St.Gallen Sonstiges 23.06.2011 IV 2009/199

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/199 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 23.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2011 Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG. Prüfung der psychiatrischen Gutachten. Einkommensvergleich. Ein Hilfsarbeiter, der überdurchschnittlich verdient hat, kann nach Verlust der Arbeitsstelle und Eintritt eines Gesundheitsschadens nicht mehr am vorherigen Verdienst anknüpfen, weshalb zur Bemessung des Invaliditätseinkommens die Tabellenlöhne der LSE zu verwenden sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2011, IV 2009/199). Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2011 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 23. Juni 2011 in Sachen A., Beschwerdeführer, vertreten durch B., gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ (Jahrgang [...]) meldete sich am 26. Februar 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Mit Bericht vom 28. März 2007 gab Dr.med. C., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, an, der Versicherte leide an einer Depression reaktiv nach Verlust der bisherigen Arbeitsstelle. Seit 9. August 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wohl eine 50 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 17). Dr.med. D., behandelnder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte am 18. April 2007 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung seit 2003, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Die Arbeitsunfähigkeit habe von August 2004 bis Juni 2005 50% betragen. Seit September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Beim arbeitswilligen Versicherten sei eine berufliche Eingliederung angezeigt (IV-act. 19). A.b Die Arbeitgeberin, die E., berichtete der IV-Stelle am 15. Mai 2007, der Versicherte habe bei ihr vom 16. Mai 1994 bis 30. Juni 2005 als Sachbearbeiter Spedition (bis Oktober 2003) und anschliessend als Betriebsmitarbeiter L.revision gearbeitet. Da der Standort F. im Jahr 2003 aufgehoben worden sei, habe ihm eine neue Arbeit zugewiesen werden müssen. Aufgrund der Besitzstandwahrung habe er gleich viel verdient wie am alten Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis sei dann per 30. Juni 2005 arbeitgeberseitig aufgelöst worden, da dem Versicherten keine seinen Wünschen und Fähigkeiten entsprechende Stelle innerhalb des Unternehmens habe angeboten werden können. Das Jahreseinkommen habe im Jahr 2004 Fr. 70'945.80 und ab 1. Januar 2005 Fr. 71'378.-- betragen (IV-act. 22-1/12 f.). A.c Am 18. Mai 2007 erstellte Dr.med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes Gutachten über den Versicherten. Als Diagnosen gab er eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), einen episodisch schädlichen Alkoholgebrauch (ICD-10:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F10.1) sowie einen Verdacht auf eine weiche sensible asthenische Persönlichkeit (ICD-10: F60.7) an. Die aktuellen psychischen Störungen seien im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur zu sehen. Diesen zufolge sei dem Versicherten eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20% zuzuerkennen, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in Alternativtätigkeiten. Was die Alternativtätigkeiten betreffe, kämen solche in Frage, die keinen Akkord voraussetzten, wo kein enormer Leistungsdruck bestehe, keine monotone Arbeit zu leisten sei sowie eine gewisse Betreuung (als Schutzmassnahme) möglich sei (IV-act. 23). A.d Am 26. September 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Die Rahmenfrist beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei neu eröffnet worden und er könne zudem als Speditionsmitarbeiter im Zwischenverdienst arbeiten. Durch die Betreuung des RAV werde er optimal in der Stellensuche unterstützt (IV-act. 31). Dagegen liess der Versicherte am 19. Oktober 2007 einwenden, ihm seien Eingliederungsmassnahmen zu den laufenden Bemühungen des RAV zu gewähren und es sei die Rentenfrage zu bearbeiten (IV-act. 32). Nach einem erneuten Eingliederungsgespräch stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 13. Februar 2008 in Aussicht, die wiederaufgenommene Arbeitsvermittlung abzuschliessen, da eine solche zur Zeit nicht möglich sei. Der Versicherte befinde sich im RAV-Einsatzprogramm "H.___". Durch den Rechtsvertreter sei mitgeteilt worden, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle. Damit fehle die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung. Die beruflichen Massnahmen würden somit abgeschlossen (IV-act. 49). A.e Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke, das Rentengesuch abzuweisen. In der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Das erzielbare Einkommen ohne Behinderung betrage Fr. 72'957.-- und mit Behinderung Fr. 58'366.-- im Jahr. Die Erwerbseinbusse von Fr. 14'591.-- entspreche einem Invaliditätsgrad von 20%. Da dieser unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 48). A.f Gegen diese Vorbescheide liess der Versicherte am 15. Februar 2008 und 17. März 2008 Einwand erheben und eine neue Beurteilung der Sache beantragen (IV-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 50 und 52). Der behandelnde Psychiater bat am 15. Mai 2008 um eine Neubeurteilung des Versicherten (IV-act. 54). A.g Am 4. Juli 2008 beauftragte die IV-Stelle Dr. G.___ mit einer Verlaufsbegutachtung (IV-act. 60). Im Gutachten vom 21. August 2008 präzisierte der begutachtende Psychiater die Diagnosen. Es lägen eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach dem Verlust der Arbeitsstelle und Arbeitslosigkeit (ICD-10: F43.21), ein episodischer schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1) sowie eine asthenische Persönlichkeit mit infantilen Zügen (ICD-10: F60.7) vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell 25%, begründet durch eine Veränderung - Verschlechterung des Gesundheitszustands / Persönlichkeitsstörung (IV-act. 65). Der RAD erachtete in seiner Stellungnahme vom 23. September 2008 das Gutachten als nachvollziehbar. Bei einer leidensangepassten Tätigkeit sollte es sich aufgrund der vulnerablen Persönlichkeit und der Vorgeschichte (Depression) um eine Tätigkeit handeln, die bei einem verständnisvollen Arbeitgeber ausgeübt werden könne. Kundenkontakte sollten eher nur beschränkt vorkommen, und der Versicherte sollte ohne grosse Hektik möglichst selbständig arbeiten können. Die Eingliederungsfähigkeit sei ab sofort gegeben (IV-act. 66). A.h Der Versicherte liess am 6. Januar 2009 eine Begutachtung durch den behandelnden Psychiater beantragen, da dieser über fallrelevante Fakten und Sachkenntnisse verfüge, die nur über längere Betreuungsarbeit gewonnen werden könnten (IV-act. 69). A.i In ihrem Schlussbericht vom 9. Januar 2009 hielt die Eingliederungsberaterin fest, der Versicherte arbeite nach wie vor im H.___ mit den Bedingungen eines geschützten Arbeitsplatzes. Der Arbeitseinsatz werde von allen Beteiligten als notwendig betrachtet. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und des dabei gewonnenen Erfahrungswerts erscheine eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt aussichtslos. Der Auftrag der Arbeitsvermittlung könne vor diesem Hintergrund nicht durchgeführt werden, weshalb die Eingliederung abgeschlossen werde (IV-act. 70). A.j Dr. D.___ erstellte aufgrund der Anfrage der IV-Stelle am 27. April 2009 einen Verlaufsbericht. Darin gab er an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Möglicherweise in Anschluss an die Depression bestünde eine reduzierte Belastungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich um 50% eingeschränkt. Einfache Tätigkeiten (H.) seien 2 x 3 Stunden am Tag unter Anleitung mit reduzierter Leistungsfähigkeit (25%) zumutbar (IV-act. 71). In der Stellungnahme vom 4. Mai 2009 gab der RAD dazu an, der behandelnde Psychiater gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 2 x 3 Stunden pro Tag aus, ohne die effektive Leistungsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen. Die von Dr. G. attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gelte sowohl in einer adaptierten und in der angestammten Tätigkeit. Der Hauptgrund für die Diskrepanz zwischen der aktuell gezeigten Leistung an einem geschützten Arbeitsplatz und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege nicht darin, dass die behandelnden Instanzen den Versicherten besser kennen würden, sondern in IV-fremden Faktoren, wie der Entwöhnung vom normalen Arbeitsprozess. Dieser Faktor entspreche keinem Gesundheitsschaden. Neue medizinische Abklärungen würden keine neuen Erkenntnisse ergeben und entfielen deshalb (IV-act. 72). Dazu ergänzte der RAD am 5. Mai 2009, von 1994 bis 2003 habe der Versicherte eine geeignete Tätigkeit ausgeübt. Nach Schliessung des Standorts habe er eine einfache und repetitive Tätigkeit am neuen Standort aufgenommen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen könne nicht die Aussage gemacht werden, dass die neue Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen nicht geeignet gewesen wäre. Das Tätigkeitsprofil am neuen Standort sei ebenfalls als adaptiert anzusehen. Der Grund, dass der Versicherte die Tätigkeit am neuen Standort als subjektiv belastend empfunden habe, hänge mit der Eignung und den Neigungen des Versicherten zusammen und sei medizinisch nicht begründbar (IV-act. 73). A.k Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen bestehe in der bisherigen Tätigkeit wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Ohne Behinderung sei ein Einkommen von Fr. 72'957.-- pro Jahr erzielbar, mit Behinderung ein solches von Fr. 54'718.--. Die Erwerbseinbusse von Fr. 18'239.-- entspreche einem Invaliditätsgrad von 25%. Da dieser unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch. Auf Einwand des Versicherten hin habe eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung stattgefunden. Dr. G.___ habe nachvollziehbar dargelegt, dass die depressive Störung sich in Remission befinde und die Anpassungsstörung deutlich verblasst sei. Der Einwand gegenüber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem aktuellen Gutachten von Dr. G.___ sei nicht stichhaltig (IV-act. 74). Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, eine Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich (IV-act. 75). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 2. Juni 2009. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2009 und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54%. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, sofern die Beschwerdegegnerin eine solche für sich beanspruche. Die Komorbidität der Beschwerden sei bei der Zumutbarkeitsbeurteilung einer leidensangepassten Tätigkeit zu berücksichtigen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% betrage. Dies habe Dr. D.___ in seinem Bericht vom 27. April 2009 überzeugend dargelegt. Dieser Bericht sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Funktion als Sachbearbeiter Spedition der E.___ mit guten Fachqualifikationen und über viele Jahre zufriedenstellend gearbeitet. Eine entsprechende Tätigkeit könne nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr ausgeübt werden. Das Invalideneinkommen könne daher höchstens Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- betragen, entsprechend der Entlöhnung für einen Magaziner von Fr. 52'000.-- bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit. Selbst bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 75% und bei Gewährung eines zusätzlichen Abzugs von 10% resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 33'150.--, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 54.56%. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit im H.___ K.___ sei den vorhandenen Beschwerden wie der reduzierten physischen Belastbarkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten angepasst, stelle jedoch einen geschützten Arbeitsplatz dar. Diese Tätigkeit übe der Beschwerdeführer seit 19 Monaten ohne Krankheitsabsenzen und mit vorbehaltlosem Einsatz im Rahmen seines Restarbeitsvermögens aus. Sein Arbeitswille sei damit kundgetan. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin sei bezüglich Rente und Eingliederung widersprüchlich. Die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin seien daher nicht nachvollziehbar (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Bericht von Dr. D.___ vom 27. April 2009 sei berücksichtigt worden. Da jedoch ein stationärer Gesundheitszustand angegeben worden sei, könne nach wie vor auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G.___ abgestellt werden. Beim Beschwerdeführer bestehe keine mehrdimensionale Beeinträchtigung der Gesundheit. Die leichte Einschränkung sei rein psychiatrischer Natur. Allfällige eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten und die Persönlichkeitsstruktur seien IV-rechtlich nicht massgebend. Der Beschwerdeführer sei bisher als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Da ihm die bisherige Hilfsarbeit weiterhin zumutbar sei, sei der ermittelte IV-Grad von 25% korrekt (act. G 4). B.c In der Replik vom 31. August 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und der Begründung fest (act. G 9). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. September 2009 auf eine Duplik (act. G 11). B.e Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Angefochten ist eine Verfügung, die nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ergangen ist. Grundsätzlich sind für die Zeit bis 31. Dezember 2007 die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 die neuen Normen der 5. IV-Revision anzuwenden (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; vgl. auch Urteil 8C_520/2010 vom 9. Juli 2010, E. 2). Die 5. IV-Revision hat hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht. Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entsteht. Da ein allfälliger Rentenanspruch im vorliegenden Fall auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2008 festzusetzen wäre (der Versicherungsfall trat im Oktober 2004 ein und die IV- Anmeldung erfolgte im Oktober 2005), wirkt sich diese Neuerung auf den hier zu prüfenden Fall jedoch nicht aus (vgl. Urteil 8C_373/08 des Bundesgerichts vom 28. August 2008, E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zweimal psychiatrisch von Dr. G.___ begutachtet worden. Dieser hat im Verlaufsgutachten vom 21. August 2008 die Diagnosen einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach dem Verlust der Arbeitsstelle und Arbeitslosigkeit (ICD-10: F43.21), einen episodischen schädlichen Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1) sowie eine asthenische Persönlichkeit mit infantilen Zügen (ICD-10: F60.7) angegeben. Es handle sich um eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Verlust der Arbeitsstelle. Diese Anpassungsstörung scheine deutlich verblasst zu sein. Der Beschwerdeführer habe von einem guten psychischen Zustand berichtet, den er in Verbindung mit seiner jetzigen Tätigkeit im H.___ gebracht habe. Wie schon bei der ersten Begutachtung seien einige Persönlichkeitseigenschaften aufgefallen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer scheine sehr sensibel, weich, selbstunsicher, unentschlossen, nachgiebig, gefügig, vermindert belastungsfähig, unfähig, seine Bedürfnisse klar zu definieren und für sie zu kämpfen. Er habe eine Vermeidungsstrategie eingenommen, Konfrontationen würden gemieden und Verantwortungen nicht übernommen. Er habe über Jahre gearbeitet, sich durch seine Leistungen profiliert und sei sehr geschätzt worden. Er habe im Betrieb eine bessere Position bekommen, für die er sich sehr eingesetzt und sich stark mit ihr identifizierte habe. Die Entlassung aus betrieblichen Gründen sei für ihn ein Schock gewesen. Es sei zu einer depressiven Reaktion und Veränderungen in seiner Befindlichkeit gekommen, die seine Leistungsfähigkeit herabgesetzt hätten. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor an einer Arbeitsaufnahme interessiert. Er traue sich aber zwecks Suche nach einer Arbeit nicht aufzutreten, sich in Szene zu setzen und zu kämpfen. Stattdessen weise er ein regressives Verhalten auf, stütze sich wie ein Kind auf andere, weil es ihm an Selbstvertrauen fehle. Zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führe eindeutig eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akzentuierung der Persönlichkeitsveränderung, erfolgt durch die psychosoziale Konstellation sowie Belastungen, denen er nicht mehr gewachsen gewesen sei. Die vorliegende Persönlichkeitsstruktur vermindere die Abwehrmechanismen, in Belastungssituationen könne dies zu einer raschen Dekompensation führen und somit einen Teufelskreis entstehen lassen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell 25% (IV-act. 65). 2.4 Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung des Berichts von Dr. D.___ vom 27. April 2009, wonach er zu 50% arbeitsunfähig sei. Aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2009 hat die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychiater einen Verlaufsbericht eingeholt. Dieser hat in seinem Bericht vom 27. April 2009 einen stationären Gesundheitszustand und keine Veränderung der Diagnose angegeben. Daher ist weiterhin von der im Bericht vom 18. April 2007 erwähnten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen. Damals hat Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit mit 80% beziffert (IV-act. 19). Im Bericht vom 27. April 2009 hat Dr. D.___ ausgeführt, möglicherweise bestehe im Anschluss an die Depression eine reduzierte Belastungsfähigkeit (sowohl zeitlich als auch bezüglich des Funktionsniveaus). Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei vermutlich zu 50% eingeschränkt. Eine einfache Tätigkeit sei aktuell 2 x 3 Stunden am Tag (H.) unter Anleitung zumutbar. Die dabei bestehende Leistungsfähigkeit sei schwer bezifferbar, etwa 75% (IV-act. 71). Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 zum Bericht von Dr. D. Stellung genommen und ausgeführt, der behandelnde Psychiater gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 2 x 3 Stunden pro Tag aus, ohne die effektive Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Der RAD-Arzt hat die Diskrepanz zwischen der von Dr. G.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft von 75% und der gezeigten Arbeitsleistung mit dem langen Fernbleiben von der freien Wirtschaft begründet (IV-act. 72). Zu beachten ist auch, dass Dr. D.___ Unsicherheit in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit geäussert hat. Eine Erklärung, warum die von ihm am 18. April 2007 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% sich reduziert haben sollte, hat er vermissen lassen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat er jedenfalls nicht begründet. Noch am 15. Mai 2008 (IV-act. 54) hat er eine erneute Beurteilung durch die IV für angezeigt gehalten, was darauf hinweist, dass er selbst keine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsschätzung hat abgeben können. Seine kaum begründete

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeitsschätzung vom 27. April 2009 ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die plausiblen Schlussfolgerungen von Dr. G.___ in Zweifel zu ziehen. 2.5 Das psychiatrische Gutachten vom 21. August 2008 ist umfassend, beruht auf einer sorgfältigen Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerung des Experten sind begründet (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Gutachten erfüllt damit die bundesrechtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Im Ausmass von 75% sind alle Tätigkeiten zumutbar, die nicht im Akkord geleistet werden müssen und wo kein enormer Leistungsdruck besteht, keine monotone Arbeit in Frage kommt und eine gewisse Betreuung möglich ist (IV-act. 23). Sodann sollte es sich aufgrund der vulnerablen Persönlichkeit und der Vorgeschichte (Depression) um Tätigkeiten handeln, die bei einem verständnisvollen Arbeitgeber ausgeübt werden können. Kundenkontakte sollten eher nur beschränkt vorkommen, und der Beschwerdeführer sollte ohne grosse Hektik möglichst selbständig arbeiten können (IV-act. 66). 2.6 Dr. G.___ hat im ersten Gutachten vom 18. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert und hat im zweiten Gutachten vom 21. August 2008 von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands berichtet, die seit Oktober 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 25% begründe. Worin die arbeitsunfähigkeitserhöhende Verschlechterung genau zu erblicken ist, lässt sich dem Gutachten nicht zweifelsfrei entnehmen. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich jedoch. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Beschwerdeführers von einer bereits im September 2006 bestandenen Arbeitsunfähigkeit von 25% ausgehen würde, führt dies nicht zu einer höheren Rente als eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20%, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2009 darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden hätte ausüben können. Sie hat deshalb das zuletzt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielte Einkommen bei der E.___ sowohl als Basis für die Ermittlung des Validen- wie des Invalideneinkommens verwendet, sodass der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25% dem Invaliditätsgrad entspricht. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich vorliegend nicht. 3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Bericht seiner Arbeitgeberin vom 10. Mai 2007 von 1994 bis 2003 als Sachbearbeiter Spedition gearbeitet. Er hat die Post des Unternehmens und die der Abteilung zugeteilten KV-Lehrlinge betreut sowie diverse weitere Aufgaben erledigt. Der Lohn hat dabei der Leistung entsprochen und 2003 Fr. 69'037.-- betragen. Nachdem das ursprüngliche Unternehmen von E.___ übernommen und der Standort in F.___ geschlossen worden war, wurde dem Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit an einem neuen Standort in I.___ angeboten. Diese Tätigkeit war im Gegensatz zur vorherigen Tätigkeit geprägt durch einfache und repetitive Arbeiten. So hat der Beschwerdeführer M.___ aufwärmen, Etiketten entfernen und neu aufkleben oder L.___ demontieren müssen. Die Arbeitgeberin hat ausgeführt, gemäss der Checkliste nach der Einarbeitungszeit vom 11. Februar 2004 scheine die Einarbeitung gelungen zu sein und der Beschwerdeführer interessiere sich für eine Weiterbildung. Am 4. August 2004 habe der Beschwerdeführer jedoch gemeldet, dass ihn der Stellenwechsel stark belaste und er in den Sommerferien einen Zusammenbruch erlitten habe. Er habe um Zuweisung eines gehaltvolleren Arbeitsplatzes gebeten, ähnlich der Funktion in der vorangegangenen Tätigkeit. Ab 3. August 2004 sei dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Führungskraft sei aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer wenig für die Arbeit interessiere und er wenig Interesse für anspruchsvollere Arbeit gehabt habe, für die er sich hätte weiterbilden müssen. Er scheine sich auf der Abteilung L.___revision nicht wohlzufühlen. Aufgrund der Besitzstandswahrung habe der Beschwerdeführer gleichviel verdient wie am vorangehenden Arbeitsplatz. Er sei dadurch der teuerste Mitarbeiter der Abteilung gewesen. Seine Leistung hätte einem effektiven Lohn von Fr. 40'000.-- entsprochen. Die Arbeitgeberin hat das Arbeitsverhältnis schliesslich auf Ende Juni 2005 aufgelöst und als Begründung angegeben, dass die Aufgaben und die Rahmenbedingungen im Bereich der L.___revision nicht mit den Bedürfnissen des Beschwerdeführers übereinstimmten und ihm keine seinen Wünschen und Fähigkeiten entsprechende Stelle innerhalb des Unternehmens hätte angeboten werden können (IV-act. 22-9/12 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Bis ins Jahr 2003 hat der Lohn der Leistung des Beschwerdeführers entsprochen. Nach der Versetzung hat er sich auch um eine neue interne Arbeitsstelle sowie Weiterbildungsmöglichkeiten bemüht. Im weiteren Verlauf hat er hingegen das Interesse daran verloren und ist auch leistungsmässig negativ aufgefallen. Damals ist er auch aufgrund der depressiven Reaktion zu 50% arbeitsunfähig erklärt worden. Wie Dr. G.___ in seinem Verlaufsgutachten vom 21. August 2008 ausgeführt hat, habe der Beschwerdeführer - vorher - über Jahre gearbeitet, habe sich durch seine Leistungen profiliert und sei geschätzt worden. Er habe sich langsam hervorgehoben und eine bessere Position im Betrieb erhalten, für den er sich eingesetzt und sich stark mit ihm identifiziert habe. Die Entlassung aus betrieblichen Gründen sei für ihn ein Schock gewesen. Es sei zu einer depressiven Reaktion und Veränderungen in seiner Befindlichkeit gekommen, die seine Leistungsfähigkeit herabgesetzt hätten (IV-act. 65-4/5). Die depressive Entwicklung hat somit nach der Versetzung innerhalb des Betriebs an die neue Arbeitsstelle begonnen. Das Valideneinkommen ist bei dieser Sachlage auf der Basis des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens, also des der Leistung vor der Umplatzierung entsprechenden Lohnes, zu bemessen. Im Jahr 2003 hat der Beschwerdeführer Fr. 69'037.-- verdient (Auszug aus dem individuellen Konto; IV-act. 10). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2008 (Index 2003: 1958; 2009: 2092) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 73'762.--. 3.4 Im Vergleich mit dem durchschnittlichen statistischen Jahreseinkommen eines Hilfsarbeiters im Jahr 2003 von Fr. 57'745.-- hat der Beschwerdeführer mit Fr. 69'037.-- überdurchschnittlich verdient. Heute erzielt der Beschwerdeführer nicht mehr den Lohn, den er als Hilfsarbeiter mit einem zumutbaren Pensum von 75% erzielen könnte. Das Invalideneinkommen ist daher unter Beizug der Tabellenlöhne, Niveau 4, einfache und repetitive Tätigkeit, der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen. Denn auch wenn der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden würde, würde ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr eine überdurchschnittliche Bezahlung angeboten. 3.5 Gemäss Tabelle TA1 der LSE belief sich das Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiter aller Branchen im Jahr 2008 bei der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden wöchentlich auf Fr. 59'979.-- ([Fr. 4'806.-- ./. 40 x 41.6 = Fr. 4'998.-- x 12]

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angepasst an die 2008 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden). Bei einer 75%igen Leistungsfähigkeit beträgt das Einkommen noch Fr. 44'984.--. Die Beschwerdegegnerin hat keinen zusätzlichen Abzug gewährt. Bei Männern im tiefsten Anforderungsniveau wird Teilzeitarbeit hochgerechnet auf ein Vollpensum statistisch gesehen schlechter entlöhnt als Vollzeitarbeit. Gemäss der Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen" der LSE 2008 verdient ein Mann im Niveau 4 mit einem Pensum von 75% bis 89% 5.04% weniger, als wenn er 100% arbeiten würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer die Arbeit möglichst selbständig und ohne grosse Hektik erledigen können sollte. Kundenkontakte sollten eher nur beschränkt vorkommen (IV-act. 66). Der Beschwerdeführer wird unter diesen Bedingungen wohl nur dann eine entsprechende Tätigkeit finden, wenn er seine Arbeit zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anbietet. Jedenfalls wird er auf einen sehr verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen sein. Die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist also nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertbar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 9C_813/2008, E. 4.3, sowie vom 30. August 2010, 8C_602/2010). Für die Bemessung des Invalideneinkommens erscheint daher ein zusätzlicher Abzug von 10% angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 40'486.--. 3.6 Wird das Valideneinkommen von Fr. 73'762.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 40'486.-- gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 45%. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% resultiert ein Invaliditätsgrad von 41%, also wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 4. 4.1 Art. 16 ATSG schreibt vor, dass der Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades erst nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen ist (Grundsatz der Eingliederung vor Rente). Da sich ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch ergibt, muss beurteilt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, ob vor der Rentenzusprache zumutbare Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen. 4.2 Was die beruflichen Massnahmen im engeren Sinn betrifft (Art. 15 bis 17 IVG), so ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Eingliederungspflicht nicht verletzt hat, indem sie keine Massnahmen zugesprochen hat. Aufgrund des Alters, der mangelnden Eigeninitiative, der tiefen Belastbarkeit und des tiefen beruflichen Selbstvertrauens ist eine Umschulung nach Art. 17 IVG klarerweise nicht zielführend. Weitere Eingliederungsmassnahmen kommen zur Zeit nicht in Betracht. 4.3 Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist mit Mitteilung vom 7. Mai 2009 abgewiesen worden (IV-act. 75). Der Beschwerdeführer hat darüber am 10. Mai 2009 eine anfechtbare Verfügung verlangt (IV-act. 77-1). Ob diese erlassen wurde, ist nicht aktenkundig. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zählt im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5. 5.1 Der Eintritt des Rentenfalls wird durch aArt. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Ein wesentlicher Unterbruch liegt vor, wenn der Versicherten an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV). 5.2 Der Beschwerdeführer war von August 2004 bis Juni 2005 zu 50% in der bisherigen Tätigkeit, die als leidensadaptiert angesehen werden muss, arbeitsunfähig geschrieben. Ob diese Arbeitsunfähigkeit genügend wahrscheinlich ausgewiesen ist, kann offen bleiben. Denn damit kann das Wartejahr ohnehin nicht erfüllt werden, da nach elf Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Dies attestierte der behandelnde Psychiater für den Zeitraum Juli 2005 bis August 2006. Für die Annahme einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2005 fehlen entsprechende Nachweise. Von weiteren Abklärungen betreffend diesen vergangenen Zeitraum sind keine aussagekräftigen Ergebnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Es ist folglich auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters abzustellen, der erst ab September 2006 erneut eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert hat (IV-act. 19). 5.3 Für die Bestimmung des Rentenbeginns kann jedoch nicht allein auf die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 20 beziehungsweise 25% abgestellt werden, denn dies würde die Erfüllung des Wartejahrs ausschliessen, sodass eigentlich nie ein Rentenanspruch entstehen könnte. Da der Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von über 40% aufweist, ist vorliegend mit dem Arbeitsunfähigkeitsbegriff nicht nur eine rein medizinische, funktionale Einschränkung, sondern auch ein erwerblicher Nachteil zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. Mai 2006, IV 2005/77 E. 3). Denn der Verlust der bisherigen Arbeitsstelle mit einem überdurchschnittlichen Lohn wirkt sich bereits bei einer geringen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit rentenrelevant aus. Würde kein erwerblicher Nachteil berücksichtigt, könnte nicht verhindert werden, dass trotz eines Invaliditätsgrads von 40% oder mehr das Wartejahr gar nie zu absolvieren wäre. Dies zwingt zum Schluss, dass die den Lauf des Wartejahres bewirkende Arbeitsunfähigkeit eine erwerbliche und nicht nur eine medizinisch- funktionale sein muss. Wie der Einkommensvergleich gezeigt hat, resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ab September 2006 ein Invaliditätsgrad von 41%. Das Wartejahr ist daher im September 2007 erfüllt worden. Somit besteht ab 1. September 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente. 6. 6.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2007 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag zwar nicht vollumfänglich durchgedrungen, hat er doch eine halbe Rente beantragt. Dennoch rechtfertigt sich eine anteilige Kostenverlegung nicht. Da sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erwiesen hat, war der Beschwerdeführer auf jeden Fall gezwungen, Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden. Daher muss in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren (in Analogie zur entsprechenden Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, vgl. ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreite selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt trägt deshalb die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die berufsmässige und damit entschädigungspflichtige Vertretung ist im Kanton St. Gallen grundsätzlich dem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten (Art. 10 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Beim Vertreter des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Rechtsanwalt. Die Zusprache einer Parteientschädigung fällt daher nicht in Betracht. Dass dem Beschwerdeführer allenfalls entschädigungsberechtigte besondere Auslagen angefallen wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ausseramtliche Kosten sind daher trotz des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers keine zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Mai 2009 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. September 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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