© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/172 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 08.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2011 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG: Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit von 50% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2011, IV 2009/172). Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2011 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 8. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Bühlmann, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 22. November 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die B.___ berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 4. Dezember 2006, die Versicherte habe bei ihr als Mitarbeiterin im Nähatelier vom 10. April 2000 bis 30. September 2005 gearbeitet und im Jahr 2004 Fr. 48'835.-- verdient (IV-act. 10). Die K.___ gab in ihrem Arbeitgeberbericht vom 6. Dezember 2006 an, die Versicherte arbeite seit 1. November 2005 in einem Pensum von 50% als Näherin und verdiene Fr. 1'848.-- im Monat (IV-act. 11). A.b Dr.med. C.___ berichtete der IV-Stelle am 20. Dezember 2006, die Versichere leide an Depression, Fibromyalgie und LWS-Syndrom und sei seit 1. Januar 2006 50% arbeitsunfähig (IV-act. 13). In ihrem Bericht vom 23. Januar 2007 gab Dr.med. D., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, an, aus rheumatologischer Sicht bestünden keinerlei Zeichen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei psychisch begründet (IV-act. 16). Dr.med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 16. Februar 2007, die Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode bei akzentuierter Persönlichkeit mit perfektionistischen Zügen (ICD-10: Z73.1) und bei anhaltender Belastung durch chronischen Schmerz bei Fibromyalgie seit etwa Frühjahr 2005. Seit 16. November 2006 bestünde eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, davor habe seit November 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die gesundheitliche Störung wirke sich aus durch Konzentrationsstörungen, starke Müdigkeit und Erschöpftheit, mangelndes Durchhaltevermögen und verminderte Fähigkeit, in sozialen Konfliktsituationen adäquat zu reagieren. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten daher nicht mehr zumutbar. Aktuell bestehe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt (IV-act. 17). Der neue Hausarzt der Versicherten, Dr.med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, wiederholte in seinem Bericht vom 4. April 2007 die von Dr. E. gestellten Diagnosen und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 18).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz erachtete in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2007 eine Begutachtung der Versicherten als angezeigt (IV- act. 19). Am 21. April 2008 erstattete das Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen (MGSG) ein polydisziplinäres Gutachten. Die Versicherte war rheumatologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden. Als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte an:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehoben oder getragen werden müssten, mit möglichst nahezu freier Zeiteinteilung und freier Pausenwahl, bei der keine Notwendigkeit zu interpersonellem oder Gruppenkontakt bestehe. Ein Teil der aufgeführten funktionellen Störungen scheine gemäss dem begutachtenden Psychiater durch "zumutbare Willensanspannung" überwindbar (IV-act. 31). A.d Der RAD gab in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2008 an, das orthopädisch- rheumatologisch-psychiatrische Gutachten könne als umfassend, konsistent und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 40%, in einer adaptierten Tätigkeit 50%. Die Arbeitsunfähigkeit gelte ab Ende 2006 (IV-act. 34). A.e Auf Anfrage der IV-Stelle teilte die Versicherte am 2. Juli 2008 mit, sie sei nicht bereit, eine leidensadaptierte Stelle anzutreten, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, sich selbst zu bewerben oder sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden (IV-act. 37). Der zuständige Eingliederungsberater schloss daher wegen fehlender Bereitschaft und Motivation die Eingliederungsbemühungen ab (IV-act. 38). Am 15. September 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (IV-act. 40). A.f Am 27. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. November 2007 in Aussicht (IV-act. 45). Dagegen liess die Versicherte am 10. Dezember 2008 einwenden, die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei unter den gestellten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt nicht umsetzbar, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei ein zusätzlicher Abzug von 25% zu gewähren und eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (IV- act. 49). A.g Mit Verfügung vom 3. April 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 58% eine halbe Rente ab 1. November 2007 zu (IV-act. 60). Zu den Einwänden der Versicherten führte sie aus, die von den Gutachtern empfohlene adaptierte Tätigkeit existiere durchaus auf dem freien, ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Zu denken wäre beispielsweise an eine Tätigkeit als Bürohilfe mit der Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten. Die Versicherte habe bereits von 1995 bis 2000 in einer Anwaltskanzlei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Bürohilfe gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass entsprechende Erfahrung und Eignung für eine solche Tätigkeit mitgebracht würden. Nebst dem Umstand, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar seien, wirke sich die durch die freie Pausenwahl und flexible Zeiteinteilung notwendige Rücksichtnahme des Arbeitgebers lohnmindernd aus. Gesamthaft erscheine beim vorliegenden Sachverhalt ein Abzug von 15% vom Invalideneinkommen angemessen. In Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit würde im Vergleich zur früheren Tätigkeit als Näherin eine Erwerbseinbusse von 58% erlitten. Ab 1. November 2007 bestehe Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-act. 55). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 18. Mai 2009. Sie liess die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2009 und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2007 beantragen. Eventualiter sei rückwirkend ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pausenwahl zu gewährleisten wäre. Insgesamt wäre ein Teilzeit- beziehungsweise Leidensabzug von mindestens 25% auf dem Invalideneinkommen anzurechnen. Daraus resultiere ein zumutbares Erwerbseinkommen mit Behinderung von Fr. 19'188.75 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 62.5%. Somit wäre der Beschwerdeführerin gemäss dem gestellten Eventualantrag eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der für die Invalidenversicherung massgebende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts sei ein theoretischer und abstrakter Begriff, der dazu diene, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Grundsätzlich sei somit nicht relevant, ob eine invalide Person unter den konkreten gegenwärtigen Arbeitsmarktbedingungen vermittelt werden könne. Bei der von den Gutachtern beschriebenen adaptierten Tätigkeit handle es sich nicht um eine Tätigkeit, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht gefunden werden könnte. Die Einschränkungen betreffend Wechselbelastung und leichte Tätigkeit seien üblich. Die freie Zeiteinteilung und Pausenwahl könnten, wie in der angefochtenen Verfügung bereits berücksichtigt, durch einen Abzug von 15% vom Invalideneinkommen angemessen abgegolten werden. Die Meidung von interpersonellem oder Gruppenkontakt stelle keinen Grund dar, dass keine adäquate Stelle gefunden werden könne (act. G 5). B.c Am 25. Juni 2009 bewilligte die zuständige Verfahrensleitung das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 7). B.d Die Beschwerdeführerin verzichtete am 16. Juli 2009 auf eine Replik (act. G 8). Erwägungen: 1. Angefochten ist eine Verfügung, die nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ergangen ist. Grundsätzlich sind für die Zeit bis 31. Dezember 2007 die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 die neuen Normen der 5. IV-Revision
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzuwenden (BGE 132 V 215 neues Fenster E. 3.1.1; vgl. auch Urteil 8C_520/2010 vom 9. Juli 2010, E. 2). Die 5. IV-Revision hat hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht. Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entsteht. Da ein Rentenanspruch im vorliegenden Fall auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2008 festzusetzen wäre (der Versicherungsfall trat spätestens im November 2006 ein und die IV-Anmeldung erfolgte ebenfalls im November 2006), wirkt sich diese Neuerung auf den hier zu prüfenden Fall jedoch nicht aus (vgl. Urteil 8C_373/08 des Bundesgerichts vom 28. August 2008, E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. 2.3 Die Versicherte ist Ende 2007 und Anfang 2008 polydisziplinär durch das MGSG abgeklärt worden. Die orthopädische Begutachtung durch Dr.med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 31. Oktober 2007 hat ergeben, dass die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der HWS bei normalem radiologischem Befund derselben durch die Myogelose des Muskulus trapezius beidseits erklärt werden könne. Diese Beschwerden seien in der Regel zufriedenstellend behandelbar. Ein Teil der Beschwerden im BWS/LWS-Übergang könne eventuell durch die Osteochondrose der oberen BWS bedingt sein. Weder die Schmerzen in den Ellbogen noch in den Fingern könnten durch Röntgenuntersuchungen plausibilisiert werden. Die beidseitigen Hüftbeschwerden seien erklärbar durch das im Röntgenbild sichtbare Impingement, die konsekutive Limbusläsion als auch durch die Chondropathie (IV-act. 31-7/12 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Dezember 2007 hat Dr.med. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ausgeführt, im Rahmen des mittelschweren depressiven Syndroms seien die Stimmung, die Fähigkeit zur Freude, der Antrieb, die Ausdauer, das Konzentrationsvermögen, die Gedächtnisfunktion, die Selbstwahrnehmung und die Fähigkeit zu interpersonellem Kontakt beeinträchtigt. Die Fähigkeit zum sozialen Kontakt, der Antrieb und die Ausdauer sowie kognitive Funktionen würden auch durch die Angststörung vermindert. Gedanklich und affektiv sei die Beschwerdeführerin auf das körperliche Beschwerdeerleben fixiert, weshalb auch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vorliege. In engem, teilweise ursächlichem Zusammenhang dieser Störungen aus psychiatrischer Sicht stehe die Persönlichkeitsstruktur der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Zügen. Ein Teil der funktionellen Störung scheine durch "zumutbare Willensanstrengung" überwindbar. Als Beleg dafür heranzuziehen seien Ressourcen seitens der überdurchschnittlich hohen Intelligenz, des guten sprachlichen Ausdrucks, der primär guten sozialen Fähigkeiten, der bisherigen Bedeutung der beruflichen Tätigkeit und sozialen Wirksamkeit sowie die zumindest in Teilen erhaltene Alltagskompetenz (IV-act. 32-10/12 f.). Aus rheumatologischer Sicht hat Dr.med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms gestellt. Klinisch hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung gezeigt (IV-act. 33-8/10). 2.4 Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Näherin ist aus orthopädischer Sicht als zu 75% zumutbar bezeichnet worden. Der psychiatrische Gutachter hat eine Arbeitsfähigkeit von 40% attestiert, und gemäss dem rheumatologischen Gutachter besteht bei einer sitzenden Tätigkeit ohne die Möglichkeit zu gelegentlichen Kurzpausen eine allgemein verminderte körperliche Belastbarkeit von 50%. Zusammengefasst beträgt die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nach dieser Einschätzung höchstens 40%. In einer adaptierten Tätigkeit besteht aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten und ohne dass dabei regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 10kg gehoben oder getragen werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50% und aus rheumatologischer Sicht von 70% bei voller Stundenpräsenz, wobei es sich um leichte wechselbelastende Tätigkeit handeln sollte und die Tätigkeiten mit längerem Stehen an einem Ort, wiederholtem Gehen und Treppen steigen vermieden werden sollten. Anlässlich der gemeinsamen Beurteilung wurde die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. November 2006 auf 50% festgelegt, wobei zusätzlich zu den bisherigen qualitativen Einschränkungen eine möglichst freie Zeiteinteilung und freie Pausenwahl möglich sein sollten, bei denen keine Notwendigkeit zu interpersonellem oder Gruppenkontakt bestehe. Ein Teil der funktionellen Störung scheine durch "zumutbare Willensanspannung" überwindbar (IV-act. 31-11/12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Der von Dr. E.___ und Dr. F.___ höheren Arbeitsunfähigkeitsschätzung ab November 2005 liegt wohl eine andere Zumutbarkeitsbeurteilung zu Grunde. Es ist davon auszugehen, dass sie die subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung der Beschwerdeführerin stärker in ihre Beurteilung haben einfliessen lassen, als dies bei den begutachtenden Ärzten der Fall war. Die Gutachter haben erst ab November 2006 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nachvollziehbar bezeichnet. Das MGSG-Gutachten vom 21. April 2008 ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Gutachten erfüllt damit die bundesrechtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten. Auf das MGSG-Gutachten kann daher vollumfänglich abgestellt werden. 3. 3.1 Strittig ist, ob die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit mit den anerkannten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umsetzbar ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist einerseits aus somatischer und andererseits aus psychischer Sicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Die konkreten Einschränkungen aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht ermöglichen jedoch eine wechselseitige, körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne hohe Gewichtsbelastungen. Damit wird den degenerativen Beschwerden am Bewegungsapparat Rechnung getragen. Dies schränkt die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens kaum erheblich ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 9C_813/2008, E. 4.3.2). Das Bundesgericht stellt denn auch relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit einer Resterwerbsfähigkeit auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.2.1 f.). Aus somatischer Sicht ist daher von einer Umsetzbarkeit der Resterwerbsfähigkeit im Umfang von 70% auszugehen. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist hauptsächlich durch ihre psychischen Beschwerden in der Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der verschiedenen aus psychiatrischer Sicht vorliegenden Störungen sind der Antrieb, die Ausdauer, das Konzentrationsvermögen, die Gedächtnisfunktion, die Selbstwahrnehmung und die Fähigkeit zu interpersonellem Kontakt der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Diese Einschränkungen wirken sich auf jegliche Tätigkeiten aus, weshalb die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamthaft um 50% eingeschränkt ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Die Beschwerdeführerin hat an ihrer letzten Arbeitsstelle als Näherin bei der B.___ im Jahr 2004 Fr. 48'835.-- verdient. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis in das Jahr 2008 (im Jahr 2005 1.0%, 2006 1.2%, 2007 1.6% und im Jahr 2008 2%) entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr. 51'728.--. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitet, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Lohntabellen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Gemäss LSE 2008, Tabelle T1 (privater und öffentlicher Sektor), Niveau 4, würden Frauen bei der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Durchschnitt pro Jahr Fr. 51'368.-- verdienen. Aus gesundheitlicher Sicht ist ihr eine ganztätige Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 50% zumutbar. Damit liegt zwar keine Teilzeittätigkeit im eigentlichen Sinn vor. Die Beschwerdeführerin ist den ganzen Tag am Arbeitsplatz anwesend, kann jedoch nur 50% Leistung erbringen, sodass die Gewährung eines "Teilzeitabzugs" grundsätzlich dennoch in Frage käme. Gemäss der Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen" der LSE 2008 verdient eine Frau im Niveau 4 mit einem Pensum von 50 bis 74% 4.4 % mehr, als wenn sie 100% arbeiten würde. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich deshalb kein Teilzeitabzug. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Arbeit in einer möglichst freien Zeiteinteilung und freier Pausenwahl sowie ohne Notwendigkeit zu interpersonellem oder Gruppenkontakt ausgeübt werden sollte. Die Beschwerdeführerin wird unter diesen Bedingungen wohl nur dann eine entsprechende Tätigkeit finden, wenn sie ihre Arbeit zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anbietet. Jedenfalls wird sie auf einen sehr verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen sein. Die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist also nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertbar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 9C_813/2008, E. 4.3, sowie vom 30. August 2010, 8C_602/2010). Für die Bemessung des Invalideneinkommens erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte zusätzliche Abzug von 15% angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 21'831.-- (Fr. 51'368.-- x 0.5 x 0.85). Wird das Valideneinkommen von Fr. 51'728.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 21'831.-- gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 57.8%, gerundet 58%. Die Verfügung vom 3. April 2009 ist folglich nicht zu beanstanden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge der am 11. September 2009 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. Der Staat ist zufolge unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Gekürzt um 20% beträgt sie Fr. 2'800.--. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Beschwerdeführerin jedoch zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Gerichts- und Parteikosten verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: