St.Gallen Sonstiges 28.05.2010 IV 2009/165

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/165 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 28.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2010 Art. 16 ATSG. Statistische Ermittlung des Valideneinkommens mangels konkreter repräsentativer Einkommensbasis zufolge häufiger Stellenwechsel bei jeweils äusserst geringer Anstellungsdauer und zeitweiser gänzlicher Unterbrüche der Erwerbstätigkeit. Fall mit 15% Leidensabzug vom statistischen Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2010, IV 2009/165). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2010. Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Adrian Rothenberger Entscheid vom 28. Mai 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a Die 1978 geborene B.___ meldete sich am 9. September 2004 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Mit Arztbericht vom 6. Oktober 2004 attestierte ihr der behandelnde Arzt, Dr. med. A., Allgemeine Medizin FMH, rezidivierende depressive Episoden, Status nach akuter schizophreniformer psychotischer Störung 1998 mit Hospitalisation unter Alkoholeinfluss; Suizidalität und Verfolgungswahn. Im Hinblick auf die verminderte Belastbarkeit der Versicherten im beruflichen und sozialen Bereich empfahl Dr. A. eine Beschäftigung in einer teilgeschützten Arbeitsstelle (IV-act. 8), attestierte der Versicherten aber in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IV- act. 10). A.b In der Folge liess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Versicherte am 28. Januar 2005 durch Dr. med. C., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), psychiatrisch untersuchen. Dabei diagnostizierte Dr. C. bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. In zeitlicher Hinsicht attestierte er der Versicherten sowohl im angestammten Beruf als Betriebsangestellte bei der Bahn als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, ging aber aufgrund von störungsbedingten Beeinträchtigungen im interpersonellen Kontakt und in Bezug auf Ausdauer, Zielgerichtetheit und Antrieb in Abhängigkeit von spezifischen Belastungen und der Kapazität des sozialen Umfeldes von einer durchschnittlichen Leistungsverminderung bis 30% aus (IV-act. 15). A.c Im Arztbericht vom 13. November 2005 kam auch Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seit Oktober 2004 behandelnder Arzt der Versicherten, zum Schluss, dass die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, leide. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin zufolge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verminderter Konzentrationsfähigkeit die gelernte Tätigkeit als Rangierarbeiterin bei der Bahn nicht mehr ausüben könne. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit ganztags, jedoch mit einer reduzierten Leistung von 30% bis 50% realisierbar, wobei es sich um eine einfachere, manuelle Tätigkeit handeln sollte, ein gewisser Kundenkontakt möglich sei, hingegen grosse Menschenansammlungen vermieden werden sollten (IV-act. 38). A.d Unter Berücksichtigung der in der RAD-Untersuchung festgestellten 30%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30% in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit fest und verneinte in der Folge einen Anspruch auf eine IV-Rente mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 (IV- act. 44). Ebenfalls mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab, da eine Umschulung nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führe (IV-act. 43). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. A.e Am 10. November 2006 beantragte die Versicherte eine Rentenneubeurteilung (IV- act. 48). Dem Begehren legte sie unter anderem eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom 8. November 2006 bei (IV-act. 50-52). Darin schildert Dr. D., dass die Versicherte zwischenzeitlich zwei Arbeitsversuche bei der E. und der F.___ unternommen habe, in beiden Fällen aber in eine Überforderungssituation geraten sei. Die Versicherte habe Mühe gehabt, sich an den Arbeitsplätzen zu integrieren und habe öfter auf ihren Standpunkten beharrt. Er komme daher zum Schluss, dass die Versicherte neben der rezidivierenden depressiven Störung auch an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, schizoiden und impulsiven Anteilen leide. Insgesamt erachte er sie langfristig für 50% arbeitsunfähig (IV-act. 49). A.f Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-act. 63, 66). Die von der Versicherten am 13. Juli 2007 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Februar 2008 (IV 2007/287) gut, hob die Verfügung vom 21. Juni 2007 auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Neuanmeldung an die IV-Stelle zurück (IV- act. 86).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Am 2. Mai 2008 diagnostizierte Dr. D.___ bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine ängstliche selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und – gestützt auf eine von Dr. phil. G.___ am 8. April 2008 durchgeführte testpsychologische Untersuchung (IV-act. 93/6-7) – eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0). Die Versicherte sei deshalb bei einem Arbeitspensum über 50% immer wieder zwischenmenschlich, aber auch intellektuell überfordert, woraus Probleme mit Mitarbeitern oder Kunden und schliesslich depressive Episoden mit Freudlosigkeit, Antriebsstörung und latenter Suizidalität resultierten. Im Zusammenwirken mit der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung sei es der Versicherten zudem nicht möglich, Verhandlungen mit Vorgesetzten zu führen. Während der Versicherten aufgrund ihrer verminderten Konzentrationsfähigkeit die bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiterin nicht mehr zumutbar sei, könne sie eine leidensadaptierte, einfachere manuelle Tätigkeit im Umfang von maximal sechs Stunden täglich ausüben. Ein gewisser Kundenkontakt sei möglich, jedoch sollte sich die Versicherte nicht in grossen Menschenansammlungen aufhalten müssen. Eine zeitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit sei notwendig, weil sie die übrige Zeit zur Erholung brauche, damit die längerfristige Arbeitsfähigkeit erhalten bleibe. Zudem sei von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30% auszugehen und daher insgesamt mit einer bleibenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50% längerfristig zu rechnen, was auch die realen Arbeitsversuche gezeigt hätten (IV-act. 93/1-5). A.h Auf Anordnung der IV-Stelle wurde die Versicherte am 30. September 2008 erneut von Dr. med. C., inzwischen mit eigener Praxis in Friedrichshafen, neurologisch und psychiatrisch begutachtet. Dabei diagnostizierte Dr. C. eine gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), und eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1). Auf Schädigungsebene resultiere in erster Linie eine ungenügende Flexibilität im sozialen Umgang, die auf Fähigkeitsebene zu einer relevanten verminderten Fähigkeit zur Konfliktlösung anders als mit regressiven Mitteln führe. Es sei aber mit knapp überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch eine wöchentliche Verhaltenstherapie eine weitere Besserung des dysfunktionalen sozialen Umgangs mit Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit erreicht werden könnte. Ein Teil der persönlichkeitsimmanenten Störung erscheine zudem einer Überwindbarkeit durch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbare Willensanstrengung zugänglich. In der angestammten Tätigkeit als Arbeiterin im Rangierbetrieb resp. in einfachen Anlerntätigkeiten sei die Versicherte im Umfang von 65% arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine Notwendigkeit zur Gruppeneinordnung oder Teameinbindung, kein vermehrter Kundenkontakt, kein Zeitdruck, keine Mehrfachbelastung) im Umfang von 70%, ausgehend von einem höheren Zeitpensum mit verminderter Leistungsfähigkeit. Es habe sich eine geringgradige Verschlechterung ergeben, indem die dysfunktionalen Selbstkonzepte sich weiter verfestigt hätten. Anderseits habe sich die affektive Störung verbessert. Die gesamthaft resultierende Verschlechterung erreiche nicht das Ausmass des "letzten hausärztlichen Arztzeugnisses" (Arbeitsfähigkeit von 50%), da ein Teil der psychischen Störung gemäss gutachterlicher Einschätzung durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sei (IV-act. 110). A.i Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2008 und Verfügung vom 6. April 2009 erkannte die IV-Stelle erneut auf einen Invaliditätsgrad von 30% und lehnte einen Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente ab (IV-act. 114, 123). B. B.a Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2009 gelangt Rechtsanwalt Mauro Lardi am 18. Mai 2009 für B.___ mit Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Invalidenrente ab

  1. November 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt er vor, dass die vom Gutachter am 30. September 2008 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70% in einer leidensadaptierten Tätigkeit lediglich durch eine intensive Therapie erreicht werden könne. Auch habe sich der Gutachter nicht zur Frage geäussert, inwiefern die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte leichte Intelligenzminderung bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70% berücksichtigt worden sei. Die geringe Belastbarkeit der Beschwerdeführerin habe sich zudem in der Zwischenzeit erneut beruflich manifestiert. So sei ihr eine im März 2008 angetretene Teilzeitstelle bei der H.___ bereits im Juni 2008 wegen Überforderung wieder fristlos gekündigt worden. Es sei deshalb mit Dr. D.___ von einer Leistungsfähigkeit von 70% bei einer Einsatzdauer von 6 Stunden pro Tag und damit von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angepassten Tätigkeit auszugehen. Beim angestammten Beruf handle es sich im Hinblick auf die abgeschlossene Ausbildung der Beschwerdeführerin als Betriebsangestellte um eine einfache und repetitive Tätigkeit im Landverkehr. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 betrage daher richtigerweise gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 bei einer Beschäftigung von 41,7 Wochenarbeitsstunden Fr. 53'430.--. Für das Invalideneinkommen in einer adaptierten Tätigkeit sei auf den Bruttolohn für Frauen in einfacher Tätigkeit abzustellen. Dieser betrage gemäss LSE 2006 für eine Vollbeschäftigung mit einer Beschäftigung von 41,7 Wochenarbeitsstunden Fr. 50'640.--. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der spezifischen Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 10% zuzulassen und der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 57,34% eine halbe Invalidenrente seit 1. November 2006 zuzusprechen. Wenn von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% ausgegangen werde, sei der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 40,28% eine Viertelsrente ab demselben Zeitpunkt zuzusprechen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2009 hält die Beschwerdegegnerin an der gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30% fest. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung stellt sie sich auf den Standpunkt, dass beim Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf das von Frauen in der Qualifikationsstufe 4 im Jahr 2006 erzielte Durchschnittseinkommen von Fr. 50'278.-- abzustellen sei. Dies rechtfertige sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 im Rahmen einer Beschäftigung in ihrem angestammten Beruf als Betriebsangestellte bei der Eisenbahn ein Erwerbseinkommen von lediglich Fr. 38'203.-- erzielt habe, obwohl das damalige durchschnittliche Erwerbseinkommen einer Hilfsarbeiterin Fr. 44'058.-- betragen habe. Weil davon auszugehen sei, dass sich Validen- und Invalideneinkommen in etwa gleich entwickeln, könne eine Aufwertung unterbleiben (act. G 4). B.c Am 27. August 2009 ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde dahingehend, dass das Gutachten vom 30. September 2008, auf das sich die Beschwerdegegnerin abstütze, unvollständig sei, würden doch zu Beginn insgesamt drei Indikationen gestellt und schliesslich im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung nur gerade auf die Diagnose einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Persönlichkeitsstörung abgestellt. Die Intelligenzminderung werde damit in ungenügender Weise erfasst (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1. Angefochten ist eine Verfügung, die nach dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am

  1. Januar 2008 ergangen ist. Mangels einer übergangsrechtlichen Norm wäre es aufgrund allgemeiner temporalrechtlicher Grundsätze zutreffend, für die vor diesem Zeitpunkt massgebenden Verhältnisse (Rentenanspruch mit Anspruchsbeginn bei Anmeldung unter altem Recht) die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden. Nachdem die für das vorliegende Verfahren massgeblichen Bestimmungen jedoch materiell nicht geändert wurden, wird nachfolgend auf die aktuell gültigen Gesetzesbestimmungen verwiesen.

2.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat es aber mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Gemäss Bundesgericht besitzen daher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3. Aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage geht hervor, dass der behandelnde Arzt, Dr. D., und der Gutachter Dr. C. im Wesentlichen dieselben Diagnosen stellen und zudem auch darin übereinstimmen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit um 30% vermindert ist. Abweichend beurteilen sie insbesondere das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Der begutachtende Arzt, Dr. C., legte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit sowohl in der RAD-Untersuchung vom 28. Januar 2005 als auch im Gutachten vom 30. September 2008 auf 70% bei einem vollen Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit fest. Die reduzierte Leistungsfähigkeit führt er dabei insbesondere auf die aus der gemischten Persönlichkeitsstörung resultierende, verminderte Konfliktfähigkeit der Beschwerdeführerin zurück, wobei er einen Teil der persönlichkeitsimmanenten Störung als durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar erachtet (IV-act. 15/4; 110/12 f.). Mit Blick auf die allgemeine Sozialanamnese und den klinischen Gesamteindruck kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ungenutzte Ressourcen aufweise, wobei die leichte Intelligenzminderung, die beschränkte Fähigkeit zur Selbstreflexion, der bereits mehrjährige Verlauf, die bislang unbefriedigenden Behandlungsergebnisse und der zunehmende Verlust der sozialen Integration limitierend wirkten. Diese nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Einbezug sämtlicher relevanten medizinischen Akten erfolgte medizinische Beurteilung ist in sich kohärent und einleuchtend. 3.2 Dr. D. hält demgegenüber nur noch eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 6 Stunden pro Tag als zumutbar. Die übrige Zeit brauche die Beschwerdeführerin, um sich zu erholen, da sie "aufgrund der leichten Intelligenzminderung und der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung schnell an ihre Grenzen" stosse (IV-act. 93/5). Diese nicht näher erläuterte Feststellung überzeugt nicht. Berücksichtigt man nämlich, dass die Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin von Dr. D.___ als geringfügig eingestuft wird (ICD-10 F70.0: "Keine oder geringfügige Verhaltensstörung"), die Beschwerdeführerin im Stande war, die obligatorische Schulzeit zu bewältigen, eine Lehre als Betriebsangestellte bei der Bahn mit einem guten Notendurchschnitt abzuschliessen und zudem unbestrittenermassen in der Lage ist, auch körperlich anstrengendere Tätigkeiten auszuüben, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin eine einfache körperliche Tätigkeit ohne höhere intellektuelle Anforderungen nicht vollzeitlich auszuüben imstande sein soll. Wenn Dr. D.___ das reduzierte Arbeitspensum zudem mit der verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung begründet, beruft er sich damit auf eine bereits im Rahmen der Leistungsfähigkeitsschätzung berücksichtigte gesundheitliche Einschränkung. Auch daraus kann demnach die Notwendigkeit eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zeitlich reduzierten Arbeitspensums nicht abgeleitet werden. Die Einschätzung von Dr. D.___ ist daher nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des schlüssigen Gutachtens von Dr. C.___ zu wecken, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. 4. Zwischen den Parteien umstritten ist ferner die Invaliditätsbemessung. 4.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist das Valideneinkommen gestützt auf die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Schweizerischen Bundesamtes für Statistik enthaltenen Durchschnittswerte festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 9C_266/2008, E. 3.2.2.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. August 2006, E. 6.1). 4.2 Vorliegend arbeitete die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Lehre als Betriebsangestellte bei der I.___im Juli 1997 noch zwei Jahre in ihrem ehemaligen Lehrbetrieb weiter (IV-act. 22/12). Diese Anstellung kündigte sie per Ende Juli 1999 wegen eines Rangierunfalls eines Lehrlings (IV-act. 15/2) und arbeitete in der Folge in verschiedensten Hilfstätigkeiten, so unter anderem als Reinigungshilfe, Serviceangestellte, industrielle Hilfskraft, Chauffeuse, Verkäuferin und Angestellte bei einer Luftseilbahn (IV-act. 22/1). Da aufgrund dieser häufigen Stellenwechsel, den stetig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kurzzeitigen Anstellungsverhältnissen und den zeitweisen Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit eine konkrete repräsentative Einkommensbasis fehlt, hat die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Valideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Während die Beschwerdegegnerin aber das statistische Bruttoerwerbseinkommen für massgeblich erachtete, das Frauen im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahr 2006 durchschnittlich erzielten (Fr. 50'278.-- bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden), will die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufslehre auf das statistische Bruttoerwerbseinkommen von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Landverkehr im Jahr 2006 (Fr. 53'430.-- bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden) abstellen. 4.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist beim Valideneinkommen in Fällen, in denen aufgrund der Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Erfahrungswerte aus der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens – anzunehmen ist, dass sich eine versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd und aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, darauf abzustellen, auch wenn die versicherte Person an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (für viele: Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 9C_266/2008, E. 3.2.1.). Wie bereits ausgeführt arbeitete die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Lehre von August 1997 bis Ende Juli 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der I.___ (IV-act. 22/12). In der Folge übte sie lediglich noch Hilfstätigkeiten aus (IV-act. 22/1). Eine Wiederaufnahme ihrer gelernten Tätigkeit plante die Beschwerdeführerin offenbar nicht, worauf auch die von ihr im August 2004 aufgenommene Ausbildung zur Rotkreuzpflegerin hindeutet (IV-act. 5/1). Berücksichtigt man den vorliegenden Krankheitsverlauf, insbesondere den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 offenbar aufgrund schizoider Anfälle für einige Wochen stationär in der Psychiatrie behandelt wurde, wäre es denkbar, dass die Aufgabe der angestammten Tätigkeit krankheitsbedingt erfolgte und demzufolge das statistische Durchschnittseinkommen einer im Landverkehr tätigen Frau im Anforderungsniveau 3 für die Bestimmung des Valideneinkommens massgeblich wäre. Aus den Akten wird aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der I.___ aufgrund eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rangierunfalls eines Lehrlings und damit wohl aus invaliditätsfremden Gründen aufgab (IV-act. 15/2) und in der Folge nur noch Hilfstätigkeiten ausübte. Demzufolge handelte die Beschwerdegegnerin korrekt, wenn sie den statistischen Durchschnittslohn einer Frau im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahr 2006 als für das Valideneinkommen massgeblich erachtete. Aufgerechnet auf eine 41,7 Stundenwoche beträgt dieses Fr. 50'278.-- (Fr. 4'019.-- * 12 / 40 * 41,7). 4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne oder die von der SUVA erstellten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen)-Lohnangaben beizuziehen. Basis für die Berechnung des Invalideneinkommens bildet daher vorliegend ebenfalls der statistische Durchschnittslohn einer Frau im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahr 2006 von Fr. 50'278.--, aufgerechnet auf eine 41,7 Stundenwoche. Aufgrund der 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt das Invalideneinkommen demnach – ohne Berücksichtigung eines allfälligen Leidensabzugs – Fr. 35'194.60 (Fr. 50'278.-- * 0,7). 4.5 4.5.1 Zu beurteilen bleibt daher noch die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein sogenannter Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach der Rechtsprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin verweigert der Beschwerdeführerin einen Leidensabzug mit der Begründung, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden seien. Tatsächlich dürfen bereits in die Arbeitsfähigkeitsschätzung eingeflossene Einschränkungen einer versicherten Person grundsätzlich nicht auch noch im Rahmen eines allfälligen Leidensabzugs und damit doppelt berücksichtigt werden. Dabei gilt es aber zu beachten, dass gewisse Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nehmen, gleichzeitig aber auch die erwerbliche Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit lohnmässig relevant zu erschweren vermögen. Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter anderem dann, wenn eine versicherte Person – wie vorliegend – im Rahmen ganztägiger Einsätze lediglich eine reduzierte Leistung erbringen kann, da dies für einen potentiellen Arbeitgeber unmittelbar mit betriebswirtschaftlichen Nachteilen (ineffiziente Auslastung der betrieblichen Infrastruktur) verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 9C_603/07, E. 4.2.3). Des Weiteren zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer reduzierten Konfliktfähigkeit grosse Schwierigkeiten im Umgang mit Vorgesetzten hat und deshalb auf einen besonders verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen ist, der sie trotz ihrer offenbar teilweise inadäquaten Verhaltensweise längerfristig zu beschäftigen gewillt ist. Ferner besteht selbst bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 bei Berücksichtigung der vom Gutachter aufgeführten Einschränkungen (keine Notwendigkeit zur Gruppeneinordnung oder Teameinbindung, kein vermehrter Kundenkontakt, kein Zeitdruck, keine Mehrfachbelastung, vgl. IV-act. 110/12) nur noch ein erheblich eingeschränkter Bereich möglicher Arbeitsplätze, was ebenfalls im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen des Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist. Insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist bei der Beschwerdeführerin schliesslich auch von einem erhöhten Krankheitsrisiko auszugehen, was die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer gesunden Person für einen ökonomisch denkenden Arbeitgeber weniger attraktiv macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2008, 9C_650/2008, E. 5.4 mit Hinweisen). 4.5.3 Insgesamt wirken sich mehrere persönliche und berufliche Faktoren zum Teil einschneidend auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und dadurch auf den auf dem Arbeitsmarkt zu erwartenden Lohn aus. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint deshalb ein Leidensabzug von 15% angemessen. 4.6 Unter Berücksichtigung eines 15%igen Leidensabzuges resultiert in Anwendung eines Einkommensvergleichs gemäss E. 1.1 (sogenannter Prozentvergleich) ein Invaliditätsgrad von 40,5% und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 5. Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 16 ATSG liegt eine rentenbegründende Invalidität nur dann vor, wenn die zumutbare Behandlung und/oder Eingliederung abgeschlossen ist. Falls die von Dr. C.___ im Gutachten vom 30. September 2008 geäusserte Einschätzung, dass eine Besserung des dysfunktionalen sozialen Umgangs mit Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine qualitativ und quantitativ ausreichend intensive psychotherapeutische Führung erreicht werden kann, den Tatsachen entsprechen sollte und falls darüberhinaus davon auszugehen wäre, dass eine derartige Behandlungsmöglichkeit bereits seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, läge lediglich eine langjährige Arbeitsunfähigkeit vor. Die Arbeitsunfähigkeit allein kann aber - zumindest nach dem klaren Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmungen - keine Invalidität als Voraussetzung eines Rentenanspruchs darstellen. Dennoch folgte das Bundesgericht im Urteil 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 der Ansicht des beschwerdeführenden Bundesamtes für Sozialversicherung nicht, dass zwischen dem Ende des Wartejahres und einem verzögerten, späteren Beginn beruflicher Eingliederungsmassnahmen nie ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch bestehen könne. Im Urteil vom 23. Oktober 2009 (8C_376/2009) hat das Bundesgericht diese Auffassung bestätigt, indem es am kantonalen Entscheid nicht bemängelte, dass er für die Zeit nach dem Ablauf des Wartejahres überhaupt von einem Anspruch auf eine Rente ausgegangen sei, sondern nur, dass er bei der Ermittlung der Invalidität auf die Arbeitsunfähigkeit und als Folge davon auf ungenügende medizinische Abklärungen abgestellt habe. Auch eine langjährige krankheitsbedingte Arbeitsabsenz, die schliesslich durch eine medizinische Behandlung wieder beseitigt wird, kann also einen Rentenanspruch begründen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2010, IV 2008/325, E. 1). Dies muss umso mehr gelten, wenn lediglich eine (der versicherten Person unter Umständen nicht einmal bekannte) Möglichkeit besteht, eine langjährige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit therapeutisch zu reduzieren. In diesem Fall ist eine vorübergehende oder dauernde Rentenkürzung oder –verweigerung allenfalls dann zulässig, wenn sich die versicherte Person nach einer schriftlichen Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung widersetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Da die Beschwerdeführerin demnach selbst dann Anspruch auf eine Viertelsrente für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres hätte, wenn eine therapeutische Steigerung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit möglich gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben, ob eine solche Behandlungsmöglichkeit tatsächlich gegeben war und momentan auch noch ist. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 6. April 2009 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente auszurichten. Die Sache ist zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu prüfen haben. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist zwar mit ihrem Rentenbegehren bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgedrungen, dies aber nur in einem reduzierten Umfang. Insgesamt erscheint es als angemessen, ihr einen Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie hat somit Fr. 200.-- zu tragen, während der Beschwerdegegnerin Fr. 400.-- aufzuerlegen sind. Unter Verrechnung ihres Kostenanteils sind der Beschwerdeführerin Fr. 400.-- des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Ausmass des Obsiegens bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/ SG, sGS 951.1). Bei vollem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Folglich ist der Beschwerdeführerin zwei Drittel davon, also Fr. 2'400.--, zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. April 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.--, die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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