BGE 133 V 450, BGE 107 V 136, 8C_158/2008, 8C_912/2008, + 1 weiteres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/160 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 20.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2009 Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 IVG; Art. 37 IVV. Revision der Hilflosenentschädigung. Ein an Trisomie 21 leidender Jugendlicher hat im Laufe des Heranwachsens eine grössere Selbstständigkeit erlangt und ist nur noch in zwei, maximal drei der alltäglichen sechs Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Hingegen bedarf er der dauernden persönlichen Überwachung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2009, IV 2009/160). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 20. Oktober 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilflosenentschädigung (Revision) Sachverhalt: A. A.a G.___, Jahrgang 1992, leidet unter anderem an Trisomie 21, dem Geburtsgebrechen Nr. 313 der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21). Neben medizinischen Massnahmen und Sonderschulmassnahmen bezahlte die IV ihm ab 1. Juli 1994 Pflegebeiträge für Hilflosigkeit leichten Grades (IV-act. 21) und ab 1. April 2005 für Hilflosigkeit mittleren Grades (IV-act. 26). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 wurde ihm rückwirkend ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Leider hätten es die Eltern des Beschwerdeführers versäumt, den Revisionsfragebogen sorgfältig auszufüllen; sie hätten ihn nur rudimentär und vielleicht sogar "schludrig" ausgefüllt. Sie seien davon ausgegangen, dass sich die Leistungen nicht ändern würden, da sich die Situation nur unwesentlich verändert habe. Gleichzeitig habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ordentlich abzuklären. Es habe keine persönliche Abklärung vor Ort stattgefunden. Die Rechtsvertreterin macht im Folgenden Ausführungen zu den einzelnen Lebensverrichtungen, auf die im Rahmen der Erwägungen im Einzelnen einzugehen ist. Weiter lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass sich die Situation nicht verändert habe, sodass kein Revisionsgrund gegeben sei. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ habe im Bericht vom 29. April 2009 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Die Veränderung der Leistungen sei für den Arzt, der den Beschwerdeführer seit einigen Jahren kenne, nicht nachvollziehbar, da sich die medizinische Situation nicht verbessert habe (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Beim Beschwerdeführer würden seit seiner Geburt dieselben Diagnosen vorliegen. Ihm sei zuzustimmen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Verfügung vom 8. Dezember 2004 nicht verändert habe. Aufgrund des seither sich fortsetzenden Reifungsprozesses seiner Persönlichkeit sei er jedoch viel selbstständiger geworden. Er habe gelernt, mit seiner Behinderung besser umzugehen und benötige eine deutlich geringere Hilfestellung durch Drittpersonen als früher. Dies bedeute revisionsrechtlich, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt wesentlich geändert habe, weshalb die Hilflosenentschädigung zu Recht herabgesetzt worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergäben sich keine Hinweise, dass das Revisionsformular unsorgfältig ausgefüllt worden sei. Zudem habe man bei der Mutter des Beschwerdeführers noch eine telefonische Abklärung durchgeführt, um die im Einwand vorgebrachten Punkte zu erörtern. Eine Abklärung an Ort und Stelle brächte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, sodass man darauf habe verzichten dürfen. Im Folgenden äussert sich auch die Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Lebensverrichtungen und schlussfolgert, dass der Beschwerdeführer einzig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf intensive persönliche Überwachung angewiesen sei. Dies begründe nur Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (act. G 4). B.c Mit Replik vom 24. August 2009 lässt der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss Beschwerde festhalten. Da die letzte Abklärung vor Ort anscheinend im November 2004 stattgefunden habe, wäre es sinnvoll, dass sich die Abklärungsperson ein Bild des Beschwerdeführers mache, den sie bezüglich seiner Selbstständigkeit bzw. seines Bedarfs an Unterstützung Dritter zu beurteilen habe. Nur in eindeutigen Fällen, kurz nach der letzten Abklärung, möge ausnahmsweise eine telefonische Abklärung genügen. Die Abklärung vom Schreibtisch aus sei vorliegend nicht rechtsgenüglich gewesen. Es folgen Erwiderungen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Lebensverrichtungen. Abschliessend drückt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Befremden über die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin aus. Es sei Pflicht der Behörde, eine sorgfältige, objektive Abklärung des Anspruchs vorzunehmen. Die Fragestellung sei vorliegend oberflächlich geblieben und habe nicht die ganze Lebensverrichtung in all ihren Facetten erfasst. Gleichzeitig entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin sich über die Bestimmungen im Gesetz, in der Verordnung und in den Weisungen der Aufsichtsbehörde hinwegsetze mit dem Ziel, die indirekte Dritthilfe bei der Hilflosenentschädigung ausser Acht zu lassen. Diese Tendenz könne leider in mehreren Fällen im Kanton St. Gallen festgestellt werden (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. August 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). B.e Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Nach Abs. 2 wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Hilflosenentschädigungen fallen in den Anwendungsbereich von Abs. 2. 1.2 Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Hilflose Personen haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (d.h. in mindestens vier von sechs massgebenden Verrichtungen) in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist, in mindestens zwei Lebensverrichtungen der Dritthilfe und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung oder dauernder lebenspraktischer Begleitung bedarf (Art. 37 Abs. 2 IVV). Ist die versicherte Person vollständig hilflos, benötigt sie also in allen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise Dritthilfe und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung, so gilt die Hilflosigkeit als schwer (Art. 37 Abs. 1 IVV). 1.3 Neben der direkten ist auch die indirekte Dritthilfe zu beachten. Diese ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Eine persönliche und nicht nur allgemeine Überwachung bei der jeweiligen Lebensverrichtungen ist also von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nöten (vgl. Rz 8029 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). 2. Zur Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Dezember 2004 präsentierte, zu vergleichen mit jenem bei Herabsetzung der Entschädigung am 23. März 2009. 2.1 Im Dezember 2004 war der Beschwerdeführer zwölf Jahre alt. Gemäss Abklärungsbericht vom 18. November 2004 musste man ihn beim Ankleiden kontrollieren. Er ziehe vieles verkehrt an mit den Nähten nach aussen. Die Mutter richte die Kleider her, er könne sich nicht witterungsgerecht anziehen. Knöpfe und Reissverschlüsse könne er nicht schliessen, Schuhe binden gehe auch nicht (IV- act. 79). Im Fragebogen vom 1. September 2008 gaben die Eltern an, der Beschwerdeführer brauche keine Hilfe beim An- und Auskleiden, lediglich etwas Kontrolle (IV-act. 99-4). Bei der telefonischen Befragung vom 23. März 2009 präzisierte die Mutter, der Beschwerdeführer brauche betreffend witterungsadäquate Kleidung Anweisung und Kontrolle. Wenn die Kleidung gerichtet werde, sei keine weitere Hilfe nötig (IV-act. 125-2). Offenbar sind also Knöpfe und Reissverschlüsse anders als noch 2004 unterdessen kein Problem mehr und der Beschwerdeführer ist zudem in der Lage, die Kleider richtig herum und mit den Nähten nach innen anzuziehen. Somit ist davon auszugehen, dass der bei Erlass der angefochtenen Verfügung fast 17 Jahre alte Beschwerdeführer seit 2004 diesbezüglich Fortschritte gemacht und eine erhöhte Selbstständigkeit erlangt hat. Zwar muss die Mutter den Beschwerdeführer in seiner Kleiderwahl überwachen und ihn allenfalls auffordern, sich wettergerechter anzuziehen. Eine gewisse indirekte Dritthilfe ist folglich zu bejahen. Ob diese aber die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, kann letztlich offen gelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen ist. 2.2 In den Verrichtungen Aufstehen, Absitzen und Abliegen benötigte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits 2004 keine Hilfeleistungen mehr (IV- act. 79-3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Anlässlich der Abklärung vom 17. November 2004 hatte die Mutter des Beschwerdeführers ausgesagt, ihr Sohn esse mit Messer und Gabel. Weiche Sachen könne er selbst zerkleinern. Das Fleisch müsse ihm regelmässig zerschnitten werden (IV-act. 79-3). Im Fragebogen vom 1. September 2008 verneinten die Eltern eine Hilfsbedürftigkeit in der Verrichtung des Essens hingegen (IV-act. 99-4). Anlässlich der Telefonabklärung gab die Mutter an, der Beschwerdeführer könne beispielsweise Brot nicht selber schneiden. Beim Schneiden von Fleisch habe er jedoch Fortschritte erzielt (IV-act. 125-2). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer benötige Kontrolle und Anweisung bei der Menge, die er sich schöpfe. Die Eltern müssten ihn stoppen, damit er nicht zu viel esse. Anweisung und Kontrolle seien auch notwendig, weil er sich beispielsweise regelmässig zu viel Konfitüre aufs Brot streiche (act. G 1, S. 6). Demgegenüber ist einem Jahresbericht der Schule vom Sommer 2005 zu entnehmen, dass es angenehm sei, mit dem Beschwerdeführer an einem Tisch zu essen. Er habe gute Tischmanieren und esse sauber mit Messer und Gabel. Er sei fähig, seinen Hunger einzuschätzen und die Portionen entsprechend zu dosieren (IV- act. 91-4). Es braucht nicht geklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer das Brot nicht abbeissen kann, sondern zerschneiden muss. Selbst wenn er für die Zerkleinerung harter Speisen Hilfe benötigt, ist nicht davon auszugehen, dass die Hilfe regelmässig notwendig ist und ein erhebliches Ausmass annimmt, denn es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, nicht täglich hartes oder fest gebackenes Brot etc. zu essen (vgl. etwa den Entscheid AHV-H 2008/1 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2008, Erw. 2.3.2). Sollte der Beschwerdeführer von sich aus tendenziell zu grosse Mengen essen, wie die Eltern behaupten (was von Seiten der Schule jedoch verneint wird), so könnte dies ohne nennenswerten Aufwand verhindert werden, indem man ihm eine angemessene Portion auf den Teller schöpft. Ein gewisser Bedarf an indirekter Dritthilfe beim Essen in Form von gelegentlicher Kontrolle ist nach Lage der Akten zwar glaubhaft. Dass diese die geforderte Erheblichkeitsgrenze erreicht, ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. 2.4 Im November 2004 war bei der Körperpflege regelmässige Hilfeleistung beim Waschen, Kämmen und Baden/Duschen bejaht worden. Der Beschwerdeführer könne unter der Dusche die Wassertemperatur nicht selber einstellen. Die Haare müssten von der Mutter gewaschen werden. Nach dem Duschen müsse die Mutter ihn abtrocknen. Er stehe einfach nur da und klage, dass er kalt habe. Die Mutter müsse die Haare
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte immer nachkämmen (IV-act. 79-4). Im Fragebogen vom 1. September 2008 verneinten die Eltern Hilfeleistungen bei der Körperpflege und ergänzten, man müsse kontrollieren (IV-act. 99-4). Telefonisch gab die Mutter schliesslich die Auskunft, dass sie den Beschwerdeführer auffordern müsse, aus der Dusche zu kommen, wenn er nicht von selbst zu duschen aufhöre (IV-act. 125-2). In der Beschwerde wurde angefügt, die Mutter weise den Beschwerdeführer an, die Haare zu waschen und sage ihm, welche Körperteile er vergessen habe. Finger- und Zehennägel könne er nicht selber schneiden. Er müsse angewiesen werden, sich einzukremen und gegen trockene Lippen einen Pomadenstift zu benützen (act. G 1, S. 6). Auch bei der Körperpflege ist eine wesentliche und regelmässige direkte Hilfeleistung im Gegensatz zu 2004 nach diesen Angaben offenbar nicht mehr nötig. Das Nagelschneiden muss nur sporadisch vorgenommen werden und erfüllt somit das Kriterium der erheblichen Hilfestellung nicht. Indirekte Dritthilfe durch Überwachung und gegebenenfalls Anleitung erscheint jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als notwendig. So muss eine überwachende Drittperson zumindest beim Duschen, Einkremen etc. grundsätzlich anwesend sein. In der Lebensverrichtung der Körperpflege ist eine Hilflosigkeit insbesondere in Form der indirekten Dritthilfe folglich zu bejahen. 2.5 Beim Verrichten der Notdurft war 2004 festgehalten worden, der Beschwerdeführer vergesse, aufs WC zu gehen und müsse immer wieder daran erinnert werden. Er gehe dann selber. Die Mutter überprüfe die Nachreinigung, da es nicht immer sauber werde (IV-act. 79-4). Im Fragebogen vom 1. September 2008 war Hilfeleistung beim Stichwort "Körperreinigung/Überprüfung der Reinlichkeit" bejaht worden (IV-act. 99-4). Bei der telefonischen Befragung hatte die Mutter ausgesagt, der Beschwerdeführer wisse in der Regel, wann er zur Toilette müsse. In besonderen Situationen komme es vor, dass er es vergesse und mal in die Hosen mache. Die Reinigung nach der Verrichtung falle nicht immer zufriedenstellend aus. Dies sehe die Mutter, wenn sie die Wäsche wasche. Ab und an übe die Mutter die Reinigung wieder mit dem Beschwerdeführer. Eine erhebliche Dritthilfe liege indes nicht vor (IV- act. 125-2). In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, nach dem Stuhlgang sei es notwendig, dass die Mutter kontrolliere und nachreinige. Vor längeren Autofahrten oder Gelegenheiten, bei denen einige Zeit keine Toilette in der Nähe sei, müsse der Beschwerdeführer angewiesen werden, die Toilette vorher aufzusuchen (act. G 1, S. 6). Insbesondere unter Berücksichtigung der telefonischen Aussagen der Mutter des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass selbst beim Stuhlgang nicht regelmässig eine Kontrolle und gegebenenfalls Nachreinigung erfolgt. Auch hier ist dementsprechend jedenfalls nicht von erheblicher Dritthilfe auszugehen. Dass man den Beschwerdeführer gelegentlich – so etwa vor langen Autofahrten – auffordern muss, die Toilette zu benützen, ist nicht in der erforderlichen Regelmässigkeit notwendig. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung zu Recht verneint. 2.6 Im Jahr 2004 war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung der Fortbewegung im Freien sowie in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen sei. Die Mutter bringe ihn zum Schulbus. Sein Orientierungssinn sei sehr schlecht (IV-act. 79-4). Im Fragebogen vom 1. September 2008 gaben die Eltern an, der Beschwerdeführer brauche Begleitung im Strassenverkehr und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (IV-act. 99-4). Bei der telefonischen Befragung sagte die Mutter aus, den Schulweg könne der Beschwerdeführer nun selbst zurücklegen. Für Wegstrecken, die er nicht kenne, sei Begleitung notwendig. Im Strassenverkehr behindere ihn zusätzlich sein schlechtes Gehör (IV-act. 125-3). In der Beschwerde wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer an gesellschaftliche Anlässe nur in Begleitung der Eltern gehen könne. Dadurch, dass er stark hörbehindert sei, könne er sich nur schlecht (stichwortartig) ausdrücken. Er sei auf die Hilfe von ihm nahestehenden Personen für die Verständigung mit Dritten angewiesen (act. G 1, S. 7). Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer insbesondere für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte – diese gehen über Familie und Schule hinaus – auf Dritthilfe angewiesen ist. Auch die Fortbewegung ausserhalb des Schulwegs ist ihm allein kaum möglich. Somit ist hier das Vorliegen von Hilflosigkeit zu bejahen. 2.7 Insgesamt kam es im Vergleich zu 2004 in mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen zu einer relevanten Verbesserung. Der Beschwerdeführer ist selbstständiger geworden und seine Betreuung gestaltet sich weniger aufwändig. In den Lebensverrichtungen der Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie allenfalls beim An- und Auskleiden benötigt er gemäss den Erwägungen jedoch nach wie vor in erheblichem Ausmass teils direkte, teils indirekte Dritthilfe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV liegt vor, wenn eine Drittperson mit kleinen Unterbrüchen durchgehend bei der versicherten Person anwesend sein muss, weil sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3b). Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist, und hat auch nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" (etwa bei einer akuten Krankheit) zu verstehen (Bundesgerichtsentscheid 8C_912/2008 vom 5. März 2009, Erw. 3.2.3). Das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 354 Erw. 2c). Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustands der versicherten Person notwendig ist (Bundesgerichtsentscheid 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008, Erw. 5.2.1; BGE 107 V 136 neues Fenster Erw. 1b mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 44 Erw. 2c). 3.2 Nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität ist anspruchsbegründend. Da die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV), ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV nach der Praxis des Bundesgerichts ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (8C_158/2008, Erw. 5.2.1, mit Hinweisen; Rz 8037 KSIH). Grundsätzlich muss eine Überwachungsbedürftigkeit etwa dann angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Rz 8035 KSIH).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der dauernde persönliche Überwachungsbedarf gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV vorliegend gegeben ist. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Im Fragebogen vom 1. September 2008 hatten die Eltern die Frage nach Bedarf an persönlicher Überwachung tagsüber oder nachts zwar verneint (IV-act. 99-5). Bei der telefonischen Befragung hatte die Mutter hingegen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht länger als eine halbe Stunde nach klarer Ansage wie "Ich gehe kurz einkaufen" allein gelassen werden könne. Insbesondere abends müsse immer jemand zuhause sein. Wenn die Eltern mal nicht verfügbar seien, müsse zwingend ein Sitter organisiert werden. G.___ habe allein grosse Angstzustände. Es sei ihm nicht möglich, adäquat Hilfe zu organisieren. Der Umgang mit dem Telefon falle ihm noch schwer (IV-act. 125-3). Im Rahmen der Abklärung vom November 2004 war darauf hingewiesen worden, dass die Mutter etwas im Haus machen könne, da der Beschwerdeführer wisse, dass sie da sei und er jederzeit kommen könne (IV-act. 79-6). Insgesamt kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer höchstens für kurze Zeit alleingelassen werden kann. Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob aufgrund der Angstzustände, denen der Beschwerdeführer bei Alleinsein ausgesetzt ist, eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt. Die Ängste an sich verbunden mit der Unfähigkeit, situationsadäquat zu reagieren, begründen jedoch an sich bereits einen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung. Kleinere Unterbrüche vermögen diesen Bedarf wie erläutert nicht zu erschüttern. Mit den Parteien ist folglich davon auszugehen, dass das Kriterium des dauernden persönlichen Überwachungsbedarfs erfüllt ist. 3.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in zwei, allenfalls sogar drei der alltäglichen sechs Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist und darüber hinaus der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Damit erfüllt er die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV für den Bezug einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades. 4. 4.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2009 gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch ab Mai 2009 weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades. 4.2 Bei Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob er der lebenspraktischen Begleitung im Sinn von Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV bedarf. Die Beschwerdegegnerin wird zu gegebener Zeit diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen haben, wobei sie betreffend Qualität der Abklärung die in BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 erläuterten Grundsätze zu beachten haben wird. 4.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 4.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: