© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/155 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.07.2020 Entscheiddatum: 24.03.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2011 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG: Rentenbemessung. Prüfung des Abzugs beim Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2011, IV 2009/155). Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2011 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 24. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 4). Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte im Bericht vom 2. Juli 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach zervikalem Schleudertrauma vom 28. Februar 2005 sowie ein Plattenepithel-Karzinom im ORL-Bereich. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine arterielle Hypertonie, ein Nikotinabusus, ein Alkoholkonsum, eine Hyperurikämie mit Gichtanfällen, ein hyperkeratorisches Hand- und Fussekzem sowie eine Kontaktallergie auf Formaldehyd. Der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit (als Servicemonteur) ab 4. März 2005 arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 15). Nach Durchführung von weiteren Abklärungen, insbesondere einer Medas-Begutachtung (IV- act. 39), eröffnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. K. Glavas, Muolen, mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2008, der Versicherte habe ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente. Einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 68'102.-- stehe ein solches mit Behinderung von Fr. 37'966.-- (Tabellenlohn unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und eines Leidensabzugs von 10 %) gegenüber, woraus ein IV-Grad von 44 % resultiere (IV-act. 72). Am 12. Dezember 2008 teilte sie dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, berufliche Massnahmen seien zur Zeit nicht angezeigt, da der Versicherte der Eingliederungsberaterin bekannt gegeben habe, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 73). A.b Gegen die vorgesehene Rentenzusprechung reichte der Rechtsvertreter des Versicherten am 22. Dezember 2008 einen Einwand ein (IV-act. 74, 79). Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 ersuchte er die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens, bis das Ergebnis der von der Suva in die Wege geleiteten Fahreignungsprüfung vorliege (IV- act. 85). Mit Verfügung vom 21. April 2009 sprach die IV-Stelle hierauf dem Versicherten ab 1. März 2006 eine Viertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 48 % zu. Im Vergleich zum Vorbescheid hatte sich eine Erhöhung des IV-Grades wegen der Zugrundelegung eines höheren Valideneinkommens von Fr. 73'219.-- ergeben (IV- act. 88). Die Suva hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2009 eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 23 % ab 1. November 2008 zugesprochen (IV-act. 92-12/45). B. B.a Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. April 2009 erhob Rechtsanwalt Glavas für den Versicherten am 28. April 2009 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren. Ihm seien geeignete berufliche Massnahmen - insbesondere die Wiedereingliederung in eine geeignete Tätigkeit - zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Ergebnisse der von der Suva initialisierten Fahreignungsprüfung vorliegen würden. Für das Jahr 2008 sei von der Suva ein Valideneinkommen von Fr. 74'483.-- errechnet worden. Dieses sei, unter Berücksichtigung der Teuerung für 2009, auch für das vorliegende Verfahren anzuwenden. Sodann sei eine Kürzung des Invalideneinkommens um 15 % bzw. 20 % vorzunehmen. B.b Am 6. Mai 2009 sistierte der Abteilungspräsident das Verfahren bis zum Vorliegen des Resultats der Fahreignungsprüfung des Beschwerdeführers. B.c Am 19. August 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das verkehrsmedizinisch-verkehrspsychologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 31. Juli 2009 ein (act. G 3). B.d In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, die angefochtene Verfügung habe einzig die IV-Rente zum Gegenstand. Demnach sei auf den Antrag bezüglich der beruflichen Massnahmen nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer sei zudem subjektiv nicht eingliederungsfähig. Es stehe ihm jedoch bei einer entsprechenden Bereitschaft, aktiv bei der Eingliederung mitzumachen, frei, ein neues Gesuch einzureichen. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens könne auf den Eintrag im individuellen Konto für das Jahr 2004 abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin sei an die Festsetzung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommens durch die Suva nicht gebunden. Beim Invalideneinkommen sei ein höherer Abzug als 10 % nicht gerechtfertigt. C. Mit Replik vom 6. Oktober 2009 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Anträge und Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 traten die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft. In materiell- rechtlicher Hinsicht gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids bzw. im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht; EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiell-rechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Streitig ist in materieller Hinsicht, welcher Invaliditätsgrad der ab März 2006 laufenden Rente des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist (Art. 6 bis 8 und 16 ATSG in Verbindung mit Art. 4 und 28 IVG). Als Gesunder wäre er vollzeitlich erwerbstätig, weshalb sich die Invalidität durch Einkommensvergleich bemisst. Sodann beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung geeigneter beruflicher Massnahmen zur Realisierung seiner Restarbeitsfähigkeit. 2.2 In einem Bericht der Klinik Valens vom 25. Juli 2005 wurde festgehalten, für die bisherige Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine mittelschwere Arbeit bis 25 kg ohne vorgeneigtes Stehen liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 15-25/27). Suva-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, kam im Bericht vom 11. Januar 2008 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer als Folge des erlittenen HWS-Traumas eine leicht- bis mittelgradige Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems persistiere. Hieraus ergebe sich ein Inte gritätsschaden von 20 %. Tätigkeiten mit Sturz- und Absturzgefahr seien nicht mehr zumutbar. Auch Tätigkeiten, welche extreme Körperstellungen und -haltungen oder das Herumtragen grösserer Gewichte in unebenem Gelände erfordern würden, seien nicht mehr zumutbar. Eine relevante zeitliche Einschränkung ergebe sich aus neurootologischer Sicht nicht (IV-act. 92-10/45). Eine Begutachtung in der Medas Zentralschweiz ergab gemäss Bericht vom 24. April 2008 die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines chronifizierten, therapierefraktären zerviko- zephalen und zerviko-thorakalen Schmerzsyndroms beidseits, einer Impingement- Symptomatik beidseits, linksbetont bei erheblicher muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie eines Schwindels wahrscheinlich multifaktorieller Ursache (Unfallfolgen, Äthylabusus, Hypertonie und Hypertonie-Medikation, phobische Komponente). Die bisherige Tätigkeit als Tor-Monteur könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Er könne weder schwere noch mittelschwere Arbeiten ausüben. Es bleibe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer körperlich ausschliesslich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, wobei eine Arbeit in sturz- oder absturzgefährdender Umgebung, auf Leitern, Gerüsten oder Dächern, unebenem Boden, in häufig oder andauernd stehender oder andauernd sitzender Zwangshaltung nicht in Frage komme. Die Gewichtslimite betrage ab Boden 7 kg, ab Hüfthöhe 10 kg. Der Beschwerdeführer bedürfe der Hilfe der IV bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit. Er sei durch den Hausarzt seit dem HWS-Distorsionsunfall vom 28. Februar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Er beziehe immer noch 90 % Lohnausfall. Am 7. Dezember 2006 sei die radikale Neck-Dissection hinzu gekommen. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit werde ab dem 4. April 2008 angesetzt. Die Einschränkung von 30 % sei multifaktorieller Natur; sowohl Unfallfolgen als auch Krankheitsfolgen (Neck-Dissection) seien mitbeteiligt. Der Alkoholüberkonsum habe zu keiner kognitiven und psychischen und keiner sicheren körperlichen Schädigung und somit zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Da der Beschwerdeführer psychisch gesund sei, sei nicht anzunehmen, dass ein sekundärer Überkonsum vorliege (IV-act. 39). Der RAD stimmte dem Begutachtungsergebnis am 4. Juni 2008 zu (IV-act. 44). Am 8. Juli 2008 hielten die Medas-Gutachter ergänzend fest, der Beschwerdeführer sei durch seine vielfältigen Krankheiten etwas verlangsamt. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit werde deshalb in einer Weise als realisierbar gesehen, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag anwesend sei, hier aber etwas langsamer oder mit Pausen arbeiten könne. Folglich könne er ganztags mit reduzierter Leistung arbeiten (IV-act. 49). 2.3 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Medas-Gutachter wurde umfassend und nachvollziehbar begründet und es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher bei der Invaliditätsbemessung nicht darauf abgestellt werden könnte. Solche werden auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers im verkehrsmedizinisch-verkehrspsychologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 31. Juli 2009 nicht befürwortet wurde (IV-act. 92-33/45), vermag an der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Medas-Gutachter als solcher nichts zu ändern, zumal die medizinischen Feststellungen in beiden Gutachten inhaltlich nicht voneinander abweichen und sich im Rahmen der Begutachtung im Kantonsspital keine neuen, nicht bereits anlässlich der Medas- Begutachtung bekannten Aspekte ergaben (vgl. dazu auch Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. med. D.___ (IV-act. 93). Nachstehend ist daher von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit unter den von den Medas-Gutachtern geschilderten Voraussetzungen auszugehen. Der Umstand der fehlenden Fahreignung ist gegebenenfalls bei der Frage des Abzugs vom Invalideneinkommen mit einzubeziehen. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ist für das Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2004) ein Einkommen von Fr. 66'448.-- zu entnehmen (IV- act. 10-1/3). Demgegenüber führte die ehemalige Arbeitgeberin im Fragebogen vom 5. Juli 2007 für dasselbe Jahr (2004) einen Jahresverdienst von Fr. 71'365.-- auf (IV- act. 14-3/6) und erklärte überdies, der Beschwerdeführer würde aktuell (2007) ohne Gesundheitsschaden lediglich Fr. 67'030.-- erzielen. Die Beschwerdegegnerin gelangte hierauf am 6. Januar 2009 mit einer Anfrage an die ehemalige Arbeitgeberin (IV-act. 76). In der entsprechenden Stellungnahme vom 13. Februar 2009 wurde das aktuelle (hypothetische) Einkommen (2009) mit Fr. 73'890.-- angegeben (IV-act. 78). Das Valideneinkommen 2008 von Fr. 73'219.-- legte die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch nicht auf dieser Basis, sondern gestützt auf die Rentenverfügung der Suva vom 19. Februar 2009 bzw. den dort errechneten versicherten Jahresverdienst (Einkommen des Jahres vor dem Unfall, d.h. für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 27. Februar 2005; vgl. dazu Berechnung in UV-act. 40 [Fremdakten SVA]) fest. Das Valideneinkommen errechnete die Suva in der erwähnten Verfügung für das Jahr 2009 mit Fr. 74'483.-- (vgl. IV-act. 92-13/45: Fr. 5'000.-- x 13 + Fr. 350.-- Prämie x 12 + Überzeit von 180 Stunden x Fr. 29.25); dieser Betrag stimmt nicht mit dem von der Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin für das gleiche Jahr mitgeteilten hypothetischen Jahreseinkommen von Fr. 73'890.-- überein (IV-act. 78) und basiert im Übrigen auf Zahlen für das Jahr 2008 (vgl. IV-act. 92-17/45). Die Suva war bei der Festlegung des Valideneinkommens gestützt auf entsprechende Arbeitgeberauskünfte von regelmässig anfallenden Überstunden sowie der Ausrichtung von Montage- Prämien ausgegangen (vgl. IV-act. 92-13/45, 92-19/45, 92-20/45). Selbst unter Berücksichtigung der (statistischen) Nominallohnentwicklung in den Jahre 2004 bis 2009 lassen sich diese unterschiedlichen Zahlen nicht ohne weiteres betraglich in Einklang bringen. Die Abweichungen blieben trotz wiederholter Nachfragen bei der ehemaligen Arbeitgeberin und entsprechender umfangreicher Dokumentation in den Akten der Suva sowie der Beschwerdegegnerin teilweise unerklärt. Weitere diesbezügliche Abklärungen würden überwiegend wahrscheinlich zu keinem "genaueren" Ergebnis führen. Immerhin kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass das Einkommen ohne Gesundheitsschaden für das Jahr 2008 höchstens bei dem von der Suva für 2009 errechneten Betrag von Fr. 74'483.-- liegen würde. Auch der Beschwerdeführer erachtet grundsätzlich das der Suva-Verfügung zugrunde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelegte Valideneinkommen als korrekt. Wenn der Vorsorge-Versicherer für 2008 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 75'655.-- ausgeht (act. G 8.1), so stellt dies keinen zureichenden Grund dar, die Festlegung des Valideneinkommens durch die Suva in Frage zu stellen, zumal die Berechnungs-Grundlagen des Vorsorge- Versicherers nicht bekannt sind. 3.2 Einig sind sich die Parteien grundsätzlich, dass das zumutbare Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln und dabei auf Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen ist. Zugrunde zu legen sind - wie beim Valideneinkommen - die Zahlen des Jahres 2008. Massgebend sind dabei die gesamtschweizerischen Werte und nicht diejenigen der Grossregion (vgl. SVR-UV 2007 Nr. 17, 56 Erw. 8.1-8.5). Der Beschwerdeführer ist zwar auf leichte Hilfsarbeiten beschränkt, aber er wäre in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit in vielen Branchen zu verwerten, sowohl im Sektor Produktion als auch im Sektor Dienstleistungen. Auszugehen ist deshalb vom allgemeinen Durchschnittslohn aller Branchen gemäss LSE 2008 TA 1 Niveau 4 von Fr. 57'672.-- (12 x Fr. 4'806.--). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70% resultiert ein Wert von Fr. 41'985.--. Im Fall der Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Leidensabzugs von 10 % bliebe es somit - bei einem (abgerundeten) IV-Grad von 49 % (Valideneinkommen von Fr. 74'483.-- und Invalideneinkommen von Fr. 37'787.--) - bei der Viertelsrente. Zu prüfen ist dementsprechend die Höhe des Abzugs. 3.3 Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person, die gesundheitsbedingt lediglich noch leichtere Hilfsarbeiten ausführen kann, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Bei der Überprüfung des Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 6). Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss Darlegungen im Medas-Gutachten von 1973 bis 1976 eine Anlehre als Glaser (ohne Fähigkeitsausweis; IV-act. 4-4/8) und arbeitete in der Folge während 10 Jahren auf diesem Beruf. Von 1987 bis 2000 war er als Monteur sowie als Hilfs-Zimmermann tätig und arbeitete in der Folge bis zum Unfall vom 28. Februar 2005 vollzeitlich bei derselben Unternehmung in der Montage von Toren im Aussendienst (IV-act. 39-12/28f). Ihm ist aufgrund der Befunde am Bewegungsapparat die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine körperlich ausschliesslich leichte Tätigkeit kann er lediglich noch zu 70 % ausüben, wobei hier zusätzlich noch verschiedene Bedingungen hinsichtlich Art der Tätigkeit und der Gewichtsbelastung zu beachten sind (IV-act. 39-25/28). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens verrichtete der Beschwerdeführer ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung mittelschwere bis schwere manuelle Arbeit und ist nun auch für leichte Arbeiten erheblich eingeschränkt. Eine zu erwartende lohnmässige Benachteiligung ergibt sich dabei vorderhand aus dem Umstand, dass in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Arbeitnehmer, vor allem auch auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Tätigkeiten, in aller Regel nicht mit den gesunden Personen üblicherweise gewährten Lohnansätzen rechnen können. Dieser Umstand wurde in der angefochtenen Verfügung mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt. Mit dem Leidensabzug sind sodann wie erwähnt an sich "invaliditätsfremde" persönliche und berufliche Merkmale zu berücksichtigen, die sich zusätzlich zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf den Invalidenlohn auswirken können, wenn dieser anhand von Durchschnittslöhnen ermittelt wird. Der Beschwerdeführer stand bei Rentenbeginn im 55sten Altersjahr und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alt. Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiter dürften damit einige Schwierigkeiten bestanden haben, eine geeignete Teilzeit-Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer zu finden. Im Fall einer Anstellung wäre dadurch auch mit einer Lohneinbusse zu rechnen gewesen (vgl. dazu auch Entscheid des st. gallischen Versicherungsgerichts i/S N. vom 31. Juli 2008 [IV 2007/249] Erw. 3.2.4, 3.3 und dazugehöriges Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2008 i/S N. [9C_677/2008]). Zu berücksichtigen ist dabei auch der Umstand, dass er während über 15 Jahren ausschliesslich im Bereich der Montage von Toren arbeitete. Hinzu kommt,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Fahreignung des Beschwerdeführers im verkehrsmedizinisch- verkehrspsychologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 31. Juli 2009 nicht befürwortet wurde (IV-act. 92-33/45). Kurierdienste jeglicher Art und Tätigkeiten, bei welchen Autofahrten einen Bestandteil bilden, fallen damit ausser Betracht. Bei diesen Verhältnissen erscheint ein zusätzlicher Abzug vom Invalideneinkommen von 5 % bzw. insgesamt ein solcher von 15 % angemessen. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die reduzierte Arbeitsleistung von 70 % den Beschwerdeführer für einen möglichen Arbeitgeber bezüglich Arbeitsplatzinfrastruktur und administrativem Aufwand in gleicher Weise wie Teilzeitangestellte teurer machen würde, auch wenn die Limitierung auf ein Teilzeitpensum von 70% rechtsprechungsgemäss keinen weiteren Abzug rechtfertigt, da er vollzeitlich an einem Arbeitsplatz anwesend sein könnte (vgl. IV-act. 49; Urteil des EVG vom 18. Juli 2005 i/S A.P.-G. [I 104/05] Erw. 3 mit Hinweisen, und des Bundesgerichts vom 2. November 2007 i/S S.A. [I 69/07] Erw. 5.2). 3.4 Unter den geschilderten Voraussetzungen stehen Valideneinkommen von mindestens Fr. 73'219.-- und höchstens Fr. 74'483.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 35'687.-- (Leidensabzug von 15 %) gegenüber, woraus sich Erwerbsunfähigkeitsgrade von 51 und 52 % errechnen. Würde auf den vom Vorsorge- Versicherer errechneten entgangenen Verdienst von Fr. 75'655.-- als Valideneinkommen 2008 abgestellt, so ergäbe sich ein IV-Grad von 53 %. Der Beschwerdeführer hat daher ab März 2006 Anspruch auf eine halbe Rente. 4. 4.1 Am 24. Juli 2008 berichtete die Berufsberaterin der IV unter anderem, der Beschwerdeführer sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Der Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin habe abgebrochen werden müssen. Auf den Vorschlag seines Rechtsvertreters, eine Abklärung im E.___ durchzuführen, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er würde dies schon machen, er wisse jedoch nicht, was das bringen solle. Ihm gehe es aus ihrer Sicht um eine Rente (IV-act. 52). Am 21. August 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er würde gerne eine Abklärung im E.___ mitmachen (IV-act. 53). Im Schlussbericht der Eingliederungsberatung vom 13. November 2008 wurde unter anderem festgehalten, die Prüfung der Rentenfrage stehe für den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer im Vordergrund; er habe auch das Anmeldeformular entsprechend ausgefüllt. Er habe sich auf ihr Schreiben hin auf eine Stelle als Nachtportier beworben. Am Vorstellungsgespräch habe er erwähnt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht staubsaugen könne. Er fühle sich nicht in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Es hätte sich um eine sehr leichte, seinem Leiden angepasste Tätigkeit ohne Zeitdruck gehandelt (staubsaugen, Telefon- und Auskunftsdienst, Pikettdienst). Berufliche Massnahmen seien nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 63). Gemäss Telefonnotiz vom 28. November 2008 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nicht arbeiten könne, auch wenn er wolle. Der Feststellung der Eingliederungsberaterin, dass unter diesen Umständen eine berufliche Abklärung im E.___ keinen Sinn mache, habe er zugestimmt (IV-act. 65). 4.2 Grundsätzlich ist abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des EVG vom 6. Dezember 2001 i/S J. [I 66/01], Erw. 1b; BGE 108 V 212f., 99 V 48). Wenn aufgrund dieser Abklärungen konkrete Eingliederungsmassnahmen in Aussicht stehen und der Beschwerdeführer diese ablehnen sollte, hat die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) die Verweigerung von Versicherungsleistungen zu verfügen. Weder die Tatsache, dass eine versicherte Person eine Eingliederungsmassnahme abgelehnt hat, noch der Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung erlauben den Verzicht auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (AHI 1997, 36; BGE 122 V 218). Gemäss Begründung im Schreiben vom 12. Dezember 2008 erachtete sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (IV- act. 73). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer sich demgegenüber grundsätzlich zu einer beruflichen Eingliederung bereit bzw. bot diesbezüglich seine Mitwirkung an (vgl. act. G 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin wird somit die Möglichkeit der Durchführung von beruflichen Massnahmen erneut zu prüfen haben. Die Mitteilung vom 12. Dezember 2008, wonach zur Zeit berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (IV-act. 73), war nicht in Verfügungsform ergangen. Im vorliegenden Verfahren kann daher auf die Frage der Eingliederungsmassnahmen mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden. Die Sache ist dementsprechend zur Prüfung von geeigneten Eingliederungsmassnahmen an die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin zu überweisen. Zumindest bis zur definitiven Klärung der Eingliederungsmöglichkeiten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente im vorangehend dargelegten Umfang. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. April 2009 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab März 2006 eine halbe Rente auszurichten. Auf die Frage des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ist nicht einzutreten; die Sache ist zur Prüfung des Eingliederungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Mit Blick auf das Obsiegen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Aufgrund des Obsiegens bei der Rentenfestlegung hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Ausgehend von einer "mittleren" Entschädigung bei vollem Obsiegen von Fr. 3'500.-- erscheint die Zusprechung einer Parteientschädigung in dieser Höhe (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Auf die Frage des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen wird nicht eingetreten; die Sache wird zur Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.