St.Gallen Sonstiges 06.12.2010 IV 2009/139 und IV 2010/89

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/139 und IV 2010/89 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 06.12.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 06.12.2010 Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf Taggelder während der Umschulung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme eines für die Umschulung benötigten Praktikums durfte die Versicherte darauf vertrauen, nicht mehr als 50% arbeitsfähig zu sein. Entsprechend kann ihr nicht im Nachhinein gestützt auf neue medizinische Unterlagen vorgehalten werden, sie hätte 70% statt 50% arbeiten müssen (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2010, IV 2009/139 und IV 2010/89). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 6. Dezember 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/ Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Taggeldanspruch ab 9. April 2006 Sachverhalt: A. A.a S., geboren 1976, meldete sich nach einem am 11. September 2002 erlittenen Autounfall im September 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Gemäss dem IV-Arztbericht von Dr. med. A., Allgemeine Medizin FMH, vom 27. September 2003 lag eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Ein erster Rechtsstreit betraf die Höhe des Taggelds während einer von der Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen zugesprochenen Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation ab April 2004. Die entsprechenden Beschwerden (gegen Verfügungen vom Juli 2006 und einen Einspracheentscheid vom August 2006) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 ab (IV 2006/148 und IV 2006/149). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid am 5. Juni 2008 (8C_77/2008). A.b Im April 2006 hatte die Versicherte mit einem Pensum von 50% eine Festanstellung angenommen. A.c Mit Urteil IV 2007/142 und IV 2007/259 vom 29. Januar 2008 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde der Versicherten betreffend berufliche Massnahmen (Verfügung vom Februar 2007) gut und wies die Sache zur Weiterführung der Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidgenössischem Fachausweis an die IV-Stelle zurück. Eine rentenverweigernde Verfügung hob es im selben Entscheid ersatzlos auf. - In einem Gutachten vom 29. Dezember 2006 hatte die Academy of Swiss Insurance Medicine des Universitätsspitals Basel (asim) der Versicherten in sämtlichen körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert. - Betreffend den übrigen Sachverhalt wird auf die detaillierten Ausführungen in den zitierten Urteilen verwiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Im April 2008 beantragte die Versicherte, anstelle der Weiterführung der Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation Kurse im grafischen Bereich absolvieren zu können. Die IV-Stelle wies dieses Gesuch am 11. Dezember 2008 ab. A.e Am 11. März 2009 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Wartezeittaggelder ab 9. April 2006 ab (IV-act. 267). Bis 8. April 2006 waren Taggelder bezahlt worden. B. B.a Gegen die Verfügung vom 11. März 2009 richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf in Vertretung der Versicherten am 22. April 2009 erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2009/139). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen deren Aufhebung. Der Beschwerdeführerin seien ab 9. April 2006 bis zum erfolgreichen Abschluss der Umschulung die gesetzlichen Taggelder zuzüglich Verzugszins, eventualiter eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen. Die IV- Stelle habe für die Umschulungszeit vom 19. April 2004 bis 8. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit der Versicherten als kaufmännische Mitarbeiterin anerkannt. Mehrere Ärzte hätten diese Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Unbesehen von der inhaltlichen Richtigkeit des asim-Gutachtens vom 29. Dezember 2006 sei darauf hinzuweisen, dass die medizinische Beurteilung nicht rückwirkend erfolgt sei, sondern bestenfalls für die Zukunft Gültigkeit haben könnte. Bis Ende 2006 seien damit aufgrund der echtzeitlichen ärztlichen Atteste unabhängig von der Beurteilung des Gutachtens Taggeldleistungen geschuldet. Im Weiteren kritisiert der Rechtsvertreter die Schlussfolgerungen im asim-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten bei 70% liege (IV-act. 127-21). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lasse sich eine Anstellung, die auf die relevierten neuropsychologischen Beeinträchtigungen angemessen Rücksicht nehme, nicht finden. Das rheumatologische Teilgutachten sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht schlüssig. Weiter widersprächen sich die Ausführungen der Neuropsychologinnen und des Psychiaters. Die Veranlassung einer neuen umfassenden polydisziplinären Begutachtung erscheine unumgänglich. In der Sache sei widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorhalte, sie müsse einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte obwohl sie für die Fortsetzung der begonnenen Umschulung zur Kommunikationsplanerin zwingend darauf angewiesen sei, die Anstellung bei der B.___ fortzuführen. Sie benötige für die Prüfungszulassung nämlich Werbepraxis. Die Arbeit bei der B.___ könne sie nicht im Ausmass von 70% ausführen. Bis Ende 2008 wären auf jeden Fall Wartezeittaggelder geschuldet, da die Beschwerdeführerin vorerst die erforderliche Werbepraxis habe erlangen müssen. Dank dieser Praxis habe sich überhaupt erst die Möglichkeit ergeben, sich zur Desktoperin ausbilden zu lassen bzw. allenfalls die Umschulung zur Kommunikationsplanerin abschliessen zu können. Die zeitlichen Verzögerungen, die sich ergeben hätten, während die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid über die Kostengutsprache für die Umschulung gewartet habe, habe sie nicht zu verantworten (act. G 1 im Verfahren IV 2009/139). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem asim- Gutachten in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 70% arbeitsfähig. Daher habe sie keinen Anspruch auf Wartezeittaggelder (act. G 4 im Verfahren IV 2009/139). B.c Die Beschwerdeführerin liess am 30. Juni 2009 an ihren Anträgen gemäss Beschwerde festhalten. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie von der Beschwerdeführerin die Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit fordere und gleichzeitig an der ursprünglich verfügten Umschulung zur Kommunikationsplanerin festhalte, zumal die Beschwerdeführerin dafür entsprechende Praxiserfahrung nachweisen müsse (act. G 6 im Verfahren IV 2009/139). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Juli 2009 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 8 im Verfahren IV 2009/139). B.e Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 sistierte der zuständige Verfahrensleiter das Gerichtsverfahren betreffend Taggeldanspruch ab 9. April 2006. Betreffend die Leistungspflicht der Unfallversicherung sei ebenfalls eine Beschwerde gerichtshängig. Es sei davon auszugehen, dass die in jenem Verfahren vorzunehmende umfassende Würdigung der medizinischen Akten auch im IV-Taggeld-Verfahren interessierende Fragestellungen betreffe. Sollte die zuständige Abteilung III des Gerichts die beantragte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erneute polydisziplinäre medizinische Abklärung bewilligen, so wäre die IV-Stelle grundsätzlich gehalten, den Gutachtern IV-spezifische Ergänzungsfragen zu stellen (act. G 10 im Verfahren IV 2009/139). C. Nachdem sich die Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation als nicht sinnvoll realisierbar erwiesen hatte, sprach das Versicherungsgericht der Versicherten unter Aufhebung der leistungsverneinenden Verfügung vom 11. Dezember 2008 mit einem Entscheid vom 26. August 2009 (IV 2009/23) berufliche Massnahmen im Sinn von Computerkursen für Desktoparbeit zu. D. D.a Am 29. Januar 2010 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin verfügungsweise ein Taggeld von Fr. 60.80 für die Tage vom 29. März 2010 bis 8. April 2010 zu (act. G 1.1 im Verfahren IV 2010/89). D.b Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. März 2010 Beschwerde (Verfahren IV 2010/89). Er beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggelder, allenfalls Rente etc.) mit Wirkung ab 11. April 2008 bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen. Darüber hinaus sei die Höhe des verfügten Taggelds zu überprüfen und allenfalls anzupassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die im Urteil IV 2009/23 zugesprochenen Computerkurse würden sich voraussichtlich über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren absolvieren lassen. Der Rechtsvertreter bringt auch in diesem Beschwerdeverfahren vor, bei der Beschwerdeführerin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen, kritisiert das asim-Gutachten und beantragt die Erstellung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens. Die Beschwerdeführerin habe sich ab 11. August 2008 um eine Fortsetzung der Umschulung im Sinn der vom Versicherungsgericht mit Entscheid vom 26. August 2009 bewilligten Computerkurse bemüht. Ihr seien daher – allenfalls zum Teil als Wartetaggelder – die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die gesamte Umschulungsdauer ab diesem Datum zuzusprechen. Aufgrund der ursprünglichen Weigerung der IV-Stelle, die Computerkurse zu bezahlen, habe sich die Umschulung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzögert. Die vom Gericht bewilligten Kurse könnten erst ab 2010 besucht werden. Vor diesem Hintergrund müsse sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Einstellung der Taggelder mit Wirkung ab 9. April 2006 durchgehend in den Genuss der Taggeldberechtigung komme, bis die Weiterbildung zur Desktoperin abgeschlossen sei. Im Übrigen kritisiert der Rechtsvertreter die verfügte Taggeldhöhe als nicht nachvollziehbar. D.c Gemäss Schreiben vom 3. Mai 2010 zuhanden des Gerichts ersetzte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Januar 2010 durch eine Verfügung vom 30. April 2010, in der sie für die drei Tage vom 6. bis 8. April 2010 ein Taggeld von Fr. 60.80 zusprach (act. G 5 im Verfahren IV 2010/89). Die zuständige Verfahrensleiterin bezeichnete die neue Verfügung gemäss Schreiben vom 12. Mai 2010 als mitangefochten (act. G 6 im Verfahren IV 2010/89), was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2010 bestätigte (act. G 7 im Verfahren IV 2010/89). D.d In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In sachverhaltlicher Hinsicht wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin per April 2010 ihre 50%-Stelle bei der B.___ verloren habe und seither arbeitslos sei. Die mit Entscheid IV 2009/23 vom 26. August 2009 bewilligten 17 Computerkurse würden unter diesen Voraussetzungen weniger Sinn machen. Aktuell habe die Beschwerdeführerin die meisten Kurse noch nicht besucht, weil viele nicht durchgeführt worden seien bzw. nicht mehr angeboten würden. Sie wolle nun einen Diplomlehrgang als Desktop-Publisherin absolvieren (IV-act. 347 im Verfahren IV 2010/89). Die Ausrichtung eines durchgehenden Taggelds ausserhalb der konkreten Tage, an denen die Computerkurse stattfänden, komme bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30% nicht in Frage. Betreffend Taggeldhöhe habe das Bundesgericht im Entscheid vom 5. Juni 2008 Fr. 51'350.- als Basis für 2005 und Fr. 52'685.- für 2006 bestätigt. Aufgrund der allgemeinen Teuerungsanpassung gehe man für 2010 von einem Jahreseinkommen von Fr. 55'115.- aus, was einem Tageseinkommen von Fr. 151.- entspreche (act. G 9 im Verfahren IV 2010/89). D.e Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. E.a Betreffend Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung hatte die zuständige Abteilung III des Versicherungsgerichts die entsprechende Beschwerde mit Entscheid UV 2008/31 vom 16. Dezember 2009 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Unfallversicherung zurückgewiesen. Die Verfahrensleiterin im IV-Taggeld-Verfahren hatte der IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2010 daraufhin mitgeteilt, angesichts der Rückweisung im UV-Verfahren sei zu prüfen, ob die Unterbreitung von IV-(Taggeld-) spezifischen Ergänzungsfragen an die UV-Gutachter angezeigt sei. Sie hatte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich um Stellungnahme ersucht (act. G 13 im Verfahren IV 2009/139). E.b Die Beschwerdegegnerin hatte im Schreiben vom 16. April 2010 darauf hingewiesen, die Unfallkausalität sei im IV-Verfahren bekanntlich nicht relevant. Ihr RAD-Arzt gehe davon aus, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 70% nach wie vor gültig sei. Deshalb halte sie an ihrem Antrag fest (act. G 14 im Verfahren IV 2009/139). F. Betreffend weitere Sachverhaltselemente wird im Übrigen auf die entsprechenden Ausführungen in den die Beschwerdeführerin betreffenden zitierten Urteilen verwiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Im Verfahren IV 2009/139 streitig und zu überprüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder ab 9. April 2006. Die damalige Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation wurde schliesslich in eine Umschulung zur Desktoperin abgeändert. In diesem Rahmen hat die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2010 Taggelder während eines Computerkurses für die Zeit vom 29. März bis 8. April 2010 verfügt (Verfahren IV 2010/89) und möchte dies mit Verfügung vom 30. April 2010 korrigieren, indem sie nur noch die Zeit vom 6. bis 8. April 2010 anerkennt. Im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar 2010 gewährt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die neue Verfügung also nur noch an drei statt an elf Tagen Taggelder. Sie stellt folglich eine Verschlechterung dar. Daher handelt es sich nicht um eine Neuverfügung lite pendente (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), sondern lediglich um einen Antrag ans Gericht. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte für die nach dem 8. April 2006 liegende Zeit die Ausrichtung von Taggeldern. Die Verfahren IV 2009/139 und IV 2010/89 weisen einen engen inneren Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher, sie zu vereinigen. 1.3 Angefochten sind Verfügungen, die nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am

  1. Januar 2008 ergangen sind. Mangels einer übergangsrechtlichen Norm rechtfertigt es sich allerdings, für die vor diesem Zeitpunkt massgebenden Verhältnisse (allfälliger Taggeld-Anspruch mit Anspruchsbeginn unter altem Recht) die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden.

2.1 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit mindestens zu 50% arbeitsunfähig ist. Nach Art. 17 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) haben Versicherte, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung stehen, Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Die versicherte Person, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). 2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sich auf Kosten der IV (inkl. durchgehender Taggelder) von April 2004 bis März 2005 zur Technischen Kauffrau umgeschult hatte, wurde ihr anschliessend eine Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation mit eidgenössischem Fachausweis bewilligt. Bis 8. April 2006 erbrachte die IV-Stelle auch bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dafür durchgehende Taggelder (IV-act. 101). Sie ging offenbar gestützt auf die entsprechende Einschätzung von Dr. med. A.___ vom 27. September 2003 (IV-act. 7-1, 7-3) von einer Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin von 50% aus. 2.3 Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid IV 2007/142 vom 29. Januar 2008 wurde die IV-Stelle verpflichtet, die berufliche Eingliederung auch nach April 2006 weiterzuführen. Darunter war die Umschulung zur Planerin Marketing- Kommunikation mit eidg. Fachausweis zu verstehen. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, benötigte die Beschwerdeführerin mehr Praxiserfahrung im entsprechenden Bereich. Diese Berufspraxis (Anstellung ab April 2006) bildete Teil der Umschulung; es handelte sich folglich nicht etwa um eine Wartezeit vor Beginn einer Umschulungsmassnahme. Entgegen dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2009 steht daher nicht ein Anspruch auf Wartezeittaggeld im Sinn von Art. 18 Abs. 1 IVV in Frage. Vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Urteils vom 29. Januar 2008 ist die für die Erlangung des Abschlusses Planerin Marketingkommunikation (später umbenannt in Kommunikationsplanerin) benötigte Berufspraxis als Teil der eigentlichen Umschulung zu betrachten. Entsprechend ist ein Anspruch auf ordentliche Taggelder nach Art. 22 Abs. 1 IVG zu prüfen. 2.4 Im asim-Gutachten vom 29. Dezember 2006 wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Bürotätigkeit bei der B.___ auf 70% geschätzt. Dies gelte auch für sämtliche anderen körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten. Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Untersuchungen gehe man davon aus, dass der Unfall vom 11. September 2003 als Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit angesehen werden müsse (IV-act. 127-21). Das Gutachten wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführlich kritisiert, insbesondere auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Im unangefochten rechtskräftig gewordenen Urteil UV 2008/31 vom 16. Dezember 2009 bemängelte die Abteilung III des Versicherungsgerichts unter anderem, der 2002 dokumentierte Einriss des Anulus fibrosus C6/7 sei nicht erneut bildgebend abgeklärt worden. Es veranlasste weitere medizinische Abklärungen. Frühestens wenn diese vorliegen, wird mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erheben sein, ob die Arbeitsfähigkeitsschätzung im asim-Gutachten zuverlässig ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Am 10. April 2006 hatte die Beschwerdeführerin bei der B.___ eine Festanstellung mit einem Pensum von 50% angetreten (IV-act. 85). Der Arbeitsvertrag datiert vom 21. März 2006. Zu jenem Zeitpunkt lag betreffend Arbeitsfähigkeit die Einschätzung von Dr. A.___ vom 27. September 2003 vor (50% arbeitsfähig), die er gegenüber der Unfallversicherung am 18. April 2006 bestätigte (bei den UV-Akten; vgl. IV-act. 113). Die Beschwerdeführerin hatte damals keine Veranlassung anzunehmen, ihr würde aus medizinisch-theoretischer Sicht zugemutet, in einem höheren Pensum als 50% zu arbeiten. Entsprechend schloss sie den Arbeitsvertrag im März 2006 nachvollziehbarerweise nur für dieses Pensum ab. Ob von Seiten der Arbeitgeberin ein höheres Pensum möglich gewesen wäre, ist nicht relevant. Die Beschwerdeführerin durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass sie auch nach dem 9. April 2006 weiterhin Anspruch auf Taggelder haben würde, wie dies schon zuvor der Fall gewesen war. Insofern erlangte sie durch die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit und durch den bisherigen Taggeldbezug ein schutzwürdiges Vertrauen in die Weiterausrichtung der Taggelder. 2.6 Dieses Vertrauen wurde mit der Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2007 (IV-act. 134-3) zerstört, worin sie darauf hingewiesen worden war, dass sie gemäss dem asim-Gutachten vom 29. Dezember 2006 in körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten zu 70% arbeitsfähig sei. Ab März 2007 musste die Beschwerdeführerin somit davon ausgehen, dass ihr zugemutet würde, in einem über 50% liegenden Pensum zu arbeiten. Sollte die von der Unfallversicherung vorzunehmende (bzw. allenfalls bereits vorgenommene) Neubegutachtung ergeben (haben), dass die Beschwerdeführerin ab März 2007 überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% arbeitsfähig war, so hat sie lediglich bis und mit März 2007 - bzw. allenfalls unter Gewährung einer Übergangs- bzw. Anpassungsfrist bis zu einem späteren Zeitpunkt - Anspruch auf ein IV-Taggeld. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% oder weniger besteht der durchgehende Taggeldanspruch auch für die Zeit ab April 2007 weiterhin. Mindestens bis März 2007 ist der Taggeldanspruch aber jedenfalls ausgewiesen. Die Sache ist entsprechend zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung über den Taggeldanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.7 Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50% aufweist, so ist bezüglich Dauer des Taggeldanspruchs zu prüfen, ob sie die mit Urteil IV 2009/23 vom 26. August 2009 bewilligten Computerkurse im zumutbaren kürzesten Zeitraum absolvierte. Das nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen eingeleitete Revisionsverfahren betreffend Umschulung (vgl. IV-act. 347, 351) wird gegebenenfalls auch eine Anpassung des Taggeldanspruchs nach sich ziehen. 3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beanstandete im Übrigen, die Höhe des verfügten Taggelds nicht nachvollziehen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 im Verfahren IV 2010/89 erläutert, wie sie das durchschnittliche Tageseinkommen bemessen hat. Die Bemessung beruht weiterhin auf der Grundlage gemäss Urteil IV 2006/148 bzw. 149 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007 bzw. gemäss Urteil 8C_77/2008 des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 und enthält eine Teuerungsanpassung bis 2010. Diese Basis ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Die Beschwerden sind unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 11. März 2009 und vom 29. Januar 2010 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorzugsweise unter Koordination der Abklärungen mit der Unfallversicherung) und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Die Beschwerdeführerin lässt die Zusprache von Verzugszinsen auf die aufgelaufenen Taggelder beantragen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat über den Anspruch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen nicht verfügt, weil sie den Taggeld- Anspruch ab 9. April 2006 abgewiesen hat. Im Rahmen der Neuverfügung über die Taggelder wird sie auch die Frage des Verzugszinses zu beantworten haben. Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands auf diese Frage im vorliegenden Verfahren drängt sich nicht auf. 4.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- erscheint für die zusammengelegten Verfahren angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Der Beschwerdeführerin sind die im Verfahren IV 2009/139 am 30. April 2009 und im Verfahren IV 2010/89 am 30. März 2010 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 600.-, also von insgesamt Fr. 1'200.-, zurückzuerstatten. 4.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerden werden unter Aufhebung der Verfügungen vom 11. März 2009 und vom 29. Januar 2010 teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über den Taggeldanspruch ab 9. April 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin werden die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1'200.- zurückerstattet. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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06.12.2010
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25.03.2026