St.Gallen Sonstiges 26.08.2009 IV 2008/87

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/87 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 26.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2009 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Kein Rentenanspruch bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit. Verzicht auf die Vornahme einer Haushaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2009, IV 2008/87). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 26. August 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a S., geboren 1968, meldete sich am 4. Januar 2007 aufgrund starker Rückenschmerzen sowie Dauerschmerzen von Kopf bis Fuss zum Bezug von IV- Leistungen (Umschulung und Rente) an (act. G 6.4). A.b Der behandelnde Dr. med. A., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte im Arztbericht vom 2. März 2007 folgende seit August 2004 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronisches Panvertebral- und cervikocephales Syndrom, einen Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom sowie eine Discushernie L4/5 links. Seit 9. August 2004 bescheinigte er der Versicherten wiederholt länger dauernde Arbeitsunfähigkeiten von 50% und 100% in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte (vgl. zur bisherigen Tätigkeit act. G 6.15). Seit 20. November 2006 attestierte er ihr bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Das chronische, therapieresistente, generalisierte muskuloskelettale Schmerzsyndrom lasse auch eine andere Tätigkeit nicht zu (act. G 6.19.1 ff.). A.c Die IV-Stelle gab am 27. Juni 2007 eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag (act. G 6.23). Am 29. August 2007 wurde die Versicherte psychiatrisch von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie am 3. und 4. September 2007 durch die Experten der Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten ein Panvertebralsyndrom, ein überwiegend rechtsbetontes Zervikocephal- und lumbospondylogenes Syndrom rechts sowie ein Thorakovertebralsyndrom (act. G 6.27.5). Das Bestehen einer nach ICD-10 klassifizierbaren psychiatrischen Störung mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeschlossen (act. G 6.26.7). Die angestammte Tätigkeit erachteten sie als leicht und bescheinigten der Versicherten hierfür eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch seien ihr auch anderweitige, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar (act. G 6.27.6). A.d Mit Vorbescheiden vom 18. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (act. G 6.34) und auf Rentenleistungen (act. G 6.35) mangels gesundheitlicher Einschränkung zu verneinen. B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die beiden Vorbescheide erhob die Versicherte am 19. November 2007 Einwand und beantragte, ihr sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% zuzusprechen und eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu gewähren (act. G 6.43). Am 27. Dezember 2007 reichte sie ein Arztzeugnis vom behandelnden Dr. med. C., Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 30. November 2007 ein (act. G 6.46). Darin stellte dieser die Diagnosen einer chronischen Schmerzkrankheit, eines chronischen Panvertebralsyndroms mit lumbospondylogener Komponente, anamnestisch unklarer Schwellungen der Handrücken und der Unterschenkel sowie multipler psycho- vegetativer Störungen. Aus Sicht der IV seien solche vorwiegend muskulären Schmerzen kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich wenn zusätzlich noch eine erhebliche psychische Krankheit vorliege (act. G 6.47). B.b Am 10. Januar 2008 verfügte die IV-Stelle entsprechend der Vorbescheide vom 18. Oktober 2007. Zur Begründung gab sie an, dass gemäss interdisziplinärem Gutachten der AEH keine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Daran vermöge auch der Bericht von Dr. C. vom 30. November 2007 nichts zu ändern. Vielmehr bestätige er die gutachterliche Einschätzung (act. G 6.48). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0%. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 70% erwerbstätig und zu 30% im Haushalt tätig sein würde (act. G 6.49). C. C.a Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2008 betreffend die Ablehnung eines Rentenanspruchs richtet sich die am 12. Februar 2008 erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin, ihr sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% zuzusprechen. Zur Begründung führt sie aus, dass der behandelnde Dr. A.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Dr. C.___ habe im Bericht vom 7. November 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sie bestreitet, dass sie sich anlässlich der AEH-Begutachtung nicht kooperativ verhalten habe. Die Einschätzung der AEH-Gutachter sei nicht nachvollziehbar und stehe in Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Ferner macht sie geltend, dass sie seit etwa 3 Monaten vermehrt wegen ihrer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankheit psychisch belastet sei (act. G 1). Ergänzend reicht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. April 2008 ein ärztliches Zeugnis der seit dem 14. März 2008 behandelnden Psychiaterin, med. pract. D.___, vom 2. April 2008 ein (act. G 4). Darin berichtet diese, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer ausgeprägten depressiven Störung - einer schweren Depression - sowie infolge ihres chronischen Schmerzsyndroms seit Behandlungsbeginn zu 50 bis 60% arbeitsunfähig sei (act. G 4.1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2008 die Beschwerdeabweisung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass vollständig auf die überzeugende gutachterliche Beurteilung abgestellt werden könne. Da sich das Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin nicht durch ein somatisches Korrelat und auch nicht durch eine psychische Diagnose erklären lasse, könne aus IV-rechtlicher Sicht entgegen der von den behandelnden Ärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Der ärztliche Bericht der behandelnden Psychiaterin beschlage nicht den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2008 eingetretenen Sachverhalt, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten sei. Da die Beschwerdeführerin über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge, erübrige sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Mit Blick auf die gutachterlich attestierte volle Leistungsfähigkeit erübrige sich eine Haushaltsabklärung. Denn es ergebe sich aus der medizinischen Einschätzung, dass höchstens eine Einschränkung für schwere Haushaltsarbeiten bestehe, die erfahrungsgemäss nur einen geringen Anteil ausmachen würden. Selbst wenn von einer maximal vorstellbaren 20%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen würde, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 6% (act. G 6). C.c Replikweise wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Auffassung der Beschwerdegegnerin unzutreffend pauschal sei. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 2. April 2008 sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Im Übrigen lautet die Begründung ähnlich wie diejenige der Beschwerde (act. G 8). Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 8. Juni 2008 ein, worin diese die Beschwerdeführerin für schätzungsweise 60% arbeitsunfähig hält (act. G 8.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d In der Duplik vom 26. Juni 2008 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass auch der replikweise eingereichte Bericht der behandelnden Psychiaterin für das vorliegende Verfahren nicht relevant sein könne, da er nicht den massgeblichen Sachverhalt betreffe (act. G 10). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, da die Verfügung vom 10. Januar 2008 betreffend den Anspruch auf Arbeitsvermittlung unangefochten geblieben ist. 2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. zum Aufgabenbereich Art. 27 IVV) festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. 3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial- praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 400 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b mit Hinweisen). 3.5 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen oder internen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 ff. E. 3b/bb und 3b/ee).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ablehnung eines Rentenanspruchs auf das interdisziplinäre AEH-Gutachten vom 25. September 2007 (act. G 6.27). Die Beschwerdeführerin hält dieses für nicht aussagekräftig. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die gutachterliche Beurteilung vor, dass sie in Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte stehe (act. G 1). 4.1.1 Was die Berichte der behandelnden Psychiaterin vom 2. April und vom 8. Juni 2008 (act. G 4.1 und G 8.1) anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung beschränkt ist; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden nicht berücksichtigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 28. August 2003, I 596/02, E. 1.1). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Januar 2008 ergangen. In der vorliegenden Angelegenheit ist daher lediglich der bis zum 10. Januar 2008 eingetretene Sachverhalt zu beurteilen. Da sich die Aussagen der behandelnden Psychiaterin auf den seit 14. März 2008 eingetretenen Sachverhalt beziehen (vgl. act. G 4.1 und G 8.1), können sie im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. 4.1.2 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin im ärztlichen Zeugnis vom 11. Februar 2008 - wie bereits im Bericht vom 7. November 2006 (act. G 6.19.31 ff.) - für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 1.13). Das ärztliche Zeugnis enthält nebst der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit lediglich die erhobenen Diagnosen. Es enthält keine Begründung und nimmt keinen Bezug zur gutachterlichen Einschätzung. Vor diesem Hintergrund vermag es keine ernsthaften Zweifel am AEH-Gutachten entstehen zu lassen. Dies umso weniger als Dr. C.___ im Bericht vom 30. November 2007 - bei gleichlautender Diagnose - selbst ausführte, dass die geltend gemachten Beschwerden aus IV-rechtlicher Sicht keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit darstellen würden. Er habe wenig Hoffnung, dass ein Rechtsmittel gegenüber dem IV-Entscheid Erfolg haben werde (act. G 6.47.3). Auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus den übrigen Stellungnahmen von Dr. C.___ ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte, die nicht Eingang in die gutachterliche Beurteilung gefunden hätten. 4.1.3 Auch die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2. März 2007 (act. G 6.19.1 ff.) ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sie ein halbes Jahr vor dem AEH-Gutachten erstellt worden ist und damit nicht geeignet ist, Mängel am AEH-Gutachten aufzuzeigen. Zum anderen scheint sich Dr. A.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überwiegend auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt zu haben. Es lassen sich aus dem Bericht von Dr. A.___ ferner keine objektiven Gesichtspunkte entnehmen, die von den Gutachtern ausser Acht gelassen worden wären. 4.2 Bei der Beurteilung der medizinischen Situation fällt aber vor allem ins Gewicht, dass das AEH-Gutachten auf eigenständigen interdisziplinären Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen beruht und damit für die streitigen Belange umfassend ist. Die Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Die gutachterliche Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Unter diesen Umständen vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. deren invalidisierende Wirkung - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zu überzeugen. Sie erfüllt alle praxisgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die teilweise abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte vermögen die zuverlässige gutachterliche Beurteilung nicht zu erschüttern. Dies umso weniger, als sie keine konkreten Mängel am Gutachten benennen. 4.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch für anderweitige, wechselbelastende Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt, mithin ihre Leistungsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgeblich eingeschränkt ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30% im Haushalt tätig gewesen wäre, mithin die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelangt - wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung geltend macht (act. G 6.49) - oder ob sie vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, kann offen gelassen werden. In beiden Fällen resultiert nämlich kein Rentenanspruch, da auch für den Haushaltsbereich angesichts der gutachterlich bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine allfällig darin bestehende Einschränkung keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, E. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, E. 4.3), wonach bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet, indessen davon abgesehen werden darf, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche Invaliditätsgrad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, durfte die Beschwerdegegnerin auf die Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle verzichten. Die verfügte Rentenablehnung ist damit zu Recht ergangen. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV 2008/87
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026