St.Gallen Sonstiges 18.11.2009 IV 2008/80

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/80 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 18.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2009 Übergangsrecht der 5. IV-Revision. Art. 28 IVG. Qualifikation als Vollerwerbstätiger; Einkommensvergleich bei teilweisem Soziallohn. Bei entsprechender Nachfrage und ohne Gesundheitsbeeinträchtigung würde der alleinstehende, kinderlose Versicherte ein Vollpensum unterrichten und ist demzufolge als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren. Es liegt eine Soziallohnkomponente vor, weil die Arbeitsleistung nicht der geforderten Qualität entspricht. Das tatsächlich zumutbare Invalideneinkommen ist entsprechend der effektiven Leistungsfähigkeit, die laut Arztbericht 50 % beträgt, zu berechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, IV 2008/80). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 18. November 2009 in Sachen L., Beschwerdeführer, verbeiständet und vertreten durch Amtsvormund A., gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a Der 1959 geborene L.___ meldete sich am 20. August 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich eine Rente. Er habe das Diplom als eidg. dipl. Klavierlehrer erworben und sei seit 1985 als solcher (mit einem Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 5'742.20) an einer Musikschule angestellt. Er leide an Depressionen. Die Krankheit habe sich schleichend entwickelt und sei seit 2005 deutlich zu Tage getreten. Ab dem 8. Mai 2005 (Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik bis 23. Oktober 2005) sei er zu 100 %, vom 19. September 2005 bis 23. Oktober 2005 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (act. 1). Beigelegt waren ein Schreiben seines Beistands vom 17. August 2007 (act. 2) und eine Liste der Arbeitspensen des Versicherten in der Zeit von 1996 bis 2007 (act. 3). Der Beistand hatte darauf hingewiesen, dass das Pensum von rund 29 Stunden Ende der 90er Jahre sich auf aktuell 17 Wochenstunden reduziert habe. Das erkläre sich mit der schleichend eingetretenen Depression, die im Jahr 2005, ausgelöst durch den plötzlichen Tod der Mutter, einen Klinikaufenthalt nötig gemacht und seither zu einer weiteren Reduktion des Pensums geführt habe. A.b Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung am 27. August 2007 im Hinblick auf eine mögliche Eingliederung des Versicherten um eine Stellungnahme. Dieser befürwortete, mit der Arbeitgeberin Kontakt aufzunehmen, um dem Versicherten den Arbeitsplatz erhalten zu helfen (act. 10), worauf am 30. August 2007 ein Auftrag an die Eingliederungsberatung erging (act. 13). A.c Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. September 2007 gab die Musikschule bekannt, der Versicherte sei seit April 1985 angestellt. Ein Vollpensum umfasse 30 Wochenstunden. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens, im Durchschnitt über die Jahre 1995 bis 1999, habe er ein Pensum von 28.75 Wochenstunden erfüllt. Nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eintritt des Gesundheitsschadens, seit 1. August 2007, betrage seine Arbeitszeit noch 18 Wochenstunden. Ab letzterem Datum betrage sein Lohn Fr. 5'512.50.-- pro Monat. Ohne Gesundheitsschaden würde er derzeit Fr. 8'804.70 pro Monat oder Fr. 114'461.10 (einschliesslich 13. Monatslohn) pro Jahr verdienen. Der Versicherte habe den Anforderungen hinsichtlich des äusseren Erscheinungsbildes nicht entsprechen können (Niedergeschlagenheit, Zurückgezogenheit, mangelnde körperliche Pflege, langsames Reagieren, matte Ausstrahlung), ausserdem jenen hinsichtlich der Kommunikation und der Wahrnehmung, des Eingehens auf Interessen, Anliegen und Erwartungen der Schüler, der Eltern und der Volksschule, der Kreativität bezüglich Literaturideen und der Motivation zum Fordern und Fördern der Schüler. Folge davon seien Umteilungs- und Nichtzuteilungsbegehren bei sinkenden Schülerzahlen. In einem beigelegten Brief an den Beistand des Versicherten hatte die Schule am 10. Juli 2007 erklärt, nach der ersten Krankheitsphase vom 7. Januar bis 24. Februar 2000 habe die Schule das rückläufige Pensum jeweils auf das erste Semester des neuen Schuljahres wieder aufstocken können. Nach der Erkrankung von Mai bis Oktober 2005 habe sie dem Wunschpensum von 23 Wochenstunden vorerst noch entsprechen können, was aber nun im kommenden Schuljahr (wegen Abmeldungen, Umteilungen, rückläufigen Schülerzahlen) nicht mehr möglich sei. Das Pensum der Lehrer richte sich nach den Anmeldungen und die Arbeitsverträge seien entsprechend (ohne garantierte Pensen) erstellt. Beim Versicherten sei ein krankheitsbedingter Pensenrückgang zu verzeichnen. A.d Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem der Versicherte seit dem 10. Juli 2006 in Behandlung stand, diagnostizierte gemäss seinem Arztbericht vom 27. September 2007 (act. 17) eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig schizodepressive Episode mit Residuum, F25.1, differentialdiagnostisch: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig lang anhaltende mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, F31.3. Vom 8. Mai bis 17. September 2005 sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. September 2005 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (zuerst festgelegt durch die Psychiatrische Klinik; ab 24. Oktober 2005 durch ihn retrospektiv geschätzt; ab 10. Juli 2006 gemäss seiner Beurteilung nach Behandlungsbeginn). Zwar hätten die Arbeitspensen des Versicherten seit dem 18. September 2005 50 % des vor dem 8. Mai 2005 durchschnittlich Geleisteten überschritten, doch widerspiegelten die Arbeitszeiten nicht die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsleistung unter qualitativen Gesichtspunkten. Qualitativ bestünden bis anhin unverändert weitreichende Mängel. Zu berücksichtigen seien bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung also die notwendigerweise reduzierte Arbeitszeit (bei vorzeitiger Erschöpfung) und die deutlich reduzierte Arbeitsleistung (infolge Verlangsamung, eingeschränkter Kommunikation, mangelnder Initiative und Kreativität mit der Folge einer wenig gewinnbringenden pädagogischen Förderung). Nur dank des Entgegenkommens der Arbeitgeberin gegenüber einem langjährigen, bewährten Mitarbeiter habe ein gewisses Pensum aufrechterhalten bleiben können. Trotz Psychotherapie und Psychopharmakotherapie sei keine relevante Besserung von Lebensqualität und Leistungsvermögen eingetreten. Eine Umschulung komme nicht in Frage, zumal der Versicherte - einseitig - für seinen Beruf begabt sei und nicht über anderweitig beruflich verwertbare Ressourcen verfüge. Höchste Priorität habe die Sicherung der gegenwärtigen Anstellung, denn die Arbeit bedeute ihm Lebensaufgabe und Tor zur Welt. A.e Die IV-Eingliederungsberatung hielt am 5. Oktober 2007 (act. 18) fest, der Versicherte habe erklärt, er erteile gegenwärtig 36 Lektionen zu einer halben Stunde. Dieses Pensum von 18 Stunden sei angepasst, doch würde er gern 23 Stunden arbeiten. Der Vertreter der Arbeitgeberin habe angegeben, das gegenwärtige Pensum vermöge der Versicherte fachlich und pädagogisch gut zu bestreiten. Sein Arbeitsplatz sei gesichert. Allerdings müsse er darauf achtgeben, den Anschluss an Neues nicht zu verpassen, was mit der gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung schwierig sei. Mittelfristig werde er dieses Manko durch das Besuchen von Kursen aufbessern können. Eine Aufstockung auf 23 Stunden sei wegen der Schülerzahlen und des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht möglich. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gäbe es für den Versicherten genügend Chancen, sein Pensum bei einer anderen Schule in der Umgebung noch auf ein volles (mit 30 Stunden) aufzustocken. A.f Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2007 (act. 22 f.) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten eine Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Infolge der behinderungsbedingten Reduktion von 30 auf 18 Wochenstunden mache der Invaliditätsgrad 37 % aus (Valideneinkommen Fr. 114'461.--, Invalideneinkommen Fr. 71'656.--).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Der Versicherte liess am 17. Januar 2008 (act. 24) einwenden, der Invaliditätsgrad betrage exakt 40 %. Bei Musiklehrern sei es üblich, dass sich der Lohn linear zu den gehaltenen Lektionen verhalte, weshalb bei einer behinderungsbedingten Reduktion von 30 Wochenstunden auf deren 18 ein Ausfall von 40 % resultiere. Im Übrigen werde sich die Stundenzahl auf den Semesterwechsel hin weiter auf 16.5 Stunden reduzieren. A.h Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 (act. 28) wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch des Versicherten ab. Gemäss den IK-Einträgen habe er vor Eintritt der Behinderung nie Einkommen erreicht, die von der Arbeitgeberin als möglich bezeichnet worden seien. Mit dem von der Arbeitgeberin angegebenen möglichen Invalideneinkommen ergebe sich keine einen Rentenanspruch auslösende Einbusse. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Amtsvormund A.___ als Beistand für den Betroffenen am 7. Februar 2008 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen. Die Angaben der Beschwerdegegnerin seien widersprüchlich. Einerseits werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum behinderungsbedingt von 30 auf 18 Wochenstunden reduziert habe, was einem Invaliditätsgrad von 40 % entspreche. Anderseits stamme das Valideneinkommen aus einem Pensum von 28.75 Wochenstunden (bei einem Ansatz von Fr. 306.25 pro Monat im Jahr 2007) und das Invalideneinkommen aus 18 Lektionen. Mit 18 Wochenstunden ergebe sich ein Einkommen von Fr. 71'662.50 (statt Fr. 71'656.--, wie berücksichtigt). Ab dem zweiten Semester 2008 (also ab Februar 2008) erteile der Beschwerdeführer lediglich noch 16.5 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin habe ihm bestätigt, dass sich der Lohn linear zu den unterrichteten Lektionen verhalte. Der Monatsansatz für 2008 betrage Fr. 314.05. Entweder seien 30 und 18 Wochenstunden miteinander zu vergleichen oder dann 28.75 und 16.5, allenfalls 17.25 (als Durchschnitt von 18 und 16.5). In jedem Fall ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %. C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ihrer Beschwerdeantwort vom 25./27. März 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gemäss dem IK-Auszug habe der Beschwerdeführer von 2001 bis 2004 folgende Jahreseinkommen erzielt: Fr. 95'732.--, Fr. 91'743.--, Fr. 97'993.-- und Fr. 95'849.--. Nach Ausbruch der Krankheit seien folgende Löhne abgerechnet worden: Fr. 58'972.05 (2005), Fr. 86'699.15 (2006) und Fr. 75'382.15 (2007). Der Beschwerdeführer übersehe, dass er auch als Gesunder noch nie einem Vollpensum (von 30 Wochenstunden) nachgegangen sei. Zwischen Februar 1996 und Juli 1999 habe er etwa ein Pensum von 28.32 Stunden pro Woche gehabt, was einem Beschäftigungsgrad von 94.4 % entspreche. Im hier massgeblichen Zeitraum vom August 2000 bis Januar 2005 (als er noch nicht krank gewesen sei) habe das Pensum 24.79 Wochenstunden oder 82.6 % eines Vollpensums betragen. Nehme man eine behinderungsbedingte Reduktion von 24.79 auf 18 Stunden an, betrage die Erwerbseinbusse 27.4 %. Ausserdem sei der Beschwerdeführer als Teilerwerbstätiger zu betrachten, sodass die gemischte Methode zur Anwendung komme. Im Haushalt liege wohl keine Einschränkung vor. Der Gesamtinvaliditätsgrad ergebe sich aus dem Erwerbsbereich mit einem Anteil von 94.4 % und einer Einschränkung von 27.4 % und liege bei 25.86 %. Selbst unter Berücksichtigung eines Pensums von 16.5 Wochenstunden wäre ein gesamter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht ausgewiesen. D. Mit Replik vom 9. April 2008 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der Beschwerdeführer sei früher (nach Möglichkeit) einem Vollpensum nachgegangen, sodass nicht die gemischte Methode zur Anwendung kommen könne. Aus der Pensenübersicht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im zweiten Semester jeweils wegen Abmeldungen durchschnittlich zwei Lektionen weniger unterrichtet habe als zu Beginn des Schuljahres. Das sei schon vor 2005 der Fall gewesen. Mindestens latent sei die Krankheit demnach schon vor dem Jahr 2005 vorhanden gewesen, habe aber wohl in der Familiengemeinschaft gut aufgefangen werden können. Es sei dem Wohlwollen der Arbeitgeberin zu verdanken, dass der Beschwerdeführer in den früheren Jahren wenigstens im ersten Semester praktisch ein volles Pensum habe unterrichten können. Realistischerweise könnten für das Invalideneinkommen nur die 16.5 Wochenstunden des zweiten Semesters massgeblich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein. Es entspreche wohl den Tatsachen, wenn der Psychiater von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehe. E. Die Beschwerdegegnerin hat am 18. April 2008 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung am 4. Februar 2008, also nach dem Inkrafttreten und damit unter der Geltung des Rechts der 5. IV-Revision erlassen. Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung entwickelt hat. Dieser Sachverhalt reicht in die Zeit vor dem Inkrafttreten der 5. IV- Revision zurück. Es fragt sich damit, ob bei der Verfügung über den Sachverhalt neues oder altes Recht anwendbar sei. Eine überzeugende Lösung jedes Übergangsproblems setzt beim sogenannten Geltungsprinzip an (vgl. Ralph Jöhl, Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 2 f.). Dieses Prinzip bringt zum Ausdruck, dass nur jenes Recht anwendbar ist, das in Geltung steht. Soll auf bestimmte Sachverhalte nicht neues Recht Anwendung finden, sondern das aufgehobene Recht massgebend bleiben, muss eine geltende Norm die Weiteranwendbarkeit aufgehobenen Rechts für bestimmte Sachverhalte anordnen. Die 5. IV-Revision enthält keine die Rente betreffende übergangsrechtliche Bestimmung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstellt aber zu Recht eine ausfüllungsbedürftige Lücke (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007). Denn da die Regelung des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs in einer für die Versicherten nachteiligen Weise geändert wurde, hätte eine Anwendung des neuen Rechts auch auf alte Sachverhalte, über die bei Inkrafttreten neuen Rechts noch nicht verfügt wurde, eine stossende Ungleichbehandlung zur Folge. Wichtig ist bei der Ausfüllung dieser übergangsrechtlichen Gesetzeslücke die Definition dessen, was den sogenannten alten Sachverhalt ausmacht, auf den das alte, aufgehobene

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Recht weiter anwendbar bleiben soll. Die Abgrenzung sollte durch ein materiellrechtliches, unbeeinflussbares Merkmal erfolgen. In Frage kommen der Zeitpunkt der Entstehung des Auszahlungsanspruchs oder der Eintritt des Versicherungsfalls, beide definiert nach dem alten, ausser Kraft getretenen Recht (zum Ganzen im Detail der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 28. Oktober 2009, IV 2009/5). Das Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden wäre, altes Recht angewendet (etwa Bundesgerichtsentscheide i/S S. vom 28. August 2008, 8C_373/2008, und i/S P. vom 9. März 2009, 8C_491/08). Bezüglich des Rentenbeginns rechtfertigt es sich vorliegend, angesichts der IV-Anmeldung vom August 2007 und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2005 die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (im Folgenden angeführt) anzuwenden. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Er lässt (wie schon im Verwaltungsverfahren) einzig Rentenleistungen beantragen. Streitgegenstand bildet daher zunächst der allfällige Rentenanspruch. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein solcher in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Versicherte Personen mit vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 IVG), die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG; spezifische Methode, namentlich für im Haushalt tätige versicherte Personen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVV; gemischte Methode). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung durch einen Einkommensvergleich bemessen, stellt sich aber in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Invaliditätsbemessung habe nach der gemischten Methode mit einer Aufteilung in einen Erwerbsteil von 94.4 % und einen Haushaltteil von 5.6 % zu erfolgen. Abgesehen davon, dass die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung ist und insbesondere allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt werden (BGE 131 V 51 E. 5.2), erscheint eine Aufteilung nicht mehr als sinnvoll und ist von der Anwendung der gemischten Methode abzusehen, wenn der Erwerbstätigkeitsteil so nahe an ein Vollpensum herankommt (so für 92 % der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 15. Februar 2007, IV 2006/51). 2.4 Die Bemessung der Invalidität anhand des reinen Einkommensvergleichs rechtfertigt sich aber auch aus weiteren Gründen. Gemäss der Zusammenstellung der Arbeitspensen (act. 3) hat der Beschwerdeführer in den ersten beiden dort erfassten Semestern (zweites Semester 1995/96 und erstes Semester 1996/97) 29 und 29.5 bis bis ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wochenstunden geleistet, also lediglich eine bzw. eine halbe Wochenlektion weniger als einem Vollpensum entsprechen würde. Wie viele Lektionen er zuvor, das heisst von seiner Anstellung 1985 bis 1996, unterrichtet hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Sein Rechtsvertreter berichtet indessen, es habe sich nach Möglichkeit um ein Vollpensum gehandelt. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedenfalls, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers sich nach der Zahl der sich an- und abmeldenden Schüler richtet und dementsprechend variiert. Er kann den exakten Umfang seines Arbeitspensums nach der Aktenlage nicht von sich aus bestimmen und hat keinen Anspruch auf ein Vollpensum, sondern muss diesbezüglich flexibel sein. Dass der Beschwerdeführer im zweiten Semester eines Schuljahres stets ein kleineres Pensum erfüllte als im ersten, ist für die rechtliche Annahme eines Pensums für den hypothetischen Fall, dass keine Gesundheitsschädigung vorläge, noch weniger aussagekräftig, weil es wohl die Folge von Schülerabmeldungen ist, die vom Beschwerdeführer nicht gewünscht wurden. Dass mit leichten Schwankungen insgesamt (in der von der Auflistung erfassten Zeit) ein laufend tieferer tatsächlicher Beschäftigungsgrad zu verzeichnen war, mag auch bereits seit längerem durch die (latente) Erkrankung mitbeeinflusst gewesen sein. Eine erste Krankheitsphase war denn auch bereits anfangs 2000 aufgetreten. Es ist auch deshalb naheliegend, von einem schleichenden Verlauf auszugehen, weil Dr. B.___ davon berichtete, die Schwierigkeiten seien vom Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin in ihrer ganzen Tragweite lange Zeit verkannt worden. Unter Berücksichtigung der beruflichen und persönlichen Umstände ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der alleinstehende, kinderlose Beschwerdeführer 30 Wochenstunden unterrichtet hätte, wenn nur die entsprechende Nachfrage vorhanden und er nicht gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre. Dafür spricht auch die Einschätzung von Dr. B.___, dass die Arbeit für ihn die zentrale Lebensaufgabe bilde. Der Beschwerdeführer ist demnach als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren. 3. 3.1 Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht festgesetzt. Dabei basiert das Valideneinkommen von Fr. 114'461.-- auf einem Pensum von 28.75 Wochenstunden und das Invalideneinkommen von Fr. 71'662.50 (in der Verfügung vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Februar 2008 wohl irrtümlich mit Fr. 71'656.-- angegeben) auf 18 Wochenstunden. Der Beistand des Beschwerdeführers macht geltend, das Valideneinkommen sei auf einem Pensum von 30 Wochenstunden und das Invalideneinkommen auf 16.5 Wochenstunden festzusetzen. 3.2 Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (Bundesgerichtsentscheid i/S J. vom 15. Juni 2007, I 575/06). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222), vorliegend somit auf das Jahr 2006. Da bei den vorliegenden Verhältnissen keine divergierende Entwicklung zu berücksichtigen ist, kann aber ohne weiteres auch auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2007 abgestellt werden, wofür konkrete Angaben vorliegen. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung würde der Beschwerdeführer nämlich im Jahr 2007 als Gesunder ein Jahreseinkommen von Fr. 114'461.10 verdienen. Das entspricht einer Wochenstundenzahl von 28.75 (bei einem Ansatz von Fr. 306.25 pro Monat und 13 Monatslöhnen). Da indessen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Vollpensum beschäftigt gewesen wäre, beträgt das Valideneinkommen 2007 rund Fr. 119'438.-- (30 x Fr. 306.25 x 13). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). Der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet bildet also grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Bundesgerichtsentscheid i/S R. vom 8. Januar 2009, 8C_357/2008). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Gesundheitsschädigung seine Anstellung erhalten geblieben. Er erfüllt ein Pensum von 18 Wochenstunden (ab August 2007) bzw. von 16.5 Wochenstunden (seit Februar 2008). Die Arbeitgeberin bejahte im Arbeitgeberbericht vom 6. September 2007 die Frage, ob der angegebene Lohn (für die 18 Wochenstunden, für welche sie den unveränderten Monatsansatz verwendete) der Leistung des Beschwerdeführers entspreche. Gleichzeitig bemängelte sie aber deutlich seine Arbeitsqualität. Knapp einen Monat später, am 3. Oktober 2007, erklärte der Vertreter der Arbeitgeberin zwar, dieses Pensum vermöge der Beschwerdeführer gut zu bestreiten, doch lässt das nicht auf eine andauernde Zunahme der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit schliessen. Wie der überzeugenden ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ zu entnehmen ist, besteht beim Beschwerdeführer (seit dem 18. September 2005) eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %. Das zeitliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers betrage zwar mehr als 50 % des früher durchschnittlich geleisteten. In qualitativer Hinsicht bestünden aber weitreichende Mängel bezüglich Erscheinungsbild, Vitalität, Initiative und Kommunikation. Dr. B.___ hat die für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebenden Komponenten der Einschränkung der qualitativen und der quantitativen Arbeitsfähigkeit mit insgesamt 50 % definiert. Der Beschwerdeführer kann bei einem Pensum von 18 Wochenstunden (seit August 2007) bzw. bei 16.5 Wochenstunden (seit Februar 2008) eine tatsächliche Arbeitsleistung von nicht mehr als 50 % erbringen. Es drängt sich daher die Vermutung auf, dass der Lohn des Beschwerdeführers eine Soziallohnkomponente enthalten könnte. Es lässt sich immerhin auch feststellen, dass die Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer eine langjährige Zusammenarbeit pflegten, weshalb Erstere sich entsprechend vorbildlich für eine Erhaltung seines Arbeitsplatzes einsetzt. Im Falle eines Arbeitsplatzverlustes dagegen müsste der Beschwerdeführer aufgrund seiner qualitativ eingeschränkten Arbeitsleistung allerdings mit einer zusätzlichen Lohneinbusse (bei reduziertem Pensum) rechnen. In Anbetracht dieser Sachlage ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon auszugehen, dass der effektiv erzielte Lohn einen gewissen Soziallohnanteil enthält und nicht dem tatsächlich zumutbaren Invalideneinkommen entspricht. Das Invalideneinkommen ist deshalb entsprechend der effektiven, medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit von gesamthaft 50 % zu berechnen. Dabei rechtfertigt es sich, statt auf Tabellenlöhne auf den tatsächlich bezahlten Wochenstundensatz abzustellen, denn der Beschwerdeführer übt nach wie vor die gleiche Tätigkeit in gleicher Funktion bei derselben Arbeitgeberin aus. Die Gewährung eines Abzugs vom (auf die Leistung von 50 % bezogenen) Lohn erscheint vorliegend allerdings nicht angezeigt, denn der Beschwerdeführer hat seinen Arbeitsplatz trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung behalten und die Arbeitgeberin entrichtet nach wie vor den gleichen Wochenstundensatz. Entsprechend der effektiven Leistungsfähigkeit von 50 % beträgt das tatsächlich zumutbare Invalideneinkommen somit Fr. 59'719.--, die Hälfte des Valideneinkommens von Fr. 119'438.--. 4.3 Bei dem Invaliditätsgrad von 50 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 5. Entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" ist von Amtes wegen demnach die Frage der Eingliederung zu prüfen. Allerdings kommen sowohl der Arzt als auch die Eingliederungsberatung zum Schluss, dass vorliegend weder berufliche noch medizinische Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitsstelle trotz Krankheit behalten können und schöpft das mögliche und zumutbare Leistungsvermögen aus. Es besteht keine Aussicht auf eine erfolgreiche, rentensenkende Umschulung. 6. 6.1 Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht (abgesehen von der hier nicht anwendbaren lit. a) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 238; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). 6.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ besteht beim Beschwerdeführer eine ununterbrochene, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2005. Wie erwähnt ist nach der Aktenlage allerdings ein schleichender Krankheitsbeginn wahrscheinlich. Nach Angaben der Arbeitgeberin war schon in der Zeit vom 7. Januar bis 24. Februar 2000 eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bis Mai 2005 kein ununterbrochener, anhaltender Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20 % erreicht worden ist, sodass diese frühere Phase für die Wartezeit nicht von Bedeutung ist. Erst ab Mai 2005 ist denn auch die Differenz zwischen den Stundenzahlen des ersten und des zweiten Semesters leicht grösser geworden. Die Wartezeit ist demnach im Mai 2005 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % eröffnet und im Mai 2006 erfüllt worden. Der Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit übersteigt 50 %, der Erwerbsunfähigkeitsgrad ab Mai 2006 liegt wie oben dargelegt bei 50 %. Deshalb ist der Versicherungsfall (für eine halbe Invalidenrente) am 1. Mai 2006 eingetreten. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich indessen erst am 20. August 2007 angemeldet. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitere Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Letzteres ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Rente ist daher ab 1. August 2006 auszurichten. ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. 7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2008 gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab 1. August 2006 eine halbe Rente auszurichten. 7.2 Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2008 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ab
  2. August 2006 eine halbe Rente zugesprochen.
  3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.
  4. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. bis

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18.11.2009
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