© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/65 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 24.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2009 Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Invaliditätsbemessung und Rentenanspruch. Infragestellung der angewendeten gemischten Methode. Stattdessen Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs, da konkret aus der früheren 80%igen Erwerbsquote nicht auf eine hypothetische 80%ige Erwerbsquote für die Zukunft geschlossen werden kann. Würdigung Gutachten. Leidensabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2009, IV 2008/65). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2009. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Natalie Morgenegg Entscheid vom 24. August 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a Die 1965 geborene M.___ meldete sich am 9. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eine Rente. Sie gab an, vom 1. März 2001 bis 20. Mai 2005 bei der Firma A.___ AG als Hilfskraft zu 80% tätig gewesen zu sein. Aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit leide sie seit dem 20. Mai 2005 an Rückenbeschwerden, Knochenschmerzen sowie einer Depression (IV-act. 1). A.b Der Arbeitgeber bestätigte, dass die Versicherte vom 1. März 2001 bis 31. August 2005 angestellt war. Dabei sei sie seit dem 1. April 2004 mit einem Teilzeitpensum von 7,2 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche bis zum 20. Mai 2005 tätig gewesen und habe im Jahr 2003 Fr. 38'616.-- Jahreslohn, im Jahr 2004 Fr. 38'315.-- Jahreslohn sowie im Jahr 2005 bis zum 31. August 2005 Fr. 22'299.-- Verdienst erzielt (IV-act. 8). A.c Im Arztbericht vom 16. Mai 2006 gab Dr. med. B., Hausarzt, zusammenfassend als Diagnosen ein chronisches Cervicobrachialsyndrom und chronische Lumbago bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, eine medio-rechts-laterale Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts im recessalen Anteil, eine ausgeprägte Unterschenkelvarikosis bei chronisch venöser Insuffizienz, beginnende Senk- und Spreizfüsse sowie eine depressive Verstimmung mit Somatisierung an. Dabei erklärte Dr. med. B., der Versicherten sei die bisherige Arbeitstätigkeit seit dem 22. Mai 2005 nicht mehr zumutbar und sie sei bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig. Betreffend weitere berufliche Massnahmen verwies Dr. med. B.___ auf den Bericht der Klinik Valens, in welcher sich die Versicherte vom 2. Mai bis 13. Mai 2006 aufgehalten hatte (IV-act. 9). Die Klinik Valens hielt am 27. September 2006 in ihrem Arztbericht fest, dass die Versicherte theoretisch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen einer mindestens 50%igen Leistungsfähigkeit realisieren könne. Dazu seien die Etablierung eines rekonditionierenden Trainings und das Erlernen von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Copingstrategien zur Schmerzbewältigung erforderlich (IV-act. 19-4). Als Diagnosen gab die Klinik Valens ein chronisches Panvertebralsyndrom und eine mittelgradige Depression mit Somatisierungstendenzen bekannt (IV-act. 19-1). A.d Am 29. November 2006 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung. Im Gutachten vom 13. Februar 2007 gab Dr. med. c., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine mittelgradige depressive Störung und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung benannt. Dr. med. C. erklärte sodann, der Versicherten sei insgesamt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar (IV-act. 27). Dr. med. D., Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, gab in seinem Gutachten vom 20. Februar 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ausweitung zu generalisiertem Schmerzsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L4/5 median rechts recessal, eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit begleitender leichter Spondylarthrose, eine vordere Randleistenhernie Deckplatte LWK4 sowie eine Tendenz zu generalisierten Weichteilschmerzen an (IV-act. 28). Er erklärte, der Versicherten sei eine angepasste leichte Tätigkeit im zeitlichen Ausmass von 90% mit Lasthebegrenze repetitiv 2 kg, einmalig 4 kg Tischhöhe sowie repetitiv 1 kg und einmalig 2 kg Schulterhöhe, mit vermehrten Zwischenpausen und einer Leistungsminderung von 15% zumutbar (IV-act. 28-14). Im Haushalt resultiere ein Behinderungsgrad von 20% (IV-act. 28-15). A.e In einer Stellungnahme vom 5. März 2007 erachtete der RAD das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten als überzeugend. Er hielt eine Arbeitsfähigkeit von M. in leichten und einfachen Tätigkeiten von 50% eines Vollpensums sowie eine zumutbare Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 80% fest (IV-act. 29). A.f Als Grundlage für eine Haushaltsabklärung beantwortete die Versicherte am 15. Mai 2007 einen Fragebogen. Darin gab sie u.a. an, sie würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit im Ausmass von 100% ausüben (IV-act. 32-2). Am 15. Juni 2007 fand eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt von M.___ statt. Der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2007 (IV-act. 36) hielt fest, dass sich die Versicherte in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keiner Weise arbeitsfähig fühle und keine Arbeitsvermittlung der IV wünsche. Aufgrund ihrer Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit werde sie deshalb auch keine Arbeit suchen. Ausserdem wurde im Abklärungsbericht vermerkt, dass die Versicherte ohne Behinderung weiterhin im gleichen Pensum von 80% erwerbstätig wäre. Insgesamt ermittelte der Abklärungsbericht vom 13. Juli 2007 (IV-act. 37) eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 39,22% und den entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 31,38%. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 5,43% und dem Teilinvaliditätsgrad von 1,09% ergebe sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 32,47%. Fr. 39'515.-- würde die Versicherte als Valideneinkommen bei 80% Tätigkeit und als Invalideneinkommen bei 50% Tätigkeit Fr. 24'018.-- erzielen. A.g Mit Vorbescheid vom 21./22. August 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung ihres Gesuchs um berufliche Massnahmen, Arbeitsvermittlung und eine Invalidenrente, aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 32,47% und der geänderten Anträge der Versicherten, in Aussicht (IV-act. 43/ 45). Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, als Vertreter der Versicherten, wandte am 21. September 2007 gegen den Vorbescheid vom 21./22. August 2007 ein, das Leistungsbegehren von M.___ sei gutzuheissen und ihr sei rückwirkend auf das Datum der IV-Anmeldung eine Viertelsrente der eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten. Dies begründete er damit, dass bei der Festlegung des Invaliditätsgrades Korrekturen vorzunehmen seien. So sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens ein angemessener Leidensabzug zu berücksichtigen. Des Weiteren sei bei der Haushaltsabklärung eine zu tief angesetzte Einschränkung in der zumutbaren Haushaltstätigkeit erfolgt (IV-act. 50). A.h Am 8. Oktober 2007 gab Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, früherer behandelnder Arzt, als Diagnosen eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches lumbovertebrogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom und ein cervikocephales Schmerzsyndrom an. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte für eine auswärtige Tätigkeit voll arbeitsunfähig (IV-act. 60). A.i Die Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2007 hielt fest, dass der Einwand des Rechtsvertreters der Versicherten vom 21. September 2007 keine neuen, bis anhin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht bekannten medizinischen Elemente hervorbringe und keine Veranlassung bestehe, die medizinischen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. In Bezug auf die vom Rechtsvertreter zitierte Aussage von Dr. med. C.___ aus dessen psychiatrischem Gutachten, wonach bei der Versicherten eine Arbeitstätigkeit ausser Haus zu bezweifeln sei, bemerkte der RAD, dass es sich bei dieser Aussage um einen IV- fremden Faktor handle. Zudem wurde keine Veranlassung gesehen, den Bericht der Haushaltsabklärung in Frage zu stellen (IV-act. 53). A.j Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung ab (IV-act. 54). B. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2008 richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob am 1. Februar 2008 für M.___ erhobene Beschwerde (act. G1). Der Rechtsvertreter beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend auf den 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen. Dies begründet er damit, dass bei der Festlegung des Invaliditätsgrades im Einkommensvergleich sowie im Bereich des Tätigkeitsvergleichs Korrekturen anzubringen seien. So sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens ein angemessener Leidensabzug zu berücksichtigen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.___ könne die Beschwerdeführerin nur noch beschränkt für leichte Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Noch wesentlich schwerer wiege die psychische Erkrankung, welche die Beschwerdeführerin nur noch in einem geschützten Arbeitsumfeld einsetzbar mache. Darüber hinaus seien auch die Wahrscheinlichkeit wiederholter krankheitsbedingter Arbeitsausfälle und die schlechte Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Umstände erleide die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt einen erheblichen Nachteil gegenüber gesunden Konkurrentinnen. Deswegen rechtfertige sich die Anrechnung eines Leidensabzuges von insgesamt 20%. Ausserdem sei bei der Haushaltsabklärung die zumutbare Mithilfe des Ehemannes und der beiden Söhne überspannt worden. Aufgrund dessen sei auf den ärztlichen Bericht des RAD abzustellen und eine behinderungsbedingte Einschränkung der Haushaltstätigkeit auf 20% festzulegen. C.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2008 (act. G4) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung zusammen mit einer mittelgradigen depressiven Störung nur dann die Arbeitsfähigkeit einschränke, wenn eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (Entscheid des Bundesgerichts vom 22.01.2007, I 290/06) oder weitere Faktoren, welche die ansonsten zumutbare Willensanstrengung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit behindern können, vorliegen würden. Zudem sei der invalidisierende Charakter der erwähnten Diagnosen von vornherein ausgeschlossen, wenn die präsentierte Symptomatik auf einer Aggravation oder ähnlichen Konstellation beruhe (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13.04.2006, I 288/04). Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall, indem ihr Schmerzempfinden mit einem angegebenen dauernden Schmerzgrad von 8 bis 9 auf der 10-stufigen Schmerzskala übertrieben sei und nicht im Einklang mit der Befundlage (vgl. Gutachten D., S. 13) stehe. Dem Gutachten von Dr. med. C. komme bezüglich der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen volle Beweiskraft zu. Die psychiatrisch festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 50% stehe jedoch nicht im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Insofern könne vom Gutachten C.___ abgewichen werden. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.___ sei bei der Beschwerdeführerin unter Beachtung der somatischen und psychischen Einschränkungen von einer Arbeitsfähigkeit von 90% in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Da davon ausgegangen werden könne, dass sich Validen- und Invalideneinkommen etwa gleich entwickeln würden, könne eine Aufwertung unterbleiben, womit das Valideneinkommen bei 80% Erwerbstätigkeit Fr. 38'315.-- betrage. Das Invalideneinkommen berechne sich anhand der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, da die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeite. Der entsprechende Wert für 2004 betrage Fr. 48'585.--. Aufgrund des tieferen umgerechneten Valideneinkommens von Fr. 47'894.-- sei das Invalideneinkommen auf diesen Wert zu reduzieren. Zudem sei ein Leidensabzug von 10% vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausführen könne. Bei den weiteren Gesichtspunkten handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welche insofern berücksichtigt worden seien, als das Invalideneinkommen gemäss der niedrigsten Qualifikationsstufe 4 anhand der Tabellenlöhne berechnet worden sei. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 38'794.--, wonach beim vorausgesetzten Valideneinkommen von Fr. 38'315.-- bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im erwerblichen Bereich resultiere. Des Weiteren könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 20% eingeschränkt sei, da selbst dann lediglich ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 4% resultieren würde. Der erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40% für eine Viertelsrente wäre auch in diesem Fall nicht erreicht. D. In der Replik der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2008 hält deren Rechtsvertreter an seinen Anträgen fest (act. G9). Darin bringt er vor, die Beschwerdegegnerin weiche von den ärztlichen Gutachten von Dr. med. E., Dr. med. C. und der Klinik Valens ab, welche alle von einer maximal zumutbaren Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% oder weniger ausgingen. Zudem komme der somatoformen Schmerzstörung lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, weshalb es sich nicht rechtfertige, alleine auf diese psychische Nebenbeschwerde abzustellen. Das ermittelte depressive Leiden der Beschwerdeführerin sei eine vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöste psychische Störung, welche Krankheitswert aufweise. Somit könne auch nicht von einer zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen einer psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die Steigerung der Erwerbsfähigkeit auf die potentiell möglichen 50% sei der Beschwerdeführerin ausserdem nur möglich, indem sie sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehe. Zusammen mit den körperlichen Einschränkungen sei bei der Beschwerdeführerin von einer Resterwerbsfähigkeit von maximal 50% auszugehen. Bei der Festlegung des Valideneinkommens müsse entsprechend dem Invalideneinkommen die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2007 berücksichtigt werden. Deshalb sei von einem Valideneinkommen von Fr. 39'515.-- auszugehen. Zudem rechtfertige sich gestützt auf die medizinischen Berichte ein Leidensabzug von 20%. Weiterhin sei bei der Haushaltstätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% und einem IV-Grad von 4% auszugehen. Unter Berücksichtigung der Resterwerbsfähigkeit von maximal 50% und des Leidensabzugs von 20% ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 19'214.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 45%. Der Beschwerdeführerin sei deshalb rückwirkend eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten. E.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat am 13. Mai 2008 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G11). Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 sind die anlässlich der 5. IV-Revision vorgenommenen Änderungen des IVG und anderer Erlasse in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung wurde von der Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2008 erlassen. Zu beurteilen ist ein Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision entwickelt hat. Aufgrund der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist es gerechtfertigt, auf den vor dem 31. Dezember 2007 zu beurteilenden Sachverhalt die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen anzuwenden (vgl. BGE 130 V 446 E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ergeben sich dadurch keine substanziellen Änderungen. Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (neuArt. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach neuArt. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Verfügungen unter neuem Recht für den Anspruchsbeginn dennoch die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind. Das Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Nr. 253 vom 12. Dezember 2007), wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist, altes Recht angewendet (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 8C_373/2008 und vom 9. März 2009, 8C_491/08). Angesichts der IV-Anmeldung vom Mai 2006 sowie des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2005, wäre ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 2008 entstanden. Demzufolge können vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen angewendet werden. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2008 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen, Arbeitsvermittlung sowie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und rückwirkend auf den
2.1 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch einer versicherten Person auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen Versicherten wird gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass für die versicherte Person eine Unmöglichkeit besteht, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Sind Versicherte nur zum Teil erwerbstätig oder arbeiten sie unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach aArt. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind gemäss der "gemischten Methode" nach aArt. 28 Abs. 2 IVG der Anteil der Erwerbstätigkeit sowie der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Ist dabei anzunehmen, dass die Versicherten im Zeitpunkt der Prüfung des bis bis ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). 2.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig, als zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei im Übrigen unveränderten Umständen täte. Abgestellt wird dabei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die hypothetischen Erwerbsverhältnisse im Gesundheitsfall, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, entwickelt haben. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 395f. E. 3.3; BGE 125 V 150 E. 2c). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juni 2003, I 635/02). Von Bedeutung sind vor allem die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Januar 2002, I 715/00). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen unter den gegebenen Umständen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 E. 2a). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. März 2007, I 185/06). 2.4 Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 15. Mai 2007 (IV-act. 32) gibt die Beschwerdeführerin bei der Frage "Würden Sie heute – ohne Behinderung – eine Erwerbstätigkeit ausüben?" an, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Ausmass von 100% nachgehen. Dem Abklärungsbericht Haushalt (IV-act. 36) wiederum ist bei derselben Frage zu entnehmen, dass die Versicherte ohne Behinderung weiterhin im gleichen Pensum von 80% tätig wäre. In der Stellungnahme der Abklärungsperson im Abklärungsbericht Haushalt ist angegeben, dass sich die Versicherte anfangs an der Befragung nicht bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beteiligt hat und die Antworten von der eigentlich übersetzenden Verwandten der Versicherten gekommen sind. Diese habe von der Abklärungsperson mehrmals darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass die Fragen von der Versicherten und nicht von ihr beantwortet werden müssen (IV-act. 37-8). Diese Angaben lassen die Zuverlässigkeit der Befragung anzweifeln. Der Stellungnahme zufolge konnte sich die Beschwerdeführerin nur schwer auf die Befragung konzentrieren. Es ist deshalb fraglich, ob es ihr möglich war, von ihrer tatsächlichen Situation zu abstrahieren und sich die hypothetischen Verhältnisse vorzustellen. Indem die anwesende Verwandte zu Beginn ihrerseits die Fragen der Abklärung beantwortete, nahm sie zudem Einfluss auf die Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen kann bei den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese auf ihrer eigenen hypothetischen Annahme, sie wäre gesund, basieren. 2.5 Bei der Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im hypothetischen "Gesundheitsfall" einer Erwerbstätigkeit nachginge, ist daher vorliegend auf objektiv feststellbare Gegebenheiten abzustellen (wie etwa im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2008, IV 2007/68, bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts 9C_650/2008). Die Beschwerdeführerin war zuletzt seit dem 1. März 2001 bis 20. Mai 2005 bei der Firma A.___ AG erwerbstätig, wobei sie seit dem 1. April 2004 zu 80% tätig gewesen sei. Zum Beschäftigungsgrad vor dem 31. März 2004 sowie zu den früheren Arbeitsstellen kann den Akten nichts entnommen werden. Immerhin lassen die im IK-Auszug (IV-act. 7-1) vermerkten AHV- pflichtigen Jahreseinkünfte darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch vor 2004 nicht in geringerem Umfang gearbeitet hatte. Gründe für eine Teilzeiterwerbstätigkeit in der Vergangenheit können eine Begrenzung der Arbeitszeit von Seiten des Arbeitgebers, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin oder ihre familiären Pflichten gewesen sein. Rechtserheblich für den Erwerbsstatus ist indessen jedoch allein, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne gesundheitliche Beeinträchtigung effektiv tun würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2007, I 701/06 E. 5.1). Es kann daher nicht aus dem früheren Verhalten der Beschwerdeführerin auf das hypothetische Verhalten im "Gesundheitsfall" geschlossen werden. Vielmehr sind neben den erwerblichen Verhältnissen auch die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie die persönlichen Neigungen zu berücksichtigen. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin stünde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Sie hat zwei Kinder, mit Jahrgängen 1987 und 1991, die selbständig und damit nicht mehr auf Betreuung angewiesen sind. Bereits im Jahr 1997 begann die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu arbeiten, um ihren Mann, welcher als Mitarbeiter in einer Gussputzerei tätig ist, finanziell zu unterstützen (IV-act. 7). Zudem sind nun auch die Kosten der anstehenden Ausbildung des jüngeren Sohnes sowie weiterhin die Kosten der Ausbildung des älteren Sohnes zu bestreiten. In der Haushaltführung haben die Söhne und der Ehemann der Beschwerdeführerin unter den jetzigen Umständen einen grossen Teil übernommen. Auf deren Mithilfe könnte auch im "Gesundheitsfall" gezählt werden. Doch auch die Erledigung des Haushaltes am Abend und an den Wochenenden durch die Beschwerdeführerin würde einer vollen Erwerbstätigkeit nicht entgegen stehen. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse verhindern demnach keine konkreten Anhaltspunkte eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Absicht kundgetan, sie ginge heute ohne Behinderung einer 100%igen Erwerbstätigkeit nach. Die "Aussage der ersten Stunde" ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben (BGE 121 V 47 E. 2a). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diesen Aussagen erhöhtes Gewicht beizumessen, da sie noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008, 8C_352/2008, E. 3.2.2). Der Aussage der Beschwerdeführerin stehen denn auch keine konkreten Hinweise entgegen, dass sie im "Gesundheitsfall" nicht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die wahrscheinlichste Variante des hypothetischen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist somit ein Beschäftigungsgrad von 100%. Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist also anhand eines reinen Einkommensvergleiches zu ermitteln. 3. 3.1 Um die für den Einkommensvergleich massgebende prozentuale Arbeitsfähigkeit ermitteln zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261f. E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). 3.2 Die Beschwerdeführerin geht, gestützt auf die ärztlichen Gutachten, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit seit dem 20. Mai 2005 aus. Diese Einschätzung anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2008, wobei aber mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades keine Rente verfügt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2008 erklärt die Beschwerdegegnerin wiederum, bei der Beschwerdeführerin sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin gibt dabei an, es könne von der Arbeitsfähigkeitsschätzung im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ abgewichen werden, da diese nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich somatoformer Schmerzstörung stehe. Dem restlichen Teil des Gutachtens werde der Beweiswert aber nicht abgesprochen. Im Weiteren begründet die Beschwerdegegnerin, sei insgesamt auf das Gutachten von Dr. med. D.___ abzustellen, welches unter Beachtung der somatischen und psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 90% in adaptierter Tätigkeit ausgehe. Weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit wurden von der Beschwerdegegnerin nicht angestrebt. Vielmehr zieht sie ihre eigenen Schlüsse anhand der Erhebungen von Dr. med. C.___ und legt, in Verbindung mit dem Gutachten von Dr. med. D.___, eine Arbeitsfähigkeit von 90% fest. Damit ersetzt die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Gutachtens im Ergebnis durch eine eigene Arbeitsfähigkeitsschätzung. Die Annahme einer 90%igen Arbeitsfähigkeit kann aber nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Denn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung darf bei einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausnahmslos auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Eine invaliditätsbegründende somatoforme Schmerzstörung muss nach Einschätzung eines Arztes eine derartige Schwere aufweisen, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 130 V 353ff. E. 2.2.3). Unabdingbare Grundlage für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist, bilden ärztliche Stellungnahmen. Die begutachtende Fachperson der Psychiatrie muss im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aufzeigen, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen (vgl. BGE 130 V 355f. E. 2.2.4 u. 2.2.5.). Oft liegt den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen auch ein Abwägen zwischen der subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung und der aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung objektiv zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit zugrunde. 3.4 Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Dr. med. C.___ hat die offenkundige subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, für sämtliche Arten von Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig zu sein, gegen die Art und die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin abgewogen. Auch wenn im psychiatrischen Gutachten der IV-Stelle eine Kompetenz zur Gewichtung der Grundlagen zur "willentlichen Schmerzüberwindung" zugestanden wird, bedeutet dies nicht, dass bei der psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung die Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht beachtet worden wären. Vielmehr bezieht sich diese Bemerkung auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dr. med. C.attestiert der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Erhebungen, unter Abwägung aller gegebenen Umstände, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit. Diese Einschätzung missachtet die Erkenntnis nicht, dass eine somatoforme Schmerzstörung bzw. die durch sie ausgelöste subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann. Vielmehr scheint die Annahme von Dr. med. C. durchaus plausibel, dass die Beschwerdeführerin mit ihren geringen seelisch-geistigen Ressourcen auch bei einer zumutbaren Willensanstrengung nur zu 50% einer adaptierten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Das Gutachten von Dr. med. C.___ steht somit weder im Beweiswert noch im Ergebnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen. Darüber hinaus wurde vom RAD
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine bidisziplinäre Begutachtung empfohlen, weshalb eine umfassende Arbeitsfähigkeitsschätzung anhand des psychiatrischen sowie des rheumatologischen Gutachtens vorgenommen werden muss. Im Gutachten von Dr. med. D.___ wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine angepasste leichte Tätigkeit im zeitlichen Ausmass von 90% mit einer Leistungsminderung von 15% angegeben. Abweichend von der Interpretation der Beschwerdegegnerin resultiert daraus insgesamt eine körperliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 76,5%. Diese Einschätzung zusammen mit der schwerer wiegenden psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit sowie frühere ärztliche Beurteilungen (Dr. med. B., Klinik Valens, Dr. med. E.) lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ging seit Eintritt ihres Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann deshalb rechtsprechungsgemäss auf das statistische Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen im Jahre 2006 abgestellt werden. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006, Anhang Tabelle TA1, beträgt das durchschnittliche Einkommen der Hilfsarbeiterinnen aller Branchen Fr. 4'019.-- bzw. umgerechnet auf den schweizerischen Durchschnitt von 41,7 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'190.--. Damit ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 50'278.--. Gemäss den vorstehenden Erläuterungen ist beim Invalideneinkommen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Dies ergibt ein Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25'139.--. Nach der Rechtsprechung kann anhand eines allgemeinen behinderungsbedingten Abzugs dem Umstand Rechnung getragen werden, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten können. Anhand des konkreten Einzelfalles ist dabei zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne gekürzt werden müssen (BGE 126 V 78ff. E. 5a und 5b). Dies hängt sodann von sämtlichen persönlichen und beruflichen Merkmalen (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) der versicherten Person ab, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin ist für angepasste leichte und einfache Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig, wobei eine Lasthebegrenze repetitiv 2 kg, einmalig 4 kg Tischhöhe sowie repetitiv 1 kg und einmalig 2 kg Schulterhöhe besteht (IV-act. 28-14). Die Beschwerdegegnerin anerkennt einen sogenannten Leidensabzug von 10%, weil die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten verüben kann. Weitere Faktoren wurden dabei nicht berücksichtigt, da diese invaliditätsfremd seien. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sowie deren ausländischer Herkunft, kann im Bereich der Hilfsarbeit kein Abzug geltend gemacht werden. Denn eine Mehrheit der Hilfsarbeiter, auf deren Einkommen die Lohnstrukturerhebung basiert, sind Ausländer. Da bei der Beschwerdeführerin aber zum Beispiel mit überdurchschnittlich vielen Krankheitsabsenzen gerechnet, auf sie besondere Rücksicht genommen, vermehrte Zwischenpausen ermöglicht werden müssten und keine Überstunden geleistet werden könnten, weist sie Konkurrenznachteile auf. Die Nachteile gegenüber gesunden Konkurrentinnen kann die Beschwerdeführerin nur kompensieren, indem sie ihre Arbeitskraft zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anbietet. Diese Faktoren müssen beim sogenannten Leidensabzug Beachtung finden. In Verbindung mit der Invalidität der versicherten Person kann aufgrund dieser Faktoren und den daraus im Einzelfall resultierenden arbeitsmarktlichen Nachteilen ein behinderungsbedingter Abzug erfolgen (vgl. BGE 134 V 327f. E. 5.2). Deshalb rechtfertigt sich bei der Beschwerdeführerin ein Abzug von insgesamt 15% vom Tabellenlohn. Daraus resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 21'368.--. Eine berufliche Eingliederung zur Erhöhung des zumutbaren Einkommens ist ausgeschlossen. Nur eine sogenannte höherwertige Ausbildung könnte einen rentenrelevanten Eingliederungserfolg haben. Die Beschwerdeführerin müsste durch eine qualifizierte Berufsausbildung in die Lage versetzt werden, bei einem Beschäftigungsgrad von 50% ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dies würde den uneingeschränkten Einsatz der Beschwerdeführerin für die Ausbildung voraussetzen, wozu sie insbesondere aufgrund der Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit sowie ihrer schlechten Integration (mangelnde Deutschkenntnisse und Schulbildung) nicht in der Lage ist. Dem Einkommensvergleich ist deshalb ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 21'368.-- zu Grunde zu legen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 325f. E. 4.1). Da der Rentenanspruch vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 entstanden ist, wird vorliegend der frühestmögliche Rentenbeginn nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bestimmungen festgelegt. Gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Aufgrund des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 20. Mai 2005 liegt der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Mai 2006 (aArt. 29 Abs. 2 IVG). Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung als Hilfsarbeiterin bei der Firma A.___ AG tätig. Im Jahre 2006 hätte sie für ihre hypothetische erwerbliche Leistungsfähigkeit von 100% ohne den Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 49'051.-- verdient. Bei Hilfsarbeitskräften reicht das Spektrum der Erwerbstätigkeiten von einfachen bis zu anspruchsvollen Arbeiten. Die verübten Tätigkeiten der Hilfsarbeitskräfte sind meist nicht die einzige Möglichkeit, bei welcher sie ihre Arbeitskräfte hätten einsetzen können. Deshalb rechtfertigt es sich bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die statistischen Durchschnittswerte abzustellen. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bemisst sich somit nach dem statistischen Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen im Jahre 2006 auf Fr. 50'278.--. Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse beläuft sich demnach auf Fr. 28'910.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 57.5%. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 4.3 Auf den Beginn des Rentenanspruchs sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Rechtsnormen anzuwenden. Der Bericht von Hausarzt Dr. med. B.___ attestiert der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Mai 2005. Gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist der Rentenbeginn der Beschwerdeführerin auf den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente seit dem 1. Mai 2006 zuzusprechen. Allerdings kann die Höhe dieser halben Invalidenrente vom Gericht nicht ermittelt werden, da dazu ein Zusammenruf der individuellen Beitragskonten der Beschwerdeführerin erforderlich ist. Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). In Anwendung dieser Kriterien wird die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 3'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat auch für die Gerichtskosten aufzukommen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- ist dem Verfahrensaufwand angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: