St.Gallen Sonstiges 16.09.2009 IV 2008/54

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 16.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 16.09.2009 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung bei einem selbständig Erwerbenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2009, IV 2008/54). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 16. September 2009 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. B.___ meldete sich am 25. Februar 2006 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1, 2). Gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber war der Versicherte seit 1. Januar 2001 in der von ihm gegründeten A.___ tätig (IV-act. 7). Dr. med. C.___ diagnostizierte beim Versicherten im Bericht vom 21. März 2006 eine Demenz, ein restless-Legs-Syndrom und einen Hirninfarkt, gemäss MRI, klinisch ohne Progression. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 75% (IV-act. 15). Nach Durchführung von weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2007 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Februar 2006 auf der Basis eines IV-Grads von 57% (Valideneinkommen von Fr. 58'350.-- und Invalideneinkommen von Fr. 24'956.--) in Aussicht (IV-act. 53f). Nachdem der Versicherte dazu am 26. Oktober 2007 Stellung genommen hatte (IV-act. 57), verfügte die IV-Stelle am 13. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 61, 69, 72). B. B.a Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2007 erhob Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. Regula Schmid, St. Gallen, für den Versicherten mit Eingabe vom 25. Januar 2008 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 eine ganze Invaliden-Rente zuzusprechen. Umstritten sei die Berechnung des Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer habe als Umweltberater eine äusserst anspruchsvolle Tätigkeit. Seit 2001 habe der Umsatz seiner Firma kontinuierlich abgenommen. Die beiden Angestellten hätten eine andere Anstellung gesucht, da zu wenige Aufträge vorhanden gewesen seien. Wenn die Vorinstanz nun behaupte, der Umsatzrückgang sei wirtschaftlich bedingt, da ein wichtiger Auftrag verlorengegangen sei, so werde ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner nachlassenden Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, neue Kunden zu akquirieren. Die im ärztlichen Gutachten festgehaltene 50%ige qualitative Leistungseinbusse habe sich im Bereich Akquisition besonders verheerend ausgewirkt. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich in Besprechungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während längerer Zeit zu konzentrieren und die oft sehr komplexen Themenkreise rasch zu erfassen. Bei der Abfassung von Gutachten und Beurteilungen habe er seine Zeit zwar besser einteilen können. Er habe jedoch ein Mehrfaches der bisher aufgewendeten Zeit benötigt, was sich ebenfalls negativ auf den Umsatz niedergeschlagen habe. Das von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Jahr 2004 sei nicht aussagekräftig für das Einkommen des Beschwerdeführers, da seine Krankheit dann schon massiv spürbar gewesen sei. Es sei schwierig zu beziffern, welche Geschäftseinbussen gesundheitsbedingt und welche wirtschaftsbedingt seien. Daher sei das ausserordentliche Bemessungsverfahren, beruhend auf einem Betätigungsvergleich, anzuwenden. Zu gewichten sei, wie sich die 40%ige Arbeitsfähigkeit auf das Betriebsergebnis auswirke. Der Umsatzrückgang mache deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, im Akquisitionsbereich genügend zu überzeugen. Dies habe zunächst zum Abgang der beiden Mitarbeitenden und der Teilzeit-Sekretärin geführt und im Folgenden zu einem weiteren Umsatzrückgang, da der Beschwerdeführer nur noch ein Einmann-Betrieb gewesen sei. Es ergebe sich daraus ohne weiteres, dass die 40%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu einem Erwerbseinkommen von höchstens noch 30% des bisherigen Erwerbseinkommens geführt habe. Daher sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. B.bIn der Beschwerdeantwort vom 19. März 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Grosskunden mehr akquirieren könne, lasse sich nicht allein auf die kognitiven Störungen zurückführen, zumal diese gemäss ärztlichem Gutachten lediglich als leicht eingestuft worden seien. Auch beim Abklärungsgespräch habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer während den eineinhalb Stunden geistig präsent gewesen sei und aktiv an der Besprechung habe teilnehmen können. Es sei grundsätzlich nicht erwiesen, dass der Einkommensrückgang ab 2001 lediglich auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Ebenfalls zu beachten seien die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die schlechteren Geschäftsbedingungen, welche jedoch IV-fremd seien. Der für die IV massgebende Lohn sei somit der zuletzt erzielte Lohn des Jahres 2004, welcher 2006 teuerungsbedingt aufgerechnet worden sei, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 58'350.-- resultiere.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Auf das Schreiben der Gerichtsleitung vom 4. August 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 7. August 2008 mit, der Rentenbeginn sei auf den 1. Februar 2006 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) festzulegen. Erwägungen: 1. Streitgegenstand bildet die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente ab 1. Februar 2006. Die IV-Stelle hat diese Zusprache von IV-Leistungen mit zwei separaten Verfügungen geregelt, nämlich mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 für die Zeit ab 1. Dezember 2007 und mit Verfügung vom 7. Februar 2008 für die zurückliegende Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. November 2007. Formell angefochten wurde allein die Verfügung vom 13. Dezember 2007. Da die rückwirkende und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirkende Rentenzusprache ein einheitliches Rechtsverhältnis bildet, ist der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, und es gilt mithin die Verfügung vom 7. Februar 2008 als mitangefochten (vgl. BGE 131 V 164 mit Verweis auf BGE 125 V 413). 2. 2.1 Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.2 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerbstätigen Versicherten ist gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (aArt. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 119). 3. 3.1 Eine Untersuchung des Beschwerdeführers im Kantonsspital St. Gallen ergab gemäss Bericht von Dr. phil. E., Psychologin FSP, vom 24. Oktober 2006 aus neuropsychologischer Sicht von leicht bis mittelschwer reichende kognitive Funktionsstörungen. Die Arbeitsfähigkeit betrage theoretisch 65%. In komplexeren Arbeiten und grossen Projekten dürfte die verwertbare Arbeitsleistung nicht mehr als 50% betragen, so dass bei einer Arbeitszeit von 60-70% eine Leistungsfähigkeit von nicht mehr als 30-35% bestehen dürfte (IV-act. 31). Dr. med. D., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte im Gutachten vom 16. Juni 2007 die Diagnosen einer beinbetonten Polyneuropathie, von CTS-Beschwerden beidseits, eines Syndroms der unruhigen Beine, eines beginnenden Parkinsonsyndroms, von leichten kognitiven Störungen und eines leichtgradig ausgeprägten depressiven Syndroms. In der angestammten Tätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf 40% und in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, klar strukturierten Tätigkeit ohne Mehrfachbelastung oder Zeitdruck auf 50% (IV-act. 37). Der RAD hielt am 7. August bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2007 fest, das Datum des Eintritts der Einschränkung sei am ehesten ab Februar 2005 (erste Krankschreibung) zu vermuten (IV-act. 39). 3.2 Streitig ist unter den Parteien die Höhe des der Rentenbemessung zugrunde zu legenden Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer erklärte am 3. März 2006, er sei seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr selbständig erwerbstätig. Im IV-Antrag und im Fragebogen für den Arbeitgeber wurde er dementsprechend als Arbeitnehmer der A.___ angeführt (IV-act. 1, 7). Im Handelsregister ist er als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 2001 gegründeten A.___ eingetragen, welche das Geschäft der früheren Einzelfirma des Beschwerdeführers übernommen hatte. Der Beschwerdeführer war gemäss IK-Auszug von 1991 bis 1999 selbständig Erwerbender in der Einzelfirma (IV-act. 8). Mit der Gründung der GmbH hat sich an der faktischen Stellung des Beschwerdeführers in seiner Unternehmung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der hier streitigen Verfügung vom 13. Dezember 2007 nichts Grundlegendes geändert. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Februar 2006) war er unbestrittenermassen der einzige Mitarbeiter seiner GmbH (act. G 1 S. 2). Bei diesem Sachverhalt ist der Beschwerdeführer auch für die Prüfung des IV-Rentenanspruchs als selbständig Erwerbender zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Dezember 2006 [I 534/06], E. 2, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009 [9C_538/2008], welches den st. gallischen Entscheid vom 15. Mai 2008 i/S K.H. [IV 2007/4] bestätigte). 3.3 Der im Verfügungszeitpunkt 63jährige Beschwerdeführer war wie dargelegt seit 1991 und damit während rund 16 Jahren (2007) in seiner Unternehmung tätig. Unter Würdigung der Gesamtsituation (vgl. dazu Urteil des EVG vom 23. Dezember 2004 [I 316/04] vom 23. Dezember 2004, E. 2.2) war es ihm unbestrittenermassen nicht zumutbar, seinen Betrieb zugunsten einer anderen unselbständig erwerbenden Tätigkeit aufzugeben. Damit hat die Invaliditätsbemessung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin nahm zur Invaliditätsbemessung einen Einkommensvergleich vor, wobei sie der Rentenverfügung ein Valideneinkommen von Fr. 58'350.-- (IV-act. 61, 69, 72) zugrundelegte. Hierfür ging sie von dem aus dem individuellen Konto ersichtlichen Einkommen für 2004 von Fr. 57'200.-- (IV-act. 8) aus und rechnete dieses auf die Verhältnisse des Jahres 2006 auf (vgl. IV-act. 51 S. 9). Im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2007 hielt der zuständige Sachbearbeiter dazu fest, trotz seines akademischen Titels habe der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem indivdiduellen Konto (ZIK) in den vergangenen zehn Jahren nie überdurchschnittliche Einkommen erzielt. Im Jahr 2001 habe er noch knapp Fr. 70'000.-- verdient. Der Lohn habe sich dann aber offenbar auch wegen des Wegfalls eines Grossauftrags reduziert (IV-act. 51 S. 9). Der Beschwerdeführer berichtete gegenüber Dr. E.___ am 18. Oktober 2006, dass seine Leistungsfähigkeit schon seit fünf Jahren schlechter werde (IV-act. 31). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ vom 15. Juni 2007 erklärte er, erste Symptome habe er vor fünf bis zehn Jahren festgestellt. Seit etwa drei Jahren bemerke er langsam zunehmend eine eingeschränkte Fähigkeit zur "Wahrnehmung". Bis vor drei Jahren habe er zwei Mitarbeiter gehabt. Seither arbeite er allein (IV-act. 37 S. 2 und S. 6). Aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass die Einkommen des Beschwerdeführers von 1991 bis 1999 relativ kontinuierlich anstiegen und sich danach erheblich verminderten (vgl. IV-act. 8: Einkommen 1999 von Fr. 75'500.-- und 2005 von Fr. 31'214.--). Der IK- Auszug stellt für sich allein keine verlässliche Grundlage zur Ermittlung des Valideneinkommens dar, zumal nicht auszuschliessen ist, dass bereits die Einkommen der Jahre vor 2004 von gesundheitlichen Einschränkungen beeinflusst waren. Anlässlich der Abklärung vom Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, das Büro sei ca. 2005 wegen der gesundheitlichen Probleme aufgegeben worden, damit auch Kosten eingespart werden könnten. Heute nutze er ein Zimmer im eigenen Haus als Büro. Die beiden Angestellten hätten bereits 2004 von sich aus gekündigt, da zu wenig Aufträge eingegangen seien bzw. ein langjähriger Auftrag ausgelaufen sei. Der Personalaufwand habe sich dadurch vermindert (IV-act. 51). Der Umsatz hatte im Jahr 2001 Fr. 316'486.--, im Jahr 2003 Fr. 103'050.-- und im Jahr 2005 noch Fr. 63'167.-- betragen (IV-act. 51). Dem Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2007 ist zu entnehmen, dass zum einen seit 2004 die Kosten sanken und zum anderen der Beschwerdeführer fehlende Einnahmen bedingt durch sein verlangsamtes Arbeitstempo und die gestiegene Fehlerquote beklagte (IV-act. 51 S. 5). Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die betriebliche Entwicklung von verschiedenen, in ihrer Wirkung nicht im Einzelnen abschätzbaren Faktoren - neben dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere auch die Konjunktur- und Konkurrenzsituation - beeinflusst waren. Insgesamt lässt sich jedenfalls keine zuverlässige Korrelation zwischen den erwähnten Zahlen und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers beruhenden Wertschöpfung herstellen. Die Invaliditätsbemessung hat aus diesen Gründen nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens oder allenfalls auch aufgrund eines blossen Prozentvergleichs zu erfolgen. 3.4 Zunächst ist im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (vgl. Urteil des EVG vom 15. Januar 2003 i/S W. [I 152/02] E. 3.4; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 119; BGE 104 V 136 E. 2c). Dabei kann eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Das ist aber nicht zwingend. Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Sie lehnt sich an die spezifische Methode an. Für die wirtschaftliche Gewichtung des Betätigungsvergleichsergebnisses bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Dabei darf nicht auf die Betriebsergebnisse abgestellt werden (BGE 128 V 29 E. 1 und 2). Es ist eine einzelfallbezogene Bewertung gefragt. Deshalb sind nach der Rechtsprechung zwar statistische Werte heranzuziehen, doch ist dabei auf branchenübliche Einkommenswerte abzustellen, nicht auf LSE-Tabellen. Der Invaliditätsgrad soll unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien wie Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw. ermittelt werden (vgl. Urteil des EVG vom 7. April 2004 i/S A. [I 202/03], Erw. 5.5). 3.5 Der im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2007 vorgenommene Betätigungsvergleich ergab eine Arbeitsfähigkeit von 32.5%. Im Bereich Betriebsführung/Planung/ Organisation/Akquisation wurde der noch "mögliche Anteil", d.h die Arbeitsfähigkeit, mit 40% (gewichtete Arbeitsfähigkeit 6%), im Bereich Verwaltung/Administration mit 80% (gewichtete Arbeitsfähigkeit 4%), im Bereich Kundenberatungen/Dienstleistungen mit 25% (gewichtete Arbeitsfähigkeit 15%), im Bereich Weiterbildung/Kursbesuche mit 0% und bei den Reisen zu den Kunden mit 50% (gewichtete Arbeitsfähigkeit 7.5%) ermittelt (IV-act. 51). Die Beschwerdegegnerin hat diese Zahlen für die Invaliditätsbemessung nicht herangezogen, es bei einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensvergleich auf der Basis von IK-Zahlen bewenden lassen und dementsprechend auch keine erwerbliche Gewichtung der leidensbedingten Behinderung vorgenommen. Auf eine Rückweisung zur Durchführung einer exakten erwerblichen Gewichtung unter Beizug branchenüblicher Einkommenswerte kann jedoch verzichtet werden, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3.6 Die Bereiche Betriebsführung/Planung/Organisation/Akquisition und Verwaltungs- und Administrativtätigkeit sowie Kundenberatungen/Dienstleistungen, welche zusammen einen Anteil von 80% an den gesamten Arbeiten ausmachen, betreffen im Wesentlichen geistige Tätigkeiten, welche einzeln betrachtet auch in vergleichbarer Höhe zu entschädigen wären. Aus ihnen resultiert die eigentliche Wertschöpfung im Betrieb. Den übrigen Aufgaben des Beschwerdeführers, d.h. der reinen Reisetätigkeit (ohne die im Anschluss daran wohl ebenfalls anfallende geistige Arbeit bei der Auftragserledigung) sowie der Weiterbildung bzw. den Kursbesuchen, dürfte - wenn überhaupt - höchstens am Rand ein eigentlich wertschöpfender Charakter zukommen. Aber selbst in diesen Bereichen ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erheblich eingeschränkt (vgl. IV-act. 51 S. 7). Andere Bereiche, auf welche er seine Arbeitskraft im Betrieb verlagern könnte, existieren nicht. Eine detaillierte erwerbliche Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten vermöchte bei dieser Sachlage keine den tatsächlichen Verhältnissen besser entsprechende Ausgangsdaten für die Festlegung der Erwerbsfähigkeit zu liefern als ein globaler Einkommensvergleich. Der Beschwerdeführer erachtete sich anlässlich der Abklärung vom Oktober 2007 zu 75% arbeitsunfähig (IV-act. 51 S. 2). Dr. D.___ legte in seinem Gutachten vom 16. Juni 2007 unter anderem dar, funktionell relevant für die gesamte psychophysische Leistungsfähigkeit sei das Syndrom der unruhigen Beine, durch welches die Fähigkeit, längere Zeit ruhig am Schreibtisch zu sitzen, die Fähigkeit zu Autofahrten und die Nachtruhe eingeschränkt sei. Die funktionell relevantesten Störungsbilder seien das beginnende Parkinsonsyndrom und die leichte kognitive Störung. Diese dürften in einem engen Zusammenhang stehen. In der angestammten Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater sei das zeitliche Leistungsvermögen auf etwa 80% reduziert. Die qualitative Leistungsfähigkeit erscheine in dieser Zeit auf 50% reduziert. Daraus resultiere die Arbeitsfähigkeit von 40% (IV-act. 37). Aufgrund der dargelegten medizinischen Situation ist für die Rentenbemessung in der - hier einzig in Frage

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehenden - angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers von der durch Dr. D.___ plausibel begründeten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es lässt sich nicht im Einzelnen nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin beim Betätigungsvergleich im Bereich Betriebsführung/Planung/Organisation/Akquisition von einer Arbeitsfähigkeit (bzw. einem "möglichen Anteil") von 40% (absolut) ausging, im Bereich Verwaltung/Administration dann jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80% veranschlagte und bei den Kundenberatungen/ Dienstleistungen wiederum lediglich eine solche von 25% annahm (IV-act. 51 S. 7). Diese Unterscheidung überzeugt umso weniger, als die erwähnten Tätigkeitsbereiche wie dargelegt im Wesentlichen geistige Arbeiten betreffen, welche eine vergleichbare "Wertschöpfung" und insgesamt gesehen ein ähnliches Anspruchsniveau aufweisen dürften. Anderseits rechtfertigt allein die Angabe der Beschwerdeführers, dass er für die Behebung von Fehlern nochmals denselben Aufwand tätigen müsse, nicht die Schlussfolgerung, dass dadurch die (von Dr. D.___ geschätzte) Leistungsfähigkeit (sowohl in einfacheren als auch komplexeren Arbeiten) nochmals halbiert werde und demzufolge die Arbeitsunfähigkeit 80% betrage (vgl. IV-act. 57 S. 2f). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die erwähnten Umstände in der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. D.___ bereits berücksichtigt sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit der Erwerbsfähigkeit übereinstimmte und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von seinem Gesundheitszustand her in der Lage war, die 40%ige Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Wenn im Weiteren für den Einkommensvergleich nicht nur das möglicherweise durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits beeinflusste IK-Einkommen 2004 (Fr. 57'200.--) als Valideneinkommen herangezogen wird, sondern auch die Einkommen früherer Jahre (2003: Fr. 63'000.--; 2002: 54'005.--; 2001: Fr. 69'995.--) miteinbezogen werden, so resultieren im Vergleich mit dem im Jahr 2006 effektiv erzielten Einkommen (Fr. 24'956.--; IV-act. 53f) Invaliditätsgrade von maximal 66% (letzteres bei einem auf die Nominallohnverhältnisse von 2006 aufgewerteten IK-Einkommen 2001 von Fr. 74'117.-- [Index Männer: 1902 im Jahr 2001 und 2'014 im Jahr 2006] im Vergleich zum erzielten Einkommen 2006 von Fr. 24'956.--). Wird vom Mittelwert 2001-2003 von Fr. 62'333.-- ausgegangen und dieser ab 2002 der Nominallohnentwicklung angepasst (Index Männer 2002: 1933; Index Männer 2006: 2'014), so ergibt sich bei einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen von Fr. 64'945.-- ein IV-Grad von 62%. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente der IV. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2007 teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2006 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegende Gerichtsgebühr wird praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 13. Dezember 2007 und vom 7. Februar 2008 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2006 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. bis

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16.09.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026