St.Gallen Sonstiges 01.07.2010 IV 2008/501

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/501 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 01.07.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2010 Art. 59 ATSG. Fehlende Rechtswirkung eines Vorbehalts, wonach die versicherte Person im Rahmen von Umschulungsmassnahmen das Eingliederungsrisiko trage resp. keine Gewähr dafür bestehe, dass die Invalidenversicherung weitere Kosten übernehme, falls sich die gewählte Berufsrichtung als unzweckmässig erweise. Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2008/501). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Adrian Rothenberger Entscheid vom 1. Juli 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend berufliche Massnahmen (Kostengutsprache) Sachverhalt: A. A.a S.___, Jahrgang 1976, absolvierte von August 1992 bis August 1996 eine Lehre zur Fotofachangestellten und trat am 1. Juli 1998 eine dreijährige Zusatzlehre zur Fotografin an (IV-act. 6). Am 9. Januar 2001 war die Versicherte in einen Auffahrunfall (IV-act. 10 – 3) verwickelt und in der Folge als Fotografin, aber auch als Fotofachangestellte, arbeitsunfähig. Obwohl die Versicherte aufgrund ihrer Beschwerden nicht in der Lage war, die Lehrabschlussprüfung als Fotografin zu absolvieren, wurde ihr aufgrund ihrer sehr guten Leistungen während der Lehrzeit ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis ausgestellt (IV-act. 14-3/6; 31-19/35, 26/35). Mit Verfügung vom 12. November 2003 sprach die Invalidenversicherung der Versicherten eine ganze IV-Rente ab 1. Januar 2002 zu (IV-act. 38). A.b Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens wurde die Versicherte im Juni 2007 polydisziplinär begutachtet. Dabei stellte sich heraus, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Berufsfotografin weiterhin arbeitsunfähig, in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch zu 80% arbeitsfähig sei (IV-act. 105). Unter Hinweis auf dieses Gutachten kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. November 2007 an, die bislang ausgerichtete ganze IV-Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren (IV-act. 125). Auf einen diesbezüglich vom Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Dieter Kehl, erhobenen Einwand hin (IV-act. 131), wurde die Durchführung beruflicher Massnahmen geprüft. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 25. Februar 2008 zwischen Rechtsanwalt Kehl, dem Hausarzt der Versicherten und Vertretern der IV-Stelle wurden dabei insbesondere die Weiterbildungslehrgänge "Visuelle Kommunikation", Typographischer Gestalter" und "Techno-Polygraph" am Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen (GBS) ins Auge gefasst (IV-act. 137-4/5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Übernahme der Kosten der für die Weiterbildung zur Gestalterin HF notwendigen Vorbereitungskurse vom 2. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 und diverser technischer Hilfsmittel zu. Ziff. 5 Abs. 2 der Verfügung lautet wie folgt: "Sie tragen das Eingliederungsrisiko der selbst gewählten Ausbildung. Mit dieser Kostengutsprache besteht keine Gewähr dafür, dass die IV weitere Kosten übernimmt, falls sich die gewählte Berufsrichtung als unzweckmässig erweisen sollte." (IV-act. 171-2/3). Auf Anfrage des Rechtsvertreters der Versicherten (IV-act. 177) hin erläuterte die IV-Stelle den Begriff des Eingliederungsrisikos mit Schreiben vom 19. November 2008 dahingehend, dass sie, "sollte das Umschulungsziel der selbst gewählten Ausbildung nicht erreicht werden, keine weiteren Umschulungsmassnahmen für ein neues Ausbildungsziel übernehmen" werde (IV-act. 178). Als Rechtsgrundlage dafür gab die IV-Stelle die Randziffern 4024 und 4026 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) an. Mit der Ausbildung zur Gestalterin FH habe die Versicherte eine Ausbildung gewählt, die höhere Anforderungen an sie stelle als die angestammte Tätigkeit als Fotografin. Sollte die Versicherte am Umschulungsziel scheitern, bestehe keine automatische Zusicherung für weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 185). B. B.a Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 richtet sich die am 2. Dezember 2008 von Rechtsanwalt Dieter Kehl für S.___ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen angehobene Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. 5 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung sei unter Kostenfolgen aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin zu seiner Anfrage nach der Rechtsgrundlage für Ziff. 5 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung bislang noch keine Stellung genommen habe, gehe er davon aus, dass eine solche nicht existiere (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf Rz 4024 – 4027 KSBE. Die in Ziff. 5 Abs. 2 gemachte Auflage solle lediglich sicherstellen, dass die IV bei Abbruch der Umschulung nicht eine erneute Umschulung voll bezahlen müsse. Jedoch bestehe weiter die Möglichkeit, dass bei Abbruch der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung eine weitere Umschulung übernommen werde, solange diese einfach und zweckmässig sei. Diese Auflage sei verhältnismässig und damit zu schützen (act. G 5). B.c Mit Eingabe vom 11. März 2009 begründet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit des verfügten Eingliederungsrisikovorbehalts dahingehend, dass die von letzterer gewählte Ausbildung gleichwertig sei. Eventualiter wäre der Vorbehalt nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen anderen als den von der IV als zumutbar vorgesehenen Ausbildungsweg gewählt hätte. Die IV-Stelle habe aber überhaupt keinen Ausbildungsweg vorgesehen. Subeventualiter sei von der Gesetzwidrigkeit der Rz 4024 – 4027 KSBE auszugehen (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beschwerde ans Versicherungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2 mit Hinweisen), an welcher Definition sich auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nichts geändert hat, so dass im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG weitergeführt wird (BGE 134 II 120 E. 2.1, 133 II 400 E. 2.2; SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74, 8C_146/2008 E. 1.2). 1.2 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3 Ein Rechtsschutzinteresse wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 113 V 159, BGE 110 V 52 E. 3c, BGE 109 V 60 E. 1, BGE 106 V 92 E. 1). Ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, beurteilt sich anhand des in Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Verfügungsbegriffs. Zu prüfen ist, ob die angefochtene Textstelle im Einzelfall die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder aber das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand hat. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (ZAK 1988 S. 42 E. 1b; ARV 1977 Nr. 13 S. 47). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 106 V 92 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 V 202 E. 2c). 2. 2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung von Ziff. 5 Abs. 2 der Verfügung vom 29. Oktober 2008 beantragt, wonach die Beschwerdeführerin das Eingliederungsrisiko der selbst gewählten Ausbildung trage und zudem keine Gewähr übernommen werde, dass die IV weitere Kosten übernehme, falls sich die gewählte Berufsrichtung als unzweckmässig erweise. Im Lichte der vorgängigen Erwägung fehlt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesen Hinweisen der Verfügungscharakter. Die angefochtene Ziffer hat weder die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder aber das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand. Vielmehr wird damit lediglich eine mögliche Handlungsweise der IV-Stelle aufgezeigt, falls die in Angriff genommene Umschulung nicht erfolgreich verlaufen sollte. Eine Rechtswirkung vermag der Vorbehalt nicht zu entfalten. Welche Leistungen der Beschwerdeführerin konkret zustehen, falls es ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein sollte, die Umschulung zur Gestalterin FH weiterzuführen resp. erfolgreich abzuschliessen, konnte bei der Zusprache der Umschulung noch gar nicht Gegenstand einer verfügungsweisen Regelung sein. Sollte die in Aussicht genommene Umschulung tatsächlich scheitern, wäre über Bestand und Umfang des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Umschulung vielmehr in jenem Zeitpunkt rechtsverbindlich im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung neu zu befinden. 2.2 Vermag der angefochtene Verfügungsteil keine Rechtswirkung zu entfalten, fehlt es an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt und damit auch am für die Beschwerdelegitimation erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nachdem die Beschwerdeführerin bei tatsächlichem Eintritt des in Ziff. 5 Abs. 2 der Verfügung umschriebenen hypothetischen Falls der Rechtsweg uneingeschränkt offen steht, hat sie zudem kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Klausel. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2.3 Ob ein Anwendungsfall nach Rz 4026 KSBE vorliegt, muss daher offen gelassen werden, erscheint jedoch von Vornherein fraglich, hätte dies doch bereits aus der leistungszusprechenden Verfügung hervorgehen müssen. Anzumerken bleibt, dass Rz 4026 KSBE in materieller Hinsicht für ihre Anwendbarkeit die fehlende invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer höherwertigen Ausbildung voraussetzt. Ob im vorliegenden Fall tatsächlich keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die in Angriff genommene Umschulung zur Gestalterin FH bestanden hat, ist im Hinblick auf das hohe Valideneinkommen der Beschwerdeführerin aber ebenfalls fraglich. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erscheint als angemessen. Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren insbesondere aufgrund der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. November 2008 erteilten falschen Auskunft hinsichtlich der Bedeutung resp. Rechtsverbindlichkeit des Eingliederungsrisikos eingeleitet wurde, sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Aus demselben Grund hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der eingeschränkten Fragestellung und des damit einhergehenden geringen anwaltlichen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). bis

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