St.Gallen Sonstiges 19.07.2010 IV 2008/469

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/469 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 19.07.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 19.07.2010 Art. 17 ATSG; aArt. 28 IVG. Chronische Lumboischialgie bei Diskushernie mit anfänglich depressiver Begleiterkrankung hat zu einer vollen Rente geführt. Das im Rentenrevisionsverfahren beauftragte ABI hat keine somatische oder psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können, weshalb die Rente eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer legt ein Upright-MRI ins Recht, worin eine weitere Diskusprotrusion mit Wurzelkompression zur Darstellung kommt. Weil das ABI keine aktuellen bildgebenden Verfahren vorgenommen hat und sich auf ein achtjähriges MRI beziehungsweise einjähriges Röntgenbild bezogen hat, sind weitere bildgebende Untersuchungen erforderlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juli 2010, IV 2008/469). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 19. Juli 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen TG, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A. M.___ (Jahrgang 1953) meldete sich am 15. Januar 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er habe von 1988 bis 1998 als Baggerführer gearbeitet und Fr. 4'390.-- pro Monat verdient. Seit 21. April 1998 sei er wegen einer wieder aufgetretenen Lumboischialgie vollumfänglich arbeitsunfähig (IV-act. 3). Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 15. Juni 1999, der Versicherte leide an einer Lumboischialgie S1 links und Schmerzen in der linken Piriformisloge. Am 5. Februar 1999 habe man eine Diskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 im Recessus lateralis festgestellt. Ohne Wurzelkompression bestehe eine Diskushernie L5/S1 subligamentär. Der Versicherte habe aus Angst eine Operation abgelehnt. Er benütze zwei Amerikanerstöcke zum Gehen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit 7. Januar 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Höchstens leichte Hilfsarbeiten wären denkbar (IV-act. 15). Die IV- Stelle veranlasste die Begutachtung des Versicherten an der Klinik Valens. Gemäss Gutachten der Klinik Valens vom 3. Januar 2000 sei dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeit ohne Gewichtsbelastungen und Überkopfarbeiten zu 100% zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber zurzeit schmerz- und depressionsbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte bedürfe vorerst einer psychiatrischen Behandlung (IV-act. 37). Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Rente zu (IV-act. 42). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Dr. A.___ gab in seinem Verlaufsbericht vom 14. Februar 2002 einen stationären Gesundheitszustand an. Der Versicherte gehe noch an einem Amerikanerstock (IV-act. 47). Am 8. März 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (IV-act. 49). B.b Im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente gab der Versicherte am 13. April 2005 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er habe starke Schmerzen im Rücken, beiden Beinen und im Nacken (IV-act. 72). Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 25. April 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Neben der chronischen Lumboischialgie bei Diskushernie beständen zusätzlich noch ein Zervikalsyndrom sowie Gelenksschmerzen (IV-act. 76). B.c Die IV-Stelle beauftragte die Klinik Valens am 23. September 2005 mit einer Verlaufsbegutachtung des Versicherten (IV-act. 84). Im Gutachten vom 10. April 2006 führten die Ärzte der Klinik Valens aus, der Versicherte leide an einem chronischen Panvertebralsyndrom mit Lumboischialgie linksseitig bestehend seit 1993 mit Progredienz sowie einer Periarthropathia genu beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beständen psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren (ICD-10: F54) bei chronischem Panvertebralsyndrom mit Lumboischialgie, chronischen unspezifischen Kopfschmerzen, anamnestisch St. n. mittelgradig ängstlich depressivem Zustandsbild 1999/2000, maladaptivem kinesiophobischem, von starker somatopsychischer Dekonditionierung und Symptomausweitung gekennzeichnetem Zustandsbild, Perspektivenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie Verdacht auf sonstige Probleme in der primären Bezugsgruppe (wahrscheinlich depressive Verstimmung der Ehepartnerin). Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte für eine sehr leichte Arbeit mit wechselnden Körperpositionen im Stehen und Sitzen, leichte Kontrollarbeiten ohne repetitiven schnellen Charakter zu 50% arbeitsfähig. Eine berufliche Eingliederung scheine nach den Beobachtungen in der klinischen Untersuchung sowie der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aus Gründen der langen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr realisierbar zu sein. Aus psychischer Sicht zeige sich ebenfalls, dass eine Eingliederungsfähigkeit aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht mehr gegeben sei. Auch wenn zur Zeit kein ängstlich depressives Zustandsbild mehr bestehe und die Diagnose von psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte klassifizierten Krankheiten gewählt worden sei, bestehe beim Versicherten eindeutig eine fehlende Voraussetzung für eine zumutbare Willensanstrengung gemäss den Försterkriterien. Deshalb sei der Versicherte insgesamt für jegliche Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 87). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz erachtete das Verlaufsgutachten in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2006 als widersprüchlich betreffend die psychiatrische Diagnose und Arbeitsfähigkeitsschätzung (IV-act. 89). Auf Nachfrage der IV-Stelle teilte die Klinik Valens mit, dass beim Versicherten Erschwernisse für eine Willensanstrengung vorlägen, die bei Aufbringen allen guten Willens ermöglichen würden, mit und trotz der Beschwerden und der Schmerzen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt könne dem Versicherten aber aus medizinisch-theoretischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50% zugemutet werden, auch wenn es nicht mehr realistisch erscheine, ihn wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren (IV-act. 91). B.d Mit Vorbescheid vom 29. November 2006 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren. Nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen sei die ursprüngliche Rente aufgrund des psychischen Leidens zugesprochen worden. Bei der Begutachtung am 7. Februar 2006 sei kein ängstlich- depressives Zustandsbild mehr feststellbar gewesen. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. In einer sehr leichten adaptierten Tätigkeit sei es ihm zumutbar 50% zu arbeiten. Ohne Behinderung betrage das zumutbare Erwerbseinkommen Fr. 61'120.--. Mit Behinderung sei bei einem 50%- Pensum sowie einem zusätzlichen Abzug von 25% (Teilzeit- und Leidensabzug) ein Einkommen von Fr. 21'870.-- erzielbar. Daraus resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'250.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 64%, weshalb noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 97). B.e Dagegen liess der Versicherte am 12. Februar 2007 einwenden, er sei mit einer Kürzung der Rente nicht einverstanden. Wie aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervorgehe, gelte er weiterhin zu 100% als arbeitsunfähig (IV-act. 104). Mit Verfügung vom 7. März 2007 reduzierte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2007 die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente. Zu den Einwänden des Versicherten führte sie aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beziehe sich lediglich auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsfähigkeit. Diese sei jedoch klar von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu unterscheiden. Rein medizinisch sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt (IV-act. 107 und 109). B.f Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung am 17. April 2007 am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben hatte (IV-act. 113), widerrief die IV-Stelle am 15. Mai 2007 ihre Verfügung vom 8. März 2007. Aufgrund der Beschwerde würden weitere Abklärungen durchgeführt, bevor erneut eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt werde (IV-act. 125). Der zuständige Einzelrichter des Versicherungsgerichts schrieb in der Folge am 5. Juli 2007 das Beschwerdeverfahren ab (IV-act. 135). C. C.a Am 17. September 2007 beauftragte die IV-Stelle das Aerztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, mit der Begutachtung des Versicherten (IV- act. 141). Gemäss ABI-Gutachten vom 28. Mai 2008 leide der Versicherte hauptsächlich an einem panvertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beständen eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine Adipositas und ein hypertoner Blutdruckwert. Aus polydisziplinärer Sicht sei dem Versicherten seit April 2006 (Begutachtung Valens) eine körperlich leichte und adaptierte Tätigkeit zu 100% zumutbar. Damals sei keine mittelschwere Depression mehr nachweisbar gewesen. Dem Versicherten sei die Willensanstrengung zumutbar, sich trotz der geklagten Beschwerden beruflich zu reintegrieren. Bei der Untersuchung seien Inkonsistenzen aufgefallen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und den nur geringen objektivierbaren Befunden. Entgegen den Angaben des Versicherten seien die Medikamente Remeron und Tramadol gemäss der Wirkstoffspiegelbestimmungen im Blut nicht oder nur sporadisch eingenommen worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe insofern eine gute Übereinstimmung zum Gutachten der Klinik Valens vom 10. April 2006, als auch dort keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten festgestellt werden können. Hingegen könne die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Klinik Valens von 50% aus orthopädischer Sicht aufgrund der Untersuchung nicht nachvollzogen werden, weil weitgehend ein unveränderter Befund vorliege. Eine gute

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übereinstimmung bestehe mit der Beurteilung zum früheren Gutachten der Klinik Valens vom 3. Januar 2000. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der Krankheitsüberzeugung, der Entwöhnung von der Arbeit, der geringen Bildung sowie fehlender Berufsausbildung nicht empfohlen werden (IV-act. 149). C.b Mit Vorbescheid vom 26. August 2008 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht. Das Resultat der erneuten medizinischen Begutachtung des Versicherten habe ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand seit April 2006 verbessert habe, so dass ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10kg und ohne Arbeiten oberhalb des Schulterniveaus zu 100% zumutbar sei. Das zumutbare Erwerbseinkommen ohne Behinderung betrage Fr. 62'596.-- und mit Behinderung bei einem maximalen Abzug von 25% Fr. 44'931.--. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'665.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 28%. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-act. 152 und 155). Dagegen liess der Versicherte am 23. September 2008 einwenden, das ABI-Gutachten setze sich nicht detailliert mit den vorgängigen psychiatrischen Gutachten auseinander. Aufgrund der unterschiedlichen psychiatrischen Begutachtungen werde ein Obergutachten beantragt. Zudem sei eine EFL-Abklärung durchzuführen (IV-act. 158). C.c Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die ganze Rente des Versicherten auf Ende des Folgemonats ein. Zu den Einwänden führte sie aus, seit April 1998 habe aufgrund der vorliegenden Diagnosen nachvollziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente ab April 1999 gerechtfertigt gewesen sei. Gemäss ABI-Gutachten vom 28. Mai 2008 habe sich der Gesundheitszustand ab April 2006 verbessert. Demgemäss sei dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. Bei Verwertung dieser zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei es dem Versicherten möglich, in der freien Wirtschaft ein Erwerbseinkommen über Fr. 44'931.-- zu erzielen. Da im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62'596.-- ein Invaliditätsgrad von unter 40% resultiere, bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-act. 159). D.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.a Gegen diese Verfügung lässt der Versicherte am 14. November 2008 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2008. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Er führt aus, der im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Vorwurf, er nehme die verordneten Medikamente nicht ein, sei unzutreffend. Er habe die Medikamente kurzzeitig nicht eingenommen, weil er an einem Tag der Begutachtung mit dem Auto angereist und dafür erhebliche Schmerzen in Kauf genommen habe. Die (erstmals) gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der zusätzlich erhobenen Befunde der Dres. A.___ und B.___ könne ohne weiteres nachvollzogen und belegt werden, dass im Bereich der Wirbelsäule durchaus somatische Beschwerden beständen. Diese verursachten erhebliche Schmerzen und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Rahmen eines Upright-MRI der LWS habe festgestellt werden können, dass eine bilaterale Diskushernie bestehe, welche in die Gesässhälften ausstrahlende Schmerzen verursache (G act. 1.4). Zudem habe man Sensibilisierungsstörungen mit Taubheit am linken Bein feststellen können. Damit lägen objektivierbare Befunde vor, welche den Untersuchungsergebnissen und Beurteilungen des ABI widersprächen. Dr. A.___ habe dazu in seinen Berichten vom 17. Oktober und 11. November 2008 ausführlich Stellung genommen, worauf verwiesen werde (G act. 1.2 und 1.3). Sodann fehle eine vertiefte Auseinandersetzung der Ärzte des ABI mit den früheren Begutachtungen des Beschwerdeführers. Das ABI habe auch keine aktuellen bildgebenden Verfahren durchgeführt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb keine eigenständige depressive Störung oder Angststörung mehr vorliegen sollte. Daher sei eine erneute Begutachtung erforderlich. Aus den Akten ergebe sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise keine massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts rechtfertige hingegen keine Rentenrevision. Schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zusprache der ganzen Rente bereits von Beginn an zweifellos unrichtig gewesen wäre (G act. 1). D.b Das Versicherungsgericht bewilligte mit Zwischenentscheid vom 12. Februar 2009 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (G act. 9).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.c In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die neuen Arztberichte der Dres. A.___ und B.___ seien dem RAD sowie dem ABI zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die entsprechenden Berichte vom 6. und 27. Januar 2009 lägen bei, worauf verwiesen werde (G act 7.1 und 7.3). Die Gutachter hielten an ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers seien im Rahmen einer Symptomausweitung zu sehen. Aufgrund der anamnestischen Angaben und klinischen Untersuchung sei nicht von einer Wurzelkompression L5 auszugehen. Würde eine solche bildgebend dargestellt werden können, könnten damit keinesfalls die den ganzen Körper umfassenden Schmerzen erklärt werden und es würde daraus auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren (G act. 7.3). Insgesamt zeige sich, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne und es den Anforderungen der Rechtsprechung entspreche. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte würden am Gutachten keine Zweifel zu erheben vermögen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation im Jahr 2000 sei daher ausgewiesen. Bereits im Gutachten der Klinik Valens vom 10. April 2006 sei keine psychische Störung mit Krankheitswert mehr festgestellt worden und aus somatischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Einstellung der Rente sei daher zu Recht erfolgt (G act. 7). D.d Mit Replik vom 23. März 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und entsprechenden Ausführungen fest. Gemäss der beiliegenden Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. A.___ vom 6. März 2009 hätten pathologische Befunde erhoben werden können. Beim Upright-MRI handle sich um eine anerkannte Methode, die offenbar schon mehrfach mit der funktionellen MRIS aus München verwechselt worden sei. Eine Auseinandersetzung der Ärzte des ABI mit diesen klinisch sowie bildgebend erhobenen Befunde fehle (G act. 12.1). Somit lägen sich widersprechende Expertenmeinungen vor, weshalb sich eine erneute Begutachtung aufdränge (G act. 12). D.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. April 2009 auf eine Duplik (G act. 14). Erwägungen: 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angefochten ist eine Verfügung, die das im April 2005 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren abschloss und nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ergangen ist. Mangels einer übergangsrechtlichen Norm rechtfertigt es sich allerdings, für die vor diesem Zeitpunkt massgebenden Verhältnisse (Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens unter altem Recht) die im Folgenden zitierten, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden. 2. 2.1 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2). 2.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Gutachtens ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Im Zeitpunkt der umfassenden Sachverhaltsabklärung bei der ersten Prüfung des Rentenanspruchs haben die begutachtenden Ärzte der Klinik Valens am 3. Januar 2000 festgestellt, der Beschwerdeführer leide hauptsächlich an einer chronischen therapieresistenten Lumboischialgie bei/mit einer Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 und Diskushernie L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 ohne Verlagerung oder Kompression, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, leichter rechtskonvexer Torsionskoliose, Wirbelsäulenfehlhaltung (Schonhaltung), ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit Dekonditionierung sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Somatisierung. Sodann beständen ein depressives

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Syndrom mittleren Grades mit Somatisierung, angstgefärbt, sowie chronische Kopfschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit betrage aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit ohne Gewichtsbelastungen und Überkopfarbeiten 100%. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber zurzeit schmerz- und depressionsbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 37). Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 ist dem Beschwerdeführer deshalb mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden (IV-act. 42). Im Rahmen des im April 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens berichtete der behandelnde Neurologe von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, worauf eine bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung in Auftrag gegeben wurde. Das Ergebnis dieser Begutachtung wurde schliesslich als widersprüchlich beurteilt, weshalb die Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten erstellen liess. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2000 mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 13. Oktober 2008 zu vergleichen. 3.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Lumboischialgie bei bekannter Diskushernie L4/5 und L5/S1, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter im Tiefbau nicht mehr zumutbar ist. Streitig ist, ob ein Revisionsgrund nachgewiesen ist. Aus dem Verlaufsgutachten der Klinik Valens vom 10. April 2006 geht hervor, dass die Röntgenuntersuchung vom 7. Februar 2006 eine ventrale Spondylose C3/4 ohne signifikante Verschmälerung der Bandscheibe, vermutlich degenerative Verkalkungen im Bereich des vorderen Längsbandes auf Höhe C5/6 ebenfalls ohne Verschmälerung der Bandscheibe sowie eine kleine vordere Randleistenhernie an der Unterkante von HWK6 gezeigt hat. Im Segment L5/S1 hat man Zeichen einer Osteochondrose mit Verschmälerung der Bandscheibe und geringgradiger subchondraler Sklerose sowie angedeutet spondylotische Ausziehungen ventral festgestellt. Die Bandscheibe L4/5 hat sich ebenfalls etwas verschmälert im Sinn einer initialen Chondrose gezeigt. Man hat einen Verdacht auf degenerative Veränderungen der kleinen Wirbelbogengelenke L3 bis S1 im Sinn von Spondylarthrosen angegeben. Bei auffallend kurzen Pedikeln wurde auf einen wahrscheinlich kongenital engen Spinalkanal mit auch engen knöchernen Neuroforamina L4/5 und L5/S1 hingewiesen (IV-act. 87-16/57). Als Diagnose haben die Ärzte der Klinik Valens ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Lumboischialgie linksseitig bestehend seit 1993 mit Progredienz aufgeführt. Auch die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, eine Wirbelsäulenfehlform und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule sind berücksichtigt worden. Aus rheumatologischer Sicht hat man rein medizinisch-theoretisch eine sehr leichte Arbeit mit wechselnden Körperpositionen im Stehen und Sitzen, leichte Kontrollarbeiten ohne repetitiven schnellen Charakter, zu 50% zumutbar erachtet. Kriechen, Hockstellung, vorgeneigte Körperhaltungen im Stehen und Sitzen sowie Gewichte heben über 5 kg sollten vermieden werden (IV-act. 87-21/57). 3.3 Das ABI hat keine neuen bildgebenden Untersuchungen vorgenommen, sondern sich auf diejenigen vom Februar 2006 gestützt. Jedoch hat der begutachtende Orthopäde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Ärzte von Valens nicht nachvollziehbar sei, da sich die klinischen Befunde an Wirbelsäule und Extremitäten im Verlauf nach den Akten weitgehend nicht verändert hätten. Die Untersuchung betreffend die Beweglichkeit der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten sei durch eine massive Gegenspannung erschwert worden. Neurologisch habe man keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems finden können. Eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs habe man klinisch weitestgehend ausschliessen können. Zusammenfassend hat der Orthopäde angegeben, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren, deutlich inkonsistenten Befunde sowie die vorliegenden Bilddokumente kaum begründen liessen. Insgesamt beständen massive Anzeichen einer Ausweitung der Schmerzproblematik. Aus rein orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10kg sowie ohne Tätigkeiten oberhalb des Schulterniveaus uneingeschränkt zumutbar (IV-act. 149-20/25 f.). Damit liegen zwei unterschiedliche gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen vor. Aus dem Verlaufsgutachten der Klinik Valens 2006 geht nicht schlüssig hervor, inwiefern sich seit der Erstbegutachtung im Jahr 2000 der Gesundheitszustand aus körperlicher Sicht verschlechtert hat, sodass nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Unstreitig hat sich die Krankheitsproblematik des Beschwerdeführers massiv chronifiziert und prägt dessen Gesamtverhalten, so dass eine Abgrenzung der krankheitstypischen Symptomatik schwierig wird, wie selbst der behandelnde Neurologe Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 angibt (G act. 1.2). Diesbezüglich jedoch auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2000 zu beharren und von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen, vermag das Versicherungsgericht nicht zu überzeugen, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3.4 Der Beschwerdeführer hat mit Einreichen von Arztberichten von Dr. A.___ sowie dem Bericht über ein Upright-MRI geltend gemacht, dass durchaus objektivierbare Befunde vorlägen, welche seine Beschwerden teilweise erklären würden. Dr. A.___ hat in seinem Bericht vom 11. November 2008 angegeben, im Upright-MRI der LWS komme eine bilaterale Diskushernie bis in die Rezessi zur Darstellung. Dass der Beschwerdeführer vornübergebeugt gehe, habe zwei Gründe: Rückenschmerzen genau in Höhe L4/5, die bis in die Gesässhälften ausstrahlten und das Gefühl, respektive die Furcht, nach hinten zu fallen, und sich nicht mehr halten zu können, wenn er aufrecht gehen würde (G act. 1.3). Aus dem Bericht des Upright-MRI-Zentrum Zürich vom 6. November 2008 geht hervor, dass eine Diskusprotrusion L3/4 und eine Diskushernie L4/5 und L5/S1 samt jeweils beidseitiger Kompromittierung der Wurzel L4 und L5 vorliege (G act. 1.4). Das ABI hat in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2009 unter Verweis auf die Bundesgerichtspraxis darauf verzichtet, sich mit dem Ergebnis dieses Upright-MRI's auseinanderzusetzen. Die erwähnte Bundesgerichtspraxis bezieht sich auf den Entscheid BGE 134 V 231. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid in der Erwägung 5.2 im Zusammenhang mit der Kausalität von Beschwerden nach einem Unfall mit HWS-Trauma die fMRT-Untersuchungen als nicht wissenschaftlich anerkannt bezeichnet. Somit hat es die so zur Darstellung gebrachten Befunde in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. In seinem Urteil vom 3. November 2009 i/S. W. (8C_238/2009), E. 3.2, hat das Bundesgericht sodann darauf hingewiesen, dass betreffend Upright-MRI-Untersuchungen keine Differenzierung zur vorgenannten Rechtsprechung vorzunehmen sei, weil auch diese Methode wissenschaftlich betreffend die Beantwortung der Kausalitätsfrage noch nicht anerkannt sei. Vorliegend sind jedoch keine Kausalitätsfragen von Unfallfolgen zu beantworten. Der Beschwerdeführer legt mit dem Bericht des Uprigth-MRI's vom 6. November 2008 dar, dass die bereits bekannten Diskushernien L4/5 und L5/S1 weiterhin die Nervenwurzel L4 und L5 drücken würden. Sodann komme eine Diskusprotrusion L3/4 hinzu, die ebenfalls die Nerven kompromittiere. Das ABI hat lediglich darauf hingewiesen, dass klinisch keine radikulären Ausfälle hätten festgestellt werden können. Die Untersuchung war jedoch durch das Verhalten des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers, der sich wohl vor Schmerzen durch die Untersuchungshandlung fürchtete, massiv behindert. Dass damit eine verwertbare klinische Untersuchung möglich gewesen war, ist zu bezweifeln. Bildgebende Untersuchungen hat das ABI nicht durchgeführt. Das letzte beurteilte MRI stammt aus dem Jahr 1999 und das letzte beurteilte Röntgenbild vom Februar 2006. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer weiteren Diskusprotrusion bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen leidet, kann auch bei einer wissenschaftlich (noch) nicht anerkannten Methode nicht auf weitere Untersuchungen verzichtet werden. Mit dem Upright-MRI ist immerhin der Nachweis erbracht, dass aus orthopädischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein unveränderter Gesundheitszustand seit dem Jahr 2000 vorliegt. Sodann ist allein der Umstand, dass das Bundesgericht die Untersuchungsmethode betreffend Kausalitätsfragen bei Unfallverletzungen als nicht massgebend bezeichnet, kein Grund, einen solchen Bericht nicht als Beweismittel zu würdigen. Wie Dr. B.___ vom Upright-MRI Zentrum Zürich an der Unfallversicherungstagung vom 27. November 2008 referiert hat, handelt es sich bei der Upright-MRI-Methode nicht um die im Bundesgerichtsurteil genannte fMRT-Methode (vgl. Jaroslav Naxera / Jean Pierre Elsig, Multiposition Magnetresonanz Imaging: Upright-MRI, genannt auch kinematische, dynamische oder positionelle MR- Bildgebung (kMRI, pMRI), S. 225, in René Schaffhauser / Ueli Kieser; Unfall und Unfallversicherung, St. Gallen 2009). Jedenfalls ist zu vermuten, dass die neu entdeckte Diskusprotrusion auf der Höhe L3/L4 mit Wurzelkompression auch mittels konventionellem MRI objektiviert werden könnte. Ob diese Tatsache einen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit hat, ist nach erfolgter Untersuchung erneut zu beurteilen. 3.5 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund psychischer Beschwerden (schmerz- und depressionsbedingt), die eine vorläufige vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatten. Bereits im Verlaufsgutachten der Klinik Valens ist festgehalten worden, dass eine signifikante Depressivität nicht mehr habe festgestellt werden können. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. März 2006 hat der begutachtende Psychiater der Klinik Valens angegeben, der Beschwerdeführer leide an psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54). Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) hat er sinngemäss verneint, weil relevante somatische Beschwerden beständen (IV-act. 87-46-57 ff.). Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorhandensein einer (Rest-) Arbeitsfähigkeit hat der begutachtende Psychiater verneint mit der Begründung, der bisherige Krankheitsverlauf und die aktuellen Untersuchungsergebnisse liessen klar erkennen, dass eine Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers definitiv nicht mehr gegeben sei. Das Zusammenspiel der rheumatologischen Problematik, des soziokulturellen Hintergrunds, des Verlaufs in der Zeitachse und des festgefahrenen Krankheitskonzeptes liessen jeden Eingliederungsversuch von vornherein frustran erscheinen. Die Willensanstrengung zur Überwindung seiner Beschwerden sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, obwohl keine Komorbidität psychischer Störungen vorliege, weil eine chronische körperliche Krankheit, ein mehrjähriger Verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse, eine gescheiterte Rehabilitation sowie ein Verlust der sozialen Integration vorlägen (IV-act. 87-49/57). Der begutachtende Psychiater des ABI hat bestätigt, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt sei, weil schwere psychosoziale sowie deutliche emotionale Belastungsfaktoren fehlten. Weil sich das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, nicht durch somatische Befunde objektivieren liessen, müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine Hinweise auf eine manifeste depressive Erkrankung, eine Angststörung oder auf unbewusste Konflikte. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht gegeben. Daher könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden ganztags einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen (IV-act. 149-14/25 f.). Zwar haben die Gutachter beide die Diagnose ICD-10: F54 gewählt, jedoch anders benannt. Man kann also eine Übereinstimmung der psychiatrischen Diagnose annehmen. Hingegen ist der vorbegutachtende Psychiater der Klinik Valens von einer Unzumutbarkeit der Willensanstrengung ausgegangen, trotz der Schmerzen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dagegen ist dem Beschwerdeführer vom ABI-Gutachter diese Willensanstrengung zugemutet worden. Der ABI-Gutachter begründet jedoch nicht, inwiefern er zu diesem gegenteiligen Schluss kommt, weshalb die psychiatrische Begutachtung unvollständig ist. Sodann rechtfertigt es sich nicht, aufgrund der Serumsspiegelmessungen dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe (vorsätzlich)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehlangaben gemacht. Denn Schlüsse aus Serumspiegelmessungen können ohnehin nur mit besonderer Vorsicht gezogen werden, da der Blutspiegel aus individuellen Gründen um einen Faktor 20 variieren kann (vgl. J. John Mann, Drug Therapy, The Medical Management of Depression, in New England Journal of Medicine, October 27, 2005, 1829). Daher ist erneut abzuklären, inwiefern dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung ganz oder teilweise zumutbar ist, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist. Die Sache ist deshalb zur Klärung des medizinischen Tatbestands (bildgebende Untersuchung, Diagnose, Bemessung der Arbeitsfähigkeit) und gegebenenfalls - im Hinblick auf ein Verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG - einer fachärztlichen Stellungnahme zur Eingliederungskapazität des Beschwerdeführers zurückzuweisen, bevor allenfalls im Sinn von Art. 17 ATSG eine überwiegend wahrscheinliche anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen angenommen werden kann. Sodann sind je nach Ergebnis der zusätzlichen medizinischen Abklärung Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an die Hand zu nehmen. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" kommt nicht bloss bei der erstmaligen Anspruchsprüfung, sondern auch anlässlich einer Leistungsrevision zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008 i/S. S. [9C_720/2007] E 4. mit Hinweisen). 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2008 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist praxisgemäss von einem vollen Obsiegen auszugehen (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 E. 5a), weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'878.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Diese Honorarnote scheint etwas übersetzt im Vergleich zum mittleren Pauschalhonorar von Fr. 3'500.-- sowie in Anbetracht der getätigten Arbeiten im ersten Beschwerdeverfahren im Jahr 2007. Auf ein weiteres Erstgespräch konnte damit verzichtet sowie beim Sachverhalt weitgehend auf die erste Beschwerde zurückgegriffen werden. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer jedoch ausführlich hat vernehmen lassen (inklusive mehreren Arztberichten), scheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Bei diesem Verfahrensausgang wird die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2008/469
Entscheidungsdatum
19.07.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026