© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/322 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 26.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2010 Art. 6 und 16 ATSG. Art. 28 Abs. 1 IVG. Abklärung des Anspruchs auf eine Rente. Rückweisung der Sache an die IV-Stelle unter anderem zur Prüfung der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2010, IV 2008/322). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 26. Februar 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. M.___ meldete sich im April 2005 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV-act. 1). Die Versicherte war von Oktober 1991 bis März 2005 bei A.___ als Hilfskraft in der Lederbearbeitung teilzeitlich beschäftigt und hätte dort im Jahr 2005 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens Fr. 22'290.-- (Fr. 19.-- pro Stunde) verdient (IV-act. 6). Der Arbeitgeber gab zudem bekannt, die Versicherte habe in den Jahren 2001 bis 2005 durchschnittlich 91 Stunden pro Monat gearbeitet (IV-act. 36). Dr. med. B.___ bestätigte im Bericht vom 23. April 2005, dass die Versicherte seit 2003 an Fingerpolyarthrosen und seit 2004 an einem chronischen zervikothorakobrachialen Syndrom rechts leide. Die weiteren Diagnosen (Karpaltunnelsyndrom, Osteopenie und Psoriasis) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 10). Nach Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen und einer Haushaltabklärung eröffnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Januar 2008, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie bei voller Gesundheit einer 60 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushaltbereich (40 %-Anteil) sei eine Einschränkung von 28 % ermittelt worden. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 % (40 % Haushalt-Anteil x 28 % Einschränkung + 60 % Erwerbsanteil x 25 % Einschränkung). Es sei deshalb vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 52). Nachdem die Versicherte gegen diesen Vorbescheid durch Rechtsanwalt Dr. M. Dolder, St. Gallen, am 28. Januar 2008 Einwand hatte erheben lassen (IV-act. 53, 56) und die IV-Stelle in der Folge weitere Abklärungen vorgenommen hatte (IV-act. 60, 61), erliess sie am 2. Juli 2008 eine Verfügung im Sinn des Vorbescheids. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2008 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, und ihr seien mit Wirkung ab wann rechtens die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, das Beweisverfahren formgerecht durchzuführen und dabei ein (neues) interdisziplinäres Gutachten, welches über die Arbeitsfähigkeit Auskunft gebe, sowie eine neue Haushaltabklärung, welche über die Einschränkungen im Haushaltbereich Auskunft gebe, einzuholen und anschliessend über die Leistungen der Invalidenversicherung neu zu befinden. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, die angefochtene Verfügung sei nicht zureichend begründet. Auch sei sie erlassen worden, ohne den zuvor beim ZMB Basel eingeholten Bericht vom 8. Mai 2008 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen. Beides stelle eine Gehörsverletzung dar. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Es liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor. Ganz entscheidend hierbei sei das intermittierende Aufflackern der Pustulosis palmo- plantaris der Fusssohlen und Handinnenflächen. Allein schon aufgrund der relativ häufig wiederkehrenden gesundheitlich bedingten Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin derart eingeschränkt, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kenne oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Hinzu komme das fortgeschrittene Alter und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sehr viel Zeit für Therapien und Behandlungen aufwenden müsse. Selbst wenn unzutreffend von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, bestehe ein Anspruch auf eine (ganze) Rente. Denn die angefochtene Verfügung gehe zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % aus. Im Weiteren könne auf den beinahe zwei Jahre alten Abklärungsbericht Haushalt nicht abgestellt werden. Er beruhe auf einer zu optimistischen Einschätzung. Dessen Ergebnisse seien veraltet, da in den letzten ein bis zwei Jahren sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert habe. Im Vergleich zu den Verhältnissen im Juni 2006, als die Abklärungen für den Haushaltbericht stattgefunden hätten, bestehe für den Ehegatten der Beschwerdeführerin inzwischen eine seit Februar 2007 anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Dies habe zur Folge, dass er mittags zu Hause seine Mahlzeiten einnehme und seine Ehegattin im Haushalt nicht mehr wie früher unterstützen könne. B.b In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie unter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderem fest, offensichtlich sei die Pustulosis in den letzten 12 Monaten vor Erlass der angefochtenen Verfügung kaum aufgeflackert. Sie sei somit zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Der für den Erwerbsbereich berücksichtigte IV-Grad von 25 % sei aufgrund eines Berechnungsfehlers (keine Aufrechnung von 50 auf 60 %) zu tief. Er betrage 16.2 % (Valideneinkommen von Fr. 27'000.-- für ein 60 %-Pensum; Invalideneinkommen von Fr. 22'625.-- für ein 50 %-Pensum, unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 %). Im Weiteren hätte richtigerweise die Mithilfe des Ehemannes und der Töchter im Haushalt angerechnet werden müssen, so dass die massgebende Einschränkung unter 28 % liegen würde. Im Übrigen habe sich die Situation des Ehemannes seit der Haushaltabklärung kaum verändert. In seiner IV-Anmeldung vom 6. Juni 2007 habe er nämlich angegeben, die Beschwerden würden bereits seit fünf Jahren bestehen. Der Ehemann erhalte auch keine Rente, weil er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. So oder anders habe die Beschwerdeführerin aufgrund der geringen Einschränkung im Haushalt- und Erwerbsbereich keinen Rentenanspruch. B.c Mit Replik vom 3. Oktober 2008 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin lässt beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung auf ihre in der Stellungnahme (Einwand) zum Vorbescheid vorgetragenen Argumente nicht eingegangen worden sei. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. - Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei sind die Anforderungen an die Begründungsdichte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Je grösser der Spielraum der Behörde (unter anderem infolge Ermessen) und je stärker der Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an dessen Begründung zu stellen (BGE 112 Ia 107 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 118 V 58). Die Verwaltung darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 Erw. 2b). Ein Mangel in der Verfügungsbegründung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (LVGE 1994, 219 Erw. 2b; ZAK 1990, 396 Erw. 2). Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP [sGS 951.1]). Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen der Zusprechung von Rentenleistungen, ihre Berechnung des Invaliditätsgrades sowie der Feststellung, dass die vorgebrachten Einwände überprüft worden seien, diese jedoch am Entscheid nichts zu ändern vermöchten. Der medizinische Sachverhalt sei seit der MEDAS-Begutachtung unverändert geblieben (IV-act. 62). Sie zeigte damit - wenn auch in sehr knapper Weise
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen wäre, müsste der Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. 1.2 Unbestritten ist, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Schreiben der ZMB-Gutachter vom 8. Mai 2008 (IV-act. 60) vor Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2008 zur Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen. Der Rechtsvertreter beantragt jedoch nicht in erster Linie die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur formgerechten Durchführung des Beweisverfahrens, sondern die Zusprechung von Leistungen bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache zur Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens, welches über die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Auskunft gibt, sowie einer aktuellen Haushaltabklärung (act. G 1). Die Heilung einer Verletzung der nach Art. 42 ATSG geltenden Verfahrensregeln soll die Ausnahme bleiben. Richtet sich das Interesse der betroffenen Person nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung ihres Anspruchs, sondern auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens, sind die Verfügungen und der angefochtene Gerichtsentscheid aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem richtig durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 119 V 208 Erw. 6). Eine Abweichung von dieser Praxis erscheint jedenfalls dann als gerechtfertigt und sinnvoll, wenn die versicherte Person einer materiellen Beurteilung vor einer Zurückweisung den Vorzug gibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2002 i.S. H. A. - R. [IV 2001/181]). Von der herrschenden Rechtsprechung ist neuerer Lehre zufolge auch abzuweichen, wenn bei einer Gehörsverletzung von vornherein absehbar ist, dass die untere Instanz wieder gleich entscheiden wird wie vorher. Eine Rückweisung verletzt das Beschleunigungsverbot, wenn sie zu nutzlosen und damit nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerungen führt. Es besteht auch ein generelles öffentliches Interesse, dass Rechtsverfahren nicht länger dauern als nötig (H. Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100 (2004), S. 377-385). Vorliegend wäre bei einer allein aus formellen Gründen angeordneten Rückweisung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem formalistischen Leerlauf auszugehen, was praxisgemäss eine Heilung erlaubt. Dies allein genügt bereits, den an sich nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangel mit dem Beschwerdeverfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausgestattet ist, zu heilen. Folgerichtig ist der materielle Streitpunkt zu prüfen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Streitig ist der Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Teilerwerbstätigen (bzw. bei Personen, die ohne die Behinderung teilerwerbstätig wären) bemisst sich die Invalidität für den nichterwerblichen Teil nach der Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich (sogenannte 'gemischte Methode', Art. 27 i.V.m. Art. 27 IVV). Die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung ist auch anwendbar auf ausschliesslich im Haushalt tätige Personen, falls diese ohne ihren Gesundheitsschaden weiterhin teilweise erwerbstätig wären (vgl. Rz 3105 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH). - Ist eine versicherte Person mindestens zu 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Bei einer Invalidität von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70% ist ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (vgl. Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a), oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). 2.2 Bei Versicherten, die - wie die Beschwerdeführerin - nur zum Teil als Erwerbstätige einzustufen sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Einkommensvergleich). Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 bzw. Abs. 2 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2007) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Aufgabenbereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVG; gemischte Methode). Dabei gilt als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht (oder nicht voll-) erwerbstätigen Personen insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 3. 3.1 Dr. B.___ bescheinigte am 23. April 2005, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit in der Lederbearbeitung nicht mehr möglich sei (Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 21. März 2005). Alle körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen keine schweren Arbeiten mit den Fingern verrichtet werden müssten, seien ohne verminderte Leistungsfähigkeit voll zumutbar (IV-act. 10). Der Rheumatologe Dr. med. C.___ bestätigte im Bericht vom 28. April 2005 die Diagnosen von Fingerpolyarthrosen (seit mehreren Jahren bestehend), eines chronischen cerviko-thorakobrachialen Syndroms rechts (seit 2-3 Jahren bestehend) und eines Carpaltunnelsyndroms beidseits (mindestens seit Sommer 2002 bestehend). Tätigkeiten ohne starke Belastung der Finger und ohne Stereotypie mit dem rechten Arm seien der Beschwerdeführerin im bisherigen zeitlichen Rahmen (25 Stunden pro Woche; 60 %-Pensum) zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-act. 12). Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 17. August bis 6. September 2005 zur Rehabilitation in der Klinik Valens auf. Im Austrittsbericht der Klinik vom 28. September 2005 wurde festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (maximal 15 kg Hubkraft) ohne repetitiven Handkrafteinsatz und nur selten mit Überkopfarbeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig und vermittelbar (IV-act. 25-14/24ff). Im Bericht vom 30. November 2005 bestätigte Dr. B.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand und verwies auf ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei Partialruptur der Supraspinatussehne mit Begleitbursitis. Alle körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen keine schweren Arbeiten mit den Fingern verrichtet werden müssten (ungünstig wären bis ter ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reinigungsarbeiten und mechanische Arbeiten, welche die Finger belasten), seien vollumfänglich zumutbar. Zudem sei darauf zu achten, dass die Patientin unter wechselnder Belastung und Körperposition sowie ohne Zugluft arbeiten könne. Es sei eine Arbeitsvermittlung und Eignungsabklärung durch die Berufsberaterin durchzuführen (IV-act. 25 mit beigelegten spezialärztlichen Berichten). Am 1. März 2006 bestätigte Dr. C.___ einen stationären Gesundheitszustand. Als Diagnosen führte er (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches cerviko-thorako-brachiales Syndrom rechts, Fingerpolyarthrosen sowie eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts mit Bursitis subdeltoidea und (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein regredientes Carpaltunnelsyndrom, eine Osteopenie und eine Psoriasis palmo-plantaris auf. Für eine leichte Arbeit erachte er die Patientin zu 50 % arbeitsfähig. Adaptierte Tätigkeiten seien sehr leichte Arbeiten mit den Händen ohne Heben von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten. Die Patientin gebe auch eine starke Einschränkung im Haushalt an (IV-act. 28). Am 22. Juni 2006 erfolgte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin. Dabei gab sie an, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig wäre. Als Ergebnis der Abklärung resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 28 % (IV-act. 38). 3.2 Eine Ende August 2007 durchgeführte ZMB-Abklärung ergab gemäss Gutachten vom 27. November 2007 die Diagnosen (mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) einer Periarthropathia humeroscapularis, eines Verdachts auf SAPHO-Syndrom und einer Fingerpolyarthrose beidseits. Im Weiteren wurden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein cervikovertebrales Syndrom, ein Carpaltunnelsyndrom, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiv-ängstlicher Reaktion und eine Osteopenie diagnostiziert. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die bei der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung von 28 % sei mit den medizinischen Befunden vereinbar. Eine leichte Arbeit, die nicht mit anhaltender Kraftanstrengung der Hände verbunden sei und vorwiegend in sitzender Haltung oder Wechselhaltung sowie unter Vermeidung von Überkopfarbeiten erfolge, sei der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % zumutbar. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass intermittierend die Pustulosis der Fusssohlen und der Handinnenflächen wieder aufflackern werde und die Beschwerdeführerin in solchen Phasen nicht arbeitsfähig sei. Die Schwindelbeschwerden seien möglicherweise eine vegetative Begleitsymptomatik oder eine Nebenwirkung des von der Explorandin zum Schlafen eingenommenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Medikaments. Diese Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken (IV-act. 48). Den Einschätzungen der ZMB-Gutachter stimmte der RAD zu (IV-act. 49). Dr. C.___ hielt im Bericht vom 6. Februar 2008 unter anderem fest, aufgrund des Verlaufs und der in den letzten zwei Jahren eher zunehmenden Schmerzsituation erachte er die Patientin für eine leichte Arbeit als zu 30 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch die Schmerzen in der rechten Hand, in der rechten Schulter und im Rücken begründet werde. Wegen der Fingerarthrosen kämen nur sehr leichte Arbeiten in Frage ohne feinmotorischen Anspruch, wegen der Armschmerzen keine den rechten Arm belastende Tätigkeiten und mit der Möglichkeit, dass intermittierend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit durch Schübe der Psoriasis palmoplantaris bestünden. Es sei schwer vorstellbar, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine solche Arbeit zu finden sei. Die im MEDAS- Gutachten angegebenen Einschränkungen (keine Überkopfarbeiten) seien nicht genügend. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei solchen Fingerarthrosen keine feinmotorischen Arbeiten gemacht werden könnten und die Schulterprobleme so stark seien, dass auch unter der Horizontalen Einschränkungen bestünden (IV-act. 57). Am 8. Mai 2008 nahmen die ZMB-Ärzte zum Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (IV-act. 53, 56) und zum vorerwähnten Bericht von Dr. C.___ Stellung. Anlässlich der Begutachtung habe der Dermatologe Dr. D.___ angeregt, man solle insbesondere noch ein kombiniertes Ganzkörper-Skelett-Weichteilszintigramm und ein komplettes Labor erstellen (Gutachten S. 22). Dazu sei zu sagen, dass diese ergänzenden Untersuchungen lediglich der diagnostischen Sicherheit dienen würden, insbesondere zum Ausschluss eines anderen krankhaften Geschehens. Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit richte sich nicht nach diesen weiteren diagnostischen Abklärungen, sondern nach den Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat, unabhängig von diesen weiteren empfohlenen Untersuchungen. Im Übrigen sei gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 6. Februar 2008 am 12. Dezember 2007 effektiv ein Ganzkörper-Skelettszintigramm durchgeführt worden, welches lediglich eine leichte Anreicherung im SC-Gelenk rechts in der Spätphase gezeigt habe. Auch Dr. C.___ habe keine klaren Gelenk- oder Sehnenentzündungen feststellen können. Auch gemäss seiner Einschätzung könnte zwar ein SAPHO-Syndrom vorliegen; für die Beschwerdeführerin stünden aber die Schmerzen cerviko-thorakal, im ganzen rechten Arm und vor allem auch in der rechten Hand im Vordergrund. Diesbezüglich seien ihre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (der ZMB-Gutachter) Abklärungen aber genügend gewesen. Es sei auf die Ausführungen des rheumatologischen Konsiliarius verwiesen. Hier bestehe die Divergenz nicht so sehr in der Diagnostik als bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Ausführungen von Dr. C.___ vermöchten an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischen Gründen nichts zu ändern. Anlässlich der ZMB-Begutachtung im August 2007 sei die damals aktuell bestehende Pustulosis in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden. Dr. C.___ gebe auch im Februar 2008 (Seite 3 seines Berichts) eine geringe Pustulosis an. Sie (die ZMB-Gutachter) hätten im Gutachten darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsfähigkeit auch vom Verlauf der Pustulosis abhängen werde (IV-act. 60). Am 27. Juni 2008 äusserte sich die RAD- Ärztin dahingehend, dass auf die gutachterlich erhobene Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen sei (IV-act. 61). 4. Nachdem die ärztlichen Berichte der Jahre 2005 und 2006 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine ihrem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeit ausgegangen waren (IV-act. 10, 12, 25, 25-14/24ff), bescheinigte der Rheumatologe Dr. C.___ am 1. März 2006 lediglich noch eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (IV-act. 28). Diese Einschätzung wurde in der Folge im ZMB-Gutachten vom 27. November 2007 bestätigt; dies allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in Phasen, in welchen die Pustulosis der Handinnenflächen und der Fusssohlen aufflackere, nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 48). Zu den Feststellungen von Dr. C.___ im Bericht vom 6. Februar 2008 mit erneut tiefer angesetzter Arbeitsfähigkeit von 30 % (IV-act. 57) nahmen die ZMB-Gutachter am 8. Mai 2008 ausführlich Stellung und legten insbesondere plausibel dar, dass auch das nachträglich vorgenommene Skelett-Weichteilszintigramm keine neuen medizinischen Aspekte hervorgebracht habe und die Divergenz nicht so sehr in der Diagnostik, sondern einzig bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 60). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 8f) wurden somit im Nachgang zum ZMB-Gutachten weitere Abklärungen/Untersuchungen effektiv vorgenommen. Wie bereits im Gutachten vom November 2007 legten die ZMB- Gutachter in ihrer Stellungnahme den Umstand ausdrücklich offen, dass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit vom phasenweisen Verlauf der Pustulosis abhänge. Die Gutachter stellten dabei implizit die Frage der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zur Diskussion (vgl. nachstehende Erw. 4), welche allerdings nicht von ihnen (den Gutachtern), sondern von der Beschwerdegegnerin zu beantworten sei (IV- act. 60 S. 2 oben und S. 3 unten). Dr. C.___ vermochte keine neuen medizinischen Aspekte anzuführen, welche geeignet wären, Zweifel am Inhalt und am Ergebnis der ZMB-Begutachtung zu begründen. Hinsichtlich der Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ (30 % für adaptierte Tätigkeiten) ist somit lediglich von einer vom ZMB- Gutachten abweichenden Einschätzung bzw. Ermessensausübung auszugehen. Es fehlt an einem konkreten Anlass, welcher es ausschliessen würde, auf das Ergebnis der interdisziplinären ZMB-Begutachtung abzustellen. 5. 5.1 Abzuklären bleibt die - von der Beschwerdegegnerin trotz Vorliegens entsprechender Einwände weder in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 62) noch in der Beschwerdeantwort (act. G 4) thematisierte - Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Hierbei darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer zumutbaren Tätigkeit dort nicht gesprochen werden, wo diese nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Allerdings beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2003 i/ S E.H, mit Hinweisen [I 349/01]). Nach der Rechtsprechung darf aber auf eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50% nicht abgestellt werden, wenn sie praktisch nicht ausgenützt werden kann (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, S. 115 und 116, mit Hinweisen; zur Frage der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sozialpraktischen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Oktober 2004 i/S D. [I 299/04], Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.2 Der Allergologe Dr. med. E.___ hatte am 3. Juli 2006 über das Auftreten eines pustolösen Ekzems an Händen und Füssen berichtet, wobei er sich zur Häufigkeit der Schübe nicht äusserte und die Arbeitsfähigkeit vom Therapieerfolg (Behandlung mit Steroiden) abhängig machte (IV-act. 37-2/6ff). Gegenüber den ZMB-Gutachtern hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, ab 1997 habe sie unter Psoriasis der Hände und Füsse gelitten. Es seien damals jeweils wenige und nicht störende Effloreszenz aufgetreten. Seit November 2005 habe die Psoriasis an den Händen und Füssen stark zugenommen, weshalb sie ständig dermatologische Behandlung (bei Dr. E.) benötige (IV-act. 48 S. 10, 11). Die ZMB-Gutachter veranschlagten wie erwähnt grundsätzlich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei sie allerdings einschränkend auf das intermittierende Auftreten der Pustulosis an Händen und Füssen hinwiesen. Es müsse der (Invaliden-)Versicherung überlassen werden, hier eine Mischrechnung im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Bekannt sei, dass die Explorandin seit 1997 trotz und mit der Pustulosis der Hände gearbeitet habe. Anderseits habe diese Pustulosis in ihrer Frequenz offenbar zugenommen. Es werde mit anderen Worten vom weiteren Verlauf abhängen, ob es der Explorandin möglich sein werde, wieder eine Arbeitsstelle anzunehmen (IV-act. 48 S. 30). Zur Häufigkeit des Auftretens der Pustulosis-Schübe finden sich auch im ZMB-Gutachten keine Angaben. Auch wenn die Gutachter die Arbeitsfähigkeit beziffern konnten, zeigen ihre Feststellungen doch, dass hinsichtlich der effektiven Realisierbarkeit der Arbeitsfähigkeit eine recht erhebliche Unsicherheit bestand. Die Gutachter überliessen es der IV-Stelle, "die Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser schwankenden Arbeitsfähigkeit zwischen 0 und 50 % zu berechnen" (IV-act. 60 S. 3). Dr. C. führte im Bericht vom 6. Februar 2008 unter anderem aus, die Patientin habe "relativ häufige Schübe mit starken Ausschlägen über 2-3 Wochen". Es sei schwer vorstellbar, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragende Arbeit zu finden sei (IV-act. 57-3/4). Zur effektiven Häufigkeit der Pustulosis- Schübe nahm jedoch auch dieser Arzt nicht Stellung. Im Schreiben vom 8. Mai 2008 führten die ZMB-Gutachter schliesslich aus, dass die Patientin in Phasen von Pustulosis-Schüben tatsächlich nicht arbeitsfähig wäre. Soweit könne medizinisch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazu Stellung bezogen werden. Hingegen sei die praktische Umsetzung der Arbeitsfähigkeit im wirtschaftlichen Umfeld keine medizinische Frage (IV-act- 60). Auch die RAD-Ärztin räumte am 27. Juni 2008 ein, dass bei starken Pustulosisschüben eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorübergehend für zwei bis drei Wochen bestünde (IV- act. 61). Bei dieser Aktenlage steht zwar fest, dass während des Auftretens der Pustulosis- Schübe keine Arbeitsfähigkeit bestand bzw. besteht. Nicht beantwortet blieb jedoch - die für die Klärung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wesentliche - Frage der Häufigkeit des Auftretens der Krankheitsschübe mit voller Arbeitsunfähigkeit. Diese Frage wird die Beschwerdegegnerin daher noch zu klären haben. Sollte sich dabei ein mehrmaliges Auftreten der Krankheitsschübe innerhalb eines Jahres in der Weise herausstellen, dass die Erfüllung einer regelmässigen vertraglichen Arbeitsleistung in Frage gestellt wäre, müsste geprüft werden, ob dies zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führt. Gleichzeitig wäre auch die Einschränkung im Haushalt zu erneut abzuklären, zumal anlässlich der Haushaltabklärung vom Juni 2006 häufige Pustulosis-Schübe zwar (unter anderer Bezeichnung; vgl. IV-act. 38-1/13) zur Diskussion standen, jedoch das Krankheitsbild und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dem Berichterstatter damals noch nicht vollständig bekannt war (vgl. IV-act. 38-10/13). Eine solche Überprüfung der Einschränkung im Haushalt drängt sich auch deshalb auf, weil die hier zur Verfügung stehende Haushaltabklärung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits zwei Jahre alt war und sich der Gesundheitszustand im Nachgang zum Haushaltbericht bis zur ZMB-Abklärung eher verschlechtert haben dürfte (vgl. IV-act. 57 S. 2 oben). In diesem Zusammenhang ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies das Bestehen von nachteiligen Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich zu überprüfen und gegebenenfalls miteinzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008 i/S G. [9C_265/07] Erw. 5.2-5.-6, sowie vom 20. März 2008 [9C_587/2007 Erw. 2.2). Solche Wechselwirkungen lassen sich angesichts der geschilderten Aktenlage jedenfalls nicht zum vornherein verneinen. Im Fall der Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich wäre sodann angesichts der dargelegten gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - neben der Überprüfung der Einschränkung im Haushalt und der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wechselwirkungen zwischen Haushalt- und Erwerbsbereich - die Höhe des Leidensabzuges beim Invalideneinkommen (in der angefochtenen Verfügung wurde von einem solchen von 10 % ausgegangen; IV-act. 50-2/2) zu überprüfen.
6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 2. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur Abklärung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, zur Vornahme einer ergänzenden Haushaltabklärung, zur Prüfung der Frage des Vorliegens von nachteiligen Wechselwirkungen zwischen Haushalt- und Erwerbsbereich und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Mit Blick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Rückweisungsentscheides Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren können auch die Gehörsverletzung und deren Heilung nicht ohne Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung bleiben, zumal diese unter anderem Anlass für die Anhebung dieses Beschwerdeverfahrens bildete (vgl. act. G 1; BVR 2008, 97). bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998, 97ff, 119; Benjamin Schindler, die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005, 169ff, 193), wobei sich dies allerdings nicht erhöhend auf den Betrag der Parteientschädigung auswirkt, da bereits aufgrund des Rückweisungsentscheids eine volle Entschädigung geschuldet ist. Ausgehend von einer "mittleren" Entschädigung bei vollem Obsiegen von Fr. 3'500.-- erscheint die Zusprechung einer Parteientschädigung in dieser Höhe (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: