© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/295 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 24.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2010 Art. 16, 17 ATSG; Art. 28, 28a IVG; Art. 27 IVV. Gemischte Methode. Invalidenrentnerin ist nach der Geburt ihrer zwei Kinder betreffend die Statusfrage neu zu befragen. Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und Einschränkung im Haushalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, IV 2008/295). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 24. Februar 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Einstellung)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a M.___ (Jahrgang 1971) meldete sich am 20. November 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, sie habe eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen und sei als Serviceangestellte in einem Restaurant tätig gewesen. Nebenbei habe sie in einer Bar gearbeitet (IV-act. 2). Der Arbeitgeber berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 3. Dezember 1997, die Versicherte habe im Monat Fr. 2'550.-- verdient und im Jahr 2006 Fr. 35'078.80 als Einkommen erzielt (IV-act. 5). Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, gab der IV-Stelle am 5. Januar 1998 bekannt, die Verletzungen der Versicherten infolge eines Motorradunfalls vom 31. März 1997 seien bis auf die Oberschenkel-Trümmer-Fraktur rechts ausgeheilt. Weitere Operationen seien geplant. Die Versicherte sei seit 31. März 1997 bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig (IV-act. 8). Nachdem die IV-Stelle weitere Arztberichte eingeholt hatte, verfügte sie am 21. Oktober 1998 eine ganze Rente ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbst in der Lage, eine Stelle zu suchen (IV-act. 59). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (IV-act. 64). Daraufhin widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 10. August 2000 und kündigte weitere Abklärungen betreffend beruflicher Eingliederung an (IV-act. 67). Mit Verfügung vom 1. November 2000 sprach die IV- Stelle weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 70). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schrieb mit Entscheid vom 16. November 2000 das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 10. August 2000 ab (IV-act. 75). A.c Am 3. November 2000 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe auf 1. Januar 2001 eine Büroarbeit in einem 50% Pensum und ersuchte um Bezahlung eines Kurses im "Outlook". Dieser Kurs wurde ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 zugesprochen (IV-act. 71, 72 und 77). Auf Grund der 50%igen Erwerbstätigkeit stellte die IV-Stelle der Versicherten am 18. April 2001 erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (IV-act. 87). Dagegen liess die Versicherte am 30. April und 17. Mai 2001 einwenden, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie sei noch zu 25% arbeitsfähig. Sie ersuche um medizinische Abklärung (IV-act. 88 und 89). Die IV-Stelle beauftrage in der Folge Dr. med. B.___, FMH Orthopädie, mit der Begutachtung der Versicherten (IV-act. 91). A.d Am 5. Februar 2002 erstattete die Orthopädin das Gutachten. Die Ärztin gab an, sie habe die Versicherte am 24. Oktober 2001 untersucht. Die Versicherte leide hauptsächlich an einem chronisch rezidivierenden bis chronischen Schmerz am distalen Oberschenkel rechts sowie am Knie rechts bei St. n. distaler intraartikulärer Femurfraktur rechts mit kompliziertem Verlauf inklusive Infektpseudoarthrose und resultierender Beinverkürzung, an einem St. n. Tuberculum majus Fraktur links, einem St. n. Malleolarfraktur Typ A links und hoher Fibulafraktur links sowie an einer Scham- und Sitzbeinastfraktur beidseits mit stufenbildendem Ausläufer ins Acetabulum links. Sodann bestünden rezidivierende Lumbalgien und rezidivierende, transitorische Arthralgien der Schulter links. Eine Tätigkeit im Service sei seit dem Unfall vom 31. März 1997 nicht mehr geeignet und wäre maximal zu 25% zumutbar. Die Versicherte könne gehend, sitzend und stehend arbeiten, solange die einzelnen Positionsphasen nicht länger als 30 Minuten dauerten. Im aktuellen Zustand könne eine angepasste Tätigkeit in einem 50% Pensum geleistet werden. Kniende Arbeiten und Arbeiten in Hockstellung seien nicht mehr möglich. Arbeiten über Kopfhöhe und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten in gebückter, vornübergeneigter Stellung seien zu vermeiden. Der Versicherten sei kein regelmässiges Heben und Bewegen von Lasten über 10 kg oder gelegentliches Heben und Tragen von maximal 15 kg zumutbar. Anhaltende stehende oder gehende Tätigkeiten seien nicht mehr geeignet. Der Gesundheitszustand habe sich gebessert, so dass es der Versicherten seit 1. Januar 2001 wieder möglich sei, einer 50%igen Tätigkeit nachzugehen. Diese Tätigkeit dürfe als sehr gut angepasst angesehen werden (IV-act. 103). A.e Mit einem weiteren Vorbescheid stellte die IV-Stelle der Versicherten am 20. März 2002 die Einstellung der Rente in Aussicht. Die IV-Stelle führte aus, die Versicherte könne mit ihrem 50% Pensum ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ohne Behinderung betrage das Einkommen Fr. 44'676.-- und mit Behinderung Fr. 28'600.--. Die Einkommenseinbusse von Fr. 16'076.-- entspreche einem Invaliditätsgrad von 36%. Weil dieser unter 40% liege, habe sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 105). Mit diesem Einkommensvergleich erklärte sich die Versicherte am 2. April 2002 nicht einverstanden und verlangte die entsprechenden Unterlagen zum Einkommensvergleich (IV-act. 108). Mit Verfügung vom 22. April 2002 stellte die IV- Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des folgenden Monats ein (IV-act. 110). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 23. Mai 2002 Beschwerde erheben (IV- act. 115). A.f Am 10. Juli 2002 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 22. April 2002 und sprach der Versicherten eine ganze Rente von 1. Juni bis 31. August 2002 zu (IV-act. 120). Sie verfügte am 17. Juli 2002 die Kürzung der ganzen auf eine halbe Rente ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Grund der Schwangerschaft der Versicherten verschoben werden müssen. Die Untersuchung habe am 24. Februar 2004 stattgefunden. Die Ärztin führte die gleichen Diagnosen an, die sie bereits in ihrem Gutachten vom 5. Februar 2002 angegeben hatte. Die Versicherte habe berichtet, seit der Metallentfernung im März 2002 hätten sich die Beschwerden im Bereich Knie/Oberschenkel rechts verbessert. Hingegen seien die Beschwerden in der linken Schulter und im Rücken schlimmer. Die Ärztin führte die Rückenschmerzen auf den Trainingsunterbruch auf Grund der Schwangerschaft und anschliessender Stillzeit zurück. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, diese betrage wie bei der letzten Begutachtung in der Tätigkeit als Serviceangestellte 25% und in der bisherigen Tätigkeit als Auftragsbearbeiterin 50%. Nach der Metallentfernung und erneutem weiteren Muskelaufbau sei bei regelmässig möglichem Haltungs-/Stellungswechsel und überwiegend sitzender Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung als Büroangestellte eine Arbeitsfähigkeit von 75% zumutbar, nach erneutem erfolgreichem Rumpfmuskelaufbau sogar eine Arbeitsfähigkeit von 100%. In der Tätigkeit als Mutter seien aktuell Einschränkungen vor allem beim Heben und Tragen des Kindes sowie bei der Pflege in vorgebeugter Haltung zu erwarten (UV-act. 4.21). B.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 sprach die Unfallversicherung der Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31% sowie eine Integritätsentschädigung von 50% zu und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 fest (UV-act. 5.33 und 5.39). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2006 (UV 2005/75) ab (UV-act. 5). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 22. Juni 2007 (U 293/06) die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (UV-act. 5). C. C.a Die IV-Stelle führte im Jahr 2005 und 2007 je ein Revisionsverfahren durch. Weil sich der Gesundheitszustand nicht geändert hatte, teilte sie der Versicherten am 17. August 2005 und 7. Dezember 2007 mit, die Invalidenrente bleibe unverändert (IV- act. 137 und 150).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Auf Nachfrage der IV-Stelle teilte das Einwohneramt C.___ am 24. Januar 2008 mit, die Versicherte sei unterdessen Mutter zweier Kinder, die am 7. November 2003 und 17. August 2006 geboren worden seien (IV-act. 151). Die IV-Stelle leitete deshalb zur Überprüfung einer allfälligen Qualifikationsänderung ein Revisionsverfahren ein und besuchte die Versicherte am 20. Februar 2008 vor Ort. Die Versicherte gab an, sie leide bei Überlastung an Schmerzen im rechten Bein. Sie sei auch wetterempfindlich. Schwere Sachen könne sie nicht heben, sonst bekomme sie Schulter- und Rückenschmerzen. Das rechte Bein sei etwas kürzer und sie könne das Knie nicht richtig biegen. Sie habe bis Oktober 2003 als Büroangestellte gearbeitet und ihre Tätigkeit auf Grund der bevorstehenden Geburt ihrer Tochter aufgegeben. Ohne Behinderung würde sie gerne wieder im Service arbeiten. Wenn sie gesund wäre, würde sie dies auch weiterhin im Umfang von 50% tun. Wenn die Kinder grösser seien, würde sie eventuell mehr arbeiten. Zurzeit sei ein höheres Pensum zuviel. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 7.32%. Die Versicherte sei zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% als im Haushalt Tätige zu qualifizieren (IV-act. 156). C.c Mit Vorbescheid vom 20. März 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht. Sie gab an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte bei voller Gesundheit einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 50% entfielen in den Haushaltsbereich. Die Einschränkung im Erwerb betrage 50%, weshalb keine Einkommenseinbusse resultiere. Der Teilinvaliditätsgrad betrage deshalb 0%. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 7.32% beziehungsweise ein Teilinvaliditätsgrad von 3.66%. Der Invaliditätsgrad von 3.66% liege unter 40%, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente habe (IV-act. 160). Dagegen liess die Versicherte einwenden, sie könne die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf die Abklärungen im Haushalt nicht nachvollziehen. Sie sei durch die Folgen des Unfalls gesamthaft 50% eingeschränkt. Die im Haushaltsbericht erwähnten Einschränkungen würden dem nicht Rechnung tragen. Sodann sei ihr im Dezember 2007 mitgeteilt worden, die Rente bleibe unverändert und werde erst in zwei Jahren revidiert (IV-act. 164). Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 stellte die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats ein. Zu den Einwänden der Versicherten führte die IV- Stelle aus, weil die Versicherte Kinder habe, liege ein Revisionsgrund betreffend eine allfällige Qualifikationsänderung vor. Die Versicherte habe den Abklärungsbericht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushalt kommentarlos unterschrieben. Demgemäss würde sie im Gesundheitsfall einer 50%igen Tätigkeit nachgehen. Auch die Einschränkungen im Haushalt seien akzeptiert worden. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 166). D. D.a Gegen diese Verfügung lässt die Versicherte am 27. Juni 2008 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2008 und die Zusprache einer halben Invalidenrente. Sie führt aus, ihr sei am 7. Dezember 2007 mitgeteilt worden, sie werde weiterhin eine halbe Rente erhalten. Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sich keine Änderung ergeben. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei ein Einkommensvergleich auf der Basis des Einkommens als Büroangestellte in der Höhe von Fr. 60'816.-- vorgenommen worden. Bis und mit Oktober 2003 sei sie einer Bürotätigkeit mit einem Pensum von 50% nachgegangen und habe Fr. 2'400.-- im Monat verdient. Sowohl nach der Geburt des ersten wie des zweiten Kindes sei sie bereit gewesen, eine 50% Tätigkeit auszuüben. Leider habe sie in der Zwischenzeit keine Anstellung mehr gefunden. Die Geburt ihres zweiten Kindes sei dagegen nicht der Grund, weshalb sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Sodann sei der Abklärungsbericht zur Haushaltsführung unzutreffend. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch leichte Haushaltsarbeiten wie Abstauben, Betten machen, Kinder anziehen, Kochen, kleine Einkäufe erledigen, Waschen, Bügeln, Staubsaugen im Wohnbereich und allgemeine Putzarbeiten für maximal eine halbe Stunde am Tag vornehmen. Für alle anderen Arbeiten wie Fenster und Rollläden putzen, Staubsaugen auf allen Stockwerken, Badreinigung, Betten anziehen, schwere Einkaufstaschen tagen, Wäschezeine und Kinder tragen, Rasen mähen und Gartenpflege, sei sie auf Hilfe Dritter angewiesen. So benötige sie für zweieinhalb Stunden pro Woche eine Putzfrau. Die Abklärungsperson habe bei jedem einzelnen Punkt vermerkt, es bestehe keine Einschränkung. Dies sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, in welchen Bereichen sie auf Hilfe angewiesen sei. Schliesslich sei in der Berechnung das Ausmass der gegenseitigen Einschränkung nicht berücksichtigt worden, sondern lediglich eine mutmassliche Einschränkung in der Haushaltstätigkeit. Seit Zusprache der halben Rente sei keine Veränderung eingetreten (G act. 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 29. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragt sie, dass die Verfügung insofern zu korrigieren sei, als die Invalidenrente auf Ende August 2006 statt Ende Juli 2008 einzustellen sei. Sie führte aus, die Geburten der zwei Kinder seien für die Invalidenversicherung insofern von Belang, als sich die Frage stelle, ob die Beschwerdeführerin allenfalls von einem Vollpensum in eine Teilerwerbstätigkeit gewechselt hätte. Eine solche Veränderung würde eine Korrektur der sogenannten Qualifikation nach sich ziehen. Demgemäss wäre nicht mehr die Methode des reinen Einkommensvergleichs, sondern die gemischte Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades anzuwenden. Anlässlich der Haushaltsabklärung habe die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, dass sie als Gesunde in einem halben Pensum im Service arbeiten würde. Davon sei sie nicht abgewichen. Es dürfe auch als üblich bezeichnet werden, dass Frauen in dieser Situation in einem halben Teilpensum arbeiten würden. Daher sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde spätestens nach der Geburt des zweiten Kindes die Erwerbstätigkeit auf ein halbes Pensum reduziert hätte. Dies stelle eine relevante Veränderung und somit ein Rentenrevisionsgrund dar. Im Erwerbsbereich sei ein Teilinvaliditätsgrad von 0% anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin nach medizinischer Sicht noch 50% arbeiten könne. Betreffend die Einschränkungen im Haushalt sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wegen den Unfallverletzungen in der Wohnungspflege eingeschränkt sei. Dass das Abklärungsergebnis vertretbar sei, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Beschwerdeführerin den Bericht am 9. März 2008 kommentarlos unterzeichnet habe. Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt betrage somit rund 7%, insgesamt liege ein Invaliditätsgrad von 3.5% vor. Auf den Beiblättern zu den Verfügungen vom 21. Oktober 1998 und vom 10. Juli 2002 sowie in den Mitteilungen vom 17. August 2005 und 7. Dezember 2007 sei die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden. Diese erstrecke sich ausdrücklich auch auf Geburten. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin diese nicht gemeldet. Auf Grund der offensichtlichen Meldepflichtverletzung sei die Anpassung rückwirkend auf 1. September 2006 vorzunehmen (G act.4). D.c Die Beschwerdeführerin verzichtet am 9. Oktober 2008 auf eine Replik (G act. 7).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.d Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst den Schriftenwechsel am 13. Oktober 2008 ab (G act. 8). D.e Am 25. Januar 2010 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin am 7. August 2009 geheiratet hat (G act. 9). Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, pendente lite eine neue Verfügung zu erlassen (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]. Stattdessen hat sie dem Gericht einen Antrag auf Korrektur der angefochtenen Verfügung in dem Sinn gestellt, dass die Rente bereits auf 1. September 2006 einzustellen sei. Das Gericht hat die Beschwerde materiell vollumfänglich zu prüfen, wobei es an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). 2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des ATSG in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Juni 2008 ergangen. Dennoch ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit die Revision einer Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006 [I 428/04] E. 1). Vorliegend werden die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen (im Folgenden angeführt) angewendet. 3. 3.1 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin eingestellt hat. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2). Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Invalidenversicherung zuletzt am 24. Oktober 2001 begutachtet (Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Februar 2002; IV-act. 103). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2002 eine halbe Rente zu. Seither wurde die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2004 durch Dr. B.___ im Auftrag der Unfallversicherung erneut begutachtet (Gutachten vom 9. Mai 2004; UV-act. 4.21). Die Orthopädin setzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit auf 75% fest. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss ihren Unterlagen erst seit 3. Dezember 2007 im Besitz der vollständigen UV-Akten (Kurzmitteilung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallversicherung vom 27. November 2007 [UV-act. 50/53]), obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits am 13. Juli 2004 auf das neuere Gutachten hingewiesen hatte (IV-act. 131 und 130). Bei ihren Revisionsverfahren 2005 und 2007 hat die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Hausarztes abgestellt, der angegeben hatte, am Gesundheitszustand habe sich nichts verändert (IV-act. 136 und 146). Im vorliegenden Verfahren ist deshalb der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Juli 2002 mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 5. Juni 2008 zu prüfen. 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig wären, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wären sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 3 IVG festgelegt. In diesem Fall sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 3 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht vom 20. Februar 2008, im Gesundheitsfall würde sie einer 50%igen Teilerwerbstätigkeit im Service nachgehen, hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad neu mit der gemischten Methode bemessen. Weil bei dieser Bemessungsmethode nach bundesgerichtlicher Praxis die Arbeitsunfähigkeit im Erwerb nicht anteilsmässig bezogen auf ein Vollpensum berücksichtigt wird, resultiert im Teilbereich Erwerb keine Einschränkung mehr, wenn die Resterwerbsfähigkeit in dem im Gesundheitsfall geleisteten Arbeitspensum verwertet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008 i/S. M. [9C_213/2008]). Im Teilbereich Haushalt wurde gemäss Haushaltsbericht vom 20. Februar 2008 die ermittelte Einschränkung von 7.32% hälftig berücksichtigt. Insgesamt wurde so ein Invaliditätsgrad von 3.66% ermittelt. Offensichtlich hat damit allein der Wechsel zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode eine Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge (Kritik dazu: vgl. Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Sozialversicherungstagung 2003, Fn 60 S. 344). Vorliegend ist also zu untersuchen, ob zu Recht eine Rentenrevision durchgeführt worden ist. Die Angabe einer Sachverhaltsentwicklung betreffend Wechsel in eine Teilerwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Revisionsgrund dar, weil diese Entwicklung einen Methodenwechsel von der Einkommensvergleichsmethode zur gemischten Methode rechtfertigt (BGE 130 V 343 E. 3.5; BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verlangt nun, dass der Methodenwechsel rückwirkend ab der Geburt des zweiten Kindes anzunehmen sei, also ab 1. September 2006. 3.4 In ständiger Praxis prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben würden (vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3; BGE 125 V 146 E. 2c). Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall ohne Kinder als Vollerwerbstätige zu betrachten. Zu beurteilen ist nun, wie sich die Verhältnisse im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt des ersten und des zweiten Kindes präsentiert hätten, denn es ist naheliegend, dass nicht erst die Geburt des zweiten Kindes eine relevante Änderung betreffend die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin haben konnte. Die Beschwerdeführerin ist in der Abklärung vor Ort zwar zu ihrer Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall befragt worden, jedoch nicht spezifisch für den Zeitraum nach Geburt des ersten Kindes im Jahr 2003 und dann nach der Situation nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2006. Die eigenen Angaben zur Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit im Service sind in der Befragung vom 20. Februar 2008 angegeben worden und mögen zu diesem Zeitpunkt zutreffend gewesen sein. Ob diese Aussage jedoch auch für das Jahr 2003 oder 2006 gültig wäre, ist ohne entsprechende Fragestellung nicht belegt. Dieser Mangel kann vorliegend durch das Gericht nicht geheilt werden. Zu berücksichtigen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nämlich auch weitere Umstände. So ist beispielsweise die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen. Die Abklärungsperson hat zwar notiert, der Lebenspartner (und spätere Ehemann) der Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbender Tätowierer. Ob dessen Einkommen auch für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und eines oder auch zweier Kinder genügt, ist nicht erhoben worden. Allenfalls wäre die Familie jedoch auf einen finanziellen Beitrag der Beschwerdeführerin angewiesen, sodass sie im hypothetischen Gesundheitsfall vielleicht einer teilzeitigen oder vollzeitigen Tätigkeit auch bei zwei kleinen Kindern nachgegangen wäre. Die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 gemacht hat, schliesst diese Möglichkeit nicht aus, genügen aber nicht für sichere Rückschlüsse auf frühere Zeitspannen. Gleiches gilt auch für das Betreuungsangebot, auf das die Beschwerdeführerin regelmässig hätte zurückgreifen können. So ist abzuklären, ob die Beschwerdeführerin die Kinder in eine Krippe gegeben hätte oder ob die Grosseltern oder der Ehemann die Betreuung übernommen hätten. Umgekehrt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte genauso möglich sein, dass sich die Beschwerdeführerin in der Kleinkinderphase für eine vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit entschieden und sich der Erziehung ihrer Kinder und dem Haushalt gewidmet hätte. Aus den Akten ergeben sich keine Indizien, die für eine vollzeitige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt des ersten und des zweiten Kindes sprechen würde. Ebensowenig finden sich Indizien für die Annahme einer Teilerwerbstätigkeit oder einer ausschliesslichen Tätigkeit allein im Haushalt. Hier irgendeine Annahme treffen zu wollen wäre willkürlich. Die Statusfrage kann vorliegend nicht beurteilt werden, weil es dem Abklärungsbericht an einer umfassenden Prüfung der Validenkarriere fehlt. Damit fehlt es an einer überwiegend wahrscheinlich ausgewiesenen Sachverhaltsveränderung, die eine Revision der Invalidenrente der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde. 3.5 Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. Juni 2008 als Teilerwerbstätige zu betrachten wäre, kann auf den Abklärungsbericht vor Ort nicht abgestellt werden. Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin hauptsächlich an chronischen Schmerzen im rechten Oberschenkel und Knie sowie an wiederkehrenden Lumbalgien und wiederkehrenden Anthralgien der Schulter links seit dem Unfall vom 31. März 1997. Gemäss der orthopädischen Begutachtung vom 5. Februar 2002 ist ihr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50% zumutbar. Seither ist eine Verbesserung eingetreten. Gemäss dem späteren Gutachten im Auftrag der Unfallversicherung vom 9. Mai 2004 ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 75% zumutbar. Aus qualitativer Hinsicht ist nach beiden orthopädischen Gutachten zu beachten, dass keine Notwendigkeit zu dauernd vorgebeugter respektive häufig bis dauernd reklinierter Haltung gegeben sein darf, auch nicht zu repetitiven Rumpf- und Drehbewegungen, Überkopfarbeiten, Bedienung von Pedalen und/oder Hebeln, knienden Arbeiten und zu Arbeiten in Hockstellung. Sodann ist kein regelmässiges Heben und Bewegen von Lasten über 10 kg zumutbar und die gelegentliche (nicht tägliche) Hebe- und Tragbelastung beträgt maximal 15 kg. Weiter sind Möglichkeiten für wiederholte Kurzpausen sowie die Möglichkeit zum repetitiven Körperstellungswechsel bei Bedarf und die Möglichkeit des Wechselns zwischen Stehen, Sitzen und Gehen zu beachten (IV-act. 103 und UV-act. 4.21).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6 Die von der Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich verwendete 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit basiert auf dem Gutachten vom 5. Februar 2002. Wie das Gutachten vom 9. Mai 2004 zeigt, ist diese Einschätzung nicht mehr aktuell. Der medizinische Sachverhalt hat sich seither unstreitig verändert. Gewisse Beschwerden wie die Knie- und Oberschenkelbeschwerden haben sich verbessert. Andere Beschwerden wie Schulter links und Rücken haben sich verschlechtert. Hebebelastungen durch die Kinder belasten den Rücken zusätzlich. Seit der letzten Begutachtung durch die Unfallversicherung am 24. Februar 2004 sind bis zum Verfügungserlass am 5. Juni 2008 weitere vier Jahre vergangen. Auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75% kann deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat seither ein zweites Kind geboren. Die Entwicklung der Schulter- und Rückenschmerzen sowie der Knie- und Oberschenkelschmerzen ist nicht vertieft abgeklärt worden. Aus den Verlaufsberichten des Hausarztes kann man diesbezüglich keine Kenntnisse schöpfen. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist deshalb erneut durch ein medizinisches Gutachten abzuklären, weil sich der medizinische Sachverhalt seit der letzten umfassenden IV-Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin im Oktober 2001 verändert hat. 3.7 Gemäss Haushaltsbericht vom 20. Februar 2008 soll die Einschränkung in der Tätigkeit im Haushalt lediglich 7.32% betragen. Diese setzt sich einzig zusammen aus der Einschränkung in der Wohnungspflege. In allen übrigen Bereichen wie Ernährung, Einkaufen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Betreuung der Kinder wurde keine Einschränkung anerkannt (vgl. IV-act. 156). Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit gilt als körperlich leichte Arbeit, die Tätigkeit im Haushalt dagegen als mittelschwer. Letztere beinhaltet nämlich regelmässige Überkopfarbeiten (zum Beispiel Wäscheaufhängen, Spiegel im Bad oder Fenster putzen), das Arbeiten in gebückter Haltung (zum Beispiel Staubsaugen, Böden und Wände reinigen, Kinderspielsachen vom Boden aufräumen) oder auch das Tragen von Lasten über 10 kg (Kinder, Einkaufstaschen, Wäschezeinen). All dies ist der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat denn auch angegeben, dass sie eine Putzfrau habe anstellen müssen, um die Haushaltsarbeit bewältigen zu können. Sodann würden ihre Mutter und ihr Lebenspartner mithelfen. Gerade aus dem Umstand, dass eine Putzfrau hat engagiert werden müssen, ist ersichtlich, dass die Mithilfe von Familienangehörigen in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch grösserem Umfang nicht zumutbar und nicht verhältnismässig ist (vgl. zur Mithilfe von Familienangehörigen BGE 133 V 504 E. 4.2 sowie die Kritik in der Lehre von Hardy Landolt, Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht von Angehörigen bei der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hg], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 143, und Marc Hürzeler, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts, in: ZBJV Band 145/2009, S. 23f.). Auf Grund der vorliegenden medizinischen Beurteilung ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin auch in der Tätigkeit im Haushalt zu deutlich mehr als 7.32% eingeschränkt ist. Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ihre Teilerwerbstätigkeit aufgeben hat, ist nachvollziehbar. Was dagegen aus dem Haushaltsbericht betreffend die Bewertung der konkreten Einschränkungen hervorgeht, ist vor dem Hintergrund der schweren Verletzungen und ihren Folgen, der ärztlichen Beurteilungen sowie der Angaben der Beschwerdeführerin wenig plausibel und nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen kann auf den Haushaltsbericht vom 20. Februar 2008 betreffend die konkrete Einschränkung im Haushaltsbereich nicht abgestellt werden. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden ist. Die Verfügung vom 5. Juni 2008 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei hat sie einerseits zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall seit 2002 noch erwerbstätig bzw. im Haushalt tätig gewesen wäre (Statusfrage). Anderseits ist die medizinische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sowie, je nach Ergebnis der Statusabklärung, die Einschränkungen im Haushalt (im Hinblick auf eine vollzeitige Tätigkeit im Haushalt oder auf eine parallel ausgeführte Teilerwerbstätigkeit) neu abzuklären. Dies erfordert eine medizinische Begutachtung, welche nicht nur die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit) seit 2002 beurteilt, sondern auch zu den Einschränkungen im Haushalt Stellung nimmt. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2008 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zur neuen Verfügung betreffend Rentenrevision an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist praxisgemäss von einem vollen Obsiegen auszugehen (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 E. 5a), weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.