© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/245, IV 2008/247 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 03.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2009 Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 35 AHVG; Art. 32 IVV. Während der Gerichtshängigkeit von zwei IV-Verfahren der Ehegatten wurde die rückwirkende Rentenplafonierung "verfügt". Da sie eine Schlechterstellung der Ehegatten bewirkt, stellt sie aber lediglich einen Antrag ans Gericht dar. Bei der Rentenplafonierung – die vorzunehmen ist, weil beide Ehegatten Anspruch auf eine halbe Rente haben – handelt es sich um einen AHV- analogen und nicht um einen IV-spezifischen Gesichtspunkt. Entsprechend gelangt Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung und die Korrektur hat rückwirkend zu erfolgen, wobei zudem eine Rückforderung vorzunehmen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2009, IV 2008/245 und IV 2008/247). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 3. November 2009 in Sachen A. V., Beschwerdeführerin, Ehefrau und B. V.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, Ehemann beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenplafonierung und -rückforderung Sachverhalt: A. A.a A. V., Jahrgang 1957, bezog ab September 1997 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63% (IV-act. A 52-64 f.). Ihr Ehemann B. V., Jahrgang 1950, bezog ab August 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 52% ebenfalls eine halbe Invalidenrente (IV-act. B 90-3 f.). Die Rente der Ehefrau wurde wegen der Einführung der Dreiviertelsrente ab Januar 2004 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 63% heraufgesetzt (IV-act. B 54-5). A.b Im Rahmen einer im November 2004 eingeleiteten Rentenrevision berechnete die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Ehefrau neu und setzte die Dreiviertelsrente schliesslich mit Verfügung vom 5. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 55% wieder auf eine halbe herab (IV-act. A 31). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner in Vertretung der Ehefrau am 17. Dezember 2007 Beschwerde beim Versicherungsgericht (IV-act. A 26). Dieser Prozess wurde unter der Verfahrensnummer IV 2007/509 eingeschrieben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Ein Revisionsverfahren betreffend den Ehemann ergab gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2007 einen unveränderten halben Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% (act. G 1.1 im Verfahren IV 2008/63). Auch dagegen erhob Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner in Vertretung des Ehemanns am 30. Januar 2008 Beschwerde (act. G 1 im unter der Verfahrensnummer IV 2008/63 eröffneten Prozess). A.d Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) bat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) mit Schreiben vom 28. Januar 2008, die Plafonierung der Renten des Ehepaars inkl. Kinderrenten zu überprüfen (IV-act. B 29; 30). Daraufhin erliess die IV- Stelle am 24. April 2008 zwei Verfügungen, in denen sie die Renten plafonierte und rückwirkend auf den 1. Dezember 2007 neu festsetzte (IV-act. B 16). Mit zwei weiteren Verfügungen vom 24. April 2008 forderte sie zwischen 1. Dezember 2007 und 30. April 2008 zu viel bezahlte Renten des Ehemanns im Betrag von Fr. 990.- und der Ehefrau im Betrag von Fr. 1'055.- zurück (IV-act. B 23, 24).
B. B.a Gegen alle vier Verfügungen richten sich die Beschwerden der Rechtsvertreterin der Ehegatten vom 28. Mai 2008. Sie beantragt deren Aufhebung, soweit sie die Plafonierung rückwirkend anordnen, sowie die Aufhebung der Rückforderungen. Eventualiter seien die Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren IV 2007/509 und IV 2008/63 zu sistieren. Subeventualiter seien die Beschwerden zu vereinigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen sei nur zulässig, wenn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliege. Dies sei bei den Beschwerdeführern nicht der Fall, sodass keine Rückforderungen erfolgen dürften und die Rentenherabsetzung erst auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin möglich sei (jeweils act. G 1 in den unter den Nummern IV 2008/245 und IV 2008/247 eingeschriebenen Verfahren). B.b Mit zwei Schreiben vom 29. Mai 2008 sistierte der zuständige Abteilungspräsident die beiden letztgenannten Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Rentenrevisionsstreitsachen (act. G 2 in beiden Verfahren).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Am 9. Juni 2008 liess der Ehemann seine IV-Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2007 zurückziehen (act. G 9 im Verfahren IV 2008/63), woraufhin die zuständige Abteilungspräsidentin das Verfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2008 abschrieb. B.d Mit Entscheid vom 28. Oktober 2008 wies das Gericht die Beschwerde der Ehefrau im Verfahren IV 2007/509 ab, allerdings mit der Berichtigung der Revisionsverfügung vom 5. November 2007 insofern, als die Herabsetzung des Rentenanspruchs auf den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsgesichtspunkt, der in jedem Fall zu einer rückwirkenden Anpassung führe. Ob eine Meldepflichtverletzung vorliege, werde im Rahmen eines allfälligen Verfahrens zum Erlass der Rückerstattungsschuld zu beachten sein. Eine Rückforderung für den Monat Dezember 2007 habe aber zu unterbleiben, nachdem das Gericht die Herabsetzung des Rentenanspruchs der Ehefrau auf Januar 2008 korrigiert habe (act. G 11 im Verfahren IV 2008/245; G 10 im Verfahren IV 2008/247). B.i Die Beschwerdeführer lassen in der Replik vom 22. September 2009 an den Anträgen festhalten. Die Begründung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Frage der Unterscheidung von IV-spezifischen und nicht-IV-spezifischen Aspekten sei für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und grenze an überspitzten Formalismus. In casu handle es sich um eine rückwirkende Veränderung einer Leistungszusprache, die eben nur bei einer schuldhaften Meldepflichtverletzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden könne. Sollte das Gericht wider Erwarten die Rückwirkung der Plafonierung für Januar bis April 2008 dennoch zulassen, sei die Rückforderung auszuschliessen (act. G 20 im Verfahren IV 2008/245; G 19 im Verfahren IV 2008/247). B.j Die Beschwerdegegnerin lässt in der Duplik vom 24. September 2009 am Antrag gemäss Beschwerdeantwort festhalten und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 22 im Verfahren IV 2008/245; G 21 im Verfahren IV 2008/247). Erwägungen: 1. 1.1 Zum Zeitpunkt des Erlasses der "Verfügungen" vom 24. April 2008 betreffend Plafonierung waren die Rentenrevisionsverfügungen vom 5. November 2007 betreffend die Ehefrau und vom 11. Dezember 2007 betreffend den Ehemann gerichtshängig. Die Beschwerdegegnerin konnte diese beiden Revisionsverfügungen folglich nicht ordentlicherweise in Wiedererwägung ziehen bzw. widerrufen, weil die Sache aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerdeerhebung ans Gericht übergegangen war. Wiedererwägungen lite pendente im Sinn von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stellen die "Verfügungen" vom 24. April 2008 nicht dar, da sie eine Schlechterstellung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer beinhalten und somit lediglich einem Antrag der Beschwerdegegnerin ans Gericht gleichkommen (vgl. ZAK 1992 117; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz 47 zu Art. 53). 1.1.1 Im Verfahren IV 2007/509 betreffend die Ehefrau hat die Verfahrensleitung davon abgesehen, den "Antrag" der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2008 betreffend Plafonierung und Rückforderung zusammen mit der IV-rechtlichen materiellen Frage der Rentenherabsetzung infolge Reduktion des Invaliditätsgrads zu beurteilen. Dies ist prozessökonomisch zu begründen: Die Invaliditätsbemessung geht der Frage der Plafonierung sachlogisch insofern vor, als dass die Plafonierung hinfällig würde, wenn nur einer der Ehegatten eine halbe Rente und der andere eine höhere, tiefere oder keine Rente zugesprochen erhielte. Wäre der Feststellungsentscheid vom 28. Oktober 2008 über den Invaliditätsgrad beim Bundesgericht angefochten und von diesem allenfalls aufgehoben oder abgeändert worden, so hätte sich die Frage der Rentenplafonierung und Rückforderung unter Umständen gar nicht mehr gestellt. Daher wurde der "Antrag" der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2008 betreffend Plafonierung und Rückforderung von der materiellen Frage der Invaliditätsbemessung getrennt und in das eigenständige Verfahren IV 2008/245 verwiesen. 1.1.2 Im Verfahren IV 2008/63 betreffend den Ehemann bezieht sich die Abschreibungsverfügung vom 16. Juli 2008 nur auf den eigentlichen invalidenversicherungsrechtlichen Teil, die Invaliditätsbemessung. Die "Anträge" der Beschwerdegegnerin betreffend Zeitpunkt der Rentenplafonierung und betreffend Rückforderung wurden in jenem Verfahren nicht behandelt, sondern wie bei der Ehefrau in ein getrenntes Verfahren (IV 2008/247) verwiesen. 1.2 Aufgrund des engen inneren Zusammenhangs wurden die beiden Verfahren IV 2008/245 und IV 2008/247 vereinigt. Vorliegend ist somit die Frage der rückwirkenden Rentenplafonierung und der Rückforderung der allfällig zu hohen Rente zu überprüfen. 2. 2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind für die Berechnung der ordentlichen IV-Renten die Bestimmungen des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (vgl. Art. 32 und Art. 32 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sind beide Ehegatten IV-rentenberechtigt, so gilt laut Art. 37 Abs. 1 IVG für die Kürzung der beiden Renten Art. 35 AHVG sinngemäss. Nach dieser Bestimmung beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150% des Höchstbetrages der Altersrente (Abs. 1). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Abs. 3; vgl. auch Art. 53 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaars richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, der den höheren Invaliditätsgrad aufweist (Art. 32 Abs. 2 IVV). 2.2 Gemäss Rz 5529 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) wird nicht plafoniert, wenn die Ehegatten Bezüger von Renten mit unterschiedlichen Bruchteilen (ganze/halbe, halbe/ Viertel, ganze/Viertel oder Dreiviertel/Viertel) sind. Weisen beide Ehegatten denselben Bruchteil der Rente auf, so ist die Plafonierung laut Rz 5530 RWL nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen. Vorderhand erscheint die Gesetzmässigkeit von Rz 5529 RWL, also der Verzicht auf eine Plafonierung bei unterschiedlichen Rentenbruchteilen, als zweifelhaft; insbesondere aus Gleichbehandlungsüberlegungen lässt sich ein solches Ergebnis wohl nicht rechtfertigen. Zudem steht auch die Vereinbarkeit von Rz 5529 RWL mit Art. 32 Abs. 2 IVV in Frage. Eine diesbezügliche nähere Prüfung kann jedoch vorliegend unterbleiben, weil die Renten der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 35 AHVG unterdessen tatsächlich plafoniert werden. 2.3 Die beiden Renten der Beschwerdeführer entsprechen zusammen dem anderthalbfachen Betrag der maximalen halben Invalidenrente, die sich im Jahr 2008 auf Fr. 1'105.- belief. Vor dem unterdessen nicht mehr bestrittenen Hintergrund, dass beide Ehegatten einen Invaliditätsgrad aufweisen, der sie zum Bezug einer halben Invalidenrente berechtigt, sowie unter Verweis auf die oben zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist erstellt, dass die Renten der Ehegatten grundsätzlich zu plafonieren sind. Dies anerkennen auch die Beschwerdeführer. Gegen die konkrete bis bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenberechnung bringen sie keine Einwände vor; diese ist denn auch nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Nach der noch vor Inkrafttreten des ATSG per 2003 entstandenen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in der Invalidenversicherung die Frage zu stellen, ob die fehlerhafte Leistungsausrichtung einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft. Dies wären etwa die Versicherteneigenschaft, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen oder die anwendbare Rentenskala. Nur für die Zukunft ist die Korrektur der falschen Leistungsausrichtung demgegenüber wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifischen IV-rechtlichen Gesichtspunkt wie beispielsweise die Bemessung des Invaliditätsgrads falsch beurteilte (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 IVV). In solchen Fällen kommt u.a. bei Renten Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV zur Anwendung, der bestimmt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifischen IV- rechtlichen Faktor betrifft (BGE 110 V 298 Erw. 2a; BGE 119 V 431 Erw. 2). Diese Rechtsprechung behielt auch nach Inkrafttreten des ATSG ihre Gültigkeit (vgl. nicht publ. Erw. 2.1.3 in BGE 131 V 120 [=Urteil I 439/03 vom 22. April 2005]; Urteil 9C_147/2007 vom 9. August 2007, Erw. 2.3). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Plafonierung der IV-Renten um einen AHV-analogen und nicht um einen spezifischen IV-rechtlichen Gesichtspunkt handelt. Dies ist offenkundig, erfolgt die Plafonierung doch in analoger Anwendung der AHV-rechtlichen Bestimmungen. Entsprechend ist die Rückforderung zulässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann darin kein überspitzter Formalismus gesehen werden, handelt es sich bei der Rückforderung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG doch um die Grundnorm und bei Art. 85 bzw. Art. 88 Abs. 2 IVV lediglich um Ausnahmen, deren Anwendungsvoraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Dem Aspekt des Vertrauensschutzes könnte gegebenenfalls im bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen eines Erlassgesuchs (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) Rechnung getragen werden. Die allfällige Anordnung der Verrechnung der Rentennachzahlung für Dezember 2007 für die Beschwerdeführerin steht der Beschwerdegegnerin frei. 4. 4.1 Den Anträgen der Beschwerdeführer, die Plafonierung sei nicht rückwirkend vorzunehmen und eine Rückforderung habe zu unterbleiben, ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht stattzugeben. Gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ist jedoch zu korrigieren, dass die Plafonierung erst ab 1. Januar 2008 vorzunehmen ist. Die Rente der Ehefrau beläuft sich folglich ab 1. Januar 2008 auf Fr. 857.- und die dazugehörige Kinderrente auf Fr. 343.-, sodass sich verglichen mit den bereits ausbezahlten Leistungen eine Rückforderung von Fr. 844.- ergibt. Der Ehemann hat ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von Fr. 801.- und eine Kinderrente von Fr. 320.-; bei ihm ist der Betrag von Fr. 792.- zurückzufordern (vgl. act. G 11.1). 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdeführer sind mit ihren Anträgen nur in geringem Ausmass durchgedrungen, weshalb ihnen die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Im Verfahren IV 2008/247 werden per 1. Januar 2008 der Rentenanspruch des Ehemanns auf Fr. 801.- und der Kinderrentenanspruch auf Fr. 320.- festgesetzt. Für die Monate Januar bis April 2008 zu viel erhaltene Rentenleistungen von Fr. 792.- hat der Ehemann zurückzubezahlen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird angerechnet.