© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/217 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 08.12.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2009 Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG. Erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich oder Einkommensvergleich. Ausführungen zum aus freien Stücken unterdurchschnittlichen Valideneinkommen. Am Gesetzeswortlaut orientierter Ansatz zu einer Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2009, IV 2008/217). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2010. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 8. Dezember 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Landolt, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. K.___ (Jg. 1948) meldete sich am 12. August 2007 zum Bezug von IV-Leistungen an. Im Gesuchsformular kreuzte er als gewünschte Leistung nur die Invalidenrente an. Er gab in diesem Formular u.a. an, er sei gelernter Steinbildhauer. Seit 1969 sei er selbständig erwerbstätig. 1989 habe er einen Unfall erlitten. Ein schwerer Stein sei auf den linken Fuss gefallen. Trotzdem sei er ab 1990 wieder selbständig erwerbstätig gewesen. Der IK-Auszug wies durchgehend sehr tiefe Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Nur 1992, 1993 und 1996 hatten die Einkommen erheblich mehr, nämlich jeweils etwas mehr als Fr. 40'000.- betragen. Dr. med. A.___ berichtete der IV- Stelle am 24. September 2007, der Versicherte leide an einem Beckenschiefstand mit verkürztem linkem Bein, konsekutiv S-Skoliose und belastungsabhängige Lumbago, an einer chronischen Schmerzhaftigkeit des linken Fusses nach Trümmerfraktur des ersten Strahles und Defektheilung der Wunde, an einem St. n. Inguinal- und Umbilikalhernienoperation sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – an Hypertonie und Adipositas. Am linken Fuss bestünden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. In den letzten Jahren seien wiederholt Probleme mit dem Rücken, dem Fuss und dem linken Knie aufgetreten. Die Beschwerden träten vor allem bei längeren Arbeiten in halb gebückter Stellung auf. Dazu gehörten entsprechend heftige Rückenschmerzen. Bei längerem Stehen komme es zu Fussproblemen. Nebst der Arbeit als Steinbildhauer verrichte der Versicherte auch PC-Arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, allerdings nur noch in einem reduzierten Umfang, wobei das Ausmass der Verminderung nicht angegeben werden könne. Sitzend am PC gehe es sicher besser. Bei der bildhauerischen Arbeit sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wenn der Versicherte ungünstige Positionen einnehme oder wenn er schwere Lasten hebe. In einer abwechslungsreichen, der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Tätigkeit (ohne Arbeiten in gebückter Haltung oder lange Zeit stehend) seien normale Arbeitszeiten möglich.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 14. Dezember 2007 erfolgte eine sogenannte Abklärung an Ort und Stelle. Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht fest, in der Werkstätte am Wohnort werde nur noch Holz bearbeitet. Der Versicherte fertige seit einigen Jahren verschiedene Instrumente an. Daneben führe er eine X.-Werkstatt mit Kursen. In der Werkstätte und im Aussenraum seien zwei Kräne vorhanden, ausserdem eine Kreissäge, eine Drechselmaschine und das notwendige Kleinwerkzeug. Ausserdem stünden ein Brennofen und das nötige Werkzeug für das Töpfern zur Verfügung. Die Steinbearbeitung sei gänzlich aufgegeben worden. Hier korrigierte der Versicherte den Bericht nachträglich, indem er angab, er habe die Steinbearbeitung nur eingeschränkt. Weiter führte die Abklärungsperson im Bericht aus, der Versicherte arbeite für den Verein X.. Er sei oft bis zu 70 Std. pro Woche tätig. Der dabei zu erzielende Verdienst sei aber praktisch null, weshalb der Versicherte von der Sozialhilfe lebe. In bezug auf die Betriebsführung, die Textverarbeitung und den Internetauftritt habe der Versicherte angegeben, er sei nicht eingeschränkt. Bei der Entwicklung neuer Instrumente sei er um 40% eingeschränkt, denn nach zwei Stunden Arbeit müsse er jeweils eine längere Pause einlegen. Bei der Vorbereitung von Kursen und bei deren Durchführung sei er nicht eingeschränkt, solange er sitzen könne. Körperliche Belastungen müsse er vermeiden. Die Abklärungsperson nahm hier eine Einschränkung von 20% an. Bei der Werkstattarbeit (Skulpturen) wurde die Einschränkung mit 60% beziffert, da der Versicherte keine Gewichte heben könne, nicht längere Zeit stehen könne und vermehrt Pausen benötige. Bei der Ausarbeitung eines Projekts für die B.___ wurde keine Einschränkung angenommen. Insgesamt ermittelte die Abklärungsperson so eine Einschränkung von 21%. Sie gab weiter an, die Erwerbsfähigkeit könne weder durch eine Anpassung des Betriebes noch durch die Anschaffung von Hilfsmitteln wesentlich verbessert werden. Auch eine Verlagerung der Tätigkeiten im Betrieb oder eine berufliche Umstellung könnten die Erwerbsfähigkeit nicht verbessern. C. Dr. med. C.___ vom RAD Ostschweiz hielt am 4. Februar 2008 fest, die Angaben im Abklärungsbericht seien plausibel. In einer angepassten Erwerbstätigkeit sei eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegeben. Mit einem Vorbescheid vom 13. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie beabsichtige, sein Rentenbegehren abzuweisen. Der Versicherte liess am 31. März 2008 einwenden, er habe sein Steinbildhauergeschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Arbeiten im angestammten Beruf als Steinbildhauer seien nicht mehr möglich. Er könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten (Auftragsakquisition, Buchhaltung, sonstige administrative Arbeiten) ausführen. Sein Betrieb habe aber nie eine Grösse oder ein Auftragsvolumen erreicht, das es ihm ermöglicht hätte, die handwerkliche Arbeit von Mitarbeitern ausführen zu lassen und sich weitgehend auf die Geschäftsführung zu konzentrieren. Fehle es an Daten für die Ermittlung des aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Steinbildhauer erzielbaren Einkommens, so sei auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen. Das so ermittelte Einkommen sei zu vergleichen mit dem Einkommen, das er heute als Steinbildhauer erzielen könnte. Der Betätigungsvergleich sei untauglich, da er sich auf Arbeiten beziehe, die nur der Überbrückung der Zeit dienten. Die Prüfung einer beruflichen Eingliederung sei zu Unrecht unterblieben. Er beantrage die Prüfung entsprechender Massnahmen. Die Person, welche die Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt hatte, hielt am 2. April 2008 fest, der Versicherte sei als Sozialarbeiter tätig gewesen, bevor er das Steinbildhauergeschäft übernommen habe. Als selbständigerwerbender Steinbildhauer habe der Versicherte kein existenzsicherndes Einkommen erzielt, weshalb er sich gleichzeitig als Kundenmaurer betätigt habe. Der Versicherte wäre auch ohne die Behinderung als Künstler in seiner Kreativwerkstätte tätig. Dass er mit 70 Arbeitsstunden pro Woche kein existenzsicherndes Einkommen erziele, könne nicht mit der Behinderung erklärt werden. Der Versicherte habe angegeben, er könne sich nicht vorstellen, in seinem Alter und nach der langjährigen künstlerischen Tätigkeit als Arbeitnehmer einem Erwerb nachzugehen. Bei einem Einkommensvergleich wären das Validen- und das Invalideneinkommen etwa gleich hoch. Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren des Versicherten mit einer Verfügung vom 2. April 2008 ab. D. Der Versicherte liess am 7. Mai 2008 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Er beantragte deren Aufhebung, die Durchführung eines Einkommensvergleichs und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegebenenfalls die Zusprache einer Invalidenrente. Eventualiter seien Massnahmen beruflicher Art durchzuführen. Zur Begründung liess er insbesondere ausführen, er habe als selbständiger Steinbildhauer durchaus ein existenzsicherndes Einkommen erzielen können. 1992, 1993 und 1996 habe sein Einkommen nämlich je über Fr. 40'000.- betragen. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit krankheitsbedingt im Lauf der 90er Jahre stetig zurückgegangen sei. Die Aufgabe des Steinbildhauerbetriebes sei die unmittelbare Folge davon gewesen. Die Hintergründe der Geschäftsaufgabe seien also klar und nachvollziehbar. Es sei willkürlich, wenn die IV-Stelle davon ausgehe, dass er auch ohne die Behinderung heute als Künstler in seiner Kreativwerkstätte tätig wäre. Der Verzicht auf einen Einkommensvergleich sei nicht zu rechtfertigen. In medizinischer Hinsicht stehe nicht fest, in welchem Zeitpunkt die körperlichen Einschränkungen ein solches Mass angenommen hätten, dass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Deshalb sei auf Tabellenlöhne abzustellen. Die IV-Stelle habe also noch abzuklären, ab wann eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Gestützt auf die entsprechenden Lohnstrukturerhebungen sei dann das Valideneinkommen eines Steinbildhauers zu ermitteln. Dieses Valideneinkommen sei dem Einkommen gegenüberzustellen, das er heute als Steinbildhauer noch erzielen könnte. Der Betätigungsvergleich beziehe sich auf eine Freizeittätigkeit und sei deshalb irrelevant. Er hätte anhand der Arbeit eines Steinbildhauers erfolgen müssen. Da eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, hätten berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft werden müssen. Das sei nachzuholen. E. Die IV-Stelle beantragte am 23. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der Versicherte sei in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Als Steinbildhauer/Künstler sei er zu 80% arbeitsfähig. Die höchsten Einkommen seien nach der Fussverletzung erzielt worden. Es sei gar nicht möglich, die Entwicklung des Gesundheitszustandes in der Vergangenheit zu dokumentieren. Die gesundheitliche Entwicklung korrespondiere nicht mit der erwerblichen Entwicklung. Deshalb könne daraus kein Schluss auf eine allfällige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gezogen werden. Der Versicherte habe lange Zeit freiwillig darauf verzichtet, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen. Als Hilfsarbeiter könnte er mehr als Fr. 60'000.- verdienen. Selbst wenn er als fiktiv gesunder Steinbildhauer ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen von Fr. 50'000.- erzielen könnte, wäre er also nicht invalid. Die erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs ergäbe kein brauchbares Resultat. Die Arbeit in der X.-Werkstatt und die reduzierte Steinbildhauerei bildeten die angestammte Tätigkeit und in dieser sei der Versicherte um 20% eingeschränkt. Berufliche Eingliederungsmassnahmen kämen aufgrund des Alters nicht in Frage. Der Versicherte könne jederzeit ein Gesuch um Arbeitsvermittlung stellen. F. Der Versicherte liess mit seiner Replik vom 30. April 2009 u.a. zwei Berichte des Pneumologen Dr. med. D. vom 26. Januar und vom 5. März 2009 einreichen. Gemäss diesen Berichten litt er an einem Asthma bronchiale, an unklaren rezidivierenden Synkopen und an arterieller Hypertonie. Dr. med. D.___ betrachtete die Leistungsfähigkeit des Versicherten aus rein pneumologischer Sicht als leicht eingeschränkt. Dr. med. E.___ vom Spital Wattwil hatte in einem ebenfalls der Replik beigelegten Bericht vom 26. November 2008 angegeben, im Vordergrund stünden eine Leistungsintoleranz und eine ausgeprägte belastungsverstärkte Müdigkeit mit Dyspnoe und Erschöpfungszuständen. Die Symptomatik sei überwiegend somatisch bedingt. Der Versicherte sei nicht depressiv und es bestehe wohl auch keine absichtliche Verweigerungshaltung. Der Versicherte liess in der Replik ausführen, er befinde sich in einem Beschäftigungsprogramm. Schon nach kurzer Zeit habe sich herausgestellt, dass er nach nicht einmal vier Arbeitsstunden völlig erschöpft sei. Der Hausarzt habe ihn daraufhin arbeitsunfähig geschrieben. Er habe nicht ab Mitte der 90er Jahre darauf verzichtet, ein höheres Einkommen zu erzielen. Deshalb sei das Valideneinkommen anhand des Einkommens eines gesunden, voll leistungsfähigen Steinbildhauers zu bemessen. Die Arbeitsfähigkeit von 80% in einem Hobby (X.___-Werkstätte) sei nicht relevant, das zumutbare Invalideneinkommen sei anhand der noch möglichen Arbeit als Steinbildhauer zu ermitteln. Mit der angefochtenen Verfügung habe die IV-Stelle auch sein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen. G. Die IV-Stelle verzichtete am 18. Mai 2009 auf eine Stellungnahme. Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Gemäss Art. 16 ATSG ist das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.1 Der Beschwerdeführer hat den Beruf des Steinbildhauers erlernt. Seine erwerbliche Leistungsfähigkeit als "Valider", d.h. nicht in seiner Gesundheit beeinträchtigter Erwerbstätiger ist also diejenige eines Steinbildhauers. Dabei ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit als kommerzieller Steinbildhauer mehr verdient hätte, als wenn er unselbständig erwerbstätig gewesen wäre, denn er erweckt aufgrund seiner erwerblichen Vergangenheit und aufgrund seines jahrelangen grossen Einsatzes für eine nicht gewinnorientierte Sache nicht den Eindruck eines geschäftstüchtigen, gewinnstrebenden Unternehmers. Abzustellen ist deshalb auf eine unselbständige Berufstätigkeit. Ob der Beschwerdeführer die rein kommerzielle Steinbildhauertätigkeit auch ohne den Unfall im Jahre 1989 aufgegeben oder zumindest reduziert hätte, um vermehrt künstlerisch tätig sein zu können, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer künstlerischen Tätigkeit nicht mehr verdient hätte als bei einer vollzeitlichen kommerziellen Steinbildhauertätigkeit in einem Angestelltenverhältnis. Damit kann die Frage nach dem – fiktiven – Ausmass der künstlerischen Betätigung ohne den Unfall offen bleiben, denn dem Beschwerdeführer wäre es bei voller Gesundheit jederzeit möglich gewesen, wieder eine vollzeitliche kommerzielle Steinbildhauertätigkeit in unselbständiger Stellung aufzunehmen. Die Validenkarriere des Beschwerdeführers ist also nicht die konkrete Tätigkeit in der X.___-Werkstatt, die von der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand eines Betätigungsvergleichs gemacht worden ist, sondern eine kommerzielle Steinbildhauerkarriere. Der Invaliditätsgrad ist deshalb nicht durch einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich, sondern durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, wobei das Valideneinkommen dem Einkommen eines angestellten Steinbildhauers mit den besonderen Fähigkeiten und der grossen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufserfahrung des Beschwerdeführers entspricht. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, welchen Lohn ein solcher Steinbildhauer erzielen könnte. Das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte, weit unterdurchschnittliche Einkommen ist somit für die Bemessung des Valideneinkommens nicht relevant, d.h. es liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - kein Anwendungsfall der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum freiwillig unterdurchschnittlichen Valideneinkommen vor. Selbst wenn die Validenkarriere durch die aktuell ausgeübte Tätigkeit definiert würde, der Beschwerdeführer also freiwillig auf eine volle Ausnützung seines Erwerbspotentials verzichten und deshalb weniger als den möglichen Lohn eines kommerziellen Steinbildhauers verdienen würde, könnte nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 322 ff. Erw. 4.1 m.H.) abgestellt werden. Die Auffassung, das Valideneinkommen bemesse sich nach dem Einkommen, das aus freien Stücken unter dem objektiv erzielbaren Einkommen liege, beruht nämlich auf einer Fehlinterpretation der Invalidität (Art. 8 ATSG), wie schon der klare Wortlaut des Art. 16 ATSG zeigt. Das Valideneinkommen wird dort nicht definiert als das Einkommen, das die versicherte Person erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, sondern als das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Versichertes Risiko nach Art. 8 ATSG ist also nicht der Verlust der Möglichkeit, das vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung zuletzt effektiv erzielte Erwerbseinkommen weiterhin zu verdienen (dabei handelt es sich eigentlich um die für die Taggeldberechtigung spezifische Einbusse), sondern der Verlust der Möglichkeit, ein den beruflichen und persönlichen Verhältnissen und beruflichen Kenntnissen entsprechendes Einkommen zu erzielen, also der Verlust der Erwerbsfähigkeit und nicht des effektiven Einkommens. Das in einen Einkommensvergleich einzusetzende Valideneinkommen ist deshalb nicht zwingend das zuletzt vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielte Einkommen, sondern das letzterzielbare Einkommen. Dass sich dieses Einkommen oft anhand des letzterzielten Einkommens bemessen lässt, ist nur beweisrechtlich und nicht bezogen auf den Invaliditätsbegriff selbst relevant. 1.2 Die Beschwerdegegnerin ist nicht nur in bezug auf die Validenkarriere, sondern auch in bezug auf die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es sich um die Tätigkeit in der X.___-Werkstatt handle, denn nur so machte die Durchführung eines Betätigungsvergleichs Sinn. Damit hat die Beschwerdegegnerin die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-spezifische Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers in der Form der Eingliederungspflicht ("Eingliederung vor Rente", vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., Vorbemerkungen N. 47) missachtet. Wenn der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Steinbildhauer in einem so hohen Ausmass arbeitsunfähig ist, dass bei einem Einkommensvergleich ohne vorangehende Eingliederung ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% zu erwarten ist, so besteht eine (medizinische und/oder berufliche) Eingliederungspflicht, die von der Beschwerdegegnerin nötigenfalls mit der Androhung einer sanktionsweisen Leistungsverweigerung (Art. 21 Abs. 4 ATSG) durchzusetzen wäre. Angesichts der Fuss- und Rückenbeschwerden, die langes Stehen, das Heben von Gewichten und die Einnahme ungünstiger Körperpositionen als unzumutbar erscheinen lassen, ist eine vollzeitliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Steinbildhauer trotz technischer Hilfsmittel ausgeschlossen, zumal auch das Asthma eine naturgemäss sehr staubige Steinbildhauertätigkeit trotz Schutzmassnahmen (wie etwa eine Atemmaske oder sogar eine Staubabsaugvorrichtung) als ungünstig erscheinen lässt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf in einem Ausmass von mehr als 40% arbeitsunfähig ist. Hätte sich der Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall im Jahr 1989 zum IV-Leistungsbezug angemeldet, wäre er wohl in einen der Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich Rechnung tragenden Beruf umgeschult worden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1948) ist das nun nicht mehr möglich, denn der Abschluss der Umschulung würde wohl mehr oder weniger mit der altersbedingten Pensionierung zusammenfallen. Das bedeutet aber nicht, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der X.___-Werkstatt als Invalidenkarriere betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich in Erfüllung seiner IV- spezifischen Schadenminderungspflicht in der Lage, einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit nachzugehen. Trotz der qualifizierten Berufsausbildung, der seit Jahren ausgeübten künstlerischen Tätigkeit und der langen Abwesenheit von der "kommerziellen" Arbeitswelt muss die Ausübung einer adaptierten Hilfsarbeit als zumutbar betrachtet werden, zumal das Ende dieser Erwerbstätigkeit zufolge Pensionierung absehbar ist. Die zumutbare Invalidenkarriere ist also diejenige eines Hilfsarbeiters, dessen Tätigkeit den verschiedenen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angepasst ist. Hierzu ist keine Abmahnung der Schadenminderungspflicht erforderlich, denn deren Erfüllung kann fingiert werden, weil
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Hilfsarbeit ohne jede Eingliederungsmassnahme sofort ausgeführt werden kann. Da der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist, spielt die schlechte Arbeitsmarktsituation keine Rolle, denn zur Diskussion steht ja nicht das soziale Risiko der Arbeitslosigkeit, sondern ausschliesslich das soziale Risiko der Invalidität. Nun fehlt aber eine verlässliche und umfassende medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen auf eine adaptierte Hilfsarbeit. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er arbeite in seiner X.-Werkstatt bis zu 70 Std. wöchentlich. Bei dem durch das Sozialamt organisierten Arbeitseinsatz ist die Leistung des Beschwerdeführers krankheitsbedingt so eingeschränkt gewesen, dass er arbeitsunfähig geschrieben worden ist, worauf die durchführende Stelle den Arbeitseinsatz vorzeitig abgebrochen hat. Worin diese Tätigkeit bestanden hat, ist nicht bekannt. Deshalb lässt sich die Differenz zwischen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der X.- Werkstatt und im Arbeitseinsatz nicht erklären. Diese Frage kann offen bleiben, denn auch damit läge keine objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Hilfsarbeit vor. Die Beschwerdegegnerin hat zwar einen Bericht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. A.___ eingeholt und der Beschwerdeführer hat Berichte des Spitals Wattwil und des Pneumologen Dr. med. D.___ nachgereicht. Die Diagnose ist aber in bezug auf die Leistungsintoleranz des Beschwerdeführers mit Müdigkeit und Erschöpfungszuständen zu vage. Insbesondere fehlt aber eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, die allen Gesundheitsbeeinträchtigungen Rechnung tragen und sich auf eine adaptierte Hilfsarbeit beziehen würde. Ist das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt, fehlt die entscheidende Information, die es erst erlaubt, aus der zumutbaren Invalidenkarriere des Beschwerdeführers das zumutbare Invalideneinkommen abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die notwendigen medizinischen Abklärungen nachzuholen haben. Dabei wird sie auch der medizinischen Eingliederungsmöglichkeit durch allfällige geeignete Therapien ihr Augenmerk schenken. 2. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren teilweise durchdringt, entfällt eine Beurteilung des Eventualbegehrens auf Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Damit kann die Frage offen bleiben, ob derartige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen überhaupt Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet haben und deshalb zum Streitgegenstand gemacht werden können. Immerhin steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. August 2007 nicht nur ein Rentengesuch, sondern praxisgemäss ein Gesuch um alle in Frage kommenden Leistungen der Invalidenversicherung gestellt hat. Er muss also entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keineswegs nochmals ausdrücklich um eine Arbeitsvermittlung ersuchen. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist, wird auch die Frage allfälliger medizinischer oder vor allem beruflicher Eingliederungsmassnahmen nochmals prüfen. 3. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Praxisgemäss ist die Rückweisung zur weiteren Abklärung in bezug auf die Verfahrenskosten als vollumfängliches Obsiegen zu qualifizieren, da die Beschwerde ihr eigentliches Ziel, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Rechtswidrigkeit, erreicht hat. Das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen. Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das vorliegende Verfahren erweist sich in bezug auf beide Kriterien als durchschnittlich, was praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also mit Fr. 3500.- zu entschädigen. Auch die Gerichtsgebühr ist vollumfänglich durch die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG) rechtfertigt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis
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