St.Gallen Sonstiges 21.10.2021 I/1-2021/82

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2021/82 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 20.12.2021 Entscheiddatum: 21.10.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (sGS 811.1). Da die Tochter ihren Lebensunterhalt am Stichtag durch eigene Erwerbseinkünfte hätte bestreiten können, wurden der Kinder- und der Versicherungsprämienabzug in der Veranlagung des Vaters zu Recht nicht gewährt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/ 1-2021/82). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiberin Martina Wiher X, Rekurrent, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020

Sachverhalt: A.- X. wohnt mit seiner Tochter Y., geb. 16. Oktober 2000, in Z. Y. absolvierte im Schuljahr 2020/2021 die Berufsmaturitätsschule und arbeitete zu 50 % als Kauffrau.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Steuererklärung für das Jahr 2020 machte X. für Y. den Kinder- und den Versicherungskostenabzug geltend. Die Veranlagungsbehörde liess diese Abzüge nicht zu mit der Begründung, die Tochter hätte mit ihren Einkünften im Jahr 2020 ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache selber bestreiten können. Sie veranlagte X. am 4. Mai 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 61'200.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– sowie für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'400.–. Die dagegen am 18. Mai 2021 erhobenen Einsprachen wurden vom Kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 26. Mai 2021 abgewiesen. B.- Gegen die Einspracheentscheide erhob X. mit Eingabe vom 16. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte sinngemäss, dass der Kinder- und der Versicherungskostenabzug zuzulassen und die Veranlagung entsprechend zu korrigieren seien. Nachfolgend hielt er jedoch lediglich am Rekurs fest, weshalb das Beschwerdeverfahren am 9. Juli 2021 mit separater Verfügung als erledigt abgeschrieben wurde (VRKE I/1-2021/83). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2021 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 16. Juni 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2021. Umstritten ist, ob die Vorinstanz den Kinder- und den Versicherungskostenabzug für die mittlere Tochter zu Recht verweigerte. Der Rekurrent bringt vor, dass er wegen seiner hohen Fixkosten finanziell sehr belastet sei. Da zwei Töchter (Jg. 1998 und 2000) ständig und die dritte Tochter (Jg. 2005) jedes zweite Wochenende bei ihm wohnen würden, sei er gezwungen, eine grosse Wohnung zu mieten. Weiter trage er neben den monatlichen Alimentenzahlungen für die jüngste Tochter auch zu deren ausserordentlich anfallenden Lebenshaltungskosten bei. Insgesamt reiche sein Verdienst nicht aus, um sämtliche Lebenshaltungskosten und die Steuerrechnung zu begleichen. a) Gemäss Art. 48 Abs. 2 StG werden die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Vorliegend ist unbestritten, dass die mittlere Tochter des Rekurrenten per Stichtag 31. Dezember 2020, also am Ende der massgebenden Steuerperiode, neben ihrer 50 %-Anstellung als Kauffrau die Berufsmaturität absolvierte. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hilft für die Beantwortung der Frage, ob der Rekurrent per Stichtag für den Unterhalt der Tochter aufkommt, das Stichtagsprinzip nicht weiter. Letzteres gilt nur für die Beurteilung des Status (in einem weiteren Sinn) des Pflichtigen (z.B. Zivilstand, Alter, Unterstützungsbedürftigkeit etc.), nicht aber für die übrigen Voraussetzungen eines Sozialabzuges. Ob ein Pflichtiger zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, kann nicht alleine mit Bezug auf einen Stichtag beurteilt werden, sondern erfordert die Würdigung einer gewissen Zeitperiode (VerwGE B 2015/324 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 und B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.3.1 und 2.3.2 je mit weiteren Hinweisen [m.w.H.], im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Es ist deshalb zu prüfen, ob die mittlere Tochter ihren Lebensunterhalt in jenem Zeitraum, in dem das am Stichtag des 31. Dezember 2020 vorhandene Statusmerkmal erfüllt war, vorwiegend durch eigene Erwerbseinkünfte bestreiten konnte oder nicht. b) Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG werden vom Reineinkommen für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Pflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, Fr. 10'200.– abgezogen, dazu höchstens weitere Fr. 13'000.– für Ausbildungskosten, soweit sie der Steuerpflichtige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbst trägt und sie Fr. 3'000.– übersteigen (Ziff. 3). Hinzu kommt ein Versicherungsprämienabzug von Fr. 1'000.– für jedes Kind, für das der erwähnte Kinderabzug geltend gemacht werden kann (Art. 45 Abs. 1 lit. g StG). Der Kinderabzug setzt weiter voraus, dass der Steuerpflichtige "zur Hauptsache" für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Dies muss indes nicht notwendigerweise mehr als 50 % sein (vgl. VerwGE B 2016/41 vom 28. September 2017 E. 2.1 und B 2015/324 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1 je m.w.H.). Nach den allgemeinen Beweislastregeln im Steuerrecht obliegt der Steuerbehörde der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen. Der Steuerpflichtige hat demgegenüber steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen nachzuweisen; dieser hat die entsprechenden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Der Rekurrent hat demnach aufzuzeigen, inwieweit er den Unterhalt des Kindes "zur Hauptsache" getragen hat (vgl. BGer 2C_839/2016 und 2C_840/2016 vom 12. April 2017 E. 5.3 mit Hinweisen auf BGE 140 II 248 E. 3.5 und BGer 2C_966/2015 vom 18. Juli 2016 [in BGE 142 II 399 nicht publizierte] E. 2.3 sowie GVP 2001 Nr. 31 und St. Galler Steuerentscheide [SGE] 2015 Nr. 11). Soweit, wie hier, die tatsächlichen Auslagen nicht bekannt oder belegt sind, ist es zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs zulässig, auf Schätzungen und Pauschalen zurückzugreifen und von diesen abzuweichen, soweit besondere Verhältnisse vorliegen (vgl. VerwGE B 2016/41 vom 28. September 2017 E. 2.1 und B 2015/324 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1 je m.w.H.). Für die Festlegung der Durchschnittswerte wird regelmässig auf die "Zürcher Kinderkosten-Tabelle" des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (https://www.zh.ch/content/dam/ zhweb/bilder-dokumente/themen/familie/sorgerecht-unterhalt/kinderkosten_2018.pdf) abgestellt (SGE 2007 Nr. 9, Steuerbuch [StB] Art. 48 Nr. 1 Ziff. 2.2.2 S. 4, Zigerlig/ Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 668). Die Veranlagungsbehörde ermittelte einen Bedarf von Fr. 16'560.– für die mittlere Tochter. Gestützt auf die Ansätze der Zürcher Kinderkosten-Tabelle per 1. Januar 2020 beträgt der monatliche Unterhaltsbedarf bei einem von zwei Kindern Fr. 1'595.− pro Kind und Monat bzw. Fr. 19'140.− pro Jahr. Weshalb die Vorinstanz von einem monatlichen Betrag von Fr. 1'580.− ausgeht, ist unklar. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass die mittlere Tochter bereits volljährig ist, weshalb ihr Bedarf gegenüber der Vergleichsgruppe "13. bis 18. Altersjahr" eher noch höher ausfallen dürfte. Weiter nahm die Vorinstanz einen Abzug von Fr. 2'400.– für Ferien und Freizeit,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soweit in den Durchschnittswerten enthalten, vor. Dieser Abzug wird nicht weiter begründet und ist auch in den Richtlinien StB 48 Nr. 1 nicht vorgesehen, weshalb er nicht gerechtfertigt ist (vgl. VRKE I/1-2014/247 vom 31. März 2015, E. 4d, SGE 2015 Nr. 11 S. 4). Gesamthaft ergibt sich damit ein Unterhaltsbedarf von Fr. 19'140.– für die mittlere Tochter. Der Kinderabzug entfällt, wenn das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht mehr zur Hauptsache auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Bis zu Einkünften von Fr. 15'000.– pro Jahr wird davon ausgegangen, dass das Kind daraus nicht zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreiten kann (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 668). Ein allfälliger Beitrag des Kindes ist von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen zu ermitteln und zu den gesamten, notwendigen Lebenshaltungskosten ins Verhältnis zu setzen. Einem Kind, das eigene Einkünfte erzielt, steht zudem in jedem Fall ein Betrag von Fr. 6'000.– pro Jahr zur freien Verfügung zu. Nur der darüber hinausgehende Betrag wird als Unterhaltsbeitrag des Kindes angerechnet (vgl. StB 48 Nr. 1 Ziff. 2.2.2, S. 5). Aus dem Lohnausweis 2020 geht hervor, dass die mittlere Tochter vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 einen Nettolohn von Fr. 26'228.– (inkl. 13. Monatslohn) erzielte (act. 11/3/a). Weiter floss ihr ein Vermögensertrag von abgerundet Fr. 37.− zu. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 6'000.– und des besonderen Unterhalts (act. 11/3/a; act. 11/3/b: Schulgeld, Lehrmittel, Prüfungsgebühren: Fr. 1'202.–, Fahrtkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort: Fr. 463.−, Pauschale für die auswärtige Verpflegung: Fr. 3'200.–) hätte sie an ihren Lebensunterhalt Fr. 15'401.− beitragen können. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die mittlere Tochter Fr. 15'401.− an ihren Unterhaltsbedarf von Fr. 19'140.– hätte leisten können. Dementsprechend betrug die notwendige Elternleistung Fr. 3'739.−. Dieser Betrag entspricht weniger als der Hälfte des Unterhaltsbedarfs. Der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwand, der Verdienst aus der Erwerbstätigkeit der Tochter sollte vorwiegend der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse in ihren zukünftigen Ausbildungsjahren dienen, erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings zeigt dies, dass mit der Teilzeiterwerbstätigkeit der mittleren Tochter eine Situation entstand, bei welcher nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Vater "zur Hauptsache" für die Tochter aufkommen muss. Diese konnte ihren Lebensunterhalt am Stichtag des 31. Dezember 2020 durch eigene Erwerbseinkünfte bestreiten, weshalb der Kinderabzug von Fr. 10'200.– und der erhöhte Abzug bei den Versicherungskosten von Fr. 1'000.– zu Recht verweigert wurden. 3.- Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.− erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.− ist damit zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.− hat der Rekurrent zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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