St.Gallen Sonstiges 23.08.2021 I/1-2020/197 und 198

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2020/197 und 198 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 08.11.2021 Entscheiddatum: 23.08.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23. August 2021 Art. 29, Art. 35 Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 lit. b, Art. 44 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 16, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 lit. b, Art. 32 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Der Steuerpflichtige bezieht Renten von deutschen Lebensversicherungen bzw. von einer deutschen Versorgungsanstalt. Zwei Versicherungen sind reine Risikoversicherungen und eine Versicherung bemisst die Renten nicht nach der Höhe eines einbezahlten Kapitals, sondern nach der Dauer der Beitragsleistung und hat keine Kapitalrückzahlungskomponente. Sämtliche Renten sind deshalb zu 100 Prozent steuerbar, und nicht zum für Leibrenten reduzierten Satz 40 Prozent (E. 4). Gebühren, die mit der Anschaffung von Fondsanteilen zusammenhängen, sind keine Kosten der Wertschriftenverwaltung (E. 6) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. August 2021, I/1-2020/197,198). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Daniel Furrer A, Rekurrent und Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2018) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2018)

Sachverhalt: A.- A wohnte im Jahr 2018 in B. In der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und die direkte Bundessteuer 2018 deklarierte er ein steuerbares Einkommen von Fr. 104'999.– sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 896'503.–. Als Einkommen deklarierte er unter anderem eine Rente der C von Fr. 41'712.–, eine Rente der D von Fr. 24'451.– und eine Rente der E von Fr. 16'144.–. Diese drei Renten gab er als Leibrenten mit einem steuerbaren Wert von 40 Prozent an. B.- Am 5. Februar 2020 veranlagte die Steuerbehörde A für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 175'200.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 896'000.–. Beim Einkommen wurden die Berufsunfähigkeitsrenten zu 100 Prozent steuerbar angerechnet. Die Abzüge für die Berufskosten wurden von Fr. 4'700.– auf Fr. 2'400.–, der Abzug für Beiträge an die Säule 3a von Fr. 21'699.– auf Fr. 6'768.– und der Abzug für Verwaltungskosten für Wertschriften von Fr. 3'985.– auf Fr. 1'770.– reduziert. Für die direkte Bundessteuer 2018 wurde er entsprechend mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 177'700.– veranlagt. C.- Gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und der direkten Bundessteuer 2018 erhob A am 6. März 2020 Einsprache. In der Folge fand am 24. März 2020 eine telefonische Besprechung zwischen A und dem Kantonalen Steueramt statt. A reichte daraufhin weitere Unterlagen ein. D.- Mit Entscheiden vom 10. September 2020 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie der direkten Bundessteuer 2018 teilweise gut. Da es sich bei einem Teil der ausbezahlten Rente der C um eine Nachzahlung für 25 Monate handelte, wurde diese neu zum Satz eines Jahres veranlagt. Weiter wurde bei den Abzügen für Berufskosten ein Verpflegungsabzug für 176 Tage zu je Fr. 7.50 gewährt. Im Übrigen wurde die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache abgewiesen. Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wurde neu ein steuerbares Einkommen von Fr. 173'800.– bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 159'200.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 896'000.– und bei den direkten Bundessteuern 2018 ein steuerbares Einkommen von Fr. 176'400.– bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 161'700.– veranlagt. E.- Am 7. Oktober 2020 erhob A gegen diese Einspracheentscheide Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die Besteuerung der Renten der D, der C und der E als Leibrenten im Umfang von 40 Prozent. Weiter sei für die Nachzahlung der E-Rente eine Steuersatzreduktion zu berücksichtigen. Zudem beanstandete er, keine Antwort auf eine Frage bezüglich des Rückkaufswerts bei laufenden Renten erhalten zu haben. Schliesslich machte er einen Abzug von Vermögensverwaltungskosten von Fr. 3'845.– geltend. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2020 eine teilweise Gutheissung bezüglich der Steuersatzreduktion für die Nachzahlung der E- Rente. Im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Der Rekurrent und Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe an die VRK vom 7. Oktober 2020 zwar als Rekurs, inhaltlich geht daraus aber eindeutig hervor, dass nicht nur der Einspracheentscheid hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018, sondern ebenfalls der Einspracheentscheid hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2018 angefochten wird. Dafür spricht auch, dass er beide Einspracheentscheide eingereicht hat. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und der direkten Bundessteuer 2018 handelt es sich um verschiedene Steuern, welche verschiedenen Gemeinwesen zufliessen und welche Gegenstand getrennter Veranlagungen und Verfahren sind. Dies bedeutet, dass zwei Entscheide zu fällen sind, die in einem einzigen Dokument enthalten sein können – der eine für die Kantons- und Gemeindesteuern und der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte andere für die direkte Bundessteuer – mit getrennten Begründungen, wobei Verweisungen zulässig sind, und eigenen Rechtssprüchen (Dispositiven) oder zumindest einem Rechtsspruch, der die beiden Steuern ausdrücklich auseinanderhält (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114). Dementsprechend werden der Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Dokument behandelt und die Steuern im gemeinsamen Rechtsspruch auseinandergehalten. Spätere höchstrichterliche Differenzierungen bezüglich Form und Inhalt von Entscheiden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 und 142 II 293 E. 1.2) haben an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nichts geändert. 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Erhebung des Rekurses und der Beschwerde ist gegeben. Diese sind rechtzeitig eingereicht worden und erfüllen in formeller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). 3.- Zunächst macht der Rekurrent und Beschwerdeführer geltend, er habe keine Antwort auf seine Frage vom 26. März 2020 bezüglich der Besteuerung des Rückkaufswerts bei laufender Rente erhalten. Da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide ist, ist darauf nicht einzutreten. Überdies wurde die Frage in der Rekursvernehmlassung vom 2. Dezember 2020 beantwortet. 4.- In materieller Hinsicht ist umstritten, wie die Renten der C in Höhe von Fr. 41'712.–, der D in Höhe von Fr. 24'451.– und der E in Höhe von Fr. 16'144.– zu besteuern sind. a) Der Rekurrent und Beschwerdeführer bringt vor, dass die beiden Renten der C und D in den Policen als abgekürzte bzw. als zeitlich begrenzte, also temporäre Leibrenten geführt seien, weshalb diese auch als temporäre Leibrenten zu besteuern seien. Die Rente der E sei analog zur Beurteilung der Berliner Ärzteversorgung als private Vorsorgeeinrichtung zu behandeln und folglich auch als Leibrente zu besteuern. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass es sich um Berufsunfähigkeitsrenten handle,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche Ersatzeinkommen aufgrund der Invalidität darstellen, welches zu 100 Prozent steuerbar sei. b) Gemäss Art. 29 StG und Art. 16 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 35 Abs. 1 StG, Art. 22 Abs. 1 DBG). Einkünfte aus Leibrenten und aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar (Art. 35 Abs. 3 StG, Art. 22 Abs. 3 DBG). Leistungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich zu 100 Prozent steuerlich zu erfassen (vgl. BGE 132 II 128 E. 3.1). Steuerbar sind auch alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 36 Abs. 1 lit. a StG, Art. 23 lit. a DBG) sowie einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (Art. 36 Abs. 1 lit. b StG, Art. 23 lit. b DBG). Diese Bestimmung umfasst periodisch ausgerichtete Entschädigungen, die Dritte der steuerpflichtigen Person als Ersatz für den Verlust oder die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezahlen. Ausschliesslich unter Art. 23 DBG fallen Zahlungen, wenn es sich um Leistungen aus Unfallversicherung, aus nicht rückkaufsfähiger Kapital- oder Rentenversicherung handelt. Dazu liegen regelmässig Ersatzeinkünfte vor, weshalb die Leistungen auch unter Buchstabe a subsumiert werden könnten; aber weil es in der Regel um dauernde Beeinträchtigungen geht, ist Buchstabe b anwendbar. Buchstabe a ist lediglich für Leistungen für vorübergehende körperliche oder gesundheitliche Nachteile direkt anwendbar (P. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 23 N 6 und 27). Als Leibrente wird eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende und auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistung verstanden (BGE 135 II 186 und 131 I 415, je mit Hinweisen). Der Leibrentenbegriff ist zivilrechtlich zu verstehen. Es geht um einen Vertrag, der zwischen dem Rentengläubiger (allenfalls einer Drittperson) einerseits und dem Rentenschuldner andererseits unabhängig von anderen Beziehungen und Verhältnissen zwischen den Parteien abgeschlossen wird (vgl. Art. 516 ff. OR; BGE 120 III 121). Eine Leibrente im Sinn von Art. 35 Abs. 3 StG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung deshalb nur dann vor, wenn der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenschuldner eine Gegenleistung entweder vom Rentengläubiger direkt oder über eine Drittperson, die dem Rentengläubiger die Leibrente schenken wollte, erhält. Die Leibrente enthält damit eine Kapitalrückzahlungskomponente (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 22 DBG N 54 ff.). Da solche Rentenversicherungen vom Steuerpflichtigen oder seinen Angehörigen in der Regel ausschliesslich selbst finanziert wurden, werden sie lediglich zu 40 Prozent besteuert (BGE 131 I 416; Jungo/Maute, Lebensversicherungen und Steuern, Muri/Bern 2003, S. 66). c) Bei Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, welche die Risiken Krankheit und/oder Invalidität abdecken, handelt es sich regelmässig um reine Risikoversicherungen. Deren Renten sind als wiederkehrende Leistungen nach Art. 36 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 23 lit. b DBG zu qualifizieren und zu 100 Prozent steuerbar. Es handelt sich dabei nicht um Leibrenten (Jungo/Maute, a.a.O., S. 67 und S. 90 f.; Maute/Steiner/Rufener/ Lang, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl. 2010, S. 286; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 22 DBG N 105 und 107). In diesem Fall hat der Rentengläubiger die Rente zwar mit seinen Prämien mitfinanziert, doch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt, die zu keiner Kapitalbildung geführt haben. Sie sind so konzipiert, dass die vereinnahmten Prämien zur Deckung der Versicherungsleistungen ausreichen. Der Anteil der Versicherungsleistung, der durch den Versicherungsnehmer selbst finanziert wurde, ist klein. Diese Versicherungen verfügen daher auch nicht über einen Rückkaufswert. Der Rentengläubiger hat seine Prämie in erster Linie für die Risikoabdeckung aufgewendet. Die ausbezahlte Rente enthält keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 DBG N 58). d) Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann als selbständige Versicherung oder als Ergänzungsversicherung zu einer nicht rückkaufsfähigen oder auch rückkaufsfähigen Kapitalversicherung abgeschlossen werden. Sehr häufig kommt sie in Kombination mit einer Lebensversicherung als Zusatzversicherung für die Prämienbefreiung bei Krankheit oder Unfall zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, sofern er auch Prämienzahler ist, infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nach der vereinbarten Wartefrist die Prämien nicht mehr bezahlen muss. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch erhalten. Insbesondere bei rückkauffähigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensversicherungen, finanziert mit periodischen Prämien, bei denen sehr hohe Sparbeiträge bezahlt werden, besteht ein erheblicher Schutz für den Versicherungsnehmer, damit er auch bei Krankheit oder Unfall sein Sparziel im Alter erreichen kann. Die Prämienbefreiung ist somit eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung in der Höhe der geschuldeten Jahresprämie (Jungo/Maute, a.a.O., S. 90 f.). e) Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung der D handelt es sich um eine selbständige Erwerbsunfähigkeitsversicherung und somit um eine reine Risikoversicherung. Es ist einzig der Fall einer eintretenden Berufsunfähigkeit während der Versicherungsdauer abgedeckt. Wäre der Rekurrent und Beschwerdeführer bis zum 30. November 2027 nicht berufsunfähig geworden, wäre die Versicherung ohne jegliche Leistungspflicht erloschen. Die ausbezahlte Rente enthält keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde. Damit ist diese Rente gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 23 lit. b DBG zu 100 Prozent steuerbar. Es handelt sich nicht um eine Leibrente. Unerheblich ist, dass in den Verbraucherinformationen zur Police festgehalten ist, es handle sich gemäss deutschem Steuerrecht um eine zeitlich begrenzte Leibrente mit Ertragsanteil. Massgebend ist allein, wie die Rente nach schweizerischem Steuerrecht zu qualifizieren ist. f) Die Versicherung bei der C deckt zwei Risiken ab. Einerseits wird im Todesfall eine Kapitalleistung fällig, andererseits ist auch die Berufsunfähigkeit abgedeckt, indem eine Prämienbefreiung sowie eine jährliche Rente von EUR 12'000.– geleistet werden. Im Gegensatz zum Todesfall ist die Berufsunfähigkeit nur bis zum 1. November 2028 mitversichert. Die Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine ausserhalb der Lebensversicherung stehende Versicherung und damit eine reine Risikoversicherung dar. Im Gegensatz zur Lebensversicherung enthält sie keine kapitalbindenden Anteile und weist keinen Rückkaufswert auf. Die Risikoprämie für die Berufsunfähigkeit wird separat ausgewiesen. Wäre das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten, wäre dieser Teil der Versicherung ohne jegliche Leistungspflicht erloschen. Dementsprechend handelt es sich auch bei dieser Rente nicht um eine Leibrente, und sie ist gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 23 lit. b DBG zu 100 Prozent steuerbar. Auch hier kann der Rekurrent und Beschwerdeführer aus dem Merkblatt "Bestimmungen zum Steuerrecht" des Versicherers nichts zu seinen Gunsten ableiten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Frage, ob die Prämienbefreiung der Versicherung ebenfalls als eine zu versteuernde wiederkehrende Zahlung zu besteuern ist, kann offen gelassen werden, da die Vorinstanz von der Besteuerung dieser Leistung abgesehen hat. g) Der Rekurrent und Beschwerdeführer bezieht seit 1. Dezember 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente der E. An der E nehmen diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten teil, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des deutschen Heilberufe- Kammergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land ihren Beruf ausüben, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung haben (§7 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; im Internet abrufbar unter: https://www.bwva.de/fuer-teilnehmer/rechtsgrundlagen/gesetz.html). Der Rekurrent und Beschwerdeführer argumentiert, die ausgerichtete Zahlung müsse als Leibrente behandelt und somit nur zu 40 % besteuert werden und verweist dabei auf das Solothurner Steuerbuch und die dort festgehaltene Besteuerung von Renten der Berliner Ärzteversorgung. Allerdings ist Art. 35 Abs. 3 bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG vorliegend nicht anwendbar. Denn die von dieser Bestimmung vorgesehene beschränkte Besteuerung unterscheidet zwischen der Kapitalrückzahlungs- und der Ertragskomponente und erfasst nur Letztere steuerlich. Stattdessen bemisst sich die E- Rente soweit ersichtlich nicht nach der Höhe des einbezahlten Kapitals, sondern nach der Dauer der Beitragsleistung und enthält keine Kapitalrückzahlungskomponente. Im Gegensatz zur Berliner Ärzteversorgung, die im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, verbindet die E Elemente des Umlageverfahrens und des Kapitaldeckungsverfahrens. Damit ist auch die Berufsunfähigkeitsrente der E gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 23 lit. b DBG zu 100 Prozent steuerbar. 5.- a) Der Rekurrent und Beschwerdeführer beantragt weiter, dass bei der Berechnung der Steuersatzreduktion die Nachzahlung der Rente der E analog zur Nachzahlung der Rente der C zu berücksichtigen sei. b) Die 2018 ausbezahlte Rente der E enthielt eine Nachzahlung für den Monat Dezember 2017. Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass diese Nachzahlung nicht berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei die Rente der E

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 16'144.– zum Jahressatz von Fr. 14'902.– zu besteuern und der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen. c) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Art. 51 StG, Art. 37 DBG). Unter solche Kapitalabfindungen fallen insbesondere auch Renten- oder Lohnnachzahlungen (SGE 2010 Nr. 26 und 2008 Nr. 12). Somit ist die Nachzahlung der Rente des Vorjahres bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens zu berücksichtigen und dieses um Fr. 1'242.– (Fr. 16'144.– minus Fr. 14'902.–) zu reduzieren. 6.- a) Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden (Art. 44 Abs. 1 StG, Art. 32 Abs. 1 DBG). Als Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften nach der Praxis namentlich Ausgaben für Tresormiete, die Verwahrung (Gebühren offener Depots) oder Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von beweglichem Vermögen dienen. Auslagen für eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten gelten nicht als anrechenbare Kosten der Verwaltung durch Dritte, sondern als Kosten für die Lebenshaltung oder für die Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, die nach Art. 34 lit. a und d DBG nicht abzugsfähig sind (BGer 2A.62/1999 vom 1. März 2000 E. 2/b mit Hinweisen). b) Der Rekurrent und Beschwerdeführer macht unter anderem Abzüge für Bankgebühren der F (Fr. 873.55) und Depotgebühren bei der G (Fr. 618.–) geltend. Diese wurden von der Vorinstanz zu Recht als abzugsberechtigt zugelassen. Darüber hinaus möchte der Rekurrent und Beschwerdeführer hauptsächlich die Verwaltungskostenpauschale von Fonds zum Abzug bringen. Weil die Fondsleitung die mit der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage zusammenhängenden Kosten (Verwaltungskommissionen, Spesen der Depotbank, Depotgebühren sowie weitere Aufwendungen) von den Bruttoerträgen absetzen können, kommen nur die Nettoerträge (nebst den realisierten Kapitalgewinnen) zur Verteilung an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anteilsinhaber. Diese können ihre ordentlichen Verwaltungskosten in Rechnung stellen, wenn die Anteile bei einer Bank verwahrt sind. Andererseits stellen Gebühren, die mit der Anschaffung von Fondsanteilen zusammenhängen, keine Kosten der Wertschriftenverwaltung dar (P. Locher, a.a.O., Art. 32 N 10 und 15). Der Rekurrent und Beschwerdeführer kann somit nur die ordentlichen Verwaltungskosten, das heisst in diesem Fall die Depotgebühren bei der Bank, bei welcher die Anteile der Fonds verwahrt sind, in Abzug bringen. Die von ihm zusätzlich geltend gemachten Abzüge der Verwaltungskostenpauschalen der einzelnen Fonds sind gemäss Art. 44 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG nicht abzugsberechtigt. c) Der von der Vorinstanz gewährte pauschale Abzug von Fr. 1'770.– für die Vermögensverwaltungskosten (2 Promille des Gesamtvermögens gemäss Wertschriftenverzeichnis) ist nicht zu beanstanden. In diesem Punkt sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. 7.- Zusammenfassend sind der Rekurs und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen bleiben unverändert, das satzbestimmende Einkommen wird jedoch um Fr. 1'242.– reduziert (vgl. E. 5). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gibt dies abgerundet einen Satz für das steuerbare Einkommen von Fr. 157'900.– (Fr. 159'208.– minus Fr. 1'242.–) und bei der direkten Bundessteuer von Fr. 160'500.– (161'784.– minus 1'242.–). Im Übrigen sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 10. September 2020 sind aufzuheben und der Pflichtige ist für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 173'800.– bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 157'900.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 896'000.– zu veranlagen. Für die direkte Bundessteuer ist er mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 176'400.– bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 160'500.– zu veranlagen. 8.- Der Ausgang des Verfahrens entspricht einem teilweisen Obsiegen des Rekurrenten und Beschwerdeführers, weshalb die Kosten anteilmässig zu verlegen sind (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Rekurrent und Beschwerdeführer unterliegt im Hauptantrag bezüglich der Besteuerung der Renten sowie im Antrag über die Abzüge für Vermögensverwaltungskosten. Er obsiegt einzig im untergeordneten Punkt der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Satzbestimmung in Bezug auf die Rentennachzahlung. Es erscheint daher als angemessen, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens zu neun Zehnteln dem Rekurrenten und Beschwerdeführer und zu einem Zehntel dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.– erscheint angemessen (Art. 144 Abs. 5 DBG, Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von je Fr. 600.– ist zu verrechnen und dem Rekurrenten und Beschwerdeführer im Restbetrag von jeweils Fr. 60.– zurückzuerstatten. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 VRP); abgesehen davon wurde dies auch nicht beantragt. Entscheid: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 10. September 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 10. September 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung der direkten Bundessteuer 2018 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Rekurrent hat neun Zehntel der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.– zu bezahlen. Den restlichen Zehntel (Fr. 60.–) trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten (Fr. 540.–) verrechnet und im Restbetrag von insgesamt Fr. 60.– zurückerstattet. 4. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat neun Zehntel der amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– zu bezahlen. Den restlichen Zehntel (Fr. 60.–) trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird mit dem Kostenanteil des Beschwerdeführers (Fr. 540.–) verrechnet und im Restbetrag von insgesamt Fr. 60.– zurückerstattet.

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23.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026