St.Gallen Sonstiges 21.10.2021 I/1-2020/190 und 191

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2020/190 und 191 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 27.01.2022 Entscheiddatum: 21.10.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG (SR 642.14), Art. 82 BVG (SR 831.40), Art. 7 Abs. 4 BVV 3 (SR 831.461.3). Die Beendigung der Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über das ordentliche Rentenalter hinaus gearbeitet hat, führt zur sofortigen Fälligkeit der Vorsorgeleistung. Entsprechend kann nach diesem Zeitpunkt das Vorsorgekonto nicht mehr geäufnet und können keine steuerlich abzugsfähigen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto mehr geleistet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/ 1-2020/190, 191). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz R und M, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch KPMG AG, Steuerberatung, Bogenstrasse 7, Postfach 1142, 9001 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019) Sachverhalt: A.- R (geb. 29. Mai 1950) ist verheiratet mit M (geb. 6. November 1951). Er war bis 2019 Mitglied der Geschäftsleitung und Präsident des Verwaltungsrats der Y AG mit Sitz in L, die am XXX (SHAB-Publikation vom XXX) rückwirkend auf den XXX mit der F AG fusioniert hatte. Am 5. Juni 2019 wurde R als unterschriftsberechtigte Person der F AG im Handelsregister gelöscht. B.- Am 2. März 2020 (Eingang bei der Steuerbehörde) reichten die Eheleute R und M die Steuererklärung für das Jahr 2019 ein. Sie deklarierten ein steuerbares Einkommen von Fr. XXX.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. XXX.–. Das Kantonale Steueramt nahm verschiedene Korrekturen vor und liess namentlich einen Beitrag des Ehemanns an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 21'789.– nicht zum Abzug zu, und zwar mit der Begründung, dass die Einzahlung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfolgt sei. Es veranlagte die Steuerpflichtigen am 8. April 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. XXX.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. XXX.– und für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. XXX.–. Die dagegen von R und M erhobenen Einsprachen wies das Kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 3. September 2020 ab. C.- Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 erhoben R und M bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs (Kantons- und Gemeindesteuern) und Beschwerde (direkte Bundessteuer). Sie beantragten, die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramts vom 3. September 2020 seien aufzuheben und es sei der deklarierte Beitrag an die Säule 3a von Fr. 21'789.– zum Abzug zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonale Steueramt trug mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020 auf Abweisung der Rechtsmittel an. Dazu nahmen die Rekurrenten und Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 nochmals Stellung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:

I. Prozessuales 1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 und der direkten Bundessteuer 2019. Hierbei handelt es sich um verschiedene Steuern, welche verschiedenen Gemeinwesen zufliessen und welche Gegenstand getrennter Veranlagungen und Verfahren sind. Dies bedeutet, dass zwei Entscheide zu fällen sind, die in einem einzigen Dokument enthalten sein können – der eine für die Kantons- und Gemeindesteuern und der andere für die direkte Bundessteuer – mit getrennten Begründungen, wobei Verweisungen zulässig sind, und eigenen Rechtssprüchen (Dispositiven) oder zumindest einem Rechtsspruch, der die beiden Steuern ausdrücklich auseinanderhält (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114). Dementsprechend werden der Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Dokument behandelt und die Steuern im gemeinsamen Rechtsspruch auseinandergehalten. Spätere höchstrichterliche Differenzierungen bezüglich Form und Inhalt von Entscheiden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 und 142 II 293 E. 1.2) haben an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nichts geändert. 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Rekurs und Beschwerde vom 5. Oktober 2020 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. II. Kantons- und Gemeindesteuern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob der in der Steuererklärung 2019 deklarierte Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 21'789.– vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden darf. a) Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Lohnausweis der F AG habe der Rekurrent die Erwerbstätigkeit am 4. Juni 2019 aufgegeben. Auch aus dem ebenfalls eingereichten Lohnjournal ergebe sich nichts Anderes, endeten doch die ordentlichen Lohnzahlungen mit der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2019. Im Juni 2019 seien lediglich noch das Verwaltungsratshonorar, ein Sitzungsgeld und der anteilmässig zustehende 13. Monatslohn für die Monate Januar bis Dezember 2019 ausgerichtet worden; Letzterer anteilmässig für fünf Monate. Der Rekurrent sei zudem am 4. Juni 2019 bei der Sozialversicherung abgemeldet worden. Eine Weiterbeschäftigung über dieses Datum hinaus sei nicht dargetan. Beträge an die Säule 3a seien aber nur möglich, wenn die betreffende Person kumulativ tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) versichert sei. Werde die Erwerbstätigkeit aufgegeben, entfalle diese Möglichkeit. Im Jahr der Erwerbsaufgabe dürfe zwar noch der volle Jahresbeitrag einbezahlt werden, jedoch müsse dies vor der Beendigung der Erwerbstätigkeit oder vor der Fälligkeit der Leistung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschehen. Die Rekurrenten hielten dem zusammengefasst entgegen, dass der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 diverse Arbeitsleistungen für die Arbeitgeberin erbracht habe. Diese Arbeiten seien aus abrechnungstechnischen Gründen pauschal mit dem letzten Lohn entschädigt worden. Folglich liege auch im zweiten Halbjahr eine Erwerbstätigkeit vor. Dies sei jedoch nicht entscheidend, denn gemäss der klaren Bestimmung von Art. 7 Abs. 4 BVV 3 sei es zulässig, die Einzahlung in die Säule 3a nach Beendigung der Erwerbstätigkeit zu leisten, solange dies im selben Jahr geschehe. Wie im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht üblich, gehe auch Art. 7 Abs. 4 BVV 3 mit der Formulierung "im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird" von einer Jahresbetrachtung aus. Es bestehe kein Anlass für eine Abweichung vom Wortlaut und eine einschränkende Auslegung. Die Steuerbuchweisung, auf die sich die Vorinstanz gestützt habe, sei im Jahr 2007 ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage hinzugekommen. Sie schränke die Möglichkeit der Einzahlung unnötig ein, indem es auch auf deren Zeitpunkt ankommen soll. Das Kreisschreiben Nr. 18 der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ESTV enthalte keine vergleichbare Einschränkung. Auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 82 BVG und der BVV 3 ergebe sich klar, dass eine Jahresbetrachtung richtig sei und die Zulässigkeit des steuerlichen Abzugs nicht vom Einzahlungszeitpunkt innerhalb des Jahres der Erwerbsaufgabe abhängig sei. Die Regelung des Bundesrechts sei abschliessend. Falls der Gesetzgeber dem Einzahlungszeitpunkt Bedeutung hätte zumessen wollen, wäre dies in der Verordnung festgehalten worden. Somit liege ein qualifiziertes Schweigen vor, weshalb keine Lücke zu füllen sei. Die Regelung sei klar und eindeutig. Einzahlungen in die Säule 3a seien daher während des ganzen Jahres zulässig. Bei der Zahlung des Rekurrenten handle es sich um einen vor der Fälligkeit der Altersleistung einbezahlten Jahresbeitrag. Es liege deshalb auch keine Steuerumgehung vor. b) aa) Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. e StG werden von den Einkünften Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (sog. Säule 3a) nach Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt: BVG) abgezogen. Inhaltlich stimmt diese Vorschrift weitgehend mit Art. 9 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG überein. Da das kantonale Steuerrecht in diesem Bereich vollumfänglich bundesrechtlich vorgezeichnet ist und keine kantonalen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen (Reich/von Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, Art. 9 StHG N 44), kann nachfolgend auf die entsprechende Rechtsprechung und Lehre zu den bundesrechtlichen Vorschriften verwiesen werden (BGE 140 II 364 E. 3). bb) Art. 45 Abs. 1 lit. e StG übernimmt die Regelung von Art. 82 BVG, welche unter der Marginalie "Gleichstellung anderer Vorsorgeformen" bestimmt, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen können, und dass der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge festlegt. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er erwerbstätig ist, kann er bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters die eingebrachten Beiträge zum Abzug bringen. Den Nachweis der Erwerbstätigkeit hat der Vorsorgenehmer jährlich zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erbringen. Ab Vollendung des 69. Altersjahrs (Frauen) bzw. 70. Altersjahrs (Männer) besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV/IV-pflichtiges Einkommen erzielt wird (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 17. Juli 2008, aktualisiert am 15. Mai 2017, Ziff. 3 Abs. 2, nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 18, im Internet abrufbar unter: www.estv.admin.ch und dort unter Kreis- und Rundschreiben). Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80 bis 84 BVG haben als Teil der Steuerharmonisierung den Charakter vereinheitlichender Grundsatzbestimmungen, die in der Folge in den eidgenössischen und kantonalen Steuergesetzen ausgeführt wurden. Die in Art. 82 Abs. 2 BVG vorgesehene nähere Regelung erfolgte mit der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3, abgekürzt: BVV 3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_326/2010 vom 29. September 2010 E. 2.1). cc) Altersleistungen aus anerkannten Vorsorgeformen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.10, abgekürzt: AHVG) ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (lit. a) oder jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (lit. b). Der obere Grenzbetrag betrug im Jahr 2019 Fr. 85'320.– (Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR 831.441.1, abgekürzt: BVV 2] in der Fassung vom 21. September 2018, in Kraft ab 1. Jan. 2019 [AS 2018 3537]). Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV 3). Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag geleistet werden (Abs. 4). Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ESTV konkretisierte die steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a im Kreisschreiben Nr. 18; vgl. Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 StHG N 42). c) aa) Der am 29. Mai 1950 geborene Rekurrent wurde am 29. Mai 2019 69 Jahre alt. Dies ist insofern von Bedeutung, als bei Männern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur Fälligkeit der Altersleistungen führt. Beendet der Vorsorgenehmer seine Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter aber vor dem 70. Altersjahr, so muss die Auflösung sämtlicher noch bestehender Säule 3a-Konten im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit erfolgen, was die Steuerbarkeit all dieser Leistungen auslöst. Wird die Tätigkeit über das Alter von 70 Jahren hinaus fortgesetzt, kann davon ausgegangen werden, dass die Vorsorgeleistung der Säule 3a in Übereinstimmung mit Art. 39 AHVG am ersten Tag des Monats, der auf das Alter von 70 Jahren folgt, vollständig fällig ist, vorbehältlich des Falls, dass der Versicherte bereits zuvor die Auszahlung der Altersrente beantragt hat (vgl. KoSS-Schneider/Geiser/Gächter, 2. Aufl. 2019, Art. 84 BVG N 32; Kreisschreiben Nr. 18, Ziff. 6.1). Der Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe ist daher – entgegen den Vorbringen der Rekurrenten – entscheidend. Denn mit der Auflösung des Säule 3a-Kontos entfällt die Möglichkeit, weitere Einzahlungen zu tätigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Besteuerung der Leistungen bei Fälligkeit erfolgt, wobei die Altersleistungen am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, sofern nicht spezielle Aufschubtatbestände zu berücksichtigen sind (vgl. Steiner/Lang, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 22 DBG N 7; BGer 2P. 389/1998 vom 3. März 2000 E. 3a = StE 2001 A 24.35 Nr. 2). Solche als Kapitalabfindungen ausgerichtete Leistungen aus der Säule 3a werden getrennt mit einer Jahressteuer zu einem privilegierten Satz besteuert (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 540; Steiner/Lang, a.a.O., Art. 22 N 16). Art. 7 Abs. 4 BVV 3 kann sich daher nur auf den Zeitpunkt vor der Fälligkeit der Altersleistung beziehen. Danach ist das Sparziel erreicht und eine weitere Äufnung des Säule 3a-Guthabens nicht mehr möglich. Im Weiteren knüpft auch die Regelung der Abzugsberechtigung von Art. 7 BVV 3 an den Status eines Erwerbstätigen an (P. Lang, in: Hürzeler/Opel [Hrsg.], Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Selbstvorsorge – ausgewählte Aspekte im Lichte des Steuerrechts, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 96).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 7 Abs. 4 BVV3, wonach im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, der volle Beitrag geleistet werden kann, regelt nicht den Zeitpunkt, bis wann der Beitrag zu bezahlen ist, sondern, dass dieser in vollem Umfang geleistet werden kann, auch wenn die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres beendet wird. Zu prüfen ist daher, ob der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 noch erwerbstätig war, wie er geltend macht. aa) Es ist nicht streitig, dass der Rekurrent mindestens bis 4. Juni 2019 und damit über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus bei der F AG angestellt war. Dies ergibt sich aus dem Lohnausweis vom 14. Januar 2020 (act. 8/I/41). Sozialversicherungsrechtlich galt er damit als Arbeitnehmer, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging (Art. 5 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1]). Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Diese Definition deckt sich im Wesentlichen mit der steuerrechtlichen (SK ATSG-Kieser, 4. Aufl. 2020, Art. 10 N 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 17 N 7). bb) Der Rekurrent macht geltend, das Arbeitsverhältnis sei gestützt auf eine mündliche Vereinbarung bis Dezember 2019 fortgesetzt worden, wobei er mit folgenden Aufgaben betraut worden sei: Beratungen und Entscheide im Zusammenhang mit einer Fusion der F AG und der Y AG (rückwirkend per Januar 2019), Überwachung der Buchhaltungen bis und mit vollzogener Fusion, Aufräumen des Arbeitsplatzes und Sortieren der sich während 45 Jahren angesammelten geschichtsträchtigen Unterlagen, Verabschiedung langjähriger Geschäftspartner, Mitwirkung im Verwaltungsrat der F AG und der Y AG als Präsident bis zur Generalversammlung sowie Beratung, Beantwortung allfälliger Fragen usw., und zwar bis auf Weiteres (8/I/ 1/12). Soweit die Rekurrenten in diesem Zusammenhang die Befragung des Verwaltungsrats und Geschäftsführers der F AG beantragen, ist festzuhalten, dass für eine Anwendung des im VRP vorgesehenen Zeugenbeweises im kantonalen Steuerverfahren kein Raum bleibt, auch wenn dieser im Recht der direkten Bundessteuer zugelassen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2014/92, B 2014/131 vom 27. Oktober 2015 E. 3.2.4). Selbst wenn die ehemalige Arbeitgeberin die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben des Rekurrenten bestätigen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. cc) Hinsichtlich der aufgelisteten Tätigkeiten erscheint plausibel, dass der Rekurrent seine ehemalige Arbeitgeberin in gewissen Bereichen auch in der zweiten Jahreshälfte unterstützte, namentlich im Zusammenhang mit der Verabschiedung von Kunden und Geschäftspartnern oder Aufräumarbeiten. Solche Tätigkeiten sind indes meistens ideell motiviert und basieren in der Regel nicht auf einer arbeitsvertraglichen Regelung. Wie es sich damit verhielt, kann indessen offen bleiben, denn hier fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent gemäss Publikation des Eidgenössischen Amts für Handelsregister am 11. Juni 2019 (im Internet abrufbar unter: www.publikationen.sg.ch und dort unter Amtliche Publikationen) aus der F AG ausschied und seine Unterschriftsberechtigung verlor. Wie er danach für diese Gesellschaft weiterhin operativ (Buchhaltung) oder strategisch (Mitwirkung im Verwaltungsrat) hätte tätig sein können, ist nicht nachvollziehbar. Daher liegt nahe, dass der Rekurrent seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der F AG am 4. Juni 2019 beendete, wie dies im Lohnausweis für das Jahr 2019 in der Rubrik E (Ein- und Austrittsdaten) ausdrücklich bestätigt wurde. Es ist zu berücksichtigen, dass der Lohnausweis als Urkunde im strafrechtlichen Sinn gilt, weshalb das unrichtige Ausfüllen sogar den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen kann (Bosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, Muri/Bern 2007, S. 12). Entgegen den Ausführungen im Rekurs wäre es deshalb kein Leichtes gewesen, einen Lohnausweis vorzulegen, der den 31. Dezember 2019 als Ende des Arbeitsverhältnisses ausweist. Dass der Rekurrent im 2019 nur noch in beschränktem Umfang erwerbstätig war, ergibt sich im Übrigen auch aus einem Vergleich mit dem Lohnausweis des Vorjahres (act. 8/II/13). Danach erzielte er im Jahr 2018 einen nahezu doppelt so hohen Nettolohn wie im 2019, nämlich Fr. XXX.–. Vor diesem Hintergrund ist der dem Rekurrenten obliegende Nachweis der Erwerbstätigkeit bis Dezember 2019 nicht erbracht (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 DBG N 27a). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die unselbständige entgeltliche Erwerbstätigkeit am 4. Juni 2019 aufgegeben und die Vorsorgeleistung fällig wurde. Damit entfiel gleichzeitig die Möglichkeit der Beitragsleistung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Abzug eines Beitrags an die Säule 3a eine berufliche Tätigkeit voraus (BGer 2C_326/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3), weshalb der im Dezember 2019 überwiesene Beitrag von Fr. 22'000.– (act. 8/I/39) zu Recht nicht zum Abzug

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugelassen wurde. Abzugsberechtigt wäre dagegen die Zahlung des maximal zulässigen Beitrags vor der Fälligkeit der Altersleistung gewesen (KoSS-Schneider/ Geiser/Gächter, a.a.O., Art. 82 N 12), das heisst vor dem 4. Juni 2019. Dies stimmt auch mit dem Kreisschreiben Nr. 18 Ziff. 5.1 überein, wonach jeglicher Abzug die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen voraussetzt. Die Abzugsberechtigung bleibt nur bei einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit (z.B. Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit), was hier aber nicht der Fall ist. dd) Die Rekurrenten stützten sich unter anderem auf den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (SK BS) Nr. 2009-044 vom 20. August 2009 (im Internet abrufbar unter: www.steuerverwaltung.bs.ch und dort unter Steuerwissen/Steuerrechtsprechung), worin ausgeführt wurde, eine Beschränkung der Vorsorgeeinzahlungen auf den effektiven Zeitraum der Erwerbstätigkeit würde die Förderung der Selbstvorsorge einschränken und dadurch dem Grundgedanken der verfassungsrechtlichen Regelung von Art. 111 Abs. 4 BV (SR 101) widersprechen. Zudem gelte das Prinzip der Einheit der Steuerperiode auch für Abzüge. Eine Abweichung davon bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Eine solche finde sich im kantonalen Steuergesetz nicht. Nähere Ausführungen wurden nicht gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Erfordernis der Einzahlung vor Fälligkeit der Altersleistung der Förderung der Vorsorge abträglich sein sollte und das Periodizitätsprinzip verletzen würde. Letzteres besagt, dass die Steuerpflichtigen nicht selbst bestimmen können, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung in jener Periode erfolgen soll, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Dieses Prinzip gilt auch für die Ausgaben und Abzüge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 10 f.). Vorliegend geht es jedoch nicht um einen periodengerecht zu leistenden Abzug, sondern um die vorsorgerechtliche Zulässigkeit einer Beitragszahlung in die Säule 3a. Ist diese wie hier zu verneinen (vorne E. 3c/dd), kann die Einzahlung eines Beitrags in die Säule 3a unter den allgemeinen Abzügen nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie den tatsächlichen Aufwendungen in derselben Steuerperiode entspricht. Die zu viel bezahlten Beiträge können jedoch zurückgefordert werden (BGE 135 III 289; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N 28a). Die Vorinstanz stellte den Rekurrenten am 8. April 2020 eine entsprechende Bestätigung zu (act. 8/I/27). Eine Verletzung des Periodizitätsprinzips ist daher nicht ersichtlich.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 21'789.– zu Recht nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen 2019 zuliess. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 4.- Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG entspricht im Wesentlichen Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (vgl. E. 3b/bb). Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Sie ist abzuweisen. IV. Kosten 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.–, insgesamt Fr. 1'200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12 und Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 1'200.– sind damit zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind zufolge Unterliegens im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 VRP; PK VRP/SG-Linder, Art. 98 N 16; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021, abgekürzt: VwVG]; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1184). Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. bisbis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe

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21.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026