St.Gallen Sonstiges 23.08.2021 I/1-2020/166 und 167

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2020/166 und 167 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 26.10.2021 Entscheiddatum: 23.08.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23. August 2021 Art. 81, Art. 82 Abs. 1 lit. a und b StG (sGS 811.1), Art. 58, Art. 63 Abs. 1 DBG (SR 642.11), Art. 725 Abs. 2, Art. 820 Abs. 1 OR (SR 220). Im Zusammenhang mit einem Rangrücktritt nahm die Steuerpflichtige in der Bilanz eine Wertberichtigung vor. Aus handels- und steuerrechtlicher Sicht ist diese Wertberichtigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da sie jedoch auf gemeinsamen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter beruhte, hält sie einem Drittvergleich nicht stand und ist dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. August 2021, I/1-2020/166, 167). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz X, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch ks treuhandexperten ag, Bahnhofstrasse 14, 9450 Altstätten, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonssteuern und direkte Bundessteuer aufgrund des Rech-nungsabschlusses per 31. Dezember 2018

Sachverhalt: A.- Die X mit Sitz in O (X) wurde am 18. April 2007 ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Immobilien. Das Stammkapital von Fr. 24'000.– wird je zur Hälfte von A und B gehalten. Die beiden Gesellschafter sind zudem mit je einem Drittel an der am 21. Januar 2011 ins Handelsregister eingetragenen und mit einem Stammkapital von Fr. 24'000.– ausgestatteten Y GmbH (Y) beteiligt; dritter Gesellschafter ist H. Dieses ebenfalls in O domizilierte Unternehmen bezweckt den Kauf und Verkauf von Konsumgütern. Die X vermietet der Y die Räumlichkeiten für den Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts. B.- Am 15. März 2019 (Eingang bei der Steuerbehörde) reichte die X die Steuererklärung für das Jahr 2018 ein. Sie deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 15'115.– und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 98'742.–. Im Anlagevermögen wurde unter den langfristigen Forderungen ein Darlehen an die Y in der Höhe von Fr. 266'000.– bilanziert, davon Fr. 50'000.– mit Rangrücktritt. Dies entsprach der Vereinbarung zwischen der X und der Y vom 23. August 2018, worin unter anderem festgehalten wurde, um zu vermeiden, dass die Geschäftsführung der Y den Richter im Sinn von Art. 725 Abs. 2 OR benachrichtigen müsse, werde die Forderung der X im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.– gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt. Entsprechend verbuchte die X auf den Finanzanlagen eine Wertberichtigung von Fr. 50'000.–. Das Kantonale Steueramt akzeptierte dies nicht und rechnete den Betrag mangels geschäftsmässiger Begründetheit dem steuerbaren Reingewinn zu. Unter Berücksichtigung einer Steuerrückstellung von Fr. 8'700.– veranlagte es die X aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2018 für die Kantonssteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 56'400.– und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 140'000.– und für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 56'400.–. Die dagegen am 3. Juni 2020 erhobenen Einsprachen wies das Kantonale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steueramt mit Entscheiden vom 22. Juli 2020 hinsichtlich der Kantonssteuern und der direkten Bundessteuer ab. C.- Mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. August 2020 erhob die X bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs und Beschwerde. Sie beantragte, die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramts vom 22. Juli 2020 seien kostenfällig aufzuheben und auf die Aufrechnung der Wertberichtigung von Fr. 50'000.– zu verzichten. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 die Abweisung der Rechtsmittel. Dazu äusserte sich die X am 24. September 2020. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:

I. Prozessuales 1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide hinsichtlich der Kantonssteuern 2018 und der direkten Bundessteuer 2018. Hierbei handelt es sich um verschiedene Steuern, welche verschiedenen Gemeinwesen zufliessen und welche Gegenstand getrennter Veranlagungen und Verfahren sind. Dies bedeutet, dass zwei Entscheide zu fällen sind, die in einem einzigen Dokument enthalten sein können – der eine für die Kantonssteuern und der andere für die direkte Bundessteuer – mit getrennten Begründungen, wobei Verweisungen zulässig sind, und eigenen Rechtssprüchen (Dispositiven) oder zumindest einem Rechtsspruch, der die beiden Steuern ausdrücklich auseinanderhält (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114). Dementsprechend werden der Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Dokument behandelt und die Steuern im gemeinsamen Rechtsspruch auseinandergehalten. Spätere höchstrichterliche Differenzierungen bezüglich Form und Inhalt von Entscheiden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 und 142 II 293 E. 1.2) haben an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nichts geändert.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Rekurs und Beschwerde vom 21. August 2020 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. II. Kantonssteuern 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz die verbuchte Wertberichtigung auf dem Darlehen an die Y in der Höhe von Fr. 50'000.– zu Recht nicht zuliess und dem steuerbaren Reingewinn zurechnete. a) Die Vorinstanz erwog, sie stimme der Rekurrentin zu, dass ein Rangrücktritt in der Jahresrechnung zu einer angemessenen Wertberichtigung führe und es sich dabei nicht um einen definitiven Forderungsverzicht handle. Obwohl die Handelsbilanz für die Steuerbilanz grundsätzlich massgebend sei (sog. Massgeblichkeitsprinzip), dürften steuerrechtliche Korrekturvorschriften nicht ausser Acht gelassen werden. Wertberichtigungen auf Darlehen zwischen verbundenen Gesellschaften seien grundsätzlich problematisch und führten oft zu Diskussionen über deren geschäftsmässige Begründetheit. Denn die Sanierung oder Zurverfügungstellung von Liquidität obliege grundsätzlich den Anteilsinhabern einer notleidenden Gesellschaft, und zwar zu gleichen Teilen. Im Sinn eines Drittvergleichs sei zu prüfen, ob eine unabhängige Gesellschaft, die einem Geschäftspartner einen Kredit zu marktüblichen Konditionen gewährt habe, ebenfalls eine Wertberichtigung vornehmen dürfe. Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen seien indes einer Wertberichtigung in der Regel nicht zugänglich. Die Rekurrentin hält dagegen, von einem handelsrechtskonformen Jahresabschluss sei nur abzuweichen, wenn er gegen steuerrechtliche Vorschriften der Gewinnermittlung verstosse. Gestützt auf das Periodizitätsprinzip seien handelsrechtskonforme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wertberichtigungen auch in der entsprechenden Steuerperiode steuerlich zulässig. In der Praxis würden solche regelmässig steuerlich anerkannt, wenn sie handelsrechtlich notwendig seien. Dass dies vorliegend der Fall gewesen sei, habe die Vorinstanz nicht bestritten. Der Rangrücktritt und die damit zusammenhängende Wertberichtigung sei in ihrem Interesse erfolgt. Damit sei verhindert worden, dass die Y als wichtige Mieterin die Bilanz habe deponieren müssen. Werde das Darlehen in den nächsten Jahren zurückbezahlt, sei die Wertberichtigung erfolgswirksam aufzulösen. Im Weiteren gebe es keine Hinweise auf ein simuliertes Darlehen. Im Gegenteil, dieses sei zu marktkonformen Konditionen gewährt und vereinbarungsgemäss amortisiert und verzinst worden. Ihre Gesellschafter hätten nie die Absicht gehabt, auf einen Teil des Darlehens zu verzichten. Ob eine geldwerte Leistung auf Stufe der Gesellschafter vorliege, müsse im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Es sei jedoch nicht bewiesen und in keiner Weise plausibel, dass ihre Gesellschafter einseitig Sanierungsleistungen erbracht hätten oder ganz auf ihre Forderung verzichten wollten, wie dies von der Vorinstanz unterstellt worden sei. Eine solche geldwerte Leistung hätte im Sinn der Dreieckstheorie zu Leistungen an die Gesellschafter geführt, was jedoch nicht erwiesen sei. Die Vorinstanz behaupte, es sei nicht notwendig, die Leistungen an die Gesellschafter zu untersuchen, obwohl sie vorbringe, das Darlehen habe privaten Interessen gedient. Dies treffe nicht zu, und es sei nicht erwiesen, dass die Y Zuschüsse von einem Gesellschafter erhalten habe. Es gehe nicht an, die Darlehenszahlungen als geschäftsmässig nicht begründet zu qualifizieren, wenn das Darlehen nicht simuliert sei und einem Drittvergleich standhalte; zumal die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften nicht identisch seien. b) aa) Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss Art. 81 StG der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 82 Abs. 1 lit. a StG), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens (lit. b Ziff. 1), geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen (Ziff. 2), Einlagen in die Reserven (Ziff. 3), Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person (Ziff. 4), offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen (Ziff. 5), geschäftsmässig nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründete Zuwendungen an Dritte (Ziff. 6), den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c) und den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (lit. d). Inhaltlich stimmen diese Vorschriften weitgehend mit Art. 24 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und Art. 58 DBG überein (vgl. hinten E. 4), weshalb nachfolgend auch auf die entsprechende Rechtsprechung und Lehre zu den bundesrechtlichen Vorschriften verwiesen werden kann. Wertberichtigungen sind steuerlich zulässig, wenn sie geschäftsmässig begründet, das heisst zum angemessenen Ausgleich vorübergehender Wertverminderungen auf Aktiv- und in begründeten Fällen auf Passivposten notwendig sind (Art. 85 Abs. 1 lit. b StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 206). Wertberichtigungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind, werden zum ausgewiesenen Gewinn dazugerechnet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 82). bb) Für das Steuerrecht gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Es gilt die Massgeblichkeit der Handelsbilanz, die sich indirekt aus steuerrechtlichen Bestimmungen ableitet. Aus dem Massgeblichkeitsgrundsatz folgt, dass die Steuerverwaltungen auf die ordnungsgemäss erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung abzustellen haben, soweit daneben nicht steuerrechtliche Vorschriften Abweichungen ermöglichen oder verlangen. Abgestellt werden kann auf die Bilanz und Erfolgsrechnung allerdings nur, wenn diese handelsrechtskonform erstellt wurden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_533/2012 vom 19. Februar 2013 E.3.2.1). Ist eine Wertberichtigung handelsrechtlich geboten, die Ursache aber im Beteiligungsverhältnis zu suchen und liegt schuldrechtlich kein Schulderlass vor, so ist die Unterstellung einer Gewinnausschüttung auf Stufe der Gesellschaft zu prüfen. Denn eine von der Gesellschaft erfolgswirksam korrigierte Darlehensforderung ist nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zu beurteilen. Ist die Forderung beteiligungsfremd, hat sich die Gesellschaft und damit kraft Massgeblichkeit auch der Fiskus an das handelsrechtliche Höchstwertprinzip anzulehnen und es ist zumindest die Grösse des tatsächlichen Wertverzehrs als Aufwand zu akzeptieren. Bei beteiligungsbedingten Forderungen an den Gesellschafter ist im Wertverzehr ein Vermögensabgang

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugunsten des Anteileigners anzunehmen, der eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt (L. Bouchud, Darlehen an Aktionäre aus wirtschaftlicher, zivil- und steuerrechtlicher Sicht, Bern 1991, S. 322 ff.). Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen der Gewinnsteuer (Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG). cc) Verdeckte Gewinnausschüttungen sind unter anderem auch geldwerte Vorteile aus Beteiligungen. Es handelt sich um Leistungen der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten, denen keine oder keine genügenden bzw. gleichwertigen Leistungen gegenüberstehen (offensichtliches Missverhältnis), die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten unter gleichen Bedingungen nicht oder in wesentlichen geringerem Umfang erbracht worden wären (Drittvergleich) und deren Charakter für die Organe der Gesellschaft erkennbar war. Geldwerte Vorteile beim Anteilsinhaber werden auch durch verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen Schwestergesellschaften erzielt. Im Privatvermögensbereich findet die Dreieckstheorie uneingeschränkt Anwendung (M. Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 13 N 128 und 131). Danach kann einkommenssteuerrechtlich eine geldwerte Leistung an einen der Gesellschaft nahestehenden Dritten unter Umständen als steuerbare Zuwendung (insbesondere als verdeckte Gewinnausschüttung) an den Aktionär qualifiziert werden. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften ist zu berücksichtigen, dass das schweizerische Recht, mit Ausnahme einzelner Bestimmungen, kein eigentliches Konzernrecht kennt und jede Gesellschaft als ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden. Auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis fussende Zuwendungen zwischen solchen Gesellschaften haben daher als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Aktionär einerseits und als verdeckte Kapitaleinlagen des Aktionärs an die empfangende Gesellschaft andererseits zu gelten. Dabei ist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde. Der Beteiligungsinhaber ist somit auch für Zuwendungen der Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft zufliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches Vorgehen fehlt (BGE 138 II 57 E. 4.1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 4.2). Bei der leistenden Gesellschaft ist der Gewinnausweis für die Gewinnsteuer jedoch unabhängig davon zu korrigieren, ob die Dreieckstheorie angewendet wird (R. Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Bern 2001, S. 320). dd) Im Bereich der geldwerten Leistungen gilt – wie im übrigen Steuerrecht – die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und - erhöhende Tatsachen trägt, die steuerpflichtige Gesellschaft dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder mindert. Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 146 II 6 E. 4.2; BGer 2C_414/2012 vom 19. November 2012 E. 3.2). c) Mit Vertrag vom 1. Februar 2011 gewährte die Rekurrentin der Y ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.–. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Darlehenszins von 3,5 Prozent und vierteljährliche Amortisationszahlungen von Fr. 3'000.– (act. 2/B1). Gemäss einem "Nachtrag zum Darlehensvertrag" (act. 6/I/13) wurde die Darlehensschuld bis Ende 2016 auf Fr. 155'000.– reduziert. Im Jahr 2017 erhöhte die Rekurrentin das Darlehen um Fr. 50'000.–. Unter Berücksichtigung weiterer Amortisationszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'000.– ergab sich per 31. Dezember 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 190'000.–. (Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Nachtrag zum Darlehensvertrag für das Jahr 2017 irrtümlich eine weitere Amortisationszahlung von Fr. 3'000.–, datiert vom 28. Juni 2012, aufgelistet, jedoch rechnerisch nicht berücksichtigt wurde.) Im Jahr 2018 folgten weitere Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 24'000.– (12 Raten à je Fr. 2'000.–). Da die Rekurrentin am 15. Februar 2018 eine Zahlung von Fr. 100'000.– zu Lasten des Darlehenskontos leistete, betrug das Guthaben gegenüber der Y per 31. Dezember 2018 Fr. 266'000.–. Der ursprünglich festgelegte Darlehensbetrag von Fr. 200'000.– wurde demnach – soweit aus den Akten ersichtlich formlos – um Fr. 66'000.– erhöht. Es fällt auf, dass das Darlehen entgegen der vertraglichen Vereinbarung vom 1. Februar 2011 faktisch nicht reduziert wurde. Zwar leistete die Y regelmässig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Amortisationszahlungen, die jedoch durch Vergütungen der Rekurrentin vom 13. Februar 2014 (Fr. 20'000.–) und 14. November 2017 (Fr. 50'000.–) bis Ende 2017 nahezu vollständig kompensiert wurden. Daraus ergeben sich jedoch noch keine Hinweise auf eine fehlende Rückerstattungsabsicht, was auf ein simuliertes Darlehen – ein solches setzt klare Indizien voraus (BGE 138 II 57 E. 5.2.2) – schliessen liesse; namentlich wurden auch nach der Darlehenserhöhung weiterhin regelmässig Amortisationszahlungen geleistet. Hinzu kommt, dass die Darlehensschuld während der gesamten Laufzeit vereinbarungsgemäss und marktkonform verzinst wurde. In der Bilanz der Rekurrentin sind keine weiteren wesentlichen Finanzanlagen ausgewiesen, sodass es sich beim im Jahr 2018 verbuchten Finanzertrag in der Höhe von Fr. 8'464.10 im Wesentlichen um die Darlehenszinsen handeln dürfte. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Konditionen des am 11. Februar 2011 vergebenen Kredits einem Drittvergleich standhalten. Zu prüfen ist nachfolgend, ob dies auch auf die Rangrücktrittsvereinbarung zutrifft. d) aa) Art. 725 Abs. 2 OR (SR 220) regelt die Anzeigepflichten des Verwaltungsrats einer AG, die sinngemäss auch für die Organe einer GmbH gelten (Art. 820 Abs. 1 OR). Danach muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Ein solcher Rangrücktritt stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, in welchem der zurücktretende Gläubiger suspensiv bedingt verzichtet, falls die übrigen Gläubiger im Konkurs nicht befriedigt würden. Die Leistung erfolgt zudem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugunsten Dritter, und zwar der restlichen Gläubiger. Für das Steuerrecht stellt sich die Frage, ob mit dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich der direkt und/oder indirekt betroffenen Personen nicht vermögensrechtliche Dispositionen getroffen werden, die fiskalische Konsequenzen haben (B. Zwahlen, der Rangrücktritt aus steuerrechtlicher Sicht, ST 1988, S. 117). bb) Da die Y im 2018 in finanzielle Schieflage geriet, unterzeichnete die Rekurrentin am 23. August 2018 eine Rangrücktrittsvereinbarung zugunsten dieser Gesellschaft (act. 2/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B2). Darin wurde festgehalten, dass die aufgrund von Fortführungswerten errichtete Bilanz der Y per 31. Dezember 2017 Anlass zur Besorgnis einer Überschuldung gebe. Um nicht den Richter benachrichtigen zu müssen, vereinbarten die Parteien namentlich, dass die Forderungen der Rekurrentin im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.– gegenüber allen bereits bestehenden und künftigen Forderungen gegen die Y im Rang zurückgestellt würden (Ziffer 1), die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen während der Dauer der Vereinbarung gestundet seien und die Vereinbarung nur aufgehoben werden könne, wenn sich aus einer nach schweizerischen Revisionsstandards geprüften (Zwischen-)Bilanz ergebe, dass unter Berücksichtigung aller im Rang zurückgestellten Forderungen sämtliche Verbindlichkeiten der Y durch Aktiven gedeckt seien oder die Vereinbarung durch einen anderen in Höhe und Ausgestaltung genügenden Rangrücktritt ersetzt werde (Ziff. 6). In der Jahresrechnung 2018 wies die Rekurrentin das Darlehen mit Rangrücktritt separat aus und verbuchte handelsrechtlich eine Wertberichtigung in der Höhe von Fr. 50'000.–. Zudem wurde der ausserordentliche Aufwand im Anhang zur Jahresrechnung 2018 ausgewiesen. cc) Zu berücksichtigen ist, dass es sich hier nicht nur um einen "Rücktritt im Rang" handelte, sondern um einen qualifizierten Rangrücktritt mit Stundung, der eine "eigenkapitalähnliche" Wirkung entfaltete (vgl. P. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N 792 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N 214 ff.). Dadurch verzichtete die Rekurrentin für den Fall des Konkurses der Y in dem Masse auf die Rückzahlung ihrer Forderung, als das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der Mitgläubiger benötigt wird (B. Zwahlen, a.a.O., S. 117). Aus handelsrechtlicher Sicht nahm sie daher zu Recht eine Wertberichtigung in der Höhe von Fr. 50'000.– vor (vgl. Treuhandkammer [Hrsg.] Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", Zürich 2014, S. 258). Auch aus steuerrechtlicher Sicht scheint eine Wertberichtigung in dieser Höhe grundsätzlich sachgerecht und notwendig. Darauf kann die Steuerbehörde, im Gegensatz zu den Abschreibungen, anlässlich jeder Veranlagungsperiode zurückkommen. Erweist sich ein solcher Posten geschäftsmässig als nicht mehr begründet, kann er erfolgswirksam ausgebucht werden (Zwahlen, a.a.O., S. 120).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dd) Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass es sich bei der Y faktisch um eine Schwestergesellschaft der Rekurrentin handelt. Deren zwei Gesellschafter halten zwei Drittel des Stammkapitals der Y. In solchen Konstellationen ist der Geschäftsvorfall einem Drittvergleich zu unterziehen und zu prüfen, ob die Rangrücktrittsvereinbarung auch von einer nicht nahestehenden Gesellschaft abgeschlossen worden wäre. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass die Rekurrentin mit der Y intensive geschäftliche Beziehungen pflegte. Im 2018 beliefen sich die Mietzinszahlungen dieser Gesellschaft auf rund einen Drittel des Liegenschaftserlöses. Es lag daher im vitalen geschäftlichen Interesse der Rekurrentin, die Y finanziell zu unterstützen, um eine gute Kundin nicht zu verlieren. Auffallend ist, wie weit diese Hilfe ging. So ist aus der Entwicklung der Darlehensschuld erkennbar, dass die Y – entgegen der Vereinbarung im Darlehensvertrag – den Kredit faktisch nicht amortisierte. So wurde die teilweise zurückbezahlte Schuld im November 2017 und im Februar 2018 um insgesamt Fr. 150'000.– erhöht. Daneben wies die Rekurrentin im Anhang zur Jahresrechnung 2018 eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. 100'000.– zu Gunsten der Y aus, die offenbar bereits im 2017 in gleicher Höhe bestand (act. 2/B4). Hinzu kam die Rangrücktrittserklärung vom 23. August 2018, wodurch die Darlehensschuld im Umfang von Fr. 50'000.– eigenkapitalähnlichen Charakter annahm (Böckli, a.a.O., § 13 N 795; BSK OR II-H. Wüstiner, 5. Aufl. 2016, Art. 725 N 46). Die Rekurrentin nahm damit ein erhöhtes Risiko auf sich, ohne sich jedoch dafür entschädigen zu lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein unabhängiger Dritter dazu Hand geboten hätte (Zwahlen, a.a.O., S. 121). Die Bereitschaft zum Rangrücktritt scheint vielmehr dem Umstand geschuldet zu sein, dass die Rekurrentin und die Y über deren Eigentümer eng verflochten sind. Namentlich hätten die Gesellschafter der Y ohne die Unterstützung durch die Rekurrentin selbst Eigenkapital einschiessen müssen, um eine Überschuldung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund hält der Rangrücktritt in der Höhe von Fr. 50'000.– einem Drittvergleich nicht stand. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rangrücktrittserklärung der Rekurrentin zugunsten der Y auf den gemeinsamen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter beruhen. Die handelsrechtlich verbuchte Wertberichtigung von Fr. 50'000.– ist daher dem steuerbaren Gewinn der Rekurrentin hinzuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die Dreieckstheorie anzuwenden ist (Heuberger, a.a.O., S. 320). Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte III. Direkte Bundessteuer 4.- Art. 81 und 85 Abs. 2 lit. b StG entsprechen im Wesentlichen Art. 58 und Art. 63 Abs. 1 lit. c DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 24 StHG. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Wertberichtigungen im DBG (unzutreffend) unter dem Oberbegriff der Rückstellungen subsumiert werden (Reich, a.a.O., § 15 N 100; Kuhn/ Dubach, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 63 DBG N 4; vgl. zur handelsrechtlichen Verwendung der Begriffe Boemle/Lutz, Der Jahresabschluss, 5. Aufl. 2008, S. 228 und 371). Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantonssteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantonssteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Sie ist abzuweisen. IV. Kosten 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Rekurrentin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.–, insgesamt Fr. 1'200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12 und Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kostenvorschüsse von Fr. 1'200.– sind damit zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 VRP; PK VRP/SG-Linder, Art. 98 N 16; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021, abgekürzt: VwVG]; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1184). Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens (Entscheidgebühr) von Fr. 600.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Entscheidgebühr) von Fr. 600.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, I/1-2020/166 und 167
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23.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026