© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2019/249, 250 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 17.03.2023 Entscheiddatum: 20.04.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.04.2020 Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3. Erwerbstätige, die rechtswidrig, d.h. trotz bestehender Versicherungspflicht, nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen sind, können nur den "kleinen" Säule 3a-Abzug in Anspruch nehmen (Verwaltungsrekurskom-mission, Abteilung I/1, 20. April 2020, I/1-2019/249, 250) Entscheid siehe PDF
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer
Entscheid vom 20. April 2020 Besetzung Präsident Thomas Vögeli, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, a.o. Gerichtsschreiberin Mercedes Chiabotti
Geschäftsnr. I/1-2019/249, 250
Parteien
A.__ und B., Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch C.,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2015) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2015)
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2/6 Sachverhalt: A.- A.__ und B., wohnhaft in [...], sind verheiratet und gehen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Am 31. Dezember 2014 hatte A. seine Einzelfirma in eine GmbH, die A.H.__ GmbH, umgewandelt. Per 1. Januar 2016 wurde A.__ als Arbeitnehmer der A.H.__ GmbH im Rahmen des BVG versichert. In der Steuererklärung 2015 machten die Steuerpflichtigen eine grosse Einlage in die Säule 3a im Umfang von Fr. 27'673.– geltend. Die Veranlagungsbehörde liess den erhöhten Abzug für eine Einlage in die Säule 3a nicht zu und kürzte den Abzug auf Fr. 6'768.– mit der Begründung, dass die A.H.__ GmbH gesetzlich verpflichtet sei, eine BVG-Versicherung zu führen. Die Steuerpflichtigen wurden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ und einem steuerbaren Vermögen von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 30. Oktober 2019 abgewiesen. B.- Gegen die Einspracheentscheide vom 30. Oktober 2019 erhoben A.__ und B.__ am 12. November 2019 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Einspracheentscheide seien aufzuheben, die Steuerveranlagung 2015 sei gemäss Einspracheantrag vorzunehmen und der grosse Abzug für die Säule 3a sei zu gewähren. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 unter Hinweis auf die angefochtenen Entscheide die Abweisung der Rechtsmittel. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, in die Akten Einsicht zu nehmen. Davon machten sie keinen Gebrauch. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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3/6 Erwägungen:
1.- [Verfahrensvereinigung] 2.- [Eintretensvoraussetzungen] 3.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt: BVG) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1, abgekürzt: BVV 2) unterstanden Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'150.– erzielt haben (massgebende Höhe für das Jahr 2015), ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Nach Art. 11 Abs. 1 BVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich einer eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen; dies kann gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG auch rückwirkend geschehen. b) Für die Säule 2 sieht Art. 81 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG vor, dass die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind. Die Säule 3a hat in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; vgl. dazu Schneider, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 82 BVG N 20 ff.). Beiträge in die Säule 3a können gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. e StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVV 3 von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden von ihrem Einkommen abgezogen werden. Gehören die Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden nach Art. 80 BVG einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule an, so können sie jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen (sog. kleiner Abzug), gehören sie hingegen keiner Vorsorgeeinrichtung nach
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4/6 Art. 80 BVG an, so sind jährlich 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG abziehbar (sog. erhöhter Abzug). Die Steuerbehörde kann bei Zweifeln, ob ein Erwerbstätiger zu Recht keiner zweiten Säule angeschlossen ist, verlangen, dass er von der registrierten Vorsorgeeinrichtung der Gesellschaft oder, wenn diese über keine solche verfügt, von der Aufsichtsbehörde eine Bestätigung beibringt, wonach er nicht angeschlossen sein muss (vgl. StB 45, Nr. 9, S. 9). 4.- a) Vorliegend wird nicht bestritten, dass A.__ seit 2015 verpflichtet ist, einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzugehören. Umstritten ist, ob die Rekurrenten und Beschwerdeführer für das Jahr 2015 einen erhöhten Abzug für Einlagen in die Säule 3a geltend machen können, obwohl A.__ kein Selbständigerwerbender ist und die A.H.__ GmbH verpflichtet gewesen wäre, ihren Arbeitnehmer A.__ im Rahmen des BVG versichern zu lassen. b) Die Vorinstanz erwog, dass die A.H.__ GmbH gesetzlich verpflichtet sei, ihre Arbeitnehmer in der 2. Säule zu versichern. Obwohl ein Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung 2015 vergessen gegangen sei, wäre ein rückwirkender Anschluss immer noch möglich und somit könne dieser Umstand leicht behoben werden. Das Ausmass der Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge bemesse sich ausschliesslich nach Bundesrecht und das Mass der Abzüge sei in Art. 7 BVV 3 abschliessend festgelegt. Arbeitnehmer, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, könnten nur einen kleinen Abzug geltend machen. Dieser entspreche dem in der Veranlagung anerkannten Abzug. Zusätzlich sei es der Veranlagungsbehörde nicht möglich, anderslautende Regelungen zu treffen, da die bundesrechtliche Pflicht, den Arbeitnehmer A.__ in der 2. Säule zu versichern, unmissverständlich sei. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts schliesse in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt habe, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. Aus diesem Grund könnte ein erhöhter Abzug für Einlagen in die Säule 3a nicht gestattet werden. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer hingegen brachten vor, dass die Steuerabzüge für die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) in BVV 3 abschliessend geregelt seien und diese als Bedingung lediglich vorsieht, dass man keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehöre. An diese Regelung würde die BVV 3 keine weiteren
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5/6 Bedingungen anknüpfen. Es gehe vorliegend auch nicht um eine Rechtsetzung durch den Kanton St. Gallen, sondern lediglich um die korrekte Anwendung der BVV 3. c) Die Rechtslage ist klar; ein Abzug im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 (erhöhter Abzug) ist nur möglich, wenn man keiner Vorsorgeeinrichtung nach BVG angehört. Gehört man einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG an, so ist lediglich ein kleiner Abzug nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 möglich. Ein grosser Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ist indessen auch in solchen Fällen nicht möglich, bei denen der Steuerpflichtige hauptsächlich Selbständig- erwerbender ist und eine unselbständige Nebentätigkeit ausführt, bei der er aber bei einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG angemeldet ist. In einem solchen Fall ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich ein kleiner Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 zulässig (BGer 2C_22/2016, 2C_23/2016 vom 21. April 2016). d) Im vorliegenden Fall gehörte A.__ im Jahr 2015 keiner Vorsorgeeinrichtung nach BVG an, obwohl sein Arbeitgeber, die A.H.__ GmbH, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG dazu verpflichtet gewesen wäre, seinen Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzumelden. Zwar regelt das Gesetz nicht explizit Fälle, in denen der Steuerpflichtige rechtswidrigerweise nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Allerdings ergibt sich aus der systematischen Auslegung des Gesetzes klar, dass Art. 7 BVV 3 in Verbindung mit Art. 11 BVG auslegt werden muss. Ein Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ist deshalb nur in denjenigen Fällen zuzulassen, in denen der Steuerpflichtige nicht einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG angeschlossen ist und auch nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, sich einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen. Die Aussage der Rekurrenten und Beschwerdeführer, dass die BVV 3 an die Regelung von Art. 7 BVV 3 keine weiteren Bedingungen anknüpft, ist falsch. Denjenigen Steuerpflichtigen, die zwar keiner Vorsorgeeinrichtung nach BVG angehören, aber gemäss Art. 11 BVG dazu verpflichtet wären, ist nur der kleine Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 zu gewähren. Es würde zudem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge widersprechen, wenn A.__ steuerlich wie ein Selbständigerwerbender behandelt wird und von einem grösseren Abzug profitieren könnte, obwohl er sozialversicherungsrechtlich wie ein Unselbständig- erwerbender zu qualifizieren ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es sich um ein Versehen handelt oder nicht, da die A.H.__ GmbH ihren Arbeitnehmer auch noch nachträglich bei einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG anmelden kann. Umso stossender
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6/6 wäre es, wenn ein erhöhter Abzug jetzt zugelassen wird und die A.H.__ GmbH A.__ anschliessend bei einer Vorsorgeeinrichtung nachträglich anmeldet. Der Rekurs und die Beschwerde sind somit abzuweisen. 5.- [Kostenspruch]
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