St.Gallen Sonstiges 28.10.2019 I/1-2018/197

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2018/197 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 31.01.2020 Entscheiddatum: 28.10.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.10.2019 Art. 44 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 32 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind Vergütungen, die Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet werden. Dazu zählen sämtliche Aufwendungen, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und nicht zu einer Vermehrung des Vermögens führen, also die durch die Fremdverwaltung anfallenden Kosten für Depotgebühren, Aufwendungen für die Verwaltung von Wertschriften sowie Kosten für den Vermögensverwalter. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber Kosten, die über die allgemeine Verwaltung hinausgehen und dazu dienen, die bestehenden Vermögensanlagen zu verbessern, insbesondere Kosten, die aus Transaktionen von beweglichem Kapitalvermögen stammen, und Aufwendungen für Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 28. Oktober 2019, I/ 1-2018/197). Präsident Thomas Vögeli, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roman Schmidlin, Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2017) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2017)

Sachverhalt: A.- Die Eheleute X und Y wohnen in A und sind AHV-Rentner. In der Steuererklärung für das Jahr 2017 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 133'400.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 4'080'000.–, wobei sie vom Einkommen Fr. 15'485.– für Verwaltungskosten für Wertschriften zum Abzug brachten. Die Veranlagungsbehörde liess unter anderem einen Teil dieses Abzugs, die Kosten der B AG von Fr. 4'471.65, nicht zum Abzug zu. Sie veranlagte das Ehepaar am 19. Juni 2018 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 140'800.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 4'080'000.– und für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 138'900.–. Gegen diese Veranlagungen erhob das Ehepaar mit Eingabe ihres Rechtsvertreters am 19. Juli 2018 Einsprache und verlangte unter anderem, dass die Vermögensverwaltungskosten der B AG von Fr. 4'471.65 zum Abzug zuzulassen seien. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Entscheiden vom 17. September 2018 ab. B.- Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erhoben X und Y durch ihren Rechtsvertreter gegen die Einspracheentscheide vom 17. September 2018 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sei auf Fr. 136'300.– und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2017 auf Fr. 134'400.– festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2018

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Rechtsvertreter von X und Y nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Betrifft das Verfahren sowohl die Kantonssteuern als auch die direkte Bundessteuer, sind zwei Entscheide zu fällen. Diese können zwar beide im gleichen Dokument enthalten sein; dieses muss jedoch eine getrennte Begründung und ein getrenntes Dispositiv aufweisen, oder zumindest ein Dispositiv, das die beiden Steuern auseinanderhält (BGE 130 II 509 E. 8.3). Nach einem neueren Urteil könne im Dispositiv sogar auf eine Unterscheidung zwischen beiden Steuern verzichtet werden, wenn die entschiedene Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sei und für beide Kategorien von Steuern gleich begründet werden könne. Aus der Begründung müsse dann aber klar hervorgehen, dass der Entscheid sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gelte (BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Gleichwohl entscheidet das Bundesgericht auch bei Fragen, die sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler Ebene übereinstimmend geregelt sind, mit separaten Dispositiven (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_560/2014 und 2C_561/2014 vom 30. September 2015). Im Einklang damit werden der Rekurs und die Beschwerde vorliegend in einem einzigen Dokument behandelt, wobei im gemeinsamen Dispositiv beide Steuern auseinandergehalten werden. 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Rekurs und Beschwerde vom 11. Oktober 2018 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs.1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. 3.- Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist streitig, ob die Rekurrenten und Beschwerdeführer die Kosten der B AG von Fr. 4'471.65 als Kosten der Verwaltung des Privatvermögens durch Dritte vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen können. a) Die Rekurrenten und Beschwerdeführer machen geltend, dass die B AG einen Teil ihres Vermögens (rund 2,5 Millionen Franken) verwalte. Es sei ein Vertrag abgeschlossen und eine Pauschale von 3 ‰ des verwalteten Vermögens als Honorar vereinbart worden. In dieser Pauschale seien sowohl passive als auch aktive Vermögensverwaltungskosten enthalten. Die Kosten seien quartalsweise abgerechnet worden. Die B habe die Verwaltungskosten in passive (55 %) und aktive (45 %) Verwaltungskosten aufgeschlüsselt und diese Aufteilung weiter detailliert. Auf Aufforderung der Veranlagungsbehörde hin sei eine detaillierte (stundenweise) Aufstellung über die passiven Vermögensverwaltungskosten der B AG eingereicht worden. Damit sei der Nachweis von passiven Vermögensverwaltungskosten erbracht. Die ausgewiesenen Kosten würden allesamt der Ertragserzielung bzw. Sicherung des Vermögens dienen. Dementsprechend seien die Kosten zum Abzug zuzulassen. Weshalb die detaillierte Aufstellung nicht genügen soll, habe die Vorinstanz nicht ausgeführt. Die Begründung der Vorinstanz, wonach Kosten und Auslagen für Vermögensverwaltungsmandate nicht abzugsfähig seien, da diese über die allgemeine Besorgung hinausgehen würden und daher nicht notwendig seien, überzeuge nicht, denn die B AG habe die Kosten für das reine Vermögensverwaltungsmandat und die Kosten der passiven Vermögensverwaltung detailliert auseinandergenommen. Die Begründung der Vorinstanz würde bedeuten, dass die Gebühren für Vermögensverwalter nie zum Abzug zugelassen würden. Dabei sei klar, dass in einem solchen Mandat auch passive Vermögensverwaltungskosten (insbesondere Wiederanlage fällig gewordener Titel) anfallen würden. Im Jahr 2017 hätten elf Produkte wieder angelegt werden müssen, um die Ertragslage zu sichern. Schon aus diesem Grund seien Verwaltungskosten angefallen. Nebst den Kosten für die Wiederanlage von Anlageobjekten würden auch die Kosten für die Kontrolle der Auszüge, das quartalsweise Reporting, die Darstellung der Performance etc. als passive

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensverwaltungskosten gelten. Dass diese Kosten mit einer Pauschale (welche detailliert aufgeschlüsselt worden sei) abgerechnet worden seien, sei nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Kosten für die passive Vermögensverwaltung nicht hoch seien; sie würden gerade einmal 0,18 % des verwalteten Vermögens ausmachen. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, es sei der Versuch unternommen worden, die von vornherein vereinbarte Pauschale von 3 ‰ des verwalteten Vermögens als Honorar mit nachträglich erstellten Belegen aufzuteilen. Beim Vermögensverwaltungsmandat der B AG handle es sich um ein umfassendes Mandat. Ihre Tätigkeit gehe über die reine Notwendigkeit der Vermögensverwaltung hinaus. Würden pauschal vereinbarte Honorare sowohl notwendige als auch darüber hinausgehende Vermögensverwaltungskosten beinhalten, so liege es am Pflichtigen, den Nachweis der exakten abzugsfähigen Kosten zu erbringen. Ein pauschal vereinbartes Honorar von 3 ‰, welches in einen passiven Teil von 55 % und einen aktiven Teil von 45 % aufgeteilt werde, erfülle dies nicht. Im passiven Anteil seien auch Kosten enthalten, welche offensichtlich über das notwendige Mass der Vermögensverwaltung hinausgehen (insbesondere die Kontrolle der Bankgeschäfte und Fälligkeiten, der Einkauf von Recherche-Material und die betrieblichen Aufwendungen für die Einhaltung der Regularien). Im ersten und zweiten Quartal seien je vier Titel, im dritten Quartal zwei und im vierten Quartal ein Titel angelegt worden. Die Kosten seien damit nicht wie behauptet in jedem Quartal gleichermassen angefallen. Die Aufteilung der Kosten in einen passiven und aktiven Teil sei somit nicht statthaft. Die Such- und Beratungskosten für die Wiederanlage von Titeln würden Vorgänge darstellen, welche über das notwendige Mass der allgemeinen Vermögensverwaltung hinausgehen. Insgesamt sei der Nachweis konkret abzugsfähiger Kosten und deren Höhe nicht in verlässlicher Form erbracht. Mangels vollständig transparenter Aufteilung einzelner Titel und Arbeitsschritte sei ein Rückschluss auf allfällige steuerlich abzugsfähige Kosten nicht möglich. Im Übrigen befinde sich das von der B AG verwaltete Vermögen im Depot der C Bank AG. Die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens seien in den Gebühren der C Bank AG, welche zum Abzug zugelassen worden seien, bereits enthalten. b) Gemäss Art. 44 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Begriff

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Vermögensverwaltung für das Privatvermögen im Sinne dieser Bestimmung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs und verschieden von jenem des Unternehmenssteuerrechts. Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind Vergütungen, die der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet. Dazu zählen sämtliche Aufwendungen der steuerpflichtigen Person, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen. Umfasst werden alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit). Diese Massnahmen dienen der Sicherung und Erhaltung des ertragbringenden Vermögens und können dabei sowohl bei dessen Bewirtschaftung als auch dessen Aufbewahrung und zudem bei der Einforderung der Erträge entstehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 31 N 15 ff.; StB 44 Nr. 1 Ziff. 2 in der Fassung vom 1. Juli 2017). Abzugsfähig sind somit die durch die Fremdverwaltung anfallenden Kosten für Depotgebühren, Aufwendungen für die Verwaltung von Wertschriften sowie die Kosten für den vertraglichen Vermögensverwalter. Nicht abzugsfähige Aufwendungen sind demgegenüber Vermögensverwaltungskosten, die über die "allgemeine" Verwaltung hinausgehen, insbesondere Kosten, die aus Transaktionen von beweglichem Kapitalvermögen stammen und Aufwendungen für Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung. Diese Aufwendungen dienen dazu, die bestehenden Vermögenslagen zu verbessern (Zwahlen/Lissi, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 32 DBG N 2 und 4; StB 44 Nr. 1 Ziff. 3). Für das Steuerrecht gilt der gefestigte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 390). Im Kanton St. Gallen wird zur leichteren Beweisführung für Verwaltungskosten eine Pauschale von zwei Promille des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens zugelassen. Mit dieser Pauschalierung soll dem Steuerpflichtigen der oft schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen, abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten erspart werden (StB 44 Nr. 1 Ziff. 4.1). Gerade in umfassenden Dienstleistungspaketen von Banken

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Vermögensverwaltern werden neben der abzugsrelevanten Vermögensverwaltung auch verschiedene Leistungen angeboten, die auf die Schaffung, Erweiterung oder Verbesserung der Vermögenslagen ausgerichtet sind. Diese Kosten sind nicht abziehbar. Will ein Steuerpflichtiger für ein umfassendes Dienstleistungspaket mehr als die Abzugspauschale in Abzug bringen, so hat er den Nachweis für die abzugsfähigen Auslagen mit einer detaillierten Kostenaufstellung zu erbringen. Kann er diesen Nachweis nicht rechtsgenüglich erbringen, so wird ihm lediglich die Verwaltungskostenpauschale auf dem von Dritten verwalteten Wertschriftenbestand zum Abzug zugelassen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 117; StB 44 Nr. 1 Ziff. 4.3). c) Die Rekurrenten und Beschwerdeführer schlossen mit der B AG einen Vertrag über die Vermögensverwaltung. Die B AG verwaltet ein Vermögen der Rekurrenten und Beschwerdeführer von rund 2,5 Millionen Franken, welches sich im Depot der C Bank AG befindet. Der Vertrag mit der B AG liegt den Akten nicht bei. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass die B AG den Anlageprozess auf der Homepage mit Analyse, Strategie, Taktik, Umsetzung und Controlling umschreibe und es sich deshalb um ein umfassendes Mandat handle. Aus den Abrechnungen der B AG ergibt sich, dass mit den Rekurrenten und Beschwerdeführern ein Verwaltungshonorar von 3 ‰ des verwalteten Vermögens vereinbart und dieses im Jahr 2017 quartalsweise in Rechnung gestellt wurde. Insgesamt bezahlten die Rekurrenten und Beschwerdeführer der B AG im Jahr 2017 ein Honorar von Fr. 8'130.30. Diese Kosten unterteilte die B AG in passive (55 %) und aktive (45 %) Verwaltungskosten. Die passiven Verwaltungskosten von Fr. 4'471.65 brachten die Rekurrenten und Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017 vom steuerbaren Einkommen in Abzug, wobei der Abzug von der Vorinstanz nicht gewährt wurde. Mit der Einsprache vom 19. Juli 2018 reichten die Rekurrenten und Beschwerdeführer ein Schreiben der B AG vom 10. Juli 2018 ein, worin die B AG die "wichtigsten passiven Tätigkeiten der Vermögensverwaltung" aufzählte (quartalsweiser Performancerapport mit entsprechenden Erläuterungen, quartalsweise Vermögensübersicht mit grafischen Darstellungen der Entwicklung, Kontrolle der Bankgeschäfte und Fälligkeiten, Einkauf von Researchmaterial und betriebliche Aufwendungen für die Einhaltung der Regularien). Im Einspracheverfahren forderte die Vorinstanz die Rekurrenten und Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2018 auf, die Details zur Zusammensetzung und Ermittlung der Vermögensverwaltungskosten der B AG einzureichen. Die Rekurrenten und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass der Ausweis über die Kosten für eine steuerrechtliche Beurteilung vollständig transparent sein müsse. Jede Kostenart der Gesamtkosten sei detailliert aufzuschlüsseln, Aufbewahrungsgebühren seien einzeln je Titel nachzuweisen, und es sei zu belegen, welche einzelnen Kosten in den passiven Kosten verrechnet worden seien, insbesondere wie der in Rechnung gestellte Betrag konkret zustande gekommen sei. Daraufhin reichten die Rekurrenten und Beschwerdeführer ein Schreiben der B AG vom 6. September 2018 mit einer "detaillierten Aufstellung über die passiven Tätigkeiten der Vermögensverwaltung" ein. Danach ergibt sich der Betrag von Fr. 4'471.65 für passive Verwaltungskosten folgendermassen: 10,5 Stunden für Wiederanlagen von fälligen Anlagen (Fr. 2'650.–), 3 Stunden für die Kontrolle von Bankauszügen (Fr. 750.–), 0,5 Stunden für die Darstellung der Performance (Fr. 200.–), 0,22 Stunden für das quartalsweise Reporting (Fr. 55.–), 2 Stunden für die Erläuterung der Performance und schriftliches Reporting (Fr. 800.–) sowie Porto und Material (Fr. 41.65). Es ist unbestritten, dass der Auftrag der B AG Dienstleistungen umfasst, die über die allgemeine Verwaltung hinausgehen. Insbesondere wenn ein Honorar vereinbart wird, das abhängig von der Höhe des verwalteten Vermögens ist, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit hauptsächlich auf die Vermögensvermehrung ausgerichtet ist. Das vereinbarte Honorar von 3 ‰ des verwalteten Vermögens wurde anfangs von der B AG in 55 % passive und 45 % aktive Verwaltungskosten aufgeteilt. Nachdem diese pauschale Aufteilung der Vorinstanz nicht detailliert genug war, erstellte die B AG eine stundenweise Abrechnung. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass damit versucht worden sei, die anfänglich pauschal ausgewiesenen passiven Verwaltungskosten mittels nachträglich erstellter Belege konkret auszuweisen. Bei der Abrechnung vom 6. September 2018 handelt es sich offensichtlich um eine "Rückwärtsrechnung". Diese genügt den Anforderungen an eine detaillierte Kostenaufstellung nicht. Insbesondere weist die Abrechnung keine einzelnen Tätigkeiten je Titel, sondern lediglich stundenweise Tätigkeiten aus. Damit kann nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden, welche einzelne Tätigkeit je Titel tatsächlich der allgemeinen Verwaltung und nicht der Vermögensvermehrung diente. Anhand der Abrechnung ist auch nicht nachvollziehbar, wann die Tätigkeiten ausgeführt wurden. Den quartalsweisen Abrechnungen gemäss fielen in jedem Quartal 55 % passive Verwaltungskosten an. Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass dies nicht möglich ist. Die meisten Kosten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entstanden gemäss Abrechnung vom 6. September 2018 aufgrund der Wiederanlage fällig gewordener Titel. Es wurden aber nicht in jedem Quartal gleich viele Titel wiederangelegt. So wurden gemäss der Aufstellung "Rückzahlungen und Wiederanlagen im Jahr 2017" im Januar ein Titel, im März drei Titel, im Mai ein Titel, im Juni zwei Titel und im Juli, August und Oktober je ein Titel wiederangelegt. Damit ist weder die pauschale Aufteilung der Kosten in 55 % passive und 45 % aktive Vermögensverwaltungskosten noch die stundenweise Abrechnung vom 6. September 2018 nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, dass mangels vollständiger transparenter Aufteilung je Titel und Arbeitsschritt ein Rückschluss auf allfällig steuerlich abzugsfähige Kosten nicht möglich ist. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer kamen ihrer Beweispflicht nicht in genügendem Mass nach (vgl. auch SGE 2004 Nr. 15 E. 4/b/bb). d) Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Rekurrenten und Beschwerdeführern nicht gelingt, den Nachweis für abzugsfähige Auslagen für die Vermögensverwaltung durch die B AG in der Höhe von Fr. 4'471.65 zu erbringen. Dagegen, dass die Vorinstanz diesen Abzug nicht zugelassen hat, ist somit nichts einzuwenden. Das von der B AG verwaltete Vermögen von rund 2,5 Millionen Franken befindet sich im Depot der C Bank AG. Für die allgemeine Verwaltung des Vermögens durch die C Bank AG wurde bereits ein Abzug in der Höhe von Fr. 7'969.70, welcher über der möglichen Abzugspauschale liegt, gewährt. Der Rekurs und die Beschwerde sind demzufolge abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten und Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Gebühr von je Fr. 600.– ist angemessen (Art. 144 Abs. 5 DBG, Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Kostenvorschüsse in gleicher Höhe sind zu verrechnen. Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von je Fr. 600.– unter Verrechnung der Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, I/1-2018/197
Entscheidungsdatum
28.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026