© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2017.168 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 13.12.2017 Entscheiddatum: 13.12.2017 Entscheid Handelsgericht, 13.12.2017 Art. 938a Abs. 1 OR (SR 220), Art. 155 Abs. 4 HRegV (SR 221.411); Es obliegt dem Gesuchsteller, der ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung einer Gesellschaft geltend macht, glaubhaft zu machen, dass die Gesellschaft trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. Die vage Aussicht auf mögliche Aufträge stellt noch keine Geschäftstätigkeit dar. Behauptete Forderungen gegen Dritte sind zu belegen und der Wille zur Durchsetzung der Forderungen durch betreibungsrechtliche und gerichtliche Inkassomassnahmen zu belegen (Handelsgerichtspräsident, 13. Dezember 2017, HG.2017.168). Aus den Erwägungen: [...] I.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechnungsruf im SHAB veranlasst, in dem Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Gläubigerinnen und Gläubiger aufgefordert worden seien, innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin geltend zu machen. Innert Frist habe H, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der X AG, mit Schreiben vom 1. August 2017 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Die Angelegenheit werde deshalb gestützt auf Art. 938a Abs. 2 OR bzw. Art. 155 Abs. 4 HRegV dem Gericht zum Entscheid überwiesen. ... III.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstand, dass ein Ausschreibungsverfahren hängig ist, belegt noch keine Geschäftstätigkeit. Über die weiteren geltend gemachten Bauprojekte wurden keine Unterlagen eingereicht. Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 14. August 2017 an die N AG liegen keine Belege (Verträge, Korrespondenz usw.) dafür vor, dass die N AG den in Rechnung gestellten Betrag schulde und die X AG rechtliche Schritte zur Durchsetzung dieser Forderung eingeleitet habe. Die Behauptung des Gesuchstellers, die Schulden der X AG würden noch dieses Jahr beglichen, ist in keiner Weise belegt. Der Gesuchsteller hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass die X AG eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. (Eine Beschwerde gegen den Entscheid wurde vom Bundesgericht am 21. Februar 2018 abgewiesen [BGer 4A_37/2018])