St.Gallen Sonstiges 11.04.2016 HG.2015.20

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2015.20 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 11.04.2016 Entscheiddatum: 11.04.2016 Entscheid Handelsgericht, 11.04.2016 Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das teilweise dem öffentlichen Eisenbahn- sowie dem Autobahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Keine Rolle spielt, ob der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse auch nach einer Zwangsvollstreckung noch durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt wäre (Handelsgericht vom 11. April 2016, HG.2015.20). Sachverhalt (kurz) Die Klägerin hatte als Subunternehmerin Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten ausgeführt. Auf diesem Grundstück befinden sich u. a. Eisenbahngleise sowie ein Nationalstrassen-Abschnitt. Nach dem Konkurs der Bestellerin der Bauarbeiten liess die Klägerin vorsorglich ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch vormerken. Im Hauptverfahren hatte das Handelsgericht über die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob es sich beim Grundstück der Beklagten um Verwaltungsvermögen im sachenrechtlichen Sinne handle, zu entscheiden. Aus den Erwägungen: III. [...] 9. Unbehelflich ist im Weiteren das Argument, eine Zwangsverwertung des streitbetroffenen Grundstücks würde weder den Eisenbahn- noch den Autoverkehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gefährden, weil der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt sei. a) In konstanter Rechtsprechung liess es das Bundesgericht für die Zuordnung eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen und damit zur Abweisung jeglicher Ansprüche auf Errichtung von Bauhandwerkerpfandrechten genügen, dass der Staat aufgrund eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Titels befugt war, die Sache zur Verfolgung öffentlicher Zwecke zu gebrauchen (bestätigt in BGE 120 II 321, E. 2 f. sowie in BGer vom 13. März 2000, 5C.271/1999, E. 1a). Ob der öffentlichrechtliche oder der privatrechtliche Titel eine Zwangsvollstreckung überleben würde, hat das Bundesgericht nicht weiter geprüft. Die heutige gesetzliche Regelung ist die Fortschreibung dieser Praxis. b) Es ist damit bedeutungslos, ob eine Zwangsverwertung des streitbetroffenen Grundstücks den Eisenbahn- oder den Autoverkehr tatsächlich behindern oder gar verunmöglichen würde. Einzig entscheidend ist, dass es sich bei diesem Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt, dessen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist (Rey, Grundlagen des Sachenrechts, Bd. 1, Rz. 1992), was gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB die Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts ausschliesst. Bereits die abstrakte Gefahr, die eine Zwangsvollstreckung darstellt, rechtfertigt eine Zuordnung zum Verwaltungsvermögen. Es braucht deshalb auch nicht vertiefter geprüft zu werden, ob ein ausländischer Staatsbetrieb überhaupt über die erforderlichen Rechte verfügen würde, um gegenüber einem neuen Eigentümer den Bahnbetrieb hoheitlich und mit Verfügungsgewalt durchzusetzen, bzw. ob er dies allenfalls mit Hilfe der schweizerischen Behörden tun könnte. Mit der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Gesetzesänderung sollten solche Fragen von vornherein ausgeschlossen werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber ein Korrektiv geschaffen, indem anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts das Gemeinwesen als einfacher Bürge haften soll (Art. 839 Abs. 4 ZGB). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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SG_KGN_999, HG.2015.20
Entscheidungsdatum
11.04.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026