© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2015.154/3 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 16.11.2017 Entscheiddatum: 16.11.2017 Entscheid Handelsgericht, 16.11.2017 Art. 49 Abs.1 OR (SR 220); Eine juristische Person hat Anspruch auf eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung infolge Rufschädigung, wenn sie nachweist, dass ihr bzw. ihren Organen, durch das unlautere Verhalten der Gegenpartei ein schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere seelische Unbill entstanden ist. Die allfällige Verletzung des Ansehens als Marktführerin in einem bestimmten Warenbereich vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen (Handelsgericht, 16. November 2017, HG. 2015.154/3). Aus den Erwägungen: [...] 10. a) Schliesslich verlangt die Klägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.00. Sie begründet diese Forderung mit einer Verletzung ihres Ansehens als Marktführerin im Bereich der kabellosen Staubsauger bzw. einer sich auch in der Zukunft noch auswirkenden Schädigung ihres Rufes (Klageschrift, Rz. 158). Die Beklagte bestreitet dies (Klageantwort, Rz. 182 ff.). b) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch eine juristische Person gestützt auf Art. 49 OR eine Genugtuung verlangen (BGE 138 III 337 [Pra 2012, Nr. 131], E. 6.1; zuletzt: BGer vom 29. Oktober 2015, 5A_100/2015, E. 2). Die Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes auch auf juristische Personen leitet das Bundesgericht als Analogieschluss aus der so genannten Realitätstheorie her, welche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besagt, dass das Handeln der Gesellschaftsorgane in der Regel mit demjenigen der Gesellschaft selbst gleichzusetzen ist. Es sei deshalb anzunehmen, dass ein Organ einer juristischen Person, welches Opfer einer Persönlichkeitsverletzung wurde, für die juristische Person das Leiden empfindet, welches diese legitimiert, in ihrem eigenen Namen einen Genugtuungsanspruch geltend zu machen (BGE 138 III 337, E. 6.1; so zuvor auch schon BK-Brehm, N 42 f. zu Art. 49 OR). c) Eine der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ist, dass die Schwere der Verletzung und der damit einhergehenden seelischen Unbill eine Geldleistung rechtfertigt (BGE 131 III 26, E. 12.1). Der Umfang der Genugtuung hängt in erster Linie von der Schwere des physischen und psychischen Leidens als Folge der vom Opfer erlittenen Beeinträchtigung ab und von der Möglichkeit, die entstandene Unbill mit einem Geldbetrag spürbar zu lindern. Eine nur leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens vermag eine Genugtuung nicht zu rechtfertigen (BGE 130 III 699, E. 5.1, m. w. Verw.). d) Die Klägerin behauptet eine Persönlichkeitsverletzung durch Ansehensverlust bzw. durch Rufschädigung. Nicht dargelegt hat sie jedoch, inwiefern ihr, d. h. ihren Organen, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das unlautere Verhalten der Beklagten (verhältnismässig) schwerer seelischer Schmerz oder eine schwere seelische Unbill entstanden wäre (dazu neben BGE 131 III 26, E. 12.1: BGE 125 III 70, E. 3, m. w. Hinw.; BGE 118 II 404, E 3b/aa; BGE 115 II 156, E. 2; BGE 108 V 90, E. 2a, m. w. Hinw.). Eine solche Beeinträchtigung der Organe ist auch nicht ersichtlich, zumal die streitgegenständliche Werbung nicht direkt auf die Klägerin oder deren Verwaltungsräte bzw. Verwaltungsratsdelegierte zielt. Damit stellt sich der Sachverhalt vorliegend grundlegend anders dar als in dem vom Bundesgericht beurteilten Ausgangsfall (BGE 138 III 337), in dem erwiesen war, dass der Verletzer sowohl die verletzte Gesellschaft als auch deren Organe persönlich ins Lächerliche gezogen hatte. Vorliegend ist demgegenüber nicht vorstellbar, dass sich ein allfälliger Reputationsverlust der Klägerin auch als seelischer Schmerz ihrer Organe ausgewirkt haben könnte. Die Klägerin hätte jedenfalls darlegen müssen, inwiefern ihre Verwaltungsräte oder der Verwaltungsratsdelegierte unter der beklagtischen Werbung direkt gelitten hätten bzw. hätte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die verlangte Geldsumme geeignet wäre, erlittenen Schmerz bzw. erlittene Unbill zu lindern. Die Klägerin macht im Zusammenhang mit ihrer Genugtuungsforderung geltend, Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche seien schwierig zu beweisen bzw. zu beziffern, weshalb „aus prozessökonomischen Gründen“ auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche verzichtet werde. Daraus muss geschlossen werden, dass die Klägerin mit ihrer Genugtuungsforderung Ersatz für erlittene wirtschaftliche Einbussen geltend macht. Wie einleitend dargelegt, entspricht dies nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 1 OR. f) Im Übrigen scheiterte die Genugtuungsforderung auch an der erforderlichen Schwere der Verletzung. Zumal die Beklagte keine direkt vergleichende Werbung betrieb, ist die Klägerin von den beklagtischen Wettbewerbsverstössen nicht stärker betroffen als die übrigen Wettbewerber. Wie von ihr selber ausgeführt (Klageschrift, Rz. 158; Replik, Rz. 24), ist die Klägerin auf dem Bereich der kabellosen Staubsauger seit Jahren Marktführerin und ihre Erzeugnisse erfreuen sich beim Publikum nach wie vor grosser Beliebtheit.