© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: ERB 2020 Nr. 50 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 20.05.2020 Ordnungsbusse wegen fehlender Kooperation der Eltern B., geboren am 21. Juli 2009, besucht seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z. (nachfolgend HPS Z.). Am Skilager der HPS Z. im Januar 2019 nahm B.__ nicht teil und brachte nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals bei, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Nach dem Lager erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht und vom Skilager 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Nach einem Unterrichtsbesuch und Gesprächen stellte die KESB das Verfahren ein. Dem Sommerlager der HPS Z.__ im Juni 2019 blieb B.__ ebenfalls fern. Die Eltern reichten vor Lagerbeginn erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals ein mit grundsätzlich identischem Wortlaut. Nach dem Lager sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber den Eltern A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Dagegen erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Nebst formellen Anträgen (fehlende Zuständigkeit der HPS zur Bussenverfügung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) verlangten sie die Aufhebung der Busse, weil sie sich hätten darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie beim vorangegangenen Skilager – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge. Die formellen Einwände der Rekurrenten verfangen bezüglich der Gehörsverletzung, nicht aber bezüglich der Unzuständigkeit der Institutionsleitung zum Erlass der Bussenverfügung: Letztere ist zwar im Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) nicht als (verfügende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt, ist aber mit Blick darauf, dass das VSG den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, per analogiam wie ein Schulrat zu behandeln. In materieller Hinsicht ist der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Rekurs gutzuheissen: Auf das ärztliche Attest des Kinderspitals, das die Rekurrenten nach dem Fernbleiben von B.__ vom Skilager 2019 eingereicht hatten, reagierte die Vorinstanz lediglich mit einer informellen mündlichen Mitteilung der Lehrperson, aus welcher die Rekurrenten nicht schliessen mussten, dass das Attest den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS Z.__ keine Lagerunfähigkeit belegte. Daher durften sie in guten Treuen annehmen, dass bei medizinisch unveränderter Situation ein inhaltlich gleiches, aufdatiertes ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen. Zudem wurde das Attest vor Lagerbeginn eingereicht, die Vorinstanz reagierte nicht darauf, sondern wartete das Lagerende ab und büsste die Rekurrenten. Vor diesem Hintergrund kann den Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass sie B.__ absichtlich nicht ins Lager geschickt oder nicht mit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Lagerbesuch angehalten hätten. ERB 2020 Nr. 50 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Erziehungsrat des Kantons St.Gallen
Protokoll des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen
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Sitzung vom: 20. Mai 2020 / Nr. 50
Heilpädagogische Schule Z.: A.; Rekurs betreffend Ordnungsbusse
Auszug an: AA.__ (zuhanden der Rekurrenten), eingeschrieben
Heilpädagogische Schule Z.__, eingeschrieben
Sicherheits- und Justizdepartement, Rechtsdienst / Amt für Volksschule, Ab- teilung Sonderpädagogik / Dienst für Recht und Personal / Mitglieder des Er- ziehungsrates / GE
Zugestellt am: 28. Mai 2020
Der Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes berichtet:
A. B., geboren am 21. Juli 2009, besucht nach Lage der Akten seit Ende August 2016 die Heilpädagogische Schule Z. (nachfolgend HPS Z.), nachdem das Bundesgericht die vom Schulrat X. am 16. Juni 2015 angeordnete Sonderbeschulung von B.__ mit Urteil vom 29. August 2016 bestätigt hatte.
B. Vom 14. bis. 19. Januar 2019 fand das Skilager der HPS Z.__ statt. B.__ nahm nicht daran teil und brachte stattdessen nach dem Lager ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals vom 15. Januar 2019 mit, wonach er aktuell mit einer Rumpforthese behandelt werde. Die Orthese sollte möglichst während 24 Stunden angelegt werden; zum Sport und zur Körperpflege müsse sie abgelegt werden. Die Anwendung, insbesondere Anlage und Abnahme der Orthese, müsse durch Betreuungs- bzw. Bezugspersonen beobachtet und gegebenenfalls begleitet werden. Eine Unterbrechung der Behandlung sei für die Dauer des Skilagers möglich, aber nicht emp- fehlenswert.
C. Am 21. Januar 2019 erstattete die Institutionsleitung der HPS Z.__ eine Gefährdungsmel- dung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachstehend KESB), da sie zusammen mit dem Erziehungsbeistand das Kindswohl als gefährdet erachtete. Die Eltern seien nicht infor- miert über diese Gefährdungsmeldung. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Klassen- lehrperson regelmässig Gespräche mit den Eltern von B.__ führe. Die Institutionsleitung der HPS Z.__ und die Klassenlehrperson stellten fest, dass B.__ häufig mit einem ärztlichen Attest von Dr.med. C., dem Schulunterricht fernbleibe. Seit August 2018 bis dato sei B. an 20 Ta- gen abwesend gewesen. Das Fernbleiben könne mehrheitlich nicht nachvollzogen werden, da die Begründung der Eltern nicht sachgemäss sei. Am Skilager vom 14. bis 19. Januar 2019 habe B.__ ebenfalls nicht teilgenommen. Seit 2016 habe er noch an keinem Skilager der HPS Z.__ teilgenommen. Das Skilager gehöre zur obligatorischen Schulzeit. B.__ habe in der Schule geweint, weil er am Skilager nicht habe teilnehmen dürfen.
D. Nach Lage der Akten wurde am 24. Januar 2019 (Datum handschriftlich am Ende des Doku- ments neben dem Visum des Oberarztes vermerkt) ein weiteres Attest des Ostschweizer Kin- derspitals ausgestellt; im Vergleich zum ersten Attest mit einem dahingehend abgeänderten
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Wortlaut, als die Orthese bis zu 24 Stunden angelegt werden könne, zur Erreichung eines opti- malen Behandlungsziels mindestens 6 bis 8 Stunden am Tag getragen werden sollte und zum Sport und zur Körperpflege abgelegt werden müsse. Es wurde wiederum angemerkt, dass eine Unterbrechung der Behandlung für die Dauer des Skilagers möglich, aber nicht empfehlenswert sei.
E. Die damalige Rechtsvertreterin der Eltern nahm mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gegen- über der KESB Stellung zur Gefährdungsmeldung. Am 6. März 2019 machte eine Abordnung der KESB einen Unterrichtsbesuch in der Klasse von B.. Nach einem Gespräch mit der Insti- tutionsleitung der HPS Z. und der Klassenlehrperson wurde beschlossen, dass aktuell nichts an der behördlich angeordneten Massnahme (Erziehungsbeistandschaft) verändert werde, die HPS Z.__ jedoch künftig bei Problemen die KESB punktuell beiziehen solle. Am 18. März 2019 teilte die KESB den Eltern mit, dass sie ihr Abklärungsverfahren einstelle.
F. Vom 24. bis 28. Juni 2019 fand ein Klassenlager der HPS Z.__ statt; B.__ nahm daran nicht teil. Die Eltern reichten erneut ein Attest des Ostschweizer Kinderspitals vom 17. Juni 2019 ein, wonach B.__ die Orthese möglichst während 6 bis 8 Stunden tragen sollte und sie zum Sport und zur Körperpflege abgelegt werden müsse. Im Attest wurde wiederum angemerkt, dass eine Unterbrechung der Behandlung für die Dauer des anstehenden Lagers möglich, aber nicht emp- fehlenswert sei.
G. Am 5. Juli 2019 sprach die Institutionsleitung der HPS Z.__ gegenüber A.__ aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens ihres Sohnes B.__ eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-- aus. Zur Begründung machte sie geltend, dass B.__ am Klassenlager vom 24. bis 28. Juni 2019 nicht teilgenommen habe. Im beigebrachten Attest des Kinderspitals werde fest- gehalten, dass B.__ ein Korsett tragen müsse. Sie (die Institutionsleitung der HPS Z.) halte fest, dass es sich bei einem Attest nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts. Die Klassenlehrperson hätte B. das Korsett ohne weiteres anziehen können. Wegen den verschiedenen Abwesen- heiten von B.__ habe die HPS Z.__ am 21. Januar 2019 bei der KESB eine Gefährdungsmel- dung eingereicht. Gemäss Art. 97 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) könne die zuständige Stelle eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- je versäumten Halbtag aussprechen.
H. Dagegen erhoben A.__ (nachfolgend Rekurrenten), vertreten durch AA., mit Eingabe vom 23. Juli 2019 Rekurs beim Erziehungsrat und beantragten, die Verfügung vom 5. Juli 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung machten sie geltend, dass B. das Korsett bereits im vorangegangenen Jahr 2018 habe tragen müssen. Damals hätten sie der HPS Z.__ ein identisches Arztzeugnis für B.__ eingereicht. In der Folge habe B.__ das Lager 2018 nicht besucht, ohne jegliche Konsequenzen für B.__ oder sie selber. Somit sei B.__ mit dem Arztzeugnis von der Institutionsleitung der HPS Z.__ (nachfolgend Vo- rinstanz) stillschweigend von der Teilnahme am Klassenlager dispensiert worden. Die Vo- rinstanz habe das Zeugnis als Dispensationsgrund akzeptiert.
Im Jahr 2019 seien sie genau gleich vorgegangen und hätten das Arztzeugnis Mitte Juni 2019 eingereicht. Sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass das ärztliche Attest – wie schon im Vorjahr – zur Begründung der Nichtteilnahme am Lager genüge, umso mehr, als sich die Vo- rinstanz nach Erhalt des Attests nicht gemeldet habe. Niemand von der Schule habe sich zu Beginn des Klassenlagers bei ihnen erkundigt, warum B.__ nicht da sei. Niemand von der Schule habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Jahr – entgegen der Handhabung im Jahr 2018 – eine ausdrückliche Dispensation notwendig sei. Sie hätten daher auch dieses Jahr davon ausgehen dürfen, dass das ärztliche Zeugnis genüge. Ihnen nach abgeschlossenem Klassenlager vorzuwerfen, sie hätten ein Dispensationsgesuch einreichen müssen, ohne ihnen
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vor oder allenfalls gleich zu Beginn des Klassenlagers die Möglichkeit gegeben zu haben, dies nachzuholen, sei missbräuchlich und willkürlich. Zudem sei ihnen vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
Im Übrigen habe kein Grund für eine Gefährdungsmeldung vorgelegen. B.__ habe keine Abwe- senheiten, die dies rechtfertigen würden und sie hätten keine Ahnung, worum es sich handeln könnte. Sie seien auch dazu nie abgemahnt, angehört oder zu einer schriftlichen Stellung- nahme aufgefordert worden. Vor einer Gefährdungsmeldung hätte ihnen ebenfalls das rechtli- che Gehör gewährt werden müssen.
Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Kompetenzen überschritten, da Art. 97 VSG vorschreibe, dass der Schulrat berechtigt sei, die Eltern zu verwarnen oder zu büssen. Der Schulrat X.__ sei jedoch nicht aktiv geworden. Selbst der Schulrat X.__ hätte sie im Übrigen zuerst anhören und nötigenfalls im Sinne einer milderen Massnahme verwarnen müssen. Und sogar wenn eine Ver- fehlung vorgelegen hätte, hätte die Busse höchstens Fr. 1'000.-- betragen dürfen. Eine Begrün- dung der Vorinstanz für die (zu Unrecht und unberechtigterweise) ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.-- fehle denn auch.
I. Am 11. August 2019 liessen die Rekurrenten über ihre Rechtsvertreterin ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Erziehungsrat stellen.
J. In der Vernehmlassung vom 27. August 2019 wies die Vorinstanz darauf hin, dass insbeson- dere der Vater von B., A., grosse Schwierigkeiten zeige im Umgang mit den besonderen Bedürfnissen seiner beiden Kinder. Es sei ein Erziehungsbeistand ernannt worden.
B.__ sei im Jahr 2013 vom Kindergarten zurückgestellt worden. Im Jahr 2014 seien eine schul- psychologische und eine logopädische Abklärung durchgeführt worden. Es hätten sich Entwick- lungsrückstände und ein weit unterdurchschnittliches intellektuelles Potential gezeigt. Es sei ent- schieden worden, B.__ im Schuljahr 2014/15 mit zusätzlicher Unterstützung in den 1. Kindergar- ten in Z.__ einzuschulen. Im Mai 2015 habe eine erneute Abklärung durch den Schulpsychologi- schen Dienst des Kantons St.Gallen (nachfolgend SPD) stattgefunden. Der SPD habe die Be- schulung in einer Heilpädagogischen Schule ab Schuljahr 2015/16 empfohlen. Die anschlies- send vom Schulrat X.__ verfügte externe Sonderbeschulung in der HPS Z.__ sei schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. August 2016 abgelehnt worden. B.__ hätte auf Beginn des Schuljahres 2016/17 in die HPS Z.__ eintreten sollen. Er sei jedoch von den Rekurrenten krank gemeldet worden, wobei sie kein Arztzeugnis eingereicht hätten. Am 25. August 2016 sei den Rekurrenten seitens der Schule X.__ eine Ordnungsbusse angedroht worden, worauf B.__ Ende August 2016 in die HPS Z.__ eingetreten sei.
Die grossen Widerstände der Rekurrenten hätten es B.__ anfangs erschwert, sich auf die Schul- situation einzulassen. Die Klassenlehrperson habe sich von Beginn an sehr für eine Zusammen- arbeit mit den Rekurrenten eingesetzt. Zwischenzeitlich habe sich B.__ gut in der HPS Z.__ ein- gelebt. Im Schulalltag sei er gut integriert. Es habe sich schon bald gezeigt, dass Klassenla- ger/Skilager eine besondere Herausforderung für die Familie darzustellen schienen: Im Hinblick auf das Skilager vom 16. bis 20. Januar 2017 seien die Rekurrenten informiert worden, das Ge- päck vorgängig zur Schule zu bringen. Dies hätten sie nicht getan, sondern hätten das Gepäck erst nach Aufforderung durch die Lehrperson nachgeliefert. Trotzdem habe B.__ nicht am Lager teilgenommen, sondern sei am 16. Januar 2017 wegen Fieber krankgemeldet worden. Das am 23. Januar 2017 ausgestellte Arztzeugnis sei am 24. Januar 2017 nachgeliefert worden. Nach dem Skilager habe ein «runder Tisch» stattgefunden. Sie (die Vorinstanz) habe den Rekurren- ten mitgeteilt, dass die Lager Bestandteil des Bildungsauftrages und damit obligatorisch seien, weshalb B.__ daran teilnehmen müsse. Es seien rechtliche Schritte angedroht worden. Im Juni
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2017 habe die Klassenlehrperson ein Elterngespräch durchgeführt, um das anstehende Som- merlager vom 26. bis 30. Juni 2017 zu thematisieren. Die Rekurrenten seien über das Pro- gramm informiert worden und die Lehrperson habe erklärt, dass die Lagerteilnahme obligato- risch sei. B.__ sei dann mit Arztzeugnis vom 28. Juni 2017 dem Klassenlager ferngeblieben. Am Skilager 2018 habe B.__ ebenfalls nicht teilgenommen. Es habe wiederum ein Gespräch statt- gefunden, an dem den Rekurrenten die Sachlage klar kommuniziert worden sei. Das Sommerla- ger 2018 habe B.__ besucht; es habe keine Schwierigkeiten gegeben. Seit Herbst 2018 müsse B.__ eine Orthese tragen und die Physiotherapie besuchen. Die Rekurrenten hätten die Thera- pie erst auf einen Schulnachmittag ansetzen wollen. Die alsdann vorgeschlagene HPS-interne Aufgleisung der Therapie hätten sie abgelehnt und die externen Therapietermine dann aus- serhalb der Unterrichtszeiten festgelegt. Während des ersten Semesters des Schuljahres 2018/19 sei festgestellt worden, dass B.__ sehr viele Fehltage bzw. 20 Absenzen habe. An ei- nem dieser Tage habe die Lehrperson einen Hausbesuch gemacht, um ihrer Sorge um B.__ Ausdruck zu geben. B.__ sei munter und fit zu Hause gewesen und sei dann mit der Lehrperson zur Schule gegangen. Am Skilager 2019 habe B.__ nicht teilgenommen. Nach dem Skilager habe er ein Attest mitgebracht, wonach er während 24 Stunden eine Orthese tragen müsse, die während sportlichen Betätigungen aber abgelegt werden könne (Bst. B vorstehend). Aus Sicht der Vorinstanz sei dies kein Grund für ein Fernbleiben. Die Lehrperson habe die Rekurrentin da- rauf aufmerksam gemacht, dass es für die Schule kein Problem sei, wenn B.__ die Orthese dauernd tragen müsse; die Mitarbeitenden der HPS würden ihn gerne unterstützen und diese bei Bedarf abnehmen. Kurze Zeit danach sei eine neue Version des Attests abgegeben worden (Bst. D vorstehend). Am Klassenlager vom 24. bis 28. Juni 2019 habe B.__ ebenfalls nicht teil- genommen. Im Vorfeld habe kein Elterngespräch stattgefunden, weil dieses auf einen Zeitpunkt nach der SPD-Abklärung angesetzt worden sei. Die Rekurrenten hätten wiederum das Attest des Kinderspitals beigebracht (Bst. F vorstehend), in welchem stehe, dass B.__ während 6 bis 8 Stunden die Orthese tragen müsse, was aber keinen Grund zur Nichtteilnahme darstelle. Sie (die Vorinstanz) habe bezüglich des weiteren Vorgehens Rücksprache gehalten mit der KESB und dem Bildungsdepartement. Die Rekurrenten seien in verschiedenen Gesprächen wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass B.__ an den Lagern teilnehmen müsse. Die in Ab- sprache mit dem Präsidenten des Schulrats X.__ verfügte Ordnungsbusse sei daher begründet und angemessen. Abschliessend sei anzumerken, dass die Rekurrenten am obligatorischen El- ternabend vom 22. August 2019 nicht teilgenommen hätten.
K. Mit Verfügung vom 7. November 2019 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen den Rekurrenten für das Verfahren vor dem Erziehungsrat die unentgeltliche Rechtspflege.
L. In der Replik vom 23. November 2019 liessen die Rekurrenten vorbringen, dass die Behaup- tung der Vorinstanz, wonach sie grosse Schwierigkeiten im Umgang mit den besonderen Be- dürfnissen der beiden Kinder hätten, falsch und unbegründet sei. Die Vorinstanz spezifiziere nicht, welches denn die Bedürfnisse seien und wann und wie sie diese nicht beachtet hätten. Sie hätten ausserdem nicht zwei, sondern vier Kinder (zwei davon seien bereits erwachsen). Vorliegend gehe es einzig um das «Bussenschreiben» vom 5. Juli 2019, weil B.__ nicht am (Sommer-)Klassenlager 2019 teilgenommen habe. Ein anderer Sachverhalt sei nicht bestraft und auch nicht erwähnt worden. Die Vorgänge vom Elternabend vom 22. August 2019 seien der Ordnungsbusse zeitlich nachgelagert und damit unbeachtlich. Unerheblich und unbeachtlich seien auch die nachgeschobenen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. August 2019: Die Fehltage von B.__ im ersten Semester des laufenden Schuljahres seien in der angefochtenen Bussenauferlegung kein Thema gewesen. Es stimme auch nicht, dass er munter und fit mit der Lehrperson zur Schule gegangen sei – sie (die Rekurrenten) und B.__ seien diesbezüglich massiv unter Druck gesetzt worden. Auch die ausgefallene Lagerteilnahme in früheren Jahren sei in der angefochtenen Bussenauferlegung nicht thematisiert worden.
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Sachverhalt der Bestrafung und damit im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei nur die Frage, ob eine gültige Dispensation für das Sommerlager 2019 vorgelegen habe oder nicht. Auf die angebliche Gefährdungsmeldung der Vorinstanz habe weder der Erziehungsbeistand noch die KESB reagiert.
Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen überschritten bzw. sei nicht berechtigt, Bussen gegen sie (die Rekurrenten) auszusprechen. Die HPS Z.__ sei Teil der Volksschule und unterstehe der Schulordnung der Gemeinde X.. Die Kompetenzen der Schulleitung – die Vorinstanz nehme diese Position bei der HPS ein – seien in der Schulordnung der Gemeinde X. klar festgelegt und umfassten lediglich Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern, nicht jedoch gegenüber Eltern. Die Vorinstanz mache zwar geltend, dass sie mehrmals mündlichen Kontakt mit den Rekurrenten aufgenommen habe, nenne aber weder Daten, Teilnehmer noch Inhalt der behaupteten Besprechungen. Zudem seien sie (die Rekurrenten) niemals verwarnt worden, wie das vor einer Bestrafung erfolgen müsse. Es stimme auch nicht, dass ihnen an ei- nem «runden Tisch» angedroht worden sei, ein weiteres Fernbleiben von B.__ habe «rechtliche Folgen». Die Vorinstanz lege nicht dar, worum es sich bei den «rechtlichen Folgen» hätte han- deln sollen, und eine solche Abmahnung hätte schriftlich erfolgen müssen. Als das Lager ange- kündigt worden sei, hätten sie unverzüglich das ärztliche Attest beim Kinderspital eingefordert. Wenn die Vorinstanz der Meinung gewesen sei, dass B.__ unentschuldigt nicht zum Lager an- getreten sei, wäre sie verpflichtet gewesen, sich sofort bei ihnen zu melden und sich über den Verbleib von B.__ zu erkundigen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb die Abwesenheit von B.__ stillschweigend akzeptiert worden sei. Zudem habe die HPS die ganze Lagerzeit ta- tenlos abgewartet, ohne eine Reaktion zu zeigen. Die unterlassene Nachfrage zu Beginn des Lagers stelle eine schwere Sorgfalts- und Fürsorgepflichtverletzung der Vorinstanz dar. Deren Vorgehen sei rechtsstaatlich unhaltbar und weise derart viele formelle und materielle Fehler auf, dass der Rekurs gutzuheissen und von einer Bestrafung abzusehen sei, selbst wenn ein Fehl- verhalten ihrerseits vorliegen sollte.
M. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
Der Erziehungsrat erwägt:
Die Volksschule wird durch Gemeinden geführt. Führungsorgan einer Gemeinde ist der Rat. Konkret kann die Volksschule entweder durch die politischen Gemeinden im Sinn von Einheits- gemeinden geführt werden oder durch Schulgemeinden als Spezialgemeinden. In den schulfüh- renden politischen Gemeinden ist der für die Schule zuständige Rat der Gemeinderat oder Stadtrat. Rat der Schulgemeinden ist der Schulrat. Beim Erlass des Volksschulgesetzes wurde die Schule mit wenigen Ausnahmen nicht durch die Einheitsgemeinden, sondern durch Schul- gemeinden geführt. Daher verwendet das Volksschulgesetz für das Führungsorgan den spezifi- schen Begriff «Schulrat», nicht den Begriff «Gemeinderat / Stadtrat» und auch nicht den Ober- begriff «Rat». Art. 111 Abs. 1 VSG lautet denn auch «Der Schulrat organisiert und führt die Schule». Gemeint ist mit dem Begriff «Schulrat» mithin dasjenige Organ, welchem die Organi- sation und Führung des Schulbetriebs obliegt.
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Die anerkannten privaten Sonderschulen sind Teil der öffentlichen Volksschule (Art. 1 Abs. 1 bis
VSG). Die Gesetzgebung über die Volksschule gilt auch für die Sonderschulen, sofern keine be- hinderungs- oder angebotsbedingten Anpassungen notwendig und durch spezifische Vorschrif- ten legitimiert sind. Es kommen die einschlägigen Vorschriften des Volksschulgesetzes über die Stellung der Eltern zum Tragen (Art. 92 ff. VSG; vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 15. Januar 2013 zum XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz, ABl 2013, 365). Somit haben Re- gel- und Sonderschulen grundsätzlich dieselben Grundlagen und die Schülerinnen und Schüler dieselben Rechte und Pflichten. Daher sind sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die Schulpflicht im Volksschulalter unabhängig vom Schultypus verbindlich. Insbesondere gelten für die Regel- und Sonderschulen dieselben Vorgaben für die Schulorganisation (Sonderpädago- gik-Konzept des Kantons St.Gallen «Für die Sonderschulung», Ziff. 3.2.4; auffindbar unter https://www.sg.ch/bildung-sport/volksschule/rahmenbedingungen/rechtliche-grundlagen/kon- zepte.html, Stand Mai 2020). In den Sonderschulen obliegt die Führung auf operativer Ebene der Institutionsleitung. Sie beaufsichtigt die Umsetzung der pädagogischen, betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St.Gallen, a.a.O., Ziff. 12.5.4).
Entgegen der Meinung der Rekurrenten kann nach dem vorstehend Gesagten aus Art. 1 Abs. 1 bis VSG nicht gefolgert werden, dass die HPS Z.__ zur Schule X.__ gehöre und mithin die Schulordnung der Gemeinde X.__ auf die HPS Z.__ anwendbar wäre. Vielmehr stellt die HPS Z.__ als private Sonderschule ein eigenständiges Gebilde mit einer eigenständigen Organisa- tion und Führung dar. Sie gehört nicht zur Schule X.__ und die Schulordnung der Gemeinde X.__ kann entsprechend nicht zur Anwendung gelangen. Die Führung des Schulbetriebs der HPS Z.__ ist Aufgabe der Institutionsleitung; sie hat die Organisationsgewalt und muss nachge- rade das Funktionieren des schulischen Alltags sicherstellen. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass zwar die Institutionsleitung einer Sonderschule im Volksschulgesetz nicht als (verfü- gende) Vorinstanz des Erziehungsrates aufgeführt ist, dass aber mit Blick darauf, dass das Volksschulgesetz den Begriff «Schulrat» für dasjenige Organ verwendet, dem die Organisation und Führung des Schulbetriebs zukommt, die Institutionsleitung einer Sonderschule per analo- giam wie ein Schulrat zu behandeln ist. Ein solcher Analogieschluss gilt als zulässig, wenn – wie vorliegend – eine hinreichende Ähnlichkeit der zu regelnden Verhältnisse besteht (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 186, m.w.H.). Die Instituti- onsleitung der HPS Z.__ war daher zuständig zum Erlass der Bussenverfügung, die in der Folge beim Erziehungsrat angefochten werden kann.
Der Klarheit halber ist an dieser Stelle präzisierend darauf hinzuweisen, dass zu den oben ge- nannten Anordnungen und Verfügungen im schulischen Alltag der Sonderschule nebst den im Raum stehenden Elternkontakten etwa das Zeugnis, der Unterricht oder leichte und mittel- schwere Disziplinarmassnahmen gehören. Entsprechend der Regelung beim auswärtigen Schulbesuch bleiben jedoch fundamentale Eingriffe wie die Zuweisung zur Sonderschule, schwere Disziplinarmassnahmen oder eine administrative Schulentlassung dem abgebenden Schulträger vorbehalten. Die Institutionsleitung der Sonderschule stellt diesbezüglich bei der zu- ständigen Stelle des abgebenden Schulträgers Antrag.
Die Zuständigkeit des Erziehungsrates ist im konkreten Fall gegeben.
b) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerforder- nisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
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kann die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Erziehungsra- tes tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) beinhaltet unter anderem das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren an- gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentli- chen Punkten Stellung nehmen zu können. Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt an- dererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1001 ff.). Inhalt, Umfang und Form des Gehörsanspruchs lassen sich nicht abstrakt umschreiben, sondern sind im Einzelfall anhand der tatsächlichen und recht- lichen Gegebenheiten mit Blick auf den Anspruch auf «wirksame Mitwirkung» zu konkretisieren (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 312 ff.). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen der voraus- sichtliche Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt gegeben wer- den, sofern sie diese nicht beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten. Dabei ge- nügt die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheides, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen zu äussern (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1011).
c) Grundsätzlich führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs dazu, dass im Rechtsmittelverfah- ren die formell mangelhafte Verfügung aufgehoben wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1039). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.).
d) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Rekur- renten vor dem Erlass der sie zweifellos belastenden Verfügung betreffend Auferlegung einer Ordnungsbusse nicht angehört und ihnen keine Gelegenheit gegeben hat, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheides bzw. zur beabsichtigten Bussenerhebung zu äussern. Die Vo- rinstanz hat den Rekurrenten nach Lage der Akten vor der Entscheidfällung weder ihre Auffas- sung dargelegt, dass sie das eingereichte Arztzeugnis als für eine Dispensation unzureichend einstufe, noch hat sie ihnen die Gefährdungsmeldung bei der KESB zur Kenntnis gebracht. An- ders, als von den Rekurrenten dargetan, kann zwar schulseits eine Gefährdungsmeldung bei der KESB auch ohne Information der Erziehungsberechtigten erfolgen (https://www.kesb.sg.ch/ merkblaetter-downloads>Schule> Formular Gefährdungsmeldung, Stand Mai 2020). Es stellt jedoch eine Gehörsverletzung dar, wenn sich die Vorinstanz zur Begründung der Ordnungsbus- senverfügung auf die Gefährdungsmeldung bzw. pauschal auf der dieser zugrundeliegenden
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«verschiedenen Abwesenheiten» stützt, ohne dass die Rekurrenten vor dem Erlass der Verfü- gung zu den konkreten Beanstandungen betreffend der einzelnen Abwesenheiten Stellung neh- men konnten.
Da sich die Rekurrenten im Verfahren vor dem Erziehungsrat im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu allen für den Entscheid wesentlichen Punkten eingehend äussern konn- ten, der Erziehungsrat den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann und die Rück- weisung wohl zu einem verfahrensrechtlichen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist jedoch von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Der Gehörsver- letzung ist indessen bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen. Der Rekurs ist nachfolgend materiell zu prüfen.
b) Die Schule im vorstehend beschriebenen Sinn ist mitwirkungsbedürftig. Lehrpersonen und Schulbehörden sind darauf angewiesen, dass die Eltern dazu beitragen, dass die Ausbildung ihres Kindes gelingt. Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen (Art. 92 Abs. 1 VSG). Art. 96 bis VSG statuiert eine Kontakt-, Informations- und Unterstützungs- pflicht der Eltern gegenüber der Schule. Nach Art. 96 Abs. 1 VSG haben Eltern die Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Der Entscheid, ob das Kind in die Schule geht oder nicht, liegt somit grundsätzlich nicht in der elterlichen Kompetenz. Sie können das Kind an höchstens zwei Halbtagen pro Schuljahr durch vorgängige schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht zu befreien (Art. 96 Abs. 2 VSG). Darüber hinaus bedürfen voraus- sehbare Absenzen gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12; abgekürzt VVU) der vorgängigen Bewilligung. Kann vorgängig keine Bewilligung einge- holt werden, sind Absenzen durch die Eltern nachträglich zu begründen (Art. 16 Abs. 2 VVU). Für eine nachträgliche Begründung müssen stichhaltige Gründe angeführt werden. Dazu gehö- ren insbesondere Erkrankungen der Schülerin oder des Schülers, gravierende Vorkommnisse in der Familie oder höhere Gewalt (Raschle, a.a.O., S. 75).
c) Bei einer Verletzung der Pflicht, die Kinder zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, kön- nen die Eltern in sachgemässer Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG von derjenigen Behörde, der die Organisationsgewalt und Führung zukommt (Ziff. 1 Bst. a vorstehend), verwarnt oder gebüsst werden. In schweren Fällen erfolgt eine Strafanzeige zu Handen der Strafverfolgungs- behörden (Art. 97 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. Art. 131 VSG). Art. 97 VSG ermöglicht es den Schulbehörden, der elterlichen Pflicht, das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, rasch und wirksam durch eine begrenzte, aber spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und eine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken. Damit soll in nicht schwerwie- genden Fällen im Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch des Kindes, auf welches Ausei- nandersetzungen und Verfahren zwischen Eltern und Behörden unvermeidlich zurückwirken, unbürokratisch und rasch entschieden werden können (VerwGE B 2015/314 vom 28. Septem- ber 2017 E. 2.2; GVP 2000 Nr. 5). Eine Ordnungsbusse beträgt nach Art. 97 Abs. 1 VSG je versäumter Schulhalbtag im Minimum Fr 200.--, insgesamt höchstens Fr. 1'000.--. Gegenstand
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der Strafe ist nicht ein Fehlverhalten des Kindes, sondern vielmehr das Fehlverhalten der El- tern. Dieses ist unter Berücksichtigung der Umstände zu sanktionieren.
d) Das Bundesgericht verlangt von den Kantonen nicht, auf ihre eigenen Ordnungsbussen die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) anzuwenden (BGE 121 I 379 f., m.w.H.; GVP 2000 Nr. 5). Das Interesse der Schülerin- nen und Schüler an ausreichender Beschulung und das öffentliche Interesse an einem rei- bungslosen Schulbetrieb rechtfertigen bei der Anwendung von Art. 97 VSG einen weniger stren- gen Beweismassstab als in Strafsachen. Die zuständige Schulbehörde spricht eine Sanktion gemäss Art. 97 VSG zu Recht bzw. in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens aus, wenn mehr Anhaltspunkte für als gegen elterliches Fehlverhalten sprechen (vgl. GVP 1998 Nr. 75). Das Regulativ im Bereich der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule würde ansonsten seine Bedeutung verlieren. Ein solches Fehlverhalten liegt nach dem Gesagten nicht nur vor, wenn die Eltern das Kind absichtlich nicht zur Schule schicken. Es ist vielmehr schon gegeben, wenn das Kind nicht mit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Schulbe- such angehalten wird (GVP 1998 Nr. 75).
b) Die Vorinstanz begründet die ausgesprochene Ordnungsbusse in der Verfügung vom 5. Juli 2019 damit, dass es sich beim ärztlichen Attest von Dr.med. D., nicht um eine Dispensation vom Klassenlager handle. In besagtem Attest werde festgehalten, dass B. ein Korsett tragen müsse. Die Klassenlager seien Bestandteil des obligatorischen Schulunterrichts und die Klas- senlehrperson hätte B.__ das Korsett ohne weiteres anziehen können. Zudem habe sie (die Vo- rinstanz) wegen den verschiedenen Abwesenheiten von B.__ am 21. Januar 2019 eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB eingereicht.
ca) Der «Betriebsordnung 02» der HPS Z.__ vom 31. Juli 2002 (auffindbar unter: http://www.hpsZ.__.ch/images/hps/Dokumente/betriebsordung2002.pdf, Stand Mai 2020) ist in Ziff. 6.3 unter dem Titel «Unbegründete Abwesenheit eines Schülers / einer Schülerin» folgen- des zu entnehmen:
«Erscheint ein Kind unbegründet nicht in der Schule, so erkundigt sich die zu- ständige Lehrperson in der ersten halben Stunde bei den Eltern nach dessen Verbleib. Wiederholen sich solche unbegründeten Absenzen eines Schülers o- der einer Schülerin, wird die Schulleitung informiert, welche sich vorbehält, die Eltern zu mahnen oder zu büssen (VSG Art. 96 und 97).»
cb) Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. August 2019 (Bst. J vor- stehend) legen den Schluss nahe, dass sich der schulische Umgang mit den Rekurrenten ins- gesamt anspruchsvoll gestaltet und gerade auch seitens der betroffenen Lehrperson einiges an Überzeugungsarbeit geleistet werden muss. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfü- gung zurecht darauf hin, dass das Lager eine besondere Unterrichtsveranstaltung darstellt und dass eine Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler zwingend ist, soweit das Lager – wie in casu – von der zuständigen Behörde für obligatorisch erklärt worden ist (Art. 17 bis VSG, Art. 1 i.V.m. Art. 3 der Weisungen des Erziehungsrates zu Besonderen Unterrichtsveranstaltungen [SchBl 2019 Nr. 2; nachfolgend Weisungen]). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass ein
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ärztliches Attest nicht per se eine Unterrichtsabsenz bewilligt, da es nicht in der Kompetenz ei- nes Arztes liegt, gestützt auf ein Arztzeugnis zu entscheiden, ob damit die Absenz eines Schul- kindes stichhaltig begründet ist. Allerdings muss die Behörde ihre diesbezügliche Auffassung nach aussen auch kundtun bzw. ist es dann Sache der zuständigen Behörde, in Ausübung ih- res pflichtgemässen Ermessens im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob das vorschriftsge- mäss vorgelegte Arztzeugnis die Schulabwesenheit rechtsgenüglich zu begründen vermag oder nicht.
cc) Nach Lage der Akten reichten die Rekurrenten bereits im Januar 2019 (nicht im Vorjahr, wie die Rechtsvertreterin irrtümlich geltend macht) als nachträgliche Begründung für die Skilagerab- senz von B.__ ein ärztliches Attest des Kinderspitals St.Gallen ein, wonach er während 24 Stun- den eine Orthese tragen müsse, die während sportlichen Betätigungen aber abgelegt werden könne. Eine Unterbrechung der Behandlung sei für die Dauer des Skilagers möglich, aber nicht empfehlenswert (Bst. B vorstehend). Wenn die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt der Auffas- sung gewesen ist, dass dieses Attest keine Schullagerunfähigkeit attestierte, hätte sie eine ent- sprechende Reaktion zeigen und den Rekurrenten gegenüber im Rahmen einer schriftlichen Verfügung unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs darlegen müssen, dass die Lagerabsenz als unentschuldigt gelte und hätte eine Verwarnung oder Ordnungsbusse aus- sprechen können. Dies hat die Vorinstanz jedoch unterlassen. Tatsächlich hat lediglich die Lehrperson die Rekurrentin mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Schule kein Problem sei, wenn B.__ die Orthese dauernd tragen müsse; die Mitarbeitenden der HPS wür- den ihn gerne unterstützen und diese bei Bedarf abnehmen (Bst. J vorstehend). In der Folge reichten die Rekurrenten kurz darauf ein weiteres Attest des Ostschweizer Kinderspitals mit nur leicht geändertem Wortlaut, aber gleicher Grundaussage, ein (Bst. D vorstehend), eine Reak- tion darauf blieb aus. Aus einer derart informellen Mitteilung konnten und mussten die Rekur- renten nicht schliessen, dass das eingereichte Attest des Kinderspitals den angestrebten Zweck nicht erfüllte und aus Sicht der HPS keine Lagerunfähigkeit belegte.
Auch wenn nach dem Lager bzw. am 21. Januar 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erfolgte (Bst. C vorstehend), weil B.__ häufig mit einem ärztlichen Attest von Dr.med. C.__ dem Schulunterricht fernbleibe, vermag dies nicht die eben dargelegte fehlende schriftliche Reaktion der Vorinstanz auf das von ihr offenbar als für eine Lagerdispensation untauglich empfundene Attest des Kinderspitals zu ersetzen. Vielmehr durften die Rekurrenten nach dem Gesagten da- von ausgehen, dass die Vorinstanz das Attest des Kinderspitals als Lagerdispensationsgrund akzeptierte – umso mehr, als die Vorinstanz in der Gefährdungsmeldung nicht die – notabene bei jeder Abwesenheit – beigebrachten ärztlichen Atteste hinterfragte, sondern die nicht sach- gemässe Begründung der Rekurrenten für das jeweilige Fernbleiben in den Vordergrund stellte und die Gefährdungsmeldung, soweit ersichtlich, keine absenzenrelevanten Folgen zeitigte, sondern die KESB das Verfahren einstellte. Selbst in ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz lediglich fest, dass sie die Rekurrenten verschiedentlich auf das Lagerobligatorium und die Ver- pflichtung zur Teilnahme von B.__ hingewiesen habe – sie machte den Rekurrenten gegenüber nach Lage der Akten aber kein einziges Mal geltend, dass das jeweils beigebrachte ärztliche Attest die Schul(lager-)unfähigkeit aus ihrer Sicht nicht belege. Vor diesem Hintergrund er- scheint es nachvollziehbar, dass die Rekurrenten in guten Treuen davon ausgingen, dass ein aktuelles ärztliches Attest des Kinderspitals genüge, um die Schullagerunfähigkeit von B.__ vom 24. bis 28. Juni 2019 zu belegen, zumal B.__ das Korsett im Vergleich zum Januar 2019 unverändert weiter tragen musste. Zudem reichten die Rekurrenten das auf 17. Juni 2019 da- tierte Attest des Kinderspitals offenbar vor Lagerbeginn ein. Die Vorinstanz hätte daher umge- hend reagieren können und müssen, wenn sie das Attest nicht als Dispensationsgrund akzep- tieren wollte und es wäre ihr diesfalls offen gestanden, die Rekurrenten unter Androhung einer Ordnungsbusse im Nichtbefolgungsfall zur Lagerteilnahme von B.__ zu verpflichten (Ziff. 4 Bst.
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b und c, Ziff. 5 Bst. ca vorstehend). Dies hat die Vorinstanz indessen nicht getan, sondern taten- los das Lagerende abgewartet.
cd) Unter diesen Umständen kann den Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass sie B.__ absichtlich nicht ins Lager geschickt oder nicht mit der nach den Umständen gebotenen Ent- schiedenheit zum Lagerbesuch angehalten hätten. Zusammenfassend ist die Ordnungsbusse somit von der Vorinstanz zu Unrecht ausgesprochen worden.
d) Damit sind die wesentlichen Vorbringen der Rekurrenten und der Vorinstanz behandelt. Auf die für den Entscheid nicht relevanten weiteren Vorbringen ist in Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung zur Begründungspflicht bei behördlichen Entscheiden im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs nicht einzugehen. Die Behörde ist demnach nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern; sie kann sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1071 ff.).
e) Nach dem Gesagten ist der Rekurs bezüglich der geltend gemachten Gehörsverletzung und soweit er sich gegen den Erlass der Bussenverfügung richtet, gutzuheissen, und die angefoch- tene Verfügung vom 5. Juli 2019 ist aufzuheben. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
b) Die Kosten für den vorliegenden Entscheid sind gestützt auf Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen und aufgrund des Verfahrensausgangs der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhe- bung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
b) Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagen- ten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, be- messen (Art. 19 HonO). Hat die Rechtsanwältin keine Honorarnote eingereicht, werden die aus- seramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO).
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c) Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Ihre an- waltliche Tätigkeit umfasste die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift (vier Seiten) und der Replik (sieben Seiten) sowie das Studium der nicht sehr umfangreichen Akten. Zudem stellte sie ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (zwei Seiten) und erstellte eine Stellungnahme (fünf Seiten) zuhanden des SJD. In Anbetracht dessen, dass der Fall für die rechtskundige Vertreterin keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihr keinen grossen Auf- wand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 40.-- (vier Prozent von Fr. 1'000.--, Art. 28 bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).
Der Erziehungsrat beschliesst:
Der Rekurs von A., Z., wird gutgeheissen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- trägt die Vorinstanz. Auf die Erhebung wird verzich- tet.
Die HPS Z.__ entschädigt die Rekurrenten für das Rekursverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'040.-- (Honorar und Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden.
Im Namen des Erziehungsrates
Der Präsident Der Geschäftsführer
Stefan Kölliker Jürg Raschle Regierungsrat Generalsekretär