St.Gallen Sonstiges 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: ERB 2019 Nr. 127 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 14.02.2020 Entscheiddatum: 22.08.2019 Besuch einer Schule für Hochbegabte Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt. ERB 2019 Nr. 127 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Erziehungsrat des Kantons St.Gallen

Protokoll des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen

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Sitzung vom: 22. August 2019 / Nr. 127

Z.: A.: Rekurs gegen den Entscheid betreffend Besuch einer Schule für Hochbegabte für B.___

Auszug an: A.___ vertreten durch Trachsel Rechtsanwälte AG, RA MLaw Annika Flattich, See- strasse 69, 8855 Wangen, eingeschrieben

Z.___ vertreten durch Fachstelle schulrecht gmbh, lic.iur. Peter Hofmann, Golder- mühlestrasse 2, 9403 Goldach, eingeschrieben

Amt für Volksschule / Dienst für Recht und Personal / Rechnungsführerin Generalsekretariat / Mitglieder des Erziehungsrates / GE

Zugestellt am: 27. August 2019

Der Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes berichtet:

A. B.___, geboren 12. Oktober 2004, besuchte im Schuljahr 2015/16 die 5. Klasse an der Pri- marschule.

B. Die Eltern von B., A., meldeten ihren Sohn am 5. Januar 2016 beim Schulpsychologi- schen Dienst des Kantons St.Gallen (nachfolgend SPD) zur schulpsychologischen Beratung und Diagnostik an und schilderten den Grund der Anmeldung wie folgt: Es habe betreffend den älteren Sohn C.___ Ende 2015 eine Abklärung beim SPD stattgefunden. Diese habe ergeben, dass seine aktuellen schulischen Leistungen bei weitem nicht seinem Potenzial entsprächen und bei ihm von besonderer Begabung gesprochen werden könne. Da durchaus die Möglichkeit bestehe, dass B.___ sich auf einem ähnlichen Pfad befinde, würden die Eltern eine frühzeitige Abklärung wünschen, um zu vermeiden, dass B.___ auch in eine «Minderleister»-Position ge- rate. Heute schon gebe sich B.___ mit Ergebnissen zufrieden, welche ihres Erachtens nicht seine Fähigkeiten wiederspiegelten. Eine zeitnahe Abklärung sei ihnen sehr wichtig, da unter Umständen für das anstehende 6. Primarschuljahr Massnahmen in die Wege geleitet werden müssten. Es sei ihnen eine objektive und detaillierte Beurteilung des Potentials und des Lern- verhaltens wichtig sowie das Erhalten von konkreten Vorschlägen und Tipps für den Umgang mit dieser Herausforderung, wobei keine Kontaktaufnahme mit der Schule oder Lehrern ge- wünscht werde, da sie (die Eltern) B.___ nicht unnötig exponierten wollten.

C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 bestätigte der SPD gegenüber den Eltern die Anmel- dung von B.___ zur schulpsychologischen Beratung. Die Abklärungen und das Beratungsge- spräch seien für April/Mai 2016 vorgesehen.

D. Am 6. Februar 2016 wurde B.___ von lic.phil. Elisabeth Zollinger vom Schweizerischen Insti- tut für Hochbegabung abgeklärt. Aufgrund der Testresultate attestierte Elisabeth Zollinger B.___

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einen IQ-Wert von 132 und stellte eine Hochbegabung fest. Sie empfahl den Eltern den Eintritt von B.___ in ein Untergymnasium.

E. Elisabeth Zollinger richtete am 8.März 2016 einen Bericht betreffend B.___ an das Gymna- sium St. Antonius in Appenzell (nachfolgend Gymnasium). Sie schilderte im Wesentlichen, das Testresultat habe sehr klar eine Hochbegabung gezeigt, wobei B.___ für den Test vergleichs- weise wenig Zeit habe aufwenden müssen. Aufgrund der Resultate und der Auskünfte der El- tern empfehle sie einen Eintritt in die 1. Untergymnasiumsklasse sehr. Unterforderung habe lei- der immer wieder schwerwiegende Folgen, was mit einem Eintritt ins Gymnasium vermieden werden könnte. Ob diese Massnahme in der Zukunft genüge, müsse abgewartet werden.

F. Am 15. März 2016 trat der Schulleiter der Primarschule per Mail an die Mutter von B.. Er teilte ihr einerseits mit, dass bezüglich des Wunsches des Wechsels von B. an das Gymna- sium kein offizieller Antrag vonnöten sei bzw. die Eltern in Kontakt mit der Schulverwaltung tre- ten sollen. Anderseits erinnerte er daran, dass betreffend das Aneignen des Schulstoffs der 6. Primarklasse im Hinblick auf den vorzeitigen Übertritt in das Untergymnasium nicht die Schule oder der Klassenlehrer verantwortlich sei, sondern dass dies in Eigenregie geschehen müsse. Das Hilfsangebot des Klassenlehrers werde jedoch unterstützt, ebenso würden B.___ die entsprechenden Lehrmittel zur Verfügung gestellt.

G. Am 29. März 2016 absolvierte B.___ die Aufnahmeprüfung für das Untergymnasium St. An- tonius in Appenzell, welche er bestand.

H. Die Mutter von B.___ trat am 22. April 2016 ihrerseits an den Schulleiter. Sie bedankte sich für das Verständnis und die Unterstützung der Lehrerschaft und der Schule zur adäquaten För- derung von B., welcher seinen Übertritt in die Gymnasialstufe unbedingt erfolgreich packen wolle. Sie hätten eine Person gefunden, welche B. in der Stoffvermittlung unterstützen wolle. Die Mutter ersuchte in diesem Zusammenhang um Dispensation für den Religionsunter- richt.

I. Am 3. Mai 2016 bestätigte das Gymnasium in Appenzell den Eintritt von B.___ in die erste Klasse des Untergymnasiums per 16. August 2016.

J. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 bestätigte der Schultrat den Eltern von B.___ den Schulwech- sel in eine Privatschule auf Wunsch der Eltern auf das Schuljahr 2016/17. Die Schule beteilige sich weder an den Schul- noch an den Transportkosten, da die Eltern für ihren Sohn ein Gym- nasium im Sinn einer Privatschule ausgewählt hätten.

K. Mit Gesuch vom 5. Mai 2018 ersuchten die Eltern die Schule um Beteiligung an den bereits geleisteten Schulkosten für die Söhne C.___ und B.___ sowie um Kostengutsprache für die weitere Beschulung von B.___ in der Privatschule Pura Vida in St.Gallen. Zur Begründung brachten sie vor, im Jahr 2015 sei bei C.___ eine massive Verschlechterung der schulischen Leistung sowie der generellen Motivation gegenüber der Schule festgestellt worden. Sein Ver- halten sei mehr oder weniger von depressiven Zügen geprägt gewesen. Die entsprechenden Abklärungen hätten ergeben, dass C.___ mathematisch/logisch überdurchschnittliche Fähigkei- ten besitze und als hochbegabt behandelt werden müsse. Die Abklärungen der Schulbehörden hätten leider lange gedauert und der Zustand sei immer schlimmer geworden. Er habe sich be- reits in einer sogenannten Minderleitungsspirale befunden. Von engagierten Fachkräften sei festgestellt worden, dass das aktuelle schulische Umfeld nicht sachgerecht sei, und eine Ände- rung zum Wohl von C.___ dringend empfohlen worden. Wegen der starken Fokussierung auf C.___ sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sich bei B.___ ähnliche Probleme abgezeichnet

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hätten. Aufgrund der bisherigen Erlebnisse sei aus Vorsicht der SPD beigezogen worden, aller- dings hätte erst frühestens im Mai 2016 ein Termin stattfinden können. Um den Prozess abzu- kürzen sei das Institut für Hochbegabung beigezogen worden. Es habe sich schliesslich ge- zeigt, dass auch B.___ über eine Hochbegabung verfüge und bereits deutliche Anzeichen einer Minderleistung spürbar gewesen seien. Mit Elisabeth Zollinger sei analysiert worden, dass für B.___ das Langzeitgymnasium Appenzell mit gleichzeitigem Überspringen der 6. Klasse die beste Variante darstelle, wobei der entsprechende Wechsel auf Sommer 2016 vollzogen wor- den sei. Die Schule sei sofort betreffend Überspringen involviert worden, leider bei minimaler Unterstützung, weshalb privat zusätzlich der «Lernkreis» in Anspruch genommen worden sei. In Zusammenarbeit mit dem Internat Appenzell und Elisabeth Zollinger seien sie damals der Über- zeugung gewesen, dass der Übertritt der richtige Weg sei, was sich leider nicht bestätigt habe – B.___ habe sich bereits schon in einer Minderleistungsspirale befunden, was unter anderem auch auf die Klassengrösse zurückzuführen sei. Es habe sich gezeigt, dass B.___ auch hoch- sensibel sei und sehr schnell Konzentrationsschwierigkeiten habe bzw. sich ablenken lasse. In der Privatschule «Pura Vida» St.Gallen sei eine neue Lösung gefunden worden. Die Kosten für das Internat Appenzell und die «Pura Vida» hätten sich bis dato auf Fr. 51'835.30 belaufen bzw. seien die laufenden Kosten für die «Pura Vida» pro Quartal Fr. 6'000.--.

An der «Pura Vida» hätten sie weitere Familien ihrer Region bzw. Wohngemeinde getroffen und seien über die Information, dass die Schulkosten für diese beiden Kinder ganz oder teilweise von der Gemeinde getragen würden, erstaunt gewesen. Sie glaubten nicht, dass sie «Wunder- kinder» oder dergleichen hätten, jedoch hätten sie zu deren Wohl und der Chance auf eine gute Entwicklung die von Fachleuten als den passenden Weg aufgezeigten Schritte einleiten müs- sen, wobei sie überzeugt seien, dass dies richtig gewesen sei. In finanzieller Hinsicht würde Gleichbehandlung erwartet und eine gütliche Beilegung angeboten.

L. Mit Schreiben vom 27. Mai 2018 informierten die Eltern die Schule über eine weitere Rech- nung der «Pura Vida» bzw. beantragten die Kostenübernahme.

M. Der Schulrat verfügte am 5. Juli 2018 die Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs. Der Schulträger erwog zusammengefasst, dass die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte in Art. 53 bis Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) und im Konzept Hochbegabung geregelt würden. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergehe, könnten durch den Schul- rat einer besonderen Schule (Privatschule) zugewiesen werden, wenn kumulativ erfüllt sei, dass die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkei- ten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden seien, ein Überspringen einer Klasse durch- geführt worden sei und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittli- ches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiere und zum anderen bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prog- nostiziere. Die zuständige Abklärungsstelle des Staates für Fragen der Hochbegabung sei der SPD (Art. 36 ff. VSG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Volksschulunterricht [sGS 213.12; VVU]), der damit einen kantonalen Leistungsauftrag erfülle. Den Wechsel von B.___ ans Untergymnasium hätten die Gesuchsteller mit einem Bericht von Elisabeth Zollinger begründet, welche B.___ eine Hochbegabung attestiert habe. Der Bericht sei der Schule nie zu- gestellt worden und B.___ sei auch nie durch den SPD abgeklärt worden bzw. habe der SPD die geltend gemachte Hochbegabung nie überprüfen können. Eine entsprechende Abklärung hätten die Eltern zugunsten eines Privatgutachtens zurückgezogen.

Des Weiteren arbeite an der Primarschule eine ausgebildete schulische Heilpädagogin, welche mit talentierten Schülern auch Begabtenförderung betreibe. Von einer Hochbegabung B.___

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habe jene jedoch nichts gewusst bzw. seien betreffend B.___ lediglich gewisse Schulschwierig- keiten bekannt gewesen. Eine Hochbegabung sei kein Thema gewesen und die Eltern hätten den Wechsel ans Gymnasium selber an die Hand genommen. Durch die Einschulung ins Un- tergymnasium in Appenzell seit 16. August 2016 seien Tatsachen geschaffen worden, welche eine interne Begabtenförderung verunmöglicht hätten. Es wäre B.___ zuzumuten gewesen, mit dem Besuch des Gymnasiums zuzuwarten. Selbst wenn B.___ ein Potenzial im weit überdurch- schnittlichen Bereich zu attestieren wäre, hätte eine Zuweisung an eine Schule für Hochbegabte nur bei Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen erfolgen können. Es sei jedoch aktenkundig, dass diese internen Möglichkeiten gerade nicht ausgeschöpft worden seien. Die Situation von B.___ sei zudem nicht vergleichbar mit den anderen beiden Kindern. Das eine sei vom SPD ab- geklärt worden und das andere besuche eine Talentschule im Bereich Sport. Beide Kinder er- füllten die Vorgaben gemäss Konzept Hochbegabung. Bei B.___ jedoch seien die oben ge- nannten kumulativen Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte nicht er- füllt.

Gemäss Art. 62 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) seien die Kan- tone für das Schulwesen zuständig. Sie hätten für einen ausreichenden, obligatorischen Grund- schulunterreicht zu sorgen, welcher an öffentlichen Schulen unentgeltlich sei. Angesichts des flächendenkenden und verfassungsrechtlich ausreichenden öffentlichen Schulangebots hätten die Eltern den Privatschulbesuch für ihre Kinder ohne Not gewählt. Der Besuch der Privatschule sei Privatsache zwischen den Eltern und der Privatschule und basiere als privates Vertragsver- hältnis auf dem Obligationenrecht. Von sich aus hätten die Eltern das Gespräch mit dem Schul- rat nicht gesucht, sondern lediglich per Mail mit der Schulleitung kommuniziert. So habe auch zu keinem Zeitpunkt ein Antrag zur Mitfinanzierung der Privatschule vorgelegen. Die Schule habe die Eltern im Schreiben vom 4. Mai 2016 dahingehend orientiert, dass keine Beteiligung der privat initiierten Beschulung erfolgen werde. Weder damals noch heute hätten die Eltern auf Mitfinanzierung vertrauen dürfen. Im Übrigen hätte mit dem Untergymnasium an der Kantons- schule St.Gallen am Burggraben ein vergleichbares, staatliches Angebot bestanden. Es stehe B.___ jederzeit frei, wieder in die öffentliche Schule einzutreten.

N. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhoben A.___ (nachfolgend Rekurrenten), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Annika Flattich, Wangen, gegen die Verfügung des Schulrats Z.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom 5. Juli 2018 Rekurs beim Erziehungsrat des Kantons St.Gallen. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, die Verfü- gung sei aufzuheben und das Gesuch um Beteiligung an Schulkosten in der Höhe von Fr. 32'786.40 für ihren Sohn B.___ für die Beschulung im Gymnasium St. Antonius in Appenzell, um Beteiligung an den bisher aufgelaufenen Kosten in der Höhe von Fr. 25'716.– für die Be- schulung in der «Pura Vida» Schule in St.Gallen und um Übernahme der künftigen Schulkosten (Kostengutsprache) für die dortige Beschulung. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zunächst hielten die Rekurrenten fest, dass gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. c VSG entgegen der nach ihrer Auffassung falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht das Bildungsdepar- tement, sondern der angerufene Erziehungsrat die Beurteilung vornehmen müsse. Sodann brachten sie vor, dass sie in Kontakt mit dem Klassenlehrer von B.___ gestanden hätten, um die Vorbereitung des Lernstoffes der zu überspringenden 6. Klasse zu diskutieren. Die Aus- kunft, dass sich die Gemeinde nicht an Kosten für Schule und Transport für die Beschulung von B.___ am Gymnasium in Appenzell beteilige, hätten die Rekurrenten damals so hingenommen, weil darauf vertraut worden sei, dass dies der gängigen und allgemeinen Praxis der Gemeinde entspreche. Den Wechsel vom Gymnasium an die «Pura Vida» begründeten die Rekurrenten damit, dass das Gymnasium entgegen ihrer Erwartungen und denjenigen von Elisabeth Zollin-

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ger nicht der geeignete Weg für B.___ gewesen sei. Jeder Fall der Hochbegabung bedürfe ei- ner «eigenen Lösung» und die Klassengrösse am Gymnasium habe die Minderleistungsspirale von B.___ noch verstärkt. So hätten die Resultate nach dem 1. Schuljahr am Gymnasium eine Wiederholung des Schuljahres mit sich gebracht, was nicht gewollt bzw. empfohlen war. Der Zustand des «Minderleisters» sei depressionsähnlich, weshalb sich die Rekurrenten für einen erneuten Schulwechsel von B.___ per Schuljahr 2018/19 an die «Pura Vida» entschieden hät- ten. In Zusammenhang mit Kostenbeteiligungen an der Beschulung zweier weiterer Kindern sei festzustellen, dass die Schule wohl mit unterschiedlichen Massstäben messe, weshalb im Mai 2018 zur Bereinigung der Ungerechtigkeit ein Kostenübernahmegesuch gestellt worden sei. Das Gesuch sei von der Schule ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abgewiesen worden.

Die Rekurrenten erinnerten an den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und den kantonalen Umsetzungsauftrag gemäss Art. 62 BV bzw. die Grundlagen betreffend den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Nebst diesen Grundlagen gewährleisteten die BV und die Kantonsverfassung (sGS 111.1; abgekürzt KV) den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung. Es sei am Schulträger bzw. dem Kanton St.Gallen entsprechend den Fähigkeiten eine angemessene und zeitgerechte För- derung sicherzustellen, wobei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu den Garantien im Widerspruch stehe: Bei B.___ bestehe zweifelsfrei eine Hochbegabung, wenngleich diese Fest- stellung nicht aus der Feder des SPD, sondern aus jener von Elisabeth Zollinger als qualifizierte Fachperson stamme. Es bestehe zwar kein Anspruch auf Beiträge an den Besuch privater Aus- bildungsstätten, wenn sich die öffentliche Schule in geeigneter Weise der Förderung hochbe- gabter Kinder annehme, allerdings sei belegt, dass die Vorinstanz B.s Hochbegabung nicht erkannt habe. Offenbar sei sie bzw. die Lehrpersonen nicht sensibilisiert und entsprechend ge- schult, dass sich eine Hochbegabung nicht nur durch überdurchschnittliche gute schulische Leistungen äussere, sondern sich ebenso in einer Minderleistung eines Schülers zeigen könne. Bezeichnend sei, dass die damalige Heilpädagogin der Vorinstanz nur von gewissen Schul- schwierigkeiten, nicht aber von einer Hochbegabung gewusst habe, weshalb die Lehrpersonen der Regelschule letztlich an ihre Grenzen gestossen seien. Der Besuch des Gymnasiums sei deshalb dringend notwendig gewesen, die Voraussetzungen für den Besuch dieser Schule ge- stützt auf Art. 53 bis Abs. 2 VSG mithin erfüllt. Soweit die Vorinstanz ihnen (den Rekurrenten) vorhalte, sie (die Vorinstanz) habe keine Kopie des Berichts von Elisabeth Zollinger erhalten, bleibe festzuhalten, dass es an der Fachperson der Vorinstanz gewesen wäre, B.s Situation einzuschätzen, die Hochbegabung zu erkennen und den Rekurrenten entsprechende Massnah- men vorzuschlagen. Sie hätten letztlich nur jene Schritte in Angriff genommen, welche die Vo- rinstanz hätte initiieren sollen. Spätestens mit Einreichung des Kostenübernahmegesuchs vom 5. Mai 2018 habe der Vorinstanz der Bericht des SPD vorgelegen, welcher als Entscheidgrund- lage hätte dienen können. In zeitlicher Hinsicht hätten die notwendigen Abklärungen nicht in nützlicher Frist stattgefunden. Hätten sie abgewartet, bis die Vorinstanz, welche die Hochbega- bung noch nicht mal erkannt habe, Massnahmen ergriffen hätte, wäre bereits ein Teil des zwei- ten Semesters ohne Entscheid betreffend Übertritt verstrichen. Dies hätte B. noch weiter hinabgetrieben, weswegen ein sofortiger Übertritt ins Gymnasium dringend angezeigt gewesen sei. Soweit die Vorinstanz festhalte, es hätte mit dem Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben in St.Gallen ein vergleichbares staatliches bzw. unentgeltliches Angebot zur Verfü- gung gestanden sei zu erwähnen, dass diese Lösung von der Vorinstanz nie vorgeschlagen worden sei. Aufgrund des jungen Alters von B. hätte ihm der entsprechende Schulweg nicht zugemutet werden können.

Weiter brachten die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vo- rinstanz Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts hätte anstellen müssen. Durch das Un- terlassen solcher Abklärungen sei der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VRP verletzt

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worden. Die Vorinstanz habe es sich zu einfach gemacht, wenn sie das Gesuch der Rekurren- ten mit der Begründung abgelehnt habe, es liege keine Beurteilung des SPD vor. Vielmehr hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine eigene Beurteilung der Fähigkeiten von B.___ vorgenommen werden müssen, um die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen für einen Ent- scheid zu erlangen. Die ergangene Gehörsverletzung könne grundsätzlich nicht im Rekursver- fahren geheilt werden, weshalb eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt werde. Schliesslich brachten die Rekurrenten vor, dass die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot verletze, indem sie gleich gelagerte Fälle unterschiedlich handhabe. Betreffend die Qualifikation des Gymnasiums hielten sie fest, dass dieses vom Kanton Appenzell Innerrhoden geführt werde, womit es sich nicht um eine Privatschule, sondern um eine öffentliche Schule handle.

Betreffend alle geltend gemachten Rechtsbegehren wurden Beweisofferten gestellt, namentlich Aktenbeizüge, Zeugniseditionen, eine schriftliche Auskunft durch das Gymnasium, Befragungen der Parteien und von Drittpersonen als Zeugen sowie Expertisen über die Hochbegabung bzw. Hochsensibilität von B.___. Zudem wurden diverse Beilagen ins Recht gelegt, vornehmlich Un- terlagen betreffend den SPD und Elisabeth Zollinger, Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und den Rekurrenten, Rechnungskopien oder Publikationsauszüge.

O. Mit innert erstreckter Frist ergangenen Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 nahm die Vo- rinstanz, vertreten durch lic.iur. Peter Hofmann, Goldach, Stellung zum Rekurs mit dem Antrag, diesen unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eingangs machte die Vorinstanz geltend, entgegen der Feststellung der Rekurrenten sei vorliegend nicht der Erziehungsrat, son- dern gemäss der bisherigen Spruchpraxis (Entscheid Bildungsdepartement vom 24. März 2015) das Bildungsdepartement als Rekursinstanz zuständig. In der Sache brachte die Vorinstanz fol- gendes vor: Das Vorbringen der Rekurrenten, dass B.___ die lange Wartezeit beim SPD für die Abklärung einer allfälligen Hochbegabung nicht hätte zugemutet werden können, treffe insofern ins Leere, als nach Anmeldung durch die Rekurrenten und Bestätigung seitens SPD auf die Ab- klärungs- und Beratungszeit im Zeitraum April/Mai 2016 hingewiesen worden sei. Es liege in der Verantwortung des SPD, die Termine für Abklärungen festzulegen und mit Blick auf das Schul- jahresende arbeite der SPD zügig, damit entsprechende Entscheide zeitnah gefällt werden könnten. Es sei den Rekurrenten zumutbar gewesen, B.___ korrekt durch den SPD abklären zu lassen bzw. habe kein objektivierbarer Grund für eine private Abklärung betreffend Hochbega- bung vorgelegen. Sie (die Vorinstanz) sei nie über die Anmeldung beim SPD orientiert worden. Zwischen der privaten Abklärung am 6. Februar 2016 und dem Absolvieren der Aufnahmeprü- fung für das Gymnasium bestehe kein sachlicher Zusammenhang – die Aufnahmeprüfung hätte auch ohne Testresultat betreffend Hochbegabung erfolgen können.

Hinsichtlich der Behauptungen, es läge ein depressionsähnlicher Zustand bzw. eine Hochsensi- bilität vor, hätten die Rekurrenten keine Beweise in Form eines Arztberichts oder Therapiever- laufes einer Psychologin beigebracht. Diese Schutzbehauptungen sollten von der Tatsache ab- lenken, dass B.___ den Anforderungen eines Gymnasiums nicht gewachsen gewesen sei, sei es auf kognitiver wie auf sozialer Ebene. Gerade auch bei begabten Kindern sei immer wieder festzustellen, dass die entsprechende emotionale und soziale Entwicklung oft altersgerecht ver- laufe. Es läge zudem kein Austrittsbericht des Gymnasiums vor. Das Überspringen der 6. Klasse sei ein zu grosser Schritt auf allen Ebenen der persönlichen Entwicklung von B.___ gewesen. B.___s Fall sei zudem nicht mit den beiden weiteren von den Rekurrenten erwähnten Fällen vergleichbar: Bei der einen Schülerin habe der SPD die Hochbegabung abgeklärt, der andere Schüler verfüge über eine Talentkarte von Swiss Olympics, weshalb die Voraussetzun- gen für den Besuch der entsprechenden Schule bei beiden erfüllt seien.

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Für den Besuch einer Schule für Hochbegabte müssten kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein, namentlich müssten die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden nie- derschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft sein, ein Klassenübersprin- gen müsste durchgeführt worden sein und ein Gutachten des SPD müsse dem Kind ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestieren. Weiter müsse der SPD beim Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Ver- haltensstörungen prognostizieren. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht er- füllt. Daran ändere auch die Behauptung nichts, die Lehrpersonen wären langfristig gar nicht in der Lage gewesen, sich B.s Förderung anzunehmen. Die Vorinstanz verfüge über ein För- derkonzept und die Lehrpersonen wie auch die Heilpädagogen seien auf das breite Feld der Heterogenität der Kinder ausgebildet. Entgegen der Behauptung der Rekurrenten handle es sich bei B. nicht um einen Minderleister. Seine Zeugnisauszüge würden sich im vorderen Drittel der Klasse bewegen, wobei er vom Klassenlehrer optimale Förderung erhalten habe. Das Vorbringen, sie (die Vorinstanz) habe sich nicht ausreichend um das Fortkommen und das Wohlergehen von B.___ gekümmert, werde entschieden zurückgewiesen, was der E-Mailver- kehr zwischen ihr und den Rekurrenten bekräftige. Die Rekurrenten würden durch die haltlosen Behauptungen von ihren eigenen gravierenden Verfehlungen ablenken. Schule und Elternhaus hätten in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, wobei auch Mitwirkungspflichten der Eltern bestehen würden. Trotzdem hätten die Rekurrenten sie nicht über die Anmeldung beim SPD in- formiert bzw. seien im Nachhinein Tatsachen geschaffen und Rechte verlangt worden. Das un- zureichende und schwierige Kommunikationsverhalten der Rekurrenten sei aktenkundig belegt.

Die Geltendmachung, der Schulweg an die Kantonsschule am Burggraben wäre für den damals 11-jährigen Knaben zu lange bzw. unzumutbar gewesen, sei überdies hinfällig. B.___ habe zur «Pura Vida» den gleich langen Schulweg auf sich genommen. Im Übrigen sei in B.s Fall be- wusst kein erneutes Gutachten zur Geltendmachung einer Hochbegabung erstellt worden, da sich das Gesuch auf die Mitfinanzierung einer Privatschule bezogen habe und B. ab dem Schuljahr 2017/18 aufgrund seines Alters auch das staatliche Untergymnasium in St.Gallen hätte besuchen können. Eine rückwirkende Beurteilung, ob im Mai 2016 bei B.___ eine Hoch- begabung vorgelegen habe, sei nicht möglich. Eine solche sei durch die Rekurrenten zum da- maligen Zeitpunkt durch die Abmeldung beim SPD auch verhindert worden. Anzumerken sei ausserdem, dass zu keinem Zeitpunkt Beweise für die Hochbegabung vorgelegen hätten. Des Weiteren habe sie (die Vorinstanz) zu keinem Zeitpunkt eine Vertrauensgrundlage geschaffen, aus der hervorgehen würde, dass die Privatschule durch sie bezahlt werde: Vielmehr seien die Rekurrenten rechtzeitig darüber orientiert worden, dass das Schulgeld und die Transportkosten zu ihren Lasten fallen würden.

Schliesslich legte die Vorinstanz dar, dass zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Appenzell Innerrhoden keine Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bestehe bzw. bestünde zwischen dem Gymnasium und ausserkantonalen Eltern ein Vertrags- verhältnis.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass bei B.___ zum Zeitpunkt des Verfügungs- erlasses keine durch den SPD ausgewiesene Hochbegabung vorgelegen habe, das private Gutachten betreffend eine angebliche Hochbegabung in der Praxis widerlegt worden sei, die Rekurrenten B.___ auf eigene Initiative an zwei Privatschulen eingeschrieben hätten und keine Anhaltspunkte bestehen würden, die eine Rückkehr von B.___ nach D.___ als unzumutbar oder gar unverantwortlich erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz legte ihrerseits diverse Beilagen ins Recht, vornehmlich Publikationsauszüge, Unterlagen betreffend die Hochbegabung einer weiteren Schülerin bzw. eines weiteren Schülers, Zeugnisunterlagen und Korrespondenz zwi- schen ihr und den Rekurrenten.

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P. In der innert erstreckter Frist ergangenen Replik vom 28. Dezember 2018 liessen die Rekur- renten im Wesentlichen folgendes verlauten: Es werde mit Verweis auf die Rekursschrift bestrit- ten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 53 bis VSG vorliegend nicht erfüllt seien. Bezüglich der Wartefrist zwischen der Anmeldung beim SPD und den ersten Abklärungen lägen gemäss Erfahrungen mit dem älteren Sohn C.___ mindestens drei Monate und ein schriftlicher Bericht läge nicht vor Ablauf von fünf Monaten seit Anmeldung vor. Somit wäre bei ersten Abklärungen im Mai 2016 kein Schulwechsel auf das Schuljahr 2016/17 möglich gewesen. Dies habe der SPD telefonisch gegenüber der Rekurrentin bestätigt, weshalb sie (die Rekurrenten) aus zeitli- cher Not eine private Abklärung initiiert hätten, was ihnen nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Ein solch langes Zuwarten sei mit dem Kindswohl offenkundig nicht vereinbar. Zwischen den Testergebnissen der privaten Abklärungen und der Anmeldung an das Gymnasium habe sehr wohl ein Zusammenhang bestanden, namentlich sei diese von Elisabeth Zollinger als zeitnahe Lösung für B.___ vorgeschlagen worden. Betreffend den Vorwurf, es lägen hinsichtlich der Hochbegabung von B.___ keine Beweise vor, sei auf die entsprechenden Beweisofferten zu verweisen bzw. sei eine Befragung der Fachperson Elisabeth Zollinger sowie das Einholen ei- ner Expertise über die Hochbegabung und Hochsensibilität von B.___ beantragt worden. Die- selben Beweisofferten würden auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht.

Die Rekurrenten bestreiten weiter, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_10/2016 vom 18. Juli 2016 die drei kumulativen Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hoch- begabte als rechtsverbindlich erklärt haben soll. Die Verbindlichkeit werde sodann auch bestrit- ten. Vom Erziehungsrat in einem Konzept angeführte Voraussetzungen zur Anwendung zu brin- gen würde die Verletzung des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips bedeuten. Vielmehr würde es nur der Regierung zustehen, mittels Verordnung die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte sowie die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulge- meinde an das entsprechende Schulgeld zu regeln. Es sei nicht richtig, dass die öffentliche Schule für Hochbegabte an erster Stelle stehe bzw. sei die Begabtenförderung an den Schulen etwas für Hochleistende, also für Kinder mit guten Noten, was kein Indikator für Intelligenz sei. Hochbegabung präsentiere sich indes vielschichtig. Die Vorinstanz würde das Phänomen der «Minderleister trotz Hochbegabung» nicht erkennen und verstehen. In der beigelegten Lese- probe des Buchs «Tabu-Thema Hochbegabung» von Frau Elisabeth Zollinger stehe, dass viele Minderleister glaubten, sie seien dumm, solange sie nicht abgeklärt worden seien. Im Alltag würden hochbegabte Kinder und Jugendliche immer wieder mit hochleistenden, jedoch durch- schnittlich Intelligenten verwechselt. Diese Aussagen würden auch im beigelegten Interview mit Elisabeth Zollinger und in der beigelegten Sonderedition des Kulturmagazins «Du» zum Thema «Besondere Begabung» bekräftigt. In einem weiteren Interview mit Elisabeth Zollinger in der Ostschweiz am Sonntag vom 10. April 2016 werde erklärt, dass Hochbegabte eben genau kei- nen Notenschnitt von 5.0 hätten. In einer beigelegten Tagungszusammenfassung werde ge- schildert, wie eine betroffene Schülerin in die Minderleisterspirale gerutscht und es ihr nach ei- nem Wechsel in eine Privatschule in der 5. Klasse wieder gut gegangen sei. Es sei bei soge- nannten Minderleistern, wie B.___ einer sei, gerade normal, dass ein Leistungsabfall erst ab dem sechsten bis siebten Schuljahr stattfinde. Dies habe bei B.___ auch tatsächlich so stattge- funden, vor allem in den Fächern Mensch und Umwelt (-0.5 Noten), Deutsch (-0.5 Noten) und Mathematik (-0.5 Noten). Dazu sei sein auffälliges Verhalten in der Klasse gekommen (Strafauf- gaben, Clown spielen und Kritzeleien). Da sie (die Rekurrenten) sich aufgrund der Erfahrungen mit dem zweiten Sohn C.___ vertieft mit dem Thema Hochbegabung und Minderleistung be- schäftigt hätten, hätten sie das Verhalten von B.___ und den Notenabfall schneller deuten und die Minderleisterspirale durch den sofortigen Schulwechsel abwenden können. Zudem hätten nicht die Lehrpersonen das Verhalten erkannt, sondern die Rekurrenten selber. Es sei auch nicht hauptsächlich der Klassenlehrer gewesen, der B.___ bei der Vorbereitung des Stoffs der 6. Klasse unterstützt habe, sondern Frau E.. Auch in diesem Förderunterricht habe B. für sich alleine leisten müssen. Die Vorinstanz sei ihrem Bildungsauftrag von sich aus nicht

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nachgekommen. Spätestens in jenem Zeitpunkt, in welchem sie vom Wechsel an das Gymna- sium ins Bild gesetzt worden sei, hätte sie reagieren und «interne Massnahmen» prüfen müs- sen, anstelle still und leise den Wechsel an das Untergymnasium abzuwarten. Die Kritik eines unzureichenden und schwierigen Kommunikationsverhaltens sei keinesfalls sachdienlich. Des Weiteren rügten die Rekurrenten, die Vorinstanz habe durch Unterlassung der Beweisabnahme das rechtliche Gehör verletzt, was die Rekursinstanz zu heilen habe. An der Kompetenz der Fachperson Elisabeth Zollinger gebe es nichts zu bezweifeln. Die Rekurrenten legten diverse Beilagen (vornehmlich Zeitungsartikel, Publikationsauszüge, Tagungsunterlagen) ins Recht und ersuchten mittels Beweisofferten um Aktenbeizüge (SPD, Akten der Vorinstanz) und Befragun- gen von Partei und Drittpersonen im der Stellung als Zeugen.

Q. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. Januar 2019 fest, dass die Rekurrenten nicht bewie- sene Vermutungen und Behauptungen darbringen würden. Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Legalitätsprinzips brachte sie vor, die Regierung habe den Besuch einer Schule für Hochbegabte in Art. 11 bis ff. VVU geregelt und der Erziehungsrat habe mittels Konzept Hochbegabtenförderung die notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Die geltend gemachten Leistungsabfälle von je 0.5 Noten-Punkte könnten einerseits auf den anspruchsvol- leren Unterricht und andererseits auf Rundungsabgrenzungen zurückzuführen sein. Die Vo- rinstanz sei im Übrigen betreffend die Begabung von B.___ keineswegs untätig geblieben, viel- mehr sei er niederschwellig mit gesonderten Massnahmen gefördert worden. Weder die Noten noch das Verhalten von B.___ hätten in der Mittelstufe auf Hochbegabung hingewiesen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sowohl die schulische Heilpädagogik als auch der Klassenlehrer die notwendigen Abklärungen von sich aus in die Wege geleitet. Die Ablenkungen entsprächen überdies normalem Schülerverhalten.

Dem Ansinnen, B.___ auf Hochbegabung abklären zu lassen stehe grundsätzlich nichts im Weg und wäre bereits im Jahr 2016 möglich gewesen. Bekanntlich sei jedoch eine rückwirkende Ab- klärung einer Hochbegabung nicht möglich.

R. In ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 20. Februar 2019 hielten die Rekurrenten im Wesent- lichen fest, dass bei B.___ derselbe Test durchgeführt worden sei (HAWIK IV Test), welcher auch der SPD gemacht hätte. Die Resultate betreffend Hochbegabung seien notwendig gewe- sen, um sich überhaupt an die Aufnahmeprüfungen anzumelden. Zudem seien die Lehrperso- nen der Regelklassen nicht besonders auf den Umgang mit hochbegabten Kindern geschult bzw. ausgebildet. Die Begabtenförderung sei auch nicht gleichzusetzen mit der Beschulung von Hochbegabten. Im Übrigen hätten sie (die Rekurrenten) den Klassenlehrer auf die Ursache von B.___s Verhalten, namentlich die Hochbegabung, aufmerksam gemacht. Ganz allgemein sei festzuhalten, dass die umgehende Wiederholung eines IQ-Tests vermieden werden sollte, eine solche solle erst nach ein paar Jahren erfolgen. Die Rekurrenten hätten sich, anders als die Vo- rinstanz, jederzeit gesprächsbereit gezeigt. Die Rekurrenten legten Publikationsausdrucke so- wie eine Testauswertung ins Recht.

S. Auf eine Triplik wurde verzichtet.

T. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird ‒ soweit erforderlich ‒ in den Erwägungen ein- gegangen.

Der Erziehungsrat erwägt:

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  1. Der Erziehungsrat ist gemäss Art. 130 Bst. c VSG für die Beurteilung von Rekursen betref- fend auswärtigen Schulbesuch, inkl. Besuch einer Schule für Hochbegabte, zuständig. Das Ver- fahren richtet sich nach Art. 40 ff. VRP. Die Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten, soweit damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte B.___ den Besuch einer Schule für Hochbegabte betreffend die Schuljahre 2016/17, 2017/18 und 2018/19 gestatten bzw. ermöglichen müssen bzw. soweit verlangt wird, B.___ sei der Besuch einer Schule für Hochbegabte für das Schuljahr 2019/20 zu gestatten und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die sämtlichen vorgenannten Schulbesuche zu finanzieren.

  2. Der Erziehungsrat entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; er hat die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässig- keit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Erziehungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.

  3. a) Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt Beweise von Amtes wegen, z.B. durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen oder durch Beizug von Urkunden oder Sachverständigen (Art. 12 Abs. 1 VRP).

b) Die Rekurrenten machen in der Rekursbegründung sowie in Replik und Stellungnahme zur Duplik zahlreiche Beweisofferten (vgl. vorstehend P, O, R). Einerseits ersuchen sie um Ab- nahme von Zeugeneinvernahmen oder Befragungen von ihnen und Drittpersonen. Andererseits soll eine Expertise betreffend die Hochbegabung von B.___ erstellt werden. Des Weiteren wur- den Aktenbeizüge und Sachverhaltsabklärungen erbeten.

ba) Sind – wie vorliegend – zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhe- bungen nötig, so sind gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) nur die von den Beteiligten an- gebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenom- mener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Über- zeugung werde durch weitere Beweiserhebung nicht geändert (Entscheid des Verwaltungsge- richts B2016/121 vom 20. Dezember 2016; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kan- ton St.Gallen, 2 Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 988; statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1). Das Untersu- chungsprinzip findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien (Häfelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf., Zürich 2016, Rz. 988 ff.).

bb) Abgesehen davon, dass Bestätigungen von bereits schon schriftlich erfolgten Ausführungen der Rekurrenten durch Zeugen nicht geeignet sind, am Entscheid etwas zu ändern, wären sie – wie die anderen eingereichten Anträge betreffend Befragungen der Privatgutachterin oder ehe- maligen Lehrpersonen von B.___ – ohne Weiteres einer schriftlichen Wiedergabe zugänglich gewesen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 190 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]). Entsprechend ist die Durchführung von Zeu- geneinvernahmen oder Befragungen vorliegend weder erforderlich noch angebracht. Die ent- scheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten (vgl. zur an- tizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen). Die Anträge bezüglich Zeugeneinvernahmen und Befragungen werden abgewiesen.

bc) Gutachten sind von Behörden anzuordnen, wenn zu bestimmten Aspekten des zu beurtei- lenden Sachverhalts besondere Sachkenntnisse notwendig sind, zu deren Feststellung eine Be- hörde mangels Fachwissen selber nicht in der Lage wäre. Die sachverständige Person hat den

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Auftrag, die erforderliche Sachkunde zu verschaffen und zu vermitteln. Gegenstand des Gut- achtens ist nicht eine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Die Person des Sachverständigen muss von den Parteien unabhängig sein und sich der Unparteilichkeit befleissigen. An die Schlussfol- gerungen in einem Gutachten ist die verfügende Behörde bzw. die Rekursinstanz nicht zwin- gend gebunden (Cavelti/Vögeli, a.a.O. Rz. 616 ff. und 974 ff.; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Ba- sel/Genf 2016, N. 4 ff. zu Art. 183).

Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erstellen einer Expertise im Sinn eines Gutachtens abzu- weisen: Vorliegend wäre zu eruieren, ob B.___ im Zeitpunkt des Schulwechsels an das Un- tergymnasium in Appenzell bzw. des Schulwechsels an die «Pura Vida» hochbegabt im Sinn des Hochbegabtenkonzepts war, was rückwirkend naturgemäss nicht mehr feststellbar ist. Es steht der Vorinstanz als für B.___ zuständiger Schulträger gemäss Art. 52 VSG sowie wie den Rekurrenten frei, den zuständigen SPD mit einer Abklärung von B.___ zu betrauen (vgl. dazu ausführlich nachfolgend Ziff.7).

Im Rekursverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 VRP), d.h. der Erziehungsrat hat die Beweismittel im konkreten Einzelfall zu gewichten und den massgeblichen Sachverhalt gestützt darauf festzulegen. Ein Privatgutachten besitzt bei der Be- weiswürdigung in der Regel nicht den gleichen Rang wie ein von der zuständigen Behörde ein- geholtes Gutachten. Es kann ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten nicht er- setzen, aber im Ergebnis stützen oder erschüttern. Im letzteren Fall gibt ein Privatgutachten un- ter Umständen Anlass zu Ergänzungsfragen. Zudem verpflichtet es die zuständige Behörde zu prüfen, ob es in den rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines angeordneten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (Ca- velti/Vögeli, a.a.O., Rz 618).

  1. a) Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltli- chen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentli- chen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Auch die Verfassung des Kantons St.Gallen gewährleistet nach Massgabe der Bundesverfassung den Anspruch auf aus- reichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 2 Bst. m KV). Darüber hinaus garan- tiert Art. 3 KV das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Bst. a) sowie den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn diese beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnorts, wegen einer Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind (Bst. b).

Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass die Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schul- pflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können (Ehrenzeller/Scott, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 32 ff.). Der verfassungsrechtliche An- spruch ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf optimale bzw. geeignetste Schulung ei- nes Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2).

b) Eine Pflicht des Staates, den Privatschulen mittels Entschädigung einen kostenlosen Unter- richt zu ermöglichen, besteht nur, wenn er ganz oder teilweise auf die Einrichtung öffentlicher Schulen verzichtet. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgelds durch den Staat bejaht werden, wenn der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler auf- grund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht an ei- ner öffentlichen Schule gewährt werden kann, sodass der grundrechtliche Anspruch nach Art.19

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BV letztlich nur durch den Besuch einer spezialisierten Privatschule zu erfüllen ist (Ehrenzel- ler/Schott, a.a.O., Rz. 32). Besondere Anforderungen an den Grundschulunterricht ergeben sich über den allgemeinen Standard hinaus aus den Fähigkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Schulausbildung für diese oder diesen angemessen und geeignet sein (BGE 117 Ia 27 E. 6a; 129 I 16 E. 4.2; 130 I 352 E. 3.2). Bildungsschwache, nur praktisch bildungsfähige oder ander- weitig auffallende, namentlich hochbegabte Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf ei- nen besonderen Unterricht, der ihnen den Erwerb von angepassten Fähigkeiten erlaubt (R. Kägi-Diener, St.Galler Kommentar zu Art.19 BV, Rz. 43). Allerdings ist bei Hochbegabten zu be- achten, dass es nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit oder das Verbot der Willkür verstösst, wenn ihnen eine etwas langsamere Gangart zugemutet wird, insbesondere wenn ihre persönliche Entwicklung im Allgemeinen nicht schneller als üblich verläuft und die eigentliche Hochbegabung sich nur in einzelnen Fächern zeigt (Urteil des Bundesgerichts 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003).

c) Das Schulkind hat nach Art. 52 VSG grundsätzlich die öffentliche Schule am Ort zu besu- chen, wo es sich aufhält. Ausnahmsweise kann der Schulrat den auswärtigen Schulbesuch be- willigen, wenn besondere Gründe, wie unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbil- dung, es rechtfertigen (Art. 53 Abs. 1 VSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, d.h. ab- gesehen vom Schulweg und der Klassenbildung können auch andere Gründe für die Bewilli- gung des Schulbesuchs ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde sprechen (GVP 1999 Nr. 83 und 1994 Nr. 85). Zudem ist Art. 53 Abs. 1 VSG eine Kann-Vorschrift, womit der Schulrat einer be- sonderen Situation grundsätzlich auch auf andere Weise als mit der Bewilligung des auswärti- gen Schulbesuchs Rechnung tragen kann. Besondere Gründe für einen auswärtigen Schulbe- such sind nicht leichthin anzunehmen (GVP 2009 Nr. 93 und 2006 Nr. 119).

d) Art. 53 bis VSG regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs (vorstehend Bst. c) den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufent- haltsort nicht entfalten kann und die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt sowie am Standort öffentlich anerkannt ist (Art. 53 bis Abs. 1 VSG).

Gemäss dem Konzept Hochbegabtenförderung im Kanton St.Gallen vom 23. November 2011 (abrufbar unter: https://www.sg.ch/bildung-sport/volksschule/rahmenbedingungen/rechtliche- grundlagen/konzepte.html; nachfolgend Konzept Hochbegabtenförderung, Stand Juli 2019) können intellektuell hochbegabte Kinder und Jugendliche grundsätzlich im Rahmen der Regel- schule bzw. in der Schuleinheit mit niederschwelligen Massnahmen angemessen unterstützt werden. Der Lehrplan lässt dazu insbesondere Raum offen für individualisierte bzw. erweiterte Lernformen, eigenständiges Lernen, kooperatives bzw. interaktives Lernen, offenen oder ange- reicherten Unterricht sowie selbst bestimmte Lerninhalte und Projekte. Begabungs- und Begab- tenförderung kann durch besondere Unterrichtsgestaltung wie Enrichment (Anreicherung) oder Straffung (Compacting) oder klassenübergreifende Anreicherungs- oder Ergänzungsangebote erfolgen. Gemäss Art. 30 der Weisungen des Erziehungsrates über die fördernden Massnah- men vom Februar 2006 (SchBl 2006 Nr. 7-8) stehen dem Schulträger je 100 Schülerinnen und Schüler dafür eine zusätzliche Lektion zur Verfügung. Schulgemeinden mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern stehen 2 Lektionen zur Verfügung. Ausserordentlich begabte und sozial reife Schülerinnen und Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen eine Klasse überspringen (S. 8 f. des Konzepts Hochbegabtenförderung, mit weiteren Hinweisen).

Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebe-

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nenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn ku- mulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Mög- lichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchge- führt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prog- nostiziert werden. Mit Blick auf die verfassungsmässig garantierte Unentgeltlichkeit des Grund- schulunterrichts ist die Herkunftsgemeinde bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zur Über- nahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet (S. 9 des Konzepts Hochbegabtenförde- rung; vgl. auch GVP 2001 Nr. 86).

  1. Im Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Volksschule hat grundsätzlich nicht die Erziehung, sondern die Bildung Priorität. Die Erziehung ist aufgrund des Vorranges des Bun- deszivilrechts primär Sache der Erziehungsberechtigten. Die Schule ist dagegen von Verfas- sungs wegen dem Unterricht und damit der Wissensvermittlung verpflichtet. Weil der Unterricht jedoch nicht in einem zwischenmenschlichen bzw. sozialen Vakuum stattfinden kann, steht er in enger Wechselwirkung zur privaten elterlichen Erziehung und wird durch eine schulische Erzie- hung, insbesondere über eine gezielte Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz ergänzt (Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 38 ff.). Die Schule im vorstehend beschriebenen Sinn ist mitwirkungsbedürftig. Lehrpersonen und Schulbe- hörden sind darauf angewiesen, dass die Eltern dazu beitragen, dass die Ausbildung ihres Kin- des gelingt. Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen (Art. 92 Abs. 1 VSG). Art. 96 bis VSG verpflichtet die Eltern, Lehrperson und Schule für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung zu stehen und über Kind und Familie zu informieren, soweit es der Er- ziehungs- und Bildungsauftrag erfordert. Zudem werden die Eltern verpflichtet, Lehrperson und Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen zu unter- stützen. Die Erziehungsberechtigten haben demzufolge gegenüber der Schule eine Kontakt-, Informations- und Unterstützungspflicht. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Schulrecht, sondern auch aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [SR 210]) sowie aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Gerade dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten aufweisen – seien diese aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung – gilt der Kooperationspflicht Augenmerk, um in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden (Urteil des BGer 2C_561/2018 vom 2. Februar 2019, E. 3.3).

  2. Zu prüfen ist vorliegend, ob bei B.___ eine Hochbegabung im beschriebenen Sinn vorliegt bzw. ob seine Beschulung infolge der geltend gemachten Hochbegabung nur in einer speziali- sierten (Privat-)Schule für Hochbegabte möglich ist (vorstehend Ziff. 4 Bst. d).

a) Die Rekurrenten bemängeln in verschiedener Hinsicht das Vorgehen der Vorinstanz bzw. machen geltend, die Hochbegabung von B.___ sei belegt. Sie geben kund, aufgrund von Erfah- rungen mit dem älteren Sohn auf Anzeichen von Hochbegabung sensibilisiert gewesen zu sein. Um umgehend zu reagieren zu können, hätten sie B.___ beim SPD zur Abklärung und Bera- tung betreffend Hochbegabung angemeldet. Allerdings hätten die Rekurrenten den vorgeschla- genen Zeitplan als zeitlich nicht ausreichend zügig empfunden und in der Folge eine private Ab- klärung organisiert. Der Empfehlung der privaten Gutachterin seien sie sinngemäss aus zeitli- cher Not umgehend gefolgt (vgl. vorstehend Bst. P, zum Ganzen Bst. D, F, G, H, I, J). Die Vo- rinstanz indes habe die Hochbegabung von B.___ nicht zu erkennen vermocht, was ihnen (den Rekurrenten) nicht zum Nachteil gereichen könne. Die lange Wartezeit betreffend eine SPD Ab- klärung sei mit dem Kindswohl nicht vereinbar und zudem werde Gleichbehandlung verlangt, wenn die Vorinstanz bewiesenermassen andere hochbegabte Schüler finanziere (vgl. vorste- hend Bst. N, P).

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aa) Wie dargetan sind betreffend den Besuch einer Schule für Hochbegabte kumulativ die Vo- raussetzungen gemäss Hochbegabtenkonzept zu erfüllen (vgl. vorstehend Ziff. 4 Bst. d). Vorlie- gend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, nachdem kein Gutachten des SPD vorliegt, das eine Hochbegabung und die Notwendigkeit einer Beschulung in einer spezialisierten Schule für Hochbegabte im beschriebenen Sinn (vorstehend Ziff. 4 Bst. d) bestätigen würde. Daran ändert auch das Privatgutachten von Elisabeth Zollinger nichts: Ein Privatgutachten kann ein amtliches Gutachten zwar erschüttern (vgl. vorstehend Ziff. 3 Bst. bc), jedoch hat ein selbiges vorzuliegen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Eine Hochbegabung von B.___ im Sinn der Bedingun- gen des Hochbegabtenkonzepts bleibt unbewiesen.

ab) Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sich Untätigkeit hinsichtlich der Förderung bzw. des Erkennens einer etwaigen Hochbegabung von B.___ vorwerfen lassen muss. Aus den Grunds- ätzen der Mitwirkungs- bzw. Kooperationspflicht (vgl. vorstehend Ziff. 5) ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Schule für Hochbegabte verpflichtet werden kann: Die Anmeldung beim SPD weist den expliziten Pas- sus auf, die Vorinstanz sei nicht über die Anmeldung in Kenntnis zu setzen, da die Rekurrenten B.___ nicht exponieren wollten. Damit ist erstellt, dass die Rekurrenten bezüglich der angebli- chen Hochbegabung von B.___ die Schule nicht informiert, sondern diese mit dem Schulort- wechsel vor vollendete Tatsachen gestellt haben, ohne dass sie Gelegenheit gehabt hätte, ent- sprechende Abklärungen bei der dafür zuständigen Stelle einzuleiten und – nach allfälliger Be- stätigung der Ergebnisse des Privatgutachtens – vor Ort geeignete Massnahmen zur Förderung von B.___ zu treffen.

Die Vorinstanz beschreibt sodann, dass betreffend B.___ keine Anzeichen von Hochbegabung zu erkennen gewesen sein. Auch für die schulische Heilpädagogin sei Hochbegabung kein Thema gewesen (vgl. vorstehend Bst. M und Q). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, inwie- fern betreffend die Thematik einer Hochbegabung von B.___ bzw. entsprechende Lösungsfin- dung ein Elterngespräch stattgefunden hätte – es liegen ausschliesslich Unterlagen in Zusam- menhang mit vornehmlich administrativen Belangen (E-Mail-Kommunikation) im Recht (vgl. vor- stehend Bst. F, H und J). Es lassen sich keiner Anzeichen erkennen, welche auf ein Vorliegen einer Pflichtverletzung der Vorinstanz hindeuten, vielmehr wurde B.___ nach Kenntnisnahme des angekündigten, von den Rekurrenten selbst initiierten Schulwechsels ans Gymnasium mit Dispens vom Religionsunterricht zwecks Lernzeit bzw. weiterer Förderung durch die schulische Heilpädagogin unterstützt (vgl. vorstehend Bst. Q,). Nur eine Notsituation, welche sich durch schwere Pflichtverletzung der Behörden bzw. durch eine akute Kindswohlgefährdung realisieren kann, würde einen eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise legitimieren. Eine solche war vorliegend nach dem Gesagten nicht gegeben. Die Vorinstanz kann nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Schule für Hochbegabte verpflichtet werden, wenn die Rekurrenten ohne hinreichenden Grund bzw. in Umgehung der formellen Vorausset- zungen B.___ eigenmächtig an einer Schule anmelden, welche nicht dem Aufenthaltsprinzip entspricht (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, E. 3.4 m.w.H.).

b) Selbst wenn B.___ in einem SPD Gutachten ein Potenzial im Bereich der Hochbegabung at- testiert worden wäre, hätte eine Zuweisung zu einer Schule für Hochbegabte nur erfolgen kön- nen, wenn zusätzlich erstellt gewesen wäre, dass die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und vom SPD bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert wurde (vgl. vorstehend Ziff. 4 Bst. d). Im Zeitpunkt des Schulwechsels hatte B.___ keine Klasse über- sprungen. Ebenso ist aufgrund der Aktenlage zu vermuten, dass am Aufenthaltsort noch wei-

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tere Fördermassnahmen möglich gewesen wären. Dass die niederschwelligen Voraussetzun- gen, welche zu einer Zuweisung zu einer Schule für Hochbegabte führen können, nicht ange- gangen worden sind, wird vorliegend weder behauptet noch bestritten. Nicht mehr zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob bei einer weiteren Beschulung von B.___ in der öffentlichen Volks- schule bei ihm aufgrund der geltend gemachten überdurchschnittlichen Begabung die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen bestanden hätte.

c) Wenn die Rekurrenten geltend machen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Beweisofferten nicht abgenommen habe, gilt das Vorgesagte in gleichen Massen (vgl. vorstehend Ziff. 3 Bst. b) bzw. hat sich die Vorinstanz keiner Gehörsverletzung schuldig gemacht: Es ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie vermerkt, B.___ sei zu keiner Zeit durch den SPD auf Hochbegabung abgeklärt bzw. die geltend gemachte Hochbegabung sei nie geprüft worden (vgl. vorstehend Bst. M). Eine entsprechende Abklärung hätten die Eltern zugunsten ei- nes Privatgutachtens zurückgezogen. Aufgrund der klar definierten Voraussetzungen (vgl. vor- stehend Ziff. 4) hätte sich die Abnahme der Beweisofferten im Moment der Behandlung des Ge- suches unter gleichen Begründungsaspekten wie vorliegend als unbehilflich erwiesen.

d) Die Rekurrenten machen weiter geltend, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Rechts- gleichheit. Sie finanziere in anderen Fällen das Schulgeld von Schülerinnen und Schülern, wel- che nicht die Schule am Aufenthaltsort besuchen würden (vgl. vorstehend Bst. N). Die Vorbrin- gen können offenbleiben: Es zählt betreffend die Genehmigung für den Besuch einer Schule für Hochbegabte alleinig, ob ein Schüler oder eine Schülerin die dafür vorgesehenen Vorausset- zungen erfüllt oder nicht, was bei B.___ nicht der Fall ist.

  1. Dass die Kriterien gemäss Konzept Hochbegabtenförderung kumulativ erfüllt sind, ist Voraus- setzung dafür, dass ein Kind gemäss Art. 53 bis VSG in eine Schule für Hochbegabte zugewie- sen werden und mithin auch die Finanzierung der Beschulung sowie die Reise- und Verpfle- gungskosten festgelegt werden können. Wie vorstehend ausgeführt ergibt sich zusammenfas- send, dass vorliegend die Kriterien für den Besuch einer Schule für Hochbegabte nicht erfüllt waren bzw. sind. Die Vorinstanz hatte nach dem Gesagten keinen Anlass für das Verfügen ei- nes auswärtigen Schulbesuches an einer Schule für Hochbegabte. Den Anträgen der Rekurren- ten auf Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2018 und Finanzierung der Be- schulung inklusive Reise und Verpflegungskosten für B.___ rückwirkend für das Untergymna- sium St. Antonius Appenzell sowie für die «Pura Vida» bzw. für etwaige anstehende Kosten für die «Pura Vida» kann nicht stattgegeben werden.

Ebenso ist der Eventualiterantrag der Rekurrenten auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung bei Rückweisung zwecks Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen. Zum heutigen Zeitpunkt ist es naturgegeben unmöglich, die eine allfällige Hochbegabung von B.___ betreffend die Schuljahre 2016/17 bis Schuljahr 2017/18 rückwirkend durch den dafür zuständi- gen SPD in Erfahrung zu bringen. Selbiges Bild präsentiert sich hinsichtlich der Beschulung im Schuljahr 2018/19. Vor diesem Hintergrund ist auch das Erstellen einer Expertise im Sinn der Sachverhaltsabklärung bezüglich Abklärung der geltend gemachten Hochbegabung von B.___ vorliegend hinfällig (vgl. vorstehend Ziff. 3 Bst. bc). Freilich steht es den Rekurrenten oder Vo- rinstanz jederzeit frei, den SPD mit einer Abklärung von B.___ zu betrauen, um zu klären, ob eine Hochbegabung im beschriebenen Sinn vorliegt. Selbst in diesem Fall müsste für die Finan- zierung eines Privatschulbesuchs im Sinn einer Hochbegabtenbeschulung aber zusätzlich er- stellt sein, dass sich die Hochbegabung in der Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten könnte (Art. 53bis VSG) und entsprechend die im Hochbegabtenkonzept erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein. Je nach Ausgang der Abklärungen wäre es dann an der Vorinstanz, etwaige weitere Schritte für die künftige Beschulung zu prüfen.

ERB 2019/127

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  1. Der Rekurs ist abzuweisen.

  2. Bei diesem Ergebnis sind die Rekurrenten kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwen- dung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever- waltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzulegen und den Rekurrenten aufzuerlegen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu ver- rechnen.

  3. a) Die unterliegenden Rekurrenten haben keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtli- cher Kosten (Art. 98 bis VRP).

b) Ein Anspruch des Gemeinwesens auf Ersatz ausseramtlicher Kosten besteht allgemein nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, namentlich wenn es wie ein Privater am Verfahren be- teiligt ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 825 ff.; GVP 1987 Nr. 90 m.w.H.). Vorliegend sind keine be- sonderen Verhältnisse ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Grundsatz als angezeigt er- scheinen lassen. Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung (vorstehend Bst. P) ist demzufolge abzuweisen.

Der Erziehungsrat beschliesst:

  1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

  2. A.___ bezahlen eine Gebühr von Fr. 1'000.--. Sie wird mit Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-

  • verrechnet.
  1. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden.

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Schweiz
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St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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SG_KGN_999
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Sg Publikationen
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SG_KGN_999, ERB 2019 Nr. 127
Entscheidungsdatum
22.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026