St.Gallen Sonstiges 20.12.2022 EO 2022/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2022/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 08.02.2023 Entscheiddatum: 20.12.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2022 Art. 1bis, 2, 3, 5 und 8 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 25, 51, 53 und 61 ATSG; Art. 11 EOG. Nachdem die versicherte Person nicht nachgewiesen hat, dass sie aufgrund der COVID-19-Epidemie eine Erwerbseinbusse erlitten hat, forderte die Ausgleichskasse zu Recht Corona-Erwerbsausfallentschädigung zurück (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2022, EO 2022/1). Entscheid vom 20. Dezember 2022 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2022/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz; Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) ist seit dem 1. Oktober 2017 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbende angeschlossen. Zuvor war sie unter anderem auch bei der Ausgleichskasse Z.___ gemeldet. Sie rechnete seit Januar 2013 Einkommen als Selbständigerwerbende ab (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 19. Januar 2021, act. G12.1/59). A.a. Mit Schreiben vom 22. August 2020 ersuchte sie um "Corona-Hilfsgelder" für Selbständigerwerbende. Sie sei von den Massnahmen des Bundesrates seit April 2020 betroffen und habe seither keinen Verdienst mehr erzielt (act. G12.1/30). Am 31. August 2020 ging bei der Ausgleichskasse das Anmeldeformular für die Corona- Erwerbsersatzentschädigung ein (act. G12.1/32). Darin gab die Versicherte an, seit 2013 als selbständige Event-Managerin tätig zu sein. Im letzten Monat vor dem Entschädigungsanspruch habe sie ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von Fr. 8'816.66 erzielt. Ab April bis 16. September 2020 habe sie einen Erwerbsausfall von total Fr. 48'785.50 erlitten. Als Grund für den Erwerbsunterbruch gab sie an, dass es zu einem Ausfall der geplanten Veranstaltungen wegen des geltenden Veranstaltungsverbots und zu einem indirekten Erwerbsausfall infolge der Bundesratsmassnahmen gekommen sei. Als Beleg reichte sie eine Akontobeitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 5. Februar 2019 ein, die ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 105'800.-- ausweist. Dasselbe Formular ging bei A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ausgleichskasse am 16. und 21. September sowie am 1. und 13. Oktober 2020 jeweils mit diversen Beilagen erneut ein (act. G12.1/33, 35, 38, 39). Die Ausgleichskasse forderte die Versicherte mit Schreiben vom 21. September 2020 auf, innert 10 Tagen einen Nachweis über die abgesagten Veranstaltungen einzureichen (act. G12.1/34). A.c. Am 21. September 2020 gingen bei der Ausgleichskasse verschiedene Schreiben und Belege der Versicherten ein (act. G12.1/35-8 ff.). Mit Schreiben vom 24. September 2020 reichte die Versicherte eine Stellungnahme zur Erwerbsausfallentschädigung ein. Darin machte sie allgemein geltend, dass sie aufgrund der Massnahmen des Bundesrates ihre Tätigkeit als Event-Managerin eingestellt habe und sich strikt an das Verbot des Bundesrates halte. Belege oder konkrete Angaben über abgesagte Veranstaltungen reichte sie nicht ein (act. G12.1/36-2). A.d. Mit Leistungsabrechnung vom 28. September 2020 richtete die Ausgleichskasse der Versicherten für die Periode vom 17. März bis 16. September 2020 Corona- Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 25'795.60 aus. Als Grund gab sie "Selbständigerwerbende Härtefälle" an (act. G12.1/37). A.e. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 stellte die Versicherte Antrag auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung ab 16. September 2020. Um die Anordnung des Bundesrates zu erfüllen, werde sie ihre Tätigkeit als Event-Managerin weiterhin eingestellt lassen (act. G12.1/40). Mit Schreiben vom 9. November 2020 forderte die Ausgleichskasse sie auf, über ihre Website eine Anmeldung für eine EO-Corona- Entschädigung ab dem 17. September 2020 vorzunehmen (act. G12.1/41). Mit Schreiben vom 9., 11. und 12. November 2020 wiederholte die Versicherte ihren Antrag und ersuchte die Ausgleichskasse um Zustellung des Anmeldeformulars (act. G12.1/44, 47, 50). Das von der Versicherten ausgefüllte Anmeldeformular für Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 ging bei der Ausgleichskasse am 20. November 2020 ein. Darin gab sie an, dass sie im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 105'799.95 erzielt habe. Sie machte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend. Als Event-Managerin sei es ihr verboten, Events zu organisieren und durchzuführen. Als Beleg reichte sie wiederum die Verfügung vom 5. Februar 2019 betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 ein (act. G12.1/51). Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 forderte die Ausgleichskasse die Versicherte auf, den Abschnitt 3.2 der Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung vollständig auszufüllen und wieder einzureichen (act. G12.1/54). Am 14. Januar 2021 ging bei der Ausgleichskasse der ausgefüllte Abschnitt 3.2 der Anmeldung ein. Die Versicherte gab an, in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen Umsatz von je Fr. 89'220.50, im Jahr 2016 von Fr. 130'760.50 und in den Jahren 2017 bis 2019 von je Fr. 105'800.-- erzielt zu haben (act. G12.1/56). A.g. Mit Leistungsabrechnung vom 18. Januar 2021 gewährte die Ausgleichskasse der Versicherten für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 Corona- Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 6'308.70. Grund für die Auszahlung seien erhebliche Umsatzeinbussen/Härtefälle für Selbständigerwerbende (act. G12.1/57). A.h. Am 9. Februar 2021 erhielt die Ausgleichskasse vom Betreibungsamt B.___ eine Anzeige betreffend Lohn- und Taggeldpfändung der Versicherten (act. G12.1/66). A.i. Mit Leistungsabrechnung vom 10. Februar 2021 gewährte die Ausgleichskasse für den Monat Dezember 2020 eine EO-Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'588.--, wovon sie Fr. 2'192.55 direkt an das Betreibungsamt der Gemeinde B.___ ausbezahlte (vgl. act. G12.1/69, 67). Mit einer weiteren Leistungsabrechnung vom 10. Februar gewährte sie der Versicherten für den Monat November 2020 eine EO-Entschädigung von Fr. 4'440.--, wovon Fr. 2'052.35 direkt an das Betreibungsamt der Gemeinde B.___ gingen (vgl. act. G12.1/70, 68). A.j. Am 5., 16. und 22. Februar 2021 erhielt die Ausgleichskasse weitere Anmeldeformulare der Versicherten (act. G12.1/71, 72, 73). A.k. Mit Leistungsabrechnung vom 23. Februar 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass sie für den Monat Januar 2021 einen Anspruch auf EO- Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'588.-- habe, wovon Fr. 2'153.45 auf ihr Konto und A.l.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 2'191.40 an die Gemeinde B.___ (zuhanden des Betreibungsamtes) ausbezahlt worden seien (vgl. act. G12.1/75). Im März, April und Mai 2021 gingen zahlreiche weitere Eingaben und Anmeldeformulare der Versicherten ein (act. G12.1/77, 79 f., 83 bis 91). A.m. Anlässlich eines Telefongesprächs am 26. Mai 2021 machte die Versicherte geltend, die Beiträge und die IK-Buchungen würden nicht stimmen und seien zu korrigieren. Zudem forderte sie eine Korrektur der Corona- Erwerbsausfallentschädigung (vgl. Telefonnotiz vom 26. Mai 2021, act. G12.1/93). A.n. In einem weiteren Telefongespräch vom 27. Mai 2021 ersuchte die Versicherte um baldige Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Sie gab an, von 2016 bis 2019 als Event-Managerin jährlich Fr. 105'800.-- eingenommen zu haben. Sie habe für verschiedene Auftraggeber Events für 2'000 bis 3'000 Personen organisiert. Auf Nachfrage der Ausgleichskasse konnte sie über die Auftraggeber und die Art der Events keine Auskünfte erteilen und begründete dies damit, sie habe alle Unterlagen vernichtet. Die Bezahlung habe sie jeweils in bar erhalten. Da auf der Anmeldung für verschiedene Jahre genau die gleichen Frankenbeträge für die Einnahmen aufgeführt waren, teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass sie bis zum Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit und die Umsätze der einzelnen Jahre keine weiteren Auszahlungen vornehmen werde (vgl. Telefonnotiz vom 27. Mai 2021, act. G12.1/94). A.o. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 forderte die Ausgleichskasse die Versicherte unter Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 27. Mai 2021 auf, innert 20 Tagen Unterlagen einzureichen, welche ihre geschäftliche Tätigkeit als Event-Managerin belegten. Falls sie die Unterlagen bereits vernichtet habe, solle sie die jeweiligen Auftraggebenden bekanntgeben. Würden innert Frist keine Unterlagen eingehen, sei die Ausgleichskasse gezwungen, die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 zurückzufordern (act. G12.1/95). A.p. Die Versicherte reichte in der Folge eine Vielzahl von Schreiben und weiteren Anträgen ein. Ebenfalls reichte sie diverse Flyer von Veranstaltungen ein, welche sie organisiert habe (act. G12.1/98, 104, 105). Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 forderte die Ausgleichskasse die Versicherte auf, Verträge und Abrechnungen zu den von ihr A.q.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte organisierten Veranstaltungen einzureichen, da sie auf keinem der eingereichten Flyer oder auf den darauf aufgeführten Websites als Veranstalterin erwähnt worden sei (act. G12.1/103). In einem weiteren Telefongespräch vom 5. Juli 2021 erklärte die Ausgleichskasse der Versicherten, dass keine Verbindung zwischen ihr und den angeblich von ihr organisierten Veranstaltungen habe hergestellt werden können. Sie teilte ihr mit, dass sie ihr ein Schreiben zustellen werde, auf welches die Versicherte reagieren müsse. Namentlich müsse sie die benötigten Angaben zur Überprüfung ihrer geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit mitteilen (vgl. Telefonnotiz vom 5. Juli 2021, act. G12.1/108). Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 forderte die Ausgleichskasse die Versicherte auf, bis zum 10. September 2021 detaillierte Kontaktangaben (Name der Veranstaltung, Auftraggebende, Veranstaltungszeitraum, Unternehmen, Anschrift, Kontaktperson und deren Kontaktdaten) zur Überprüfung der von ihr geltend gemachten Tätigkeit als Event-Managerin zu machen. Sollten innert Frist keine tauglichen Angaben eingehen, werde die Ausgleichskasse aufgrund der Akten entscheiden und die Corona- Erwerbsausfallentschädigung für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 zurückfordern (act. G12.1/109). A.r. Am 8. und 15. Juli 2021 gingen bei der Ausgleichskasse zwei Eingaben der Versicherten mit diversen Beilagen ein (act. G12.1/110, 111). A.s. Mit Verfügung vom 2. August 2021 forderte die Ausgleichskasse die bezogene Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 20'276.-- zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Angaben in der von der Versicherten ausgefüllten Tabelle unzutreffend und die aufgeführten Telefonnummern (z.B. Hauptrufnummer Hallenstadion oder Tickethotline Ticketcorner) nicht mit einer Ansprechperson in Verbindung zu bringen seien. Aufgrund der eingereichten Unterlagen könne keine Verbindung zwischen der Erwerbstätigkeit der Versicherten und den gemeldeten Events hergestellt werden. Die Ausgleichskasse erachte die von der Versicherten gemachten Angaben als für die Überprüfung nicht tauglich. Gestützt auf die Aktenlage gehe die Ausgleichskasse davon aus, dass die Versicherte nicht im Event-Bereich tätig sei und deshalb keinen Anspruch auf Corona- A.t.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwerbsersatzentschädigungen infolge des Veranstaltungsverbots habe (act. G12.1/113). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. August 2021 – es bestehe ihrerseits ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung als selbständig Erwerbstätige und dieser Anspruch sei umgehend zu erfüllen (act. G12.1/114) – wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Januar 2022 ab. Der Versicherten sei es nicht gelungen, ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Event- Managerin und den geltend gemachten Erwerbsausfall nachzuweisen. Es seien weder ihre Angaben zu den Anlässen noch zu ihren Auftraggebern und den Veranstaltern der Events korrekt gewesen. Zudem führe sie offensichtlich weder eine Buchhaltung noch besitze sie einen PC, eine Mailadresse oder ein Mobiltelefon, weshalb fraglich sei, ob eine Organisation von Events so überhaupt möglich gewesen wäre. Ohne Nachweise über die Absage von Veranstaltungen sei der Anspruch auf Corona- Erwerbsausfallentschädigungen nicht erfüllt, weshalb die Rückforderung zu Recht erfolgt sei. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei auch die Ausrichtung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung der vorangegangenen Perioden sowie die deklarierte selbständige Erwerbstätigkeit einer näheren Prüfung zu unterziehen (act. G12.1/138). A.u. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende am 17. Januar 2022 beim Versicherungsgericht eingereichte Eingabe mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführerin sei die ihr zustehende Corona- Erwerbsausfallentschädigung zu gewähren (act. G1). B.a. Das hiesige Gericht fordert die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 auf, innert der Rechtsmittelfrist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, da die Eingabe schwer leserlich, weitschweifig und unübersichtlich strukturiert sei. Falls innert der Frist keine solche eingehe, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (act. G2). B.b. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2022 macht die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich geltend, dass sie aufgrund des vom Bundesrat verordneten Veranstaltungsverbotes ab April 2020 kein Erwerbseinkommen mehr gehabt habe und ihr deshalb für diesen Ausfall Corona-Erwerbsausfallentschädigungen zustehen B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden. Da der ihr zustehende Anspruch gegenüber der Ausgleichskasse höher als die Rückforderung von Fr. 20'276.-- sei, habe die Ausgleichskasse keinen Anspruch auf die Fr. 20'276.-- mehr (act. G3). Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 (act. G4) leitet die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) drei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin inklusive diverser Beilagen, welche teilweise bereits mit der Beschwerde vom 17. Januar 2022 eingereicht wurden, an das hiesige Gericht weiter (act. G4.1.1 ff., G4.2.1 ff., G4.3.1 ff.). B.d. Am 4., 14., 15. und 17. Februar 2022 gehen beim hiesigen Gericht drei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin sowie eine von der Beschwerdegegnerin weitergeleitete Eingabe der Beschwerdeführerin ein (act. G8 bis G11). B.e. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach um Corona- Erwerbsausfallentschädigung ersucht, die zu Beginn vorbehaltlos und ab September 2020 unter Kontrolle der angegebenen Einschränkungen aller Selbständigerwerbenden ausbezahlt worden sei. Trotz mehrfacher Nachfrage sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihre Erwerbstätigkeit als Event-Managerin durch die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen eingeschränkt gewesen sei. Weitere Abklärungen und die Einholung der Steuerveranlagung hätten Zweifel geweckt, ob überhaupt in diesem Bereich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe. Infolge Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Ausrichtung der Entschädigungen seien die ausgerichteten Beträge zurückzuerstatten (act. G12). Der Beschwerdeantwort beigelegt sind die "Corona-Akten" 1 - 154 (act. G 12.1), die "Beitragsakten" 1 - 355 (Aktenverzeichnis plus CD, act. G12.2) sowie die "Rentenakten" 1 - 57 (act. G12.3) der Beschwerdegegnerin. B.f. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 setzt das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist für die Einreichung einer Replik an (act. G13). Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (act. G14) nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf das Schreiben des Gerichts vom 18. Februar 2022 und führt insbesondere nochmals aus, dass der ihr zustehende Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung höher B.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. sei und die Rückforderung von Fr. 20'276.-- in Abzug zu bringen sei. Der Eingabe vom 21. Februar 2022 liegen weitere Schreiben, datiert vom 21. Februar 2021, und diverse Beilagen bei. Am 24. Februar 2022 leitet die Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin weiter (act. G16) und verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G17). B.h. Am 1. März 2022 geht eine weitere Eingabe seitens der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht ein. Darin enthalten sind zwei Couverts mit diversen Kopien. Ein Couvert ist an die SVA adressiert (act. G18). B.i. Am 14. März 2022 erfolgt der Abschluss des Schriftenwechsels mit dem Ersuchen an die Beschwerdeführerin, keine weiteren Unterlagen einzureichen, da das Gericht bereits im Besitz aller nötigen Dokumente sei (act. G19). B.j. Am 17. und 28. März 2022 sowie am 21. April 2022 gehen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin inklusive zahlreicher Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. G20, G21, G22). B.k. Die Beschwerdegegnerin leitet am 25. April 2022 und 9. Mai 2022 weitere irrtümlich ihr zugesandte Eingaben weiter und verzichtet auf eine Stellungnahme (act. G23, 24). Am 4. Mai 2022 geht eine weitere Eingabe seitens der Beschwerdeführerin ein (act. G25). B.l. In formeller Hinsicht ist von Amtes wegen die Frage vorab zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 17. Januar 2022 nach der vom Gericht verlangten Ergänzung vom 21. Januar 2022 eingetreten werden kann. 1.1. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2 mit Hinweisen). Die formellen Anforderungen an eine Beschwerde sind gering. Das Rechtsbegehren muss nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann sich auch der Begründung entnehmen lassen. Ist eine Beschwerde als 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. solche erkennbar, genügt aber den gesetzlichen Anforderungen nicht, so ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 61 N 85, 88 und 94 f.). Aus der Beschwerde vom 17. Januar 2022 ergibt sich aufgrund der entsprechenden Beilage unzweifelhaft, dass sich diese gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 richtet (act. G1.1). Aus der angeforderten Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2022 und ihrem Kontext ist zumindest herauszulesen, dass der Rückforderungsanspruch seitens der Beschwerdegegnerin bestritten wird (act. G3 ganz unten). Ein Anfechtungswille ist somit erkennbar. Mangels Beilage eines anderen zeitnahen Einspracheentscheids oder auch anderer zeitnah ergangener Verfügungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde keine anderen Verwaltungsentscheide betrifft. Die umfangreichen weiteren Eingaben, Beilagen sowie Kopien sind teils schwer leserlich bis unleserlich, teils handelt es sich immer wieder um dieselben Aktenstücke. Diese sollen offenbar als Belege dafür dienen, dass die Rückforderungsverfügung bzw. der Einspracheentscheid zu Unrecht erging. Das Rechtsbegehren ist damit dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Januar 2022 verlangt wird, mithin die Rückforderung als unrechtmässig erkannt wird. Gemäss den weiteren erkennbaren Ausführungen beantragt die Beschwerdeführerin zudem eventualiter, die Rückforderung sei mit weiteren, ihr zustehenden Leistungen zu verrechnen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass weitere Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Somit ist auf die Beschwerde vom 17. Januar 2022, soweit sie den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 betreffend Rückforderung betrifft, einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen des Schriftenwechsels darauf verzichtet hat, der Beschwerdegegnerin die ihr ohnehin bereits bekannten umfangreichen, redundanten Beilagen, welche die Beschwerdeführerin teilweise gleichzeitig ihr und dem Gericht zugesandt hat, wiederum zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zukommen zu lassen. 1.3. Vorliegend einzig Streitgegenstand und zu beurteilen ist der von der Beschwerdeführerin angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung vom 2. August 2021 bestätigt hat. In dieser hatte sie die für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 20'276.- zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin hat für den Zeitraum ab 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 ebenfalls eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung bezogen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin – 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. soweit ersichtlich – weder eine Rückforderungsverfügung erlassen, noch wurde dieser Zeitraum im Einspracheentscheid in irgendeiner Weise miterfasst, weshalb dieser Zeitraum nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und 148 V 162 E. 3.2.1). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 2.2. Als Anspruchsgrundlage für die Taggelder kommt im vorliegenden Fall die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) zur Anwendung. 2.3. Vorliegend bestätigte die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 die Rückforderungsverfügung vom 2. August 2021. Mit dieser hatte die Beschwerdegegnerin die für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 ausbezahlten Corona-Taggelder zurückgefordert. Somit sind hier die Gesetze und Verordnungen in den vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 gültigen Fassungen anwendbar. Die nachfolgenden Normen werden grundsätzlich in der für diese Periode anwendbaren Fassung zitiert. Soweit unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen, werden diese als solche bezeichnet. 2.4. Anspruchsberechtigt für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung sind unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus (COVID-19-Verordung 2; SR 818.101.24) einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 (Betriebsschliessung) fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (sog. "Härtefall"; Art. 2 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in den vom 17. März bis 16. September 2020 gültigen Fassungen). bisbis Für den hier weiter interessierenden Zeitraum vom 17. September 2020 bis 7. Oktober 2020 sind unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG unter der Voraussetzung, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund von gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a oder b oder auf Art. 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) angeordnete Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis 7. Oktober 2020 gültigen Fassung). 3.2. Für den Zeitraum vom 8. Oktober 2020 bis Januar 2021 sind unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG unter der Voraussetzung, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie unterbrechen müssen und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind unter der Voraussetzung, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 8. Oktober 2020 gültigen Fassung). 3.3. bis Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar ist (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 5. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neubeurteilung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1 EOV]). 3.5. bis Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 4.1. Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – wie die Verfügung im Anwendungsbereich von Art. 49 ATSG – in Rechtskraft erwachsen kann. Wann diese Rechtskraft eintritt, ist im Verhältnis Versicherungsträger – Partei unterschiedlich zu beantworten. Während die Partei je nach den Umständen zwischen 30 bzw. 90 Tagen und einem Jahr Zeit hat, eine formelle Verfügung zu verlangen, kann der Versicherungsträger nur innerhalb von einer Frist von 30 Tagen ab Erlass des formlosen Entscheids voraussetzungslos auf diesen zurückkommen. Danach muss er sich dafür auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG berufen können (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 20 ff., N 29 und N 31). 4.2. Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen können zurückgefordert werden (Art. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit Abrechnung vom 18. Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin das Taggeld für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 aufgrund einer erheblichen Umsatzeinbusse bei einem Härtefall zu (act. G12.1/57). Am 10. Februar 2021 folgten die Zusprache für die Monate November und Dezember 2020 (act. G12.1/67 ff.), am 23. Februar 2021 jene für den Monat Januar 2021 (act. G12.1/75). Anschliessend verlangte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 telefonisch unter anderem eine Neuberechnung der Entschädigung und folgten diverse Kontakte, Zusendungen usw., die zum Ziel hatten, den (weiteren) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Taggelder zu prüfen. Ihr wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, ihre Umsatz- bzw. Erwerbseinbusse zu belegen (vgl. Sachverhalt vorstehend ab A.h.). Mit Verfügung vom 2. August 2021 schliesslich kam die Beschwerdegegnerin auf die Abrechnungen für die Zeit vom 17. September 2020 bis zum 31. Januar 2021 zurück und forderte gleichzeitig die in diesem Zeitraum zuviel bezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 20'276.-- zurück (act. G12.1/113). Da die Abrechnungen damals bereits in Rechtskraft erwachsen waren, war für deren Aufhebung ein Rückkommenstitel nötig. 5.2. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen auf ein Zurückkommen auf die Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 17. September 2020 bis zum 31. Januar 2021 erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die zugrundeliegenden Verfügungen oder Mitteilungen und somit die Ausrichtung der Taggelder zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung bzw. Rückforderung von erheblicher Bedeutung ist. 5.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund der (unzähligen) Anmeldungen zunächst ohne weitere Prüfung in der ersten Phase vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 basierend auf den für das Jahr 2019 verfügten Akontobeiträgen den Corona-Erwerbsersatz berechnet und ausbezahlt hatte, startete sie in der zweiten Phase Nachfragen bei der Beschwerdeführerin und forderte diese auf, ihre Umsatz- bzw. Erwerbseinbusse zu belegen. Trotz unbefriedigender Antworten wurden weitere zusprechende Corona-Erwerbsersatzverfügungen erlassen bzw. Abrechnungen erstellt und Auszahlungen vorgenommen. Schliesslich stand fest, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderungen nicht belegen konnte, 6.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umsatzeinbussen erlitten zu haben. Vielmehr verdichtete sich der Sachverhalt dahingehend, dass sie womöglich überhaupt nicht in der Eventbranche arbeitet, keine entsprechenden Aufträge hat und/oder ihr auch keine solchen entgangen sind bzw. sein können. Die Beschwerdegegnerin ging schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Erwerbsausfall und keine Umsatzeinbusse erlitten hatte. Nichts Anderes ergibt sich aus den vom Gericht ebenfalls geprüften AHV- Rentenakten sowie -Beitragsakten. Die Beschwerdegegnerin selbst hat gemäss ihren Angaben in der Beschwerdeantwort offenbar die Steuerakten beigezogen. Den Beitragsakten ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angeschlossen ist. Das selbständig erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin wurde gemäss den entsprechenden Steuermeldungen von den Steuerbehörden offenbar hauptsächlich ermessensweise festgelegt: für 2014 auf Fr. 86'400.-- (act. G12.2-69), für 2015 auf Fr. 86'400.-- (act. G12.2-109), für 2016 auf Fr. 95'000.-- (act. G12.2-112), für 2017 auf Fr. 95'600.-- (act. G12.2-122), für 2018 auf Fr. 65'000.-- (act. G12.2-131 f.), für 2019 auf Fr. 65'700.-- (act. G12.2-256) und für 2020 auf Fr. 26'000.-- (act. G12.2-338). 6.2. Bereits aufgrund dieser Akten zeigt sich, dass die Einnahmen aus der angegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit kaum bis gar nicht dokumentiert sind, und dies bereits seit Jahren. Da sich somit auch nicht anhand der Steuerveranlagungen Rückschlüsse auf die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin und eines dort erzielten Einkommens ziehen lassen, kann auch daraus nicht ermittelt werden, ob und in welchem Umfang sie durch die vom Bund angeordneten Corona-Massnahmen eine Erwerbseinbusse erlitten hat. Es lässt sich mit diesen Zahlen weder eine Entwicklung, ein Trend oder ein Durchschnitt des Einkommens ermitteln noch ein Einbruch dokumentieren. 6.3. Die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Unterlagen bieten keinerlei Aufschluss über von ihr als Event-Managerin erzielte Umsätze, durchgeführte Anlässe oder geplante und aufgrund von Corona-Massnahmen wieder abgesagte Anlässe. Sie hat bereits der Beschwerdegegnerin keine Unterlagen zukommen lassen, die Belege für eine irgendwie geartete selbständige Tätigkeit als Event-Managerin gewesen wären. So konnte sie keine Auftragsbestätigungen, Werbeprospekte, durchgeführte Anlässe, Quittungen für getätigte Ausgaben wie Raummiete, Catering, Dekoration oder Quittungen für einvernahmte Honorare oder ähnliches beibringen. Demnach ist trotz der relativ hohen abgerechneten Beiträge als Selbständigerwerbende nicht dargetan, dass sie im Jahr 2019 bzw. früher ein Einkommen in der fraglichen Höhe erzielte, und ebensowenig, dass dieses Einkommen durch die Corona-Massnahmen reduziert 6.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. worden wäre. Nicht von Belang ist daher, ob sich das behauptete (jedoch nicht plausibilisierte) Einkommen im für die so genannte Härtefallregelung massgebenden Rahmen von Fr. 10'000.- bis Fr. 90'000.- bewegt bzw. ob es die ab dem 17. September 2020 massgebenden Fr. 10'000.-- als untere Grenze überstiegen hatte. Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin selbst im gesamten Verwaltungsverfahren sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Akten sowie auch der Beitrags- und Rentenakten ergibt sich, dass kein Corona- bedingter Erwerbsausfall nachgewiesen werden konnte und eine der Grundvoraussetzungen für die Ausrichtung des Corona-Erwerbsersatzes nicht erfüllt war, womit deren Bezug unrechtmässig war. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Höhe des Taggeldsatzes, der gemäss den Beitragsakten ausschliesslich auf Ermessensveranlagungen basierte. Die Abrechnungen vom 18. Januar 2021, 10. Februar 2021 sowie vom 23. Februar 2021 waren nach dem Gesagten zweifellos unrichtig und ihre Korrektur angesichts des zu Unrecht ausbezahlten Betrags von Fr. 20'276.-- von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb auf diese Abrechnungen wiedererwägungsweise zurückkommen. 6.5. Die Beschwerdegegnerin richtete nicht die gesamten Taggelder der Beschwerdeführerin direkt aus. Einen Teil davon bezahlte sie aufgrund einer Lohn- bzw. Taggeldpfändung an das Betreibungsamt der Gemeinde B.___ (vgl. act. G12.1/66 bis G12.1/70). Es ist deshalb zu prüfen, wer für diese dem Betreibungsamt bezahlten Leistungen rückerstattungspflichtig ist: die Beschwerdeführerin oder das Betreibungsamt. 7.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistandes, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 7.2. Bei einer Drittauszahlung wird somit grundsätzlich die Drittperson bzw. die empfangende Behörde rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Taggeldbezug vorliegt. Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn ein reines 7.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Entscheid Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt. Dabei ergeben sich nämlich bezogen auf die Drittperson bzw. Behörde keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis. In einem solchen Fall ist die leistungsberechtigte Person zur Rückerstattung verpflichtet. Kein Inkasso- oder Zahlstellenverhältnis liegt vor, wenn die Drittperson oder Behörde die Leistung zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag, fürsorgerisch tätig zu sein, erhielt (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 51 f.). Vorliegend hatte das Betreibungsamt kein eigenes Recht auf die Corona- Erwerbsausfallentschädigung der Beschwerdeführerin. Vielmehr hat es lediglich als Zahlstelle fungiert, über welche Schulden der Beschwerdeführerin beglichen wurden. Wäre der volle Taggeldbetrag direkt der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden, so hätte sie den Anteil, der ihr Existenzminium überstieg, an ihre Gläubiger bezahlen müssen (vgl. zum Existenzminium act. G12.1/66). Durch die teilweise Auszahlung an das Betreibungsamt wurde somit lediglich der Zahlungsmodus geregelt (vgl. zur Abgrenzung zwischen rückerstattungspflichtigen Dritten und blossen Inkasso- oder Zahlstellen BGE 143 V 241 E. 4.5 f. und E. 5 sowie BGE 147 V 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist deshalb auch für denjenigen Teil der Taggelder, welcher an das Betreibungsamt der Gemeinde B.___ ausgerichtet wurde, rückerstattungspflichtig. 7.4. Eine allfällige Verrechnung der Rückforderung mit allfälligen der Beschwerdeführerin noch zustehenden Leistungen – welche diese eventualiter beantragt hat – ist mangels Vornahme einer solchen in der Rückforderungsverfügung – nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten. 7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Abrechnungen zurückkommen und eine Rückforderung vornehmen durfte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird. 8.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG). 8.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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