© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 02.02.2023 Entscheiddatum: 19.08.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2022 Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung (in der Fassung vom 6. Juli 2020). Da der Beschwerdeführer nicht von Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 (Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot) betroffen ist, ist er als indirekt Betroffener zu qualifizieren (Härtefall). Nachdem sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, auf dem die provisorischen AHV/IV/EO-Beiträge (Akontobeiträge) 2019 bezahlt wurden, die Einkommensgrenze von Fr. 90'000.-- übersteigt, besteht kein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung (Erw. 2.4). Er kann sodann nicht geltend machen, irrtümlich ein zu hohes Einkommen angegeben zu haben, da die Ausgleichskassen bei den provisorischen Beiträgen grundsätzlich auf die Angaben der Versicherten abzustellen haben (Erw. 2.5).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2022, EO 2021/5). Entscheid vom 19. August 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2021/5 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ ist seit 1. Juli 2018 als Selbstständigerwerbender im Bereich B.___ bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) erfasst (act. G 4.1/12.3). Gestützt auf die Selbstangaben in der Anmeldung vom 29. Juni 2018 ging die Ausgleichskasse für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2018 von einem anteilsmässigen sowie um die aufzurechnenden persönlichen Beiträge ergänzten beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 26'400.-- aus und setzte die provisorischen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/FAK) auf Fr. 1'807.50 fest (inkl. Verwaltungskosten [act. G 4.1/1.4 und 12.2]). A.a. Am 28. Januar 2019 setzte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 auf Basis der Vorjahresperiode auf Fr. 54'500.--, die Akontobeiträge AHV/IV/EO/FAK auf Fr. 5'734.20 fest (inkl. Verwaltungskosten [act. G 4.1/14.1]). Am 15. Februar 2019 meldete der Versicherte der Ausgleichskasse auf dem dafür vorgesehenen Formular, er werde 2019 voraussichtlich ein Einkommen von Fr. 80'000.-- erzielen. Gleichzeitig teilte er mit, das Einkommen 2018 weiche um mehr als 25 Prozent vom bisherigen Einkommen ab; es sei auf Fr. 85'000.-- festzusetzen (act. G 4.1/15.1). In der Folge nahm die Ausgleichskasse die entsprechenden Anpassungen vor und setzte die provisorischen AHV/IV/EO/FAK-Beiträge 2018 (Juli bis A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember) auf Fr. 4'103.05, jene für das Jahr 2019 auf Fr. 9'596.20 fest (jeweils inkl. Verwaltungskosten [act. G 4.1/16.1 und 18.1]). Mit Mitteilung vom 13. Januar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2020 auf Basis der Vorjahresperiode auf Fr. 88'800.-- und die Akontobeiträge auf Fr. 10'166.70 fest (inkl. Verwaltungskosten), worauf der Versicherte am 26. Februar 2020 per Formular mitteilte, das voraussichtliche Einkommen 2020 betrage Fr. 40'000.--, jenes für 2019 Fr. 100'000.-- (act. G 4.1/23.1 und 24.1). Auf Basis dieser Selbstangaben korrigierte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge 2019 auf Fr. 11'938.90, jene für 2020 auf Fr. 3'873.65 (jeweils inkl. Verwaltungskosten [act. G 4.1/26.1 und 28.1]). A.c. Am 27. April 2020 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Corona Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. Mai 2020. Sein Betrieb habe zwar nicht auf Grund einer Anordnung des Bundes schliessen müssen (Härtefall). Als Selbstständigerwerbender im B.___ sei er aber direkt vom Reiseverbot betroffen. Er könne zwar mit möglichen Kunden telefonieren, Abschlüsse kämen in seiner Branche allerdings nur zustande, wenn er vor Ort bei den Kunden sein könne. Somit habe er während des Fortbestehens des Reiseverbots keine Möglichkeit auf Neugeschäfte. Insgesamt rechne er bis zum Ende des Jahres 2020 mit Mindereinnahmen von 70 - 80 % im Vergleich zu den Vorjahren. Parallel dazu sei ihm die Angestelltentätigkeit mit Festgehalt bei der C.___AG per 30. April 2020 ebenfalls wegen der Coronakrise gekündigt worden, welche Einnahmen er somit ebenfalls zu 100 % verliere (act. G 4.1/29). A.d. Mit formloser Mitteilung vom 29. April 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Corona-Erwerbsersatz ab, da der Antragsteller keinen Erwerbsausfall infolge einer Betriebsschliessung erleide und sein beitragspflichtiges Einkommen über Fr. 90'000.-- liege. Damit erfülle er keines der Anspruchskriterien (act. G 4.1/30). A.e. Mit als "Einspruch" gekennzeichneter Eingabe vom 8. Mai 2020 (Eingangsstempel Ausgleichskasse vom 13. Mai 2020) machte der Versicherte erneut geltend, er sei vom Reiseverbot betroffen, da er seine ausschliesslich ausländischen Kunden nicht mehr vor Ort besuchen könne. Er habe das Einkommen 2019 von Fr. 100'000.-- nicht A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemeldet, sondern die Ausgleichskasse habe diesen Betrag als sein voraussichtlich beitragspflichtiges Jahreseinkommen festgelegt. Diese Zahlen basierten auf keinen Vergleichszahlen der Vorjahre, weil er erst Mitte 2018 in die Schweiz gekommen sei. Als Neuzuzüger sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er schon für 2018 und 2019 eine Reduzierung des voraussichtlich beitragspflichtigen Jahreseinkommens hätte beantragen können. Stattdessen habe er in beiden Jahren seine Vorauszahlungen auf zu hohen Summen geleistet. Dies sollte ihm bei der Festlegung der Corona- Erwerbsersatzentschädigung nicht zum Nachteil ausgelegt werden (act. G 4.1/32.1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung formell unter Wiederholung der Begründung gemäss Mitteilung vom 29. April 2020 ab (act. G 4.1/34). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.g. Mit erneutem Antrag vom 16. September 2020 machte der Versicherte einen (unbefristeten) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 geltend, diesmal wegen Betriebseinstellung (act. G 4.1/35). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag wiederum mit der Begründung ab, dass der Versicherte keinen Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung erleide und sein gemeldetes beitragspflichtiges Einkommen 2019 über Fr. 90'000.-- liege (act. G 4.1/36). Nachdem das Treuhandbüro des Versicherten am 3. Dezember 2020 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, erliess die Ausgleichskasse am 4. Dezember 2020 eine gleichlautende einsprachefähige Verfügung (act. G 4.1/38 f.). A.h. Am 29. Oktober 2020 orientierte der Treuhänder die Ausgleichskasse über die Einstellung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (act. G 4.1/37). A.i. Am 14. Dezember 2020 reichte der Versicherte abermals ein Gesuch um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ein, diesmal für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2020, unter Hinweis auf eine wesentliche Einschränkung mit einhergehendem Erwerbsausfall (act. G 4.1/42). A.j. Mit Einsprache vom 21. Dezember 2020 gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2020 machte der Einsprecher geltend, er habe am 26. Februar 2020 irrtümlich das Einkommen 2019 rückwirkend auf Fr. 100'000.-- anpassen lassen. Dabei handle es A.k.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. sich um die Gesamteinnahmen, nicht um den Reingewinn bzw. das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019. Der voraussichtliche Gewinn sei vergleichbar mit demjenigen aus dem Jahr 2018 (act. G 4.1/43). Mit Entscheid vom 24. März 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2020 ab. Der Erwerbszweig des Einsprechers habe nicht zwangsweise schliessen müssen, sondern sei indirekt von den Massnahmen des Bundesrates betroffen gewesen, weshalb das Gesuch als sogenanntes Härtefallgesuch zu behandeln sei. Der Einsprecher habe für die Akontobeiträge 2019 ein voraussichtliches Erwerbseinkommen von Fr. 100'000.-- gemeldet, woraus ein AHV- pflichtiges Einkommen von Fr. 110'600.-- resultiert habe. Dagegen habe er sich nicht gewehrt. Ob die Meldung irrtümlich erfolgt sei, könne die Kasse nicht abschätzen, sondern sie habe sich auf die Angaben des Einsprechers zu verlassen. Ausserdem frage die Ausgleichskasse jeweils nach dem Einkommen und nicht nach dem Umsatz. Bis zum 16. September 2020 habe auch keine definitive Steuermeldung für das Jahr 2019 vorgelegen. Damit habe das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von Fr. 90'000.-- überstiegen, womit der Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Härtefälle für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 nicht möglich sei (act. G 4.1/50). A.l. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. April 2021 mit den sinngemässen Anträgen auf dessen Aufhebung und die nachträgliche Gutheissung der Erwerbsersatzentschädigung. Wie aus den Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen) 2018 und 2019 ersichtlich sei, habe das Erwerbseinkommen bei Fr. 56'337.12 bzw. bei Fr. 56'475.92 gelegen und der Umsatz bei Fr. 102'930.14 resp. bei Fr. 103'083.73. Da er kein Finanzfachmann sei, habe er den Umsatz statt des voraussichtlichen Einkommens deklariert. Zudem habe für die Steuerveranlagung 2018 der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 23. November 2020 abgewartet werden müssen. Ab Frühjahr 2020 hätten keine Geschäftsreisen mehr stattfinden können, da die Grenzen geschlossen gewesen seien, wobei er in den vergangenen zwei Jahrzehnten seine Umsätze ausschliesslich mit ausländischen Vereinen generiert habe. Da bei der B.___ der persönliche Kontakt unerlässlich sei, seien für ihn die B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Massnahmen des Bundes einer Betriebsschliessung gleichgekommen, so dass er nach zwei erfolgreichen Jahrzehnten im Jahr 2020 nicht einmal mehr 25 % Umsatz im Vergleich zu allen Vorjahren habe erzielen können (act. G 1). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Am 9. Dezember 2021 holt das Versicherungsgericht beim Beschwerdeführer weitere Akten ein (Buchhaltung 2019 und definitive Steuerveranlagung 2019 [act. G 7 f.]). B.c. Anspruchsberechtigt für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 (Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot) einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1bis lit. c der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19 [SR 830.31; abgekürzt: COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall]] in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung). 1.1. Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie auf Grund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (ohne von einer Betriebsschliessung oder einem Veranstaltungsverbot betroffen gewesen zu sein [sogenannter "Härtefall"]) einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Abs. 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (SR 834.1; abgekürzt: EOG) sinngemäss anwendbar ist (Abs. 2 Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Abs. 2 Satz 2). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet somit grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE] Randziffer [Rz] 1065 ab der dritten Fassung, gültig ab 13. Mai 2020). 1.3. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 1.4. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Aktenlage insgesamt dreimal zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung angemeldet. Im ersten Gesuch vom 27. April 2020 für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. Mai 2020 machte er einen Anspruch gemäss der so genannten Härtefallregelung (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall) geltend (act. G 4.1/29). Im zweiten Gesuch vom 16. September 2020 für den Zeitraum ab 17. März 2020 unbefristet berief er sich auf die faktische Schliessung seines Betriebs und somit auf einen Anspruch auf Grund einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung oder eines Veranstaltungsverbots (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall [act. G 4.1/35]). In der dritten Anmeldung vom 14. Dezember 2020 beantragte er Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. September 2020 bis zum 31. Oktober 2020 unter Hinweis auf eine wesentliche Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit mit einhergehendem Erwerbsausfall (act. 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 4.1/42). Die Behandlung dieses Gesuchs war nicht Gegenstand des Einspracheentscheides und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Juni 2020 bereits die Anmeldung vom 27. April 2020 umfassend geprüft und einen Anspruch sowohl unter dem Titel des Art. 2 Abs. 3 als auch des Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint (kein Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung und gemeldetes beitragspflichtiges Jahreseinkommen 2019 grösser als Fr. 90'000.--). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. G 4.1/34). Indem die Beschwerdegegnerin das vorliegend zu beurteilende Gesuch vom 16. September 2020 (act. G 4.1/35) erneut materiell geprüft und wiederum das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen sowohl mangels Erwerbsausfalls infolge einer Betriebsschliessung als auch eines Fr. 90'000.-- übersteigenden beitragspflichtigen Jahreseinkommens verneint hat, ist - auch zu Gunsten des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass sie die erneute Anmeldung als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, das Vorhandensein der Wiedererwägungsvoraussetzungen implizit verneint und erneut einen ablehnenden materiellen Entscheid gefällt hat. Das Versicherungsgericht hat deshalb nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2012, 9C_908/2011, E. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 119 V 479 E. 1b/cc). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch vom 16. September 2020 zunächst implizit mit dem Hinweis abgewiesen, dass der Erwerbszweig der B.___ nicht nach Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 zwangsweise habe schliessen müssen. Dies trifft zu, fällt doch dieser Erwerbszweig augenscheinlich nicht unter die in dieser Bestimmung genannten, öffentlich zugänglichen Einrichtungen (was der Beschwerdeführer selber auch damit zum Ausdruck brachte, dass er im Gesuch bei der Frage nach der Art der öffentlichen Einrichtung "andere" angab [act. G 4.1/35.1]). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Einbrechen des Geschäfts mit ausländischen Vereinen auf Grund der ausgefallenen D.___-spiele und der Tatsache, dass die Verantwortlichen ebenfalls zu Hause im Lockdown waren, käme für ihn einer Betriebsschliessung gleich. Dies mag zwar von der Wirkung her zutreffen. Indessen ändert dies nichts daran, dass sein Betrieb eben gerade nicht unmittelbar unter die Anordnung zur Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 fiel. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer seinen Umsatz nach eigenen Angaben ausschliesslich im Ausland erzielte (Beschwerde, act. G 1), die dortigen Lockdowns jedoch nicht auf Grund von Massnahmen der schweizerischen Behörden erfolgten. Der Betrieb des Beschwerdeführers fiel sodann nicht unter das Veranstaltungsverbot 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, führte doch der Beschwerdeführer selber keine öffentlichen oder privaten (Sport-)Veranstaltungen durch. Schliesslich ist seine Geschäftstätigkeit auch nicht als Vereinsaktivität zu qualifizieren. Mit der Beschwerdegegnerin ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit unter Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall (Härtefall) fällt, soweit die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus kausal für den geltend gemachten Erwerbsausfall waren. Nachdem die zuletzt mit Mitteilung vom 5. März 2020 festgesetzten - und damit massgebenden - Akontobeiträge 2019 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 110'600.-- beruhten (act. G 4.1/26.1), ist die in der genannten Bestimmung vorgesehene Einkommensgrenze von Fr. 90'000.-- unzweifelhaft überschritten. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht nicht vom Vorliegen einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 2. Juni 2020 aus, womit kein Wiedererwägungsgrund gegeben ist. 2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe irrtümlich den Umsatz anstatt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemeldet, ist dieser Einwand nicht zu hören. Gemäss Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (ab der Fassung vom 6. Juli 2020 [Verordnung vom 19. Juni 2020, rückwirkend in Kraft seit 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 [AS 2020 2223]]) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist für die Entschädigung das Einkommen 2019, von dem die AHV- Beiträge erhoben wurden, massgebend. Dabei ist grundsätzlich auf die Akontorechnungen abzustellen, soweit noch keine Steuerveranlagung vorliegt (Rz. 1065 KS CE, in den Fassungen ab 13. Mai 2020; vgl. auch vorstehende Erwägung 1.3). Bei diesen handelt es sich naturgemäss um provisorische, der Ausgleichskasse gemeldete Einschätzungen der versicherten Person. Diese ist zwar grundsätzlich gehalten, eine möglichst realistische Schätzung abzugeben und die Akontobeiträge gegebenenfalls an die Lohnentwicklung anpassen zu lassen (vgl. Art. 24 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskasse kann und muss diese persönlichen Einschätzungen jedoch nicht im Detail überprüfen (vgl. Rz 1147 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], wonach die Ausgleichskassen die Angaben der Beitragspflichtigen berücksichtigen, namentlich, wenn glaubhaft gemacht wird, die Akontobeiträge entsprächen offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen [gemäss letzter Beitragsverfügung]; vgl. aber nachstehende Erwägung 2.6 zur Revisionsmöglichkeit). 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsieht (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Auf Ersuchen des Gerichts reicht der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) seine Steuerunterlagen ein. Diese belegen für 2019 nunmehr ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 56'475.-- (definitive Steuerveranlagung vom 8. September 2021 [act. G 8.2]). Entgegen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der Fassung vom 6. Juli 2020 [gültig gewesen vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020]) kann nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts eine Revision grundsätzlich auch nach dem 16. September 2020 erfolgen (d.h. die definitive Steuerveranlagung kann auch nach diesem Datum noch bei der Ausgleichskasse eingereicht werden [Entscheid vom 17. Mai 2022, EO 2021/8, Erwägung 2.4], wobei allerdings die Frage nach der 90- tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; abgekürzt: VwVG] offengelassen wurde [Erwägung 2.5]). Nachdem selbst die Einreichung der definitiven Steuerveranlagung beim Gericht am 20. Dezember 2021 wohl eher nicht als rechtzeitig angesehen werden kann und die Beschwerdegegnerin zudem noch nicht über ein allfälliges Revisionsgesuch entschieden hat, ist diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch zu stellen (wobei das Gesuch als am 20. Dezember 2021 bei einer unzuständigen Stelle gestellt anzusehen wäre). Zudem hätte er zu belegen, dass der geltend gemachte Einkommenseinbruch tatsächlich auf Massnahmen der Schweizer Behörden zurückzuführen ist. 2.6.