St.Gallen Sonstiges 07.02.2022 EO 2021/2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 17.08.2022 Entscheiddatum: 07.02.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 07.02.2022 Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Corona- Erwerbsausfallentschädigung. Es genügt, wenn die versicherte Person vor dem 17. März 2020 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder das Anmeldeverfahren initiiert hat. Indessen ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht erforderlich, dass der Anschluss an die Ausgleichskasse bereits vor diesem Datum erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht allein mit der Begründung, dass die Anmeldung erst nach dem 17. März 2020, aber rückwirkend per 1. November 2019, erfolgt ist, vom Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgeschlossen werden (Erw. 3.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2022, EO 2021/2). Entscheid vom 7. Februar 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Corinne Schambeck und Marie Löhrer ; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2021/2 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ivan Brüschweiler, ME Advocat AG, Postfach 317, 9400 Rorschach, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ betrieb seit 20. Januar 2016 eine Einzelfirma im Kanton Thurgau (online- Handelsregisterauszug Thurgau, abgerufen am 5. November 2021). Nach einer durch das Sozialversicherungszentrum Thurgau veranlassten Mutationsmeldung vom 24. Mai 2018, wonach A.___ in B.___ im Kanton St. Gallen eine Zweigniederlassung eröffnet habe, wurde sie am 16. August 2018 von der Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (Ausgleichskasse) zunächst rückwirkend ab 1. Januar 2018 als Selbstständigerwerbende erfasst und die provisorischen persönlichen Sozialversicherungsbeiträge 2018 (nur Beiträge an die Familienausgleichskasse) anhand eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 21'100.-- festgelegt (act. G 3.1/1, 6. f. und 9). Gleichzeitig wurde sie ab 1. Januar 2018 als Arbeitgeberin erfasst (act. G 3.1/5). In einer internen Aktennotiz vom 10. Oktober 2019 hielt die Ausgleichskasse sodann fest, das Selbstständigerwerbendenkonto der Versicherten sei falsch erstellt worden, da diese ihre selbstständige Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau ausübe und im Kanton St. Gallen lediglich eine Filiale betreibe (act. G 3.1/19). Mit definitiver Verfügung vom 10. Oktober 2019 setzte sie das beitragspflichtige Einkommen auf Null fest und erklärte, dass für 2018 keine (FAK-) Beiträge zu bezahlen seien (act. G 3.1/17). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gleichentags erfasste die Ausgleichskasse die Versicherte betreffend FAK-Beiträge ab

  1. Januar 2019 nochmals als Arbeitgeberin (act. G 3.1/18). Mit einer weiteren Mutationsmeldung vom 31. Oktober 2019 teilte das Sozialversicherungszentrum Thurgau der Ausgleichskasse mit, dass die Einzelfirma der Versicherten ihren Sitz per 1. November 2019 nach B.___ im Kanton St. Gallen verlegt habe. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrage provisorisch Fr. 22'300.-- (act. G 3.1/23). Nachdem die Versicherte auf wiederholte Aufforderung der Ausgleichskasse keine Anmeldung als Selbstständigerwerbende eingereicht hatte, verzichtete diese auf eine entsprechende Erfassung (vgl. act. G 3.1/28). Dafür erfasste sie die Versicherte ab 1. November 2019 erneut als Arbeitgeberin und setzte die AHV/ IV/EO-, sowie die AlV und FAK-Lohnbeiträge fest (act. G 3.1/29 - 31). A.b. Mit Anmeldung vom 27. März 2020 (Eingangsstempel Sozialversicherungsanstalt St. Gallen) beantragte A.___ Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 19. April 2020. Sie betreibe ein Ladengeschäft für Fasnacht, Mottoparty usw. (act. G 3.1/32). Am 6. April 2020 teilte die Ausgleichskasse der SVA St. Gallen (Ausgleichskasse) der Antragstellerin mit, sie habe mangels Meldung eines Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf die Corona- Erwerbsersatzentschädigung (act. G 3.1/33). Auf entsprechende Nachfrage der Antragstellerin teilte ihr die Ausgleichskasse mit E-Mail vom 18. Mai 2020 mit, sie solle die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach der Registrierung als Selbstständigerwerbende (nochmals) einreichen (act. G 3.1/36). Am selben Tag (18. Mai 2020) reichte A.___ eine weitere Anmeldung für die Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 11. Mai 2020 ein, worauf ihr die Ausgleichskasse am 28. Mai 2020 erneut mitteilte, sie habe mangels Meldung eines Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf die Entschädigung (act. G 3.1/37 f.). B.a. Am 15. Juni 2020 reichte die Treuhänderin der Ansprecherin eine Anmeldung für Selbstständigerwerbende ein. Darin wurde die Einzelfirma C.___ mit Domizil in B.___ angemeldet. Als voraussichtliches Einkommen (2020) gab sie Fr. 70'000.-- an (act. G 3.1/44 f.). Am 24. Juni 2020 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, sie sei B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der Einzelfirma C.___ rückwirkend per 1. November 2019 als Selbstständigerwerbende (sowie abermals als Arbeitgeberin) erfasst worden (act. G 3.1/52 f.). Ebenfalls am 24. Juni 2020 setzte die Ausgleichskasse die - auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 77'400.-- bzw. Fr. 77'700.-- (jeweils inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge) basierenden - persönlichen Beiträge für die Jahre 2019 (November - Dezember) und 2020 fest (act. G 3.1/56 und 59). Am 26. Juni 2020 teilte die Ausgleichskasse der Antragstellerin wiederum mit, das Gesuch um Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei abzuweisen. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bilde das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 am Stichtag 17. März 2020. Da sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt, trotz Geschäftsaufnahme im Jahr 2019 und trotz mehrfacher Erinnerungen, noch nicht als Selbstständigerwerbende angemeldet gehabt habe, bestehe kein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung (act. G 3.1/62). Mit E-Mails vom 7. und 14. Juli 2020 zeigte sich die Antragstellerin mit der Abweisung nicht einverstanden, worauf die Ausgleichskasse am 14. Juli 2020 eine Verfügung erliess. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Antragstellerin sei per Stichtag 17. März 2020 nicht als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse gemeldet gewesen, da sie auch auf entsprechende Aufforderung der Kasse keinerlei Unterlagen geliefert habe. Die Anmeldung als Selbstständigerwerbende sei erst am 24. Juni 2020 eingegangen, somit rund drei Monate nach dem 17. März 2020 (act. G 3.1/64 - 67). B.c. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. August 2020 - die Erfassung per Stichtag 17. März 2020 sei keine Anspruchsvoraussetzung (nicht bei den Akten) - wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Januar 2021 wiederum mit der Begründung ab, die Einsprecherin sei am 17. März 2020 nicht als Selbstständigerwerbende im Sinn des AHVG erfasst bzw. versichert gewesen. Sie sei lediglich als Arbeitgeberin zwangserfasst worden. Massgebend sei gemäss Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung als Selbstständigerwerbende. Ein rückwirkender Anschluss sei unerheblich. Die ordnungsgemässe Vornahme des Wechsels von einer Ausgleichskasse zur nächsten liege in der Verantwortung der Einsprecherin. Die handelsregisterrechtlichen B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Eintragungen seien für die Anerkennung als Selbstständigerwerbende für die Ausgleichskasse nicht bindend (act. G 3.1/86). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Januar 2021 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführerin sei sodann rückwirkend ab 17. März 2020 bis einschliesslich 16. September 2020 eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung mit einem Taggeld von Fr. 194.--, eventualiter in Höhe von Fr. 172.--, auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung und Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung und Entscheidung an die Ausgleichskasse beim Sozialversicherungszentrum des Kantons Thurgau zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sei örtlich und sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids ergebe. Obwohl die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Thurgau habe, befinde sich das Rechtsdomizil ihres Einzelunternehmens, mit welchem sie ihre selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, seit Ende Oktober 2019 im Kanton St. Gallen. In Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsordnung entscheide gemäss Art. 84 AHVG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Sollte sich das angerufene Versicherungsgericht auf Grund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin für nicht zuständig erachten, solle es die Beschwerde ohne Verzug an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überweisen. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, dass die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nicht existierten und jedenfalls im Kreisschreiben über die Coronaentschädigung keinen Niederschlag gefunden hätten. Es handle sich bloss um eine Frage-Antwort-Tabelle. Die Beschwerdeführerin rechne schon seit Jahren als Selbstständigerwerbende ab. Sie sei als solche schon lange vor dem 17. März 2020 von der Ausgleichskasse des Sozialversicherungszentrums Thurgau als obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende anerkannt und entsprechend registriert worden. C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwar möge sein, dass das BSV bei rückwirkenden Neuanmeldungen von selbstständigerwerbenden Personen, die gearbeitet, jedoch nie Beiträge bezahlt haben (Verdacht auf Schwarzarbeit), verlange, dass diese Personen schon vor der Coronakrise als Selbstständigerwerbende existiert hätten oder das Anmeldeverfahren vor dem 17. März 2020 initiiert worden sei. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin aber absolut nicht zu. Bei ihr handle es sich nicht um eine Selbstständigerwerbende, die bis zur Corona-Krise schwarz gewirtschaftet hätte. Vielmehr existiere sie als von der Ausgleichskasse des Sozialversicherungszentrums Thurgau und nunmehr auch von der Beschwerdegegnerin selbst anerkannte Selbstständigerwerbende bereits seit Jahren. Sie habe bereits vor dem 17. März 2020 als Selbstständigerwerbende Einkommen abgerechnet und entsprechend Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Zudem sei sie von der Beschwerdegegnerin nach der Verlegung des Sitzes ihres Einzelunternehmens vom Kanton Thurgau in den Kanton St. Gallen - wenn auch rückwirkend - per

  1. November 2019 angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin sei für beide vorliegend interessierenden Phasen vom 17. März 2020 bis zum 5. Juni 2020 sowie nach Lockerung der Betriebsschliessungen vom 6. Juni 2020 bis zum 16. September 2020 anspruchsberechtigt. In der ersten Phase bestehe ein Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 und 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, für die zweite Phase stütze sich der Anspruch ausschliesslich auf Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdeführerin qualifiziere sich für den gesamten Zeitraum als Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 ATSG und sei im Sinn des AHVG obligatorisch versichert. Dass die Beschwerdeführerin per Stichtag 17. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbende hätte erfasst sein müssen, stelle entgegen deren Auffassung keine Anspruchsvoraussetzung dar. Dies schon gar nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem eine Ummeldung infolge interkantonaler Sitzverlegung stattgefunden habe und von Schwarzarbeit vor dem 17. März 2020 keine Rede sein könne. Im Übrigen erfülle die Beschwerdeführerin auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch ab dem
  2. September 2020 die Corona-Erwerbsausfallentschädigung erhalten (act. G 1). bis bis Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn eine Weisung nicht publiziert sei, entfalte sie doch eine Bindungswirkung für die Ausgleichskasse. Das Stichtagsprinzip könne auch C.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus dem Kreisschreiben über den Corona-Erwerbsersatz (Rz 1025) in Verbindung mit der Inkraftsetzung der COVID-19-Verordnung 2 per 17. März 2020 abgeleitet werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens sei die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse nicht obligatorisch versichert gewesen und erfülle damit nicht alle Anspruchsvoraussetzungen. Ab dem 17. September 2020 habe eine neue Verordnung gegolten und damit auch ein neuer Stichtag (act. G 3). Mit Replik vom 19. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führt aus, dass gemäss der von der Beschwerdegegnerin genannten Rz 1025 des Kreisschreibens über den Corona-Erwerbsersatz entscheidend sei, ob die Selbstständigerwerbenden von der Ausgleichskasse als solche anerkannt seien. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbstständigerwerbend anerkannt sei, sei dafür ausreichend. Es sei willkürlich, wenn die Beschwerdegegnerin daraus ein "Stichtagsprinzip" ableite. Den Akten könne sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bereits seit Mai 2018, und damit vor dem 17. März 2020, als Selbstständigerwerbende bekannt gewesen sei und rückwirkend seit Anfang 2018 jedenfalls FAK-Beiträge auf ihr Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet habe. Dies sei am 10. Oktober 2019 wieder rückgängig gemacht worden, wobei diese Ungereimtheiten dazu geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin den Sitz ihres Einzelunternehmens noch zum Ende desselben Monats von ihrem Wohnort im Kanton Thurgau an den Ort ihrer im Kanton St. Gallen betriebenen Filiale verlegt habe (act. G 6). C.c. Am 19. Februar 2021 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote über Fr. 4'550.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 6.1). C.d. Mit Duplik vom 18. März 2021 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Kassen hätten die Ausführungen des BSV dahingehend interpretiert, dass ein sogenanntes Stichtagsprinzip bestehe. Dieses werde somit allgemein angewandt, da sich die Ausgleichskassen an die Mitteilungen bzw. Weisungen des BSV zu halten hätten. Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführe, sei der ursprüngliche Anschluss als Selbstständigerwerbende irrtümlich erfolgt und deshalb korrigiert worden, da gerade keine Anmeldung vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin sei mittels Schreiben vom 10. Oktober 2019 über die Korrektur informiert worden (act. G 8). C.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin verlegte den Sitz ihrer Einzelunternehmung unbestrittenermassen per 25. Oktober 2019 vom Kanton Thurgau in den Kanton St. Gallen (online-Handelsregisterauszüge St. Gallen und Thurgau, beide abgerufen am 5. November 2021; vgl. auch Mutationsmeldung des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 31. Oktober 2019 [act. G 3.1/23]). Mithin war ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin für die Beitragsfestsetzung und -erhebung zuständig. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin selber aus, hat sie die Beschwerdeführerin doch am 24. Juni 2020 rückwirkend per 1. November 2019 als Selbstständigerwerbende erfasst und das beitragspflichtige Einkommen ab diesem Datum auf Fr. 77'400.-- festgesetzt (act. G 3.1/52, 57 und 59). Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (SR 843.1; abgekürzt: EOG) ist das hiesige Versicherungsgericht in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021, 9C_738/2020, E. 3). Das hiesige Versicherungsgericht ist damit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen - namentlich die rechtzeitige Beschwerdeerhebung - erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 [SR 818.101.24; abgekürzt: COVID-19- Verordnung 2]) einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19 [SR 830.31; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall]]; in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung). Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie auf Grund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10'000

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 90'000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Anspruchsberechtigt sind schliesslich Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; abgekürzt: AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllen (Art. 2 Abs. 3 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall). Für alle gilt die Voraussetzung, dass sie in der AHV obligatorisch versichert sein müssen (Art. 2 Abs. 1 lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3. bis bister bis Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung einzig deswegen ab, weil sie am 17. März 2020 noch nicht als Selbstständigerwerbende bei ihr erfasst gewesen war. Dem ist jedoch mit der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sich eine solche Anspruchsvoraussetzung weder aus der vorstehend zitierten COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall noch aus den Weisungen des BSV ergibt. So war die Beschwerdeführerin als natürliche Person mit Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz zweifellos bereits vor dem 17. März 2020 obligatorisch in der AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG) und erfüllt damit die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dementsprechend wurde sie vom Sozialversicherungszentrum Thurgau seit 1. Januar 2016 als Selbstständigerwerbende behandelt (vgl. act. G 3.1/1). Seit 1. November 2019 ist sie nunmehr, wenn auch rückwirkend, bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbende angeschlossen (act. G 3.1/52). Sie ist damit von der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende anerkannt, was für eine Qualifikation im Sinn von Art. 2 Abs. 3 oder 3 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 12 ATSG ausreicht (Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona- Erwerbsersatz [KS CE, Randziffer [Rz] 1019 und 1025]). Art. 12 Abs. 1 ATSG selber (und ebenso Art. 9 Abs. 1 AHVG) umschreibt den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit lediglich dahingehend, dass ein Erwerbseinkommen erzielt werde, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstelle, nicht aber, dass dieser Umstand bereits behördlich festgestellt sein müsse. Selbst die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Gesuchstellerin müsse schon vor der Coronakrise bzw. vor dem 17. März 2020 bei der Ausgleichskasse existiert haben oder es müsse zumindest das Anmeldeverfahren initiiert worden sein (Einspracheentscheid, Ziff. I.1.). Nach dieser Umschreibung genügt es sogar, wenn jemand die selbstständige Erwerbstätigkeit noch gar nicht 3.1. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgenommen hat, sondern erst eine entsprechende Absicht bekundet hat, indem er oder sie das Anmeldeverfahren eingeleitet hat. Umso mehr muss es genügen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit effektiv bereits vor dem 17. März 2020 aufgenommen worden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich das von ihr geltend gemachte "Stichtagsprinzip" nicht aus KS CE Rz 1025 ableiten, wird dort doch lediglich ausgeführt, der Anschluss an eine Ausgleichskasse genüge für die Anerkennung als Selbstständigerwerbende. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Unbeachtlichkeit eines erst später vorgenommenen (rückwirkenden) Anschlusses ergibt sich daraus jedoch nicht. Eine Anspruchsvoraussetzung in dem von der Beschwerdegegnerin verstandenen Sinn lässt sich auch aus Rz 1065 und 1068 KS CE (Fassung vom 19. Juni 2020 oder später) nicht ableiten. Diese Bestimmungen bilden lediglich Bemessungsnormen zur gebotenen administrativen Vereinfachung, indem sich die Bemessung der Entschädigung nach dem Einkommen richten soll, das für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 herangezogen wurde (also nach den in der Regel bereits ergangenen Akontorechnungen), und eine nachträgliche Anpassung der einmal festgelegten Entschädigung ausgeschlossen sein soll. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn noch keine Anmeldung erfolgt ist und demzufolge noch keine Akontorechnungen ergangen sind. Im Übrigen subsumierte auch das BSV die fragliche Antwort 01-01-01-1.2 unter den Titel "Massgebendes Einkommen" (act. G 1.19). Anders als bei einer Privatversicherung spielt im vorliegenden Zusammenhang schliesslich keine Rolle, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach Schadenseintritt bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat (vgl. Sachverhalt B.b). Die AHV ist keine freiwillige Versicherung, deren Deckung oder Beginn der Disposition der Parteien unterliegen würde (bei Freiwilligkeit gäbe es per Definition keine "Schwarzarbeit"). Vielmehr richten sich die Höhe und die Art der Beiträge (als selbstständig, unselbstständig oder nicht Erwerbstätige) sowie der Beginn der Beitragspflicht nach den tatsächlichen Verhältnissen. Diese können und müssen auch nachträglich noch festgestellt werden. Es besteht damit kein sachlicher Grund, den Anspruch auf Entschädigung von einer per Stichtag 17. März 2020 bestehenden Anmeldung als Selbstständigerwerbende abhängig zu machen, zumal dieses Datum in der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall gar nicht genannt wird. Die Beschwerdegegnerin kann denn auch nirgends konkret begründen, worauf sie ihre Ansicht stützt. Die von ihr ins Feld geführte Auflistung der Spezialfälle, welche sie dem Vertreter der Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin zugestellt hatte (act. G 1.19), stellt zudem eine lediglich interne, nicht allgemein zugängliche Verwaltungsanweisung dar, welche das Gericht nicht bindet. Dass nicht bereits eine Anmeldung als Selbstständigerwerbende erfolgt sein muss, ergibt sich zudem aus der ab 8. Oktober 2020 gültigen Fassung der COVID-19-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung Erwerbsausfall. Demnach kann sogar eine Tätigkeit, die erst nach 2019, also unter Umständen erst nach Ausbruch der Coronakrise, aufgenommen wurde, zu einem Anspruch auf Entschädigung führen (vgl. Bestimmung der massgebenden Umsatzeinbusse [Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, gemäss Fn. 18 in Kraft seit 17. September 2020]). In einem solchen Fall dürfte wohl regelmässig noch keine Anmeldung vor dem 17. März 2020 vorgelegen haben (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EO 2020/2, E. 2.1). ter Nachdem die Beschwerdeführerin obligatorisch bei der AHV versichert ist und ihre selbstständige Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen seit Anfang 2016 ausübt, kann ihr Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nicht mit der Begründung verweigert werden, sie sei am 17. März 2020 noch nicht bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbende angemeldet gewesen. Das Sozialversicherungszentrum Thurgau ging für 2017 und 2018 zunächst von einem massgebenden Einkommen von Fr. 21'100.-- (basierend auf einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19'977.50) aus, welchen Wert die Beschwerdegegnerin in ihrer Akontorechnung 2019 vom 28. Januar 2019 zunächst übernommen hatte (act. G 3.1/4.2 f. und 14). Für 2019 ging das Sozialversicherungszentrum Thurgau bei den Akontobeiträgen sodann von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 18'500.-- aus (act. G 3.1/84.3). Für die Bemessung des für die Coronaentschädigung grundsätzlich massgebenden Einkommens 2019 kann somit weder ohne Weiteres auf das in der Anmeldung vom 15. Juni 2020, und somit nach dem 17. März 2020, genannte (act. G 3.1/45.4) - und den Akontobeiträgen vom 24. Juni 2020 zu Grunde liegende - voraussichtliche Einkommen 2020 von Fr. 70'000.--, noch auf die mit der Einsprache vom 13. August 2020 eingereichte Steuererklärung oder Buchhaltung 2019 abgestellt werden, in welcher die Beschwerdeführerin ein knapp unterhalb der - gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall für die geltend gemachte 2. Phase ab 6. Juni 2020 (vgl. Beschwerde, S. 12, Ziff. 37) massgebenden - Anspruchsgrenze von Fr. 90'000.-- liegendes Einkommen deklarierte (welcher Wert von der Steuerbehörde eventuell noch nach oben korrigiert wird und bei dem noch die AHV-Beiträge aufzurechnen sind [vgl. act. G 3.1/57, 59, 84.8 ff. und 84.19 ff.]). Damit erscheint das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2019 mangels entsprechender Befassung der Beschwerdegegnerin mit dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht genügend liquid. Die Sache ist demzufolge zwecks Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zur masslichen Festsetzung eines allfälligen Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 aufgehoben. Die Streitsache wird zwecks Prüfung der übrigen Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 ist aufzuheben. Die Streitsache ist alsdann zwecks Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen und allfälligen Leistungsberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG). 4.1. bis Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. In Bezug auf die Entschädigung gilt die Rückweisung zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als vollständiges Obsiegen. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote über Fr. 4'550.35, entsprechend einem Aufwand von 16 Stunden 15 Minuten à Fr. 250.-- (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 6.1). Die Beschwerdegegnerin hat zu dieser keine Stellung genommen (act. G 7 und 8). Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; abgekürzt: HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Eine (reine) Bemessung nach Zeitaufwand ist grundsätzlich nur für andere Verfahren vorgesehen (Art. 23 HonO). Nachdem es sich vorliegend um einen durchschnittlichen Fall handelt, erscheint eine, wie in vergleichbar aufwändigen Fällen, Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen) als sachangemessen. Da die Beschwerdeführerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. das in der Buchhaltung unter den Passiven aufgeführte Kontokorrent Mehrwertsteuer in act. G 3.1/84-20) und damit - entgegen der nicht weiter begründeten Annahme ihres Rechtsvertreters (Beschwerde Rz 19) - die von ihrem Anwalt belastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld als Vorsteuer abziehen kann, ist eine solche in der Entschädigung nicht enthalten. 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsvoraussetzungen und allfälligen Leistungszusprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen).

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