© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 25.11.2022 Entscheiddatum: 09.06.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2022 Art. 16k Abs. 2, Art. 16j Abs. 1 und 2 EOG. Vaterschaftsentschädigung. Ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung konnte in intertemporalrechtlicher Hinsicht auch für Kinder entstehen, die vor dem 1. Januar 2021 geboren sind. Die Rahmenfrist für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs durfte am 1. Januar 2021 aber noch nicht abgelaufen sein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2022, EO 2021/14). Entscheid vom 9. Juni 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Marie Löhrer, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. EO 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsersatzordnung (Vaterschaftsentschädigung) Sachverhalt A. B. A.___ meldete sich am 9. März 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen zum Bezug einer Vaterschaftsentschädigung an. Am 14. Dezember 2020 sei sein Sohn B.___ zur Welt gekommen, worauf er vom 4. bis 15. Januar 2021 Vaterschaftsurlaub bezogen habe (act. G 3.1.1). A.a. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies die SVA das Leistungsbegehren ab. Seit dem 1. Januar 2021 hätten erwerbstätige Väter Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Da die Bestimmungen per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt worden seien, bestehe für Geburten vor diesem Datum kein Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (act. G 3.1.2). A.b. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 12. April 2021 Einsprache. Er machte geltend, das Gesetz definiere nicht, wann die Rahmenfrist von sechs Monaten beginne. Zudem bestünden verschiedene Lehrmeinungen, wonach auch eine Geburt vor dem 1. Januar 2021 abgedeckt sein müsste, sofern die Rahmenfrist eingehalten werde (act. G 3.1.3). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2021 wies die SVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen sei. Nach diesem würden Rahmenfrist und Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung am Tag der Geburt des Kindes beginnen. Somit würden der Beginn der Rahmenfrist wie auch der Beginn des Anspruchs an sich an den Tag der Geburt des Kindes anknüpfen. Dies lasse darauf schliessen, dass nur eine Geburt, die nach Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen zum Vaterschaftsurlaub B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. stattgefunden habe, einen Anspruch begründen könne. Im Unterschied zur Gesetzesrevision betreffend die Einführung der Mutterschaftsentschädigung habe der Gesetzgeber hier keine Schlussbestimmung zur Änderung vom 27. September 2019 erlassen, die den zeitlichen Geltungsbereich der Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung auf Geburten ausweite, die vor dem Inkrafttreten der Änderung erfolgt seien. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der parlamentarischen Debatte liessen sich irgendwelche Hinweise entnehmen, dass auch Geburten vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum Bezug einer Vaterschaftsentschädigung berechtigen sollten. Mit Blick auf den Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen, der eindeutig kein Elternurlaub sei, sondern dem Mutterschutz entspreche, stehe fest, dass die zur Diskussion stehende Gesetzesänderung nicht eine Deckungslücke im Zusammenhang mit einer bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Entschädigung beseitige, sondern sie mit dem Vaterschaftsurlaub bzw. dem Entschädigungsanspruch für Väter eine gänzlich neue Sozialversicherungsleistung eingeführt habe. Hinzu komme, dass sich die Stimmbevölkerung auf der Grundlage einer Referendumsvorlage und amtlicher Informationen für den Vaterschaftsurlaub ausgesprochen habe, die weder ausdrücklich noch implizit auf eine unechte Rückwirkung hätten schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund spreche insbesondere die teleologische Auslegung dafür, sinngemäss eine unechte Rückwirkung zu untersagen. Daher könnten nur Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren seien, einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung haben (act. G 3.1.6). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. September 2021 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Gewährung einer Vaterschaftsentschädigung. Zur Begründung hält der Beschwerdeführer fest, inzwischen habe auch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden in einem 100 % analogen Fall den Einspracheentscheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer den Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung zugestanden. Auf Grund der national geregelten Vaterschaftsentschädigung dürfe es keinen Unterschied machen, wo die die Sozialversicherungsleistungen beanspruchende Person ihren Wohnsitz habe (act. G 1). C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und unter Verzicht auf eine umfassende Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.b. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 5). C.c. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge der Geburt seines Sohnes am 14. Dezember 2020 für die Zeit seines Urlaubs vom 4. bis 15. Januar 2021 Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung hat. 1.1. Die Änderungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1), mit welchen die Vaterschaftsentschädigung eingeführt wurde, sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (AS 2020 S. 4689). Gemäss Art. 16i Abs. 1 EOG setzt der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung voraus, dass der Mann im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird (lit. a), er während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. b), er in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1, lit. d Ziff. 1) oder Selbständiger im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. d Ziff. 2) oder er im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. d Ziff. 3). Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder (Art. 16k Abs. 2 EOG). Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten, wobei die Rahmenfrist und der Anspruch am Tag der Geburt des Kindes beginnen. Der Anspruch endet unter anderem nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 16j EOG). 1.2. Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers entsteht in intertemporalrechtlicher Hinsicht ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung, wenn das Kind vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 geboren und der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (vorliegend vom 4. bis 15. Januar 2021), aber 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfrist gemäss Art. 16j Abs. 1 EOG, bezogen wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Begründung auf ein einzelrichterliches Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 2. Juli 2021 i. S. X gegen Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (ERV 21 25). Darin wurde festgestellt, dass die neuen Bestimmungen über den Vaterschaftsurlaub nach dem Willen des Gesetzgebers zum Zweck hätten, die frühe Bindung zwischen Vater und Kind zu fördern und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit beizutragen. Es entspreche daher dem Gesetzeszweck, wenn auch Väter von vor dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 146 V 371 E. 7.1). Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut, der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 122 V 8 E. 3a mit Hinweis). In Art. 16i EOG werden unter dem Titel "Anspruchsberechtigte" verschiedene Voraussetzungen für den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung definiert. In dessen Abs. 1 lit. a ist festgehalten, dass die Anspruchsberechtigung als solche an die Vaterschaft des Mannes geknüpft ist. Anspruchsberechtigt ist der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird. Die lit. b - d desselben Absatzes legen die versicherungstechnischen Voraussetzungen für den Anspruch fest. Als erstes ist deshalb festzustellen, dass es sich bei der Vaterschaft um ein Rechtsverhältnis in Form eines Dauersachverhaltes handelt. Erster Anknüpfungspunkt für den Anspruch ist die Vaterschaft. Der Gesetzestext macht keinerlei Aussagen dazu, dass nur nach dessen Inkraftsetzung begründete Vaterschaften zu einem Anspruch berechtigen sollen. 3.3. In Art. 16j EOG werden "Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs" festgelegt. Die massgebliche Bestimmung für den Beginn des Anspruches findet sich in dessen Abs. 2 und lautet wie folgt: "Die Rahmenfrist und der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnen am Tag der Geburt des Kindes." Dieses muss gemäss Art. 23 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11), wie auch beim Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, lebensfähig geboren werden. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmungen bzw. nach der grammatikalischen Auslegung löst die Geburt eines Kindes den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung als solchen sowie den Beginn der Rahmenfrist aus. 3.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob nur eine Geburt nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung begründen kann (verneinend: Daniel Kettiger, Übergangsrechtliche Frage beim Vaterschaftsurlaub, swisslawlist vom 21.10.2020, und Georges Chansons, Übergangsrechtliche Frage beim Vaterschaftsurlaub, swisslawlist vom 22.10.2020, beide erwähnt in: Philippe Nordmann/Christoph Burckhardt, "Vaterschaftsurlaub jetzt! - Und wie weiter?", in: AJP 12/2020 S. 1528 Fn 28, sowie ein Teil der Lehre zitiert in Karl Kümin, Urlaub auch für Geburten vor 2021, plädoyer 6/2020 S. 23; bejahend: Nordmann/Burckhardt, a.a.O., S. 1528). 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ist wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 3.1) festzuhalten, dass die parlamentarischen Debatten eine Übergangs bestimmung gar nie thematisierten (vgl. BBl 2019 S. 3405ff., AB 2019 S 554 ff. und AB 2019 N 1442 ff.). Einzig der Publikation des BSV "Fragen und Antworten - Vaterschaftsurlaub" im Rahmen der Volksabstimmung vom 27. September 2020 war zu entnehmen, dass, würden die Stimmberechtigten Ja zum Vaterschaftsurlaub sagen, der Bundesrat das Inkrafttreten bestimme, was voraussichtlich per 1. Januar 2021 geschähe. Weiter hielt das BSV fest: "Das bedeutet, dass Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden, Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben." (pdf unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo- msv/reformen -und-revisionen/eo-vaterschaftsurlaub-200927.html, abgerufen am 6.04.2022). Aus dieser Information, die - wie bei Erlass neuer Gesetzesbestimmungen üblich - unter dem Vorbehalt weiterer Detaillierung durch Übergangsbestimmungen und/oder des Erlasses von Verwaltungsanweisungen stand, kann noch nichts abgeleitet werden. 4.1. Bei der Vaterschaft, die erster Anknüpfungspunkt für den strittigen Anspruch darstellt, handelt es sich um einen Dauersachverhalt, der unabhängig von der Gesetzesnovelle bereits vor deren Inkraftsetzung eingetreten sein kann. Mit der Einführung der sechsmonatigen Rahmenfrist für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung schafft die Gesetzesnovelle zudem eine zeitliche Komponente, die bei Geburten ab dem 2. Juli 2020 in deren Gültigkeitsdauer hineinreicht. 4.2. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit folgendem: Mit der 8. AHV-Revision wurde ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massgabe des neuen Rechts entstehen werde. Die Änderung könne aber auch auf die Beseitigung bestehender Lücken im Leistungssystem gerichtet sein, mit dem Ziel, die Ausrichtung von Leistungen in Fällen zu ermöglichen, in welchen sie nach bisherigem Recht verweigert werden mussten. Namentlich im Sozialversicherungsrecht liege Gesetzesrevisionen häufig dieses zweite Motiv zu Grunde. Die Beispiele für Gesetzesänderungen, bei welchen das neue Recht ohne ausdrückliche Übergangsregelung auch auf Sachverhalte angewendet wurde, die sich vor Inkrafttreten ereignet hätten, seien denn auch zahlreich (siehe zu den Beispielen: E. 3a, des Weiteren nachfolgende Erwägung 4.3.5). In besagtem BGE 99 V 200 ff. hatte sich das EVG mit folgendem Übergangsproblem zu befassen: Der Ehemann einer Versicherten, bei welcher zwei Pflegekinder lebten, war am 16. April 1965 gestorben. Die damals geltende Fassung des Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sah nur für den Fall einen Anspruch auf eine Witwenrente vor, dass eine Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hatte. Mit der am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen 8. AHV-Revision wurde der Art. 23 Abs. 1 AHVG durch eine lit. c ergänzt. Danach hatte nun auch jene Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, die im Zeitpunkt der Verwitwung Pflegekinder hatte. Die Versicherte stellte daher ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente, welches jedoch abgewiesen wurde. Erst das EVG schützte ihr Ersuchen. Es führte aus, eine sog. unechte Rückwirkung sei grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstünden. Keine Bedenken würden sich ergeben, falls sich die Gesetzesänderung in einer Verbesserung des Rechtszustandes zu Gunsten der Normadressaten erschöpfe. Dies bedeute jedoch nicht, dass den Betroffenen unter diesen Umständen generell ein Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechts zustehe (E. 2). 4.3.2. Die Erweiterung des Witwenrentenanspruchs auf Witwen mit Pflegekindern habe ein von verschiedener Seite erhobenes Postulat dargestellt, welches im Vorfeld der 8. AHV-Revision auch zu einem parlamentarischen Vorstoss geführt habe. Die Bestrebungen seien darauf gerichtet worden, die als unbefriedigend erachtete ungleiche versicherungsrechtliche Behandlung von Witwen mit Pflegekindern und Witwen mit leiblichen oder adoptierten Kindern zu beseitigen. Es dürfe als sicher gelten, dass das Begehren auf Gleichstellung der beiden Versichertenkategorien zu einem wesentlichen Teil im Hinblick auf die nach früherem Recht abgewiesenen Begehren gestellt worden sei, in der Meinung, dass gestützt auf die zu schaffende gesetzliche Grundlage auch in diesen Fällen Leistungen zu erbringen seien. Die 4.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betroffenen hätten daher zu Recht erwarten dürfen, dass Leistungen auch dann ausgerichtet würden, wenn die hierfür geltenden Anspruchsvoraussetzungen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfüllt gewesen seien. Tatsächlich hätte es als stossend betrachtet werden müssen, wenn gerade in Fällen, die Anlass zur Änderung des Gesetzes gegeben hätten, die Leistungen weiterhin verweigert würden. Daher stellte das EVG fest, dass auch Witwen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG bereits vor Inkrafttreten erfüllt hätten, mit Wirkung ab 1. Januar 1973 ein Anspruch auf Witwenrente der AHV zustehe (E. 3b). Nordmann/Burckhardt gehen davon aus, die vorliegende Gesetzesrevision unterscheide sich insofern von diesem Beispiel, als es nicht um das Beseitigen einer Deckungslücke im Zusammenhang mit einer bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Entschädigung gehe, sondern um die Einführung einer neuen Entschädigung (vgl. Nordmann/Burckhardt, a.a.O., S. 1528). Dies mag zwar auf die Einführung von Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG zutreffen. Demgegenüber erwähnte das EVG unter seinen Beispielen auch die Einführung von Art. 43 AHVG, welche mit Wirkung ab 1. Januar 1969 Altersrentnern Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades gab. Obgleich eine diesbezügliche Übergangsbestimmung fehlte, wurde diese neue Leistung auch den vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle in schwerem Grade hilflos gewordenen Altersrentnern ausgerichtet (vgl. BGE 99 V 104 E. 3a). Somit vermag die Argumentation von Nordmann/Burckhardt nicht zu überzeugen. 4.3.4. bis Ralph Jöhl interpretiert in seiner Dissertation "Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung" (herausgegeben von: Yvo Hangartner, St. Gallen 1996, S. 33) den Pflegekinderfall dahingehend, als für das EVG übergangsrechtlich nicht die Erfüllung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verwitwung, sondern der aktuelle Leistungsbedarf massgebend gewesen sei. Dies lasse sich wohl dadurch erklären, dass hier eine Rente, also eine Dauerleistung zur Diskussion gestanden habe. Auch bei der vorliegend zu beurteilenden Leistung ist von einer Dauerleistung auszugehen. In diesem Sinne bejaht auch Thomas Geiser - aus intertemporaler arbeitsrechtlicher Sicht - den Anspruch auf Vaterschaftsurlaub für Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 2021 geboren ist. Zur Begründung führt er aus, es handle sich um einen Daueranspruch. Falle ein Teil dieser Dauer in die Zeit nach dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einsprache entscheid vom 10. September 2021 aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft hat, ist die Angelegenheit zu deren Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind. Auf Grund der engen Verknüpfung von Privat- und Sozialversicherungsrecht bei der Gewährung des Vaterschaftsurlaubs ist eine analoge intertemporalrechtliche Auslegung sinnvoll. Zusammenfassend erscheint somit auf Grund der teleologischen Auslegung eine analoge Anwendung wie beim Pflegekinderfall am überzeugendsten. Eine Gleichbehandlung von Vätern von Kindern, welche in den letzten sechs Monaten vor dem 1. Januar 2021 geboren sind, mit jenen, deren Kind ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur Welt kam, ist gänzlich im Sinne des Gesetzesziels zu sehen, eine frühe Bindung zwischen Vater und Kind zu fördern und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit beizutragen. 4.4. In Anbetracht dieser Überlegungen und gestützt auf den Gesetzeszweck ist folglich von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Damit ist der Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub nicht an Geburten geknüpft, welche nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt sind. Vielmehr reicht aus, wenn das Kind vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 geboren wurde, dass der Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung und innerhalb der sechsmonatigen Rahmenfrist gemäss Art. 16j Abs. 1 EOG bezogen wurde, was vorliegend der Fall ist, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat. 4.5. bis