St.Gallen Sonstiges 13.01.2023 EO 2021/13

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 22.02.2023 Entscheiddatum: 13.01.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 13.01.2023 Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Die einmal zugesprochene Corona-Erwerbsausfallentschädigung kann angepasst werden, wenn die berechtigte Person bis zum 16. September 2020 einen entsprechenden Antrag gestellt und die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2019 eingereicht hat. Wird die definitive Steuerveranlagung der SVA erst nach dem 16. September 2020 vorgelegt, so kann die Corona- Erwerbsausfallentschädigung nur noch für den Zeitraum ab 17. September 2020 angepasst werden. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2023, EO 2021/13). Entscheid vom 13. Januar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2021/13 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ ist seit dem 1. Dezember 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. act. G3.1/1, G3.1/4 und G3.1/6). Am 24. März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung an (act. G3.1/21). A.a. Mit Abrechnung vom 15. April 2020 sprach ihm die Ausgleichskasse für die Periode vom 17. bis 31. März 2020 ausgehend von einem Tagesansatz von Fr. 21.60 Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu (act. G3.1/23). A.b. Am 22. April 2020 ersuchte der Versicherte um Erläuterungen zur Berechnung des Tagesansatzes. Er teilte mit, die Steuern für das Jahr 2019 seien noch nicht definitiv veranlagt, das Erwerbseinkommen werde aber höher ausfallen als für die provisorische Beitragsrechnung 2019 angenommen (vgl. act. G3.1/24). A.c. Mit Abrechnung vom 30. April 2020 richtete die Ausgleichskasse für die Periode vom 1. bis 30. April 2020 weiterhin ausgehend von einem Tagesansatz von Fr. 21.60 Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (act. G3.1/25). A.d. Mit E-Mail vom 1. Mai 2020 beantwortete die Ausgleichskasse dem Versicherten seine Anfrage betreffend Berechnung des Tagesansatzes. Da er nie eine Anpassung mitgeteilt habe, sei für die Berechnung auf das voraussichtliche Einkommen von A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 9'400.-- gemäss der Akontorechnung vom 28. Januar 2019 für die Beiträge für das Jahr 2019 abgestellt worden (vgl. act. G3.1/26). Mit Abrechnungen vom 18. Mai, 23. und 31. Juli sowie 31. August 2020 leistete die Ausgleichskasse dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2020 weiterhin ausgehend von einem Tagesansatz von Fr. 21.60 Corona- Erwerbsausfallentschädigung (act. G3.1/27 und G3.1/29 ff.). A.f. Am 26. Oktober 2020 erliess die Ausgleichskasse nach Erhalt der Steuermeldung gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 72'300.-- die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (act. G3.1/33). A.g. Mit Schreiben vom 12. November 2020 (Datum Eingang bei der Ausgleichskasse) beantragte der Versicherte, die Abrechnungen der Corona- Erwerbsausfallentschädigung sei rückwirkend zu korrigieren und es sei die Basis von Fr. 72'300.-- gemäss der definitiven Beitragsverfügung vom 26. Oktober 2020 zu übernehmen. Ebenfalls am 12. November 2020 meldete der Versicherte sich zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab 17. September 2020 an (act. G3.1/35). Mit Abrechnung vom 27. November 2020 leistete die Ausgleichskasse dem Versicherten für die Periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 weiterhin basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 21.60 Corona-Erwerbsausfallentschädigung (act. G3.1/36). A.h. Am 7. Januar 2021 ersuchte der Versicherte bezugnehmend auf sein Schreiben vom 12. November 2020 erneut um rückwirkende Anpassung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung (act. G3.1/41). Am 13. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse ihm mit, eine Anpassung sei nicht möglich (act. G3.1/42). A.i. Am 21. Januar 2021 ersuchte der Versicherte um eine anfechtbare Verfügung (act. G3.1/44). Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, Anträge zur Änderung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten bis zum 16. September 2020 eingereicht werden müssen. Danach bestehe keine Anpassungsmöglichkeit mehr. Sein "Antrag für Corona-Erwerbsausfallentschädigung" werde abgewiesen (act. G3.1/43). A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. In der Folge leistete die Ausgleichskasse auf Antrag des Beschwerdeführers jeweils weiterhin Corona-Erwerbsausfallentschädigung, wobei sie den Tagesansatz unverändert fortführte (vgl. beispielhaft act. G3.1/45, G3.1/49 f. und G3.1/55 f.). A.k. Am 21. Februar 2021 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 25. Januar 2021 Einsprache und beantragte die Anpassung des Tagesansatzes unter Berücksichtigung der definitiven Beitragsverfügung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 31. März 2021 (act. G3.1/53). A.l. Mit Verfügung vom 1. März 2021 legte die Ausgleichskasse ihre Berechnungsgrundlagen dar und hielt fest, der verfügte Tagesansatz von Fr. 21.60 gelte für alle Bezugsperioden der Corona-Erwerbsausfallentschädigung (act. G3.1/54). A.m. Am 17. März 2021 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung vom 1. März 2021 ebenfalls Einsprache und wies darauf hin, dass er bereits Einsprache erhoben habe und nun wieder eine Verfügung gekommen sei. Er beantragte die Anpassung des Tagessatzes ab 17. März 2020 bis auf Weiteres (act. G3.1/57). A.n. Mit Entscheid vom 31. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag auf Neuberechnung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung bzw. Revision oder Wiedererwägung hätte spätestens bis 16. September 2020 gestellt werden müssen. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 bewirke keine Änderung bezüglich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Antrag des Versicherten vom 12. November 2020 sei verspätet erfolgt (act. G3.1/59). A.o. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 29. Juni 2021. Der Beschwerdeführer beantragt, die Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei rückwirkend ab 16. September 2020 aufgrund der von der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 erlassenen definitiven Verfügung für das Jahr 2019 festzusetzen. Es sei willkürlich und wider Treu und Glauben, seinen Antrag auf Neuberechnung vom 12. November 2020 als verspätet zu erachten, zumal die Beschwerdegegnerin die definitive Beitragsverfügung erst am 26. Oktober 2020 erlassen habe (act. G1). B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. Das Versicherungsgericht gibt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2021 Gelegenheit zur Akteneinsicht und allfälliger Stellungnahme (act. G4). Am 15. September 2021 teilt es den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist (act. G5). B.c. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und 148 V 162 E. 3.2.1). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 1.1. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 17. März 2020 Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die erste Abrechnung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung datiert vom 15. April 2020, die angefochtene Verfügung (welche die erste Verfügung vom 25. Januar 2021 offenbar wiedererwägungsweise ersetzte, nachdem diese die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung nicht enthalten hatte, vgl. act. G3.1/43 und G3.1/54) erging am 1. März 2021 und der Einspracheentscheid am 31. Mai 2021. Dieser betraf die Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis zu dessen Erlass, nachdem der Beschwerdeführer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. März 2020 bis auf Weiteres beantragt hatte. Somit sind hier die Gesetze und Verordnungen in den von April 2020 bis Mai 2021 gültigen Fassungen anwendbar. Die nachfolgenden Normen werden grundsätzlich in der für diese Periode anwendbaren Fassung zitiert. Soweit unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen, werden diese als solche bezeichnet. 1.2. Als Anspruchsgrundlage kommt im vorliegenden Fall unstreitig die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) zur Anwendung. Anspruchsberechtigt für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in den vom 17. März bis 16. September 2020 gültigen Fassungen). bis bis Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.2. In der Fassung vom 6. Juli 2020 wurde Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall um folgenden Satz ergänzt: "Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht" (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). In der ab 17. September 2020 gültigen Fassung wurde in Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall festgehalten, dass für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis 16. September 2.3. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage auch nach diesem Datum die gleiche bleibe. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 oder Abs. 3 (und ab der Fassung vom 18. Januar 2021 Abs. 3oder 3) ist gemäss der ab 17. September 2020 gültigen Fassung das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie – nach dem 16. September 2020 – nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Art. 5 Abs. 2COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung ab 17. September 2020). Erst mit der Fassung vom

  1. Juli 2021 wurde Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eingefügt, welcher lautet: "Weist für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3oder 3 die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 oder 2, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen". bis bis quinquies ter ter0 bisbis quinquies bister Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.3.4 und E. 11.4, festgehalten, die Regelung für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 sei aufgrund der damaligen Dringlichkeit der Situation nicht zu beanstanden. Die für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 getroffene Regelung verstosse hingegen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Situation habe sich in diesem Zeitraum nicht mehr so dringlich dargestellt wie zuvor. In der Interessenabwägung komme der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte deshalb ein höheres Gewicht zu. Zu beachten sei insbesondere, dass die Betroffenen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Behandlung ihrer Steuererklärung gehabt hätten. Die für den Zeitraum ab dem 17. September 2020 getroffene Lösung verstosse im Ergebnis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/ files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0663_2021 _2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022). 2.4. Verwaltungsweisungen richten sich an die Behörden und sind für die Gerichte an sich nicht verbindlich. Die Unterart der vollzugslenkenden Verwaltungsweisungen kann namentlich dazu dienen, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen. Obwohl für das Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen materieller Rechtsansprüche einführen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 und 147 V 278 E. 2.2, je mit Hinweisen). Vorliegend ist in diesem Sinne das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (nachfolgend: KS CE) zu berücksichtigen. 3.2. Gemäss der KS CE (in der bis 12. Mai 2020 aktuellen Fassung, erste und zweite Version) bildet das Einkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist. Ab der dritten Version des KS CE, welche vom 13. Mai 2020 datiert, wird die Bemessung weiter konkretisiert. Demnach ist als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz 1065.1 KS CE dritte Fassung vom 13. Mai 2020). 3.3. Gemäss Rz 1068 KS CE zweite Version bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung keine Änderung in der Entschädigung. Dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17. März 2020 erfolgten. Gemäss Rz 1068 KS CE dritte Version, bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung sollen nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens bewirken (vorbehalten bleibt Rz 1065.1). 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. In einem Entscheid vom 30. Juni 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, es verstosse gegen Bundesrecht, bei der Prüfung des Anspruchs auf Corona- Erwerbsersatz zwischen dem 17. März 2020 und der erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz erfolgte Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019 zum Vornherein ausser Acht zu lassen (BGE 147 V 278). Der KS CE ist somit insofern die Anwendung zu versagen, als nach dem 17. März 2020 aber vor der ersten Abrechnung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen zugrundeliegenden Erwerbseinkommens zu berücksichtigen sind. 3.5. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab 17. März 2020. Die Beschwerdegegnerin berechnete die Höhe des Taggeldes gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen sowie der für sie verbindlichen KS CE korrekt anhand des provisorisch festgesetzten Einkommens für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 9'400.-- gemäss Akontorechnung vom 28. Januar 2019 (vgl. act. G3.1/16; vgl. zur Berechnungsgrundlage die Erläuterung im E-Mail vom 1. Mai 2020, act. G3.1/26 und zu den rechtlichen Grundlagen E. 2 vorstehend). Zwar gab der Beschwerdeführer im Antrag auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung vom 24. März 2020 an, der Gewinn im Geschäftsjahr 2018/2019 sei einiges höher gewesen als jener aus dem Vorjahr, für welches die Beschwerdegegnerin kurz davor die definitive Beitragsverfügung erlassen hatte (vgl. act. G3.1/21-5). Aus dieser Bemerkung indes abzuleiten, der Beschwerdeführer habe mit diesem nicht bezifferten Hinweis seine Akontozahlung anpassen wollen (was die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Festsetzung hätte berücksichtigen müssen, vgl. BGE 147 V 278) und die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, vor der ersten Abrechnung weitere Abklärungen zu tätigen, um das provisorisch festgesetzte Einkommen für das Jahr 2019 anzupassen, ginge zu weit. Zu berücksichtigen ist die damalige Situation, die hohe Auslastung der mit dem Verfahren betrauten Behörden und dass die Leistung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung rasch und unbürokratisch erfolgen sollte. Eine Anpassung der Akontobeiträge nach Erstellen der ersten Abrechnung für Corona-Erwerbsausfallentschädigung wäre sodann unbehelflich gewesen, weil in diesem Fall die erstmalige Festsetzung des Tagesansatzes bereits erfolgt wäre und eine Anpassung der Akontobeiträge keine Neuberechnung hätte auslösen können. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte ihr die Steuerveranlagung bis spätestens 16. September 2020 einreichen und einen Antrag auf Neuberechnung stellen müssen, danach sei eine Neuberechnung 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr möglich. Sie stützt sich dabei auf den damaligen Verordnungswortlaut und die KS CE. Ab der Fassung vom 19. Juni 2020 (rückwirkend in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 2223] bzw. Stand 6. Juli 2020) beschränkte der Bundesrat die Anpassungsmöglichkeit an eine aktuellere Steuerveranlagung auf den Zeitpunkt des 16. September 2020 (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der genannten Fassung). Das BSV folgte dieser Änderung mit einer entsprechenden Anpassung von Rz 1065.1 KS CE. Die kantonale Rechtsprechung erachtete die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit per 16. September 2020 teilweise als nicht sachgerechte, verfassungswidrige Regelung, welche Ungleiches – die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig – nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt (vgl. hierzu beispielhaft das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2022, EO 2021/8; zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Nachdem das Bundesgericht einen zur Publikation vorgesehenen anderen Grundsatzentscheid gefällt hat und die Befristung per 16. September 2020 darin als zulässig und verfassungsmässig erachtete (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021; vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/ files/pdf/de/9c_0663_2021_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022), ist auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen. Demgegenüber hat das Bundesgericht im gleichen Entscheid festgehalten, dass für die Zeit ab dem 17. September 2020 nicht mehr die gleiche Dringlichkeit vorlag, in der Interessenabwägung der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte deshalb ein höheres Gewicht zukommt und die in der Verordnung verwehrte Möglichkeit einer Neuberechnung aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst. Die Taggelder sind deshalb ab diesem Zeitpunkt neu festzulegen, wenn die betroffene Person einen entsprechenden Antrag stellt und eine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 einreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.3 ff.). Vorliegend datiert die Veranlagungsberechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 1. September 2020 (act. G1.3). Gestützt hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 die definitive Beitragsverfügung (act. G3.1/33). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der definitiven Steuerveranlagung frühestens am 2. September 2020 (wenn die Veranlagungsberechnung per A-Post versandt worden wäre) und spätestens Ende 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Oktober 2020 (Erhalt der definitiven Beitragsverfügung, welche sich auf die Steuermeldung stützte) Kenntnis erlangte. Im günstigsten Fall wäre es ihm somit möglich gewesen, den Antrag auf Neuberechnung noch vor dem 17. September 2020 zu stellen. Unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer von der definitiven Steuerveranlagung Kenntnis erhalten hat, ist jedoch unbestritten, dass er der Beschwerdegegnerin die definitive Steuerveranlagung nicht bis zum 16. September 2020 vorgelegt hat und diese die Steuermeldung erst nach diesem Datum erhalten hat, zumal die definitive Beitragsverfügung erst vom 26. Oktober 2020 datiert (act. G3.1/33). Nachdem das Bundesgericht die Anwendung der Frist bis 16. September 2020 als nicht verfassungswidrig einordnete (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021), kann keine Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 vorgenommen werden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie für den 16. September 2020 bereits eine Anpassung verlangt. Für den weiter zu prüfenden Zeitraum ab 17. September 2020 lässt das Bundesgericht eine rückwirkende Neuberechnung hingegen explizit zu. Nachdem der Beschwerdeführer unstreitig mit Schreiben vom 12. November 2020 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, act. G3.1/34) die Neuberechnung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung verlangt hat, ist die Geltendmachung für den Zeitraum ab 17. September 2020 rechtzeitig erfolgt und die Beschwerde für den Zeitraum ab diesem Datum gutzuheissen. Aus der Veranlagungsberechnung vom 1. September 2020 ergibt sich ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 von Fr. 65'387.-- (act. G1.3). Ausgehend von diesem Wert hat die Beschwerdegegnerin in der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 26. Oktober 2020 ein beitragspflichtiges Einkommen 2019 von Fr. 72'300.-- ermittelt (act. G3.1/33). Die Beschwerdegegnerin wird den Tagesansatz für die Corona- Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum ab 17. September 2020 gestützt auf dieses Einkommen neu zu bestimmen haben. Die Streitsache ist daher zur Neuberechnung und Festsetzung der für den Zeitraum ab 17. September 2020 gesprochenen Entschädigung unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 72'300.-- (gemäss definitiver Beitragsverfügung, act. G3.1/33) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.4. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG). 4.5. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021 aufgehoben und die Streitsache zur Berechnung und Festsetzung der für den Zeitraum ab 17. September 2020 gesprochenen Entschädigung unter Zugrundelegung eines Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 72'300.-- an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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25.03.2026