St.Gallen Sonstiges 15.12.2022 EO 2021/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 06.02.2023 Entscheiddatum: 15.12.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 15.12.2022 Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Befristung der Möglichkeit zur Anpassung des Tagesansatzes für Corona-Erwerbs¬ausfall¬entschädigung, welche für den Zeitraum bis 16. September 2020 geleistet wurde, bis 16. September 2020 nicht verfassungswidrig. Nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend erst am 13. Februar 2021 einen Antrag auf Neuberechnung gestellt hat, hat sie keinen Anspruch auf Neuberechnung der bis 16. September 2020 bezogenen Taggelder (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2022, EO 2021/12). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2021/12 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ ist seit dem 1. Mai 2017 als Selbständigerwerbende im Bereich Reinigung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), angeschlossen (act. G3.1/1). Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 legte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 ausgehend von einem auf der Vorjahresperiode basierenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 17'700.-- fest (act. G3.1/9). Mit Formular vom 11. Februar 2019 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, ihr voraussichtliches Einkommen für das Jahr 2019 habe sich wesentlich verändert und betrage Fr. 18'000.-- (act. G3.1/10). Gestützt hierauf berechnete die Ausgleichskasse am 22. Februar 2019 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 19'000.-- die Akontobeiträge 2019 neu (act. G3.1/11). Am 24. Januar 2020 gab die Versicherte an, ihr voraussichtliches Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 betrage Fr. 54'000.--. Als Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 gab sie weiterhin einen Betrag von Fr. 18'000.-- an (act. G3.1/17). Mit Mitteilung vom 18. Februar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erneut gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 19'000.-- fest (act. G3.1/18). A.a. Am 31. März 2020 meldete die Versicherte sich mittels online-Formular zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab 16. März 2020 an (act. G3.1/20). A.b. Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten am 29. April 2020 eine sogenannte Härtefallentschädigung mit einem Tagesansatz von Fr. 42.40 ab dem 17. März 2020 zu A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. (act. G3.1/21). Weitere Entschädigungen bis 16. September 2020 vergütete sie jeweils nach Ablauf der entsprechenden Kontrollperiode (act. G3.1/22 ff.). Am 1. Februar 2021 erhielt die Ausgleichskasse die Sedex Steuermeldung für das Jahr 2019 (im von der Ausgleichskasse zugestellten Aktenbündel nicht enthalten, vgl. jedoch die Angaben der Ausgleichskasse im späteren Einspracheentscheid, act. G3.1/33, und die vom Gericht beigezogenen Angaben des Steueramtes, wonach die B.___ Steuermeldung am 31. Januar 2021 erstellt worden sei, act. G7 und G7.1). Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 46'700.-- am 1. Februar 2021 die definitiven Beiträge für das Jahr 2019 (act. G3.1/29). A.d. Mit Schreiben vom 13. Februar 2021 beantragte die Versicherte aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2019 bei der Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung (act. G3.1/30). Mit Verfügung vom 1. März 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Neuberechnung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 unter Hinweis darauf, dass Anträge auf Änderung des Taggeldansatzes bis zum 16. September 2020 hätten eingereicht werden müssen, ab (act. G3.1/31). Dagegen erhob die Versicherte am 16. März 2021 Einsprache (act. G3.1/32). A.e. Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da im Zeitpunkt der Antragsstellung die definitive Steuerveranlagung 2019 noch nicht vorgelegen habe, habe sie für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung das Einkommen in Höhe von Fr. 19'000.--, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnung für das Jahr 2019 (Akontorechnung) herangezogen worden sei, verwendet. Der Antrag auf Revision vom 13. Februar 2021 sei verspätet, da ein solcher Antrag bis zum 16. September 2020 hätte erfolgen müssen (act. G3.1/33). A.f. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 15. Juni 2021. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei unter Zugrundelegung des Erwerbseinkommens 2019 gemäss definitiver B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Beitragsverfügung vom 1. Februar 2021 neu zu berechnen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, zwischen dem voraussichtlichen und dem definitiven Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 bestehe eine Differenz von Fr. 28'700.--, sodass die ursprünglich ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu tief ausgefallen sei (act. G1 und G1.3). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. Das Versicherungsgericht gibt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2021 Gelegenheit zur Akteneinsicht und allfälliger Stellungnahme (act. G4). Am 10. September 2021 teilt es den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist (act. G5). B.c. Am 12. September 2022 ersucht das Versicherungsgericht das zuständige Steueramt um Zustellung der Steuerakten 2019 der Beschwerdeführerin sowie Auskunft darüber, wann die definitive Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin eröffnet worden und wann die B.___ Steuermeldung an die Beschwerdegegnerin ergangen seien (act. G6). B.d. Am 16. September 2022 teilt das zuständige Steueramt mit, die Steuern der Beschwerdeführerin seien am 2. Dezember 2020 definitiv veranlagt worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sei die Steuermeldung an die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2021 erstellt worden (act. G7). B.e. Mit Schreiben vom 26. September 2022 gab das Versicherungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Einsicht in die vom Steueramt eingereichten Akten (act. G8). B.f. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und 148 V 162 E. 3.2.1). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 17. März 2020 Corona-Erwerbsausfallentschädigung beantragt. Die erste Abrechnung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung datiert vom 29. April 2020, die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch um Neuberechnung des Taggeldes abgelehnt hatte, erging am 1. März 2021 und der Einspracheentscheid am 17. Mai 2021. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 13. Februar 2021, die Beschwerdegegnerin habe für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. April 2020 Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet (act. G3.1/32). Indes bezog sich die Begründung in der Verfügung vom 1. März 2021 auf den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020, womit auch der Gegenstand des Einspracheentscheids definiert war. Somit sind hier die Gesetze und Verordnungen in den von März 2020 bis September 2020 gültigen Fassungen anwendbar. Die nachfolgenden Normen werden grundsätzlich in der für diese Periode anwendbaren Fassung zitiert. Soweit unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen, werden diese als solche bezeichnet. 1.2. Als Anspruchsgrundlage kommt im vorliegenden Fall unstreitig die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) zur Anwendung. Anspruchsberechtigt für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.1. bis Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet (Art. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neubeurteilung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung]). 2.3. Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.4. Nach dem Wortlaut der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 6. Juli 2020, gültig bis 16. September 2020, kann nach der Festlegung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Bundesgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 6. November 2022, 9C_663/2021 festgehalten, diese Regelung für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 sei aufgrund der damaligen Dringlichkeit der Situation nicht zu beanstanden (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/ files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0663_2021_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022). 2.5. Verwaltungsweisungen richten sich an die Behörden und sind für die Gerichte an sich nicht verbindlich. Die Unterart der vollzugslenkenden Verwaltungsweisungen kann namentlich dazu dienen, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen. Obwohl für das Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen materieller Rechtsansprüche einführen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 und 147 V 278 E. 2.2, je mit Hinweisen). Vorliegend ist in diesem Sinne das Kreisschreiben des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona- Erwerbsersatz (nachfolgend: KS CE) zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung zu beachten, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere, wenn sie Schlüsse auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis zulassen (BGE 147 V 278 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2. Gemäss der KS CE (in der bis 12. Mai 2020 aktuellen Fassung, erste und zweite Version) bildet das Einkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist. Ab der dritten Version des KS CE, welche vom 13. Mai 2020 datiert, wird die Bemessung weiter konkretisiert. Demnach ist als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (Rz 1065 KS CE dritte Fassung vom 13. Mai 2020). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz 1065.1 KS CE dritte Fassung vom 13. Mai 2020). 3.3. Gemäss Rz 1068 KS CE dritte Version bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung sollen nach dem 17. März 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens bewirken (vorbehalten bleibe Rz 1065.1). Das Bundesgericht hat in BGE 147 V 278 allerdings festgestellt, es verstosse gegen Bundesrecht, bei der Prüfung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zwischen dem 17. März 2020 und der erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz erfolgte Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019 ausser Acht zu lassen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich am 31. März 2020 zum Bezug von Corona-Erwerbausfallentschädigung angemeldet (act. G3.1/20). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Anspruch sodann geprüft, wie in Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vorgeschrieben im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG den Erwerbsausfall festgesetzt und der Beschwerdeführerin gestützt hierauf am 29. April 2020 die erste Abrechnung zugestellt (act. G3.1/21). Sie hatte sich in diesem Zeitpunkt nach der damaligen Version des KS CE zu richten und musste als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung das Einkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 heranziehen (Rz 1065 KS CE erste und zweite Version, in der bis 12. Mai 2020 aktuellen Fassung; vgl. auch act. G3.1/9). 4.1. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen gestanden hätte, der Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus dem Jahr 2019 mittels entsprechendem Formular vor der ersten Abrechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 29. April 2020 zu melden. Die Beschwerdegegnerin hätte sie in diesem Fall auffordern müssen, das gemeldete Einkommen zu plausibilisieren, und zur Vermeidung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten eine summarische Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin durchführen müssen. Anschliessend hätte sie eine geänderte Akontorechnung erlassen und die Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die neue Grundlage berechnen müssen (vgl. hierzu E. 3.4 vorstehend). Der Beschwerdeführerin war die Möglichkeit, eine wesentliche Veränderung des Einkommens zu melden, bekannt, reichte sie der Beschwerdegegnerin doch letztmals am 24. Januar 2020 ein entsprechendes Formular ein (act. G3.1/17). Auf diesem Formular veranschlagte sie jedoch wie bereits früher das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 18'000.--. 4.2. Die Beschwerdegegnerin ist somit für die ursprüngliche Festlegung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung korrekt vorgegangen. 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Corona- Erwerbsausfallentschädigung nach der ursprünglichen Festlegung neu hätte berechnen müssen. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 6. Juli 2020 hätte die Beschwerdeführerin bis zum 16. September 2020 eine aktuellere Steuerveranlagung einreichen müssen, damit die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vorgenommen hätte. 5.1. Die kantonale Rechtsprechung erachtete die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit per 16. September 2020 teilweise als nicht sachgerechte, verfassungswidrige Regelung, welche Ungleiches – die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig – nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt (vgl. hierzu beispielhaft das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2022, EO 2021/8; zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Nachdem das Bundesgericht einen zur Publikation vorgesehenen anderen Entscheid gefällt hat und die Befristung per 16. September 2020 darin als zulässig und verfassungsmässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021; vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/ files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0663_2021_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022), ist auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen. 5.2. Vorliegend erging die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 am 2. Dezember 2020 (act. G7). Dementsprechend konnte die Beschwerdeführerin diese nicht vor dem Stichtag vom 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin einreichen. Unstreitig stellte sie den Antrag auf Neuberechnung denn auch erst am 13. Februar 2021. Weil die Beschwerdeführerin den Antrag auf Neuberechnung unter Einreichung der definitiven Steuerveranlagung nicht bis am 16. September 2020 gestellt hat, kann für den Zeitraum bis zu diesem Datum keine Neuberechnung stattfinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.3 f.). Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5.3. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG). 5.4. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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