St.Gallen Sonstiges 13.03.2023 EO 2021/10

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 12.04.2023 Entscheiddatum: 13.03.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2023 Art. 27, 51 und 53 ATSG, Art. 2, 5, 6 und 8 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Art. 11 EOG und Art. 7 EOV. Die versicherte Person stellte trotz Erhalt der definitiven Steuerveranlagung im April 2020 und der definitiven Beitragsverfügung im Juni 2020 erst nach dem 16. September 2020 einen Antrag auf Neuberechnung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung. Dementsprechend kann die Corona- Erwerbsausfallentschädigung in der vorliegenden Angelegenheit nur noch für den Zeitraum ab 17. September 2020 angepasst werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2023, EO 2021/10). Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2021/10 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ ist seit dem 1. September 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als selbständiger B.___ angeschlossen (vgl. act. G3.1/45). Am 17. und 21. April 2020 erkundigte er sich bei der Ausgleichskasse, wie er vorzugehen habe, um Erwerbsersatz zu erhalten, da Veranstaltungen im April und Mai abgesagt worden seien (act. G3.1/5 und G3.1/7). Am 26. April 2020 meldete er sich mittels online-Formular zum Bezug von Corona- Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum von April bis September 2020 an (act. G3.1/9; vgl. auch Ergänzung vom 19. August 2020, act. G3.1/16). A.a. Mit Abrechnungen vom 4. Mai und 2. Juni 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten für die Perioden vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 31. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe eines Taggeldes von Fr. 24.-- pro Tag zu (act. G3.1/10 f.). A.b. Am 15. Juni 2020 (vgl. Aktenverzeichnis zu act. G3.1) erhielt die Ausgleichskasse via Sedex (secure data exchange) die Steuermeldung für das Jahr 2019 des Steueramtes C.___, in welcher für den Versicherten ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 43'348.-- ausgewiesen wurde (act. G3.1/13). Mit definitiver Verfügung vom 15. Juni 2020 setzte sie die Beiträge für Selbständigerwerbende des Versicherten für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 46'700.-- auf Fr. 4'192.30 fest (act. G3.1/12). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Abrechnungen vom 30. Juni, 31. Juli und 31. August 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten für die Perioden Juni, Juli und August 2020 erneut eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung unter Zugrundelegung eines Taggeldansatzes von Fr. 24.-- zu (act. G3.1/14 f. und G3.1/17). Mit Schreiben vom 16. September 2020 sprach sie ihm Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit demselben Taggeldansatz für die Periode vom 1. bis 16. September 2020 zu und teilte ihm gleichzeitig mit, dass nach dem 16. September 2020 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten (act. G3.1/19). A.d. Am 30. Oktober 2020 meldete der Versicherte sich nach E-Mail-Anfragen seinerseits auf Aufforderung hin mittels online-Formular zum Bezug einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum ab 17. September 2020 an (act. G3.1/22; vgl. auch act. G3.1/27 ff.). A.e. Am 5./6. November 2020 verlangte er telefonisch eine anfechtbare Verfügung, da er mit der Höhe des bisher geleisteten Taggeldes von Fr. 24.-- nicht einverstanden war (act. G3.1/23 und G3.1/24; die entsprechende Telefonnotiz ist sowohl im Dokument selbst wie auch im Aktenverzeichnis auf den 6. November 2020 datiert [act. G3.1/23 und Aktenverzeichnis], im Brief vom 9. November 2020 wird jedoch Bezug genommen auf ein Telefongespräch vom 5. November 2020 [act. G3.1/24]). A.f. Mit Verfügung vom 9. November 2020 setzte die Ausgleichskasse den Tagesansatz der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. April bis 16. September 2020 auf Fr. 24.-- fest bzw. erläuterte ihre Berechnung im Nachgang zu den ergangenen Abrechnungen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung habe erst das provisorische Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 10'500.-- berücksichtigt werden können. Das definitive Einkommen sei noch nicht veranlagt gewesen (act. G3.1/24). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. November 2020 Einsprache und beantragte die Neuberechnung der Entschädigung für die Zeit vom 1. April bis 16. September 2020 gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 (act. G3.1/25). A.g. Am 17. November 2020 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf Entschädigung infolge des Veranstaltungsverbots für die Zeit ab 17. September 2020. Am 4. November 2020 seien die Anspruchsvoraussetzungen für A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbständigerwerbende ausgeweitet worden. Anspruch hätten Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich einschränken müssten und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten. Falls er diese Voraussetzungen erfülle, könne er sich anmelden. Der Anspruch müsse jeden Monat einzeln und rückwirkend angemeldet werden (act. G3.1/27). In der Folge meldete der Versicherte sich jeweils für Corona- Erwerbsausfallentschädigung an und erhielt auf der Basis eines Taggeldes von Fr. 24.-- für die Zeiträume vom 17. September bis 31. Oktober und ab 19. Dezember 2020 Leistungen (vgl. act. G3.1/28 ff., insbesondere Abrechnungen vom 1. Dezember 2020, 12. Januar, 10. Februar, 15. März und 12. April 2021, act. G3.1/32, G3.1/34, G3.1/37, G3.1/39 und G3.1/41). A.i. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 wies die Ausgleichkasse die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. November 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe als Grundlage zur Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung das Einkommen verwendet, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei, da im Zeitpunkt der Antragstellung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bei der Ausgleichskasse noch nicht vorgelegen habe. Nach der Festlegung der Entschädigung könne eine Neuberechnung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt werde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei als Nothilfe konzipiert, weshalb sich die Frist bis 16. September 2020 rechtfertigen lasse. Diese Frist decke sich mit der Gültigkeitsdauer der Verordnung für indirekt betroffene Selbständigerwerbende und lasse sich daher auch sachlich rechtfertigen. Die Sedex-Steuermeldung sei am 15. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt hätte für den Versicherten die Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen. Er sei jedoch erst am 6. November 2020 telefonisch mit dem sinngemässen Antrag einer Neuberechnung an sie gelangt. Die Ausgleichskasse habe nicht von sich aus eine Neuberechnung aufgrund der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vornehmen müssen. Eine Neuberechnung nach dem 16. September 2020 komme nicht A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. in Frage, da für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Rechtsgrundlagen bezogen hätten, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibe (act. G3.1/42). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Juni 2021 mit dem Antrag, der Taggeldansatz der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei von Fr. 24.-- auf Fr. 104.-- zu korrigieren. Am 15. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer die definitive Verfügung für die Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 46'700.-- erhalten. Daraufhin habe seine Frau bei der Beschwerdegegnerin telefonisch angefragt, wie die Schritte seien, damit die Bemessungsgrundlage von provisorisch Fr. 10'500.-- auf die definitive Bemessungsgrundlage von Fr. 46'700.-- angepasst werde. Bedauerlicherweise sei ihr mitgeteilt worden, dass die Bemessungsgrundlage nicht angepasst werden könne. Am 19. August 2020 habe der Beschwerdeführer mittels online-Formular weitere Unterlagen betreffend Absagen von Konzerten und Veranstaltungen eingereicht und angegeben, dass er aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht für Veranstaltungen oder Konzerte gebucht werde. Mit E-Mail vom 31. August 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihm mitgeteilt, dass die Entschädigung bereits bis 16. September 2020 verlängert worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie ihn darauf hinweisen können, dass er einen neuen Antrag mit dem Einkommen gemäss definitiver Veranlagung 2019 einreichen könne, da er sich vorab schon etliche Male betreffend Anpassung bei dieser erkundigt habe. Er sei nie über die Rechtsmittel oder die Frist zum Antrag auf Neuberechnung bis 16. September 2020 belehrt worden. Erst aufgrund des Telefongesprächs vom 5./6. November 2020 sei eine Verfügung ausgestellt worden. Wäre er rechtzeitig auf das Rechtsmittel bzw. die Möglichkeit der Neuberechnung bis 16. September 2020 hingewiesen worden, hätte er dies fristgerecht erledigt (act. G1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine Auskunft anlässlich eines Telefonats. Den Akten sei jedoch kein entsprechendes B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Telefongespräch zu entnehmen. Eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen gestützt auf den Vertrauensschutz sei folglich nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin sei bemüht gewesen, die oft und schnell ändernden Regeln in Bezug auf die Corona-Massnahmen und die Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf ihrer Website zur Verfügung zu stellen. Eine persönliche Information der allenfalls davon betroffenen Personen gehe jedoch über ihre Pflichten und Möglichkeiten hinaus (act. G3). Mit Replik vom 17. August 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, wenn selbst die Beschwerdegegnerin Schwierigkeiten mit den rasch ändernden Bestimmungen gehabt habe, könne nicht erwartet werden, dass ein B.___, der in solchen Angelegenheiten nicht bewandert sei, Fristen unter Kontrolle habe, welche ihm nie bekannt gegeben worden seien. Bei der Umsetzung der Massnahmen für Nothilfe dürfe ein kulanter und unbürokratischer Umgang mit den betroffenen Berufsgruppen erwartet werden, schliesslich hätten nicht sie die Schwierigkeiten verursacht (act. G5). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G7). B.d. Am 9. Dezember 2022 fordert das Gericht den Beschwerdeführer auf, einen Verbindungsnachweis der Telefongesellschaft über das behauptete Telefonat und allfällige weitere Anrufe seinerseits bei der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 4. Mai bis 6. November 2020 einzureichen (act. G9). Gleichzeitig fordert es die Beschwerdegegnerin auf, ihm bekannt zu geben, weshalb bei der Steuermeldung für das Jahr 2019 das Nachrichtendatum (14. April 2020) und das Dokumenteneingangsdatum (gemäss Aktenverzeichnis 15. Juni 2020) zwei Monate auseinanderliegen (act. G10). B.e. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 teilt die Beschwerdegegnerin mit, das Steueramt übermittle die Steuermeldung via Sedex. Anschliessend würden die Daten im Data Exchange Server der IGS stündlich zum Transfer bereitgestellt. B&ZCore hole die bereitgestellten Daten jeweils alle zehn Minuten dort ab und importiere sie stündlich namentlich an Elar-Archiv, wo die Steuermeldungen grundsätzlich automatisch verarbeitet würden und insbesondere die definitive Beitragsverfügung am Tag des Meldungserhalts vollkommen automatisch erstellt werde. Die Steuermeldung 2019 B.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend den Beschwerdeführer sei im dargelegten Ablauf vollständig automatisch verarbeitet worden. Aus den Einträgen im Elar-Archiv sei dementsprechend ersichtlich, dass die Steuermeldung 2019, die definitive Beitragsverfügung für dieses Jahr sowie die dazugehörige Abrechnung allesamt mit dem Eingangsdatum vom 15. Juni 2020 versehen seien. Anzumerken sei, dass die Steuermeldung erst nach Eintritt der Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung an die Beschwerdegegnerin übermittelt werden dürfe. Nach ihrem Kenntnisstand würden die Steuermeldungen im Rahmen der Veranlagungen vom Steueramt erstellt und dann 60 Tage zurückgehalten, um sicherzustellen, dass sie in Rechtskraft erwachsen seien. Wie sich dies jedoch genau verhalte, müsste beim Steueramt nachgefragt werden (act. G11). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe) teilt der Beschwerdeführer mit, er habe seine Telefongesellschaft schriftlich gebeten, ihm einen Verbindungsnachweis zukommen zu lassen, jedoch keine Antwort erhalten. Telefonisch habe man ihm die Auskunft erteilt, die Verbindungsnachweise würden nur sechs Monate aufbewahrt. Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht, die Telefongesellschaft aufzufordern, die Verbindungsnachweise zuzusenden (act. G12). B.g. Am 20. Januar 2023 stellt das Gericht dem Beschwerdeführer und seiner Frau eine Einwilligungserklärung zur Auskunftserteilung zu (act. G13), welche der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 unterzeichnet retourniert (act. G14). Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 fordert das Gericht die Telefongesellschaft des Beschwerdeführers auf, ihm Verbindungsnachweise zwischen der Telefonnummer des Beschwerdeführers bzw. seiner Frau und der Telefonnummer (Haupt- und Nebennummern) der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 4. Mai bis 6. November 2020 zukommen zu lassen (act. G15). Am 2. Februar 2023 antwortet die Telefongesellschaft, die Verbindungdaten würden nach sechs Monaten aus ihrer Datenbank gelöscht. Aus den noch vorhandenen Rechnungskopien für den relevanten Zeitraum, welche sie der Frau des Beschwerdeführers direkt schicke, sei lediglich die Zusammenfassung der Beträge ersichtlich. Die gewünschten Daten würden daher nicht mehr zur Verfügung stehen (act. G16). B.h. Am 6. Februar 2023 informiert das Gericht den Beschwerdeführer über die Antwort der Telefongesellschaft und gibt ihm Gelegenheit, dem Gericht die Rechnungskopien B.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. einzureichen, sofern er der Meinung sei, dass sich daraus Informationen ergeben, welche für das vorliegende Verfahren relevant seien (act. G17). Am 9. Februar 2023 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe die Rechnungen der Telefongesellschaft aus dem Jahr 2020 bereits entsorgt, weshalb es für ihn unmöglich sei, die nötigen Verbindungsnachweise einzureichen. Aus dem Brief der Beschwerdegegnerin an ihn vom 9. November 2020 sei ersichtlich, dass er zumindest am 5./6. November 2020 telefonisch Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Er habe jedoch bereits früher telefonischen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gehabt. Er finde es sehr bedauerlich, dass die Telefongesellschaft die Unterlagen nicht mehr einreichen könne, immerhin müsse sich diese doch an die Aufbewahrungspflicht halten. Er weise noch einmal darauf hin, dass er während des ganzen Prozesses nie über die Rechtsmittel belehrt worden sei. Er sei überzeugt, dass die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin während dieser Zeit selbst noch nicht vollständig über das neue Verfahren informiert gewesen seien, was aufgrund der aussergewöhnlichen Situation verständlich sei. Nur wäre es sehr bedauerlich, wenn er nun darunter leiden müsste (act. G19). B.j. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und 148 V 162 E. 3.2.1). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2021 grundsätzlich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung bzw. über die Höhe des Taggeldes für den Zeitraum vom

  1. April bis 16. September 2020 entschieden. Nach dem 17. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung an und erhielt in der Folge weiterhin eine Entschädigung zum Tagessatz von Fr. 24.-- zugesprochen. Entsprechend den Ausführungen in der 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Einsprache (unter Beilage der Steuerveranlagung für das Jahr 2019) ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich eine höhere Entschädigung erlangen wollte, also auch für diesen Zeitraum beantragte, auf die Steuerveranlagung des Jahres 2019 abzustellen und nicht wie bisher auf die provisorische Beitragsverfügung. Gemäss der neu ergangenen, der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht bekannten, Rechtsprechung sind Taggelder für die Zeit ab dem 17. September 2020 neu zu berechnen, sofern die versicherte Person einen entsprechenden Antrag stellte und die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 einreichte. Entsprechend war unter Berücksichtigung der neu ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022 , 9C_663/2021; vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/files/ live/sites/bger/ files/pdf/de/9c_0663_2021_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022) die Einsprache auch als Antrag auf Neuberechnung für die Zeit ab 17. September 2020 entgegenzunehmen und ist vorliegend auch über diesen Zeitraum zu entscheiden. Demnach kommen vorliegend die Gesetze und Verordnungen zur Anwendung, welche ab April 2020 (erste Abrechnungsperiode) bis mindestens März 2021 (letzte Abrechnungsperiode gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten, vgl. act. G3.1/41) Gültigkeit hatten. Die nachfolgenden Normen werden grundsätzlich in der für diese Periode anwendbaren Fassung zitiert. Soweit unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen, werden diese als solche bezeichnet. 1.3. Als Anspruchsgrundlage kommt im vorliegenden Fall unstreitig die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) zur Anwendung. Anspruchsberechtigt für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung sind unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 (Betriebsschliessung) fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (sog. Härtefall; Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in den vom 17. März bis 16. September 2020 gültigen Fassungen). bis bis Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar ist (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.2. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neubeurteilung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung]). 2.3. Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.4. Werden Leistungen in einem formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG behandelt, so kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Nicht ausdrücklich geregelt wurde, innert welcher Frist das Begehren, eine formelle Verfügung zu erlassen, erfolgen muss. Deshalb ist auf die Verhältnisse im betreffenden Versicherungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Als Kriterien, welche die Länge der Frist beeinflussen, sind namentlich zu betrachten: der (fehlende) Hinweis auf die Befugnis, eine formelle Verfügung zu verlangen; die Sachkunde der Partei bzw. ihrer Vertretung; die Komplexität der Materie, insbesondere die Frage, ob die Tragweite der Entscheidung ohne Weiteres erkennbar 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist; das Verhalten des Versicherungsträgers, etwa die Frage, ob er den formlosen Entscheid begründet hat oder nicht. Ist der Entscheid zu Recht im formlosen Verfahren ergangen, beträgt die Frist zum Verlangen einer Verfügung in der Regel zwischen 30 Tagen (bei fachkundiger Rechtsvertretung) und einem Jahr nach Zustellung der formlosen Entscheidung. In der Arbeitslosenversicherung gilt regelmässig eine Frist von 90 Tagen, wobei auf diese Frist in den Taggeldabrechnungen hingewiesen wird. Nach der Rechtsprechung ist massgebend darauf abzustellen, wie lange im konkreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Ablauf angenommen werden kann, die betreffende Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden. Dabei kann allenfalls als Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten, welche derjenigen entspricht, innert welcher allgemein ein Revisionsgesuch einzureichen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 51 N 20 ff.; vgl. auch Susanne Genner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend: BSK ATSG], Art. 51 N 7 f., die dafür plädiert, dass auch im formlosen Entscheid auf die Möglichkeit, eine Verfügung zu verlangen, hingewiesen wird). Was die Form betrifft, innert welcher das Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung gestellt wird, bestehen keine besonderen Anforderungen. Deshalb ist es auch zulässig, den Erlass per Telefon zu verlangen (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 27). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – wie die Verfügung im Anwendungsbereich von Art. 49 ATSG – in Rechtskraft erwachsen kann. Ist dies geschehen, ist es auch dem Versicherungsträger benommen, voraussetzungslos auf den formlosen Entscheid zurückzukommen. Wann diese Rechtskraft eintritt, ist im Verhältnis Versicherungsträger – Partei unterschiedlich zu beantworten. Wie aufgezeigt, hat die Partei innert einer bestimmten (oft längeren) Frist zu verlangen, dass eine formelle Verfügung erlassen wird. Der Versicherungsträger kann hingegen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erlass des formlosen Entscheids voraussetzungslos auf diesen zurückkommen. Danach muss er sich dafür auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG berufen können (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 29 und N 31). Nach dem Wortlaut der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 6. Juli 2020, gültig bis 16. September 2020, kann nach der Festlegung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Bundesgericht hat in seinem zur 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.4, festgehalten, diese Regelung für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 sei aufgrund der damaligen Dringlichkeit der Situation nicht zu beanstanden (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/ files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0663_2021 _2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022). Verwaltungsweisungen richten sich an die Behörden und sind für die Gerichte an sich nicht verbindlich. Die Unterart der vollzugslenkenden Verwaltungsweisungen kann namentlich dazu dienen, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen. Obwohl für das Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen materieller Rechtsansprüche einführen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 und 147 V 278 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.1. Vorliegend ist in diesem Sinne das Kreisschreiben des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona- Erwerbsersatz (nachfolgend: KS CE) zu berücksichtigen. Gemäss der KS CE (in der bis 12. Mai 2020 aktuellen Fassung, erste und zweite Version) bildet das Einkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist. Ab der dritten Version des KS CE, welche vom 13. Mai 2020 datiert, wird die Bemessung weiter konkretisiert. Demnach ist als Basis das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (Rz 1065 KS CE dritte Fassung vom 13. Mai 2020). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz 1065.1 KS CE dritte Fassung vom 13. Mai 2020). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich am 26. April 2020 zum Bezug von Corona-Erwerbausfallentschädigung angemeldet (act. G3.1/9). Die Beschwerdegegnerin hat seinen Anspruch sodann geprüft, wie in Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vorgeschrieben den Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt und dem Beschwerdeführer gestützt hierauf am 4. Mai 2020 die erste Abrechnung zugestellt. Sie hatte sich in diesem Zeitpunkt nach der damaligen Version des KS CE zu richten und musste als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung das Einkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 heranziehen (Rz 1065 KS CE erste und zweite Version, in der bis 12. Mai 2020 aktuellen Fassung). Im Falle des Beschwerdeführers war dies unstreitig die Mitteilung Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019, welcher ein voraussichtliches beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 10'500.-- zugrunde lag (act. G3.1/1). Die Beschwerdegegnerin ist somit für die ursprüngliche Festlegung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung korrekt vorgegangen. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine tatsächlichen, höheren Einkommensverhältnisse im Mai 2020 gekannt und hätte deshalb darauf abstellen müssen. Dabei beruft er sich auf verschiedene Dokumente (vgl. act. G3.1/25-2 und act. G1). Er nennt die Empfangsbestätigung für die Steuererklärung 2019 der Gemeinde C.___ per 10. Februar 2020, in welcher er ein Nettoeinkommen von Fr. 47'334.-- deklariert hatte (act. G3.1/25-9 f.), die Veranlagungsverfügung/Schlussrechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2019 vom 15. April 2020, welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'800.-- ausweist (act. G3.1/25-11) und die er am 20. April 2020 bezahlt habe (act. G3.1/25-12), die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung 2020, welche für das Jahr 2018 ein Reineinkommen von Fr. 31'289.-- enthält (act. G3.1/25-13), und die Schlussrechnung persönliche Beiträge vom 17. Dezember 2019 für das Jahr 2018, in welcher die Beschwerdegegnerin von einer Basis bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 40'100.-- ausgeht (act. G3.1/25-14). 4.2. Bei der Beschwerdegegnerin und dem Steueramt C.___ handelt es sich um zwei verschiedene, unabhängig voneinander arbeitende Behörden. Das Steuerverfahren 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde vom Steueramt C.___ geleitet und die Beschwerdegegnerin hatte weder das Recht noch die Pflicht, Daten aus diesem Verfahren vor der Erstellung der ersten Abrechnung Corona-Erwerbsausfallentschädigung beizuziehen oder Abklärungen beim Steueramt darüber einzuleiten, ob bereits eine definitive Steuerveranlagung stattgefunden hat. Zwar lautet das Nachrichtendatum der Steuermeldung auf den 14. April 2020. Die Beschwerdegegnerin hat indes nachvollziehbar dargelegt, dass sie diese erst am 15. Juni 2020 per vollautomatisiertem Prozess erhalten hat (vgl. act. G11). Dies erscheint auch deshalb plausibel, weil die Steuermeldungen erst nach Eintritt der Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung an die Ausgleichskasse übermittelt werden dürfen (vgl. Rz 4058 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer selbständigerwerbstätig ist und bei Selbständigerwerbenden das Steuerverfahren häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, musste die Beschwerdegegnerin auch nicht davon ausgehen, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 im April 2020 bereits vorliegen würde. Der Beschwerdeführer selbst hat seiner Anmeldung zum Bezug von Corona- Erwerbsausfallentschädigung weder die Steuerunterlagen beigelegt noch darauf hingewiesen, dass sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 deutlich höher war, als in der Mitteilung Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 angenommen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung 2020 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass zur Berechnung des Selbstbehaltes für die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 auf das Reineinkommen aus dem Jahr 2018 abgestellt wurde (vgl. act. G3.1/25-13). Auch die Schlussrechnung persönliche Beiträge für das Jahr 2018 vom 17. Dezember 2019 (act. G3.1/25-14) betraf das Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2018. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte (vgl. act. G3.1/25-2), war sein Einkommen als B.___ von Jahr zu Jahr schwankend und selbst für ihn nicht vorhersehbar. Zudem war er der Beschwerdegegnerin erst seit September 2017 angeschlossen (vgl. act. G3.1/3), sodass das voraussichtliche Erwerbseinkommen gemäss Akontorechnung mangels genügenden Referenzwerten nicht als völlig unrealistisch erschien. Die Beschwerdegegnerin musste daher auch mit Blick auf dessen Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2018 nicht ohne Weiteres darauf schliessen, das Erwerbseinkommen des Jahres 2019 liege deutlich über dem für die Akontorechnung prognostizierten Erwerbseinkommen. 4.4. Dem Beschwerdeführer wäre die Möglichkeit offen gestanden, der Beschwerdegegnerin die Abweichung des (voraussichtlichen) Erwerbseinkommens für 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. das Jahr 2019 zu melden (vgl. entsprechendes Formular zur Akontorechnung vom 28. Januar 2019, act. G3.1/1-5 f.). In diesem Fall hätte die Beschwerdegegnerin eine neue Akontorechnung erstellen und bei der Festsetzung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung darauf abstellen können. Nachdem dies nicht geschehen ist und keines der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente zum Zeitpunkt der Festlegung des Tagesansatzes für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin sicheres Wissen vom tatsächlichen Erwerbseinkommen 2019 des Beschwerdeführers hatte, ist nicht zu beanstanden, dass sie weisungsgemäss auf die Akontorechnung vom 28. Januar 2019 abstellte. Am 15. Juni 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin die Sedex-Steuermeldung, mit welcher ihr das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 bekannt gegeben wurde (act. G3.1/13). Gleichentags erliess sie in einem automatisierten Prozess die definitive Verfügung über die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 (act. G3.1/12). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin gestützt hierauf die Corona- Erwerbsausfallentschädigung neu hätte berechnen müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnungsgrundlage mit der Abrechnung vom 4. Mai 2020 im formlosen Verfahren festgesetzt und hätte nur innerhalb von 30 Tagen – mithin bis zum 3. Juni 2020 – voraussetzungslos auf ihren Entscheid zurückkommen können (vgl. E. 2.5 vorstehend). Zum Zeitpunkt der Steuermeldung am 15. Juni 2020 war die erste Abrechnung für die Beschwerdegegnerin bereits in Rechtskraft erwachsen und es war ihr nicht mehr möglich, formlos darauf zurückzukommen. Um die Berechnungsgrundlage anzupassen, hätte sie eines Rückkommenstitels bedurft. Ein solcher war aber, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, nicht gegeben. 5.1. Schon aus Art. 7 Abs. 1 EOV ergibt sich, dass die einmal festgesetzte Entschädigung nur auf Antrag hin angepasst wird. Während die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in den Fassungen vom 17. März und 23. April 2020 noch keine eigenständige Regelung betreffend Anpassung enthielt, wurde mit der Fassung vom 6. Juli 2020 eingefügt, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden könne, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt werde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Diese Einfügung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Gestützt sowohl auf die Rechtslage (Verweis in Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsausfall auf Art. 11 Abs. 1 EOG, und damit auch auf Art. 7 Abs. 1 EOV) als auch auf die zum Zeitpunkt des Eingangs der Steuermeldung in Kraft stehenden Version der KS CE konnte die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung somit nicht eigenmächtig, ohne Antrag der betroffenen versicherten Person, anpassen. Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezweckte eine Abfederung der wirtschaftlichen Folgen für bestimmte Personengruppen, ohne jedoch eine generelle Kompensation von Umsatz- oder Gewinneinbussen im Sinne einer Schadenersatzzahlung anzustreben, wobei der beträchtliche zusätzliche Aufwand für die involvierten Behörden so gering gehalten werden sollte, dass die Umsetzung der Massnahmen nicht gefährdet würde (vgl. hierzu Medienmitteilung des Bundesrats vom

  1. April 2020, https://www.bsv. admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/ medieninformationen/nsb-anzeigeseite. msg-id-78648.html, abgerufen am 6. Juli 2022; vgl. auch RZ 1068 KS CE in der ersten Fassung: "Zur administrativen Vereinfachung wird auf eine nachträgliche Anpassung infolge der definitiven Steuermeldung verzichtet"). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Verordnungsgeber eine Anpassung der Berechnungsgrundlage nur auf Antrag hin und lediglich in einem zeitlich begrenzten Ausmass zulassen wollte. 5.3. Die Beschwerdegegnerin konnte demnach den Erlass der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 nicht von sich aus als Anlass für eine Wiedererwägung bzw. ein Revisionsverfahren betrachten und für eine Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung heranziehen. Dafür hätte es eines zeitnahen Antrags der versicherten Person bedurft. 5.4. Dass nach einer erstmaligen Festsetzung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung eine Abänderung nur noch auf Antrag vorgenommen wird, erscheint auch insofern sachgerecht, als durch eine generelle (wie erwähnt gesetzlich nicht vorgesehene) Überprüfung von Amtes wegen ein hoher Aufwand bei den Behörden entstanden wäre und deren Kapazitäten damit noch weiter überlastet worden wären. Dies wäre nicht im Sinne der versicherten Personen gewesen, weil es zu erheblich längeren Wartezeiten und unter Umständen auch für sie zu erheblichem administrativen Mehraufwand auch bei Bagatellbeträgen geführt hätte. 5.5. Die hohe Arbeitslast der Beschwerdegegnerin wie auch die Möglichkeit, Ergänzungen zu seiner Anmeldung einzureichen, waren dem Beschwerdeführer bekannt (vgl. act. G3.1/25-8). Die von ihm eingereichte Ergänzung vom 19. August 2020 (act. G3.1/16) kann ebenso wenig als Antrag zur Neuberechnung gewertet 5.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. werden wie sein E-Mail vom 19. Oktober 2020 (act. G3.1/20), zumal er weder die Höhe des Tagesansatzes kritisierte noch auf das definitiv festgesetzte Erwerbseinkommen des Jahres 2019 verwies. Der Beschwerdeführer macht geltend, er bzw. seine Frau hätten nach Erhalt der definitiven Beitragsverfügung vom 15. Juni 2020 telefonisch angefragt, wie die Bemessungsgrundlage angepasst werden könne bzw. er habe sich schon vor November 2020 etliche Male betreffend Anpassung der Bemessungsgrundlage erkundigt (vgl. act. G1). Damit bringt er sinngemäss vor, die Neuberechnung schon kurz nach dem 15. Juni 2020 beantragt zu haben. In der Beschwerdeantwort bestreitet die Beschwerdegegnerin dies. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf entsprechende Kontaktaufnahmen (act. G3). In der Replik ging der Beschwerdeführer nicht auf diesen Punkt ein und reichte insbesondere keinen Nachweis für die geltend gemachten Kontaktaufnahmen ein (act. G5). 6.1. Im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 ATSG) hat das Gericht Abklärungen bei der Telefongesellschaft des Beschwerdeführers veranlasst (act. G9 ff.). Diese Abklärungen haben ergeben, dass die Telefongesellschaft nach eigenen Angaben über keine Daten mehr verfügt, mit welchen telefonische Kontakte zwischen den Parteien im hier interessierenden Zeitraum nachgewiesen und konkretisiert werden könnten. Namentlich Verbindungsnachweise sind nicht mehr erhältlich (vgl. act. G16). Soweit der Beschwerdeführer von einer Aufbewahrungspflicht der Telefongesellschaft ausgeht, ist anzumerken, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gewisse Randdaten während sechs Monaten aufbewahren und danach löschen müssen (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF; SR 780.1] i.V.m. Art. 21 Abs. 3 der dazugehörenden Verordnung [VÜPF; SR 780.11]) und die einer längeren Aufbewahrungsfrist unterliegenden bzw. vorliegend noch vorhandenen Daten zum Nachweis des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts offenbar nicht geeignet sind. 6.2. Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 ATSG) schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast zwar aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er bzw. seine Frau hätten schon im Juni 2020 telefonisch eine Anpassung der Bemessungsgrundlage beantragt, bleibt beweislos. In den Akten finden sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, keine Vermerke über entsprechende Telefonate. Weder in der Ergänzung vom 19. August 2020 (act. G3.1/16) noch im E-Mail vom 19. Oktober 2020 (act. G3.1/20) beanstandete der Beschwerdeführer die Höhe des Taggelds von Fr. 24.-- oder nimmt auf die von ihm behaupteten Telefongespräche Bezug. 6.4. Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe vom 9. Februar 2023 (act. G19) den Brief der Beschwerdegegnerin an ihn vom 9. November 2020 mit der Bemerkung beigelegt, daraus gehe hervor, dass er zumindest am 5./6. November 2020 telefonischen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Dem ist zuzustimmen und dieses Telefonat wird von der Beschwerdegegnerin auch ausdrücklich anerkannt (vgl. act. G3.1/42, wo die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer sei erst am 6. November 2020 telefonisch an sie gelangt). Der Brief wie auch eine Notiz über das Telefonat vom 5./6. November 2020 sind in den Vorakten enthalten (act. G3.1/23 und G3.1/24). Indes kann daraus nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe schon vor dem 5./6. November 2020 mit der Beschwerdegegnerin telefoniert. Telefonnotizen über die vom Beschwerdeführer behaupteten früheren Gespräche (zwischen dem 15. Juni 2020 [Datum definitive Beitragsverfügung, act. G3.1/12] und dem 5./6. November 2020 [Datum Telefonnotiz, act. G3.1/23]) sind in den Akten nicht vorhanden, werden von der Beschwerdegegnerin bestritten und bleiben damit beweislos. Da der Beschwerdeführer daraus Rechte ableiten will, wirkt sich die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus. Ein rechtzeitiger Antrag auf Neuberechnung bis spätestens zum massgeblichen Datum vom 16. September 2020 ist demnach nicht belegt. 6.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihn über die Möglichkeit, eine Neuberechnung zu beantragen, und die damit verbundene Frist aufklären müssen. Sie hätte dazu namentlich mit Versand der definitiven Beitragsverfügung vom 15. Juni 2020 oder als Reaktion auf die Ergänzung seines Antrags vom 19. August 2020 Gelegenheit gehabt (act. G1). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, sie habe weder eine Pflicht zur Aufklärung noch die hierfür erforderlichen Ressourcen gehabt. Die Informationen seien aber auf ihrer Website bereitgestellt worden (act. G3). 7.1. Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die 7.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Mit der Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG soll der versicherten bzw. leistungsbeanspruchenden Person Klarheit über ihre Rechte und Pflichten verschafft werden. Dabei muss besonders über diejenigen Rechtsfolgen informiert werden, die noch nicht bekannt sind bzw. die nicht zu erwarten sind. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht kann etwa dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschüren, Merkblätter oder allgemein verständliche Wegleitungen abgegeben werden (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 N 16 und N 20). Die Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG erfolgt grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Die Beratung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei jedenfalls dann, wenn die betreffende Person dies verlangt, der Inhalt der Beratung in einer schriftlichen Notiz festgehalten wird (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 N 41). Ziel der Beratung ist, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen. Gegebenenfalls ist ein Rat bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Vom Versicherungsträger kann nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte. Die Beratung schliesst ein, die laufenden Leistungsfälle zu kontrollieren, damit die leistungsbeanspruchende Person Kenntnis erhält über eine bevorstehende Verminderung oder Aufhebung der Leistung. Droht eine Anspruchsverwirkung, ist durch den Versicherungsträger auf gesetzlich vorgesehene Schritte aufmerksam zu machen, mit welchen eine solche Verwirkung vermieden werden kann (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 N 28 ff.). Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich und dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips dafür einzustehen. Nach der Rechtsprechung ist allenfalls eine Frist für die Geltendmachung einer ungenügenden Beratung zu beachten. Eine formlose 7.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder faktische Verfügung wird nämlich – bei Entschädigungsansprüchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung – rechtsbeständig, wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Adressaten gerügt wird. Wenn die versicherte Person falsch beraten wurde oder eine falsche Auskunft erhalten hat, kann sie dies innert 90 Tagen geltend machen. Es kommt hinzu, dass keine Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis abgeleitet werden können, sofern kein Fehler der Verwaltung vorliegt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 N 37). Vorliegend wurde in den Abrechnungen über die Corona- Erwerbsausfallentschädigung zwar darauf hingewiesen, dass sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung beeinflussen können, umgehend gemeldet werden müssen und beispielhaft die Wiederaufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit genannt. Zudem wurde festgehalten, dass zu viel bezogene Entschädigungen zurückzuerstatten seien und bei Fragen Auskunft erteilt werde. Die Abrechnungen enthielten aber weder die Berechnungsgrundlage für den Tagesansatz noch eine Rechtsmittelbelehrung, also einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, wenn er mit der Abrechnung nicht einverstanden sei (vgl. beispielhaft die erste Abrechnung über die Periode April 2020, act. G3.1/10). Es ist deshalb verständlich, dass der Beschwerdeführer sich mindestens zu Anfang nicht im Klaren darüber war, wie die Corona-Erwerbsausfallentschädigung berechnet wird und dass er gegen die Abrechnung hätte opponieren können. Indes hätte er ohne Weiteres bei der Beschwerdegegnerin nachfragen und Auskunft über die Berechnungsgrundlage und die Möglichkeit der Anpassung verlangen können, zumal auf jeder Abrechnung vermerkt war, dass bei Fragen Auskunft erteilt werde. Schon aus der ersten Abrechnung ging, wie aus den späteren ebenfalls, der Zeitraum hervor, für welchen Corona-Erwerbsersatz bezahlt wurde. Dem Beschwerdeführer wurden für einen vollen Monat (31 Tage) brutto Fr. 744.-- ausgerichtet. In seiner Einsprache führte er dazu selbst aus, dieser Betrag spiegle nicht seine Erwerbssituation wider und sei für den Unterhalt seiner Familie vollkommen unrealistisch (vgl. act. G3.1/25-1 und G3.1/25-3). Unter diesen Voraussetzungen durfte der Beschwerdeführer nicht untätig bleiben und wäre gehalten gewesen, zeitnah bei der Beschwerdegegnerin nach den Berechnungsgrundlagen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu fragen, sich mittels dem im Internet bereitgestellten Informationsmaterial kundig zu machen oder sich anderweitig Hilfe für seine Rechtsbelange zu suchen. Während die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein deutlich höheres Einkommen erzielt hatte (vgl. hierzu E. 4 vorstehend), wusste der Beschwerdeführer im April 2020 bereits darüber Bescheid und hätte dies 7.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen können. Hätte er dies getan, hätte sein Nachfragen allenfalls als Antrag auf Neuberechnung gewertet werden und nach Erhalt der Steuermeldung vom 15. Juni 2020 eine angepasste Corona- Erwerbsausfallentschädigung festgesetzt werden können. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Berechnung der Corona- Erwerbsausfallentschädigung im Nachhinein noch angepasst werden kann, nachdem der Beschwerdeführer erst mit Telefonat vom 5./6. November 2020 mitgeteilt hatte, dass er mit der bisherigen Berechnung nicht einverstanden war. 8.1. Ab der Fassung vom 19. Juni 2020 (rückwirkend in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 2223] bzw. Stand 6. Juli 2020) beschränkte der Bundesrat die Anpassungsmöglichkeit an eine aktuellere Steuerveranlagung auf den Zeitpunkt des 16. September 2020 (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der genannten Fassung). Das BSV folgte dieser Änderung mit einer entsprechenden Anpassung von Rz 1065.1 KS CE. Die kantonale Rechtsprechung erachtete die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit per 16. September 2020 teilweise als nicht sachgerechte, verfassungswidrige Regelung, welche Ungleiches – die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig – nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt (vgl. hierzu beispielhaft das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2022, EO 2021/8; zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Nachdem das Bundesgericht einen zur Publikation vorgesehenen anderen Entscheid gefällt hat und die Befristung per 16. September 2020 darin als zulässig und verfassungsmässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021; vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2022, https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/ files/pdf/ de/9c_0663_2021_2022_12_13_T_d_09_52_30.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022), ist auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen und in Nachachtung des Entscheids vom 6. November 2022, 9C_663/2021, die vom Bundesrat gewählte Regelung als verfassungskonform anzusehen, sodass eine Neuberechnung für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 nur verlangt werden kann, wenn vor dem 17. September 2020 Antrag auf Neuberechnung eingereicht worden ist. 8.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 aufgehoben und die Streitsache zur Neuberechnung und Festsetzung der für den Zeitraum ab 17. September 2020 gesprochenen Entschädigung unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Vorliegend war die definitive Steuerveranlagung zwar schon lange vor dem 16. September 2020 erfolgt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bis zu diesem Datum noch keine Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung beantragt, womit eine solche gemäss der vorstehend erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Zeitraum bis 16. September 2020 nicht in Frage kommt. 8.3. Für den hier ebenfalls zu prüfenden Zeitraum ab 17. September 2020 (vgl. E. 1.2 vorstehend) hat das Bundesgericht festgehalten, dass nicht mehr die gleiche Dringlichkeit vorlag, in der Interessenabwägung der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte deshalb ein höheres Gewicht zukommt und die in der Verordnung verwehrte Möglichkeit einer Neuberechnung aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst. Die Taggelder sind deshalb ab diesem Zeitpunkt neu festzulegen, wenn die betroffene Person einen entsprechenden Antrag stellt und eine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 einreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2022, 9C_663/2021, E. 11.3 ff.). Der Beschwerdeführer hat den fraglichen Antrag mit der Erhebung der Einsprache vom 11. November 2020 unter Beilage der Steuerveranlagung gestellt (vgl. E. 1.2 vorstehend). Demnach ist die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum ab 17. September 2020 neu zu berechnen. 8.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Streitsache zur Neuberechnung und Festsetzung der für den Zeitraum ab 17. September 2020 gesprochenen Entschädigung unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 46'700.-- (gemäss definitiver Beitragsverfügung, act. G3.1/12) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.5. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG). 8.6. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 46'700.-- an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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25.03.2026