St.Gallen Sonstiges 21.03.2017 EO 2016/3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2016/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 21.03.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2017 Art. 1 Abs. 2 EOV. Obwohl dem Bachelor-Abschluss die Qualifikation eines berufsqualifizierenden Erstabschlusses zukommt, ist im vorliegenden Fall die Ausbildung nach dem Bachelor-Abschluss nicht abgeschlossen, da der Beschwerdeführer im Anschluss lediglich mehrere Kurzpraktika absolviert und anschliessend sogleich das Studium auf Master-Stufe fortsetzt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2017, EO 2016/3). Entscheid vom 21. März 2017

Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. EO 2016/3 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechts-anwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (massgebender Lohn) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 13. Juli 2014 für den vom 30. Juni 2014 bis 7. Juli 2014 geleisteten Militärdienst zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an (act. G 3.1.3). Im Begleitschreiben führte er aus, dass er kurz vor dem Militärdienst sein Bachelorstudium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität B.___ beendet habe. Vom 30. Juni bis 21. November 2014 absolviere er die Rekrutenschule. Hätte er nicht mit der Rekrutenschule begonnen, so hätte er sich eine Beschäftigung gesucht, die länger als ein Jahr gedauert hätte. Viele Firmen würden Bachelor- Absolventen mit seinem Profil suchen und diese für mehrere Jahre einstellen, um sie nach erfolgter praktischer Tätigkeit retour an die Universität für eine Weiterausbildung zum Master zu schicken. Er bitte um Mitteilung, ob er somit die Voraussetzungen gemäss BGE 137 V 410 erfülle (act. G 3.1.4). In der Folge reichte der Versicherte noch weitere EO-Anmeldungen für den geleisteten Militärdienst vom 8. Juli 2014 bis 30. September 2014 ein (act. G 3.1.5, 8, 11 und 17). A.b Mit E-Mail vom 2. August 2014 antwortete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) als Kantonale Ausgleichskasse dem Versicherten sie könne nicht im Voraus eine verbindliche Auskunft erteilen. Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), betrage die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Die vom Versicherten angeführte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Randziffer 5041 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO), werde bei der Absolvierung der Rekrutenschule nicht angewendet (act. G 3.1.6). A.c Im Schreiben vom 3. September 2014 bestätigte die Universität B.___ dem Versicherten, dass er alle benötigten Leistungen des Bachelor of Arts in Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen habe. Im Rahmen regelmässiger Absolventenbefragungen sei ein durchschnittliches jährliches Einstiegsgehalt von Fr. 78‘300.-- für Absolventen der Bachelor-Stufe eruiert worden (act. G 3.1.9). Im Formular vom 2./15. Oktober 2014 hielt die Universität B.___ fest, dass der Versicherte seine Seminararbeit am 30. Mai 2014 abgegeben und die letzte Prüfung am 26. Juni 2014 absolviert habe. Eine Weiterführung des Studiums könne nicht bestätigt werden (act. G 3.1.13). A.d Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte die SVA dem Versicherten mit, dass er gemäss Immatrikulationsbestätigung für das Herbstsemester 2014 (01.08.2014 - 31.01.2015) immatrikuliert sei. In diesem Zusammenhang gelte auch der Bachelor- Abschluss nicht als abgeschlossene Ausbildung, da der Bildungsweg fortgeführt werde und der Bachelor-Abschluss nur dazu diene, eine höhere Ausbildung anzutreten. Faktisch befinde er sich im Zeitpunkt des Dienstes immer noch in Ausbildung. Die Voraussetzung, dass die Ausbildung unmittelbar vor dem Dienst beendet wurde, sei somit nicht erfüllt (act. G 3.1.15). A.e Im Schreiben vom 19. Oktober 2014 führte der Versicherte aus, er habe im Frühjahr 2014 geplant, seinen Master (MLE & CEMS) im Herbstsemester 2015 zu beginnen. In der Zwischenzeit hätte er, sofern er nicht ins Militär eingerückt wäre, eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Um sich für den CEMS-Master einschreiben zu können, sei es erforderlich gewesen, dass er im Herbstsemester 2014 in ein sogenanntes Urlaubssemester eingeschrieben geblieben sei. In der Zwischenzeit habe er seine privaten Pläne geändert und werde auch im Herbst 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beginn des Masterprogrammes sei deshalb frühestens im Frühjahrssemester 2016 geplant. Weiter beantragte er die provisorische Ausrichtung des Minimalsatzes für die bereits eingereichten EO-Anmeldungen (act. G 3.1.16).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer für die Periode vom 16. August 2014 bis 30. September 2014 eine anfechtbare Verfügung. Weiter legte er ausführlich dar, dass er seine Bachelor-Ausbildung unmittelbar vor Dienstbeginn abgeschlossen habe und zusätzlich eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, somit seien gleich zwei Anspruchsgrundlagen gegeben. Er beantragte eine Entschädigung von 80% des ortsüblichen Anfangslohns von Fr. 78‘300.--, mithin Fr. 171.60 statt lediglich Fr. 111.-- pro Tag (act. G 3.1.21). A.g Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wies die SVA den Antrag des Versicherten auf Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung auf der Grundlage des branchenüblichen Lohns ab. Er sei im Herbstsemester 2014 immatrikuliert gewesen und der Bachelor-Abschluss gelte nicht als abgeschlossene Ausbildung (act. G 3.1.22). A.h Mit Einsprache vom 18. April 2016 beantragte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Februar 2016. Ihm sei für die eingereichten EO-Meldekarten für die Militärdienstleistung vom 16. August bis 30. September 2014 eine Erwerbsausfallentschädigung zu einem Satz von Fr. 171.60 pro Tag auszurichten. Die Differenz zum bereits ausgerichteten Taggeld von Fr. 2‘787.60 sei nachzuzahlen. Ein Bachelor-Abschluss qualifiziere zweifellos zum direkten Berufseinstieg. Die Tatsache, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Masterstudium aufgenommen werde, ändere nichts an der Tatsache, dass auch der Bachelor-Abschluss bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstelle (act. G 3.1.23). A.i Mit E-Mail vom 20. Mai 2016 forderte die SVA den Versicherten auf, eine Bestätigung der Dienstzeit bis 2. April 2015 sowie sämtliche Kopien der Lohnabrechnungen von September 2015 bis Dezember 2015 einzureichen (act. G 3.1.24). A.j Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 reichte der Versicherte eine Kopie des Dienstbüchleins ein und teilte der SVA weiter mit, dass auf die Einreichung der Lohnabrechnungen verzichtet werde, da explizit die Ausrichtung einer Erwerbsausfallsentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohnes beantragt worden sei (act. G 3.1.25).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 wies die SVA die Einsprache ab. Der Versicherte habe seine Ausbildung mit dem Abschluss des Studiengangs Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften als Bachelor nicht abgeschlossen. Vielmehr habe er beabsichtigt, im Herbstsemester 2015 sein Masterstudium aufzunehmen. Dies ergebe sich auch daraus, dass er nach der Beendigung seines Militärdienstes von Mai bis Ende Dezember 2015 drei Praktika absolviert habe. Er habe somit keine Arbeitsstelle mit dem geltend gemachten hohen Erwerbseinkommen angenommen, weil er beabsichtigt habe, anschliessend ein Masterstudium aufzunehmen. Die ab 16. August 2014 zugesprochene EO-Grundentschädigung von Fr. 111.-- entspreche einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘162.50. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte ohne die Absolvierung des Militärdienstes im massgeblichen Zeitraum ein höheres monatliches Einkommen hätte erzielen können (act. G 3.1.27). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. September 2016. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Juli 2016 und erneuert seine Einsprachebegehren. Eine Aufnahme des Masterstudiums habe im für die Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Militärdienstes bloss Praktika absolvierte und keine (Bachelor-)Absolventenstelle angenommen habe, reiche nicht dazu aus, die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung anhand des branchenüblichen Anfangslohnes zu verneinen (act. G 1). B.b Mit Schreiben vom 26. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien ist die Höhe des Entschädigungsanspruchs für den vom Beschwerdeführer erlittenen Erwerbsausfall während des geleisteten Militärdienstes vom 16. August 2014 bis 30. September 2014 umstritten. 2. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung (Art. 4 EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleiben Mindest- und Höchstbeträge nach Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.2 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 der Verordnung zum EOG [EOV]; SR 834.11). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b), und Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c; Art. 1 Abs. 2 EOV). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 2 EOV). 2.3 Die Entschädigung für Arbeitnehmende wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 erster Satz EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohnes berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 erster Satz EOV). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV). 3. 3.1 Aus dem Code der Dienstleistung vom 16. August 2014 bis 30. September 2014 (12) der EO-Anmeldungen des Beschwerdeführers (vgl. act. G 3.1.11 und 17) geht hervor, dass es sich nicht um Diensttage handelte, die unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, sondern um einen Gradänderungsdienst (vgl. Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung, gültig ab 1. März 2011, Ziff. 22). Somit ist Art. 9 Abs. 1 EOG für die Bemessung der Entschädigung vorliegend nicht anwendbar. Unbestrittenermassen steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV vor dem Militärdienst erwerbstätig gewesen ist, da er an der Universität B.___ ein Studium absolvierte. Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV abgeschlossen hat und er demnach den Erwerbstätigen gleichzustellen ist. 3.2 Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der Bachelor-Abschluss nicht als abgeschlossene Ausbildung gelte, da der Bildungsweg fortgeführt werde und der Bachelor-Studiengang nur dazu diene, eine höhere Ausbildung anzutreten (act. G 3.1.22). Auf der Internetseite der Universität B.___ wird zum Bachelor-Abschluss folgendes festgehalten: „Nach dem Bachelor-Abschluss können Sie entweder direkt auf der Master-Stufe weiterstudieren oder erste Berufserfahrungen sammeln: Der Bachelor-Abschluss ist als berufsqualifizierender Erstabschluss konzipiert und ermöglicht den direkten Einstieg in die Praxis.“ (abgerufen am 2. März 2017 unter http://www.b.___.ch/de/studium/bachelor/ allgemeineinformationen). 3.3 Auch wenn der Bachelor-Studiengang oft dazu dient, im Anschluss einen Master- Studiengang aufzunehmen, greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu kurz.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie die Angaben der Universität B.___ und auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Stelleninserate (act. 3.1.4) zeigen, ist ein direkter Berufseinstieg mit einem Bachelor-Abschluss möglich, weshalb diesem durchaus die Qualifikation eines Aus-bildungsabschlusses zukommen kann. 3.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung profitieren Personen, die unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallen, von einer Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Kann zum Beispiel die Verwaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass der Leistungsansprecher unmittelbar nach dem Bachelor-Abschluss ohnehin ein Studium auf Master-Stufe aufgenommen hätte, so wird die Vermutung von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV umgestossen. 3.5 Der Beschwerdeführer hat sein letztes Bachelor-Semester im Juli 2014 abgeschlossen, wobei er seine letzte Prüfung am 26. Juni 2014 absolvierte (act. G 3.1.12 f.). Der Beschwerdeführer plante zunächst den Master im Herbstsemester 2015 zu beginnen. Für die Teilnahme am CEMS-Programm blieb er aus administrativen Gründen im Herbstsemester 2014 im Rahmen eines Urlaubssemesters immatrikuliert. Vom 30. Juni 2014 bis 15. August 2014 absolvierte er die Rekrutenschule (act. G 3.1.3, 5 und 8) und vom 16. August 2014 bis 2. April 2015 diverse Kaderdienste (act. G 3.1.21, S. 2). Im Anschluss arbeitete er im Rahmen eines Praktikums vom 1. Mai bis 31. August 2015 bei der C.___ AG, im Rahmen eines am 21. Juli 2014 verschobenen Kurzpraktikums vom 14. September bis 23. Oktober 2015 bei der D.___ AG und schliesslich im Rahmen eines am 21. Mai 2014 vereinbarten, am 18. August 2014 verschobenen Arbeitsvertrags vom 1. November bis 31. Dezember 2015 bei der E.___ AG (act. G 3.1.18). Der Beschwerdeführer hatte diese Praktika bereits vor dem Beginn des Militärdienstes vereinbart und musste diese (jedenfalls teilweise) aufgrund des verlängerten Militärdienstes verschieben (act. G 3.1.23, S. 3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer je beabsichtigte, eine längerfristige Bachelorabsolventenstelle anzutreten. Aus seiner Planung ergibt sich vielmehr, dass von Anfang an geplant war, das Master-Studium zeitnah zum Bachelor- Studium zu absolvieren. Dies geht einerseits daraus hervor, dass der Beschwerdeführer für die Teilnahme am CEMS-Programm im Master-Studium an der Universität im Rahmen eines Urlaubsemesters immatrikuliert blieb. Andererseits hatte der Beschwerdeführer die Kurzpraktika – zumindest teilweise – bereits vor dem Beginn des Militärdienstes vereinbart. Diesen Kurzpraktika kommt nicht die Funktion der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu, da sie lediglich Einblicke in die entsprechenden Berufe ermöglichen. Zudem sind diese Kurzpraktika im Gegensatz etwa zu Anwaltspraktika explizit an Studenten gerichtet, welche ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben. Zusammenfassend kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht von einer abgeschlossenen Ausbildung gesprochen werden, da er diese erst mit dem Master-Studium abschliessen wird und die absolvierten Kurzpraktika einen Teil dieser Ausbildung darstellen. 3.7 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer glaubhaft zu machen, da er ohne die Leistung des Militärdienstes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dieselben Kurzpraktika absolviert und anschliessend das Master-Studium aufgenommen hätte. Somit kommt auch Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV nicht zur Anwendung. Gemäss Art. 2 EOV ist der Beschwerdeführer somit als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. 4. 4.1 Selbst wenn gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV eine Gleichstellung mit den Erwerbstätigen zu bejahen wäre, würde daraus keine höhere Erwerbsausfallentschädigung resultieren. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV ist für diesen Fall eine Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf vorgesehen. Der Beschwerdeführer macht einen ortsüblichen Anfangslohn von Fr. 78‘300.-- geltend (act. G 1, S. 11). Dabei stützt er sich auf die Angaben der Universität B.___, welche bestätigt, dass sie im Rahmen regelmässiger Absolventenbefragungen ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittliches Einstiegsgehalt von Fr. 78‘300.-- für Absolventen der Bachelor-Stufe eruiert habe (act. G 3.1.9). 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, was unter dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf zu verstehen ist. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat vorliegend nach dem geleisteten Militärdienst diverse Praktika absolviert. Wie er in der Beschwerdeschrift ausführt, hätte er dieselben Praktika unmittelbar nach dem Bachelor-Abschluss absolviert, was durch den Abschluss der Arbeitsverträge und die Verschiebung der Praktika untermauert werde (act. G 1, S. 9). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er ohne die Leistung von Militärdienst zwischen dem Bachelor-Abschluss und der Aufnahme des Masterstudiums auch eine einzige Bachelorabsolventenstelle hätte aufnehmen können, anstatt diverse Praktika zu absolvieren (act. G 1, S. 10). 4.3.2 Vorliegend erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne die Leistung des Militärdienstes eine andere Stelle (z.B. eine einzige Bachelorabsolventenstelle) anstatt verschiedener Praktika angenommen hätte. Schliesslich wäre ihm dies auch nach dem geleisteten Militärdienst offen gestanden, da er gemäss der Aktenlage bezüglich des Beginns des Masterstudiums zeitlich flexibel war. Zudem macht er auch selber geltend, dass er dieselben Praktika absolviert hätte (vgl. E. 4.3.1). 4.3.3 Unter diesen Umständen würde ein Abstellen auf die allgemeinen Einstiegslöhne von Absolventen der Bachelor-Stufe der Universität B.___ nicht sachgemäss erscheinen. Diese Einstiegslöhne umfassen ein sehr breites Spektrum an Berufen, welche der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht werden. Er hatte verschiedene Praktika gesucht und gefunden. Mithin wäre – sofern der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu behandeln wäre – auf den ortsüblichen Anfangslohn als Praktikant und nicht auf einen Anfangslohn sämtlicher möglicher Berufe als Bachelorabsolvent abzustellen. 4.3.4 Der Beschwerdeführer verzichtete trotz Aufforderung auf die Einreichung der Lohnabrechnungen der geleisteten Praktika (act. G 3.1.25). Aus der Ausschreibung für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Kurzpraktikum bei der D.___ AG geht hervor, dass dieses mit einem Salär von Fr. 5‘000.-- für die Dauer von sechs Wochen entschädigt wird (abgerufen am 3. März 2017 unter http://www.D..ch/de/karriere/kurzpraktikum/). Dies ergibt ein Monatssalär von rund Fr. 3‘400.--. Der Beschwerdeführer hat ein solches sechswöchiges Kurzpraktikum bei D. absolviert (act. G 3.1.18). Der St. Galler Anwaltsverband empfiehlt den Lohn für Praktikanten gemäss den kantonalen Richtlinien über die Besoldung von Auditorinnen und Auditoren festzusetzen. Dieser liegt für den ersten bis dritten Monat bei Fr. 2‘900.--, für den vierten bis sechsten Monat bei Fr. 3‘500.-- und ab dem siebten Monat bei Fr. 4‘100.-- bis Fr. 4‘600.-- (abgerufen am 3. März 2017 unter http:// www.anwaltsverbandsg.ch/ documents/files/flyer-weg-zum-anwaltspatent-inkl-beilage-vom-26-05-2014.pdf). 4.3.5 Dem Beschwerdeführer wurde eine EO-Entschädigung von Fr. 111.-- ausgerichtet. Selbst bei einem Einkommen von Fr. 4‘100.-- würde sich diese Entschädigung nicht erhöhen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 8. September 2016 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EO 2016/3
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026