© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 24.11.2022 Entscheiddatum: 05.08.2022 Zuweisung Schulhaus Schulrecht, Art. 52 VSG. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn zwei Schulwege zumutbar sind, können auch andere Gründe zur Umteilung führen. Abweisung des Rekurses. Entscheid Rekursstellen Volksschule Nr. TW.2022.14 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement
Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil
Entscheid vom 5. August 2022 Geschäftsnummer TW.2022.14
Besetzung Dr. Andreas Dudli (Vorsitz), Theo Bannwart, Renata Jeker-Stadler
Rekurrenten
A, vertreten durch die Eltern
gegen
Vorinstanz Gemeinde B,
Betreff Rekurs gegen den Protokollauszug der Schulleitungskonferenz vom XXX betreffend Klasseneinteilung
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 2/10 Sachverhalt A. Die Schulleitungskonferenz der Gemeinde B behandelten im Protokollauszug vom XXX den Übertritt in die Primarstufe von A, da die Eltern Einwände gegen die Einteilung vorbrachten.
B. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der generellen Ausgangslage des 1. Klass-Jahrganges 2022 und des Wohnortes an der XX-Strasse A in die 1. Regelklasse der XX-Strasse Lehrper- son C eingeteilt worden sei. Diese Einteilung sei schriftlich kommuniziert worden mit dem Hin- weis, dass man eine rekursfähige Verfügung verlangen könne.
C. Die Eltern liessen sich in der Folge bei der Vorinstanz vernehmen und teilten mit, dass sie ge- gen die Klasseneinteilung Einsprache erheben. Die Mutter von A habe eine 60%-Arbeitsstelle inne, die man weiter erhöhen werde, der Vater arbeite in Z und sei geschäftlich viel unter- wegs. Dies bedingte häufige Änderungen, weshalb man auf eine effiziente Organisation an- gewiesen sei. Weiter wurde angefügt, dass die Tochter D bereits heute im Schulhaus E zur Schule gehe. Die Kinder nutzten das Betreuungsangebot der Schule und werden auch privat betreut. Es seien Gerüchte da, welche die schulergänzende Betreuung auf mehrere Stand- orte ausbauen möchte, was das Problem weiter verschärfen würde. Um alles unter einen Hut zu bringen, sei es notwendig, dass [die Mädchen] den Schulweg miteinander zurücklegen können, damit sich das ältere Kind etwas um das jüngere kümmern könne. Zwei verschie- dene Schulhäuser mit unterschiedlichen Terminen, Schulwegen, organisatorischen Abläufen sei nicht tragbar. Sie hätten das Haus an der XX-Strasse gebaut im Wissen, dass die Kinder dieser Strasse bis jetzt immer dem Schulhaus E zugeteilt wurden.
D. In den Erwägungen der Verfügung (Protokollauszug vom XXX) hielt die Vorinstanz fest, dass bei der Klasseneinteilung versucht werde, eine möglichst ideale Klassenkonstellation zu errei- chen. Es spielten Faktoren wie Anzahl [Schülerinnen und Schüler], Wohnort, Geschlecht, Ge- spänli-Situation, Kinder aus dem Einschulungsjahr, Entlastungsklasse in einem Jahrgang etc. eine Rolle. Im Schuljahr XXX werde im Schulhaus D eine zusätzliche 1. Primarklasse eröff- net, um den grossen Schülerzahlen gerecht zu werden. Dies führe dazu, dass in diesem Jahrgang insgesamt drei Parallelklassen im E starten und somit auch mehr Kinder dieser Schulanlage zugeteilt worden seien. Es bestünden bei der Zuteilung keine «harten Grenzen». Die Planung erfolge auf Stufe Gesamtschulde und nicht isoliert für einen theoretischen Rayon E. Es könne vorkommen, dass innerhalb einer Familie die Kinder auf zwei Primarschulhäuser verteilt würden, da die Jahrgangssituation zu berücksichtigen sei. Der Schulweg zu beiden Standorten befänden sich in einer gut zu bewältigenden Gehdistanz. Es bestehe jeweils kein Anspruch auf den kürzest möglichen Schulweg (in Schulhaus E). Eine Zuteilung ins
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 3/10 Schulhaus E sei aus Platzgründen nicht möglich. Die Zuteilung ins Schulhaus D sei zumut- bar, auch in Bezug auf die Schulwegsicherheit. Die Route entspreche jedes Jahr der Schul- wegroute vieler Kinder. Hinzu käme, dass aus dem bisherigen Kindergarten AB sämtliche künftigen 1. Klässler/innen dem Schulhaus D zugeteilt worden seien (17 Kinder). Deshalb könne das Anliegen [der Eltern] berücksichtigt werden, künftig erneut gemeinsam mit dem Nachbarskind F beschult zu werden (Schreiben vom XXX). Die Schule sähe zwar die Gründe der Eltern, es stellte jedoch keinen Härtefall dar. Die Vorinstanz verfügte aus diesen Gründen, A in die 1. Regelklasse von Lehrperson C im Schulhaus D einzuteilen.
E. Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin, vertreten durch die beiden Eltern, am XXXbei der Rekursstelle Toggenburg-Wil Rekurs erhoben. Es wurde der Antrag gestellt, A in die 1. Regelklasse des Schulhauses E zuzuteilen. Es wurden im Wesentlichen dieselben Argu- mente vorgebracht, welche die Eltern bereits bei der Schule vorbrachten.
Zusätzlich zu diesen Begründungen wurde folgendes vorgebracht: Die Eltern hätten bereits am XXX bei der Schule Schule – und somit vor der Einteilung – den Wunsch geäussert, ihr Kind dem Schulhaus E zuzuteilen. Der E-Mail-Verkehr liegt dem Re- kurs bei. Weiter wurde zusätzlich erwähnt, dass Schulhaus E vom Wohnort 600m entfernt sei, die Schule D 1200 m. Inzwischen sei ihnen bestätigt worden, dass die Kinder vom E an der XXX-Strasse und die Kinder von der YYY-Strasse an der XX-Strasse betreut würden. Sie seien darauf angewiesen, dass die Kinder den Schulweg wie auch den Weg zu Betreu- ung und zurück, zusammen zurücklegen können, da sie selbständig sein müssen und sie nicht immer rechtzeitig zu Hause sein könnten. Dies gehe nur, wenn das ältere Kind das klei- nere begleiten könne. Die Schule sei nicht auf ihre Einwände eingegangen. Ihr Antrag sei mit allgemeinen Aussa- gen abgelehnt worden. Sie seien überzeugt, dass es in der Schule E die Möglichkeit gebe, noch zwei zusätzliche Kinder aufzunehmen (es seien jetzt xx). Die Klassengrösse schrumpfe, was sich auch bei der Klasse von G zeige. Es gäbe die Möglichkeit der Gemeinde, den Steu- erzahler «kundenfreundlich» entgegenzukommen. Die Überlegung der Schule sei, den Klas- senverbund zusammenzuhalten und nicht die Bedürfnisse der Eltern zu befriedigen. Aufgrund der örtlichen Nähe seien ihre Kinder auch mit Kindern im Schulhaus E befreundet, sie würden in kein soziales Loch fallen. Eine gewisse Durchmischung sei wie im Berufsleben sehr wich- tig. F. Mit Verfügung vom xxx hat die Rekursstelle von den Rekurrenten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.00 eingefordert. Dieser wurde am xxx fristgerecht bezahlt.
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 4/10 G. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom xxx vernehmen (ger.act. 7). Sie stellt den Antrag, den Rekurs abzuweisen und verweist auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom xxx. Dar- über hinaus machte die Vorinstanz folgende Ergänzungen:
Eine abschliessende Rayonorganisation mit klaren Zuteilungen von Strassen(zügen) bestün- den in Gemeinde X resp. Y nicht. Mit insgesamt drei Primarschulhäusern mit sich stark über- lappenden Zuteilungsgebieten werde eine solche Organisation nicht als sinnvoll erachtet. Die Betreuungssituation im Einzelfall fliesse als Zuteilungskriterium zwar ein, könne jedoch nicht abschliessend den anderen Kriterien gegenüber generell bevorzugt werden. Es gebe eine Gesamtschau der Interessen. Bejaht werde, dass in Jahrgängen mit Klassenbeständen von 22 bis 24 Schülerinnen und Schüler der Spielraum kleiner als in anderen Jahren sei. Die Klassenorganisation rein mathematisch auf die Grösse 23 zu reduzieren, greife aus Sicht der Schule zu kurz. Ausserdem seinen keine generellen Mechanismen bekannt, welche die Klas- sen jeweils zu Beginn schrumpfen liessen.
H. Diese Stellungnahme wurde den Rekurrenten mit Schreiben vom xxx zugestellt. Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Be- schwer des Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 692 ff.).
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 129 lit. e des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) können Verfügungen und Entscheide des Rates über die Beför- derung in die nächsthöhere Klasse bei der Rekursstelle Volksschule angefochten werden. Der vorliegende Rekurs betrifft einen derartigen Entscheid der Schulleitungskonferenz der Gemeinde B (nachfolgend Vorinstanz). Die Verfügung der Vorinstanz datiert vom xxx. Der Rekurs an die Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil wurde mit Schreiben vom xxx (Post- aufgabe: xxx) erhoben. Die gesetzliche Rekursfrist beträgt nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) 14 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Der Entscheid der Vorinstanz datiert – wie erwähnt – vom
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 5/10 xxx. Es ist nicht belegt, wann der Entscheid versendet wurde. Da der Entscheid den Rekur- renten aber nicht vor dem xxx zugehen kann, ist die Rekursfrist eingehalten.
1.3 Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210; abgekürzt ZGB) sind xxx als Eltern von A zur Erhebung des Rekurses sowohl in eige- nem als auch in ihrem Namen berechtigt (Art. 125 VSG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen [VerwGE] B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2). Damit ist der Rekurs frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 125 VSG in Verbin- dung mit Art. 47 und Art. 48 VRP). Die angerufene Rekursstelle ist örtlich zuständig (Art. 110bis VSG i.V.m. ERB 2012/Nr. 144). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.
2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Kind der Rekurrenten zu Recht dem Schulhaus F und nicht – wie von den Rekurrenten gewünscht – dem Schulhaus E zugeteilt wurde.
2.2 Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunter- richt. Die Kantone sorgen gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 Satz 1 BV für ausreichenden Grund- schulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1). Da gemäss st. gallischem Volksschulrecht Kinder am 1. August nach Voll- endung des vierten Altersjahres schulpflichtig werden, muss dem Anspruch auch für den Weg in den Kindergarten Genüge getan werden (vgl. dazu BGer 2C_433/2011 vom 2. Juni 2012 E. 3.3). Aus dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht – und aus dem Anspruch auf Chancen- und Rechtsgleichheit (vgl. BGer 2C_495/2007 vom 27. März 2008, veröffent- licht in ZBl 109/2008 S. 494 ff., E. 2.2) – ergibt sich insofern ein verfassungsmässiger An- spruch auf einen zumutbaren Schulweg. Ein Rechtsanspruch auf Einteilung ins nächstgele- gene Schulhaus besteht nicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2013/174 vom 12. Februar 2014, E. 2.1, im Internet abrufbar unter: https://publikationen.sg.ch/recht- sprechung-gerichte). Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus greift deshalb nicht in den Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und auf Förderung seiner Ent- wicklung im Sinn von Art. 11 BV ein (vgl. BGer 2C_495/2007 vom 27. März 2008, a.a.O., E. 2.4 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).
2.3 Die Zumutbarkeit eines Schulwegs ist gestützt auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Insbesondere sind die Person der Schülerin (Alter,
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 6/10 Entwicklungsstand, Gesundheit), die Art des Schulwegs – mithin die physische Beanspru- chung (Distanz, Marschzeit, Höhenunterschied, Beschaffenheit, Witterungsverhältnisse) so- wie die kognitive und emotionale Beanspruchung (Angstfaktoren wie Tiere, Wälder, Dunkel- heit, Gewitter, usw.) des Kindes – und die sich daraus ergebende Gefährlichkeit zu berück- sichtigen. Dabei ist die regionale Siedlungsstruktur zu beachten, denn auf dem Land und im Gebirge sind längere Schulwege und in der Agglomeration gefährlichere Schulwege zumut- bar (J. Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2008, S. 73). Aus- ser Acht zu bleiben hat, ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird; abzustellen ist einzig auf objektivierte Kriterien (vgl. GVP 2014 Nr. 1; GVP 2008 Nr. 7 mit Hinweis auf BGer 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 4.1; S. Horvath, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: ZBl 108/2007, S. 655 f.).
2.4 Dass der Schulweg zum weiter entfernten Schulhaus F mit 1,2 km nicht zumutbar sei, wird von den Rekurrenten sinngemäss zwar erwähnt, jedoch nicht mit dem Hinweis, dass ein sol- cher Weg A nicht zumutbar sei, sondern verbunden mit dem Hinweis, dass das nähere Schul- haus E nur halb so weit entfernt sei. Andere Kriterien in Bezug auf die konkrete Zumutbarkeit des Schulwegs bringen die Rekurrenten nicht vor.
2.5 In Bezug auf die Dauer des Schulweges brachte das Bundesgericht vor, dass 40 Minuten für den Schulweg eines Primarschülers der ersten Klasse an der oberen Grenze des Zumutba- ren ist (BGer 2C_495/2007 vom 27. März 2008, a.a.O., E. 2.3 und E. 4.4). Für die Berech- nung der Dauer des Schulwegs geht das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich von einer für Erstklässler typischen Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h aus. Diesen Erfahrungssatz stützt es auf wissenschaftliche Erkenntnisse (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00044 vom 29. August 2017, E. 3.3.3 m.w.H.). Diese Annahme, wonach die Gehge- schwindigkeit eines Erstklässlers bei rund 3 bis 3,5 km/h liege, hat das Bundesgericht nicht beanstandet (BGer 2C.838/2017 vom 22. Februar 2018).
Demnach kann vorliegend der Weg von 1,2 km in 20 bis 24 Minuten bewältigt werden. Der Schulweg zum Schulhaus F ist damit in Bezug auf das Kriterium der Wegdistanz unter Be- rücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung als ohne weiteres zumutbar einzustufen.
3.1 Demnach gilt abzuwägen, ob die anderen von den Rekurrenten vorgebrachten Argumente gewichtig genug sind, eine Umteilung in ein anderes Schulhaus zu rechtfertigen, auch wenn beide Schulwege als zumutbar eingestuft werden.
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 7/10 3.2 Die Rekurrenten bringen als Hauptargument für die Umteilung ins Schulhaus E die eigene Betreuungssituation und ihre berufliche Situation als Gründe vor. Hinzu komme, dass das äl- tere Geschwisterteil A auf dem Schulweg und auf dem Weg zur ausserschulischen Betreuung begleiten könne.
3.2 Die Rekursstelle nimmt zur Kenntnis, dass gewisse Abläufe einfacher sind, wenn beide Ge- schwister demselben Schulhaus zugeteilt werden. So kann ein gemeinsamer Schulweg mit dem älteren Geschwisterteil möglich sein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass alle Kinder vom Kindergarten D, wo auch A in den Kindergarten ging, dem Schulhaus D zugeteilt wurden (insgesamt 17 Kinder). Die Vorinstanz wollte so sicherstellen, dass der Klassenverband nicht auseinandergerissen wird. Die Bewältigung des (zumutbaren) Schulwegs kann demnach al- lenfalls mit anderen «Gespänli» organisiert werden, nachdem A bereits einen grossen Teil der Klassenkameraden vom Kindergarten her kennt. Gleichzeitig ist zu erwähnen, dass die Rekurrenten eine Klasseneinteilung mit dem Nachbarskind F wünschten. Diesem Wunsch ist die Vorinstanz nachgekommen. Auch mit ihm zusammen ist die Bewältigung des Schulwegs ohne weiteres möglich. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Stundenpläne des Erstklassschülers mit dem älteren Geschwisterteil in jeden Fall kompatibel sind, dass alle Schulwege gemeinsam gemeistert werden könnten. Vielmehr gibt es auch in demselben Schulhaus zwischen zwei verschiedenen Klassen organisatorische Unterschiede. Und zuletzt geht die Rekursstelle davon aus, dass selbst wenn der Wunsch der Eltern besteht, dass ihre beiden Kinder die Schulwege zusammen begehen, allenfalls auch der Wunsch der Kinder ins Feld rücken könnte, dass diese den Schulweg mit gleichaltrigen Klassenkameraden bestrei- ten und nicht mit dem älteren Geschwisterteil. Und zuletzt ist zu erwähnen, dass es keinen Vertrauensgrundsatz gibt, dass die Wahl der Liegenschaft eine Zuteilung zu einem bestimm- ten Schulhaus auslöst. All diese privaten Interessen an einer Umteilung von A vermögen die Rekursstelle aus den genannten Gründen nicht zu überzeugen.
3.3 Die Vorinstanz bringt vor, dass im Schulhaus E bereits 23 Kinder eingeteilt seien. Es gebe eine Gesamtschau der Interessen und der Spielraum für individuelle Wünsche sei bei Jahr- gängen mit Klassenbeständen von 22 bis 24 Schülern kleiner als in anderen Jahrgängen. In- folge des starken Jahrganges habe im Schulhaus F eine zusätzliche Primarklasse eröffnet werden müssen. Dass der Zuteilungsrayon nicht fix ist und je nach Schüleranzahl überlappend ist, ist aus Gründen einer effizienten Planung des Schulraums nachvollziehbar. Dass infolge der grossen Schülerzahl grundsätzlich ein Engpass besteht, ist vorliegend nicht relevant. Denn die Schul- gemeinde ist zur Beschulung verpflichtet. Es obliegt ihr, die erforderlichen Räumlichkeiten in
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 8/10 geeigneter Form sicherzustellen, sodass im Einzelfall zumutbare Schulwege sichergestellt werden können. Die öffentlichen Interessen an einer (aus Sicht des Gemeinwesens) effizien- ten Schulraumzuteilung sind in diesem Zusammenhang stärker zu gewichten als die von den Rekurrenten vorgebrachten, privaten Interessen. Der Vorinstanz steht bei der Anwendung und Gewichtung der einzelnen sachlichen Kriterien bei der Klassenzuteilung ein gewisser Spielraum zu. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihren Ermessen- spielraum bei der Zuteilung bezüglich dieser Kriterien überschritten oder verletzt haben sollte. Eine Umteilung ist daher nicht gerechtfertigt und der Rekurs ist abzuweisen.
3.4 Zu erwähnen ist ferner, dass gleichzeitig mit vorliegendem Rekurs ein weiterer Rekurs zur Beurteilung eines Umteilungsgesuchs ins Schulhaus E bei der Rekursstelle anhängig ist und die geltend gemachten Umteilungsgründe vergleichbar sind. Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a des Volksschulgesetzes beträgt die Anzahl Schülerinnen und Schüler in den Regelklassen der Primarschule 20 bis 24 Schülerinnen und Schüler. Zwar ist jeder Rekurs für sich allein zu be- urteilen und eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Die Rekursstelle muss im Rahmen der Gesamtschau und unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung allerdings feststellen, dass eine Gutheissung beider Rekurse zur Verletzung des Volksschulgesetzes betreffend Vorgabe der Klassengrösse führen würde. Auch aus diesem Grund ist der Rekurs abzuweisen.
In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend sind die Rekurrenten un- terlegen und werden damit kostenpflichtig. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 600.– festge- legt (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid hat im Regelfall aufschiebende Wirkung (Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP). Aus wichtigen Gründen kann die Vorinstanz die Voll- streckbarkeit anordnen. Da der Schulbeginn der Montag, xxx ist, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Es ist im Interesse aller Parteien, den Beschulungsort von A am xxx zu kennen, weshalb mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung Rechtssicherheit zu schaffen ist. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRP).
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 9/10 Entscheid
Der Rekurs wird abgewiesen.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wir- kung entzogen.
Die Rekurrenten tragen die Entscheidgebühr von Fr. 600.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil
Dr. Andreas Dudli Präsident
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Art. 59 bis VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Sie muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sach- verhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen. Dieser Entscheid ist der Beschwerde beizulegen.
Entscheid der Rekursstelle Volksschule Toggenburg-Wil, Seite 10/10 Zustellung
Rekurrenten: xxx (eingeschrieben)
Vorinstanz: Gemeinde B (eingeschrieben)
Interne Stellen: Bildungsdepartement, Dienst für Recht und Personal, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen (A-Post)
Versand: xxx