© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 21.12.2023 Entscheiddatum: 07.11.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2023 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revisionsverfahren. "Jährliche" Ergänzungsleistung. Die sog. Kalenderjahr-Praxis des Bundesgerichts ist eindeutig gesetzeswidrig. Weder die grammatikalische noch die historische, systematische und teleologische Auslegungsmethode liefert einen Hinweis für eine im Wort "jährliche" mitenthaltene verfahrensrechtliche Regelung in der Form einer immer mit dem Ende des Kalenderjahres endenden Verbindlichkeit einer formell rechtskräftigen Leistungszusprache. Beim im ELG verwendeten Wort "jährlich" handelt es sich einzig um eine materiellrechtliche Vorschrift, welche die Umrechnung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben auf zwölf Monate verlangt. Im vorliegenden Revisionsverfahren können somit lediglich diejenigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen angepasst werden, die sich per 1. Januar 2023 verändert haben. Teilweise Gutheissung der Beschwerde, da sich der Mietzins per 1. Januar 2023 nicht reduziert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2023, EL 2023/30). Entscheid vom 7. November 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2023/30 Parteien
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A. bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente. Im Mai 2017 erreichte er das ordentliche AHV-Rentenalter, weshalb die EL- Durchführungsstelle im März 2017 ein Revisionsverfahren per 1. Juni 2017 eröffnete (Dossier 2, act. 61). Gemäss einer Abrechnung vom 8. Mai 2017 überwies die Vorsorgeeinrichtung dem EL-Bezüger per 1. Juni 2017 ein Alterskapital von Fr. 180’920.50 (Dossier 2, act. 53). Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung per 1. Juni 2017 auf Fr. 1’011.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung); die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung hob sie per 1. Juni 2017 auf (Dossier 2, act. 49). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle neu ein Sparguthaben von Fr. 181'405.-- (bisher Fr. 484.--) berücksichtigt hatte. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von Fr. 37'500.-- waren 1/10 davon, also Fr. 14'390.--, als Vermögensverzehr bei den Einnahmen angerechnet worden (Dossier 2, act. 47). A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. September/23. Oktober 2017 machte der EL-Bezüger geltend, er habe seine Kapitalauszahlung für die Tilgung von Schulden aufwenden müssen (Dossier 2, act. 44, 46). Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn am 13. November 2017 auf, einen Nachweis für die Schuldentilgung, einen Nachweis für die Bezahlung der Kapitalsteuer sowie aktuelle Kontenauszüge einzureichen (Dossier 2, act. 42). Der EL-Bezüger antwortete am 21. November 2017 (Dossier 2, 39–2), er habe das Geld damals innerhalb der Familie ohne Beleg erhalten und nun auch wieder ohne Beleg zurückbezahlt. Zudem habe er noch − "auch rein auf Vertrauensbasis " − langjährige Schulden bei Freunden zurückbezahlt. Auf die Kapitalsteuerabrechnung warte er noch. Er verfüge über kein Vermögen mehr. Der Eingabe lag ein Kontoauszug per 20. November 2017 bei, laut dem sich der Saldo des Bankkontos noch auf Fr. 78.69 Franken belief (Dossier 2, act. 39-3). Am 24. November 2017 wies die EL- Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin, dass sie die Ergänzungsleistung ohne entsprechende Nachweise nicht erhöhen könne (Dossier 2, act. 38). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf dieses Schreiben. Dem Berechnungsblatt zur Verfügung vom 18. Dezember 2017, mit der die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anpasste, liess sich entnehmen, dass sie weiterhin ein anrechenbares Vermögen von Fr. 143'905.-- respektive einen Vermögensverzehr von Fr. 14’390.-- berücksichtigt hatte (Dossier 2, act. 34 und 36). Am 15. Januar 2018 erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung per 1. Februar 2018 auf Fr. 1’011.-- herabsetzte (Dossier 2, act. 28). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass sie nun ein effektives Vermögen von Fr. 78.-- und ein Verzichtsvermögen von Fr. 180’920.-- berücksichtigt hatte, wodurch sich der Vermögensverzehr leicht reduziert hatte (Fr. 14’349.-- statt Fr. 14’390.--), dass sie aber neu zusätzlich einen hypothetischen Vermögensertrag von Fr. 180.-- angerechnet hatte, wodurch sich der Ausgabenüberschuss insgesamt um Fr. 139.-- pro Jahr reduziert hatte (Dossier 2, act. 27). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit einem Entscheid vom 8. Mai 2018 ab (Dossier 2, act. 16). A.b. Bereits am 7. Mai 2018 hatte die Ausgleichskasse eine Verfügung erlassen, mit der sie den Betrag der Altersrente rückwirkend ab Juni 2017 neu – leicht tiefer – festgesetzt A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte (Dossier 2, act. 17). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung entsprechend rückwirkend ab 1. Juni 2017 (Dossier 2, act. 12). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 erhöhte sie die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 1’144.-- pro Monat (Dossier 2, act. 10). Die vom EL-Bezüger gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. März 2019 ab (Dossier 2, act. 3). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 18. November 2020 ab (EL 2019/17; vgl. Dossier 3, act. 23). Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_771/2020 vom 29. Dezember 2020; vgl. Dossier 3, act. 11). Bereits am 19. Dezember 2019 hatte die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung erlassen, mit der sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 auf Fr. 1’234.-- pro Monat erhöht hatte (Dossier 3, act. 35). Gegen diese Verfügung hatte der EL-Bezüger eine Einsprache erhoben (Dossier 3, act. 32). Auch gegen die am 18. Dezember 2020 ergangene Verfügung (Dossier 3, act. 22), mit der die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 erhöht hatte, hatte der EL-Bezüger eine Einsprache erhoben (Dossier 3, act. 17). Am 29. Januar 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass die Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 19. Dezember 2019 und 18. Dezember 2020 vereinigt werden (Dossier 3, act. 10). Mit Entscheid vom 12. April 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab (Dossier 3, act. 5). Das Versicherungsgericht wies eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 16. Februar 2022 ab (EL 2021/21; vgl. Dossier 4, act. 32). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_127/2022 vom 1. April 2022; vgl. Dossier 4, act. 30). Die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020 blieb − soweit aus den Akten ersichtlich − unbehandelt. Bereits im Juli 2021 hatte der EL-Bezüger einen ausgefüllten Fragebogen samt Belegen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung eingereicht (Dossier 4, act. 36). Noch vor dem Abschluss der periodischen Überprüfung hatte die EL- Durchführungsstelle am 17. Dezember 2021 eine Verfügung erlassen, mit der sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2022 erhöht hatte (Dossier 4, act. 35). Ein A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im Mai 2022 (Dossier 4, act. 26), der Wohnungsmietzins sei per 1. November 2017 reduziert worden. Vom Mietzins von Fr. 2'468.45 seien die Kosten für die Garage von Fr. 330.-- und für den TV-Anschluss (Fr. 26.--) abzuziehen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2022 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. November 2017 herab und forderte einen Betrag von Fr. 2’358.-- zurück (Dossier 4, act. 25). Gegen diese Verfügung erhob der EL-Bezüger eine Einsprache (Dossier 4, act. 15). Er machte unter anderem geltend, dass endlich der angerechnete Vermögensverzicht aus der Anspruchsberechnung genommen werden müsse. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (Dossier 4, act. 8). Sie hielt fest, der Vermieter habe telefonisch bestätigt, dass der EL-Bezüger nichts für den TV-Anschluss bezahlen müsse, weshalb bei der EL-Anspruchsberechnung ein um Fr. 26.-- höherer Mietzins zu berücksichtigen sei. Aus der entsprechenden Neuberechnung resultiere für den Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Dezember 2022 eine Rückforderung von Fr. 1’630.--. Am 28. Dezember 2022 erhob der EL-Bezüger Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (Dossier 4, act. 1). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2023 ab (EL 2022/36, Dossier 5, act. 19). Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 24. Mai 2023 nicht ein (9C_242/2023, Dossier 5, act. 16). Bereits am 16. Dezember 2022 hatte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'501.-- erhöht (Dossier 5, act. 9). Dem Berechnungsblatt war zu entnehmen, dass bei den Ausgaben eine höhere Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Fr. 5'568.-- statt bisher Fr. 5'220.--) und ein höherer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf angerechnet worden waren (Fr. 20'100.-- statt bisher Fr. 19'610.--). Bei den Einnahmen war der angerechnete Vermögensverzicht um Fr. 10'000.-- auf Fr. 130'920.-- reduziert worden. Der anrechenbare (hypothetische) Vermögensverzehr hatte sich dadurch von Fr. 10'342.-- auf Fr. 9'342.-- reduziert. Die AHV-Rente hatte sich auf Fr. 10'968.-- erhöht (bisher Fr. 10'704.--). Gegen diesen Entscheid erhob der EL-Bezüger am 19. Dezember 2022 Einsprache (Dossier 5, act. 4). Er machte geltend, dass nun endlich das Vermögen von Fr. 130'920.-- aus der EL-Berechnung genommen werden müsse. Er besitze keinen A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rappen Vermögen. Mit dem Geld habe er Schulden bei seinem Bruder zurückzahlen müssen. Die EL-Durchführungsstelle hätte dies schon lange abklären können. Nun sei sein Bruder gestorben und er erbe keinen Rappen. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 ab (Dossier 5, act. 15). Zur Begründung hielt sie fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Berechnungsgrundlagen bei der jährlichen Überprüfung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden könnten (sog. Kalenderjahrkonzept). Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine sog. Umrechnungsverfügung, welche jeweils auf das neue Kalenderjahr hin erlassen werde und bei welcher sämtliche Berechnungspositionen, d.h. auch der angerechnete Vermögensverzicht von Fr. 130'920.--, überprüft werden könnten. Der EL-Bezüger habe vorgebracht, er habe die BVG-Kapitalauszahlung zur Rückzahlung von Schulden verwendet. Trotz entsprechender Aufforderung habe er keine Belege für den Vermögensrückgang bzw. die Rückzahlung der geltend gemachten Schulden eingereicht, weshalb in der EL-Berechnung ab 1. Februar 2018 ein Vermögensverzicht von Fr. 180'920.-- angerechnet worden sei, was im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 bestätigt worden sei. Seither habe der EL- Bezüger immer wieder die Anrechnung des Vermögensverzichts beanstandet, aber nie Unterlagen ins Recht gelegt, welche den Vermögensrückgang oder die Rückzahlung der geltend gemachten Schulden belegten. Der EL-Bezüger habe in der Einsprache vom 19. Dezember 2022 ausgeführt, dass er mit der BVG-Kapitalauszahlung die Schulden bei seinem Bruder habe zurückzahlen müssen, welcher mittlerweile verstorben sei. Er könne also keine Nachweise für den Vermögensrückgang vorlegen. Folglich habe die EL-Durchführungsstelle in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2023 unter Berücksichtigung der Amortisationen gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (aELV, SR 831.301) richtigerweise einen Vermögensverzicht von Fr. 130'920.-- angerechnet. A.f. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Dezember 2022 neu fest (Dossier 5, act. 13). Aus der Neuberechnung resultierte eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 806.--. Die EL-Durchführungsstelle hielt in der A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Verfügungsbegründung fest, dass es sich um eine Neuberechnung gemäss dem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 handle. Der anrechenbare Mietzins war für den Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Dezember 2022 von Fr. 12'675.-- auf Fr. 12'831.-- erhöht worden. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'514.-- pro Monat (Dossier 5, act. 4). Aus der Neuberechnung resultierte für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 eine Nachzahlung von Fr. 91.--. Die EL-Durchführungsstelle wies in der Verfügungsbegründung darauf hin, dass sie die Mietzinsausgaben gemäss dem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 angepasst habe. A.h. Bereits am 29. Juni 2023 hatte der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 erhoben (act. G 1). Er hatte geltend gemacht, er habe schon mehrmals bewiesen und werde immer wieder beweisen, dass es sechs Jahre lang unterlassen worden sei, bei seinem Bruder nachzufragen, ob es stimme, dass er ihm das Darlehen habe zurückzahlen müssen. Nun sei sein Bruder gestorben und könne dies nicht mehr bestätigen. Und jetzt wolle man ihm die Schuld geben. Er erwarte, dass der Vermögensverzicht aus der EL- Berechnung genommen werde. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 2. August 23 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 zugrunde liegenden Verfügung vom 16. Dezember 2022 hat die Beschwerdegegnerin den EL- Anspruch ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'501.-- pro Monat erhöht. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hat sie abgewiesen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit der EL-Anspruch ab 1. Januar 2023. 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 festgehalten, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2022 um eine sogenannte Umrechnungsverfügung handle, die jeweils auf das neue Kalenderjahr hin erlassen werde und bei der sämtliche Berechnungspositionen überprüft werden müssten. Da der Beschwerdeführer lediglich die Anrechnung des Vermögensverzichts (nachfolgend: hypothetischen Vermögens) von Fr. 130'920.-- beanstandet hat, hat sie sich auf die Prüfung dieser Berechnungsposition beschränkt. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, in Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistungen als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung könne eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vorherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden könnten (BGE 128 V 39 E. 3b mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat bereits in den Entscheiden vom 18. November 2020 (EL 2019/17), vom 16. Februar 2022 (EL 2021/21) und zuletzt vom 28. März 2023 (EL 2022/36) ausführlich dargelegt, weshalb die sogenannte Kalenderjahr-Praxis des Bundesgerichts eindeutig gesetzeswidrig ist, worauf zu verweisen ist. Das ELG enthält nämlich keine explizite verfahrensrechtliche Bestimmung, welche die Verbindlichkeit einer Verfügung, eines Einspracheentscheides oder eines Urteils, mit der/dem eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden ist, immer auf das betreffende Kalenderjahr beschränken würde. Die Behauptung des Bundesgerichts, diese verfahrensrechtliche Besonderheit ergebe sich aus dem im ELG verwendeten Wort "jährliche" als Adjektiv zum Wort "Ergänzungsleistung", ist unhaltbar. Das Bundesgericht hat denn auch gar nie einen ernsthaften Versuch unternommen, seine Auslegung des Wortes "jährliche" unter Verwendung der anerkannten Auslegungsmethoden zu begründen. Die Anwendung der grammatikalischen Auslegungsmethode liefert keine verfahrensrechtliche Bedeutung des Wortes "jährliche" in der Form der Befristung der Entscheidverbindlichkeit bis zum Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Die grammatikalische Auslegung hätte dann nämlich zwei Resultate, einerseits die "jährliche" Ergänzungsleistung als Ergebnis eines Vergleichs der auf zwölf Monate umgerechneten anrechenbaren Einnahmen mit den ebenfalls auf zwölf Monate umgerechneten anerkannten Ausgaben und andererseits die "jährliche" Ergänzungsleistung als immer bis zum Ende eines bestimmten Kalenderjahres befristeten Verbindlichkeit einer Verfügung, eines Einspracheentscheides oder eines Urteils, mit der/dem die Ergänzungsleistung formell rechtskräftig zugesprochen oder angepasst worden ist. Das Wort "jährliche" hätte 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demnach schon rein umgangssprachlich zwei Bedeutungen, nämlich "zwölf Monate" und "bis zum Ende des Kalenderjahres". Als rechtlicher Begriff hätte es ebenfalls zwei Bedeutungen, nämlich eine materiellrechtliche ("umgerechnet auf zwölf Monate") und eine verwaltungsverfahrensrechtliche ("verbindlich bis zum Ende des Kalenderjahres"). Die grammatikalische Auslegung des Wortes "jährliche" vermag diese völlig unabhängig nebeneinander stehenden Bedeutungen nicht zu begründen. Nur schon die Anwendung rudimentärer Sorgfalt bei der Ausformulierung der gesetzlichen Regelungen hätte den historischen Gesetzgeber daran gehindert, dem Wort "jährliche" zwei Bedeutungen zu geben. Auch die historische Auslegungsmethode liefert keinen Hinweis auf eine derartige Doppeldeutigkeit des Wortes "jährliche". Zwar ist das Wort "jährliche" bereits in der Botschaft des Bundesrates zur Schaffung des ELG vom 21. September 1964 mit dem Wort "Ergänzungsleistung" kombiniert worden. Aber das ist nur in einem einzigen Zusammenhang erfolgt, nämlich im Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs zum ELG (vgl. BBl 1964 II 681, S. 713), in welchem die Methode zur Ermittlung der konkreten Ergänzungsleistung geregelt worden ist (Vergleich der massgebenden Einkommensgrenze mit dem anrechenbaren Jahreseinkommen). Hier hat das Wort "jährliche" also nur die Bedeutung "zwölf Monate" gehabt, zumal das ELG nur eine Finanzierung der von den Kantonen auszurichtenden Ergänzungsleistung vorgesehen hat, weshalb im Art. 6 Abs. 2 und 3 des Entwurfs (vgl. BBl 1964 II S. 714) von der Anwendung ausschliesslich kantonalen Verfahrensrechts ausgegangen worden ist. In dieser Situation hätte eine Befristung der Verbindlichkeit einer Verfügung bis zum Ende des Kalenderjahres, wenn sie denn vom historischen Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, zweifellos eine ausdrückliche Regelung erfahren. Damit bleibt im Rahmen der Anwendung der historischen Auslegungsmethode die Frage zu beantworten, ob der Gesetzgeber bei der Revision des ELG die vom Bundesgericht behauptete Doppelbedeutung (materielle und verfahrensrechtliche Regelung) in das Wort "jährliche" eingebaut hat. Seit der Revision im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFL, vgl. BBl 2005 S. 6221 ff.) ist im ELG in verschiedenen Bestimmungen von der "jährlichen" Ergänzungsleistung die Rede. Die Botschaft des Bundesrates zeigt, dass die "jährliche" Ergänzungsleistung klar von den Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. den geltenden Art. 3 Abs. 1 ELG) abgegrenzt werden soll, weil die Finanzierungsbeteiligung des Bundes auf die "jährliche" Ergänzungsleistung beschränkt ist (vgl. BBl 2005 S. 6226). In der Botschaft findet sich kein Hinweis darauf, dass neu in das Wort "jährliche" eine verfahrensrechtliche Regelung hätte eingebaut werden sollen. In der aktuellen Fassung des ELG ist der zweite Abschnitt des zweiten Kapitels, in dem die für die "jährliche" Ergänzungsleistung und für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten massgebenden Bestimmungen enthalten sind, mit "Anspruch auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen" überschrieben. Der dritte Abschnitt hingegen trägt die Überschrift "jährliche Ergänzungsleistung", denn die dort eingeordneten Bestimmungen betreffend nur die laufende Ergänzungsleistung, nicht die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Diese scheinen in der Überschrift des vierten Abschnitts des zweiten Kapitals auf. Das belegt, dass das Wort "jährliche" nach dem Plan des historischen Gesetzgebers auch nach der Revision des ELG nur dazu hat dienen sollen, die laufende ("jährliche") Ergänzungsleistung von der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten abzugrenzen. Hätte der historische Gesetzgeber neu eine Beschränkung der Entscheidverbindlichkeit auf ein Kalenderjahr einführen wollen, hätte er dies explizit geregelt. Demnach spricht auch das Ergebnis der Anwendung der historischen Auslegungsmethode klar gegen die Auffassung des Bundesgerichts. Die systematische Auslegungsmethode, die bereits teilweise in die historische Auslegung eingeflossen ist, beschränkt sich nicht auf die strikte Abgrenzung der laufenden "jährlichen" Ergänzungsleistung von der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die vom Bundesgericht behauptete verfahrensrechtliche Regelung im Wort "jährliche" steht nämlich in Konkurrenz zum Art. 17 Abs. 2 ATSG, der auch auf die Ergänzungsleistungen Anwendung findet. Der Art. 17 Abs. 2 ATSG regelt die Anpassung einer formell rechtskräftig und damit verbindlich zugesprochenen Dauerleistung an eine nachträgliche anspruchsrelevante Sachverhaltsveränderung, also auch an eine Sachverhaltsveränderung, die auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres eintritt oder anspruchsrelevant wird. Die EL- Durchführungsstellen sind jahrzehntelang mit der Revisionsnorm (früher in analoger Anwendung des damaligen Art. 41 IVG, seit 2003 gestützt auf den Art. 17 Abs. 2 ATSG) zurechtgekommen; es hat nie ein Bedarf nach der Möglichkeit bzw. Notwendigkeit bestanden, die laufende "jährliche" Ergänzungsleistung jeweils auf den 1. Januar von Grund auf neu festzusetzen bzw. erneut zuzusprechen. Für früher begangene Fehler bei der Zusprache einer laufenden "jährlichen" Ergänzungsleitung hat immer die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zur Verfügung gestanden, so dass auch dies nie die Neufestsetzung der Ergänzungsleistung auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres erfordert hat, um so den Fehler wenigstens ab diesem Zeitpunkt zu beseitigen. Auch die Anwendung der systematischen Auslegungsmethode liefert also keinen Hinweis für eine im Wort "jährliche" mitenthaltene verfahrensrechtliche Regelung in der Form einer immer mit dem Ende des Kalenderjahres endenden Verbindlichkeit einer formell rechtskräftigen Leistungszusprache. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Anwendung der telelogischen Auslegungsmethode die vom Bundesgericht behauptete Doppelbedeutung des Wortes "jährliche" zu belegen vermag. Ein Sinn eines zwingenden Endes der Entscheidverbindlichkeit per 31. Dezember ist nicht ohne weiteres erkennbar. Erst eine Analyse der Urteile des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts zu diesem Thema zeigt, was beabsichtigt ist. Anspruchsrelevante Sachverhaltsveränderungen, die unmittelbar vor dem Ende eines Kalenderjahres, also im Dezember, eintreten, sind problemlos, weil sie eine Anpassung der "jährlichen" Ergänzungsleistung auf den 1. Januar des folgenden Jahres gestützt auf den Art. 17 Abs. 2 ATSG zulassen. Dasselbe gilt für ursprüngliche fehlerhafte Leistungszusprachen, die mittels einer Wiederwägung ex tunc korrigiert werden können, weil die im Art. 53 Abs. 2 ATSG geregelten Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der Erheblichkeit der Korrektur erfüllt sind. Einzig jene Fälle, in denen eine ursprünglich fehlerhafte Leistungszusprache nicht wiedererwägungsweise korrigiert werden kann, weil die ursprüngliche Unrichtigkeit keine zweifellose gewesen ist, haben das Bundesgericht veranlasst, im Wort "jährliche" eine verfahrensrechtliche Regelung, nämlich eine auf das Ende des jeweiligen Kalenderjahres befristete Verbindlichkeit einer Verfügung, eines Einspracheentscheides oder eines Urteils zu "entdecken". So tritt der Fehler nämlich zumindest ab dem Beginn des nächsten Kalenderjahres nicht mehr auf, weil die EL-Durchführungsstelle ihn bei der neuen Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar nicht mehr macht und so wenigstens für die Zukunft einen als unerträglich empfundenen unrechtmässigen Leistungsbezug vermeidet. Der eigentliche Zweck, der hinter diesem Ergebnis der Anwendung der telelogischen Auslegungsmethode steckt, ist also die Umgehung des Art. 53 Abs. 2 ATSG. Dessen Voraussetzung einer zweifellos unrichtigen Leistungszusprache wird offenbar als zumindest für die Zukunft, d.h. für die Zeit ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres als unbeachtlich interpretiert und deshalb umgangen. Allein damit wird die Interpretation des Wortes "jährlich" als materiellrechtliche Vorschrift (Umrechnung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben auf zwölf Monate) und gleichzeitig als verfahrensrechtliche Vorschrift (Befristung der Verbindlichkeit einer Leistungszusprache auf das Ende des entsprechenden Kalenderjahres), also mit völlig verschiedenen Regelungsinhalten begründet. Dieser telelogischen Interpretation stehen nicht nur die Ergebnisse der Anwendung der übrigen Auslegungsmethoden, sondern auch der Sinn und Zweck des Art. 53 Abs. 2 ATSG entgegen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Regelung, bei deren Kodifizierung selbstverständlich in Kauf genommen worden ist, dass eine fehlerhafte, aber nicht zweifellos falsche Zusprache einer Dauerleistung nicht nur für die Zeit bis zur Entdeckung des Fehlers, sondern auch für die Zeit danach in Kauf zu nehmen ist, also keinen unerträglichen unrechtmässigen Leistungsbezug bewirkt. Damit erweist sich die sogenannte Kalenderjahrpraxis des Bundesgerichts als eindeutig gesetzwidrig, womit ihr die Anwendung versagt bleiben muss.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 16. Dezember 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu berechnet, weil sich per 1. Januar 2023 die Prämienpauschale für die Krankenversicherung und der anrechenbare Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf erhöht haben, weil die Renten der AHV per 1. Januar 2023 der Teuerung angepasst worden sind und weil das angerechnete hypothetische Vermögen in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 ELV um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist, wodurch sich auch der anrechenbare hypothetische Vermögensertrag reduziert. Bei der Verfügung vom 16. Dezember 2022 hat es sich also eindeutig um eine Anpassung einer Dauerleistung infolge einer nachträglichen Veränderung des massgebenden Sachverhalts für die Zukunft und damit um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. In Bezug auf das hypothetische Vermögen ist per 1. Januar 2023 − abgesehen von der jährlichen Amortisation um Fr. 10'000.-- − keine Veränderung eingetreten. Der Beschwerdeführer hat hingegen klar eine ursprüngliche Unrichtigkeit geltend gemacht. Die Behebung einer solchen ist jedoch der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vorbehalten. Aus diesem Grund muss sich der Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf jene Gegenstände beschränken, die sich nachträglich verändert haben (vgl. zum Ganzen Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2017, EL 2016/31 E. 1.1 und vom 28. März 2023, EL 2022/36 E. 2.3). Im Einspracheentscheid hätte also untersucht werden müssen, ob alle Veränderungen von Ausgaben- und Einnahmenpositionen per 1. Januar 2023 richtig erfasst worden sind. Da dies nicht geschehen ist, ist es im Folgenden nachzuholen. 1.3. Auf den 1. Januar 2021 sind neue Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in Kraft getreten (sog. EL-Reform). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Der Beschwerdeführer hätte laut der Verfügung vom 18. Dezember 2020 nach den neuen Bestimmungen die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht mehr erfüllt, weshalb sein EL-Anspruch weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist. Demnach sind 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 grundsätzlich weiterhin die altrechtlichen Bestimmungen massgebend. Die Beschwerdegegnerin hat neu einen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'568.-- pro Jahr berücksichtigt (bisher Fr. 5'220.--). Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d aELG). Der Kanton St. Gallen hat drei Prämienregionen. Die Gemeinde Z.___ gehört zur Prämienregion 2 (Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106). Die Durchschnittsprämie für Erwachsene hat sich im Jahr 2023 im Kanton St. Gallen für die Prämienregion 2 auf Fr. 5'568.-- belaufen (Art. 3 lit. b der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.309.1). Die Höhe der ab 1. Januar 2023 berücksichtigten Prämienpauschale ist somit korrekt. 2.2. Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten − bei alleinstehenden Personen jedoch höchstens Fr. 13'200.-- pro Jahr − als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG). Mit dem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 hat die Beschwerdegegnerin den Mietzins rückwirkend ab 1. November 2017 von Fr. 12'675.-- auf Fr. 12'831.-- pro Jahr erhöht, weil sich im Nachhinein herausgestellt hatte, dass der Mietzins keine Gebühren für den TV-Anschluss enthält. Zwar hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben; diese hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen jedoch abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 ist somit rechtskräftig geworden. Der anrechenbare Mietzins hat per 31. Dezember 2022 also Fr. 12'831.-- betragen. Obwohl per 1. Januar 2023 bezüglich des Mietzinses keine Veränderung eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2023 lediglich einen Mietzins von Fr. 12'675.-- in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Dieses Versehen hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 6. Juli 2023 korrigieren wollen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie aber gar keine Verfügung mehr betreffend den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2023 erlassen dürfen, da die Verfahrenshoheit aufgrund der Beschwerde vom 29. Juni 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2023 bereits auf das Versicherungsgericht übergegangen war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ab 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem 1. Januar 2023 weiterhin ein Mietzins von Fr. 12'831.-- pro Jahr als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. Januar 2023 einen Betrag von Fr. 20'100.-- pro Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dies ist korrekt gewesen, da sich der bei den Ausgaben anzurechnende Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ab 1. Januar 2023 von Fr. 19'610.-- auf Fr. Fr. 20'100.-- erhöht hat (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 nELG). 2.4. Als Einnahmen werden auch Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 aELV). Bereits mit dem Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 ist rechtskräftig entschieden worden, dass ab dem 1. Februar 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 180'920.-- in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, welches jährlich, erstmals ab dem 1. Januar 2019, um Fr. 10'000.-- zu reduzieren ist. Das anrechenbare hypothetische Vermögen hat sich per 31. Dezember 2022 auf Fr. 140'920.-- belaufen. Bezüglich des hypothetischen Vermögens an sich hat sich per 1. Januar 2023 keine Änderung ergeben. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation nach Art. 17a Abs. 1 aELV ist ab dem 1. Januar 2023 somit noch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 130'920.-- anzurechnen. Bei der jährlichen Amortisation um Fr. 10'000.-- handelt es sich nur um einen fiktiven Verbrauch des hypothetischen Vermögens. Dieser erlaubt es nicht, die Frage der Höhe des hypothetischen Vermögens an sich zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin hat das anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2023 somit zu Recht auf Fr. 130'920.-- festgesetzt. Davon ist der gesetzliche Freibetrag von Fr. 37'500.-- abzuziehen (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Da bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Vermögensverzehr anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG), beläuft sich der anzurechnende hypothetische Vermögensverzehr ab 1. Januar 2023 wie von der Beschwerdegegnerin errechnet auf Fr. 9'342.--. 2.5. Als Einnahmen werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d aELG). Per 1. Januar 2023 sind die AHV/IV-Renten der Teuerung angepasst worden. Die bisherige Altersrente des Beschwerdeführers hat sich auf Fr. 10'704.-- pro Jahr belaufen. Ab 1. Januar 2023 hat sich die Altersrente des Beschwerdeführers gemäss den Rententabellen 2023 der AHV/IV (Skala 32, massgebendes Jahreseinkommen Fr. 15'510.--; Rentenverfügung: Dossier 2, act. 17) auf Fr. 914.-- pro 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 werden auf Fr. 1'514.-- pro Monat festgesetzt. Monat respektive Fr. 10'968.-- pro Jahr erhöht. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag korrekt als Einnahme angerechnet. Als Einnahmen werden auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Die Beschwerdegegnerin hat neu ab dem 1. Januar 2023 einen fiktiven Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 26.-- angerechnet, zuvor waren es Fr. 42.-- gewesen. Gemäss Rz. 3524.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2023) ist zur Bestimmung eines hypothetischen Ertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen. Die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen hat im Jahr 2022 0.02 % betragen. Bei einem hypothetischen Vermögen von Fr. 130'920.-- resultiert für das Jahr 2023 ein anrechenbarer hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 26.-- (Fr. 130'920 /100 x 0.02). 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Veränderungen der Ausgaben- und Einnahmenpositionen per 1. Januar 2023 bis auf den Mietzins richtig erfasst hat. Die Ausgaben setzen sich somit aus einer Prämienpauschale der Krankenversicherung von Fr. 5'568.--, einem Mietzins von Fr. 12'831.-- (statt Fr. 12'675.--) und einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 20'100.-- zusammen. Das Ausgabentotal beläuft sich somit auf Fr. 38'499.--. Bei einem Einnahmentotal von Fr. 20'336.-- (siehe Dossier 4, act. 10-2) beträgt der Ausgabenüberschuss Fr. 18'163.--. Der monatliche EL-Anspruch beträgt demnach − inklusive der Prämienpauschale für die Krankenversicherung − ab 1. Januar 2023 Fr. 1'514.-- (statt Fr. 1'501.--). 2.8. Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'514.-- pro Monat (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung) festzusetzen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2.9. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.