St.Gallen Sonstiges 20.09.2023 EL 2023/23

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.10.2023 Entscheiddatum: 20.09.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2023 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von deutschen Rentenleistungen. Anwendbarer Umrechnungskurs. Die EL-Durchführungsstelle hat seit Anspruchsbeginn auf den Kurs der Wanderarbeitnehmer abgestellt, deren Anwendung ist jedoch uneinheitlich erfolgt (Heranziehen unterschiedlicher Mittelwerte). Auch per 1. Juli 2022 (Revisionszeitpunkt) hat die EL- Durchführungsstelle die Umrechnungsmethode geändert. Deshalb ist im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Erhöhung der deutschen Altersrenten auch die Richtigkeit es angewendeten Währungsumrechnungsmethode zu überprüfen. Gemäss den Verwaltungsweisungen sind die deutschen Renten anhand eines von der EZB errechneten Tageskurses in Schweizerfranken umzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist bei einer kritischen Würdigung jedoch nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zu qualifizieren: Der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistung ist, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Massgebend für die Umrechnung einer ausländischen Rente kann deshalb nicht ein aufgrund des Tageskurses der EZB errechneter, teilweise fiktiver Rentenbetrag sein, sondern nur der Betrag, der der versicherten Person tatsächlich auf dem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2023, EL 2023/23). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023. Entscheid vom 20. September 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsnr. EL 2023/23 Parteien A., Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A. bezog ab dem 1. Oktober 2017 Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente (EL-act. 136). Ab dem 1. November 2017 bezog ihr in die EL-Berechnung einbezogener Ehemann eine deutsche Altersrente (EL-act. 109, 112, 156). Ab dem 1. Dezember 2017 bezog er auch eine Altersrente der AHV (EL-act. 143). Die deutsche Altersrente war anhand der Kurse der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (nachfolgend: Kurse der Wanderarbeitnehmer) in Schweizerfranken umgerechnet worden (vgl. IV-act. 136-1). Für den November und Dezember 2017 war auf den Jahresmittelwert 2017 abgestellt worden (1 € = Fr. 1.08465, EL-act. 136, 137-3) und für die Zeit ab Januar 2018 auf den A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mittelwert des 1. und 2. Quartals des Jahres 2018 (1 € = Fr. 1.16343; EL-act. 136, 137-3). Am 24. April 2019 bat die Versicherte um die Überprüfung der angerechneten deutschen Altersrente (EL-act. 103). Sie wies darauf hin, dass für das Jahr 2018 wegen Kursschwankungen insgesamt Fr. 228.34 zu viel und für die Monate November und Dezember 2017 Fr. 67.91 "zu wenig abgezogen" worden seien. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. April 2019 (Meldemonat) auf monatlich Fr. 3'137.-- fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung, EL-act. 100). Neu hatte sie die deutsche Altersrente anhand des Mittelwerts des 1. bis 3. Quartals 2019 des Kurses der Wanderarbeitnehmer in Schweizerfranken umgerechnet. A.b. Bereits am 19. Juli 2019 hatte der Ehemann der Versicherten der EL- Durchführungsstelle eine Erhöhung seiner deutschen Altersrente per 1. Juli 2019 gemeldet (EL-act. 101). Mit Verfügung vom 2. September 2019 reduzierte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. September 2019 auf Fr. 3'118.-- pro Monat (EL-act. 98). In der Begründung hielt sie fest, dass die ausländische Rente anhand des Mittelwerts des 1. bis 3. Quartals 2019 des Kurses der Wanderarbeitnehmer in Schweizerfranken umgerechnet worden sei. Da die Anpassung per 1. Juli 2019 eine Rückforderung ausgelöst hätte, sei die EL-Berechnung erst auf den 1. September 2019 hin angepasst worden. A.c. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 auf monatlich Fr. 3'131.-- fest (EL-act. 96). Am 5. Januar 2020 machte die Versicherte die EL-Durchführungsstelle darauf aufmerksam, dass bei der Anpassung der Ergänzungsleistungen der aktuelle Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank (EZB) unberücksichtigt geblieben sei (EL-act. 93). Mit Verfügung vom 17. März 2020 widerrief die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 19. Dezember 2019 und erhöhte die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 auf Fr. 3'157.-- pro Monat (EL-act. 90). In der Verfügungsbegründung hielt sie fest, dass die deutsche Altersrente anhand des Kurses der Wanderarbeitnehmer in Schweizerfranken umgerechnet worden sei (1 € = Fr. 1.087455). Der EZB-Kurs hätte per 2. Dezember 2019 1.0995 betragen. A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. Juli 2020 informierte die Versicherte die EL-Durchführungsstelle darüber, dass sich die deutsche Altersrente ihres Ehemannes per 1. Juli 2020 erhöht habe (EL- act. 88). Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. August 2020 auf monatlich Fr. 3'136.-- (EL-act. 87). In der Begründung merkte sie an, dass die deutsche Altersrente anhand der Kurse der Wanderarbeitnehmer in Schweizerfranken umgerechnet worden sei. Die Anpassung hätte grundsätzlich per 1. Juli erfolgen sollen. Da dies eine minime Rückforderung ausgelöst hätte, sei die Berechnung erst per 1. August 2020 angepasst worden. Am 6. August 2020 bat die Versicherte die zuständige EL-Sachbearbeiterin darum, den Kurs für die deutsche Altersrente zu korrigieren (EL-act. 85). Mit Verfügung vom 11. September 2020 widerrief die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 17. Juli 2020 und setzte die Ergänzungsleistungen per 1. August 2020 auf Fr. 3'155.-- pro Monat fest (EL-act. 84). Zur Umrechnung der deutschen Altersrente in Schweizerfranken stellte sie weiterhin auf den Kurs der Wanderarbeiter ab, welcher neu 1.054590 betrug. A.e. Mit Verfügung vom 1. Januar 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 auf Fr. 3'174.-- fest (EL-act. 79). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung per 1. Februar 2021 aufgrund einer Mietzinsänderung auf Fr. 3'705.-- (EL-act. 72). A.f. Per 1. August 2021 löste die Altersrente der Versicherten ihre bisherige Invalidenrente ab (EL-act. 65). Am 25. Mai 2021 meldete die Versicherte der EL- Durchführungsstelle, dass sie ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf eine deutsche Altersrente in der Höhe von € 754.94 haben werde (EL-act. 59). A.g. Auf ein Gesuch der Versicherten hin (EL-act. 57) setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (EL-act. 55) rückwirkend ab

  1. April 2021 auf Fr. 3'731.-- und ab 1. Juli 2021 auf Fr. 2'821.-- pro Monat fest. Wegen des Wohnsitzwechsels hatten sich die Krankenkassenprämien per 1. April 2021 erhöht. Ab 1. Juli 2021 war die deutsche Altersrente der Versicherten in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden. Auch diese wurde durch die EL- Durchführungsstelle anhand der Kurse der Wanderarbeitnehmer in Schweizerfranken umgerechnet. Die EL-Durchführungsstelle hatte auch die Anspruchsberechnung für A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2021 − nicht jedoch für März 2021 − an den gemeldeten Vermögensrückgang angepasst. Diese Anpassung hatte jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistung. Am 4. Juni 2021 machte die Versicherte die EL- Durchführungsstelle darauf aufmerksam, dass der Monat März vergessen worden sei (EL-act. 50). Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (EL-act. 49) widerrief die EL- Durchführungsstelle die Verfügung vom 2. Juni 2021 und berechnete auch den EL- Anspruch ab 1. März 2021 neu, wobei auch für den März keine Änderung des EL- Anspruchs resultierte. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. August 2021 auf Fr. 2'493.-- pro Monat (EL-act. 43). Die Anpassung war aufgrund des Anspruchs der Versicherten auf eine Altersrente der AHV erfolgt. A.i. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2022 wegen einer Reduktion der anrechenbaren Krankenkassenprämien auf Fr. 2'483.-- pro Monat fest (EL-act. 40). A.j. Am 31. Juli 2022 meldete das Ehepaar, dass sich die deutsche Altersrente der Versicherten per 1. Juli 2022 auf € 795.34 und diejenige des Ehemannes auf € 795.34 pro Monat erhöht hätten (EL-act. 36 f.). Des Weiteren baten sie mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1-4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 um die Berücksichtigung der Veränderungen bei den Wechselkursen ab Juli 2022. A.k. Mit Verfügung vom 26. September 2022 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2022 auf Fr. 2'440.-- (EL-act. 35). Für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 resultierte eine Rückforderung von insgesamt Fr. 129.--. Zur Begründung hielt die EL- Durchführungsstelle fest, dass zur Umrechnung der deutschen Altersrenten in Schweizerfranken aktuell ein Kurs von 1.0439267 verwendet werde. Dagegen wendete die Versicherte in einer Einsprache vom 24. Oktober 2022 ein (EL-act. 31), dass die deutschen Altersrenten im Betrag der tatsächlich ausbezahlten Leistungen in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen seien. Sie verlangte eine Korrektur der in der EL-Berechnung angerechneten ausländischen Rentenleistungen für das Jahr 2022 A.l.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie auch für die vorausgegangenen Jahre (2017 bis 2021). Sie wies ausserdem darauf hin, dass gemäss der Wegleitung über Ergänzungsleistungen die deutschen Altersrenten mittels eines Umrechnungskurses/Tageskurses der EZB umzurechnen seien. Die EL-Durchführungsstelle habe auf die Kurse der Wanderarbeiter abgestellt und darüber hinaus bei der Durchschnittsberechnung falsche Berechnungsgrundlagen angewendet. Die jeweiligen Umrechnungskurse unterschieden sich erheblich. Mit Verfügung vom 8. November 2022 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2022 auf Fr. 2'528.-- pro Monat (EL-act. 28). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Neuberechnung aufgrund der Kursentwicklung für die ausländische Rente per 1. Oktober 2022 erfolgt sei. Die ausländische Rente sei anhand des Kurses der Wanderarbeitnehmer umgerechnet worden (September 2022: € 1 = Fr. 0.9802). Auch gegen die Verfügung vom 8. November 2022 erhob die Versicherte eine Einsprache (EL-act. 26). A.m. Mit Entscheid vom 21. März 2023 (EL-act. 12) vereinigte die EL- Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 26. September und 8. November 2022. Sie setzte den monatlichen EL-Anspruch der Versicherten − jeweils ohne Prämienpauschale nach KVG − für den Juli 2022 auf Fr. 1'727.--, für den August 2022 auf Fr. 1'766.--, für den September 2022 auf Fr. 1'809.-- und für den November 2022 auf Fr. 1'817.-- fest. Hieraus resultierte eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 242.--. Zur Begründung hielt sie fest, der Versicherten sei insoweit zuzustimmen, als der in der Verfügung vom 26. September 2022 verwendete Währungsumrechnungskurs der Wanderarbeitnehmer nicht korrekt gewesen sei. Der Rentenbetrag sei für jeden Monat aufgrund des von der EZB veröffentlichten ersten Tageskurses des Vormonates zu berechnen. Bei einer hochgerechneten jährlichen Veränderung des EL-Anspruchs von mindestens Fr. 120.-- sei der EL-Anspruch anzupassen. Für die Monate Juli bis September 2022 und November 2022 betrage die Änderung (auf ein Jahr umgerechnet) jeweils mehr als Fr. 120.--, weshalb in diesen Monaten die Anpassungen vorzunehmen seien. A.n. Am 28. März 2023 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass sie den Antrag um die Rückzahlung der zu hoch angerechneten ausländischen Renten für A.o.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. die Jahre 2017 bis 2022 als Wiedererwägungsgesuch interpretiert habe (EL-act. 4). Auf dieses Gesuch trete sie nicht ein. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2023 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Mai 2023 Beschwerde (act. G 1). Ihre Anträge lauteten sinngemäss wie folgt: 1. Aufhebung des Einspracheentscheides und Neufestsetzung des EL-Anspruchs vom 1. Juli 2022 bis 30. November 2022. 2. Rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2022. 3. Rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs für die Jahre 2017 bis 2021. 4. Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die rückwirkende Korrektur der monatlich angerechneten deutschen Altersrenten auf der Basis der tatsächlich ausbezahlten bzw. auf dem Bankkonto gutgeschriebenen Rentenzahlungen verlange. Die Differenz zu ihren Ungunsten betrage für die Monate Januar bis Dezember 2022 Fr. 661.10 und für den Zeitraum 2017 bis 2021 Fr. 633.35. Der Zweck der Ergänzungsleistungen sei es, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Für die Errechnung der Einnahmen müsse somit auf die tatsächlich auf dem Bankkonto gutgeschriebenen Rentenbeträge abgestellt werden. Ansonsten würden die EL-Bezüger einer ausländischen Rente im Vergleich mit EL-Bezügern mit ausschliesslich Schweizer Rentenleistungen ungleich behandelt. Ihr sei bereits im April 2019 aufgefallen, dass zwischen den tatsächlich auf dem Konto gutgeschriebenen und den in der EL-Berechnung angerechneten ausländischen Renten signifikante Unterschiede bestünden. Sie habe die Beschwerdegegnerin damals telefonisch auf diese Unterschiede hingewiesen und eine Korrektur auf der Basis der tatsächlichen Gutschriften beantragt. Dies sei von der zuständigen EL- Sachbearbeiterin jedoch abgelehnt worden. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 30. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.b. In einer Eingabe vom 20. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor (act. G 5), dass sie die Beschwerdegegnerin im April 2019 sogar schriftlich auf die B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. März 2023 und ist der Beschwerdeführerin frühestens am 22. März 2023 zugestellt worden. Die Frist hat somit frühestens am 23. März 2023 zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2023 auf den 9. April gefallen, d.h. die Frist hat vom Sonntag, 2. April bis Sonntag, 16. April 2023 stillgestanden. Der 30. Tag der Frist ist somit frühestens auf den Samstag, 6. Mai 2023 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Der letzte Tag der Frist ist also frühestens der 8. Mai 2023 gewesen. Die Beschwerdeführerin hat am 4. Mai 2023 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat in den Beschwerdeanträgen zwei und drei die signifikanten Unterschiede zwischen den auf dem Konto gutgeschriebenen und den in der EL-Berechnung tatsächlich angerechneten ausländischen Renten hingewiesen habe. Daraufhin habe sie die Verfügung vom 24. Juli 2019 erhalten, ohne dass auf ihre Hinweise eingegangen worden wäre. Daher seien auch die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 2017 bis 2021 neu festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin führte hierzu am 11. Juli 2023 aus (act. G 7), dass die Beschwerdegegnerin bereits mit der Verfügung vom 14. November 2018 (EL ab 1. Oktober 2017) über die Höhe der Ergänzungsleistungen für den beanstandeten Zeitraum entschieden habe. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sofern das Schreiben vom 24. April 2019 als Wiedererwägungsgesuch zu interpretieren sei, habe die Beschwerdegegnerin auch darüber mit Schreiben vom 28. März 2023 entschieden. B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab Beginn der Anrechnung der ausländischen Rentenleistungen, d.h. ab 1. November 2017, sowie ab 1. Januar 2022 beantragt. Im Beschwerdeantrag vier hat sie die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 verlangt. Bei den dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen vom 26. September 2022 und vom 8. November 2022 handelt es sich um Revisionsverfügungen im Sinne von Art. 17 ATSG. Mit diesem Korrekturinstrument kann die Ergänzungsleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sacherhalt nachträglich erheblich verändert hat. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber geltend gemacht, dass von Anfang an der falsche Wechselkurs angewendet worden sei. Eine solche anfängliche Unrichtigkeit könnte nur mittels einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG korrigiert werden. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann allerdings nur sein, was Gegenstand der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen gewesen ist. Mit den Verfügungen vom 26. September 2022 und 8. November 2022 sind die Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2022 resp. ab 1. Oktober 2022 im Rahmen eines Revisionsverfahrens neu festgesetzt worden. Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. November 2022. Das Gericht kann daher im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen, ob die (längst in Rechtskraft erwachsenen) Verfügungen vom 14. November 2018 (EL-Anspruch ab 1. Oktober 2017) und 17. Dezember 2021 (EL-Anspruch ab 1. Januar 2022) korrekt gewesen sind. Dasselbe gilt für den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023. Auf die Beschwerdeanträge zwei, drei und vier (rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen für die Jahre 2017 bis 2021 und ab 1. Januar 2022 sowie Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023) ist somit nicht einzutreten. 3. Mit der Verfügung vom 26. September 2022 hat die Beschwerdegegnerin den EL- Anspruch ab 1. Juli 2022 infolge einer Erhöhung der deutschen Altersrenten des Ehepaares neu festgesetzt. Für die Umrechnung des Euro-Betrages in Schweizerfranken hat sie auf den Mittelwert des 1. bis 3. Quartals der Kurse der Wanderarbeitnehmer abgestellt (1€ = Fr. 1.0439267). Mit der Verfügung vom 8. November 2022 hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2022 unter Verweis auf die Kursentwicklung für die ausländischen Renten neu festgesetzt. 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwar hat sie in der Verfügungsbegründung festgehalten, dass die Umrechnung der ausländischen Rente in Schweizerfranken anhand des Kurses der Wanderarbeitnehmer erfolgt sei; tatsächlich hat sie jedoch auf den von der EZB publizierten Tageskurs vom

  1. September 2022 abgestellt (1 € = Fr. 0.9802). Die gegen die Verfügungen vom 26. September 2022 und 8. November 2022 erhobenen Einsprachen hat die Beschwerdegegnerin vereinigt, teilweise gutgeheissen und die EL-Ansprüche für Juli 2022 bis November 2022 neu festgesetzt, woraus eine Nachzahlung von Fr. 242.-- resultiert ist. Strittig ist, welcher Kurs für die Umrechnung der deutschen Renten in Schweizerfranken anzuwenden ist. Der Grund für die Anpassung der Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2022 ist eine Erhöhung der ausländischen Rentenleistungen gewesen. Daher stellt sich die Frage, ob im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG der anwendbare Umrechnungskurs überhaupt überprüft werden kann, oder ob auf den bisherigen Umrechnungskurs abgestellt werden muss, auch wenn sich dieser als falsch herausstellen würde. Die Beschwerdegegnerin hat ab Beginn des Anspruchs auf die deutschen Rentenleistungen (1. November 2017) die Währungsumrechnung anhand der Kurse der Wanderarbeitnehmer vorgenommen. Die Währungsumrechnung ist jedoch nicht einheitlich erfolgt: Für das Jahr 2017 hat sie den Jahresmittelwert 2017 der Wanderarbeitnehmer verwendet (1 € = Fr. 1.08465), ab 1. Januar 2018 den Mittelwert des 1. und 2. Quartals 2018 (1 € = Fr. 1.16343), ab 1. August 2018 den Mittelwert des 3. Quartals 2018 (1 € = Fr. 1.18899), ab dem 1. April 2019 den Mittelwert des 1. bis 3. Quartals 2019 (1 € = Fr. 1.13447333), ab 1. Januar 2020 den Mittelwert des 1. und 2. Quartals 2020 (1 € = Fr. 1.087455) und ab 1. August 2020 den Mittelwert des 3. Quartals 2020 (1 € = Fr. 1.054590). Ab dem 1. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls eine deutsche Altersrente bezogen. Die Rente des Ehemannes ist ab dem 1. Juli 2021 weiterhin anhand des Mittelwerts des 3. Quartals 2020 (1 € = Fr. 1.054590), die Rente der Beschwerdeführerin hingegen anhand des Mittelwerts des 1. und 2. Quartals 2021 (1 € = Fr. 1.076655) umgerechnet worden. Per
  2. Juli 2022 hat die Methode wieder geändert: Neu ist für die Umrechnung beider deutscher Altersrenten auf den Mittelwert des 1. bis 3. Quartals 2022 (1 € = Fr. 1.0439267) abgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin hat per 1. Juli 2022 die Ergänzungsleistungen also nicht nur der gemeldeten Erhöhung der ausländischen Rente angepasst und bei der Umrechnung der Euro-Rente in Schweizerfranken den aktuellen Umrechnungskurs berücksichtigt, sondern sie hat zusätzlich die Umrechnungsmethode geändert. Daher ist es im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gerechtfertigt, im Rahmen der Erhöhung der ausländischen Renten auch die Richtigkeit der angewendeten Währungsumrechnungsmethode zu überprüfen. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Rz. 3452.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2022) sind Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die EZB publiziert werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. Weshalb die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine ausländische Rente (1. November 2017) auf die Kurse der Wanderarbeitnehmer abgestellt hatte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Bereits in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung der WEL war festgehalten worden, dass Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen seien, welche durch die EZB publiziert würden (Rz. 3452.01 WEL, Stand 1. Januar 2016). Die Kurse der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter waren damals lediglich auf Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet worden waren, anwendbar (Rz. 3452.02 WEL, Stand 1. Januar 2016). Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid an die Verwaltungsweisungen gehalten und die deutschen Rentenleistungen ab 1. Juli 2022 anhand der entsprechenden Kurse der EZB in Schweizerfranken umgerechnet. 3.3. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigen die Gerichte die Verwaltungsweisungen insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Rz. 3452.01 WEL (Stand 1. Januar 2022) ist bei einer kritischen Würdigung nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zu qualifizieren: Der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistung ist, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Massgebend für die Umrechnung einer ausländischen Rente kann deshalb nicht ein aufgrund des Tageskurses der EZB errechneter, teilweise fiktiver Rentenbetrag, sondern nur der Betrag sein, der der versicherten Person tatsächlich auf dem Bankkonto gutgeschrieben worden ist und damit als Einnahme effektiv zugeflossen ist. Da die Ergänzungsleistung frankengenau und jeweils dem aktuellen Bedarf entsprechend zu berechnen ist, muss die gesetzmässige Lösung darin bestehen, der 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid versicherten Person jeweils jenen Rentenbetrag anzurechnen, der ihr am Ende des Vormonats effektiv gutgeschrieben worden ist. Damit liegt ein triftiger Grund vor, von Rz 3452.01 WEL abzuweichen (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, EL 2019/44 E. 4.1 und vom 31. August 2021, EL 2020/2 E. 4.2). Am 30. Juni 2022 sind auf dem Bankkonto des Ehepaares Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 553.-- (Rente Ehemann) und Fr. 741.85 (Rente Beschwerdeführerin) gutgeschrieben worden, am 29. Juli 2022 Fr. 567.85 und Fr. 761.80, am 31. August 2022 Fr. 570.35 und Fr. 765.15, am 30. September 2022 Fr. 558.65 und Fr. 749.45(EL- act. 32-15 f.) und am 31. Oktober 2022 Fr. 579.40 und Fr. 777.25 (act. G 1 D). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben also im Juli 2022 (nebst den AHV-Renten und hochgerechnet auf ein Jahr) zur Deckung ihres Lebensbedarfs effektiv Einnahmen von Fr. 15'538.-- (statt gemäss Einspracheentscheid von Fr. 17'166.--), im August 2022 von Fr. 15'955.-- (statt gemäss Einspracheentscheid von Fr. 16'702.--), im September 2022 von Fr. 16'026.-- (statt gemäss Einspracheentscheid von Fr. 16'186.--), im Oktober 2022 von Fr. 15'697.-- (statt gemäss Einspracheentscheid von Fr. 16'328.--) und imNovember 2022 von Fr. 16'279.-- (statt gemäss Einspracheentscheid von Fr. 16'088.--) gehabt. Bei Ausgaben von Fr. 57'087.-- pro Jahr resultiert für den Juli 2022 ein EL-Anspruch (inklusive Prämienpauschale nach KVG) von Fr. 2'594.-- (statt Fr. 2'458.--), für den August 2022 ein EL-Anspruch von Fr. 2'559.-- (statt Fr. 2'497.--), für den September 2022 ein EL-Anspruch von Fr. 2'553.-- (statt 2'540.--), für den Oktober 2022 ein EL-Anspruch von Fr. 2'581.-- (statt Fr. 2'528.--) und für den November 2022 ein EL-Anspruch von Fr. 2'532.-- (statt Fr. 2'548.--). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2023 aufzuheben und der EL-Anspruch ist für den Juli 2022 auf Fr. 2'594.--, für den August 2022 auf Fr. 2'559.--, für den September 2022 auf Fr. 2'553.--, für den Oktober 2022 auf Fr. 2'581.-- und für den November 2022 auf Fr. 2'532.-- (inklusive Prämienpauschale nach KVG) festzusetzen. Auf die Anträge zwei, drei und vier (rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen für die Jahre 2017 bis 2021 und ab 1. Januar 2022 und Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023) ist nicht einzutreten. 3.5. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für den Juli 2022 auf Fr. 2'594.--, für den August 2022 auf Fr. 2'559.--, für den September 2022 auf Fr. 2'553.--, für den Oktober 2022 auf Fr. 2'581.-- und für den November 2022 auf Fr. 2'532.-- festgesetzt wird. 2. Auf die Anträge zwei, drei und vier wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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