© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.07.2023 Entscheiddatum: 19.06.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2023 Art. 11 ELG. Bestimmung des verzehrbaren Vermögens. Erbschaft. Grundstück. Marktwertschätzung. Investitionen eines Miterben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2023, EL 2023/21). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2023. Entscheid vom 19. Juni 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/21 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Yves Brühwiler, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Oktober 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. I/48). Sie gab an, dass sie sich ab dem 1. Dezember 2018 in einem Alters- und Pflegeheim aufhalten werde. Unter anderem reichte sie Unterlagen betreffend ein Grundstück ein (vgl. EL-act. I/50), an dem sie als Teil einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Im Zeitpunkt des Erbanfalls im Jahr 1991 hatten sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus, eine Scheune und eine Garage befunden. Der amtliche Verkehrswert hatte sich im Jahr 1985 auf 176’000 Franken belaufen. Das Grundstück war mit einer Grundpfandschuld von 176’000 Franken belastet gewesen. Eine amtliche Verkehrswertschätzung im Jahr 2014 hatte einen Verkehrswert von 963’000 Franken ergeben (vgl. EL-act. I/52). Bei dieser Schätzung waren die Grundstücksfläche, zwei Wohnungen und eine Doppelgarage berücksichtigt worden. Am 31. Dezember 2017 hatten zulasten der Erbengemeinschaft zwei Hypothekarschulden von 45’000 Franken und von 176’000 Franken bestanden. Die EL- Ansprecherin lebte bis zum Eintritt in das Alters- und Pflegeheim in einer der beiden Wohnungen. Einer ihrer Söhne reichte im Februar 2019 weitere Unterlagen ein (vgl. EL- act. I/44), denen sich entnehmen liess, dass das Grundstück den einzigen nennenswerten Vermögenswert des Nachlasses des Ehemannes der EL-Ansprecherin gebildet hatte. Der Sohn der EL-Ansprecherin gab im Februar 2019 an, dass er in der zweiten Wohnung lebe (EL-act. I/43). Mit einer Verfügung vom 3. Mai 2019 wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. I/31). A.a. Am 19. Mai 2019 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (EL-act. I/27). Sie liess geltend machen, die EL-Durchführungsstelle A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe einen zu hohen Anteil am Grundstück berücksichtigt. Bei richtiger Berechnung resultiere kein anrechenbarer Vermögensanteil aus der unverteilten Erbschaft. Nachdem die EL-Durchführungsstelle weitere Abklärungen getätigt hatte, wies sie die Einsprache mit einem Entscheid vom 29. November 2019 mit der Begründung ab (EL- act. I/8), da die EL-Ansprecherin die Liegenschaft seit dem 1. Dezember 2018 nicht mehr selbst bewohne und da die nun frei gewordene Wohnung in ihrem aktuellen Zustand nicht vermietet werden könne, sei bei der Anspruchsberechnung zwar kein Liegenschaftsertrag zu berücksichtigen. Aber entgegen der Ansicht der EL- Ansprecherin verfüge das Grundstück noch immer über einen für die EL- Anspruchsberechnung massgebenden Wert. Gestützt auf die amtliche Schätzung aus dem Jahr 2014 sei nämlich von einem Gesamtwert der Liegenschaft von 963’000 Franken auszugehen, von dem die beiden Hypotheken im Gesamtbetrag von 219’000 Franken sowie eine (hypothetische) Entschädigung an den einen Sohn, der im Jahr 1992 einen Anbau erstellt habe, abzuziehen seien. Der Marktwert der (hypothetischen) Entschädigung betrage 527’090 Franken. Der Wert der Erbmasse belaufe sich damit auf 216’910 Franken. Der EL-Ansprecherin stehe die Hälfte davon zu, was einem Betrag von 108’455 Franken entspreche. Unter Berücksichtigung dieses Vermögenswertes resultiere bei der Anspruchsberechnung nach wie vor ein Einnahmenüberschuss. Die EL-Ansprecherin liess am 15. Januar 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2019 erheben. In seinem Entscheid EL 2020/2 vom 31. August 2021 hielt das Versicherungsgericht fest, für die beiden Monate Oktober und November 2018 resultiere bereits ohne die Berücksichtigung des Erbanteils ein deutlicher Einnahmenüberschuss, weshalb die EL-Durchführungsstelle das Begehren um eine Ergänzungsleistung für diese beiden Monate zu Recht abgewiesen habe (E. 2.2). Für die Anspruchsberechnung ab dem 1. Dezember 2018 sei entscheidend, welchen Marktwert die – nicht der EL-Ansprecherin, sondern der Erbengemeinschaft gehörende – Liegenschaft habe. Der Marktwert sei aber nicht bekannt. Das Abstellen auf eine amtliche Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 2014 sei als rechtswidrig zu qualifizieren. Die EL-Durchführungsstelle habe eingeräumt, dass der Marktwert des Grundstücks wohl höher gewesen sein dürfte. Der Einspracheentscheid vom 29. November 2019 sei in Verletzung der A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungspflicht ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache sei an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen. Diese werde eine unabhängige Fachperson mit einer Bestimmung des Marktwertes des Grundstücks am 1. Dezember 2018 beauftragen. Bei der Markwertbestimmung sei zu berücksichtigen, dass der Gegenwert der nach dem Tod des Ehemannes der EL-Ansprecherin getätigten Investitionen eines Miterben (Anbau, Doppelgarage, Wärmepumpe) vom Wert des Nachlasses in Abzug zu bringen seien (E. 3.3). Im Zuge der weiteren Sachverhaltsermittlung werde die EL-Durchführungsstelle auch abzuklären haben, welche Beträge der deutschen Rente der EL-Ansprecherin jeweils effektiv in Schweizer Franken gutgeschrieben worden seien (E. 4). Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2018 sei ein Vermögensertrag von 62 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 ein solcher von 20 Franken zu berücksichtigen (E. 5). Am 16. November 2021 ersuchte die EL-Durchführungsstelle den die Liegenschaft bewohnenden Sohn und dessen Ehefrau um das Einverständnis für eine Marktschätzung der Liegenschaft; zudem forderte sie eine Aufstellung der effektiven Gutschriften der deutschen Rente an (EL-act. III/50). Im Dezember 2021 gingen ihr die angeforderten Belege zu (EL-act. III/49). Am 27. Januar 2022 beauftragte die EL- Durchführungsstelle B.___ mit einer Marktwertschätzung der Liegenschaft per 1. Dezember 2018 und per dato (EL-act. III/46). Der Sohn der EL-Ansprecherin wies am 1. Februar 2022 darauf hin, dass die Erbengemeinschaft Mitte 2020 aufgelöst worden sei (EL-act. III/44); die Liegenschaft sei am 1. Januar 2020 auf ihn übertragen worden (EL- act. III/41). Am 15. Februar 2022 ersuchte die EL-Durchführungsstelle Herrn B.___, die Schätzung per 1. Dezember 2018 und per 1. Januar 2020 vorzunehmen (EL-act. III/38). Am 30. März 2022 reichte der Experte seine Marktwertschätzung ein (EL-act. III/34). Er hielt fest, der auf dem Realwert basierende Marktwert der Liegenschaft habe sich per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50 Prozent. Bezüglich des Altbaus seien die gesamten Investitionskosten als wertvermehrend zu qualifizieren. Die im Jahr 2005 durchgeführte Renovation des Altbaus habe Kosten von rund 100’000 Franken verursacht, von denen 50 Prozent als wertvermehrend zu qualifizieren seien. Mit einer Verfügung vom 30. Juni 2022 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um eine Ergänzungsleistung mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. III/14). Zur Begründung führte sie an (EL-act. III/ 23), der Marktwert des Altbaus betrage 640’500 Franken. Der Neubau habe nämlich einen Marktwert von 430’000 Franken, die Doppelgarage einen solchen von 31’000 Franken. Diese Beträge sowie der wertvermehrende Anteil der Heizungskosten und der wertvermehrende Anteil der Renovationskosten bezüglich des Altbaus seien vom gesamten Marktwert der Liegenschaft von 1’180’000 Franken abzuziehen. Nach Abzug der Hypothekarschuld von 220’000 Franken verbleibe ein Nettowert von 420’500 Franken, von dem die Hälfte der EL-Ansprecherin zugestanden habe. Im Zeitpunkt der Erbteilung sei der massgebende Betrag leicht höher gewesen. Er habe 256’250 Franken betragen. Die EL-Ansprecherin habe 40’000 Franken erhalten. Die Differenz von 216’250 Franken sei als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren. A.e. Am 1. August 2022 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 erheben (EL-act. III/9). Sie liess geltend machen, nach dem Tod ihres Ehemannes seien – nebst dem Anbau, der Doppelgarage und der Wärmepumpe – wertvermehrende Investitionen von total 222’432.86 Franken getätigt worden. Die EL- Durchführungsstelle habe aber nur einen Betrag von 50’000 Franken berücksichtigt, ohne zu erklären weshalb. Der Marktwert des Neubaus und der Doppelgarage sei wesentlich höher als jener, den die EL-Durchführungsstelle angerechnet habe. Bei richtiger Berechnung resultiere kein anrechenbares Vermögen. Die EL- Durchführungsstelle erkundigte sich am 26. Januar 2023 beim Experten, ob der Marktwert (wie sie im Rahmen der Verfügung angenommen hatte) der Differenz zwischen dem Realwert und der technischen Entwertung entspreche (EL-act. III/5). Der Experte antwortete noch am selben Tag (EL-act. III/4), im Grundsatz sei dies korrekt. Bei einem selbstgenutzten Wohneigentum rechne man aber in aller Regel wie folgt: „Neuwert BKP 2 zuzüglich BKP 4 und 5 abzüglich Entwertung zuzüglich BKP 0 als A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 30. Juni 2022 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und dass sein Gegenstand folglich zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung der im Oktober 2018 eingereichten Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen und damit die Frage gebildet, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Diese Frage ist – abgesehen von den im Sinne des Art. 56 Abs. 2 VRP verbindlichen Vorgaben im Entscheid EL 2020/2 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen Bodenanteil“. Mit einem Entscheid vom 8. Februar 2023 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. III/2). Am 13. März 2023 liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, den Marktwert des Altbaus für sich allein zu ermitteln. Ihre nachträgliche Berechnung anhand der in der Marktwertschätzung der gesamten Liegenschaft erwähnten Beträge überzeuge nicht. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. April 2023 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Am 11. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 31. August 2021 – umfassend und frei zu prüfen gewesen. Auch in diesem Beschwerdeverfahren sind folglich – wiederum abgesehen von den verbindlichen Vorgaben im Entscheid EL 2020/2 – sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen zu prüfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sie hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit hat sie die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 4 ELG erfüllt. Vor dem Inkrafttreten der ELG-Reform am 1. Januar 2021 hat keine dem heutigen Art. 9a ELG entsprechende Regelung existiert, die einen EL-Anspruch beim Überschreiten einer bestimmten Vermögensschwelle ausgeschlossen hätte. Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, ist folglich entscheidend, ob ein Ausgabenüberschuss im Sinne des Art. 9 ELG vorgelegen hat, wobei diese Frage allerdings gemäss der verbindlichen Vorgabe im Entscheid EL 2020/2 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021 (E. 2.2) für die Monate Oktober und November 2018 ohne Weiteres zu verneinen ist. 3. Als Ausgaben sind die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Tagestaxe für den Heimaufenthalt, der Selbstbehalt bezüglich der Pflegekosten sowie die Pauschale für die persönlichen Auslagen zu berücksichtigen. Diesbezüglich erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. EL-act. III/15 ff.) als korrekt (vgl. auch den Entscheid EL 2020/2, E. 7). Das auf ein Jahr hochgerechnete Ausgabentotal hat sich also im Monat Dezember 2018 auf 79’004 Franken, in den Monaten Januar bis und mit April 2019 auf 79’172 Franken, in den Monaten Mai bis und mit Juli 2019 auf 83’917 Franken, in den Monaten August und September 2019 auf 85’596 Franken, in den Monaten Oktober bis und mit Dezember 2019 auf 83’917 Franken, in den Monaten Januar bis und mit November 2020 auf 84’999 Franken und im Dezember 2020 auf 84’547 Franken belaufen. Für die Zeit ab Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin keine Anspruchsberechnung vorgenommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass zufolge des Überschreitens der Vermögensschwelle des Art. 9a ELG zum Vorneherein kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestanden habe. Diese Annahme ist, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben werden, zutreffend gewesen, weshalb eine Anspruchsberechnung für die Zeit ab Januar 2021 unterbleiben kann.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Als effektive Einnahmen sind der Beschwerdeführerin die Altersrente der AHV, eine Rente der beruflichen Vorsorge sowie eine Altersrente aus Deutschland zugeflossen. Bezüglich der deutschen Rente hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Entscheid EL 2020/2 vom 31. August 2021 verbindlich angeordnet, dass die monatlichen Auszahlungsbeträge in Schweizer Franken anzurechnen seien (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Beträge mitgeteilt (EL-act. III/49–35 ff.). Bei der Anspruchsberechnung hat die Beschwerdegegnerin jeweils das Jahrestotal berücksichtigt, obwohl die Beträge von Monat zu Monat geschwankt hatten. Da die Schwankungen aber weniger als zehn Franken pro Monat ausgemacht haben, besteht mit Blick auf den Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV keine Veranlassung, diesbezüglich in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Das Jahrestotal der Renteneinnahmen hat sich im Dezember 2018 auf 58’981 Franken, im Jahr 2019 auf 59’215 Franken und im Jahr 2020 auf 59’194 Franken belaufen. 4.1. 4.2. Als weitere Einnahme ist ein sogenannter Vermögensverzehr zu berücksichtigen, der einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens entspricht (Art. 11 Abs. 2 ELG und Art. 3 Ab. 2 ELG/SG [sGS 351.5]). Anrechenbar ist das Nettovermögen, soweit es den gesetzlichen Freibetrag von 37’500 Franken überschreitet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der hier massgebenden Fassung bis zum 31. Dezember 2020). 4.2.1. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns am 1. Dezember 2018 ist die Beschwerdeführerin an einer Erbschaft beteiligt gewesen. Den einzigen relevanten Vermögenswert des Nachlasses hat ein Grundstück gebildet. Wie das Versicherungsgericht bereits im Entscheid EL 2020/2 vom 31. August 2021 eingehend aufgezeigt hat (E. 3.3), hat die Beschwerdeführerin keinen güterrechtlichen Anspruch an einem Teil des Nachlasses gehabt, da das Grundstück aus dem Eigengut des Ehemannes finanziert worden war. Erbrechtlich hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses beziehungsweise des Grundstückwertes gehabt. Im Zeitpunkt des Erbganges haben sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus und eine angebaute Scheune befunden. Kurz nach dem Erbgang ist die Scheune abgebrochen und durch einen Anbau am Wohnhaus ersetzt worden, sodass das Grundstück anschliessend mit einem Doppeleinfamilienhaus bebaut gewesen ist. Zusätzlich ist eine Doppelgarage errichtet worden. Im Jahr 2004 sind beide Haushälften mit einer Wärmepumpe versorgt worden. Zudem sind im Laufe der Jahre 4.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitere Investitionen getätigt worden, deren Kosten allesamt zulasten eines Sohnes und Miterben gegangen sind. Das Versicherungsgericht hat die Beschwerdegegnerin in seinem Entscheid EL 2020/2 vom 31. August 2021 verbindlich angewiesen (E. 3.3), eine Marktwertschätzung des Grundstücks einzuholen und anschliessend die Hälfte der Differenz zwischen dem Marktwert des Grundstücks und den nach dem Tod des Ehemannes getätigten wertvermehrenden Investitionen sowie der Hypothek als anrechenbares Vermögen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Immobilienfachmann mit einer Marktwertschätzung beauftragt. Dieser hat überzeugend begründet festgehalten, der Marktwert der gesamten Liegenschaft habe sich am 1. Dezember 2018 auf 1’180’000 Franken und am 1. Januar 2020 auf 1’260’000 Franken belaufen. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, das Grundstück befinde sich nur vermeintlich in der Nähe eines Autobahnanschlusses; effektiv dauere es einige Zeit, um den Weg bis zur Autobahneinfahrt zurückzulegen. Der Immobilienfachmann habe die (vermeintliche) Nähe zum Autobahnanschluss zu hoch bewertet. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn der Immobilienfachmann ist mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gewesen. Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er bezüglich der Verkehrsanbindung des Grundstücks eine fehlerhafte Wertung vorgenommen haben sollte. Weder in diesem noch in einem anderen Punkt sind in der Expertise Hinweise zu finden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der vom Immobilienfachmann ermittelten Beträgen wecken würden. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das Grundstück am 1. Dezember 2018 einen Marktwert von 1’180’000 Franken und am 1. Januar 2020 einen Marktwert von 1’260’000 Franken gehabt hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht die Hälfte dieses Betrages zugestanden, denn in jener Zeit, in der das Grundstück noch im Eigentum der Erbengemeinschaft gewesen ist, hat der Sohn auf eigene Kosten grössere Investitionen getätigt, die sich massgeblich auf die Wertentwicklung des Grundstücks ausgewirkt haben. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar vertretenen Ansicht sind diese Investitionen nicht einfach in der Erbmasse „aufgegangen“, auch wenn die Erbengemeinschaft nach Art. 671 Abs. 1 ZGB das Eigentum an diesen Investitionen erlangt hat. Nach Art. 672 Abs. 1 ZGB hat die Erbengemeinschaft dem Sohn nämlich eine angemessene Entschädigung für dessen Investitionen geschuldet. Deshalb hat das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auch angehalten, den durch diese Investitionen generierten Mehrwert abzuklären und vom Gesamtwert des Grundstücks abzuziehen. Der Immobilienschätzung lässt sich entnehmen, dass der Marktwert von 4.2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1’180’000 Franken per 1. Dezember 2018 auf einem Realwert von 1’495’000 Franken basiert hat. Jener hat sich aus dem Neuwert des Altbaus von 400’000 Franken, dem Neuwert des Neubaus von 544’000 Franken, dem Neuwert der Garage von 34’000 Franken, dem Wert der Umgebung von 85’000 Franken, den Baunebenkosten von 53’000 Franken und dem Landwert von 377’650 Franken zusammengesetzt. Nach Abzug der technischen Entwertung von 114’000 Franken respektive von 3’000 Franken haben der Neubau und die Doppelgarage einen Marktwert von 430’000 Franken beziehungsweise von 31’000 Franken aufgewiesen. Der Immobilienfachmann hat auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin explizit bestätigt, dass es korrekt ist, den Marktwert anhand der Differenz zwischen dem Realwert und der technischen Entwertung zu berechnen. Die Erbengemeinschaft hat dem Sohn folglich eine Entschädigung von 461’000 Franken für die von ihm erstellten Neubauten geschuldet. Als weitere Investition hat der Sohn im Jahr 2004 eine Wärmepumpe installieren lassen, deren Kosten sich auf 57’000 Franken belaufen haben. Die Kosten sind je zur Hälfte auf die beiden Hausteile zu verlegen. Da der Altbau in jenem Zeitpunkt über keine zeitgemässe Heizung mehr verfügt hat, ist diese Investition gemäss den überzeugenden Ausführungen des Experten vollständig wertvermehrend gewesen, was bedeutet, dass die Erbengemeinschaft dem Sohn dafür eine Entschädigung von 28’500 Franken geschuldet hat. Für die im Jahr 2005 getätigten Investitionen in den Altbau im Gesamtbetrag von 100’000 Franken hat die Erbengemeinschaft dem Sohn ebenfalls eine Entschädigung geschuldet, deren Betrag sich angesichts des vom Experten mit 50 Prozent bezifferten wertvermehrenden Anteils auf 50’000 Franken beläuft. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 78’500 Franken. 4.2.4. Zieht man vom Marktwert des Grundstücks von 1’180’000 Franken am 1. Dezember 2018 die fiktiven Entschädigungen der Erbengemeinschaft an den Sohn für die von diesem getätigten Investitionen von 539’500 Franken (= 461’000 + 78’500 Franken) sowie die Hypothekarschuld von 220’000 Franken ab, verbleibt ein Nachlassvermögen von 420’500 Franken. Davon hat die Hälfte, also ein Betrag von 210’250 Franken, der Beschwerdeführerin zugestanden. Da die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2018 bereits in einem Heim und nicht mehr in der „eigenen“ (eigentlich: der Erbengemeinschaft gehörenden) Liegenschaft gewohnt hat, kommt ein Abzug des gesetzlichen Freibetrages für eine selbstbewohnte Liegenschaft nicht in Frage. Das anrechenbare Vermögen entspricht also der Summe des Anteils der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Ehemannes von 210’250 Franken und dem Sparguthaben per 1. Dezember 2018 von 97’873 Franken, abzüglich des gesetzlichen 4.2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Das Sparguthaben der Beschwerdeführerin hat sich im Jahr 2020 nicht verringert (vgl. EL-act. III/24–2). Selbst wenn der per 1. Januar 2020 erfolgte Vermögensverzicht im Rahmen der Erbteilung als effektiv bereits Ende 2019 erfolgt berücksichtigt würde, wäre der Betrag des Verzichtsvermögens in Anwendung des Art. 17e ELV (der dem Freibetrages von 37’500 Franken. Das ergibt einen Betrag von 270’623 Franken. Davon ist ein Fünftel, also 54’124 Franken, als sogenannter Vermögensverzehr anzurechnen. Auf den Zeitpunkt der Erbteilung am 1. Januar 2020 hin ist dieselbe Berechnung mit den entsprechenden, leicht höheren Beträgen gemäss der Liegenschaftsschätzung vorzunehmen. Diesbezüglich kann auf die Berechnung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, die – ebenso wie jene per 1. Dezember 2018 – als rechtmässig zu qualifizieren ist (EL-act. III/24). Die Beschwerdeführerin hat bei der Erbteilung einen Anspruch auf 256’250 Franken gehabt, aber lediglich 40’000 Franken erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ein effektives Vermögen von 96’751 Franken (inkl. der im Zuge der Erbteilung erhaltenen 40’000 Franken) und ein Verzichtsvermögen von 216’250 Franken berücksichtigt. Das anrechenbare Vermögen hat sich folglich für die Zeit ab Januar 2020 auf 275’501 Franken (= 96’751 + 216’250 – 37’500 Franken) belaufen. Davon ist ein Fünftel, also 55’100 Franken, als Vermögensverzehr anzurechnen. 4.2.6. Bereits ohne die Berücksichtigung eines Vermögensertrages resultiert ein Einnahmentotal von 113’105 Franken (= 58’981 + 54’124 Franken) für den Monat Dezember 2018. Dieses Einnahmentotal hat sich angesichts der geringfügigen Schwankungen der Rentenbeträge und des Sparguthabens im Jahr 2019 kaum verändert. Es hat das Ausgabentotal von 79’004 Franken im Dezember 2018, von 79’172 Franken in den Monaten Januar bis und mit April 2019, von 83’917 Franken in den Monaten Mai bis und mit Juli 2019, von 85’596 Franken in den Monaten August und September 2019 sowie von 83’917 Franken in den Monaten Oktober bis und mit Dezember 2019 jedenfalls deutlich überschritten, weshalb die Beschwerdeführerin für die Zeit von Dezember 2018 bis und mit Dezember 2019 unabhängig von der Höhe des anrechenbaren Vermögensertrages keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Für das Jahr 2020 ergibt sich ein Einnahmentotal (noch ohne Vermögensertrag) von 114’294 Franken (= 59’194 + 55’100 Franken). Dieses übersteigt das Ausgabentotal von 84’999 Franken (für die Monate Januar bis und mit November 2020) respektive von 84’547 Franken (für den Monat Dezember 2020), weshalb auch für das Jahr 2020 kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht. 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte früheren Art. 17a ELV in der Fassung bis Ende 2020 entspricht) lediglich um 10’000 Franken zu reduzieren, weshalb für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 ein Vermögen von mindestens 266’224 Franken (= 59’974 + 206’250 Franken) zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin für die Zeit vor dem 1. Januar 2021 keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, besteht keine Besitzstandsgarantie im Sinne der Übergangsbestimmungen zur per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen ELG-Reform, was bedeutet, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 in Anwendung des neuen Art. 9a ELG ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung nur hätte bestehen können, wenn das Vermögen – einschliesslich des Verzichtsvermögens – weniger als 100’000 Franken betragen hätte, was aber nicht der Fall gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat also unabhängig von einem allfälligen Ausgabenüberschuss ab Januar 2021 auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt, weil die sogenannte Vermögensschwelle des Art. 9a ELG überschritten gewesen ist. 6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter aber eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung praxisgemäss auf 80 Prozent von 3’500 Franken, also auf 2’800 Franken, festzusetzen ist. Der Rechtsvertreter hat ein leicht höheres Honorar beantragt (vgl. act. G 8), aber Gründe, die die Zusprache einer überdurchschnittlichen Entschädigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 2’800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.