St.Gallen Sonstiges 27.02.2023 EL 2022/26

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.04.2023 Entscheiddatum: 27.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2023 Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, Art. 11a Abs. 1 ELG; Einfluss der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auf die abzugsfähigen Krankenkassenprämien. Wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, ist es nicht zulässig, bei den Krankenkassenprämien den Anteil für die Unfalldeckung (für Nichterwerbstätige) abzuziehen, denn die Fiktion besteht ja darin, dass die betreffende Person erwerbstätig ist. Darin enthalten ist auch die Fiktion, dass die betreffende Person über ihren Arbeitgeber obligatorisch unfallversichert ist, also nicht über die Krankenkasse unfallversichert sein kann. Das setzt aber natürlich voraus, dass vom hypothetischen (Brutto-) Erwerbseinkommen die hypothetischen Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung abgezogen werden. Würde man bei der Versicherung gegen Unfälle auf den realen Sachverhalt (Versicherung über die Krankenkasse) und nicht auf die Fiktion (Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit entsprechender Unfalldeckung) abstellen, käme es zu einer unzulässigen Vermischung von Realität und Fiktion, die vom Art. 11a Abs. 1 ELG nicht abgedeckt, also gesetzwidrig wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2023, EL 2022/26). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023. Entscheid vom 27. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2022/26 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A. meldete sich im März 2021 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente an (EL-act. 28, Dossier 1 [act. G 3.1]). Er gab an, keine Kapitalbezüge aus der Zweiten Säule und der Säule 3a getätigt zu haben. Seine Ehefrau bezahle Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO. Er wohne zusammen mit seiner Ehefrau in der eigenen Liegenschaft. Er besitze Fahrzeuge im Wert von Fr. 21'600.--. Seine Ehefrau habe sich im Dezember 2020 ihr Freizügigkeitsguthaben aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 2'862.-- ausbezahlen lassen. Zudem sei sie an einer unverteilten Erbschaft in der Höhe von Fr. 9'000.-- beteiligt. Weiteres Vermögen besässen sie nicht. Seine Ehefrau sei bis zum 31. Dezember 2020 angestellt gewesen. Sie habe sich nicht um eine (neue) Arbeitsstelle bemüht, da sie gesundheitliche Probleme habe. Er selbst erhalte eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 26'616.--; eine BVG-Rente erhalte er nicht. Die Sachbearbeitung der AHV-Zweigstelle merkte an, dass das Vermögen per 21. Dezember 2020 Fr. 6'166.-- A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betragen habe. Die Ehefrau habe bis 31. Dezember 2020 einen Bruttolohn von Fr. 11'924.-- erhalten. Auf Nachfrage der AHV-Zweigstelle hin reichte der Versicherte am 17. Mai 2021 weitere Unterlagen ein (EL-act. 29, Dossier 1). Er hielt zudem fest, dass am 15. Juli 2015 eine Auszahlung im Betrag von Fr. 75'344.75 "infolge Pensionierung, Abrechnung" erfolgt sei. Dieser Betrag sei in die Liegenschaft investiert worden (unter anderem Belastung/Amortisationsausstand von Fr. 41'000.--). Der Saldo des Hypozinskontos habe per 10. Mai 2021 Fr. 29'087.-- betragen. Dieser werde für den Ersatz der Heizung benötigt. Das Steueramt B.___ hatte den Verkehrswert der Liegenschaft des Versicherten und seiner Ehefrau am 26. Februar 2020 auf Fr. 407'000.-- und den Mietwert auf Fr. 15'720.-- (Einfamilienhaus Fr. 15'360.-, Parkplatz Fr. 360.--) geschätzt (EL-act. 30-1 f., Dossier 1). Die Hypothek hatte per 31. Dezember 2020 Fr. 350'000.-- betragen (EL-act. 31-4, Dossier 1). Die Hypothekarzinsen hatten sich 2020 auf Fr. 3'914.20 belaufen (EL-act. 31-5, Dossier 1). Gemäss einem − nicht unterzeichneten − Saldierungsauftrag vom 13. April 2021 betreffend das Bankkonto des verstorbenen Bruders der Ehefrau des Versicherten waren am 13. April 2021 Fr. 12'000.-- an die Schwester der Ehefrau und Fr. 9'000.-- auf ein gemeinsames Bankkonto des Versicherten und seiner Ehefrau überwiesen worden (EL-act. 31-1, Dossier 1); der Restbetrag sollte auf ein Konto der Ehefrau/Grabkonto überwiesen werden. Eine Quittung der C.___ hatte ein verfügbares Guthaben von Fr. 10'442.69 ausgewiesen (Datum unbekannt), eine solche der Bank D.___ vom 17. Mai 2021 einen aktuellen Saldo von Fr. 8'348.30 (EL-act. 31-6, Dossier 1). Auf dem Privatkonto des Versicherten bei der Bank D.___ hatte sich per 31. Dezember 2020 ein Betrag von Fr. 1'563.43 befunden (EL-act. 31-7, Dossier 1). Auf dem Hypozinskonto bei der Bank D.___ hatte sich das Guthaben per 31. Dezember 2020 auf Fr. 4'603.28 belaufen (EL- act. 31-8, Dossier 1). In der Steuererklärung 2020 hatten der Versicherte und seine Ehefrau angegeben, übrige Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 60'000.-- zu besitzen (EL-act. 32-1 ff., Dossier 1). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis hatten sie zwei Bankkonten der Bank D.___ mit Guthaben von Fr. 1'563.-- und Fr. 4'603.-- angegeben (insgesamt Fr. 6'166.--). Die Grundversicherung (KVG) hatte sich im Jahr 2021 für den Versicherten auf Fr. 438.80 pro Monat und für seine Ehefrau auf Fr. 403.70 pro Monat (inkl. Unfallversicherung) belaufen (EL-act. 34-1 ff., Dossier 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 10. Juni 2021 verlangte die EL-Durchführungsstelle vom Versicherten weitere Unterlagen betreffend die Vermögensverhältnisse (EL-act. 25, Dossier 1). Am selben Tag teilte sie dem Versicherten mit (EL-act. 24, Dossier 1), dass seine Ehefrau im erwerbspflichtigen Alters sei und sich deshalb mit einem Erwerbseinkommen an den Lebenskosten beteiligen müsse. Da sie aktuell keinen Lohn erhalte, müsse ihr grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Zur Prüfung der Angelegenheit bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darum, einige Fragen zu beantworten. Der Versicherte antwortete am 23. Juli 2021 (EL-act. 23, Dossier 1), dass seine Ehefrau über eine Ausbildung im Verkauf verfüge. Vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2021 habe sie zu 20-50 % im E.___ gearbeitet (Kasse, Auspacken der Lieferung). Aus gesundheitlichen Gründen übe sie zurzeit keine Tätigkeit aus. Der Versicherte erklärte weiter, dass der Treuhänder offenbar etwas verwechselt habe; effektiv sei nicht ein Vermögen von Fr. 60'000.--, sondern ein solches von Fr. 30'000.-- vorhanden. Dieses werde für eine neue Heizungsanlage benötigt. Seine Ehefrau habe die Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen gekündigt und sei weiterhin arbeitsunfähig. Gemäss Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG hatte sich die Ehefrau am 16. Dezember 2020 das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 2'871.31 infolge Geringfügigkeit auszahlen lassen (EL-act. 23-17 f., Dossier 1). Laut der Todesmeldung war der Bruder der Ehefrau am 11. Oktober 2020 verstorben (EL-act. 23-21, Dossier 1). Dr. med. F.___ hatte der Ehefrau am 22. Juni 2021 bestätigt, dass er als behandelnder Hausarzt deren Entscheidung, die Arbeitsstelle vorzeitig per 31. Januar 2021 zu kündigen, aus medizinischer Sicht unterstütze (EL-act. 23-31, Dossier 1). A.b. Am 29. Juli 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass das eingereichte Arztzeugnis nicht den gewünschten Anforderungen entspreche (EL-act. 22, Dossier 1). Sie zeigte dem Versicherten auf, wie ein detailliertes Arztzeugnis auszusehen habe. Zudem forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, anhand entsprechender Unterlagen darzulegen, wie sich das in der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2020 enthaltene Vermögen von Fr. 60'000.-- zusammensetze. Andernfalls würden Fr. 60'000.-- als übriges Vermögen angerechnet. Schliesslich bat die EL-Durchführungsstelle um weitere Unterlagen betreffend die Erbschaft. Der Versicherte antwortete am 25. August 2021 (EL-act. 21, Dossier 1), dass infolge eines Missverständnisses Fr. 60'000.-- anstelle der tatsächlichen übrigen Vermögenswerte in A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Höhe von Fr. 30'000.-- in der Steuererklärung eingetragen worden seien. Dr. F.___ hatte in seinem Bericht vom 15. August 2021 als Diagnosen zusammengefasst eine Umbilikalhernie, eine Schmerzproblematik (chronisches zervikales/zervikocephales Syndrom, chronisches thorakales/thorakobrachiales Schmerzsyndrom, chronische Schultergelenksschmerzen rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit; IV-Entscheid 07/2008: Keine Rente) und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Sturzereignisse 2013 und 2019) angegeben (vollständige Diagnoseliste: EL-act. 21-4 f., Dossier 1). Bezüglich der Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit hatte er auf die beiliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verwiesen. Ob der Ehefrau leidensangepasste Tätigkeiten aus medizinischer Sicht zumutbar seien, könne er aktuell nicht abschliessend beurteilen. Dr. F.___ hatte der Ehefrau vom 2. September 2020 bis 29. November 2020 eine vollständige und ab dem 30. November 2020 noch eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (3 Stunden an 3 Tagen). Ab dem 1. Februar 2021 hatte er ihre Arbeitsunfähigkeit auf 0 % geschätzt, wobei er in Klammern von einem "vollen Arbeitsversuch" gesprochen hatte. Der Saldo des Hypozinskontos hatte sich per unbekanntem Datum auf Fr. 29'646.98 belaufen, der Saldo des gemeinsamen Privatkontos des Ehepaars auf Fr. 2'110.40.-- (EL-act. 21-17 f., Dossier 1). Einer Quittung der C.___ war ein verfügbares Guthaben von Fr. 3'079.51 zu entnehmen (EL- act. 21-19, Dossier 1). Am 3. September 2021 forderte die EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen betreffend die Vermögensverhältnisse an (EL-act. 20, Dossier 1). Der Versicherte teilte der EL-Durchführungsstelle am 28. September 2021 mit (EL-act. 19, Dossier 1), dass sich die Ehefrau aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Der Arbeitsversuch sei gescheitert. Per 31.12.20 hatte der Saldo auf dem Hypozinskonto des Ehepaars Fr. 4'603.-- betragen (EL-act. 19-5 f., Dossier 1). Am 10. Mai 2021 war ein Betrag von Fr. 20'000.-- auf das Hypozinskonto einbezahlt worden. Am 14. April 2021 war das Konto des verstorbenen Bruders der Ehefrau saldiert worden (EL-act. 19-9, Dossier 1). Fr. 12'000.-- waren an die Schwester der Ehefrau überwiesen worden und Fr. 3'370.35 auf das Konto der Ehefrau; zudem waren dem Konto Fr. 9'000.-- belastet worden (Empfänger unbekannt). Am 13. Oktober 2021 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darum, weitere Unterlagen betreffend das gekündigte Arbeitsverhältnis der Ehefrau einzureichen (EL- A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 18, Dossier 1). Sie merkte ausserdem an, dass für die Ehefrau die Möglichkeit bestehe, die Altersrente ab Januar 2022 vorzubeziehen. Diesfalls würde ab Januar 2022 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden. Die Ehefrau gab in einem Schreiben vom 1. November 2021 gegenüber dem EL-Sachbearbeiter an, im Frühjahr (2020) wegen Corona eine dreimonatige Auszeit genommen zu haben, da der Versicherte "Risikopatient" sei. Im November (2021) habe sie wegen Corona nochmals um eine Auszeit bis Ende Februar 2021 gebeten, da sie selber sehr angeschlagen gewesen sei. Diese sei ihr jedoch nicht bewilligt worden. Sie habe die Leistung, die von ihr erwartet worden sei, nicht mehr erbringen können. Zudem sei die Angst vor einer Ansteckung gross gewesen. Sie habe diesem Druck nicht mehr standhalten können. Auf Nachfrage hin erklärte RAD-Arzt Dr. G., Facharzt Arbeitsmedizin, am 9. November 2021 (EL-act. 16, Dossier 1), dass sich keine medizinischen Dokumente und insbesondere keine Diagnosen, Therapien oder Beschreibung von körperlichen, psychischen oder kognitiven Einschränkungen fänden, die den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Eine Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit durch den RAD sei somit nicht möglich. Nötig sei zumindest der Bericht zur stationären Behandlung vom 22. September 2020, besser aber die Sprechstundendokumentation des Hausarztes und sämtliche spezialärztlichen Berichte. Am 16. November 2021 forderte die EL-Durchführungsstelle diese Unterlagen beim Versicherten an (EL-act. 15, Dossier 1). Mit Schreiben vom 29. November 2021 reichte der Versicherte neben der Zusammenfassung der Krankengeschichte diverse medizinische Berichte der Ehefrau ein (EL-act. 14, Dossier 1). A.e. RAD-Arzt Dr. G. notierte am 17. Januar 2022 nach der Durchsicht der eingereichten medizinischen Berichte (EL-act. 10, Dossier 1), leidensführend seien das rezidivierende zervikoencephale sowie das prolongierte lumbosakrale Schmerzsyndrom. Die Ehefrau des Versicherten sei deshalb seit April 2015 in chiropraktischer Behandlung. Vom Chiropraktor sei nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der RAD-Arzt kam zum Schluss, dass für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Arbeiten über Kopfhöhe, Arbeiten in gebückter Haltung, Arbeiten mit regelmässiger Rotation des Oberkörpers bei fixiertem Becken oder fixierten Beinen, A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten, bei denen regelmässig Belastungen von mehr als 5 kg am linken Handgelenk und am linken Daumengrundgelenk aufträten und Arbeiten mit regelmässigen Belastungen von über 10 kg an der rechten Schulter sollten vermieden werden. Der RAD-Arzt merkte ausserdem an, dass in der Krankengeschichte eine überdurchschnittliche Häufung von Unfällen und Stürzen auffalle. Auf Tätigkeiten mit Absturzgefahr sollte deshalb verzichtet werden, auch wenn die Unfallursachen in den ihm vorliegenden Unterlagen nicht beschrieben bzw. abgeklärt worden seien. Am 10. Januar 2022 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (EL- act. 9, Dossier 1), dass in der EL-Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau angerechnet werden müsse, da diese aktuell keinen Lohn erhalte. Das hypothetische Erwerbseinkommen werde nicht angerechnet, sofern seine Ehefrau trotz ernsthafter, aktiver und gezielter Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Das Schreiben enthielt auch die detaillierten Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen. A.g. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (EL-act. 4, Dossier 1) wies die EL- Durchführungsstelle das EL-Gesuch des Versicherten wegen eines Einnahmenüberschusses ab. In der Anspruchsberechnung ab 1. März 2021 hatte die EL-Durchführungsstelle bei den Ausgaben Krankenkassenprämien von Fr. 5'265.60 (Versicherter) und Fr. 4'844.40 (Ehefrau) pro Jahr, Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 3'915.-- pro Jahr, Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'144.-- pro Jahr, einen Eigenmietwert von Fr. 15'360.-- pro Jahr, eine Nebenkostenpauschale von Fr. 2'520.-- pro Jahr und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 29'415.-- angerechnet. Bei den Einnahmen hatte sie ein Sparguthaben von Fr. 6'166.--, einen Fahrzeugwert von Fr. 21'600.--, ein übriges Vermögen von Fr. 60'000.-- und einen Vermögensverzicht aus der Erbschaft des Bruders der Ehefrau von Fr. 6'131.-- angerechnet, woraus ein anrechenbares Vermögen von Fr. 43'896.-- resp. ein anrechenbarer Vermögensverzehr von 4'389.-- resultiert hatte. Des Weiteren hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau von Fr. 31'080.-- pro Jahr (80 % von Fr. 38'850.--) sowie die AHV-Rente des Versicherten in der Höhe von Fr. 26'844.-- pro Jahr angerechnet. Die Erträge aus dem Vermögensverzicht hatten Fr. 1.-- und die Liegenschaftserträge (Eigenmietwert) Fr. 15'720.-- betragen. Per 1. Januar 2022 hatten sich die anrechenbaren Krankenkassenprämien erhöht, die übrigen A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgabenpositionen hatten sich nicht verändert. Bei den Einnahmen waren kein Vermögensverzicht und keine Erträge aus dem Vermögensverzicht (Fr. 1.--) mehr angerechnet worden. Trotzdem hatte weiterhin ein Einnahmenüberschuss resultiert. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 28. Januar 2022 vorsorglich Einsprache erheben (EL-act. 2, Dossier 1). Sein Rechtsvertreter machte am 7. März 2022 geltend, dass ein zu hohes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei (EL-act. 20, Dossier 2 [act. G 3.2]). Die Ehefrau habe im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 16'034.-- und im Jahr 2020 von netto Fr. 10'674.-- erzielt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD stelle bloss eine theoretische Betrachtung dar. Wie die behandelnden Ärzte bestätigt hätten, sei die Ehefrau mit Bezug auf die ihr konkret auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Am 14. März 2022 (EL-act. 18, Dossier 2) machte der Rechtsvertreter unter Verweis auf die beiliegenden medizinischen Unterlagen von Dr. med. H., FMH Anästhesiologie und FA Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, geltend, dass der Ehefrau des Versicherten kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Die medizinischen Unterlagen datierten aus den Jahren 2005 bis 2007. Am 3. Mai 2022 reichte die Ehefrau des Versicherten der EL-Durchführungsstelle einen Verlaufsbericht von Dr. H. vom 15. März 2022 ein (EL-act. 17, Dossier 2). Dr. H.___ hatte darin als Diagnosen chronische lumbospondylogene Schmerzen und eine chronische Cervicobrachialgie und Cervicocephalgie rechts bei Status nach HWS- Distorsionstrauma 1999 angegeben. Die Ehefrau leide unter Dauerschmerzen tieflumbal vor allem links mit Ausstrahlung ins linke Bein dorsal bis zur Kniekehle, gegen Abend auch Ausstrahlung dorsal rechts bis zur Kniekehle. Zudem habe die Ehefrau über erneute Dauerschmerzen cervical rechts mit häufigen, migräneartigen Begleitkopfschmerzen geklagt. Sowohl die Rücken- als auch die Nackenschmerzen rechts hätten sehr erfreulich auf die BV-gesteuerten Facettengelenksinfiltrationen L4/5 und L5/S1 bds. am 26. Januar 2022 resp. C2/3 bis C4/5 rechts am 1. März 2022 angesprochen. Die Restschmerzen sprächen gut auf die gelegentliche Einnahme von Dafalgan 1g an. A.i. Eine EL-Sachbearbeiterin notierte am 19. Mai 2022, die Ehefrau des Versicherten habe am 3. Mai 2022 mitgeteilt, dass sie laufend in ärztlicher Behandlung sei (EL-act. 15, Dossier 2). Im Jahr 2002 habe sie bei einem Unfall ein Schleudertrauma erlitten. Im A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2008 sei das IV-Rentengesuch abgewiesen worden. Sie habe danach versucht, drei Mal wöchentlich drei bis vier Stunden zu arbeiten, aufgrund der Schmerzen sei dies nicht möglich gewesen. Die Krankheit sei chronisch geworden. Eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Ergänzungsleistungen notierte am 1. Juni 2022 (EL-act. 14, Dossier 2), dass grundsätzlich auf die Rückmeldung des RAD abzustellen sei, welcher, analog zur IV-Stelle im Jahr 2008, von einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgehe. Dabei sei jedoch nicht der ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Fälschlicherweise sei ein Jahreseinkommen von Fr. 38'850.-- statt von Fr. 36'850.-- berücksichtigt worden. Am Entscheid ändere dies jedoch nichts. A.k. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 (EL-act. 11, Dossier 2) wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass sich die IV- Stelle mit Entscheid vom 22. Juli 2008 nach einem Verkehrsunfall und einem Sturz in einen Schacht erstmals zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau geäussert habe. Sie habe die Ehefrau in einer adaptierten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig und in ihrer bisherigen Tätigkeit als Drogerieverkäuferin als zu 80 % arbeitsfähig eingeschätzt. Die Ehefrau habe ihre Arbeitstätigkeit trotzdem lediglich in einem kleinen Arbeitspensum fortgesetzt. Auch die neuen medizinischen Unterlagen änderten nichts an dieser Einschätzung. Seither seien keine Leiden hinzugetreten, die eine Arbeitstätigkeit in einer adaptierten Tätigkeit verhindern oder quantitativ reduzieren würden. Auch der aktuellste Bericht aus der Schmerzklinik ändere an der Einschätzung des RAD nichts, spreche dieser doch von einer Verbesserung. Bis heute habe die Ehefrau keine Arbeitsbemühungen getätigt. Ebenso habe sie auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung verzichtet. Auch sei keine neue IV-Anmeldung erfolgt. Die EL- Durchführungsstelle habe somit zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Einzig die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens sei falsch gewesen. Statt Fr. 38'850.-- seien Fr. 36'850.-- zu berücksichtigen. Es bleibe jedoch bei einem Einnahmenüberschuss, weshalb sich die Verfügung im Ergebnis als korrekt erweise. A.l. Am 10. August 2022 telefonierte die zuständige Mitarbeiterin des Fachbereichs Ergänzungsleistungen mit der Ehefrau des Versicherten (EL-act. 9, Dossier 2). Die A.m.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Ehefrau teilte mit, dass sie sich nun beim RAV angemeldet habe. Sie könne jedoch nur zu 50 % arbeiten, da es dem Versicherten gesundheitlich nicht gut gehe. Zudem habe sie zwei Hunde, welche betreut werden müssten. Am 26. August 2022 reichte die Ehefrau Nachweise für ihre Arbeitsbemühungen für den Monat August 2022 ein (EL- act. 8, Dossier 2). Sie teilte zudem mit, dass sie sich bei der AHV für den vorzeitigen Bezug der Altersrente ab Januar 2023 angemeldet habe. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. September 2022 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'850.--; eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter monierte zunächst, dass die Beschwerdegegnerin als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet gewesen wäre, die genaue Berechnung der Höhe des Einkommensverzichtes in der Verfügung zu erwähnen. In materieller Hinsicht machte der Rechtsvertreter geltend, dass die aktenmässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers durch den RAD nicht ausreichend gewesen sei. Vielmehr hätte die Ehefrau durch einen unabhängigen Gutachter untersucht werden müssen. Aus den medizinischen Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau seit der letztmaligen Beurteilung durch die Invalidenversicherung im Jahr 2004 dauerhaft und wesentlich verschlechtert habe. Der behandelnde Arzt habe die Ehefrau in der Zeit vor der Kündigung mindestens zu 50 %, während Monaten sogar zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Er habe keine Verlassung gehabt, nach der Kündigung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis auszustellen. Dass er für den Arbeitsversuch ab 1. Februar 2021 eine diesbezügliche Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe, beweise nicht eine fortan bestehende Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren habe sich der RAD selber widersprochen: Wenn die medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte nicht ausreichend seien, um eine allfällige Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, hätte sich der RAD dazu auch selber nicht äussern dürfen, ohne die Ehefrau persönlich zu untersuchen. Unzutreffend sei in jedem Fall, von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen. B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf den Medianlohn abstellen dürfen, da dieser dem mittleren Lohn entspreche, welchen gesunde Personen in der fraglichen Branche erzielten. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau zwingend eine Kürzung des Medianlohnes vornehmen müssen. Schliesslich sei die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug 62 Jahre alt gewesen. Es sei notorisch, dass Personen, welche das 60. Altersjahr überschritten hätten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine realistischen Chancen mehr hätten, eine Vollzeitstelle zu finden. Hinzu komme, dass die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau deren Chancen, eine geeignete Stelle zu finden, noch einmal wesentlich verschlechterten. Die Ehefrau verfüge daher über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Sollte das Gericht nicht von einer grundsätzlichen Unverwertbarkeit der theoretisch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit ausgehen, müsse der Abzug infolge des fortgeschrittenen Alters der Ehefrau höher als bloss im Umfang von 20 % angesetzt werden. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers dürfe maximal der bis zur Kündigung erzielte Lohn von rund Fr. 10'000.-- angerechnet werden. Ausserdem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Teilinvalide im Sinne von Art. 14a ELG zu qualifizieren. Die Kündigung sei nicht nur wegen der kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau erfolgt. Die Kündigung sei auch durch den Umstand motiviert gewesen, dass die Ehefrau dem durch Covid besonders gefährdeten Beschwerdeführer habe beistehen wollen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer vorzeitigen Pensionierung auf die Anrechnung eines Einkommensverzichtes verzichtet werde, hingegen ein Verzicht auf eine vorzeitige Pensionierung, wodurch eine höhere Belastung der Ergänzungsleistung vor und nach der ordentlichen Pensionierung verhindert werde, durch die Anrechnung eines Einkommensverzichts "bestraft" werden solle. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie hielt fest, dass an die Begründungsdichte in der Verfügung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen seien. Des Weiteren habe der hier angefochtene Einspracheentscheid die Verfügung vom 11. Januar 2022 vollumfänglich ersetzt. Hilfsarbeiterstellen seien rechtsprechungsgemäss altersunabhängig nachgefragt, insbesondere in der momentanen Arbeitsmarktlage, in welcher B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung des Einspracheentscheides vom 6. Juli 2022 eingehalten worden ist. Der Rechtsvertreter hat den Einspracheentscheid am 7. Juli 2022 erhalten. Die Beschwerdefrist hat somit am 8. Juli 2022 zu laufen begonnen. händeringend nach Hilfspersonal gesucht werde. Es sei nicht Sache der Ergänzungsleistungen, den Gesundheitszustand der Ehefrau umfangreich abzuklären. Es liege am Beschwerdeführer, entsprechende medizinische Unterlagen einzureichen. Die Ehefrau habe trotz angeblich massiver gesundheitlicher Einschränkungen auf eine IV-Anmeldung verzichtet. Es sei nicht die Sache der EL, dies nun auszugleichen. Die EL sei subsidiär zu anderen Leistungen, weshalb über einen Verzicht auf IV-Leistungen befunden werden müsste. Nur über die IV könnte abschliessend geklärt werden, ob die Ehefrau als Teilinvalide qualifiziert werden könnte. In seiner Replik vom 26. Oktober 2022 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend fest (act. G 5), dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit regelmässig bewerbe und bis anhin keine Bewerbung beantwortet worden sei. Der Rechtsvertreter bat darum, ausnahmsweise eine Referentenaudienz durchzuführen. B.c. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 26. November 2022 aus (act. G 7), dass sie aufgrund der klaren Sachverhalts- und Rechtslage keine Grundlage für einen Vergleich sehe. Auf dem Hilfsarbeiterarbeitsmarkt herrsche momentan tatsächlich ein Arbeitskräftemangel. Der Duplik lagen die Verwaltungsakten für den Zeitraum 20. September 2022 bis 14. November 2022 bei (Dossier 3, act. G 7.1). B.d. Das Gericht teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2022 mit, dass keine Referentenaudienz durchgeführt werde (act. G 8). B.e. Am 9. Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Leistungsjournal ein (act. G 10). Er machte Barauslagen von Fr. 15.30 und einen zeitlichen Aufwand von 4.05 Stunden geltend. B.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Während der Gerichtsferien vom 15. Juli 2022 bis 15. August 2022 hat die Frist stillgestanden (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Der 30. Tag der Frist ist also auf den 7. September 2022 gefallen. Der Rechtsvertreter hat am 2. September 2022 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. 2. In formeller Hinsicht hat der Rechtsvertreter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) gerügt. Er hat moniert, dass die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 11. Januar 2022 lediglich in pauschaler Weise auf die Anrechnung eines Einkommensverzichts hingewiesen habe, ohne näher zu begründen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise auf die Realisierung eines Erwerbseinkommens verzichtet habe. Zudem sei die Höhe des Einkommensverzichts nicht näher begründet worden. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hingewiesen, dass der angefochtene Einspracheentscheid die Verfügung vom 11. Januar 2022 vollumfänglich ersetzt habe und Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nicht die Verfügung vom 11. Januar 2022, sondern der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 sei. Der Rechtsvertreter hat deshalb in der Beschwerde keine formale Rechtswidrigkeit der Verfügung mehr rügen können. Er hätte lediglich noch rügen können, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der in der Einsprache vorgebrachten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht auseinandergesetzt oder diese Rüge falsch beurteilt habe; allerdings hat der Rechtsvertreter die Verletzung der Begründungspflicht erst in der Beschwerde vorgebracht. Auf die Rüge, die Verfügung vom 11. Januar 2022 verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör, ist daher nicht einzutreten. 2.1. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Rechtsvertreter beantragt, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und gegebenenfalls die frühere Arbeitgeberin der Ehefrau vom Gericht persönlich zu den Kündigungsgründen zu befragen seien. Von der früheren Arbeitgeberin sei zumindest eine schriftliche Stellungnahme einzuverlangen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat gegenüber der Arbeitgeberin angegeben, sie kündige das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen und privaten Gründen (EL-act. 17-10, Dossier 1). Gegenüber der EL-Durchführungsstelle hat sie am 1. November 2021 schriftlich erklärt (EL-act. 17-9, Dossier 1), dass sie ihre Arbeitgeberin, wie bereits im Vorjahr, um eine Auszeit bis Ende Februar 2021 gebeten habe, einerseits wegen Corona und andererseits, weil sie selbst gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Eine weitere Auszeit sei ihr jedoch nicht bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei "Risikopatient". Sie habe grosse Angst vor einer Ansteckung mit Corona gehabt und 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. dem Druck nervlich nicht mehr standgehalten. Die Kündigungsgründe sind also bekannt. Hinzu kommt, dass für die Frage, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, entscheidend ist, wie hoch die objektive Arbeitsfähigkeit einer Person ist und nicht, ob bzw. inwieweit sich die Person selbst noch arbeitsfähig fühlt. In antizipierender Beweiswürdigung ist deshalb davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der früheren Arbeitgeberin der Ehefrau keine neuen, für den vorliegenden Entscheid relevanten Erkenntnisse liefern würde; aus denselben Gründen ist auch auf die Einholung einer Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin der Ehefrau zu den Kündigungsgründen zu verzichten. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022. Diesem liegt die Verfügung vom 11. Januar 2022 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2021 und ab 1. Januar 2022 wegen Einnahmenüberschüssen verneint hat. Zwischen den Parteien strittig ist, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau zu Recht erfolgt ist. Da es sich aber um eine erstmalige Beurteilung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gehandelt hat, sind alle Berechnungspositionen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a und b festgelegten Beträge (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10, 11 und 11a ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. 3.2. Bei allen Personen wird als Ausgabe der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG); er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Die Prämie der Ehefrau ist tiefer als der Pauschalbetrag, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr zu Recht lediglich die tatsächliche Prämie angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat es als zumutbar erachtet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine volle Erwerbstätigkeit ausübt. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wäre die Ehefrau vollerwerbstätig, wäre sie über den Arbeitgeber unfallversichert. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Unfallversicherung durch den Krankenversicherer von Fr. 26.20 pro Monat als Ausgabe mitberücksichtigt (EL-act. 34-5, Dossier 1). Es würde dem Sinn und Zweck der Ergänzungen zuwiderlaufen, wenn nicht notwendige Kosten in der Anspruchsberechnung berücksichtigt würden. Ist eine in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossene Person also über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert, so darf eine allfällige zusätzliche (überflüssige) Versicherungsdeckung über die Krankenversicherung in der EL-Berechnung nicht als Ausgabe angerechnet werden. Da bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fingiert wird, dass die betreffende Person tatsächlich erwerbstätig ist, ist konsequenterweise auch in diesem Fall die Unfalldeckung der betreffenden Person in der EL-Berechnung nicht als Ausgabe zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund werden Personen, denen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, auch keine Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO als Ausgabe angerechnet. Selbstverständlich müssen die UV-Beiträge dafür aber vom anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Natürlich ist die Unfalldeckung bei der Krankenkassenprämie der Ehefrau nur dann in der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche zumutbar ist, d.h. wenn sie über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum haben, wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG); lit. b gilt sinngemäss. Gemäss 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Der jährliche Höchstbetrag beträgt bei zwei im gleichen Haushalt lebenden Personen in der Region 2 (B.___) Fr. 18'900.-- (Fr. 15'900.-- + Fr. 3000.--) (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 26 ELV i.V.m. Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen, SR 831.301.114). Der Mietwert der Liegenschaft des Ehepaares beläuft sich auf Fr. 15'720.-- und liegt somit unter dem jährlichen Höchstbetrag. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Mietwert Fr. 15'360.-- pro Jahr) und einen Parkplatz im Freien (Mietwert Fr. 360.-- pro Jahr). Die Beschwerdegegnerin hat als Ausgabe zu Recht lediglich den Mietwert des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 15'360.-- berücksichtigt, da der Parkplatz nicht dem Wohnzweck dient. Dabei ist unbeachtlich, ob der Parkplatz von der Liegenschaft getrennt vermietet werden könnte oder nicht (vgl. hierzu EL-act. 8, Dossier 3). Die übrigen Ausgabenpositionen hat die 3.4. quater

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin korrekt bemessen. Sofern das Gericht nachfolgend zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen basierend auf einer vollen Erwerbstätigkeit angerechnet hat, belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben ab

  1. März 2021 somit auf total Fr. 64'440.-- (statt Fr. 64'395.--) und ab 1. Januar 2022 auf total Fr. 64'518.-- (statt Fr. 64'476.--). Als Einnahmen wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, angerechnet; hat der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin hat ein Sparguthaben von Fr. 6'166.-- angerechnet. Dabei hat sie lediglich das Sparguthaben auf zwei Bankkonten per 31. Dezember 2020 berücksichtigt, nämlich die Fr. 1'563.43 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers (EL-act. 31-7, Dossier 1) und die Fr. 4'603.28 auf dem gemeinsamen Hypozinskonto des Ehepaares (EL-act. 31-8, Dossier 1). Der Beschwerdeführer hat mit der EL-Anmeldung jedoch noch zwei Quittungen von weiteren Konten eingereicht, eines bei der C.___ mit einem verfügbaren Guthaben von Fr. 10'442.69 und eines bei der Bank D.___ mit einem aktuellen Saldo von Fr. 8'348.30 am 17. Mai 2021. Allerdings ist unklar, wem diese Konten gehören und wie hoch die Guthaben per 31. Dezember 2020 gewesen sind. Des Weiteren ist dem Hypozinskonto des Ehepaares am 10. Mai 2021 ein Betrag von Fr. 20'000.-- gutgeschrieben worden. Die Beschwerdegegnerin hat nicht abgeklärt, woher dieses Geld stammt und was damit geschehen ist. Bezüglich der Höhe des anrechenbaren Sparguthabens sind somit weitere Abklärungen notwendig, sofern nicht ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultiert. 3.5. Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht (Rz. 3443.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2022). Das Nachlassvermögen hat laut Inventar Fr. 19'002.-- betragen, der Erbteil der Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 9'501.-- (EL-act. 21-9 ff., Dossier 1). Gemäss dem Saldierungsauftrag der Bank D.___ (EL-act. 31-1, Dossier 1) sind am 13. April 2021 Fr. 12'000.-- an die Schwester der Ehefrau und Fr. 9'000.-- auf das gemeinsame Konto des Ehepaars überwiesen worden; der Restbetrag sollte auf ein Konto der Ehefrau überwiesen werden. Gemäss dem Kontoauszug vom 14. April 2021 hat es sich bei diesem Restbetrag um Fr. 3'370.35 gehandelt (EL-act. 19-9). Dem 3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontoauszug ist auch zu entnehmen, dass die Fr. 9'000.-- überwiesen worden sind. Zwar ist nicht ersichtlich, auf welches Konto die Überweisung erfolgt ist, aufgrund des Saldierungsauftrags ist jedoch davon auszugehen, dass das Geld dem gemeinsamen Konto des Ehepaares gutgeschrieben worden ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin hat die Ehefrau des Beschwerdeführers somit im Rahmen der Erbteilung nicht auf Vermögen verzichtet, sondern das Erbe von insgesamt Fr. 12'370.35 (Fr. 9'000.-- + Fr. 3'370.35) ist ihr am 14. April 2021 ausbezahlt worden. Da die EL-Verfügung erst am 11. Januar 2022 ergangen ist, ist nicht auf die Schätzung gemäss dem Erbteilakt abzustellen, sondern es kann der tatsächliche Betrag angerechnet werden. Ab 1. März 2021 ist somit ein (noch) unverteiltes Erbe von Fr. 12'370.-- in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer unter der Berechnungsposition "übriges Vermögen" einen Betrag von Fr. 60'000.-- angerechnet. Dabei hat sie sich auf die Angaben in der Steuererklärung 2020 resp. der Steuerveranlagung 2020 gestützt (EL-act. 27-1 und 32-5, Dossier 1). In der Steuererklärung ist noch folgendes angemerkt worden: "Fr. 100' SEVorjahr./.20'EFH +Carport./.20' Verbrauch". Der Beschwerdeführer selbst hat auf Nachfrage hin am 17. Mai 2021 erklärt, dass er sich am 15. Juli 2015 einen Betrag von Fr. 75'344.75 infolge der Pensionierung habe auszahlen lassen (EL-act. 29-1, Dossier 1). Dieser Betrag sei in die Liegenschaft investiert und deshalb in der Steuererklärung nicht abgezogen worden. Auf die Aufforderung hin, bezüglich des "übrigen Vermögens" entsprechende Unterlagen/Nachweise einzureichen, hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 erklärt, dass der zuständige Treuhänder offenbar (etwas) verwechselt habe und nicht Fr. 60'000.--, sondern nur Fr. 30'000.-- Vermögen vorhanden sei. Dieses Geld werde für die Heizungsanlage benötigt (EL-act. 23-6, Dossier 1). Am 29. Juli 2021 hat die EL- Durchführungsstelle den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, entsprechende Unterlagen einzureichen, wie sich der Betrag von Fr. 60'000.-- zusammensetze (EL- act. 22, Dossier 1). Sie hat den Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass sie, sollte sie keine Unterlagen erhalten, gestützt auf die Steuerveranlagung Fr. 60'000.-- als übriges Vermögen in der EL-Berechnung anrechnen werde. Hierauf hat der Beschwerdeführer unter anderem einen Auszug des Hypozinskontos eingereicht, wonach der aktuelle Saldo Fr. 29'646.98 betragen hat (EL-act. 21-17, Dossier 1). Das Hypozinskonto hat der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2020 allerdings separat mit einem Betrag von Fr. 4'603.-- ausgewiesen (EL-act. 32-7, Dossier 1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen auch nicht, da unter "übrige Vermögenswerte" in der Steuererklärung keine Sparguthaben, sondern beispielsweise Wohnwagen, Oldtimer, Boote, Reitpferde oder Kunst- und Schmuckgegenstände fallen 3.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Steuerpraxis Kanton Thurgau, StP 43 Nr. 1, steuerverwaltung.steuerpraxis.tg.ch/ html/5ACEB9DD-E0AE-8386-0CCDC4932671BAA6.html, besucht am 16. Februar 2023). Kommt die versicherte Person ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2021 abgemahnt, ihn auf die Rechtsfolgen hingewiesen und ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt (EL-act. 22, Dossier 1). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ein übriges Vermögen von Fr. 60'000.-- in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a (Art. 11a Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG wird bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet. 3.8. Nicht invaliden Ehegatten ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (vgl. Rz. 3521.03 WEL). Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" abzustellen. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (vgl. Rz. 3521.04 WEL). 3.8.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und ihr deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Eventuell sei eine gutachterliche Abklärung vorzunehmen, um das tatsächliche funktionelle Leistungsvermögen festzustellen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihre Teilzeitstelle im Verkauf per 31. Januar 2021 gekündigt. Der Hausarzt hat der Ehefrau am 22. Juni 2021 bestätigt, dass er deren Entscheidung, die Stelle zu kündigen, aus medizinischer Sicht unterstützt habe (EL-act. 23-31, Dossier 1). 3.8.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreffend die Arbeitsfähigkeit hat er im Bericht vom 15. August 2021 (EL-act. 22, 21-4 f.) auf die von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verwiesen. Vom 22. September 2020 bis 29. November 2020 hatte er der Ehefrau eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 30. November 2020 bis 31. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Ab dem 1. Februar 2021 hatte er wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (voller Arbeitsversuch, EL-act. 21-6, Dossier 1). Der Hausarzt hat im Bericht vom 15. August 2021 zudem angemerkt, dass er aktuell nicht abschliessend beurteilen könne, ob der Ehefrau leidensangepasste Tätigkeiten aus medizinischer Sicht zumutbar seien. Der zuständige RAD-Arzt hat am 9. November 2021 festgehalten, dass er für eine Stellungnahme weitere medizinische Unterlagen benötige (EL-act. 16, Dossier 1). Am 29. November 2021 hat der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen eingereicht (EL-act. 14-3 ff., Dossier 1). Das Chiropraktik Zentrum hatte am 25. November 2021 berichtet (EL-act. 14-4, Dossier 1), dass sich die Ehefrau seit dem Jahr 2015 aufgrund von rezidivierenden Schmerzen hauptsächlich im Nackenbereich und seit diesem Sommer auch im unteren Rücken in chiropraktischer Behandlung befinde. Bei der Ehefrau bestünden immer wieder Überlastungen der Wirbelsäule. Durch ihre Behandlung hätten die Beschwerden immer wieder unter Kontrolle gebracht werden können. Der RAD-Arzt hat in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2022 festgehalten (EL-act. 10, Dossier 1), leidführend seien das rezidivierende zervikoencephale sowie das prolongierte lumbosakrale Schmerzsyndrom. Die Ehefrau sei deshalb seit dem Jahr 2015 in chiropraktischer Behandlung. Der Chiropraktor habe aber nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Arbeiten über Kopfhöhe, in gebückter Haltung, Arbeiten mit regelmässiger Rotation des Oberkörpers bei fixiertem Becken oder fixierten Beinen, Arbeiten, bei denen regelmässig Belastungen von mehr als 5 kg am linken Handgelenk und am linken Daumengrundgelenk aufträten und Arbeiten mit regelmässigen Belastungen von über 10 kg an der rechten Schulter seien zu vermeiden. Da in der Krankengeschichte eine überdurchschnittliche Häufung von Unfällen und Stürzen dokumentiert sei, sollte auf Tätigkeiten mit Absturzgefahr verzichtet werden. Der RAD-Arzt hat gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben und ein detailliertes Adaptionsprofil erstellt. Hätten ihm die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgereicht, um eine verlässliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben, hätte er dies, wie bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 9. November 2021, gesagt. Damals sind auf seine Anweisung hin noch weitere medizinische Unterlagen eingeholt worden, welche Eingang in die abschliessende Stellungnahme vom 17. Januar 2022 gefunden haben. Entgegen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behauptung des Rechtsvertreters ist die RAD-Stellungnahme nicht widersprüchlich. Gerade weil der RAD-Arzt eine Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit anhand der eingereichten medizinischen Dokumente als (noch) unmöglich angesehen hat, hat er weitere medizinische Unterlagen einholen lassen. Erst nach Eingang dieser Unterlagen hat er eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Der RAD-Arzt hat eine persönliche Untersuchung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht für notwendig erachtet bzw. von einer persönlichen Untersuchung keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erwartet. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beurteilung des RAD-Arztes nicht objektiv gewesen wäre. Zudem liegen keine divergierenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte im Recht. Auch der Bericht von Dr. H.___ vom 15. März 2022 weckt keine Zweifel an der Einschätzung des RAD, zumal die Rücken- und Nackenschmerzen offenbar gut auf die eingeleitete Therapie angesprochen haben (EL-act. 17, Dossier 2). Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes kann daher abgestellt werden. Im Übrigen wäre eine Begutachtung aufgrund der kurzen verbleibenden erwerblichen Aktivitätsphase und aufgrund der erheblichen Verzögerung der Gesuchserledigung zum vornherein unverhältnismässig. Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Anmeldezeitpunkt (März 2021) zumindest in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen ist. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum (1. März 2021 bis 1. Januar 2022) weder Arbeitslosentaggelder bezogen noch Arbeitsbemühungen getätigt hat, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für seine Ehefrau angerechnet. Somit bleibt noch die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens zu berechnen. Die zuständige Sachbearbeitung hat ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'850.40 ermittelt, dieses jedoch falsch in das EL-Berechnungsblatt übernommen (Fr. 38'850.--). Die Beschwerdegegnerin hat dies im Einspracheentscheid korrigiert. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf den durchschnittlichen Lohn einer Hilfsarbeiterin abgestellt. Das ist korrekt gewesen, denn offenbar hatte ein IV-Entscheid aus dem Jahr 2008 ergeben, dass die Ehefrau in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin lediglich noch zu 80 %, in einer optimal adaptierten Tätigkeit hingegen zu 100 %, arbeitsfähig war. Allerdings hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf den statistischen Lohn aus dem Jahr 2018 (Fr. 54'681.--) sondern auf den aktuellsten, nämlich jenen aus dem Jahr 2020, abstellen sollen (Fr. 55'722.--, siehe Anhang 2 der 3.8.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Vom durchschnittlichen Lohn einer Hilfsarbeiterin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von 10 % vorgenommen, da die Löhne im Vergleich zum gesamtschweizerischen Durchschnitt in der Region I.___ tiefer sind. Bei den Sozialversicherungsabzügen hätte die Beschwerdegegnerin auch die Abzüge für die berufliche Vorsorge und die Nichtberufsunfallversicherung berücksichtigen müssen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Entscheid vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Hingegen ist der Abzug von 20 % aufgrund des Alters der Ehefrau nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gesetzwidrig: In Betracht fiele − wie in der Invalidenversicherung − lediglich ein Tabellenlohnabzug, welcher angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau in einer adaptierten Tätigkeit vorliegend ausser Betracht fällt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 36'850.-- zu tief bemessen ist. Da ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultiert, können weitere Abklärungen jedoch unterbleiben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit der Ehefrau eingeschränkt sei, da sie das 60. Altersjahr bereits überschritten habe und nur noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ausführen könne. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn von vornherein ausgeschlossen werden muss, dass die betreffende Person eine ihr zumutbare Arbeitsstelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt finden kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021 E. 5.3.3). Es ist davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt Stellen angeboten werden, die dem Adaptionsprofil der Ehefrau entsprechen, also wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit dem vom RAD-Arzt angegebenen Adaptionsprofil. Zwar erschwert das Alter der Ehefrau die Stellensuche sicherlich − es ist jedoch durchaus noch realistisch, dass die Ehefrau bis zum Anmeldezeitpunkt (März 2021) eine Arbeitsstelle hätte finden können, zumal sie über eine Berufsausbildung verfügt und bis Januar 2021 erwerbstätig gewesen ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Covid-19-Erkrankung offenbar eine besonders gefährdete Person ist, macht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für die Ehefrau nicht unzumutbar. Die Arbeitgeber haben während der Covid-19-Pandemie Massnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmer vor einer Ansteckung ergriffen. Zudem haben sich besonders gefährdete Personen bereits 3.8.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Anfang 2021 in der Schweiz gegen Covid impfen lassen können. Von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau kann somit nicht ausgegangen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weiter vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe der Ehefrau das Angebot unterbreitet, bei einer vorzeitigen Pensionierung die Anrechnung eines Einkommensverzichts zu unterlassen. Als Folge des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes seien Personen und deren Angehörige, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung miteingeschlossen seien, unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie sich vorzeitig oder ordentlich pensionieren lassen. Das Privileg der Nichtanrechnung eines Einkommensverzichtes als Folge einer vorzeitigen Pensionierung müsse in analoger Weise bei einem Verzicht auf eine vorzeitige Pensionierung berücksichtigt werden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt nur vor, wenn es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt (vgl. BGE 142 V 577 E. 4.4). Würde die Ehefrau ihre Altersrente vorzeitig beziehen, läge ein sachlicher Grund vor, welcher eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Die Verordnung über die Ergänzungsleistungen sieht denn auch vor, dass bei einem Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird, d.h. der Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG gilt nicht als Einkommensverzicht (Art. 15a ELV, Rz. 3521.01 WEL). Die Argumentation des Rechtsvertreters ist somit nicht stichhaltig. 3.8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar insbesondere die Höhe des anrechenbaren Sparguthabens nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Da weitere Abklärungen aber höchstens zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen führen würden und da bereits aus der Berechnung der Beschwerdegegnerin ein Einnahmenüberschuss resultiert, sind weitere Abklärungen nicht notwendig. Somit hat die Beschwerdegegnerin das EL-Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 3.9. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Gemäss dem Art. 17 Abs. 2 GerG (sGS 941.1) kann das Versicherungsgericht für einfache Fälle Einzelrichterentscheide vorsehen. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt 4.1. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. werden können (Art. 18 Abs. 2 OrgR, sGS 941.114). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid einzelrichterlich gefällt werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. 4.2.

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27.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026