© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 26.01.2023 Entscheiddatum: 14.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Rz. 3390.02 WEL Heimeintritt und „verspätete“ Kündigung der Wohnung. Kündigt ein EL-Bezüger nach einem Heimeintritt seine Wohnung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, stellt sich die Frage, ob er damit seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht verletzt hat. Diese Frage kann nicht allein anhand von objektiven Tatsachen beantwortet werden, wie die Rz. 3390.02 WEL fälschlicherweise vorgibt. Die subjektive Komponente ist zwingend mit zu berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2022, EL 2022/15). Entscheid vom 14. November 2022 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/15 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Soziale Dienste St. Gallen Berufsbeistandschaft, Bahnhofplatz 1, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV. Nach einer Senkung des Wohnungsmietzinses von 1’072 Franken auf 1’050 Franken pro Monat per 1. Juli 2020 (EL-act. 64–2) setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Juli 2020 auf 746 Franken pro Monat herab (EL-act. 63). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie den – weiterhin (vgl. EL-act. 77) um einen Pauschalabzug von 20 Franken für den Radio- und TV-Empfang gekürzten – Wohnungsmietzins von 1’050 Franken, also 12 × 1’030 = 12’360 Franken, berücksichtigt (vgl. EL-act. 62). Auf den 1. Januar 2021 hin erhöhten sich der Betrag für die allgemeine Lebensbedarfspauschale sowie der Betrag der Altersrente; die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wurde dagegen gesenkt, weshalb sich insgesamt ein tieferer Ausgabenüberschuss ergab (vgl. EL-act. 58 mit EL-act. 62). Zugleich trat die ELG-Reform in Kraft, weshalb die EL-Durchführungsstelle im Zuge des Revisionsverfahrens per 1. Januar 2021 eine Anspruchsberechnung nach den neurechtlichen Bestimmungen vornahm, die zum selben Ergebnis wie die Anspruchsberechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen führte (vgl. EL-act. 59 mit EL-act. 58). Die EL-Durchführungsstelle wendete deshalb ab dem 1. Januar 2021 die neurechtlichen Bestimmungen bezüglich des EL-Anspruchs der EL-Bezügerin an; die Ergänzungsleistung belief sich nun auf 743 Franken pro Monat (EL-act. 60). A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 7. April 2021 meldete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass die EL-Bezügerin am 25. März 2021 für einen „Kurzzeitaufenthalt“ in ein Altersheim eingetreten war (EL-act. 54). Gemäss einem Schreiben des Pflegeheims vom 16. April 2021 benötigte die EL-Bezügerin eine Pflege der Tarifstufe RAI 7 (EL-act. 51–4). Am 3. Juni 2021 forderte die EL-Durchführungsstelle den Berufsbeistand der EL-Bezügerin auf anzugeben, ob es sich um einen definitiven Heimeintritt handle (EL-act. 49). Das Altersheim meldete am 9. Juli 2021, dass die EL-Bezügerin per 24. Juni 2021 von einem Kurzzeit- zu einem Langzeitaufenthalt gewechselt habe (EL-act. 46). Der Berufsbeistand teilte der EL-Durchführungsstelle am 21. Juli 2021 mit (EL-act. 42), er sei – in Übereinstimmung mit dem Hausarzt und der Heimleitung – der Auffassung, dass die EL-Bezügerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren könne und im Heim bleiben müsse. Die EL-Bezügerin sei jedoch der festen Überzeugung, dass sie wieder in ihre Wohnung zurückkehren könne. Am 17. Juni 2021 habe er deshalb bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beantragt, dass diese den Pensionsvertrag mit dem Altersheim genehmige und die Zustimmung zur Auflösung des Wohnungsmietverhältnisses sowie zur Haushaltsliquidation erteile. Das Verfahren sei leider noch hängig. Dem Schreiben lag der erwähnte Antrag vom 17. Juni 2021 bei, dem sich entnehmen liess (EL-act. 43), dass die EL-Bezügerin wegen eines Schwächezustandes, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, eines Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie einer ausgeprägten Sehbehinderung zunächst bevormundet und ab April 2013 vertretungsverbeiständet gewesen war. Der Hausarzt hatte sie am 4. Juni 2021 als in der Frage der Unterbringung nicht mehr urteilsfähig taxiert und dringend eine Pflege in einer geeigneten Institution empfohlen. Mit einer Verfügung vom 16. September 2021 hob die Ausgleichskasse eine laufende Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Mai 2021 auf; sie forderte die für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 30. September 2021 bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung zurück (EL-act. 36). Am 25. Oktober 2021 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit (EL-act. 32), dass die Wohnung am 13. Oktober 2021 per 31. Januar 2022 gekündigt worden sei (EL-act. 32). A.b. Mit einer Verfügung vom 11. November 2021 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. März 2021 an (EL-act. 28). Sie hielt fest, sie habe für den Monat März 2021 eine „taggenaue“ Heimberechnung und für die A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monate ab April 2021 eine monatliche Heimberechnung vorgenommen. Ab Oktober 2021 habe sie den Wohnungsmietzins nicht mehr als Ausgabe berücksichtigt, denn bereits im Juni 2021 habe festgestanden, dass eine Rückkehr in die Wohnung ausgeschlossen gewesen sei. Die ordentliche Kündigungsfrist habe drei Monate betragen, weshalb der Mietzins lediglich für die Monate Juli, August und September 2021 noch berücksichtigt werden könne. Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle für den Monat März 2021 neu zusätzlich die Heimausgaben für jene sieben Tage berücksichtigt hatte, die die EL- Bezügerin im Heim verbracht hatte (vgl. EL-act. 26 mit EL-act. 55). Ab April 2021 hatte sie eine sogenannte Heimberechnung vorgenommen, wobei sie allerdings weiterhin den Wohnungsmietzins als (zusätzliche) Ausgabe berücksichtigt hatte (EL-act. 27). Ab Juli 2021 war die Heimtaxe etwas tiefer gewesen (vgl. EL-act. 25). Ab Oktober 2021 hatte sie den Wohnungsmietzins nicht mehr als Ausgabe berücksichtigt; zudem war die – ab April 2021 als Einnahme anrechenbare – Hilflosenentschädigung weggefallen (vgl. EL-act. 24). Am 17. November 2021 erhob der Beistand der EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. November 2021 (EL-act. 20). Er beantragte die Berücksichtigung des Wohnungsmietzinses als Ausgabe für die Zeit bis Ende Januar 2022. Zur Begründung führte er aus, die EL-Bezügerin sei mit dem definitiven Wechsel in ein Heim nicht einverstanden gewesen, weshalb letztlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe eingeschaltet werden müssen. Diese habe den entsprechenden Antrag mit einem Beschluss vom 19. August 2021 (vgl. EL-act. 21–6 ff.) genehmigt. Dieser sei im Oktober 2021 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Erst danach habe die Wohnung gekündigt werden können. Mit einem Entscheid vom 7. April 2022 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL- act. 13). Zur Begründung führte sie an, der Beistand habe zwar die Wohnung tatsächlich nicht vor Oktober 2021 kündigen können, aber die nach wie vor handlungsfähige und damit auch urteilsfähige EL-Bezügerin selbst wäre jederzeit dazu in der Lage gewesen. Sie hätte die nach dem 30. September 2021 anfallenden Mietkosten verhindern können, weshalb eine Berücksichtigung des Wohnungsmietzinses über den 30. September 2021 hinaus nicht in Frage komme. A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 11. November 2021 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und dass sein Gegenstand folglich zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das am 11. November 2021 abgeschlossene Verwaltungsverfahren ist ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen, das eine Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an eine relevante Sachverhaltsveränderung – den Eintritt der Beschwerdeführerin in ein Altersheim am 25. März 2021 – zum Gegenstand gehabt hat. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Anpassung der Ergänzungsleistung per 25. März 2021 zu prüfen. Am 23. Mai 2022 liess die durch ihren Beistand vertretene EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 erheben (act. G 1). Ihr Vertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer unter Berücksichtigung des Wohnungsmietzinses für die Zeit bis Ende Januar 2022 berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihre Wohnsituation urteilsunfähig und deshalb nicht in der Lage gewesen, der Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Das gehe sowohl aus dem Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. August 2021 als auch aus dem Bericht des Hausarztes vom 4. Juni 2021 (act G 1.6) hervor. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. August 2022 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin ist am 25. März 2021 für unbestimmte Zeit respektive für mehr als drei Monate in ein Altersheim eingetreten. Gemäss dem Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hat deshalb auf den Zeitpunkt des Heimeintrittes eine sogenannte Heimberechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG vorgenommen werden müssen, wobei gemäss dem Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Monat März 2021, den die Beschwerdeführerin mehrheitlich noch zuhause verbracht hat, lediglich – zusätzlich zu den übrigen Ausgaben nach Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG – für jene Tage die Heimtaxe anzurechnen ist, die sie für die sieben Tage im Heim geschuldet hat. Folglich erweist sich die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin für den Monat März 2021 als rechtmässig. Auch die („echte“) Heimberechnung für die Zeit ab April 2021 ist als rechtmässig zu qualifizieren. Das gilt insbesondere für den Wohnungsmietzins, den die Beschwerdegegnerin vorerst zu Recht noch als eine zusätzliche Ausgabe berücksichtigt hat, denn die Beschwerdeführerin hat erst Ende Juni 2021 von einem Kurzzeit- in einen Langzeitaufenthalt gewechselt und hätte die Wohnung deshalb frühestens Ende Juni 2021 auf Ende September 2021 kündigen können. Grundsätzlich ist es auch rechtmässig gewesen, die Hilflosenentschädigung ab April 2021 als Einnahme anzurechnen, da sich die Beschwerdeführerin in einem Heim befunden hat, das Pflegeleistungen erbracht und diese separat in Rechnung gestellt hat (vgl. Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV). Allerdings ist die Hilflosenentschädigung von der Ausgleichskasse mit einer Verfügung vom 16. September 2021 rückwirkend per 1. Mai 2021 aufgehoben worden. Die im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. September 2021 bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung ist von der Ausgleichskasse zurückgefordert worden. Folglich hätte die Hilflosenentschädigung nur für den Monat April 2021 als Einnahme angerechnet werden dürfen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in diesem Punkt als rechtswidrig, weshalb er zu korrigieren ist. Der Beschwerdeführerin wird für die Zeit ab Mai 2021 eine ohne Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung berechnete und damit um 239 Franken pro Monat höhere Ergänzungsleistung zugesprochen. 2.1. bis Bleibt zu prüfen, ob der Wohnungsmietzins auch in den Monaten Oktober 2021 bis und mit Januar 2022 als Ausgabe hätte berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin ist nämlich bis Ende Januar 2022 verpflichtet gewesen, den Mietzins für ihre Wohnung zu bezahlen. Gemäss dem Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG wäre dieser Mietzins an sich als eine anerkannte Ausgabe bis zum 31. Januar 2022 bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen gewesen. Die den Ausgabenüberschuss senkende Sachverhaltsveränderung, nämlich der Wegfall des Mietzinses als 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anerkannte Ausgabe, ist also am 1. Februar 2022 eingetreten. Die Beschwerdeführerin hatte diese Sachverhaltsveränderung bereits im Juli 2021 gemeldet, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin schon im Juli 2021 über all jene Informationen verfügt hat, die sie für die Anpassung der Ergänzungsleistung per 1. Februar 2022 benötigt hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflicht also erfüllt, weshalb eine auf den 30. September 2022 rückwirkende Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV rein revisionsrechtlich nicht zulässig gewesen ist. Daran darf der Umstand, dass die entsprechende Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung durch eine betragsmässig stärker zu Buche schlagende Erhöhung der anerkannten Ausgaben wegen einer davor eingetretenen Sachverhaltsveränderung – dem Eintritt in ein Heim – kompensiert worden ist, nichts ändern, denn für den Wirkungszeitpunkt einer revisionsweisen Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung darf es keine Rolle spielen, ob die Herabsetzung für sich allein oder aber im Zusammenhang mit einer Anpassung an eine zweite Sachverhaltsveränderung verfügt wird. Würde man den Wirkungszeitpunkt einer Herabsetzung je nachdem, ob diese für sich allein oder aber im Zusammenhang mit einer zweiten Veränderung erfolgt, unterschiedlich festsetzen, das heisst den Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV nur anwenden, wenn die Veränderung allein stünde, in der Kombination mit einer weiteren Veränderung aber ignorieren, resultierte eine sachlich nicht zu rechtfertigende, dem Zufall zuzuschreibende Ungleichbehandlung. Eine solche Ungleichbehandlung würde das Gleichbehandlungsgebot verletzen und müsste deshalb als gesetzwidrig qualifiziert werden. Da die Beschwerdeführerin den Mietzins für ihre Wohnung bis und mit Januar 2022 geschuldet und auch bezahlt hat und da sie den Wegfall der Mietzinspflicht rechtzeitig gemeldet hat, muss der Mietzins in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV für die Zeit bis Ende Januar 2022 als Ausgabe berücksichtigt werden. 2.3. Dagegen würde die Beschwerdegegnerin sicherlich einwenden, gemäss der Rz. 3390.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) seien, wenn der EL-Bezüger in ein Heim eingetreten sei und nicht mehr nach Hause zurückkehren könne, der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten nur noch während der Kündigungsfrist, längstens jedoch während sechs Monaten seit dem Wechsel zur Heimberechnung als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen. Eine Verwaltungsweisung ist allerdings für das Gericht nicht verbindlich, sondern nur zu berücksichtigen, sofern sie den Inhalt der massgebenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung richtig wiedergibt und deshalb als gesetz- respektive 2.3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verordnungsmässig zu qualifizieren ist. Die Rz. 3390.02 WEL ordnet für jene Fälle, in denen ein in ein Heim eintretender EL-Bezüger den Mietvertrag für seine Wohnung nicht sofort kündigt und deshalb über die Dauer der Kündigungsfrist (längstens über sechs Monate seit dem Wechsel zur Heimberechnung) hinaus einen Mietzins schuldet, das Abweichen vom realen Sachverhalt (Mietzins weiterhin geschuldet) und das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt (Mietzins nicht mehr geschuldet) an. Das ELG sieht das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt nur im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (hier praxisgemäss weiter anwendbare altrechtliche Fassung gültig bis Ende 2020), also in jenen Fällen vor, in denen ein EL-Bezüger auf eine Einnahme oder auf einen Vermögenswert verzichtet. Der Art. 10 ELG (Regelung der anerkannten Ausgaben) muss allerdings lückenfüllend um eine dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG analoge Regelung ergänzt werden, denn eine Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht liegt nicht nur bei einem Verzicht auf eine Einnahme oder auf einen Vermögenswert, sondern auch bei übersetzten Ausgaben vor (vgl. den Entscheid EL 2015/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2016, E. 1.1). Der Rz. 3390.02 WEL muss also die Auffassung zugrunde liegen, dass ein EL- Bezüger, der den Mietvertrag für seine Wohnung nicht sofort kündigt, obwohl feststeht, dass er nicht mehr in die Wohnung zurückkehren kann, seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht verletze, was eine lückenfüllende, analoge Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG rechtfertige. Demnach sei – wie bei jeder Anwendung dieser Gesetzesbestimmung – von jenem fiktiven respektive sogenannt hypothetischen Sachverhalt auszugehen, der vorliegen würde, wenn kein Verzicht erfolgt wäre. Der hypothetische Sachverhalt würde hier also darin bestehen, dass der Wohnungsmietzins nach dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsdauer bei einer frühestmöglichen Kündigung der Wohnung nicht mehr geschuldet wäre. Diese pauschale Regelung wäre nur dann als eine zutreffende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren, wenn der Tatbestand des Verzichtes nur eine objektive und keine subjektive Seite enthalten würde, wie das Bundesgericht beispielsweise im Urteil 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 (E. 3.1) – ohne jede Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im zu beurteilenden Entscheid EL 2019/21 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 16. Februar 2021 (E. 3.2) – geltend gemacht hat. Diese Auffassung ist unzutreffend, denn das vom Bundesgericht vertretene rein objektive Verständnis der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht weicht grundlegend von der allgemeinen versicherungsspezifischen Schadenminderungspflicht ab, die (wie z.B. im Haftpflichtrecht) eine subjektive Tatbestandskomponente hat. Zudem lässt sich die 2.3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behauptung, es gebe keine subjektive Komponente nicht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichtes zum Vermögensverzicht in der Form einer hochriskanten Kapitalanlage bringen, denn diesbezüglich vertritt das Bundesgericht die (zutreffende) Auffassung, entscheidend sei, wie sich ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation verhalten hätte (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 6). Offensichtlich kann die Frage, ob die EL-spezifische Schadenminderungspflicht eine subjektive Tatbestandskomponente habe, nur generell bejaht oder verneint, aber nicht willkürlich für eine Kategorie von Anwendungsfällen berücksichtigt und für andere Kategorien ignoriert werden. Damit erweist sich auch die Rz. 3390.02 WEL, die ausschliesslich auf objektive Merkmale abstellt und die subjektive Komponente komplett ignoriert, als eine Fehlinterpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Bei der Beantwortung der Frage, wann ein Mietvertrag für die nicht mehr benötigte Wohnung in Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht (in der Form der Vermeidung unnötiger Ausgaben) hätte gekündigt werden müssen, ist unbedingt zu berücksichtigen, wann der EL-Bezüger subjektiv in der Lage gewesen ist, den Mietvertrag für seine Wohnung zu kündigen. Gestützt auf die Einschätzung des Beistandes, des Hausarztes und der Heimleitung ist im Juni 2021 für die Beschwerdeführerin entschieden worden, den Kurzzeitaufenthalt im Altersheim in einen Langzeitaufenthalt umzuwandeln. Grundsätzlich hätte der Mietvertrag für die Wohnung also noch im Juni 2021 gekündigt werden können, womit er per Ende September 2021 aufgelöst gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist im Juni 2021 zwar formal noch handlungsfähig gewesen, aber aus dem Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geht hervor, dass schon vor April 2013 eine umfassende Beistandschaft bestanden hatte, die mit der Änderung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes am 23. April 2013 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umgewandelt worden war. Dabei handelt es sich um eine weitgehende, einschneidende Beistandschaft ohne eine formale Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 393 ff. ZGB). Aus dem Antrag des Beistandes vom 17. Juni 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit an einem Schwächezustand, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einem Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie einer ausgeprägten Sehbehinderung gelitten hatte, die ihre Zurechnungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und diese weitgehende Beistandschaft erforderlich gemacht hatte. Obwohl die Beschwerdeführerin im Januar 2021 durch die Polizei im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, die wegen einer erheblichen Selbstgefährdung angeordnet worden war, zunächst in eine Klinik und anschliessend ins Altersheim 2.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. verbracht worden war und obwohl der Beistand, der Hausarzt und die Heimleitung eine Rückkehr in die eigene Wohnung als unmöglich qualifiziert hatten, hat sie gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Anhörung vom 4. August 2021 die Ansicht vertreten, sie sei durchaus noch in der Lage, selbständig zu wohnen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat sich nach einer eingehenden Würdigung der relevanten Akten und Vorbringen der Einschätzung des Hausarztes angeschlossen und die Beschwerdeführerin als „in Bezug auf die Wahl ihrer Wohnform nicht urteilsfähig und entsprechend nicht in der Lage, ihr Einverständnis zur Kündigung ihrer Wohnung [...] zu erteilen“, qualifiziert (act. G 1.6, S. 4). In den Akten finden sich keine Hinweise, die Zweifel an dieser Einschätzung des Hausarztes wecken würden, weshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum ab Juni 2021 nicht in der Lage gewesen ist, ihr Wohnungsmietverhältnis zu kündigen. Die Kündigung hat folglich nur durch den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausdrücklich dazu ermächtigten und damit beauftragten Beistand erfolgen können, der die Kündigung aber nicht vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Beschlusses und damit nicht vor Oktober 2021 hat erklären können. Bei dieser aussergewöhnlichen Sachlage hat das Mietverhältnis frühestens Ende Januar 2022 enden können, weshalb es rechtswidrig wäre, den effektiv bis Ende Januar 2022 geschuldeten und bezahlten Wohnungsmietzins nur bis Ende September 2021 als Ausgabe zu berücksichtigen. Der Mietzins ist in Abweichung von der Rz. 3390.02 WEL, aber in korrekter Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch für die Monate Oktober 2021 bis und mit Januar 2022 als Ausgabe zu berücksichtigen. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Einspracheentscheid zu korrigieren. Zusammenfassend resultiert für die Zeit ab Mai 2021 ein um 239 Franken (Betrag der fälschlicherweise weiterhin als Einnahme angerechneten Hilflosenentschädigung) höherer Ausgabenüberschuss von 63’845 Franken für die Monate Mai und Juni 2021 (vgl. EL-act. 27) und damit ein EL-Anspruch von je 5’321 Franken für diese beiden Monate, ein um 239 Franken höherer Ausgabenüberschuss von 62’020 Franken für die Monate Juni, August und September 2021 und damit ein EL-Anspruch von je 5’169 Franken für diese drei Monate, sowie ein um 12’360 Franken höherer Ausgabenüberschuss von 74’141 Franken für die Zeit ab Oktober 2021 und damit ein EL-Anspruch von 6’179 Franken pro Monat ab Oktober 2021 (vgl. EL-act. 25). Die Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. Februar 2022 zufolge Wegfalls der Mietzinsausgaben bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss dem Art. 17 Abs. 2 GerG kann das Versicherungsgericht für einfache Fälle einen Einzelrichterentscheid vorsehen. Als einfache Fälle gelten laut dem Art. 18 Abs. 2 OrgR (sGS 941.114) insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier insbesondere in Bezug auf die ständige Praxis des Versicherungsgerichts betreffend die notwendige subjektive Komponente der gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG respektive dem Art. 11a ELG durch das Abstellen auf einen fiktiven (hypothetischen) Sachverhalt zu sanktionierenden Verletzung der EL- spezifischen Schadenminderungspflicht erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid einzelrichterlich zu fällen ist. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’923 Franken für den Monat März 2021, von 5’301 Franken für den Monat April 2021, von 5’321 Franken für die Monate Mai und Juni 2021, von 5’169 Franken für die Monate Juli, August und September 2021 und von 6’179 Franken ab Oktober 2021 zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis