St.Gallen Sonstiges 22.07.2022 EL 2022/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 29.11.2022 Entscheiddatum: 22.07.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2022 Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Meldepflicht. Zeitpunkt der Meldung. Meldung einer erst in einigen Jahren eintretenden Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2022, EL 2022/12). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2022. Entscheid vom 22. Juli 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/12 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Regionales Beratungszentrum, Unterer Stadtgraben 6, Postfach 65, 8730 Uznach, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im September 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 166). Sie gab unter anderem an, dass sie Unterhaltsleistungen von 16’200 Franken pro Jahr erhalte. Dem Anmeldeformular lag ein Scheidungsurteil vom 20. März 2013 bei (EL-act. 174), mit dem der ehemalige Ehemann der EL-Ansprecherin verpflichtet worden war, einen monatlichen Unterhalt in der Höhe der Differenz zwischen 2’800 Franken und der ausbezahlten Rente der Invalidenversicherung, maximal jedoch 1’350 Franken pro Monat, zu bezahlen, bis er das ordentliche Rentenalter erreicht habe. Der Unterhaltsbeitrag war indexiert, das heisst er sollte jedes Kalenderjahr an den neuen Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden. Die im Scheidungsurteil erwähnten Beträge basierten auf dem Stand Ende September 2012 von 103,4 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Im Jahr 2013 belief sich der Betrag der Invalidenrente auf 691 Franken pro Monat (EL-act. 167–4). Mit einer Verfügung vom 14. November 2013 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 158). Der Begründung der Verfügung sowie dem Berechnungsblatt (EL-act. 159 f.) liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den gesetzlichen Maximalbetrag für den Wohnungsmietzins sowie die Lebensbedarfspauschale als Ausgaben, die Rente der Invalidenversicherung, Unterhaltsbeiträge von 16’200 Franken, einen Vermögensertrag sowie einen hypothetischen Vermögensverzehr von 6’179 Franken als Einnahmen A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angerechnet hatte. Den hypothetischen Vermögensverzehr hatte sie wie folgt berechnet: Sie hatte das Sparguthaben von 23’899 Franken, ein Freizügigkeitsguthaben von 75’899 Franken sowie einen Vermögensverzicht von 30’394 Franken (Verzicht auf Beteiligung am Erlös des im Rahmen der Scheidung erfolgten Verkaufs der ehelichen Liegenschaft) als anrechenbares Vermögen berücksichtigt, davon den Freibetrag von 37’500 Franken abgezogen und vom Ergebnis einen Fünfzehntel als hypothetischen Vermögensverzehr angerechnet. Da die zuständige Ausgleichskasse erst nach der Berechnung des Betrages der Invalidenrente erfahren hatte, dass die EL-Ansprecherin verheiratet gewesen war und sich hatte scheiden lassen, musste sie nachträglich ein sogenanntes „Splitting“ durchführen und die Rentenbeträge neu berechnen (vgl. EL-act. 157). Mit einer Verfügung vom 20. November 2013 sprach die IV-Stelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 eine Rente von 1’033 Franken pro Monat zu (EL-act. 154– 2). Am 9. Dezember 2013 erhob die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die EL- Verfügung vom 14. November 2013 (EL-act. 151). Sie beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes. Zur Begründung führte sie aus, im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung habe von sehr schlechten Verkaufsaussichten ausgegangen werden müssen. Man habe den realistischerweise erzielbaren Erlös als sehr gering taxiert. Die EL-Ansprecherin sei anwaltlich vertreten gewesen. Zudem habe die Vormundschaftsbehörde die Scheidungskonvention geprüft und genehmigt. Vor diesem Hintergrund könne keinesfalls von einem Verzicht ausgegangen werden. Mit einem Entscheid vom 21. Februar 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 140). Bereits am 3. Januar 2014 hatte sie eine Verfügung erlassen, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Anspruchsbeginn (1. September 2013) neu festgesetzt respektive das Leistungsbegehren für die Monate September bis und mit Dezember 2013 zufolge eines Einnahmenüberschusses abgewiesen und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine Ergänzungsleistung in der Höhe der sogenannten Minimalgarantie zugesprochen hatte (EL-act. 143). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 144 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle den höheren Betrag der Invalidenrente angerechnet, ansonsten aber keinerlei Korrekturen vorgenommen hatte. Sowohl die Verfügung vom 3. Januar 2014 als auch der A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 erwuchsen unangefochten in formelle Rechtskraft. Am 29. September 2021 liess die EL-Bezügerin eine Erhöhung der Ergänzungs­ leistung beantragen (EL-act. 23). Ihr Beistand machte geltend, die monatlichen Unterhaltszahlungen des ehemaligen Ehemannes seien letztmals für den Monat März 2021 geschuldet gewesen; die entsprechende Überweisung sei am 26. Februar 2021 erfolgt. Mit einer Verfügung vom 19. Oktober 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. September 2021 um 1’350 Franken pro Monat (EL-act. 21). Zur Begründung führte sie an, sie habe den Anspruch nun ohne die Unterhaltszahlungen neu berechnet. Die Revision müsse ab jenem Monat erfolgen, in dem die Veränderung gemeldet worden sei. A.c. Am 26. Oktober 2021 liess die durch ihren Beistand vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 erheben (act. G 18). Ihr Vertreter machte geltend, im ursprünglichen Verwaltungsverfahren Ende 2013 sei mehrfach auf den Wegfall der Unterhaltsleistungen mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters des ehemaligen Ehemannes hingewiesen worden. Die EL-Bezügerin hätte diesen Umstand nicht erneut melden müssen; sie habe ihre Meldepflicht schon längst erfüllt gehabt. Die revisionsweise Erhöhung der Ergänzungsleistung dürfe deshalb nicht erst auf den 1. September 2021 hin vorgenommen werden. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 3. März 2022 (EL-act. 9), die Verwaltung sei nicht verpflichtet, Vormerk von erst acht Jahre später eintretenden Sachverhaltsveränderungen zu nehmen. Die EL-Bezügerin hätte erneut auf den Wegfall der Unterhaltsleistungen hinweisen müssen. Das habe sie weder im Rahmen der periodischen Überprüfung im Dezember 2020 noch im Zusammenhang mit einer Revision der Ergänzungsleistung im März 2021 getan. Mit einem Entscheid vom 10. März 2022 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung führte sie an, eine Sachverhaltsveränderung müsse zeitnah gemeldet werden. Die EL-Bezügerin habe zwar im Jahr 2013 auf das mutmassliche Ende der Unterhaltszahlungen im Jahr 2021 hingewiesen, aber damals sei ja noch gar nicht definitiv absehbar gewesen, wie sich der Sachverhalt bezüglich der Unterhaltsleistungen in den folgenden Jahren entwickeln werde. Die EL-Bezügerin hätte das definitive Ende der Unterhaltszahlungen im Frühjahr 2021 deshalb melden A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 19. Oktober 2021 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das am 19. Oktober 2021 abgeschlossene Verwaltungsverfahren ist ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen, dessen Gegenstand ausschliesslich die Frage nach einer revisionsweisen Erhöhung der Ergänzungsleistung infolge des Wegfalls der Unterhaltszahlungen des ehemaligen Ehemannes gebildet hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist also müssen, damit die Ergänzungsleistung zu einem früheren Zeitpunkt hätte erhöht werden können. Das habe sie aber nicht getan. Am 1. April 2022 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2022 erheben (act. G 1). Ihr Vertreter beantragte die revisionsweise Erhöhung der Ergänzungsleistung per 1. April 2021. Zur Begründung führte er aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei mehrfach mit dem Scheidungsurteil bedient worden. Das Enddatum der Unterhaltszahlungen sei fixiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass sie damit ihre Meldepflicht erfüllt habe. Als im April 2021 keine Revision erfolgt sei, habe sie zunächst gedacht, angesichts der Pendenzenlast der Beschwerdegegnerin werde noch etwas Zeit verstreichen, bis die Revisionsverfügung ergehe. Als sie im September 2021 noch immer keine Revisionsverfügung erhalten habe, habe sie „zum x-ten Mal auf die Endlichkeit des Ehegattenunterhaltes hingewiesen“. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Juni 2022 unter Hinweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allein die Frage nach einer revisionsweisen Erhöhung der Ergänzungsleistung nach dem Ende der Unterhaltszahlungen zu beantworten. 2. Der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin ist gemäss dem Scheidungsurteil vom 20. März 2013 verpflichtet gewesen, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2’800 Franken abzüglich des Betrages der Invalidenrente, maximal aber 1’350 Franken, zu leisten. Da der Unterhaltsbeitrag indexiert gewesen ist, hätte sich der Betrag jedes Kalenderjahr erhöhen müssen. Tatsächlich sind aber bis und mit Ende Februar 2021 stets Unterhaltszahlungen von 1’350 Franken pro Monat erfolgt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Einnahmen verzichtet hat, indem sie nicht auf der Indexierung bestanden hat, gehört nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Betrag der Invalidenrente im gesamten Zeitraum tiefer als 2’800 – 1’350 = 1’450 Franken pro Monat gewesen ist, hat der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin stets den Maximalbetrag von 1’350 Franken pro Monat respektive 16’200 Franken pro Jahr bezahlt. Im März 2021 hat er das ordentliche Rentenalter erreicht, weshalb die letzte Zahlung Ende Februar 2021 für den Monat März 2021 erfolgt ist. Die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin haben sich damit (unbestrittenermassen) per 1. April 2021 um 16’200 Franken reduziert, wodurch sich die Ergänzungsleistung an sich per 1. April 2021 um 16’200 Franken hätte erhöhen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, die Meldung dieser Sachverhaltsveränderung sei verspätet, nämlich erst im September 2021, erfolgt, weshalb die Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst per 1. September 2021 habe erhöht werden dürfen. 2.1. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren im Herbst 2013 all jene Unterlagen eingereicht, die erforderlich gewesen sind, um die Alimentenschuld des ehemaligen Ehemannes, die Höhe dieser Schuld und das Ende der Alimentenzahlungen zu belegen. Einer elektronischen Notiz zum von der Beschwerdeführerin im Rahmen der periodischen Überprüfung 2020 eingereichten Formular lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Scheidungsurteil archiviert hat („im ELAR-Archiv: Scheidungsurteil“; EL-act. 30–7). Nach der Würdigung dieser Belege hat der Beschwerdegegnerin klar sein müssen, dass die letzte Alimentenzahlung für den Monat März 2021 geschuldet sein würde. Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss behauptet, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, einen Vormerk von einer erst gut sieben Jahre später eintretenden Sachverhaltsveränderung zu nehmen. Das wäre 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2022 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine Ergänzungsleistung von 2’215 Franken pro Monat zugesprochen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. vielleicht tatsächlich zu viel verlangt gewesen, wenn der Beschwerdegegnerin im Herbst 2013 nicht bereits elektronische Hilfsmittel zur Verfügung gestanden hätten, mit denen problemlos und mit lediglich minimalem Aufwand ein solcher Vormerk hätte gesetzt werden können. Gerichtsnotorisch erfasst die Beschwerdegegnerin regelmässig elektronische Erinnerungen für erst Jahre später eintretende Sachverhaltsveränderungen (zumindest, wenn es sich um Sachverhaltsveränderungen handelt, die zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistung führen könnten). Weder das Gesetz – ATSG oder ELG – noch die dazu gehörenden Verordnungen enthalten eine von der Beschwerdegegnerin offenbar unterstellte Einschränkung, wonach die Meldepflicht nur unmittelbar („zeitnah“) vor oder aber erst nach dem Eintritt einer Sachverhaltsveränderung erfüllt werden könne. Weshalb die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht in Bezug auf das im Scheidungsurteil klar festgesetzte Ende der Unterhaltspflicht nicht bereits im Herbst 2013 erfüllt haben soll, ist nicht einzusehen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflicht in Bezug auf das Ende der Unterhaltspflicht ihres ehemaligen Ehemannes per März 2021 also (im Jahr 2013) erfüllt, weshalb die Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV per 1. April 2021 zu erhöhen ist. bis

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22.07.2022
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25.03.2026