St.Gallen Sonstiges 05.05.2022 EL 2022/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.08.2022 Entscheiddatum: 05.05.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2022 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Sistierung des Einspracheverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2022, EL 2022/1). Entscheid vom 5. Mai 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2022/1 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Einspracheverfahrens) Sachverhalt A. A.___ wurde mit einer Verfügung vom 27. September 2017 rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine Ergänzungsleistung zu einer ganzen Invalidenrente zugesprochen (EL- act. 138). In der Verfügungsbegründung wurde der EL-Bezüger darauf hingewiesen, dass sich seine Ehefrau "auf den August 2018" um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe, da zu diesem Zeitpunkt das jüngste Kind voraussichtlich in den Kindergarten eintreten werde. Der EL-Bezüger informierte die EL-Durchführungsstelle am 8. Oktober 2017 (EL-act. 133), dass das jüngste Kind bereits im Kindergarten sei. Am 26. Oktober 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 132), dass ab

  1. Mai 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werde, ausser seine Ehefrau könne nachweisen, dass sie trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Am 3. April 2018 gingen entsprechende Nachweise ein (EL-act. 119). Am 16. April 2018 teilte die EL- Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 117), dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorläufig verzichtet werde. Sie behalte sich vor, das hypothetische Erwerbseinkommen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen. Eine solche Überprüfung fand bis zur Einleitung der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung am 25. September 2020 (EL-act. 100) nicht statt. A.a. Am 13. November 2020 bat die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger bzw. dessen Ehefrau um die Beantwortung einiger Fragen (EL-act. 89). Der EL-Bezüger gab am 30. Dezember 2020 unter anderem an (EL-act. 82), seine Ehefrau gehe wegen einer Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er reichte einen Bericht von Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2020 ein. Dr. B. hatte darin festgehalten, die Ehefrau des EL-Bezügers sei aktuell zu maximal 20% arbeitsfähig. A.b. Am 31. Dezember 2020/7. Januar 2021 wurde im Blatt "Hypothetisches Einkommen" notiert (EL-act. 77), die Ehefrau habe sich im Februar 2019 zum Bezug A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit einer Verfügung vom 13. Januar 2020 sei das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 0% abgewiesen worden. Das neue Arztzeugnis enthalte keine neuen (der IV-Stelle nicht bekannten) Diagnosen. Somit sei auf den Entscheid der IV-Stelle abzustellen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Am 8. Januar 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 81), ab 1. April 2021 werde ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von Fr. 41'468.-- angerechnet. Dieses werde nicht angerechnet, sofern seine Ehefrau trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Der EL-Bezüger reichte keine entsprechenden Nachweise ein. Mit einer Verfügung vom 31. März 2021 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung ab 1. April 2021 von bisher Fr. 3'196.-- (EL-act. 88) auf Fr. 1'068.-- pro Monat (sog. Minimalgarantie) infolge Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (EL-act. 74). Der EL-Bezüger erhob dagegen am 11. Mai 2021 eine Einsprache (EL-act. 71). Auf dem Einspracheschreiben wurde (wohl von der Sachbearbeitung der EL-Durchführungsstelle) festgehalten, dass ein IV- Gesuch der Ehefrau pendent sei. Am 1. Juni 2021 gingen Nachweise zu den Arbeitsbemühungen der Ehefrau im Monat Mai 2021 ein (EL-act. 68). Am 18. Juni 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 65), er habe in der Einsprache beantragt, dass seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen und der EL-Anspruch ohne Berücksichtigung dieses Einkommens neu zu berechnen sei. Zurzeit sei das "IV-Anmeldeverfahren" der Ehefrau pendent. Die EL- Durchführungsstelle sei vom Ausgang des IV-Verfahrens (IV-Grad und Arbeitsfähigkeit) "abhängig", da erst anschliessend darüber entschieden werden könne, welche Einnahmen der Ehefrau angerechnet werden könnten. Das Einspracheverfahren werde deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen "IV-Anmeldeverfahrens" sistiert. A.d. Am 5. Juli 2021, 5. August 2021, 1. September 2021 und 1. Oktober 2021 gingen Nachweise zu den Arbeitsbemühungen der Ehefrau in den Monaten Juni bis September 2021 ein (EL-act. 52, 55, 56, 60). Am 13. September 2021 hatte die EL- Durchführungsstelle den EL-Bezüger um die Beantwortung der Fragen gebeten, in welchem Umfang (Pensum) sich seine Ehefrau arbeitsfähig sehe und ob sie eine Stelle A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in diesem Pensum antreten würde (EL-act. 54). Am 21. September 2021 war das ausgefüllte Formular eingegangen (EL-act. 53). Darin war angegeben worden, die Ehefrau sehe sich als vollständig arbeitsunfähig an. Sie würde keine Stelle antreten, da sie seit dem 23. August 2021 eine schwere Lungenentzündung habe, welche durch Covid-19 ausgelöst worden sei. Mit einer Verfügung vom 1. Oktober 2021 hielt die EL-Durchführungsstelle an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens fest (EL-act. 51). Zur Begründung gab sie an, die Ehefrau habe am 21. September 2021 angegeben, aktuell nicht arbeitsfähig zu sein und keine Stelle antreten zu können. Die Bewerbungen seien somit nicht getätigt worden, um eine Anstellung zu finden, sondern um eine höhere Ergänzungsleistung zu erwirken. Der EL-Bezüger erhob dagegen am 27. Oktober 2021 eine Einsprache (EL-act. 39). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2021 und die Ausrichtung der Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Am 23. November 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 36), das "IV- Anmeldeverfahren" seiner Ehefrau sei nach wie vor pendent. Bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss werde daher auch dieses Einspracheverfahren sistiert. Am 21. November 2021 (Posteingang: 26. November 2021) hatte der EL-Bezüger festgehalten (EL-act. 35), er könne für die Arztkosten seiner Ehefrau nicht aufkommen und mache einen Anspruch auf Ergänzungsleistung geltend. Am 8. Dezember 2021 gab die EL-Durchführungsstelle an (EL-act. 34), sie gehe davon aus, dass sich sein Schreiben vom 21. November 2021 mit ihrem Schreiben vom 23. November 2021 gekreuzt habe. Sollte er mit der Sistierung des Einspracheverfahrens nicht einverstanden sein, könne er innert 30 Tagen seit der Zustellung des Schreibens vom 23. November 2021 eine anfechtbare Verfügung verlangen. Am 20. Dezember 2021 verlangte der EL-Bezüger die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (EL-act. 28). A.f. Mit einer Verfügung vom 22. Dezember 2021 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens "bezüglich Rente seiner Ehefrau" (EL-act. 27). Zur Begründung gab sie an, zurzeit sei das "IV-Rentenverfahren" seiner Ehefrau pendent. Die EL-Durchführungsstelle sei an den Entscheid der IV-Stelle gebunden und die Beurteilung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens sei abhängig von dessen Ausgang. Ob das A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. hypothetische Erwerbseinkommen herabzusetzen oder aus der Anspruchsberechnung auszuscheiden sei, könne deshalb nicht vorab entschieden werden. Der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob dagegen am 23. Dezember 2021 eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde, die er per E-Mail an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sandte (EL-act. 26). Die Beschwerdegegnerin leitete die Beschwerde am 3. Januar 2021 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter (act. G 1). Das Versicherungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 auf, die Beschwerdeschrift innert fünf Tagen unterzeichnet einzureichen (act. G 2). Der Beschwerdeführer retournierte die unterzeichnete Beschwerdeschrift umgehend (act. G 1.1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2021 und die Fortsetzung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom

  1. Oktober 2021. Zur Begründung machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Bereiche EL und IV unabhängig voneinander arbeiteten. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass er wenigstens (gemeint wohl: nicht nachvollziehbar, dass er nicht wenigstens) einen Teil der Ergänzungsleistung wieder erhalte, damit er "kleine Sprünge" machen oder die Arztkosten seiner Ehefrau fristgerecht begleichen könne. Er habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in der Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2021 und in der Stellungnahme des Fachbereichs vom 20. Januar 2022. Der Fachbereich hatte festgehalten (act. G 4.1), seit Mai 2021 sei ein IV-Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers hängig. In Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit habe sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu stützen (BGE 141 V 343 E. 5.7). Dies gelte auch bei einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Bezügers (Urteil des Bundesgerichts vom
  2. Juli 2019, 9C_653/2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Bindung sei gerechtfertigt, da die Beschwerdegegnerin nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfüge und zu vermeiden sei, dass der B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werde (BGE 140 V 267 E. 5.1). Die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens der Ehefrau sei deshalb gerechtfertigt. Mit einer Replik vom 19. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend (act. G 6), die Beschwerdegegnerin könne eine "Mindestberechnung" der Ergänzungsleistung vornehmen. Somit habe eine solche Berechnung mit dem IV- Verfahren nichts zu tun und Korrekturen seien jederzeit möglich. Er und seine Familie seien von der Ergänzungsleistung abhängig, denn sie hätten so gut wie keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Er reichte eine E-Mail des Leiters Soziale Dienste der Gemeinde C.___ vom 17. Januar 2022 ein (act. G 6.1). Dieser hatte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein "ganz kleiner Anspruch" auf Sozialhilfe von Fr. 1.-- pro Monat bestehe. Zudem könnten gewisse situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden. Krankheitskosten seien nach wie vor über die Ergänzungsleistung gedeckt. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. März 2022 auf eine Duplik (act. G 8). B.d. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2021 hat das Einspracheverfahren nicht abgeschlossen, weshalb es sich bei ihr um eine verfahrensleitende Verfügung (Zwischenverfügung) handeln muss. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Einsprache erhoben werden. Laut Art. 56 Abs. 1 ATSG muss gegen solche Verfügungen direkt eine Beschwerde erhoben werden. Weder Art. 61 ATSG noch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP/SG, sGS 951.1) sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Art. 44 VRP/SG); die Mehrheit der verfahrensleitenden Verfügungen ist nicht selbständig anfechtbar (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage 2003, N 564 f.). Für das Verfahren vor dem Bundesgericht regelt Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dass gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig ist. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Art. 110-112 BGG sehen Mindestanforderungen für das kantonale Verfahren vor (Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N 3 ff. zu Art. 110). Laut Art. 111 BGG mit der Marginalie "Einheit des Verfahrens" muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) zulässig sein muss, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirken kann, auch wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich regelt (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2019, B 2018/227 E. 1.4; vom 20. März 2018, B 2016/102 E. 1.2; vom 30. Mai 2017, B 2016/141 E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob das obere kantonale Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren bzw. dessen Rechtmässigkeit überprüft. Auf eine Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung ist deshalb unter anderem dann einzutreten, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und wenn die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Frist, Form, Zuständigkeit) erfüllt sind. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil kann dabei nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur (z.B. ökonomischer Nachteil) sein, sofern es der Beschwerde führenden Person nicht nur darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N 5 zu Art. 93; BGE 135 II 36 E. 1.3.4). Die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2021 ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich keine Chance haben, aufgrund einer Herabsetzung oder Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau eine höhere Ergänzungsleistung zu erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über seine 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung rechtmässig gewesen ist. Einsprache entschieden haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstehen oder sogar schon entstanden sein (vgl. die E-Mail des Leiters Soziale Dienste der Gemeinde C.___ vom 17. Januar 2022, act. G 6.1). Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens mit der sogenannten Minimalgarantie (Prämienpauschale der Krankenversicherung) zu begnügen (davon ausgenommen ist der Fall, dass der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung aufgrund einer anderen, mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht im Zusammenhang stehenden Sachverhaltsveränderung erhöht würde). Auch wenn die Chance besteht, dass der Beschwerdeführer später eine entsprechende Nachzahlung erhalten könnte, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen würde, würde dies nichts am Umstand ändern, dass sich der Beschwerdeführer bis dahin finanziell erheblich hätte einschränken müssen. Die Sistierung des Einspracheverfahrens könnte für den Beschwerdeführer somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2021 ist somit einzutreten. Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorüber­ gehend eingestellt wird. Es handelt sich dabei um ein in der Praxis anerkanntes Rechtsinstitut (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 34 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31). Aufgrund des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots und des verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf eine Beurteilung der Sache innert einer angemessenen Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf eine Sistierung eines Verfahrens nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. So kann ein Verfahren beispielsweise sistiert werden, wenn der Ausgang eines anderen hängigen Prozesses für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 369 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.1. Streitgegenstand des sistierten Einspracheverfahrens bildet die (weitere) Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Für die Überprüfung der Frage, ob und gegebenenfalls wie hoch in 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der EL-Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, ist massgebend, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Denn erst dann können sowohl die Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als auch die Höhe eines allfällig anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens beurteilt werden (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Auflage 2016, S. 1681 ff., N 131). Die Beschwerdegegnerin hat bereits am 18. Juni 2021 bei der Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 31. März 2021 (Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ab 1. April 2021) festgestellt, dass sich die Ehefrau bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Die erneute Anmeldung ist im Mai 2021 erfolgt (vgl. Stellungnahme des Fachbereichs vom 20. Januar 2022, act. G 4.1). Bei Erlass der Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2021 ist das Verwaltungsverfahren betreffend einen allfälligen IV-Rentenanspruch der Ehefrau nach wie vor hängig gewesen. In diesem Verwaltungsverfahren ist die IV-Stelle verpflichtet, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau umfassend zu ermitteln. Grundsätzlich könnte die Beschwerdegegnerin eigene Abklärungen tätigen. Es wäre aus prozessökonomischer Sicht jedoch unsinnig und würde die Gefahr von abweichenden Abklärungsergebnissen und damit von unterschiedlichen Entscheiden in derselben Sache bergen, wenn die Beschwerdegegnerin parallel zur IV-Stelle eigene Abklärungen durchführen würde, zumal dies wohl ebenso viel Zeit wie die bereits laufenden Abklärungen der IV-Stelle beanspruchen würde. Hinzu kommt, dass die IV-Stellen mit Bezug auf die Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit über mehr Fachkompetenz verfügen als die EL-Durchführungsstellen. Die von der Invalidenversicherung festzustellende Arbeitsfähigkeit ist daher für die Beschwerdegegnerin als massgeblich anzusehen (vgl. auch Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301, sowie BGE 141 V 350 E. 5.7, 140 V 273 E. 5.1, 117 V 205 E. 2b). Folglich ist es in dieser Situation sinnvoll und zweckmässig gewesen, die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung durch die IV-Stelle abzuwarten und diese dann zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin könne eine "Mindestberechnung" der Ergänzungsleistung vornehmen. Somit habe eine solche Berechnung mit dem IV-Verfahren nichts zu tun und Korrekturen seien jederzeit möglich. Die Vornahme einer solchen "Mindestberechnung" hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin eine Ergänzungsleistung zusprechen würde, ohne dass der 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. massgebliche Sachverhalt, nämlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau, umfassend abgeklärt worden wären. Damit würde sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzen. Im Weiteren würde die Zusprache einer Ergänzungsleistung aufgrund einer "Mindestberechnung" das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verletzen, denn es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zusprache einer Ergänzungsleistung lediglich gestützt auf die Angabe der versicherten Person, über zu wenig Geld zu verfügen. Insbesondere liegt vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 4 ATSG vor: Gemäss dieser Bestimmung können Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung erscheint vorliegend aber nicht als nachgewiesen, denn aufgrund der noch ausstehenden Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers hat nicht ansatzweise abgeschätzt werden können, ob und gegebenenfalls wie hoch das hypothetische Erwerbseinkommen in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Das ELG kennt auch keine über Art. 19 Abs. 4 ATSG hinausgehende Regelung, die die Ausrichtung von "Vorschussleistungen" erlauben würde. Ein Entscheid über eine Zusprache einer Ergänzungsleistung gestützt auf eine solche "Mindestberechnung" müsste ausserdem später voraussichtlich mittels einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) korrigiert werden. Dies wäre für die Beschwerdegegnerin mit einem grossen Risiko behaftet: Sofern eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung überhaupt zulässig wäre, könnte die daraus resultierende Rückforderung verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen, das heisst die Beschwerdegegnerin müsste ein erhebliches Verlustrisiko in Kauf nehmen. Die Sistierung des Einspracheverfahrens ist damit nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern sogar zwingend geboten gewesen. Die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenverfahrens betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 2.4. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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05.05.2022
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25.03.2026