© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.06.2022 Entscheiddatum: 20.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2022 Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Hälftige Mietzinsaufteilung bzw. Anrechnung von hypothetischen Einkünften aus Mietzinseinnahmen. Nichtmeldung des Einzugs des Sohnes in die Wohnung des EL-Bezügers. Gleichmässige Nutzung der Wohnung. Die EL- Durchführungsstelle hat dem EL-Bezüger im Zeitraum, in dem der Sohn beim EL-Bezüger gelebt hat, im Ergebnis zu Recht lediglich den hälftigen Mietzins angerechnet; korrekterweise, aber am Ergebnis nichts ändernd, hätte sie den hälftigen Mietzinsanteil als hypothetische Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechnen müssen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2022, EL 2021/9). Entscheid vom 20. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2021/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im März 2016 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur (vorbezogenen) Altersrente an (EL- act. 76). Er gab an, alleine in einer Mietwohnung zu leben. Laut dem eingereichten Mietvertrag handelte es sich um eine 2-Zimmer-Wohnung (EL-act. 65-1). A.a. Mit Verfügung vom 19. Juni 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. März 2016 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 720.-- zu (exklusive Prämienpauschale Krankenversicherung, EL-act. 55). Bei den Ausgaben hatte sie einen Mietzins von Fr. 10'992.-- pro Jahr berücksichtigt (12 x Fr. 916.--). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Kosten für den TV-/Radio-Anschluss über den Lebensbedarf gedeckt seien und deshalb nicht im Mietzins berücksichtigt werden könnten. Der Anteil dieser Kosten sei aus dem Mietvertrag nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sei eine Pauschale von Fr. 20.-- pro Monat abgezogen worden. A.b. Da sich die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung per 1. Januar 2017 erhöhte, setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen am 19. Dezember 2016 per 1. Januar 2017 neu fest (EL-act. 48). Im März 2017 reichte der Versicherte die Austrittsbestätigung seines Arbeitgebers per 30. April 2017 ein (EL-act. 45). In der Folge erhöhte sich die monatliche Ergänzungsleistung (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) per 1. Mai 2017 auf Fr. 1'113.-- (Verfügung A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 23. Mai 2017, EL-act. 44). Per 1. Januar 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung neu fest (Verfügung vom 18. Dezember 2017, EL-act. 42). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 1'114.-- fest (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung, EL-act. 37). Die Änderungen hatten die Prämienpauschale für die Krankenversicherung, den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und die AHV- Rente betroffen (EL-act. 35). Per 1. Januar 2020 hatte sich lediglich die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung erhöht (Verfügung vom 19. Dezember 2019, EL-act. 34). Als Mietzins war weiterhin ein Betrag von Fr. 10'992.-- pro Jahr angerechnet worden. Am 15. Mai 2020 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 31). Eine Abfrage bei der elektronischen Einwohnerauskunft vom 8. Juni 2020 ergab, dass an der Adresse des Versicherten ein weiteres Haushaltsmitglied gemeldet war, nämlich der 198_ geborene Sohn des Versicherten (EL-act. 29). Am 8. Juni 2020 fragte die AHV-Zweigstelle den Versicherten unter anderem an, ob sein Sohn ebenfalls in seinem Haushalt lebe. Der Versicherte verneinte dies am 22. Juni 2020 (EL-act. 23). Am selben Tag informierte die AHV- Zweigstelle den Versicherten darüber, dass sein Sohn seit dem 8. Mai 2017 bei ihm im Haushalt gemeldet sei (EL-act. 23). Sofern der Sohn nicht mehr im selben Haushalt wohne, müsse dieser die neue Adresse umgehend den Bevölkerungsdiensten der Stadt St. Gallen mitteilen. Zudem müsse er (der Versicherte) ihr (der AHV-Zweigstelle) angeben, wie lange sein Sohn effektiv bei ihm gewohnt habe. Der Versicherte antwortete am 30. Juni 2020, dass sein Sohn bis Ende März 2020 bei ihm gelebt habe (EL-act. 23). Im Revisionsformular vom selben Tag gab der Versicherte an, (aktuell) alleine in der Mietwohnung zu leben (EL-act. 26). Die AHV-Zweigstelle hatte im Revisionsformular angemerkt, dass ab dem 8. Mai 2017 zwei Personen im Haushalt gelebt hätten, gemäss der Auskunft des Versicherten nur bis 31. März 2020, gemäss den Bevölkerungsdiensten der Stadt St. Gallen jedoch weiterhin. A.d. Eine telefonische Nachfrage des zuständigen EL-Sachbearbeiters bei den Bevöl kerungsdiensten der Stadt St. Gallen ergab, dass sich der Sohn des Versicherten per 28. Februar 2020 abgemeldet hatte (EL-act. 21-1). A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2017 neu fest (EL-act. 20). Hieraus resultierte für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 29. Februar 2020 eine Rückforderung von insgesamt Fr. 15'114.--. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Sohn vom 8. Mai 2017 bis 28. Februar 2020 beim Versicherten im Haushalt gelebt habe, weshalb für diesen Zeitraum eine Mietzinsaufteilung zu erfolgen habe. Zu seinen Gunsten erfolge die Korrektur ab Juni 2017. Ab März 2020 werde kein Mitbewohner mehr berücksichtigt. Dagegen erhob der Versicherte am 17. November 2020 Einsprache (EL-act. 14). Er machte sinngemäss geltend, dass die Anrechnung nur des hälftigen Mietzinses falsch sei, da der Sohn ihm nie einen Mietzinsanteil habe bezahlen müssen. Es sei seine Mietwohnung und sein Sohn sei sein Gast gewesen. A.f. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Sohn des Versicherten im Jahr 2020 3_ Jahre alt geworden sei. Der Versicherte habe ihm gegenüber längst keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht mehr erfüllen müssen. Es habe somit weder eine rechtliche noch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine moralische Pflicht bestanden, den Sohn unentgeltlich bei sich aufzunehmen. Die EL-Durchführungsstelle habe dem Versicherten somit im Zeitraum, in dem der Sohn beim Versicherten gewohnt habe, korrekterweise lediglich die Hälfte des Wohnungsmietzinses angerechnet; damit habe sie verhindert, dass die Ergänzungsleistung indirekt den nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen erwachsenen Sohn mitfinanziere. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Versicherte seinen Sohn derart lange als Gast habe unentgeltlich bei sich wohnen lassen. In Anbetracht der langen Dauer könne auch nicht von einem lediglich kurzen Besuchsaufenthalt des Sohnes beim Versicherten ausgegangen werden. Ebenso nichts an der Rechtmässigkeit der Mietzinsaufteilung zu ändern vermöge der Umstand, dass lediglich der Versicherte Mieter der Wohnung sei. Der EL-Durchführungsstelle sei erst anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2020 mitgeteilt worden, dass der Sohn vom 8. Mai 2017 bis 29. Februar 2020 einwohneramtlich im Haushalt des Versicherten gemeldet gewesen sei. Die EL-Durchführungsstelle habe deshalb zu Recht über den EL-Anspruch ab dem 1. Juni 2017 neu verfügt. Die Verwirkungsfristen A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG seien gewahrt und die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 15'114.-- seien zurückzufordern. Die Einsprache erweise sich als unbegründet. Am 17. Februar 2021 teilte der Versicherte der zuständigen Rechtdienstmitarbeiterin telefonisch mit, dass sein Sohn depressiv und zeitweise arbeitslos gewesen sei (EL-act. 5). Er habe ihn deswegen bei sich aufgenommen. Es habe sich um eine Familienhilfe bzw. um eine moralische Unterstützung gehandelt. A.h. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte, auf die Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu verzichten. Zur Begründung machte er geltend, dass sein Sohn von 2016 bis 2018 arbeitslos gewesen sei. Deshalb habe er ihn bei sich aufgenommen. Der Sohn habe unter psychischen Problemen (Burnout) gelitten. Er habe kein eigenes Zimmer bewohnt. Er, der Beschwerdeführer, habe dem Sohn im Wohnzimmer ein Bett zur Verfügung gestellt. Er habe den Sohn bis ca. Februar 2020 bei sich wohnen lassen, da er noch Schulden habe abbezahlen müssen. Familienmitglieder sollte man ja unterstützen. Er habe von seinem Sohn kein Geld verlangt. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und die beiliegenden Akten. B.b. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistungen mit der Verfügung vom 30. Oktober 2020 − welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 bestätigt worden ist − gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung rückwirkend ab 1. Juni 2017 neu berechnet und vom Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 29. Februar 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 15'114.-- zurückgefordert. 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 29. Februar 2020 mit der Begründung korrigiert, dass der Sohn des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2017 bis 28. (resp. 29.) Februar 2020 im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt habe und dass der Mietzins deshalb hälftig aufzuteilen sei. Sie hat also die Revisionsverfügung vom 23. Mai 2017, mit welcher der EL-Anspruch ab 1. Mai 2017 neu festgesetzt worden war, sowie auch die nachfolgenden Revisionsverfügungen in Revision gezogen (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies korrekt gewesen ist. 1.3. Als Ausgaben anzurechnen sind nach 10 Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Ziff. 1); als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- anerkannt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im März 2016 angegeben, alleine in der von ihm gemieteten 2- Zimmer-Wohnung zu leben und einen monatlichen Mietzins von Fr. 936.-- zu bezahlen. Diese Angaben sind korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat vom Bruttomietzins von Fr. 936.-- die Kosten für den TV-/ Radioanschluss von Fr. 20.-- abgezogen; die ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit während der Zeit, in der der Sohn beim Beschwerdeführer gelebt hat, zu Recht nicht den gesamten Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung berücksichtigt. Genau genommen hat es sich eigentlich um eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG gehandelt: Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem Sohn einen Mietzinsanteil zu verlangen, hat er auf Einkünfte verzichtet. Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen. Demzufolge ist es für die Frage, ob der Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung ganz oder lediglich teilweise anzurechnen ist, nicht relevant, ob der Sohn dem Beschwerdeführer einen Mietzinsanteil hat bezahlen müssen oder nicht. Relevant ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer von seinem Sohn einen Mietzinsanteil hätte verlangen müssen; diese Frage ist nach dem Gesagten zu bejahen. Im Übrigen hat es keinen Einfluss auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers, ob der Mietzinsanteil des Sohnes bei den Ausgaben abgezogen oder (korrekterweise) bei den Einnahmen als hypothetische Einkünfte angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat weiter sinngemäss argumentiert, dass es sich bei der "Aufnahme" des Sohnes um eine Familienhilfe bzw. eine moralische Unterstützung gehandelt habe, da der Sohn zu dieser Zeit arbeitslos und depressiv gewesen sei. Zwar ist die Argumentation des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Würde dem Beschwerdeführer in der Zeit, in der sein Sohn bei ihm gelebt hatte, weiterhin der gesamte Wohnungsmietzins angerechnet, hätte dies zur Folge, dass über die Ergänzungsleistungen der finanzielle Aufwand für das Wohnen von Personen finanziert würde, die weder in die Anspruchsberechnung eines EL-Bezügers eingeschlossen sind noch einen eigenen EL-Anspruch haben. Eine solche indirekte Unterstützung von Dritten sieht das Gesetz nicht vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von seinem Sohn im Zeitraum, in dem der Sohn bei ihm gelebt hat, einen Mietzinsanteil hätte verlangen müssen. Sollte der Sohn in dieser Zeit kein oder kein genügendes Einkommen gehabt haben, hätte er sich an die Sozialhilfe wenden können, um seinen Mietzinsanteil finanzieren zu können. Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene hälftige Mietzinsaufteilung richtig gewesen ist. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998 ist der Mietzins grundsätzlich nach Köpfen und nicht nach der Anzahl der bewohnten Zimmer oder der genutzten Wohnfläche aufzuteilen (vgl. AHI- Praxis 1998, S. 27 ff, 34; Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. AHV/IV, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2015, S. 1760 N 71). In Sonderfällen, wenn zum Beispiel eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (Rz. 3231.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand: 1. Januar 2019). Entgegen der Auffassung des BSV und des Bundesgerichts (siehe z.B. Urteil vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018 E. 3 und 4) trägt die gleichmässige Aufteilung der Wohnkosten jedoch nur dem Normalfall Rechnung, in dem zwei oder mehr Personen eine Wohnung gleichmässig nutzen, d.h. gleich viele Zimmer bewohnen oder annähernd dieselbe Wohnfläche zur Verfügung haben. Denn ein wirtschaftlich denkender Mensch, der eine Wohnung deutlich weniger intensiv nutzt als seine Mitbewohner, ist nicht bereit, einer Kostenaufteilung "nach Köpfen" zuzustimmen, d.h. dem EL-beziehenden (Haupt-)Mieter einen Mietzins zu zahlen, der angesichts des genutzten Wohnraums zu hoch ist (vgl. Jöhl/ Usinger-Egger, a.a.O., S. 1760 N 71). Bei der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung handelt es sich um eine 2- Zimmer-Wohnung. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er dem Sohn nur im Wohnzimmer ein Bett zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Zimmer zur alleinigen Nutzung gehabt; der Sohn hat dafür das Wohnzimmer intensiver genutzt (zum Schlafen, für seine Kleider, etc.). Beim Badezimmer und der Küche ist von einer gleichwertigen Nutzung auszugehen. Daher ist insgesamt eine etwa gleichmässige Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer und den Sohn anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat im Zeitraum, in dem der Sohn beim Beschwerdeführer gewohnt hat, somit im Ergebnis zu Recht nur die Hälfte des Wohnungsmietzinses als Ausgabe in der EL-Berechnung berücksichtigt. 2.4. Die Ausgaben haben sich im Zeitraum 1. Juni 2017 bis 29. Februar 2020 somit pro Monat um Fr. 458.-- ([Fr. 10'992.-- / 2] / 12) reduziert respektive korrekterweise haben sich die Einnahmen in diesem Zeitraum um hypothetische Einkünfte von Fr. 458.-- pro Monat erhöht. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich also auf Fr. 15'114.-- (33 Monate à Fr. 458.--). 2.5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.2.6. Es besteht die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage, nachdem dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist, ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Dieses kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 ATSV). 2.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis