© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.01.2022 Entscheiddatum: 27.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 27.07.2021 Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Laufende IV-Anmeldung der nicht witwenrentenberechtigten Mutter waisenrentenberechtigter Kinder: EL- anspruchsbegründender Sachverhalt steht noch nicht für alle Einnahmen- und Ausgabenpositionen mit dem erforderlichen Beweisgrad fest. Das wird erst mit der rechtskräftigen Verfügung über die IV-Anmeldung der Mutter der Fall sein. Sistierung nötig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2021, EL 2021/7). Entscheid vom 27. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/7 Parteien A.___ B.___ C.___ D.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.___ Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriele Sturm, Signalstrasse 17, Postfach 529, 9401 Rorschach, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Sistierung des Verwaltungsverfahrens Sachverhalt A. E.___ reichte im Februar 2020 eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein (EL-act. I/13), die allerdings nicht sie selbst, sondern ihre Kinder betraf. Der Vater der Kinder war im September 2019 verstorben, weshalb vier der fünf Kinder ab dem 1. Oktober 2019 einen Anspruch auf eine Waisenrente hatten, wobei die entsprechende Verfügung im Februar 2020 allerdings noch nicht ergangen war. Weil die Mutter nicht mit dem Vater der Kinder verheiratet gewesen war, hatte sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Folglich konnten auch nur die Kinder, nicht aber die Mutter, einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben. Im Anmeldeformular vermerkte die Mutter, dass sie sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet habe. Diese Anmeldung war im November 2019 erfolgt (EL-act. II/4–24 ff.), weshalb im IV-Rentenverfahren ein Rentenanspruch für die Zeit frühestens ab dem 1. Mai 2020 zu prüfen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit einer A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Verfügung vom 8./26. Oktober 2020 sprach die Ausgleichskasse vier Kindern der EL- Ansprecherin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 Waisenrenten zu (EL-act. I/8 f.). Am 10. Dezember 2020 teilte die EL-Durchführungsstelle der Mutter mit (EL-act. I/ 6), angesichts des hängigen IV-Rentenverfahrens könne die Ergänzungsleistung noch nicht definitiv berechnet werden. Die EL-Durchführungsstelle müsse den Ausgang des IV-Rentenverfahrens abwarten, weshalb das EL-Verfahren sistiert werde. Am 18. Januar 2021 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Sistierungsverfügung (EL-act. I/3). A.b. Am 18. Februar 2021 liess die Mutter eine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 18. Januar 2021 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung dieser verfahrensleitenden Verfügung und die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens. Sie begründete diese Anträge damit, dass die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) durchaus in der Lage sei, eine provisorische Berechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der maximal möglichen Rentenbeträge der Invalidenversicherung vorzunehmen. Dadurch könne ihr zum Vorneherein kein finanzieller Nachteil entstehen. Im Übrigen sei die Wiederanmeldung bei der Invalidenversicherung erst am 25. November 2019 erfolgt, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch nicht vor dem 1. Mai 2020 entstehen könne. Für die Zeit bis zum 30. April 2020 könne der EL-Anspruch der Kinder deshalb schon definitiv festgesetzt werden. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, bis zum Abschluss des IV- Rentenverfahrens stünden mehrere Berechnungspositionen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, was eine Rechtsanwendung ausschliesse. Eine vorläufige Ergänzungsleistung könne nicht zugesprochen werden, weil eine entsprechende Verfügung mit einem hohen Risiko behaftet wäre, von Beginn weg falsch zu sein. Der Beschwerdegegnerin bleibe nichts anderes übrig, als den Ausgang des IV-Rentenverfahrens abzuwarten. B.b. Am 11. Mai 2021 liess die Mutter an ihrem Antrag festhalten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Mutter selbst kann zumindest für die Zeit vor dem 1. Mai 2020 – dem frühesten Zeitpunkt, ab dem ihr eine Invalidenrente zugesprochen werden könnte – keinen eigenen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben. Anspruchsberechtigt können nur ihre Kinder sein, denen eine Waisenrente zugesprochen worden ist. Trotzdem hat die Mutter die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im eigenen Namen eingereicht. Das ist zulässig gewesen, denn gemäss dem Art. 20 Abs. 1 ELV in Verbindung mit dem Art. 67 Abs. 1 AHVV sind unter anderem die Eltern von EL- Ansprechern legitimiert, ihre Kinder zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden. Drei der vier rentenberechtigten Kinder sind im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug noch nicht mündig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin davon hat ausgehen können, dass die Mutter die Anmeldung für jene Kinder als Inhaberin der elterlichen Gewalt eingereicht habe. Das vierte Kind ist zwar bereits mündig gewesen, aber das ist für die Legitimation der Beschwerdeführerin zum Einreichen einer EL- Anmeldung auch für jenes Kind irrelevant gewesen. Im Übrigen muss das Handeln der Mutter für jenes Kind als eine Geschäftsführung mit oder ohne Auftrag des Kindes qualifiziert werden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ihre Sistierungsverfügung vom 18. Januar 2021 zu Recht nur der Mutter eröffnet. Diese ist nicht nur als Inhaberin der elterlichen Gewalt betreffend die unmündigen Kinder und als Geschäftsführerin mit oder ohne Auftrag, sondern auch als direkt Betroffene mit einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung legitimiert gewesen, im eigenen Namen eine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 18. Januar 2021 zu erheben. Da sie allerdings bereits im Verwaltungsverfahren als Vertreterin ihrer Kinder aufgetreten ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen ihrer Kinder Beschwerde erhoben hat. Folglich betrifft dieses Beschwerdeverfahren nicht nur einen, sondern mehrere Beschwerdeführer, nämlich die Mutter und die vier waisenrentenberechtigten Kinder. Nachfolgend wird deshalb von den Beschwerdeführern gesprochen. 1.1. Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren betreffend einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Ergänzungsleistung nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden. Vielmehr muss laut dem Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen solche Verfügungen direkt eine Beschwerde erhoben werden. Weder das VRP noch 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Urs Peter Cavelti/ Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen tritt gemäss seiner ständigen Praxis unter den analog anzuwendenden Voraussetzungen der Art. 45 f. VwVG auf Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen ein (vgl. etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 18. Januar 2021 ist geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zu bewirken. Die Beschwerdeführer werden nämlich jedenfalls so lange keine Ergänzungsleistungen erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über ihr gemeinsames Leistungsgesuch entschieden haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer entstehen oder sogar schon entstanden sein. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungszusprache nicht wieder gut gemacht werden kann. Die Beschwerdeführer sind nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum Abschluss des EL-Verwaltungsverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen statt mit dem in der Regel höheren ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn sie später eine entsprechende Nachzahlung erhalten sollten, die diesen Nachteil rein buchhalterisch rückwirkend ausgleichen würde, könnte dies nichts daran ändern, dass sie sich bis dahin aufgrund des tiefen sozialhilferechtlichen Existenzminimums finanziell entsprechend stark hätten einschränken müssen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichtes 8C_276/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/12, EL 2016/16 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 13. Dezember 2016, E. 2). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die zu Recht förmlich verfügte Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Ein allfälliger Invalidenrentenanspruch der Mutter kann wohl frühestens am 1. Mai 2020 entstanden sein. Für den Zeitraum zwischen dem voraussichtlichen EL- Anspruchsbeginn der waisenrentenberechtigten Kinder am 1. Oktober 2019 und dem 30. April 2020 kann ein allfälliger Invalidenrentenanspruch der Mutter also keine Bedeutung für die EL-Ansprüche der waisenrentenberechtigten Kinder gehabt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Aufteilung eines Leistungsanspruchs auf verschiedene zeitlich gestaffelte Teilansprüche allerdings nicht zulässig (vgl. etwa BGE 131 V 164). Es ist der Beschwerdegegnerin also nicht möglich gewesen, den waisenrentenberechtigten Kindern für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2020 definitiv Ergänzungsleistungen zuzusprechen und das Verfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Mai 2020 pendent zu halten. Die Beschwerdegegnerin hätte nur dann den waisenrentenberechtigten Kindern sofort definitiv Ergänzungsleistungen zusprechen können, wenn sich die Mutter (noch) nicht für eine Invalidenrente angemeldet hätte. Hätte die Mutter dann nach der rechtskräftigen Zusprache von Ergänzungsleistungen an die waisenrentenberechtigten Kinder doch noch eine IV-Anmeldung eingereicht und wäre ihr schliesslich eine Invalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen worden, hätte das zu einer Revision der laufenden Ergänzungsleistungen der Kinder (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV) geführt. Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung aber bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen für die waisenrentenberechtigten Kinder erfolgt ist, so dass bereits bei der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs dieser Kinder auf eine Ergänzungsleistung die Möglichkeit bestanden hat, dass eine IV-Rentenverfügung ergehen könnte, die den für einen allfälligen EL- Anspruch der Kinder relevanten Sachverhalt massgebend verändern würde, ist es nicht zulässig gewesen, den waisenrentenberechtigten Kindern ab dem 1. Oktober 2019 auf unbestimmte Zeit Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Der Art. 9 Abs. 2 ELG sieht nämlich vor, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für eine Person, die mit rentenberechtigten Waisen zusammenlebt, alle Ausgaben und Einnahmen dieser Person und der rentenberechtigten Waisen zusammengerechnet werden. Bereits rechtskräftig zugesprochene, laufende Ergänzungsleistungen der Kinder hätten also wohl per 30. April 2020 revisionsweise eingestellt und durch einen EL-Anspruch der Mutter abgelöst werden müssen. Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer offenbar vertretene Auffassung, die Beschwerdegegnerin könne den Kindern eine Ergänzungsleistung zusprechen, auf die später lediglich noch eine zusätzliche 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin „aufzupfropfen“ sei, erweist sich damit als unzutreffend. Auch die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, die Beschwerdegegnerin könne die Ergänzungsleistung „vorsorglich“ zusprechen und später nötigenfalls korrigieren respektive durch eine „definitive“ Verfügung ersetzen, erweist sich als unzutreffend. Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sistierungsverfügung mehrere Berechnungspositionen noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden haben, sind die Voraussetzungen für eine Vorschussleistung nach Art. 19 Abs. 4 ATSG nicht erfüllt gewesen (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., N. 58 zu Art. 19 ATSG). Das ELG kennt keine über den Art. 19 Abs. 4 ATSG hinausgehende Regelung, die eine Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erlauben würde, bevor der anspruchsbegründende Sachverhalt nachgewiesen wäre. Dem massgebenden Ergänzungsleistungsrecht ist auch jede Form einer „Kulanz“ fremd, die es bei einer „existenzbedrohenden Notlage“ erlauben würde, praeter oder sogar contra legem Ergänzungsleistungen „vorzuschiessen“, denn solche „Kulanzleistungen“ liessen sich augenscheinlich weder mit dem Legalitätsprinzip noch mit dem Gleichbehandlungsgebot in Übereinstimmung bringen. Selbst wenn solche „Kulanzleistungen“ grundsätzlich ausgerichtet werden könnten, wäre dies vorliegend nicht zulässig, denn damit würde die Beschwerdegegnerin vorsätzlich eine von Beginn weg falsche Leistungsverfügung in Kauf nehmen, die sie später nicht mehr korrigieren könnte, weil die im ATSG geregelten Instrumente zur Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung die Korrektur eines bei der ursprünglichen Leistungszusprache vorsätzlich in Kauf genommenen Fehlers nicht zulassen: Die Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG kann gar keine bei der ursprünglichen Leistungszusprache begangenen Fehler korrigieren, die sogenannt prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass die von Beginn weg bestehende Fehlerhaftigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung auf eine Tatsache zurückzuführen ist, die bei der ursprünglichen Leistungszusprache objektiv noch nicht hat bekannt sein können, und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfordert eine bereits bei der ursprünglichen Leistungszusprache bestehende zweifellose Unrichtigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage, die nicht vorliegen kann, wenn erst später rückwirkend Rentenleistungen der Invalidenversicherung zugesprochen werden. Zudem fällt die Überbrückung einer „existenzbedrohenden Notlage“ in den Anwendungsbereich des Sozialhilferechts, so dass keine derartige Notlage eintreten kann. Der Beschwerdegegnerin bleibt also nichts anderes übrig, als den Abschluss des IV-Rentenverfahrens abzuwarten (vgl. zum Ganzen auch den 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. f ATSG nicht zu erheben. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Entscheid EL 2018/19 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 30. August 2018, E. 2.2). Die angefochtene Sistierungsverfügung erweist sich damit als rechtmässig. bis