© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.07.2022 Entscheiddatum: 10.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf eine Nutzniessung durch entschädigungslose grundbuchamtliche Löschung des Nutzniessungsrechts. Beim Verzicht auf eine Nutzniessung handelt es sich um einen Einnahmenverzicht. Als Einnahme ist in der EL- Anspruchsberechnung der hypothetische Netto-Mietertrag anzurechnen, welcher sich aus dem marktkonformen Mietzins abzüglich der derjenigen Kosten zusammensetzt, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2022, EL 2021/32). Entscheid vom 10. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2021/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ und seine Ehefrau B.___ meldeten sich erstmals im August 2016 bei der EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihren Altersrenten an (EL-act. 60). Mit Verfügung vom 19. November 2016 wies die EL- Durchführungsstelle das Gesuch wegen eines Einnahmenüberschusses ab (EL-act. 56). A.a. Im August 2019 meldeten sich die Eheleute erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 48). Sie gaben unter anderem an, am 5. Januar 2017 Grundeigentum zu einem Preis von Fr. 488'000.-- verkauft zu haben. Weder der Ehemann (selbständigerwerbend) noch seine Ehefrau (Verdienst unter der gesetzlichen Limite) seien zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung bei einer Pensionskasse versichert gewesen. Das Steueramt C.___ hatte den Verkehrswert des Einfamilienhauses der Eheleute am 7. Mai 2013 auf Fr. 463'000.-- und den Mietwert auf Fr. 17'400.-- geschätzt (EL-act. 50-1 f.). Laut dem Kaufvertrag vom 5. Januar 2017 hatten die Eheleute das Einfamilienhaus (Grundstück Nr. 1735) sowie die Garagen (Grundstück Nr. 1727) an ihre beiden Kinder verkauft (EL-act. 50-5 ff.). Der Kaufpreis hatte Fr. 488'000.-- betragen, wobei Fr. 456'500.-- durch die Übernahme der Grundpfandschulden und Fr. 31'500.-- durch die Anrechnung des kapitalisierten Wertes gemäss dem mit separatem Beleg neu zu begründenden lebenslänglichen Nutzniessungsrechtes zugunsten der Eheleute getilgt worden waren. Im März 2019 hatten die Eheleute eine ihrem Sohn gehörende Wohnung bezogen (EL-act. 53-1 f.). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Laut dem Mietvertrag belief sich der Netto-Mietzins für die Wohnung auf Fr. 660.-- und derjenige für den Tiefgaragenplatz auf Fr. 150.-- pro Monat; die Nebenkosten betrugen Fr. 295.-- pro Monat (total Fr. 1'105.--). Der Brutto-Mietzins war jedoch auf lediglich Fr. 1'005.-- festgelegt worden. Gemäss dem beiliegenden Kontoauszug hatte der Ehemann einen Dauerauftrag zugunsten seines Sohnes in der Höhe von Fr. 1'005.-- eingerichtet (EL-act. 53-3). Der von der EL-Durchführungsstelle beim Steueramt angeforderten Steuerveranlagung war zu entnehmen, dass das Ehepaar im Jahr 2014 − neben den Altersrenten − Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 6'300.-- und aus selbständigem Erwerb von Fr. 174'305.-- gehabt hatte (EL-act. 55). Die Wertschriften und Guthaben hatten sich auf Fr. 52'150.-- belaufen. Das Reinvermögen hatte, unter Berücksichtigung von Geschäftsschulden in der Höhe von Fr. 124'453.--, Fr. 21'557.-- betragen. Im Jahr 2018 hatten sich die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes noch auf Fr. 58'762.-- belaufen und die Einkünfte der Ehefrau aus dem unselbständigen Haupterwerb auf Fr. 16'800.--. Die Wertschriften und Guthaben hatten Fr. 23'913.-- und die Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben Fr. 93.-- betragen. Abzüglich der Geschäftsschulden von Fr. 39'025.-- und der Privatschulden von Fr. 200'000.-- hatte das Reinvermögen einen negativen Saldo von Fr. 139'358.-- ausgewiesen. A.c. Mit Verfügung vom 29. August 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der Eheleute um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses erneut ab (EL-act. 44). In der Begründung wies sie darauf hin, dass, sofern auf eine Nutzniessung verzichtet werde, der Betrag unter übrigem Einkommen anzurechnen sei, als ob die Nutzniessung weiterhin bestünde. In der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle (hypothetische) Erträge aus der Nutzniessung von Fr. 11'187.-- pro Jahr berücksichtigt (EL-act. 45). Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute am 9. September 2019 Einsprache (EL-act. 41). Sie machten geltend, die Ergänzungsleistungen seien neu zu berechnen, da die Nutzniessung grundbuchamtlich gelöscht worden sei. Laut einer beigelegten Kopie der Löschungsbewilligung des Grundbuchamtes war die Nutzniessung zugunsten der Eheleute bereits am 20./21. November 2018 wieder gelöscht worden (EL-act. 43). A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 24. September 2019 bat der Teamleiter Ergänzungsleistungen den Ehemann darum, einen Nachweis über eine allfällige Entschädigung für die Löschung der Nutzniessung einzureichen (EL-act. 39). Er merkte an, dass wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichte, deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei. Falls die Eheleute für das gelöschte Nutzniessungsrecht angemessen entschädigt worden seien, liege kein Verzicht vor. Die Eheleute teilten dem Teamleiter am 27. September 2019 mit, dass sie für die Löschung der Nutzniessung im Grundbuch keine Entschädigung erhalten hätten (EL-act. 38-3). A.e. Der Teamleiter hielt in der Stellungnahme des Fachbereichs Ergänzungsleistungen vom 4. Oktober 2019 fest (EL-act. 37), bei einem ermittelten Einnahmenüberschuss von Fr. 4'632.-- pro Jahr könne offenbleiben, ob zu Recht nur vom Eigenmietwert ausgegangen worden sei, oder ob von einem vermutlich höheren marktkonformen Mietzins hätte ausgegangen werden müssen. Beim ausgabenseitig angerechneten Mietzins seien vom effektiv bezahlten Betrag von Fr. 1'005.-- richtigerweise der Tiefgaragenplatz von Fr. 150.-- und vermutlich fälschlicherweise die Kosten für den Radio-/TV-Anschluss von Fr. 20.-- pro Monat abgezogen worden. Auch diese Ungenauigkeit bleibe jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis. A.f. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 36). Zur Begründung hielt sie fest, in der entschädigungslosen Löschung der Nutzniessung aus dem Grundbuch im November 2018 sei ein Einkommensverzicht zu erblicken. Der jährliche Wert der Nutzniessung der Eheleute an der Liegenschaft entspreche dem Eigenmietwert abzüglich der mit der Nutzniessung verbundenen Kosten, also dem Hypothekarzins und den Unterhaltskosten. Bei einem Eigenmietwert von Fr. 18'600.--, Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'720.-- (20 % des Eigenmietwerts) und Hypothekarzinsen von Fr. 2'826.-- pro Jahr resultiere ein anrechenbarer Ertrag aus der Nutzniessung von Fr. 12'054.--. Der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Betrag von Fr. 11'094.-- sei demnach zu tief angesetzt gewesen. Im Ergebnis sei die angefochtene Verfügung aber richtig. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Im Oktober 2020 meldeten sich die Eheleute erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 29). Sie gaben an, dass die Wohnungsmiete weiterhin Fr. 855.-- pro Monat betrage. Sie besässen Wertschriften im Wert von Fr. 200.-- und ein Fahrzeug im Wert von Fr. 5'200.--. Ihre Altersrenten beliefen sich auf Fr. 21'528.-- und Fr. 21'132.-- pro Jahr. Ein Erwerbseinkommen erzielten sie nicht. Der Anmeldung lag unter anderem die Schätzung des Steueramtes vom 7. Mai 2013 betreffend das Grundstück Nr. 1727 bei (EL-act. 31-1 f.). Der amtliche Verkehrswert der Garagen war auf Fr. 25'000.-- und deren Mietwert auf Fr. 1'200.-- geschätzt worden. Der Saldo auf dem Privatkonto des Ehemannes hatte per 31. Dezember 2019 Fr. 1'184.82 betragen (EL-act. 32-3). Dem Kontoauszug vom Dezember 2019 war zudem zu entnehmen, dass der Ehemann am 27. Dezember 2019 eine Gutschrift mit dem Vermerk "Honorar Dezember 19" in der Höhe von Fr. 1'085.-- erhalten hatte. Dieselbe Person hatte dem Ehemann bereits am 4. Dezember 2019 einen Betrag von Fr. 975.-- überwiesen (ohne Textangabe). Am 31. Dezember 2019 war eine Gutschrift einer anderen Person (ebenfalls ohne Textangabe) über den Betrag von Fr. 1'000.-- erfolgt. Das Privatkonto der Ehefrau bei der Bank Z.___ hatte am 31. Dezember 2019 einen Betrag von Fr. 2'179.64 ausgewiesen (EL-act. 32-4). B.a. Am 16. Februar 2021 forderte die EL-Durchführungsstelle vom Ehemann die Krankenkassenpolicen 2021 an (EL-act. 25). Am 15. März 2021 forderte sie weitere Unterlagen zur Miete, der verkauften Liegenschaft, dem Vermögen und dem im Jahr 2020 erzielten Erwerbseinkommen an (EL-act. 23). B.b. Am selben Tag forderte die EL-Durchführungsstelle von der Ausgleichskasse das Rentenberechnungsblatt oder, sofern nicht vorhanden, die IK-Auszüge der Eheleute an (EL-act. 22). Die Ausgleichskasse stellte der EL-Durchführungsstelle die entsprechenden Unterlagen am 17. März 2021 zu (EL-act. 20 f.). Die Ausgleichskasse hatte für den Ehemann ein für die Rentenberechnung massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 55'666.-- und für die Ehefrau ein solches von Fr. 52'898.-- ermittelt. B.c. Die Eheleute teilten der EL-Durchführungsstelle am 23. März 2021 mit, dass der Ehemann seit Juni 2019 kein Architekturbüro mehr führe (EL-act. 19-3 ff.). Die Ehefrau B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe nur bis 30. Mai 2011 gearbeitet. Der Veranlagungsberechnung 2019 war zu entnehmen, dass das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 Fr. 22'510.-- betragen hatte (EL-act. 19-7 f.). Die Erträge aus Wertschriften und Guthaben hatten sich auf Fr. 60.-- belaufen und der Ertrag aus Liegenschaften auf Fr. 2'170.--. Die Wertschriften und Guthaben hatten Fr. 5'015.--, der Wert des Motorfahrzeugs hatte Fr. 4'800.-- und das Geschäftskapital in Personengesellschaften hatte Fr. 1'185.-- betragen. Gemäss einem Auszug der Bank Z.___ hatte die Swiss Life Holding AG - Namenaktie des Ehemannes per 31. Dezember 2019 einen Marktwert von Fr. 1'457.40 gehabt. Der Habenzins des Privatkontos bei der Bank Z.___ hatte sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 0.21 belaufen. Per 31. Dezember 2020 hatte sich auf dem Privatkonto des Ehemannes bei der Bank Z.___ ein Betrag von Fr. 6'692.85 befunden und der Zins 2020 hatte Fr. 0.02 betragen. Auf dem Privatkonto der Ehefrau bei derselben Bank hatte sich das Guthaben auf Fr. 1'705.85 und der Zins auf Fr. 0.16 belaufen. Der Anteilsschein der Bank Z.___ von Fr. 200.-- hatte einen Zins von Fr. 6.-- abgeworfen. Die Teamleiterin Ergänzungsleistungen notierte im Feststellungsblatt vom 29. März 2021 unter anderem (EL-act. 18), dass sich der Ehemann als selbständig Erwerbender per 31. Dezember 2018 abgemeldet habe. Für das Jahr 2019 habe er jedoch noch Steuern bezahlt. Seine Ehefrau habe letztmals im Jahr 2018 Einkommen als Arbeitnehmerin versteuert. Die Ehefrau habe sich 2011 − sie habe von 2006 bis 2010 ein BVG-pflichtiges Einkommen gehabt − Kapital auszahlen lassen (Fr. 18'339.90, siehe EL-act. 62-5). Dieses sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit amortisiert. B.e. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses ab (kein EL-Anspruch ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte altrechtlichen und nach den neurechtlichen Bestimmungen vorgenommen, wobei bei beiden Berechnungen ein Einnahmenüberschuss resultiert hatte. Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute am 26. April 2021 "vorsorglich" Einsprache (EL-act. 12). Sie machten sinngemäss geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Zeit ab 1. Januar 2021 zwei Berechnungsblätter erstellt worden seien, die unterschiedliche Krankenversicherungsprämien als Ausgaben berücksichtigten. Die Nutzniessung hätten sie am 5. Januar 2017 auf Anraten des Grundbuchamtes eingetragen. Für die Nutzniessung sei ihnen am 30. Oktober 2017 eine Grundstücksgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 5'629.80 in Rechnung gestellt worden. Am 20. November 2018 sei die Nutzniessung wieder aus dem Grundbuch gelöscht worden, da die Kinder das Einfamilienhaus im Januar 2019 verkauft hätten. In diesen zwei Jahren hätten sie (die Eheleute) nie Geld für die Nutzniessung erhalten. Sie baten darum, die angerechneten Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 12'054.-- (Erträge von Fr. 18'600.-- - Ausgaben von Fr. 6'546.--) in Vermögenswerte (Barwert) umzurechnen. B.g. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 8). Zur Begründung hielt sie fest, dass auf den 1. Januar 2021 eine Revision des ELG in Kraft getreten sei. Für Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL- Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zu Folge habe, gelte während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht. Das Übergangsrecht sei nur auf laufende EL-Fälle anwendbar. Demzufolge hätte die EL- Durchführungsstelle keine Vergleichsberechnungen vornehmen dürfen, sondern es hätte (ab 1. Januar 2021) lediglich eine Berechnung nach neuem Recht erfolgen sollen, da vor dem 1. Januar 2021 kein EL-Anspruch bestanden habe. Bei der Berechnung nach neuem Recht seien die effektiven Prämien für die obligatorische Krankenversicherung anzurechnen. Da die effektiven Prämien der Eheleute mit je Fr. 4'688.-- pro Jahr unter der maximal anrechenbaren Durchschnittsprämie lägen, seien diese anzurechnen. Die Eheleute hätten mit der grundbuchamtlichen Löschung der Nutzniessung auf die Ausübung der Nutzniessung verzichtet. Dies müsse den Eheleuten als Verzicht auf Einkommen angerechnet werden. Gemäss den Steuerunterlagen betrage der Mietwert des Einfamilienhauses mit den Garagen B.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Fr. 18'600.--. Dieser Betrag müsse als Einkommensverzicht angerechnet werden. Als Ausgaben seien die Hypothekarzinsen von Fr. 2'826.-- und die Unterhaltskosten von Fr. 3'720.-- (20 % des Eigenmietwerts) zu berücksichtigen. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 teilten die Eheleute (unterzeichnet nur vom Ehemann) der zuständigen Rechtdienstmitarbeiterin der EL-Durchführungsstelle mit, dass im Einspracheentscheid mit keinem Wort erwähnt worden sei, dass sie darum gebeten hätten, die Liegenschaftserträge (Nutzniessung) in der Höhe von Fr. 12'054.-- (Erträge abzüglich Ausgaben) in Vermögenswerte (Barwerte) umzurechnen. Dies müsse im Entscheid berücksichtigt werden. Die Eheleute baten darum, ihnen mitzuteilen, ob die Vermögenswerte (Barwerte) von der GVA (Gebäudeversicherung) oder der kantonalen Steuerverwaltung umgerechnet würden. Die EL-Durchführungsstelle leitete dieses Schreiben als Beschwerde dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter (act. G 1). Die verfahrensleitende Versicherungsrichterin forderte den Ehemann am 17. August 2021 auf, dem Gericht bis spätestens 30. August 2021 seinen Beschwerdewillen zu erklären (act. G 2). Ansonsten könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. C.a. Der Ehemann informierte die verfahrensleitende Versicherungsrichterin am 25. August 2021, dass sein Schreiben vom 22. Juli 2021 keine Beschwerde gewesen sei (act. G 3). Dass die EL-Durchführungsstelle direkt an das Versicherungsgericht gelangt sei, erstaune ihn sehr und er frage sich, ob die EL-Durchführungsstelle sein Anliegen überhaupt verstanden habe. Sollte die EL-Durchführungsstelle die Umrechnung der Nutzniessung in einen Barwert nicht können oder wollen, so werde er sich an die kantonale Steuerbehörde wenden. C.b. Am 27. August 2021 erkundigte sich die zuständige Versicherungsrichterin tele fonisch beim Ehemann, ob er tatsächlich keine Beschwerde erheben wolle (act. G 4). Nachdem sie dem Ehemann erläutert habe, dass er gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben müsse, wenn er mit der Art der Nutzniessungsanrechnung bei der EL-Berechnung nicht einverstanden sei, dass er für die Beschwerde keinen Anwalt benötige und dass das Gerichtsverfahren kostenlos sei, erklärte der Ehemann, nun C.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. doch Beschwerde führen zu wollen. Am 28. August 2021 (Postaufgabe 30. August 2021) erklärte der Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegenüber dem Versicherungsgericht schriftlich, an der Beschwerde vom 22. Juli 2021 festzuhalten (act. G 5). Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung hielt sie fest, gemäss Rz. 3482.12 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) sei der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Eine andere Berechnungsmethode sei nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Anrechnung des Barwertes sei nicht möglich. C.d. Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 8. November 2021 ergänzend geltend (act. G 9), gemäss Rz. 3483.05 WEL (Stand 1. Januar 2020) habe die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen − insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten − nach der "Tabelle zur Umrechnung Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten", herausgegeben von der Eidg. Steuerverwaltung, zu erfolgen. Gemäss Rz. 3483.06 WEL sei der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden sei, für die EL-Berechnung jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern. Diese Verminderung sei in der von der Beschwerdegegnerin erstellten Anspruchsberechnung nirgends aufgeführt. C.e. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). C.f. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021. Diesem liegt die Verfügung vom 30. März 2021 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 wegen eines Einnahmenüberschusses verneint hatte. Da es sich um eine Neuanmeldung gehandelt hat, sind alle Berechnungspositionen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 1.1. Streitgegenstand ist ein möglicher EL-Anspruch für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 30. März 2021. Per 1. Januar 2021 ist eine EL-Reform in Kraft getreten. Der EL- 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Anspruch ab 1. Oktober 2020 ist somit noch nach dem alten Recht zu beurteilen. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (Rz. 2101 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL- Reform, KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistung erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt (Rz. 1302 KS-R EL). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 (resp. spätestens ab dem 1. Dezember 2020) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, so hätte per 1. Januar 2021 eine solche Vergleichsrechnung zu erfolgen. Sollte für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 jedoch kein EL-Anspruch resultieren, wäre der EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 lediglich nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Rz. 2104 KS-R EL). Zunächst ist der EL-Anspruch ab 1. Oktober 2020 nach dem alten Recht zu prüfen.2.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, nachfolgend aELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 aELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung (aELV; SR 831.301) ermittelt. 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017 E. 3.2; BGE 131 V 329 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3. Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet – insbesondere, wenn die Nutzniessung (ohne Gegenleistung) aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL, Stand 1. Januar 2020). 2.3.1. Unbestritten und nachgewiesen ist, dass die Eheleute ihr Einfamilienhaus samt Garagen am 5. Januar 2017 ihren beiden Kindern zum amtlichen Verkehrswert von Fr. 488'000.-- verkauft haben (amtlicher Verkehrswert des Einfamilienhauses gemäss Schätzung vom Mai 2013: Fr. 463'000.--; amtlicher Verkehrswert der Garagen: Fr. 25'000.--). Der Kaufpreis war durch die Übernahme der Grundpfandschulden in der Höhe von Fr. 456'500.-- sowie durch die Anrechnung des kapitalisierten Wertes gemäss einem mit separatem Beleg neu zu begründenden (lebenslänglichen) Nutzniessungsrechtes am Einfamilienhaus samt Garagen zugunsten der Eheleute getilgt worden. Die Beschwerdegegnerin hat nicht geprüft, ob die Eheleute bereits beim Verkauf der Liegenschaft auf Vermögen verzichtet haben. In der Regel ist der Marktwert einer Liegenschaft nämlich höher als der amtliche Schätzwert. Allerdings ist der Wert des lebenslänglichen Nutzniessungsrechtes mit Fr. 31'500.-- wohl auch deutlich zu tief festgelegt worden. Sollte nicht ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultieren, so wäre noch zu prüfen, ob die Eheleute beim Verkauf ihrer Liegenschaft im Januar 2017 angemessen entschädigt worden sind und welchen Wert die Nutzniessung, ausgehend vom Marktmietwert der Liegenschaft (inkl. Garagen), effektiv gehabt hat. 2.3.2. Am 21. November 2018 ist das Nutzniessungsrecht bereits wieder aus dem Grundbuch gelöscht worden. Die Eheleute sind von ihren Kindern für die Löschung der 2.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nutzniessung nicht entschädigt worden. Strittig ist, wie sich dieser Verzicht auf die Nutzniessung auf die EL-Anspruchsberechnung ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, der Verzicht auf die Nutzniessung stelle keinen Einnahmenverzicht, sondern einen Vermögensverzicht dar, weshalb der Wert der Nutzniessung in einen Barwert umzurechnen sei. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, beim Verzicht auf die Nutzniessung handle es sich um einen Einnahmenverzicht. Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Art. 755 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB, SR 210). Die Nutzniessung verleiht dem Nutzniesser also einen Anspruch auf den Ertrag aus einer Sache. Bei einem Nutzniessungsvermögen ist dies der Zinsertrag, bei einer Liegenschaft der Mietertrag (entweder in Natura, wenn der Nutzniesser die Liegenschaft selbst bewohnt, oder in Form des Mietzinses, wenn die Liegenschaft Dritten vermietet wird). Hätten die Eheleute die Nutzniessung nicht löschen lassen, hätten sie das Einfamilienhaus zum Marktwert vermieten können. Durch die grundbuchamtliche Löschung des Nutzniessungsrechtes haben sie also auf Einnahmen und nicht auf Vermögen, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, verzichtet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik auf Rz. 3483.05 und Rz. 3483.06 WEL (Stand 1. Januar 2020) verwiesen. Gemäss Rz. 3483.05 WEL (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) hat die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen − insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten − nach der „Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten“, herausgegeben von der Eidg. Steuerverwaltung, zu erfolgen. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf den in Rz. 3483.04 WEL genannten Fall, nämlich wenn die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erfolgt. Sollte die Beschwerdegegnerin also noch prüfen müssen, ob die Eheleute beim Verkauf der Liegenschaft im Januar 2017 auf Vermögen verzichtet haben, so wäre diese Bestimmung einschlägig. Rz. 3483.06 WEL gibt hauptsächlich Art. 17a aELV wieder. Gemäss Art. 17a Abs. 1 aELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Diese Bestimmung bezieht sich also nur auf Fälle, in denen auf Vermögen verzichtet worden ist. Für Einnahmenverzichte sieht das Gesetz keine Amortisationsregelung vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf die Nutzniessung korrekterweise als Einnahmenverzicht qualifiziert und in der Anspruchsberechnung damit zu Recht hypothetische Erträge angerechnet hat. 2.3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen bleibt die Höhe der anzurechnenden hypothetischen Erträge aus dem Verzicht auf die Nutzniessung. Entgegen der Vorgabe in Rz. 3482.12 WEL (Stand 1. Januar 2020) hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der Höhe der anrechenbaren hypothetischen Erträge den amtlichen Mietwert und nicht einen marktkonformen Mietzins herangezogen. Da der marktkonforme Mietzins in der Regel höher ist als der vom Steueramt festgelegte Mietwert, müsste also noch die Höhe des marktkonformen Mietzinses ermittelt werden, sofern nicht bereits unter Berücksichtigung des amtlichen Mietwerts ein Einnahmenüberschuss resultiert. Gemäss Rz. 3482.12 WEL (Stand 1. Januar 2020) sind vom marktkonformen Mietzins diejenigen Kosten abzuziehen, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite fiktive Hypothekarzinsen von Fr. 2'826.-- pro Jahr und fiktive Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 3'720.-- pro Jahr abgezogen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, die fiktiven Kosten aus der Nutzniessung auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen. Anders als beispielsweise bei einem Akzeptieren zu hoher Unterhaltsbeiträge in einem Scheidungsverfahren begeht eine Person beim Verzicht auf eine Nutzniessung in Bezug auf die fiktiven Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten keine Verzichtshandlung, weshalb diese fiktiven Kosten nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Ausgaben in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden können. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin diesen Fehler richtig kompensiert, indem sie auf der Einnahmenseite nicht den hypothetischen Netto- Mietzins aus der Nutzniessung, sondern den Brutto-Mietzins angerechnet hat. Die Verzichtshandlung hat sich effektiv nur auf das Fehlen des Netto-Nutzniessungsertrags (also nach Abzug der mit der Nutzniessung verbundenen Ausgaben) ausgewirkt, weshalb lediglich dieser von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG abgedeckt ist. Die Beschwerdegegnerin hat für die Höhe der Hypothekarzinsen auf die Steuerveranlagung des Jahres 2018 abgestellt, in welcher Schuldzinsen von Fr. 2'826.-- ausgewiesen sind (EL-act. 27). Die Höhe der Gebäudeunterhaltskosten hat sie anhand von Art. 16 Abs. 1 aELV ermittelt, gemäss welchem für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Gemäss Art. 44 Abs. 4 des st. gallischen Steuergesetzes (sGS 811.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der st. gallischen Steuerverordnung (sGS 811.11) kann für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung der anrechenbaren hypothetischen Ausgaben des Nutzniessungsrechts 2.3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übersehen, dass es sich bei den Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten um die üblicherweise vom Nutzniesser übernommenen Kosten handelt. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sieht in Art. 765 Abs. 1 vor, dass die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben im Verhältnis zur Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser trägt. Diese Bestimmung ist jedoch dispositiver Natur, das heisst, der Nutzniesser und die Eigentümer können eine andere Aufteilung der Kostentragung vorsehen (Christoph Thurnherr, N 1 zu Art. 765 ZGB, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], 3. Auflage 2016). In Ziff. 14 des Kaufvertrags vom 5. Januar 2017 ist festgehalten, dass die neuen Eigentümer (d.h. die Kinder) den Eheleuten gemäss separater Vereinbarung das lebenslängliche Nutzniessungsrecht am Einfamilienhaus und den Garagen gewähren. Diese separate Vereinbarung liegt nicht bei den Akten und ist von der Beschwerdegegnerin auch nie angefordert worden. Somit ist nicht bekannt, welche Ausgaben den Eheleuten im Zusammenhang mit der Nutzniessung angefallen sind bzw. ohne die Löschung des Nutzniessungsrechts ab dem 1. Oktober 2020 (frühestmöglicher Beginn des EL-Anspruchs) weiterhin angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin wird somit vom Beschwerdeführer noch die entsprechende Vereinbarung anfordern müssen. Sollte sich aus dieser Vereinbarung ergeben, dass die Eheleute die Hypothekarzinsen zu tragen haben, so müsste die Beschwerdegegnerin zudem noch die Höhe der im Zeitpunkt der Entstehung der Nutzniessung (Januar 2017) auf der Sache lastenden Hypothekarzinsen anhand des entsprechenden Hypothekarvertrags und der entsprechenden Zahlungsbelege ermitteln. Die Angaben in den Steuerveranlagungen reichen hierfür nicht aus, zumal sich die abzugsfähigen Schuldzinsen im Jahr 2018 (Fr. 2'826.--, EL-act. 47) gegenüber dem Jahr 2017 (Fr. 6'879.--, EL-act. 17) und den Jahren 2014/2015 (Fr. 8'767.--, EL-act. 65-1 und 63-5 [Bankbeleg]; Steuerveranlagung/Bankbeleg 2016 liegt nicht bei den Akten) erheblich reduziert haben. Bezüglich der Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt bleibt anzumerken, dass sich der in Art. 16 aELV vorgesehene Pauschalabzug für die Gebäudeunterhaltskosten auf den Normalfall des sämtliche Unterhaltskosten tragenden Eigentümers bezieht, also nicht nur den gewöhnlichen Unterhalt, sondern auch die Hauptreparaturen umfasst (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b aELG). Ob sich die Verwaltungspraxis, die auch beim Nutzniesser einer Liegenschaft diese Unkostenpauschale in der Anspruchsberechnung berücksichtigt, mit Art. 10 Abs. 3 lit. b aELG in Übereinstimmung bringen lässt, ist zu bezweifeln, da der Nutzniesser dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil in der Form zu hoher anerkannter Ausgaben erlangen kann (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1837, N 154). Sollte sich herausstellen, dass die Eheleute (nur) die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt haben bzw. hätten tragen müssen, so müsste wohl noch − sofern nicht bereits unter Abzug des Pauschalbetrags ein Einnahmenüberschuss resultiert − die Höhe der gewöhnlichen Unterhaltskosten (im Zeitpunkt des Beginns der Nutzniessung) ermittelt werden. Demnach steht die Höhe der anrechenbaren hypothetischen Netto-Erträge aus der Nutzniessung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin hat nicht geprüft, ob die Eheleute in den Jahren vor ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen allenfalls durch einen überhöhten Vermögensverbrauch auf Vermögen verzichtet haben. Sollte trotz der Anrechnung der hypothetischen Erträge aus der Nutzniessung − deren Höhe noch zu ermitteln sein wird (vgl. E. 2.3) − ein Ausgabenüberschuss resultieren, so wären auch hierzu weitere Abklärungen notwendig. Das Vermögen des Beschwerdeführers hat sich per 31. Dezember 2015 nämlich noch auf Fr. 120'764.87 belaufen (davon Fr. 88'731.65 Vorsorgevermögen; EL-act. 64), per 31. Dezember 2019 hingegen nur noch auf Fr. 5'021.-- (siehe EL-act. 18-1 f., 19-11 f., 32-3, 29-4). Auffallend ist auch, dass die Wertschriften und Guthaben, obwohl die Eheleute im Jahr 2018 Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 117'955.-- gehabt haben (EL-act. 47-1), zwischen Ende 2017 und Ende 2018 um Fr. 26'368.-- abgenommen haben (EL-act. 47-2). 2.4. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG werden bei zu Hause lebenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt; als jährlicher Höchstbetrag werden bei Ehepaaren Fr. 15'000.-- anerkannt (Ziff. 2). Laut dem eingereichten Mietvertrag (EL-act. 33) beträgt der Netto- Mietzins für die Wohnung Fr. 660.--, der Mietzins für den Tiefgaragenplatz Fr. 150.-- und die Nebenkosten betragen Fr. 295.-- pro Monat. Der zu zahlende Mietzins müsste sich also auf Fr. 1'105.-- belaufen. Im Mietvertrag steht allerdings, dass lediglich ein Mietzins von total Fr. 1'005.-- pro Monat zu bezahlen sei. Gemäss dem eingereichten Bankbeleg hat der Beschwerdeführer denn auch einen Dauerauftrag für eine Überweisung von Fr. 1'005.-- an seinen Sohn, welcher gleichzeitig sein Vermieter ist, eingerichtet (EL-act. 33-3). Ob es sich hierbei um ein Versehen oder um einen absichtlichen Mietzinserlass um Fr. 100.-- pro Monat gehandelt hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat den anrechenbaren Mietzins ermittelt, indem sie von den tatsächlich bezahlten Fr. 1'005.-- Fr. 150.-- für den Tiefgaragenplatz und Fr. 20.-- für die Radio- und TV-Gebühren abgezogen hat. Den Mietzins für den Tiefgaragenplatz hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise nicht als Ausgabe angerechnet, da dieser nicht dem Wohnzweck dient. Ob die Radio- und TV-Gebühren 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Mietzins enthalten sind oder nicht, geht aus dem Mietvertrag nicht hervor (siehe auch EL-act. 37-2). Nur wenn sie im Mietzins enthalten sind, dürfen sie abgezogen werden, da diese Kosten über den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu decken sind. Akzeptiert ist allerdings nicht die von der Beschwerdegegnerin selbst (zur Verminderung des entsprechenden Abklärungsaufwandes) geschaffene Pauschale von Fr. 20.--, sondern der effektive Betrag, der von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären ist. Ob es tatsächlich − wovon die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist − dem Willen der Parteien resp. insbesondere des Vermieters im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages entsprochen hat, einen Rabatt von Fr. 100.-- pro Monat lediglich auf den Mietzins für die Wohnung zu gewähren, womit der effektive Mietzins für die Wohnung noch Fr. 560.-- (statt wie angegeben Fr. 660.--) betragen hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Die Reduktion könnte sich nämlich auch anteilsmässig auf alle Berechnungspositionen (Wohnung, Tiefgaragenplatz und Nebenkosten) bezogen haben oder es könnte sich lediglich um eine Reduktion der Mietkosten für den Tiefgaragenplatz gehandelt haben (d.h. dass dieser effektiv noch Fr. 50.-- pro Monat gekostet hat und nicht Fr. 150.--). Die Beschwerdegegnerin wird somit hinsichtlich des anrechenbaren Mietzinses noch weitere Abklärungen tätigen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2020 zwei Fahrzeuge zu einem Wert von insgesamt Fr. 7'400.-- berücksichtigt (Fr. 2'600.-- und Fr. 4'800.--, siehe EL-act. 18-2). Während in der Veranlagungsverfügung 2018 noch zwei Fahrzeuge angegeben sind (EL-act. 47-2), ist in der Veranlagungsverfügung 2019 lediglich noch eines enthalten (EL-act. 19-7). In der EL-Anmeldung vom August 2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass das zweite Fahrzeug per 31. Dezember 2019 wegfalle (EL-act. 48-4). Die Eheleute hatten gemäss dem Mietvertrag denn auch nur bis 31. Dezember 2019 Anspruch auf die kostenlose Benützung eines zweiten Tiefgaragenparkplatzes (EL-act. 33). Somit bleibt unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin das zweite Fahrzeug trotzdem in der Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2020 berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin wird also noch einmal überprüfen müssen, ob das Fahrzeug mit dem Wert von Fr. 2'600.-- tatsächlich noch als Vermögenswert in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Betragsmässig hat sie die Werte der beiden Fahrzeuge richtig erfasst. 2.6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit b aELG werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. Oktober 2020 Erträge aus Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 55.-- angerechnet. Im Feststellungsblatt vom 29. März 2021 hatte sie noch einen Zins von Fr. 49.-- ermittelt (EL-act. 18-2). Die Steuerveranlagung 2019 weist Einkünfte aus 2.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wertschriften und Guthaben von Fr. 60.-- aus (EL-act. 19-7). Die Beschwerdegegnerin wird somit auch die effektive Höhe der anrechenbaren Vermögenserträge ermitteln müssen. Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG). Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 23. März 2021 angegeben, dass er seit Juni 2019 kein Architekturbüro mehr führe (EL-act. 19-3). Gemäss der Steuerveranlagung 2019 hat er im Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 jedoch noch einen Umsatz von Fr. 23'052.-- erzielt (EL-act. 19-8). Des Weiteren ist dem Auszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der Bank Z.___ vom Dezember 2019 ein Honorareingang (explizit) für den Dezember 2019 von D.___ zu entnehmen (27. Dezember 2019 über den Betrag von Fr. 1'085.--). Auch bei weiteren Zahlungseingängen könnte es sich um Honorare handeln: D.___ hatte dem Beschwerdeführer bereits am 4. Dezember 2019 einen Betrag von Fr. 975.-- überwiesen (ohne Vermerk) und am 31. Dezember 2019 hatte der Beschwerdeführer von E.___ eine Gutschrift von Fr. 1'000.-- erhalten (ebenfalls ohne Vermerk). Die Beschwerdegegnerin wird also noch prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 tatsächlich keine Erwerbseinkünfte mehr erzielt hat. 2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere weitere Abklärungen hinsichtlich der abzugsfähigen hypothetischen Liegenschaftsaufwände notwendig sind, um beurteilen zu können, ob die Eheleute ab dem 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Je nach Höhe der hypothetischen Liegenschaftsaufwände wird die Beschwerdegegnerin auch weitere Abklärungen zum marktkonformen Mietzins aus der Nutzniessung (hypothetischer Mietertrag), den Vermögenserträgen, allfälligem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, dem Verbleib des zweiten Fahrzeugs und dem Mietzins für die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten Räumlichkeiten vornehmen müssen. 2.9. Mit Bezug auf die Prüfung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2021 nach den neurechtlichen Bestimmungen ist folgendes festzuhalten: Der als Ausgabe anrechenbare Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht neu lediglich noch der tatsächlichen Prämie, sofern diese tiefer ist als der jährliche Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d nELG). Da die effektiven Krankenkassenprämien mit Fr. 4'688.40 je Ehepartner (EL-act. 24-2 f.) ab 1. Januar 2021 tiefer gewesen sind als der Pauschalbetrag (Fr. 5'016.-- pro Person), hat die Beschwerdegegnerin (in der Vergleichsrechnung nach den neurechtlichen 2.10.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Bestimmungen) zu Recht die effektiven Krankenkassenprämien als Ausgabe angerechnet. Wie der Verzicht auf eine Nutzniessung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, wird neu in Art. 15e nELV explizit geregelt: Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung, so ist der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme anzurechnen (Abs. 1). Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Abs. 2). Mit Art. 15e nELV ist also die bisherige Praxis auf Verordnungsebene gesetzlich verankert worden, d.h. hinsichtlich der anrechenbaren hypothetischen Netto-Erträge aus der Nutzniessung hat sich ab 1. Januar 2021 keine Veränderung ergeben. Demnach ist die Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 2.11. bis