St.Gallen Sonstiges 25.01.2022 EL 2021/19

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.08.2022 Entscheiddatum: 25.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 aELG. Art. 43 Abs. 3 ATSG. Der Sachverhalt ist in Bezug auf einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hauskauf in C.___ und eines für den Lebensunterhalt verbrauchten Vermögens nicht umfassend abgeklärt worden. Die vom Mietzins in Abzug zu bringenden Kosten für den Radio- und TV-Anschluss sind nicht abgeklärt worden. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2022, EL 2021/19). Entscheid vom 25. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2021/19 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im September 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (EL-act. 34). Er gab an, dass er eine Tochter, geboren 201_, habe, für die eine Kinderrente zu seiner Altersrente der AHV ausgerichtet werde. Er lebe alleine; der Mietzins betrage Fr. 600.-- monatlich. Seine Eigentumswohnung habe er im Jahr 2015 verkauft. Ab Dezember 2015 bis August 2020 habe er im Ausland Wohnsitz gehabt. Bis im Jahr 2015 sei er als B.___ erwerbstätig gewesen. Seine Altersvorsorge in der Form einer Beteiligung bei einem Geschäftspartner habe er verloren, nachdem dieser im November 2015 Insolvenz angemeldet habe. Das Kapital der Säule 3a habe er bezogen. Im Jahr 2015 habe er die Schweiz mit Fr. 350'000.-- verlassen. Das Geld habe er auf betrügerische Weise und wegen Korruption in C.___ verloren. Er reichte einen Bankkontoauszug der D.___ betreffend den Zeitraum

  1. Dezember 2019 bis 16. September 2020, einen Mietvertrag, einen Niederlassungsausweis, eine Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom
  2. März 2017 betreffend die AHV-Kinderrente und einen Eheschutzentscheid vom
  3. Juni 2020 ein (EL-act. 35-40). Gemäss dem Eheschutzentscheid war der Versicherte verpflichtet, die AHV-Kinderrente der Mutter der Tochter zu bezahlen. Ein Ehegattenunterhalt war mangels Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht zugesprochen worden. In der Miete von Fr. 600.-- inklusive Heiz- und Nebenkosten war ein nicht bezifferter Betrag für Radio- und TV-Gebühren enthalten. Der bezahlte A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mietzins betrug Fr. 720.--. Der Kontostand hatte per 31. Dezember 2019 Fr. 9'763.74 betragen. Am 7. Oktober 2020 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten um die Einreichung von weiteren Unterlagen (EL-act. 32). Dieser reichte am 19. Oktober 2020 die folgenden Unterlagen ein (EL-act. 31): Öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom ___ 2015 betreffend den Verkauf der Eigentumswohnung, Rechnung des Immobilienmaklers vom ___ 2015 sowie Steuerunterlagen betreffend die Steuer­ perioden 2008 bis 2015. Gemäss einer Notiz der EL-Durchführungsstelle auf dem Schreiben vom 7. Oktober 2020 hatte der Versicherte persönlich vorgesprochen und angegeben, die Miete für die Garage betrage Fr. 120.-- pro Monat. Am 16. November 2020 legte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten den von ihr ermittelten Vermögensrückgang bzw. die Vermögenszunahme ab 2009 bis 2019 dar (EL-act. 29). Sie bat den Versicherten um die Einreichung von weiteren Angaben und Dokumenten, insbesondere um eine chronologische Aufstellung (inklusive Nachweise/Quittungen) über aussergewöhnliche Auslagen der Jahre 2010, 2012 und 2014 bis 2019. Der Versicherte reichte am 7./8./9. Dezember diverse Unterlagen ein (EL-act. 23-26). Er erklärte, dass er von seinem Geschäftspartner um seine Einlagen ("Guthaben Teil- Altersabsicherung") betrogen worden sei. Seit dem Jahr 2014 habe er keine Provisionszahlungen mehr erhalten. Aufgrund der neuen finanziellen Situation habe ihm die E.___ im Jahr 2015 die Kündigung der Hypothek in Aussicht gestellt. Mit der Altersrente der AHV alleine hätte er seine Wohnung nicht mehr finanzieren können, deshalb habe er diese verkauft. Seit 199_ sei er regelmässig in C.___ gewesen und habe geglaubt, Land und Leute zu kennen und das Leben mit weniger Geld als in der Schweiz meistern zu können. Seine Ehefrau stamme aus C., sei mittlerweile Schweizerin und sei in der Schweiz geblieben. Als Tourist sei das Land wunderschön, aber als "Resident" dort zu leben, das seien zwei Welten. Mietwohnungen seien gleich teuer wie in der Schweiz, Food im Supermarkt 100-150%, Nonfood 150-200%, Elektronik -+200%, Strom bis +1'000%. C. sei eines der korruptesten Länder F.'s. Es werde gestohlen, gelogen und betrogen. Dies sei aber normal, man müsse sich vorsehen. Er sei zweimal aus C. wegen einer Augenoperation und eines Meniskus zurückgekommen. Er habe bereits im März 2020 in die Schweiz zurückkommen wollen, wegen den Corona-Massnahmen sei er aber aufgehalten A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Alle seine Belege von C.___ seien, sofern es solche gebe, in C.. Möglicherweise brauche er diese dort auch noch (vgl. Gerichtstermin wegen dem Haus). Beträge bis G. 100'000.-- (Fr. 1'000.--) würden per Telefon bezahlt, auch der Hauszins. Er habe sich ein Haus kaufen wollen, weil die Mieten zu teuer seien. Das H.___ sei bezahlt, aber mit vielen Baumängeln unbewohnbar. Ausserdem sei es gar nicht überschreibbar. Der vorgelegte "TITTLE" sei gefälscht gewesen. Beim Landoffice in I.___ (Grundbuchamt) habe er die Auskunft erhalten, dass diese Parzelle niemals auf einen anderen Eigentümer überschrieben werden könne, weil der Eigentümer beim Staat sehr viele Schulden habe. Er habe beim Gericht eine Klage auf Rückzahlung gegen die Eigentümer "deponiert". Es sei eine aussichtslose Angelegenheit. Er reichte eine Aufstellung mit grösseren Ausgaben in C.___ ("Residenz", Flüge von I.___ nach J.___ für "Residenz", Auto, Autoversicherung, Container Auslösung, Miete, H., Anwälte) ein (EL-act. 25-2). Darin gab er an, ihm seien bei der K. am 9. November 2015 G.___ 29'128'000.-- gutgeschrieben worden. Das Total der grösseren Ausgaben ohne H.___ habe G.___ 23'178'000.-- betragen. Zahlungsbelege reichte er keine ein, lediglich zwei nicht unterzeichnete Quittungen betreffend Mietzinszahlungen vom Dezember 2018 und Januar 2020 (EL-act. 25-20, 25-23). Im Weiteren reichte er eine Aufstellung betreffend die Hauskosten ein (EL-act. 25-3). Demnach hatte der Kaufpreis G.___ 13'000'000.-- (bezahlt mit L.___ G.___ 13'099'000.--) und die Kosten für zusätzliche Investitionen hatten G.___ 2'916'867.--, total also G.___ 16'015'867.--, betragen. Gemäss einem Schreiben der C.___'ischen Anwältin des Versicherten vom

  1. Oktober 2020 war auf den 4. Februar 2021 eine gerichtliche Anhörung in Sachen A.___ (plaintiff) gegen (1) M., (2) N., (3) O.___ (defendants) vorgesehen (EL- act. 25-5). Gemäss einem Bankkontoauszug der D.___ war am 9. November 2015 eine Auslandszahlung an den Versicherten im Betrag von Fr. 320'028.-- (inklusive Gebühren von Fr. 28.--) erfolgt (EL-act. 26-4). Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund eines Einnahmen­ überschusses ab (EL-act. 21). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ab
  2. September 2020 bis 31. Dezember 2020 als anerkannte Ausgaben einen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'580.--, einen Mietzins von Fr. 6'960.-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie als anrechenbare Einnahmen ein Sparguthaben von Fr. 9'763.-- und ein hypothetisches Vermögen (Vermögensverzicht) von Fr. 310'264.--, was abzüglich des Freibetrags von Fr. 37'500.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 282'527.-- ergab, wovon sie einen Zehntel, also Fr. 28'252.--, als Einnahme anrechnete, eine Altersrente der AHV von Fr. 26'160.-- und einen hypothetischen Ertrag (Ertrag aus Vermögensverzicht) von Fr. 124.--. Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 31'990.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 54'539.-- betrug der Einnahmenüberschuss Fr. 22'546.--. Ab 1. Januar 2021 berücksichtigte sie (Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen) als anerkannte Ausgaben einen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'616.--, einen Mietzins von Fr. 6'960.-- und einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'610.-- sowie als anrechenbare Einnahmen ein Sparguthaben von Fr. 9'763.-- und ein hypothetisches Vermögen von Fr. 300'264.--, was abzüglich des Freibetrags von Fr. 37'500.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 272'527.-- ergab, wovon sie einen Zehntel, also Fr. 27'252.--, als Einnahme anrechnete, eine Altersrente der AHV von Fr. 26'376.-- und einen hypothetischen Ertrag von Fr. 90.--. Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 32'186.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 53'718.-- betrug der Einnahmenüberschuss Fr. 21'532.--. Eine Berechnung nach den neuen Bestimmungen war nicht vorgenommen worden. Zur Begründung gab die EL-Durchführungsstelle an, aufgrund des Einnahmenüberschusses verzichte sie derzeit auf eine abschliessende Prüfung des Vermögensverzehrs von 2010 bis 2015. Sie behalte sich vor, bei einer Einsprache oder einer neuen Anmeldung weitere Abklärungen vorzunehmen. Während des Aufenthalts in C.___ habe er ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2019 zusätzlich zur Altersrente der AHV ein Vermögen von Fr. 310'264.-- verbraucht. Dieses Geld sei für einen Hauskauf, der nie stattgefunden habe, und für die Lebenshaltungskosten im Ausland verwendet worden. Die Korruption in C.___ sei durchaus bekannt, weshalb es sich um einen fahrlässigen Vermögensverbrauch handle. Dieser Verbrauch werde per 31. Dezember 2019 als Vermögensverzicht gewertet. Gemäss dem Feststellungsblatt (EL-act. 22) nahm die EL- Durchführungsstelle beim Mietzins von Fr. 600.-- einen Abzug für TV von Fr. 20.-- vor. Das hypothetische Vermögen von Fr. 310'264.-- berechnete sie wie folgt: Fr. 320'028.-- (Zahlung vom 9. November 2015 ins Ausland) abzüglich Fr. 9'763.74 (Kontostand per 31. Dezember 2019).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Versicherte erhob am 23. Dezember 2020 (Posteingang: 29. Dezember 2020) eine als "Rekurs" bezeichnete Einsprache gegen die Verfügung "datiert mit 28. Dezember 2020" (EL-act. 16). Er beantragte sinngemäss, dass ihm kein hypothetisches Vermögen anzurechnen sei. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die EL-Durchführungsstelle unterstelle ihm, dass er in fünf Jahren Fr. 310'264.-- durch Selbstverschulden verjubelt, aus purer Lust an Kriminelle in C.___ verloren habe. Sie unterstelle ihm auch, dass er in C.___ fahrlässig sein Vermögen verbraucht habe. Er habe vielleicht etwas naiv, aber sicher nicht fahrlässig gehandelt. Er habe sich immer über Anwälte "abgesichert". Die Darstellung, dass das Geld für einen Hauskauf verwendet worden sei, der nie stattgefunden habe, sei falsch. Er habe die EL-Durchführungsstelle informiert, dass das Haus vertraglich gekauft, mit Notar bestätigt und bezahlt, aber nicht in seinen Besitz übergeben worden sei. Davon gebe es drei Bundesordner Gerichtsakten, die wegen des laufenden Gerichtsverfahrens jedoch in C.___ seien. Er habe einer Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle "davon" einen USB (gemeint wohl: USB-Stick) übergeben wollen. Die Sachbearbeiterin habe diesen wegen der Gefahr von infiszierten Datenträgern abgelehnt. Er habe sich bei der Schweizer Vertretung im Konsulat in I.___ erkundigt und geglaubt, alles richtig gemacht zu haben. Er habe nachweisbar unverschuldet Vermögen verloren und Vermögen durch den Lebensunterhalt verzehrt. Hätte er sein Haus tatsächlich erhalten, hätte er mit der Altersrente der AHV seinen Lebensunterhalt bestreiten können. A.d. Die EL-Durchführungsstelle bestätigte dem Versicherten am 1. Februar 2021 den Eingang der Einsprache (EL-act. 13). Der Versicherte wandte sich gleichentags mit einem Schreiben an den Rechtsdienst und machte geltend, er habe nicht freiwillig auf Vermögen verzichtet, Vermögen verschenkt oder in unverhältnismässiger Weise anderweitig verbraucht. Der Gegenwert sei ihm mit organisiertem Betrug vorenthalten worden. Er habe um seine bezahlte Immobilie gekämpft; die Angelegenheit sei am P.___ in Y.___ hängig. Dieser könne aber nicht als vorhandener, theoretischer Wert angerechnet werden. Diese Investition sei eine "100% Abschreibung" (EL-act. 12). Am 8. Februar 2021 leitete der Versicherte eine E-Mail seiner C.___'ischen Anwältin weiter (EL-act. 6). Diese hatte ihn darüber informiert, dass die gerichtliche Anhörung vom 4. Februar 2021 auf den 13. Mai 2021 verschoben worden sei (EL-act. 8). Dieser E-Mail A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte war eine "Notice" des Q.___ vom 18. Januar 2021 angehängt mit folgendem Text (EL- act. 9): "Take notice that Q.___ presides over by [...] will not be sitting from 2nd Feb. to 5th Feb. 2021 [...]". Mit einer weiteren E-Mail vom gleichen Tag reichte er mehrere Fotos von zwei Häusern auf einer Baustelle, ein Foto einer Webseite zum Projekt R., einen Plan der Überbauung mit einer Vielzahl von Häusern, ein auf Englisch verfasstes Dokument vom 22. November 2016 (vgl. auch act. G 1.1.6) sowie einen nicht adressierten, nicht unterzeichneten und auf Englisch verfassten Text, datiert auf Januar 2017, betreffend Reklamationen zum Hauskauf ein (EL-act. 5). Das Dokument vom 22. November 2016 umfasste eine Seite; die Unterschriften und die darin erwähnten Anhänge fehlten. Im Dokument war im Wesentlichen festgehalten worden, dass die M. registrierte Eigentümerin einer Parzelle S.___ in T.___ sei. Als Gegenleistung zum Erhalt der Summe von G.___ 13'000'000.-- bezahlt durch U.___ übertrage sie hiermit der U.___ alle ihre Rechte an der V.___ als Teil der obenerwähnten Parzelle ("In consideration oft he sum of G.___ THIRTEEN MILLION ___ ONLY (G.___ 13,000,000.00) only paid to us by U.___ [...] on or before the execution of these presents receipt whereof ist hereby acknowledged do hereby transfer unto the said U.___ all our rights, title and interest in V.___ excised from the aforesaid parcel of land together with all improvements if any absolutely"). Der Versicherte gab an, er habe, wie im letzten Schreiben erwähnt, angeboten, Akten und Bilder betreffend das Haus in C.___ zu überlassen, was von der Sachbearbeiterin abgelehnt worden sei. Die Bilder zeigten die Aussicht zum "bezahlten" neuen Haus. Das Musterhaus und "sein" Haus stünden. Bei vier weiteren Häusern sei mit dem Aushub und den Grundmauern begonnen worden, mittlerweile sei alles wieder überwachsen. Mit einem Entscheid vom 2. März 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3). Zur Begründung gab sie an, die angefochtene Verfügung datiere vom 17. Dezember 2020 (vgl. dazu die Stellungnahme des Fachbereichs, dass die Verfügung fälschlicherweise auf den 28. Dezember 2020 datiert worden sei, EL- act. 4), weshalb das bis Ende 2020 gültige Recht anwendbar sei. Der Versicherte habe selber eingeräumt, dass C.___ ein erheblich korruptes Land sei. Demnach hätte es dem Versicherten von vornherein klar sein müssen, dass er mit dem Kauf des Hauses erhebliche Risiken eingegangen sei und sogar ein Totalverlust drohe. Er hätte somit entsprechende Vorkehren vor dem Vertragsabschluss und der Geldübergabe bezüglich A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. des Hauses treffen müssen. Dies habe er nicht getan, womit er letztlich einen Verlust von Fr. 150'000.-- erlitten habe. Entgegen der Ansicht des Versicherten reiche es nicht aus, dass er der Ansicht gewesen sei, er habe alles richtig gemacht. Entscheidend sei einzig, mit welchem Risiko er im Zeitpunkt des Eingehens der vertraglichen Verpflichtungen mit entsprechenden Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses bei realistischer Betrachtung habe rechnen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2007, P 12/06). Vorliegend seien die grossen Risiken auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar gewesen. Demnach habe der Versicherte grobfahrlässig eine hohe Geldsumme von rund Fr. 150'000.-- in den Hauskauf investiert, obwohl er von Anfang an mit einem Totalverlust habe rechnen müssen. Darin sei gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) ein Vermögensverzicht zu erblicken. Es könne offenbleiben, ob der Versicherte nebst seiner Altersrente der AHV tatsächlich noch Fr. 150'000.-- für seinen Lebensunterhalt während des rund fünfjährigen Aufenthalts in C.___ verbraucht habe. Selbst bei einem Vermögensverzicht von lediglich Fr. 150'000.-- sei immer noch kein EL-Anspruch gegeben. Die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis rechtmässig. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 19. April 2021 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2021 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache von jährlich mindestens rund Fr. 6'000.-- Ergänzungsleistungen. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, in dem von der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zitierten Urteil des Bundesgerichts (sowie in den darauf Bezug nehmenden Urteilen) sei es um hochriskante Vermögensanlagen gegangen. Auch in diesem Zusammenhang habe das Bundesgericht indes relativiert, indem es verdeutlicht habe, dass das Risiko eines Totalverlusts für sich allein genommen noch keinen Vermögensverzicht darstelle. Entscheidend für die Risikoabschätzung sei die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklichen werde. In den zitierten Fällen sei für die Bejahung eines Vermögensverzichts jeweils ausschlaggebend gewesen, dass von Anfang an mit sehr B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall habe gerechnet werden müssen, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 6). Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Allein der Umstand, dass C.___ im Korruptions-Ranking einen unrühmlichen Platz belege, lasse nicht im Vornherein erwarten, dass eine Investition in Wohneigentum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit komplett verloren gehe. Zwar sei wohl damit zu rechnen, dass es mit einer einmal vertraglich vereinbarten Investition nicht sein Bewenden haben werde, sondern dass jedes tatsächliche oder auch nur scheinbare Hindernis Zusatzkosten in Form von Bestechungsgeldern nach sich ziehen werde. Insofern sei die Korruption selbstredend auch eine Hürde für Investoren, indem sie die Kalkulierbarkeit einer Investition erschwere. Nichtsdestotrotz sei die Korruption nicht ein zum Vornherein jede Investition zum Scheitern verurteilender Umstand. Nicht zuletzt da das Regierungsprogramm als einen der vier zentralen Punkte erschwingliches Wohnen für die Bevölkerung beinhalte, erlebe das Land (zumindest vor der Corona-Krise) nachgerade einen Bauboom, derart, dass zum Beispiel die W.___ günstige Geschäftschancen für X.___ Unternehmen der Immobilienbranche sähen. Damit könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine Investition grobfahrlässig mit quasi sicherer Verlustaussicht getätigt habe. Dies umso weniger, als sein Haus sogar gebaut worden sei. Wenngleich eher nicht damit zu rechnen sei, dass er es in absehbarer Zeit auch werde beziehen können, sei das Projekt keinesfalls von Anfang an zum Scheitern verurteilt und die Investition des Beschwerdeführers daher auch nicht von Anfang an verloren gewesen (sie sei es, zufolge Rechtshängigkeit des Streits in C.___ an sich noch nicht einmal jetzt). Die Investition könne daher nicht als Vermögensverzicht berücksichtigt werden. Das übrige Vermögen habe der Beschwerdeführer während fünf Jahren zur Lebenshaltung verbraucht. Selbst ausgehend von einem Höchstbetrag verbleibenden Vermögens von Fr. 150'000.-- bedeute dies einen Vermögensverzehr von jährlich Fr. 30'000.-- bzw. monatlich Fr. 2'500.--. Ein Einkommen von Fr. 26'160.-- sei auch in C.___ ungenügend. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater einer jungen Tochter sei. Auch unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in C.___ sei das Einkommen ungenügend und der Vermögensverzehr somit statthaft. Dem Beschwerdeführer sei somit kein Vermögensverzicht anzurechnen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Aus­ gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 aELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 aELG. Da eine erstmalige Leistungszusprache strittig ist, muss – anders als insbesondere in einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) – die gesamte Anspruchsberechnung auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden, um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Rechnung zu tragen. 2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Mai 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Am 14. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege einreichen (act. G 9). Der Beschwerdeführer hatte in einem Schreiben vom 21. Mai 2021 an seine Rechtsvertreterin erwähnt, dass er die Woche davor eine Videoanhörung mit dem Gericht in Y.___ gehabt habe. Beim nächsten Gerichtstermin am 19. Oktober (gemeint wohl: 19. Oktober 2021) müsse er persönlich anwesend sein. Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bewilligte am 18. Juni 2021 das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 10). B.c. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. g 11). B.d. Bei Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Ein Verzicht auf Vermögenswerte liegt vor, wenn ein EL-Ansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet (BGE 146 V 308, E. 2.3.1; BGE 140 V 270, E. 2.2). Die Anlage eines Vermögens ist trotz eines bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Anfang an mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2018, 9C_28/2018, E. 3.1, vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 5 und 6, und vom 5. März 2012, 9C_904/2011, E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2021 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem Kauf des Hauses in C.___ einen Verlust von Fr. 150'000.-- erlitten hat. Sie hat die Anrechnung dieses Betrags als hypothetisches Vermögen als rechtmässig erachtet. Belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer am 9. November 2015 Fr. 320'028.-- (inklusive Gebühren von Fr. 28.--) auf ein ausländisches Konto hat überweisen lassen (EL-act. 26-4). Er hat angegeben, dass ihm am gleichen Tag bei der K.___ G.___ 29'128'000.-- gutgeschrieben worden seien. Bankbelege betreffend diese Gutschrift fehlen. Damit ist nicht erstellt, zu welchem Umrechnungskurs dem Beschwerdeführer die Überweisung gutgeschrieben worden ist, was wiederum für eine allfällige Umrechnung von Ausgaben betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hauskauf in C.___ relevant sein kann. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er das Geld für einen Hauskauf und für den Lebensunterhalt in C.___ verbraucht habe. Er hat erklärt, dass er das Haus vertraglich gekauft, mit Notar bestätigt und bezahlt habe, dieses aber nicht in seinen Besitz übergeben worden sei. Wegen der vielen Baumängel sei es unbewohnbar und ausserdem sei es gar nicht überschreibbar. Der vorgelegte "TITTLE" sei gefälscht gewesen. Er habe bei einem Gericht in Y.___ eine Klage auf Rückzahlung gegen die Eigentümer erhoben. Als Beweismittel betreffend den Hauskauf hat der Beschwerdeführer ein einseitiges, unvollständiges Dokument vom 22. November 2016, mehrere Fotos von zwei Häusern auf einer Baustelle, eine (wohl von ihm erstellte) Aufstellung betreffend die Hauskosten von G.___ 16'015'867.-- sowie Korrespondenz mit seiner C.'ischen Anwältin betreffend einen (verschobenen) Gerichtstermin beim Q. eingereicht. Ein unterzeichneter Kaufvertrag sowie ein Nachweis betreffend die Bezahlung des Hauses (z.B. ein Bankkontoauszug der K.) im Betrag von G. 13'000'000.-- bzw. G.___ 13'099'000.-- fehlen. Ebenso fehlt ein Nachweis betreffend die Bezahlung der geltend gemachten zusätzlichen Investitionen in das Haus im Betrag von G.___ 2'916'867.--. Das Dokument vom 22. November 2016, von welchem sowohl die Unterschriften als auch die Anhänge fehlen, stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer der M.___ tatsächlich G.___ 13'000'000.-- bezahlt hat. Damit steht nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest, dass der Beschwerdeführer in C.___ ein Haus gekauft und dass er dieses bezahlt hat. Auch die Korrespondenz mit der C.'ischen Anwältin betreffend den Termin einer gerichtlichen Anhörung stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer gegen die Eigentümer (gemeint wohl: Verkäufer) eine Klage auf Rückzahlung eingereicht hat. Was der Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, ist nicht belegt. Sachdienliche Unterlagen, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers belegen würden, fehlen also. Das Dokument vom 22. November 2016 weist gar – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, das Grundstück sei nicht in seinen Besitz übergegangen – darauf hin, dass das Eigentum am Grundstück übertragen worden ist, denn darin wird der Vollzug der Eigentumsübertragung an einem Grundstück von der M. an die U., hinter welcher der Beschwerdeführer stehen dürfte, festgehalten. Welche Anforderungen nach C.'ischem Recht für eine Eigentumsübertragung an einem Grundstück erfüllt sein müssen, ist nicht bekannt, weshalb allein aus diesem Dokument nicht auf eine tatsächliche Eigentumsübertragung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren geltend gemacht, er sei betrogen worden; der vorgelegte "TITTLE" sei gefälscht gewesen. Ob er damit das Dokument vom 22. November 2016 gemeint hat, ist unklar. Er hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass er vom Landoffice in I.___ die Auskunft erhalten habe, dass diese Parzelle niemals auf einen anderen Eigentümer überschrieben werden könne. Aber auch diese Angabe des Beschwerdeführers ist nicht belegt. Nach dem Gesagten steht weder fest, dass der Beschwerdeführer in C.___ ein Haus gekauft und bezahlt hat, noch dass er einen allfällig bezahlten Kaufpreis ohne Erhalt eines Gegenwerts verloren hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch ausgeführt, dass er drei Bundesordner mit Akten betreffend den Hauskauf habe, dass diese aber in C.___ seien. Damit besteht die Möglichkeit, dass Unterlagen existieren, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers überzeugend zu belegen vermögen. Indem die Beschwerdegegnerin ohne eine umfassende Sachverhaltsabklärung davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Kauf des Hauses in C.___ einen Verlust von Fr. 150'000.-- erlitten hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Beweismassregel, wonach der massgebliche Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich bewiesen sein muss, verletzt. Die Sache ist deshalb zur umfassenden Sachverhaltsabklärung betreffend den Hauskauf in C.___ und das dort hängige Gerichtsverfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Sollte auch nach den weiteren Sachverhaltsabklärungen (unter der – nötigenfalls gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG abgemahnten – Mitwirkung des Beschwerdeführers) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Hauskauf in C.___ einen Verlust erlitten hat, würde also

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Nachweis für die Ursache der Vermögensverminderung definitiv fehlen, so läge kein Anwendungsfall des Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG vor, da keine Verzichtshandlung hätte nachgewiesen werden können. Es würde jedoch auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über weniger Vermögen verfügen würde, da auch keine Vermögensveräusserung hätte nachgewiesen werden können. Demnach hätte die materielle Beweislastverteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers zur Folge, dass von einem nach wie vor effektiv vorhandenen Vermögen und nicht von einem hypothetischen Verzichtsvermögen auszugehen wäre (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1681 ff., N 178; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2020, EL 2018/55, E. 2.11, m.w.H.). Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), laut dem der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird, fände dann keine Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Anrechnung von Fr. 150'000.-- als hypothetisches Vermögen als rechtmässig erachtet. Ihre Begründung überzeugt jedoch nicht. Sofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Betrag von G.___ 16'015'867.-- ganz oder teilweise verloren hat (vgl. E. 2.2), ist für die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens praxisgemäss nämlich massgebend, ob unter den konkreten Umständen von Anfang an mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens hat gerechnet werden müssen, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklichen wird (vgl. E. 2.1). Die Rechtsvertreterin hat zu Recht geltend gemacht, aufgrund des Umstands, dass in C.___ Korruption verbreitet sei, müsse bei einem Hauskauf nicht von vornherein mit einem Totalverlust gerechnet werden. Korruption bedeutet nämlich nur, dass zusätzlich zum Kaufpreis unter Umständen Bestechungsgelder bezahlt werden müssen. Dies verteuert zwar einen Hauskauf, verunmöglicht einen solchen aber nicht, weshalb nicht per se mit einem ganzen oder teilweisen Verlust des Kaufpreises zu rechnen ist. Relevant wäre deshalb, ob der Beschwerdeführer vor dem Hauskauf Abklärungen getätigt hat, welche eine Beurteilung des Risikos eines ganzen oder teilweisen Verlustes erlaubt hat oder ob er 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "blindlings" eine so hohe Summe ausgegeben hat. Er hat diesbezüglich angegeben, dass er sich anwaltlich "abgesichert" habe und dass er sich bei der Schweizer Vertretung im Konsulat in Mombasa erkundigt habe. Nähere Ausführungen zum Inhalt dieser Abklärungen sowie Belege dazu fehlen. Auch diesbezüglich müssten also gegebenenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er das ins Ausland überwiesene Vermögen von Fr. 320'000.-- auch für den Lebensunterhalt in C.___ verbraucht habe; die Altersrente der AHV von Fr. 26'160.-- jährlich sei auch in C.___ ungenügend. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid offengelassen, ob der Beschwerdeführer nebst seiner AHV-Altersrente tatsächlich noch Fr. 150'000.-- für seinen Lebensunterhalt in C.___ verbraucht habe, da selbst bei einem Vermögensverzicht von lediglich Fr. 150'000.-- (wegen des Hauskaufs) kein EL- Anspruch gegeben sei. Da der Sachverhalt betreffend den Hauskauf aber nicht umfassend abgeklärt worden ist, es also noch nicht feststeht, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Hauskauf ein effektiv vorhandenes, ein hypothetisches oder kein Vermögen anzurechnen ist, ist auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das restliche Vermögen für den Lebensunterhalt verbraucht hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 16. November 2020 um eine Aufstellung (inklusive Nachweise/Quittungen) über aussergewöhnliche Auslagen der Jahre 2010, 2012 und 2014 bis 2019, also auch betreffend den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in C.___ gelebt hat, gebeten. Der Beschwerdeführer hat eine Aufstellung mit grösseren Ausgaben eingereicht, ohne diese jedoch zu belegen. Er hat zwar zwei Quittungen betreffend die Zahlung von Mietzinsen eingereicht, diese sind aber nicht unterzeichnet. Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer das restliche Vermögen für den Lebensunterhalt verbraucht hat, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem nicht nur auffordern müssen, grössere Ausgaben zu belegen, sondern sämtliche Ausgaben in C.___ detailliert, beispielsweise durch Bankkontoauszüge, nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass Beträge bis G.___ 100'000.--, auch der Hauszins, per Telefon bezahlt worden seien. Als Nachweise für diese Zahlungen müssten deshalb entsprechende Telefonabrechnungen vorhanden sein. Auch grössere Ausgaben wie ein Autokauf, der Kauf eines Flugtickets oder ein Anwaltshonorar müssten vom Beschwerdeführer durch einen Kaufvertrag, einen Buchungsbeleg oder eine Honorarrechnung belegt werden können. Der Sachverhalt ist somit auch in Bezug auf den Vermögensverzehr für den Lebensunterhalt in C.___ ungenügend abgeklärt worden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat ausserdem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater einer (im Jahr 201_) geborenen Tochter sei. Ob er während der 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Als Einnahmen werden hypothetische Einkünfte aus Vermögen, auf welches verzichtet worden ist, angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Die Beschwerdegegnerin hat einen hypothetischen Ertrag (Ertrag aus Vermögensverzicht) ab 1. September 2020 von Fr. 124.-- und ab 1. Januar 2021 von Fr. 90.-- berücksichtigt. Ob und gegebenenfalls wie hoch ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen ist, kann erst ermittelt werden, wenn die Höhe eines anzurechnenden hypothetischen Vermögens feststeht. 4. Zeit, als er in C.___ gelebt hat, seine Ehefrau und seine Tochter finanziell unterstützt hat, ist ebenfalls nicht abgeklärt worden. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer rund die Hälfte des ins Ausland überwiesenen Vermögens verschwendet hätte. Die Sache ist deshalb auch zu weiteren Abklärungen betreffend den Verbrauch des Vermögens während des Aufenthalts in C.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 aELG). 4.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsberechnung einen Mietzins von Fr. 6'960.-- berücksichtigt. Sie hat vom Mietzins von Fr. 600.-- monatlich (vgl. den Mietvertrag, EL-act. 37) pauschal Fr. 20.-- für Radio- und TV-Gebühren in Abzug gebracht (vgl. das Feststellungsblatt, EL-act. 22). Aus dem Mietvertrag ist ersichtlich, dass die Nebenkosten die Kosten für den Radio- und TV-Anschluss umfassen; der Betrag ist aber nicht beziffert worden. Korrekt ist, die Radio- und TV-Gebühren von den Wohnnebenkosten abzuziehen, denn ein Kabelanschluss deckt nicht das existentielle Wohnbedürfnis, sondern die kulturellen Bedürfnisse eines Mieters ab. Die dafür anfallenden Kosten stellen deshalb EL-rechtlich keine Wohnnebenkosten dar, sondern sind vom Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu decken (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2019, EL 2018/8, E. 3.2, m.w.H.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 72 Fn 285). Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch den exakten Betrag abklären müssen, statt pauschal Fr. 20.-- in Abzug zu bringen. Die Sache ist deshalb zur Abklärung der effektiven Höhe der Gebühren für den Radio- und TV-Anschluss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Parkplatzkosten von Fr. 120.-- monatlich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. In Bezug auf die weiteren Berechnungspositionen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die angerechneten Beträge falsch sein könnten. 6. Die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da der Aktenumfang gering gewesen ist, sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens gerichtet hat und nur ein Schriftenwechsel erfolgt ist. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- erscheint deshalb als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher als Mietkosten berücksichtigt. Die Kosten für einen gemieteten Parkplatz stellen EL- rechtlich keine Wohnkosten dar, da die Nutzung eines Parkplatzes nicht direkt aus dem Wohnbedürfnis resultiert. Der in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigende Mietzins dient nämlich nur der Deckung des existentiellen Wohnbedürfnisses (Jöhl/ Usinger-Egger, a.a.O., N 63 und 72). Die Kosten für die Miete eines Parkplatzes sind deshalb aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu decken. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der Einspracheentscheid vom 2. März 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

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Entscheidungsdatum
25.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026