© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.05.2022 Entscheiddatum: 30.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 30.12.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Rückwirkende revisionsweise Aufhebung der jährlichen Ergänzungsleistung infolge einer Verminderung der anerkannten Ausgaben. Wiedererwägungsweise Aufhebung der Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 2021, EL 2021/17). Entscheid vom 30. Dezember 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/17 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Anspruch und Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu einer Altersrente der AHV an, nachdem seine Ehefrau bereits in den Jahren davor eine Ergänzungsleistung zu ihrer Altersrente der AHV bezogen hatte. Bei der Anspruchsberechnung für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien der Eheleute für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Hypothekarzinsen, eine Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten, den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft und die Nebenkostenpauschale bis zum gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag von 15’000 Franken (respektive kantonalrechtlich 20’000 Franken) sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Rentenleistungen der AHV, einen geringfügigen Vermögensertrag sowie den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft als Einnahmen. Mit einer Verfügung vom 29. Juni 2012 sprach sie dem EL-Ansprecher eine bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung von 738 Franken pro Monat und eine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung von 417 Franken pro Monat zu. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, in der der EL-Bezüger insbesondere geltend gemacht hatte, er werde durch die Berücksichtigung des Eigenmietwertes in einer unzulässigen Weise gegenüber allen Wohnungsmietern schlechter gestellt, wies die EL-Durchführungsstelle mit einem Entscheid vom 18. März 2013 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit einem Urteil vom 1. Juli 2014 (EL 2013/23; vgl. EL-act. I/89) gut. Es hielt fest, das ELG des Bundes enthalte keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung eines Eigenmietwertes als Ausgaben- oder Einnahmenposition. Bei der etablierten Verwaltungs- und Bundesgerichtspraxis, wonach der Eigenmietwert einer selbst bewohnten Liegenschaft A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte – nur bis zum gesetzlichen Maximalbetrag – als Ausgabe und – im vollen Umfang – als Einnahme anzurechnen sei, handle es sich um eine unreflektierte analoge Anwendung von steuerrechtlichen Grundsätzen im Bereich des Ergänzungsleistungsrechtes. Das ELG enthalte aber keine Lücke, die zu füllen wäre, sodass die Praxis der Verwaltung und des Bundesgerichtes jeder Rechtfertigung entbehrten. Zudem führe die Praxis zu stossenden Ergebnissen, denn sie verfälsche das Resultat der Anspruchsberechnung: Werde der Eigenmietwert nur bis zum gesetzlichen Maximalbetrag als Ausgabe, aber im vollen, meist deutlich höheren Betrag als Einnahme berücksichtigt, werde im Ergebnis eine „Netto-Einnahme“ (Betrag des Eigenmietwertes abzüglich des Mietzinsmaximums) generiert, die dem EL-Bezüger aber effektiv gar nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehe. Bei der Anspruchsberechnung dürfe der Eigenmietwert einer selbst bewohnten Liegenschaft deshalb weder als (fiktive) Ausgabe noch als (fiktive) Einnahme berücksichtigt werden. Dem EL-Bezüger stehe folglich für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 eine entsprechend höhere ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung zu. Die Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung seien dagegen nicht erfüllt, weil der EL- Bezüger weder real noch fiktiv Mietzinsen bezahle, die die Ausrichtung einer kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung rechtfertigen könnten. Das Bundesgericht hob dieses Urteil des Versicherungsgerichtes mit einem Urteil vom 13. März 2015 (9C_551/2014; vgl. EL-act. I/79) auf; es „bestätigte“ den Einspracheentscheid vom 18. März 2013. Zur „Begründung“ führte es lediglich an, ein Grund für eine Praxisänderung sei nicht ersichtlich. Nach einer im Mai 2014 in die Wege geleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 22. September 2015 rückwirkend per 1. März 2015 auf die sogenannte Minimalgarantie – den Betrag der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – von 814 Franken pro Monat fest; die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung betrug nach wie vor 417 Franken pro Monat (EL-act. I/60). Die Auszahlung der ordentlichen Ergänzungsleistung erfolgte direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung; dem EL-Bezüger selbst wurde nur die ausserordentliche Ergänzungsleistung ausbezahlt. Bei der Anspruchsberechnung hatte die A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die kantonalen Durchschnittsprämien der Eheleute für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von insgesamt 9’768 Franken, Hypothekarzinsen von 14’205 Franken, eine Gebäudeunterhaltspauschale von 6’504 Franken, den gesetzlichen Maximalbetrag von 15’000 Franken respektive von 20’000 Franken für die (fiktiven) „Mietkosten“ sowie die Lebensbedarfspauschale von 28’935 Franken als Ausgaben und die Rentenleistungen der AHV von 37’548 Franken, einen Vermögensertrag von sechs Franken sowie den Eigenmietwert von 32’520 Franken als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. I/59). Eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung führte per 1. Januar 2016 zu einer Erhöhung der – weiterhin vollumfänglich direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlten – ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung auf 842 Franken pro Monat; die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung betrug weiterhin 417 Franken pro Monat (EL-act. I/56 f.). Per 1. Januar 2017 erhöhten sich die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erneut, weshalb die – nach wie vor vollständig direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlte – ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung auf den 1. Januar 2017 hin auf 874 Franken erhöht wurde; die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung blieb unverändert (EL-act. I/ 52 und I/54). Eine weitere Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2018 führte zu einer Erhöhung der – vollumfänglich direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlten – ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung auf 902 Franken pro Monat per 1. Januar 2018; die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung blieb unverändert (EL-act. I/50 f.). Am 15. September 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen einzureichen (EL-act. I/48). Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 erhöhte sie die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2019 auf 920 Franken, womit sie auf eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, auf eine Erhöhung der Lebensbedarfspauschale und auf eine Erhöhung der Rentenleistungen der AHV reagierte (EL-act. I/44 und I/46). Die A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordentliche Ergänzungsleistung wurde weiterhin direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt. Die AHV-Zweigstelle forderte den EL-Bezüger am 16. Januar 2019 auf, Belege für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung einzureichen (EL-act. I/41–5). Am 13. Februar 2019 forderte sie ihn auf, die einverlangten Belege innerhalb von 15 Tagen einzureichen; auf ein telefonisches Fristerstreckungsgesuch vom 28. Februar 2019 hin erstreckte sie diese Frist bis zum 15. März 2019 (EL-act. I/41–4). Da die Unterlagen nicht innert der erstreckten Frist eingingen, forderte die AHV-Zweigstelle den EL-Bezüger am 20. März 2019 nochmals auf, die Belege einzureichen (EL-act. I/41–3). Am 21. März 2019 leitete sie das vom EL-Bezüger Ende Dezember 2018 eingereichte, ausgefüllte Formular sowie jene Unterlagen, die dieser dem Formular beigelegt hatte, an die EL- Durchführungsstelle weiter (EL-act. I/40). Bereits im Januar 2019 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Vergütung von insgesamt 897.30 Franken für in den Jahren 2017 und 2018 angefallene Krankheits- und Behinderungskosten zugesprochen (Verfügungen vom 17. und 25. Januar 2019; EL- act. III/3 und III/4). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die – immer noch vollumfänglich direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlte – laufende ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 auf 930 Franken; die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung blieb unverändert (EL-act. I/39). Am 14. Januar 2020 forderte sie selbst den EL-Bezüger auf, die noch fehlenden Unterlagen für die periodische Überprüfung einzureichen (EL-act. I/35). Am 17. Februar 2020 erinnerte sie den EL-Bezüger an diese Pendenz; sie gewährte eine weitere Frist bis zum 19. März 2020 (EL-act. I/32). Am 20. März 2020 ersuchte der EL-Bezüger telefonisch um eine Fristverlängerung. Die EL-Durchführungsstelle erstreckte ihm die Frist bis zum 20. April 2020. Am 23. April 2020 ersuchte der EL-Bezüger um eine weitere kurze Fristerstreckung. Ihm wurde Zeit bis zum 1. Mai 2020 gegeben (elektronische Notizen zu EL-act. I/32). Am 27. April 2020 gab der EL-Bezüger eine Stellungnahme sowie mehrere Unterlagen persönlich am Schalter ab (EL-act. I/31). In seiner Stellungnahme hatte er festgehalten, dass die Hypothekarschulden und die Hypothekarzinsen in den letzten vier Jahren unverändert geblieben seien. Die Ausgaben für das Wohnen beliefen sich auf 20’000 Franken pro Jahr. Das bald 70 Jahre alte Haus müsste eigentlich dringend durch ein Sechsfamilienhaus ersetzt werden. Er, der EL-Bezüger, besitze nur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieses Einfamilienhaus. Die amtliche Schätzung im Jahr 2019 sei identisch mit jener im Jahr 2009 (vgl. EL-act. V/26–1: amtlicher Verkehrswert 735’000 Franken, amtlicher Mietwert 32’520 Franken) ausgefallen. Die EL-Durchführungsstelle nahm in der Folge eine Kopie der Verfügung vom 10. April 2019 betreffend die amtliche Liegenschaftsschätzung zu den Akten, laut der sich der Mietwert auf 32’400 Franken und der amtliche Verkehrswert auf 1’000’000 Franken beliefen (EL-act. I/29). Am 11. Mai 2020 forderte sie den EL-Bezüger auf anzugeben (EL-act. I/30), ob er noch weitere Hypothekarkredite aufgenommen habe, per wann die Hypothekarzinsen angepasst worden seien und auf welchen Wert der Rebberg im Tessin amtlich geschätzt worden sei. Am 12. Juni 2020 mahnte sie den EL-Bezüger zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung bis spätestens am 13. Juli 2020, wobei sie ihm gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG für den Fall der Nichterfüllung die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2020 androhte (EL- act. I/26). Am 7. Juli 2020 antwortete der EL-Bezüger (EL-act. 24), er habe keine andere Hypothekarschuld, aber er schulde seiner Schwester 250’000 Franken und einen Zins von vier Prozent pro Jahr. Er habe nie einen Rebberg im Tessin besessen. Ende des Jahres 1998 habe er eine kleine Parzelle im Tessin gekauft, die er aber im Jahr 2000 „aus bekannten Gründen“ mit einem Verlust wieder habe verkaufen müssen. Am 20. Juli 2020 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin (EL-act. I/ 23), dass er nachweislich verschiedene falsche Angaben gemacht habe. In den Unterlagen schienen zwei verschiedene (bankinterne) Referenzen für die Hypothekarschulden auf, was zur Annahme zwinge, dass er mehrere Hypothekarkreditverträge abgeschlossen habe. Die amtliche Liegenschaftsschätzung im Jahr 2019 habe andere Schätzwerte als jene aus dem Jahr 2009 ergeben. Sie, die EL-Durchführungsstelle, müsse auf einer wahrheitsgetreuen Auskunft und auf der Einreichung sämtlicher Hypothekarschulden und Hypothekarzinsen in den Jahren 2015–2019 beharren. Sie gewähre dem EL-Bezüger dafür eine Frist bis zum 20. August 2020. Am 25. August 2020 mahnte sie den EL-Bezüger zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung bis spätestens am 28. September 2020; für den Fall der Nichterfüllung drohte sie ihm gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG die Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2020 an (EL- act. I/22). Am 24. September 2020 gab der EL-Bezüger an (EL-act. I/21), er A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschuldige sich für seine unrichtigen Angaben bezüglich der amtlichen Schätzung. Für ihn sei die angebliche Wertsteigerung nicht nachvollziehbar. Dem Schreiben lagen Bankauszüge betreffend den Hypothekarkredit bei. Die gesamte Hypothekarschuld hatte stets 600’000 Franken betragen. Sie hatte sich aus einer „ersten“ Hypothek und einer Festhypothek zusammengesetzt, die unter je einer der von der EL- Durchführungsstelle in deren Schreiben vom 20. Juli 2020 erwähnten (bankinternen) Referenzen geführt worden waren. Die Zinsschuld hatte sich in den Jahren 2014 und 2015 auf je 14’205 Franken, im Jahr 2016 auf 11’707 Franken und ab dem Jahr 2017 auf 6’692 Franken pro Jahr belaufen. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (EL-act. I/20), die Ergänzungsleistung müsste an sich rückwirkend per 1. Januar 2016 revidiert werden. Für das Jahr 2016 führe die revisionsweise Korrektur aber nicht zu einer Veränderung des Betrages der Ergänzungsleistung, weshalb die Anpassung per 1. Januar 2017 vorzunehmen sei. Den Hauptgrund für die revisionsweise Anpassung bilde der Rückgang der Hypothekarzinsen. Mit einer Verfügung vom 7. Oktober 2020 hob die EL-Durchführungsstelle den Ergänzungsleistungsanspruch rückwirkend per 1. Januar 2017 auf; sie forderte die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Oktober 2020 ausgerichteten ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen von insgesamt 19’182 Franken zurück (EL-act. I/17). Zur Begründung führte sie an, die rückwirkende revisionsweise Korrektur habe für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 einen Einnahmenüberschuss ergeben. Die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung, die jeweils vollumfänglich direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt worden sei, werde von dieser zurückgefordert werden. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 7. Oktober 2020 forderte die EL-Durchführungsstelle Krankheits- und Behinderungskosten zurück (vgl. EL-act. I/10 und I/7), die sie gestützt auf die beiden Verfügungen vom 17. und 25. Januar 2019 für die Jahre 2017 und 2018 vergütet hatte. Der Betrag dieser Rückforderungen belief sich auf 562 + 335.30 = 897.30 Franken. Am 5. November 2020 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2020 (EL-act. I/13; vgl. auch EL-act. I/12 und I/11). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne den Eigenmietwert. Zur Begründung führte er aus, er und seine Ehefrau könnten unmöglich allein von der Altersrente der AHV leben. Die A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahren entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der einspracheweise angefochtenen Verfügung erschöpft hat und dass sein Gegenstand folglich jenem des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Der Beschwerdeführer hat jene Verfügung vom 7. Oktober 2020 einspracheweise angefochten, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2017 revisionsweise aufgehoben hatte. Die Beschwerdegegnerin hat dann aber zwei weitere Verfügungen vom 7. Oktober 2020, die Krankheits- und Behinderungskosten betroffen haben, als mitangefochten Rückforderung von knapp 20’000 Franken könne er ebenso wenig begleichen wie jene der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von rund 40’000 Franken. Der Eigenmietwert bringe „keinen einzigen Franken“. Die EL-Durchführungsstelle bestätigte am 23. Dezember 2020 den Eingang der Einsprache und sie wies den EL-Bezüger darauf hin, dass die beiden Verfügungen vom 7. Oktober 2020 betreffend Rückforderungen von Krankheits- und Behinderungskosten als mitangefochten gälten (EL-act. I/9). Mit einem Entscheid vom 25. Februar 2021 wies sie die Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. Oktober 2020 ab (EL-act. I/5). Am 25. März 2021 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Weiterausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistungen. Zur Begründung verwies er auf seine Einsprache vom 5. November 2020. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 21. April 2021 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifiziert. Das ist richtig gewesen, weil die Einsprache des – nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers nur als eine sich gegen alle drei Verfügungen vom 7. Oktober 2020 richtende Nichteinverständniserklärung hat interpretiert werden können. Der Beschwerdeführer hat nämlich beantragt, dass sein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung nicht (rückwirkend) aufgehoben werde, und dieser Antrag hat notwendigerweise auch den Antrag beinhaltet, den Anspruch auf die bereits erfolgten Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2017 und 2018 behalten zu können und diese Vergütungen nicht zurückerstatten zu müssen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es versehentlich versäumt hatte, seiner Einsprache die beiden anderen Verfügungen vom 7. Oktober 2020 beizulegen oder diese in der Einsprache zu erwähnen, zu Recht keine Bedeutung zugemessen. Das Einspracheverfahren hat alle drei Verfügungen betroffen, weshalb auch dieses Beschwerdeverfahren alle drei Verfügungen betreffen muss. 2. Die bundesrechtliche jährliche Ergänzungsleistung ist einem auf den 1. Januar 2016 rückwirkenden Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 2 ATSG) unterzogen worden. Dabei sind mehrere Sachverhaltsveränderungen – insbesondere eine Reduktion der Hypothekarzinsen – berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar behauptet, sie habe die rückwirkende Revision nicht per 1. Januar 2016, sondern per 1. Januar 2017 vorgenommen, aber effektiv hat sie die bundesrechtliche jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2016 revidiert, denn sie hat auch den Anspruch für das Jahr 2016 überprüft, wie sich der internen Notiz des Sachbearbeiters entnehmen lässt (vgl. EL-act. I/20). Nur hat sich die rückwirkende Überprüfung per 1. Januar 2016 nicht auf die Höhe der Ergänzungsleistung ausgewirkt; diese hat noch für das gesamte Jahr 2016 der sogenannten Minimalgarantie entsprochen. Für das Jahr 2016 hat also keine Rückforderung resultiert. Das muss die Beschwerdegegnerin gemeint haben, als sie behauptet hat, das Revisionsverfahren habe die Zeit ab dem 1. Januar 2017 und nicht bereits ab dem 1. Januar 2016 umfasst. Ab dem 1. Januar 2017 hat das Revisionsverfahren dann aber einen Einnahmenüberschuss ergeben, so dass kein Anspruch auf die sogenannte Minimalgarantie mehr bestanden hat. Der erste Gegenstand des am 7. Oktober 2020 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist also die rückwirkende revisionsweise Überprüfung der ordentlichen jährlichen Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 gewesen. Daraus hat aber keine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers resultiert, weil die bundesrechtliche jährliche Ergänzungsleistung während des ganzen Jahres 2016 unverändert der sogenannten Minimalgarantie entsprochen hat und weil diese Ergänzungsleistung, auf 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die ab dem 1. Januar 2017 kein Anspruch mehr bestanden hatte, jeweils vollumfänglich direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt worden war, gegen die sich die entsprechende Rückforderung denn auch gerichtet hat. Weil dem Beschwerdeführer auch eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung ausgerichtet worden war, hat auch diese rückwirkend per 1. Januar 2017 revisionsweise (Art. 13 ELG/SG [sGS 351.5] i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ATSG) eingestellt werden müssen. Als zweiten Gegenstand hat das am 7. Oktober 2020 abgeschlossene Verwaltungsverfahren also die rückwirkende revisionsweise Einstellung der ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 beinhaltet. Die dem Beschwerdeführer ausbezahlten ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen, auf die infolge dieser Korrektur ab dem 1. Januar 2017 kein Anspruch mehr bestanden hat, haben vom Beschwerdeführer selbst zurückgefordert werden müssen. Den dritten Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat damit die Rückforderung von ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen gebildet. 2.2. Die rückwirkende, revisionsweise Aufhebung der jährlichen bundesrechtlichen Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 hat darüber hinaus zur Folge gehabt, dass eine der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nachträglich dahingefallen ist. Damit haben sich die beiden Verfügungen vom 17. und 25. Januar 2019, mit denen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Jahre 2017 und 2018 Krankheits- und Behinderungskosten vergütet hatte, im Nachhinein als zweifellos unrichtig erwiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin sie wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) aufgehoben hat. Den vierten Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat damit die Wiedererwägung der beiden Verfügungen vom 17. und 25. Januar 2019 über die Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten gebildet. Als fünfter Gegenstand ist die Rückforderung dieser nun unrechtmässig bezogenen Vergütungen hinzugetreten. 2.3. Das Einspracheverfahren, das mit dem hier angefochtenen Entscheid abgeschlossen worden ist, hat jeden dieser fünf Gegenstände betroffen. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid in toto, weshalb auch dieses Beschwerdeverfahren alle fünf Streitgegenstände beinhaltet. An sich müssten fünf Urteile ergehen, von denen jedes einen dieser fünf Streitgegenstände beträfe. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden die fünf Streitgegenstände aber gemeinsam behandelt. Das hat nicht zur Folge, dass die Streitgegenstände „verschmelzen“ würden. Dem Beschwerdeführer steht es also frei, dieses Urteil nur bezüglich eines 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die periodische Überprüfung der jährlichen bundesrechtlichen Ergänzungsleistung hat also zu einem Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG geführt. Inhaltlich hat sich dieses Verfahren somit auf Anpassungen der jährlichen bundesrechtlichen Ergänzungsleistung an zwischenzeitliche Sachverhaltsveränderungen beschränken müssen. Unverändert gebliebene Sachverhaltselemente wie insbesondere der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft haben nicht erneut auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden dürfen; in diesem Beschwerdeverfahren kann deshalb nicht auf die Frage eingegangen werden, ob es rechtmässig gewesen ist, den Eigenmietwert als Ausgaben- und als Einnahmenposition anzurechnen. Vor dem Abschluss des Revisionsverfahrens hatte die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung für die Zeit über den 31. Dezember 2015 jeweils einen Hypothekarzins von 14’205 Franken als Ausgabe berücksichtigt. Die Anspruchsberechnungen für die Jahre 2016–2020 haben nur einen unter der sog. Minimalgarantie (die den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprochen hatte) liegenden Ausgabenüberschuss von 4’674 Franken (2016; vgl. EL-act. I/56), von 5’058 Franken (2017; vgl. EL-act. I/52), von 5’394 Franken (2018; vgl. EL-act. I/50), von 5’538 Franken (2019; vgl. EL-act. I/44) und von 5’658 Franken (2020; vgl. EL-act. I/37) ergeben. Der Hypothekarzins hatte sich aber effektiv auf lediglich noch 11’707 Franken im Jahr 2016 und auf 6’692 Franken pro Jahr ab dem Jahr 2017 belaufen (vgl. EL-act. I/20), was bedeutet, dass das Ausgabentotal im Jahr 2016 um 2’498 Franken (= 14’205 – 11’707 Franken) tiefer gewesen ist und dass der Ausgabenüberschuss bloss noch 2’176 Franken betragen hat; in den Jahren 2017–2020 ist das Ausgabentotal sogar um 7’513 Franken (= 14’205 – 6’692 Franken) tiefer gewesen, weshalb für jene Jahre ohne die Berücksichtigung von weiteren (geringfügigen; vgl. die nachstehenden Ausführungen) Sachverhaltsveränderungen kein Ausgabenüberschuss mehr, sondern ein Einnahmenüberschuss resultiert hätte, der sich im Jahr 2017 auf 2’455 Franken, im Jahr 2018 auf 2’119 Franken, im Jahr 2019 auf 1’975 Franken und im Jahr 2020 auf 1’855 Franken belaufen hätte. Damit steht fest, dass der Rückgang der Hypothekarzinsen die ausschlaggebende Sachverhaltsveränderung gewesen ist. Vergleicht man die Berechnungsblätter der ursprünglichen Verfügungen für die Zeit ab Januar 2016 mit den Berechnungsblättern zur Korrekturverfügung vom 7. Oktober 2020, stellt man fest, dass die Beschwerdegegnerin als weitere Gegenstandes oder bezüglich beliebig vieler dieser Gegenstände beim Bundesgericht anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsveränderung für die Zeit ab dem 1. Mai 2019 die Ergebnisse der im April 2019 verfügten amtlichen Liegenschaftsschätzung berücksichtigt hat: Sie hat den leicht tieferen Eigenmietwert und infolge dessen auch eine leicht tiefere Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten sowie den höheren Steuerwert angerechnet, wobei die Veränderung des Steuerwertes keine Rolle gespielt hat, weil angesichts der hohen Schulden des Beschwerdeführers ohnehin kein anrechenbares Vermögen vorhanden gewesen ist. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 hat sie einen leicht höheren Zinsertrag aus dem Sparvermögen (zwölf statt sechs Franken) angerechnet. Für das Ergebnis – den einen Anspruch auf die Ergänzungsleistung ausschliessenden Einnahmenüberschuss – sind diese beiden Sachverhaltsveränderungen irrelevant gewesen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene rückwirkende Revision der bundesrechtlichen jährlichen Ergänzungsleistung erweist sich damit als rechtmässig. 4. Die Veränderung der Ausgabensituation des Beschwerdeführers hat sich nicht nur auf die jährliche bundesrechtliche, sondern auch auf die kantonalrechtliche Ergänzungsleistung ausgewirkt, weshalb auch bezüglich der kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung eine rückwirkende Revision hat vorgenommen werden müssen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine kantonalrechtliche Ergänzungsleistung (der nach dem 1. Januar 2016 nur noch gestützt auf eine Übergangsregelung bestanden hat; vgl. Art. 25 ELG/SG) hat nach dem Art. 5 ELG/SG (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) einen Anspruch auf eine jährliche bundesrechtliche Ergänzungsleistung vorausgesetzt. Da der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 keinen Anspruch mehr auf eine jährliche bundesrechtliche Ergänzungsleistung gehabt hat, hat auch die kantonalrechtliche Ergänzungsleistung revisionsweise rückwirkend per 1. Januar 2017 aufgehoben werden müssen. Auch diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. 5. Gemäss dem Art. 13 ELG/SG i. V. m. dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene kantonalrechtliche Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Gemeint sind Ergänzungsleistungen, die von Gesetzes wegen nicht geschuldet gewesen sind und die sich auch nicht auf eine formell rechtskräftige und damit verbindliche Verfügung stützen können. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2020 insgesamt 46 × 417 = 19’182 Franken kantonalrechtliche Ergänzungsleistungen erhalten, auf die er keinen materiell- rechtlichen Anspruch gehabt hat. Folglich muss er diesen Betrag zurückerstatten,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte womit sich der angefochtene Einspracheentscheid auch in diesem Punkt als rechtmässig erweist. 6. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau mit den beiden Verfügungen vom 17. und 25. Januar 2019 Krankheits- und Behinderungskosten von 44.80 Franken für den September 2017, von 1.70 Franken für den Februar 2018, von 132 Franken für den April 2018, von 62.55 Franken für den Mai 2018, von 84.05 Franken für den August 2018, von 335.30 Franken für den Oktober 2018 und von 46.25 + 190.65 = 236.90 Franken für den November 2018 vergütet. Der im Rahmen der rückwirkenden Revision ermittelte Einnahmenüberschuss hat sich im Jahr 2017 auf 2’455 Franken belaufen, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf den Art. 14 Abs. 6 ELG keinen Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten von 44.80 Franken gehabt hat. Im Jahr 2018 hat der Einnahmenüberschuss 2’119 Franken betragen. Die ursprünglich vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten haben sich im Jahr 2018 auf insgesamt 1.70 + 132 + 62.55 + 84.05 + 335.30 + 236.90 = 852.50 Franken belaufen, weshalb der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2018 keinen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt hat. Die entsprechenden Verfügungen vom 17. und 25. Januar 2019, mit denen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet hatte, sind damit als zweifellos unrichtig im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren; die Berichtigung der Verfügungen ist von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Kostengutsprachen deshalb zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich diesbezüglich als rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2017 und 2018 Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von 897.30 Franken erhalten. Diese Vergütungen hat er unrechtmässig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bezogen, weil sie von Gesetzes wegen nicht geschuldet gewesen sind und weil die ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügungen vom 17. und 25. Januar 2019, auf die sich diese Vergütungen gestützt haben, durch die Korrekturverfügungen vom 7. Oktober 2020 beseitigt worden sind. Die Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von 897.30 Franken erweist sich damit als rechtmässig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die laufende jährliche bundesrechtliche Ergänzungsleistung wird per 31. Dezember 2016 aufgehoben. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich aller fünf Streitgegenstände – rückwirkende revisionsweise Korrektur der bundesrechtlichen jährlichen Ergänzungsleistung, rückwirkende revisionsweise Korrektur der kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung, Rückforderung der unrechtmässig bezogenen kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung, wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten – als rechtmässig. Bezüglich der drei bundesrechtlichen Streitgegenstände ist die Beschwerde folglich abzuweisen; bezüglich der beiden kantonalrechtlichen Streitgegenstände hat der Beschwerdeführer bei genauer Betrachtung keine Beschwerde, sondern einen Rekurs im Sinne des Art. 42 VRP erhoben, der ebenfalls abzuweisen ist. Bezüglich einer allfälligen Anfechtung dieses Urteils ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Ergänzungsleistung (Anspruch und Rückforderung) beim Bundesgericht, eine Beschwerde betreffend die kantonalrechtliche Ergänzungsleistung (Anspruch und Rückforderung) dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen einzureichen ist. Bezüglich der Details wird auf die untenstehende doppelte Rechtsmittelbelehrung verwiesen. 7.1. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die bundesrechtliche Ergänzungsleistung sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Für das Rekursverfahren betreffend die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung sind die kantonalrechtlichen Bestimmungen des VRP massgebend. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 94 VRP und Art. 97 Abs. 1 VRP e contrario). Praxisgemäss erhebt das Versicherungsgericht allerdings in Verfahren, die sowohl die bundesrechtliche als auch die kantonalrechtliche Ergänzungsleistung betreffen, für den kantonalrechtlichen Teil, also das Rekursverfahren, keine Gerichtskosten (vgl. Art. 97 VRP). Der Beschwerdeführer hat deshalb für das Rekursverfahren ebenfalls keine Gerichtskosten zu bezahlen. 7.2. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.Die kantonalrechtliche Ergänzungsleistung wird per 31. Dezember 2016 aufgehoben; der Rekurrent wird verpflichtet, der Vorinstanz kantonalrechtliche Ergänzungsleistungen von 19’182 Franken zurückzuerstatten. 3.Die Wiedererwägung der beiden Verfügungen vom 17. und 25. Januar 2019 betreffend die Verfügung von Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt 897.30 Franken wird bestätigt; der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von 897.30 Franken zurückzuerstatten. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.Für das Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.