St.Gallen Sonstiges 22.09.2022 EL 2021/16

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.01.2023 Entscheiddatum: 22.09.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2022 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB/SG. Vergütung für die Pflege und Betreuung von Familienangehörigen. Von Art. 12 VKB/SG wird nicht nur ein tatsächlich entstandener Erwerbsausfall, sondern auch ein hypothetischer Erwerbsausfall infolge einer Nichtausübung respektive einer Nichtausdehnung einer Erwerbstätigkeit gedeckt. Der Mutter der Beschwerdeführerin ist eine durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin versursachte, länger dauernde Erwerbseinbusse entstanden. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Anrechnung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens als Tagesmutter. Gegenüberstellung zum Betrag für den Pflege- und Betreuungsaufwand. Rückweisung zur weiteren Abklärung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens pro Monat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, EL 2021/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2022. Entscheid vom 22. September 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/16 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheitskostenvergütung (EL zur IV) Sachverhalt A. A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente und einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Sie war entmündigt und unter die elterliche Gewalt (Art. 369 Abs. 1 und 385 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung, act. G 21.1.421) bzw. unter eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB, act. G 17.1.71) gestellt worden, die von ihren Eltern ausgeübt wurde. Am 6. November 2012 liess sie eine Krankheitskostenvergütung als Ersatz für den infolge ihrer Betreuung anfallenden Erwerbsausfall der Mutter beantragen (act. G 11.2.233). Am 14. Dezember 2012 liess sie mitteilen (act. G 11.2.229), ihre Mutter sei bis Ende Januar 2008 in einem Pensum von 50% erwerbstätig gewesen. Der Lohn habe sich im Jahr 2007 auf Fr. 30’220.80.-- brutto belaufen. Da sie, die EL-Bezügerin, ab Februar 2008 nicht mehr im Wohnheim habe fremdbetreut werden können, sei ihre Mutter gezwungen gewesen, die Arbeitsstelle aufzugeben. Sie (die EL-Bezügerin) leide als Geburtsinvalide an folgenden Diagnosen: Schwerer Entwicklungsrückstand, Debilität, Hemisyndrom links und Epilepsie. Sie A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeite in einer Tagesstätte. Ihre Mutter müsse während dieser Zeiten stets auf Abruf verfügbar sein, denn sie sei immer wieder krank, habe Absenzen und epileptische Anfälle sowie aggressive "Ausraster". Am 5. Juni 2013 beauftragte die EL- Durchführungsstelle das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen mit einer Abklärung bezüglich der Anzahl der Stunden pro Tag, die für die Pflege und für die Betreuung der EL-Bezügerin sowie (separat) für die Haushaltshilfe benötigt würden (act. G 11.2.218). Der Leiter der Tagesstätte berichtete am 29. Juli 2013 (act. G 11.2.209), die EL-Bezügerin arbeite etwas weniger als die wöchentliche Arbeitszeit von normalerweise 35 Stunden und verlasse die Tagesstätte jeweils bereits um 15.00 Uhr. Der Betreuungsaufwand sei sehr hoch, da die EL-Bezügerin zusätzlich zur geistigen Behinderung unter einer sehr geringen Frustrationstoleranz leide. Diese führe immer wieder zu Konfliktsituationen bei der täglichen Arbeit. Die Tagesstätte arbeite "sehr intensiv" mit der Mutter der EL-Bezügerin zusammen. Es finde ein regelmässiger Informationsaustausch statt. Für die Tagesstätte sei eine jederzeitige Erreichbarkeit der Mutter wichtig. Am 31. Juli 2013 berichtete die Pflegefachfrau B.___ im Auftrag des Gesundheitsdepartementes des Kantons St. Gallen über die am 2. Juli 2013 durchgeführte Abklärung (act. G 11.2.206). Sie hielt fest, die EL-Bezügerin sei äusserst reinlich, benötige bei der Körperpflege aber Unterstützung und Anleitung. Sie müsse regelmässig rasiert werden. Sie könne sich die Nägel nicht selbst schneiden. Morgens, abends und am Wochenende auch mittags werde ihr das Essen von ihrer Mutter zubereitet, gerichtet und in mundgerechte Teile zerlegt. Die EL-Bezügerin benutze kein Besteck. Ausserhalb der elterlichen Wohnung benötige sie Unterstützung bei der Fortbewegung, da sie örtlich desorientiert sei. Es bestehe eine dauernde latente Gefahr von epileptischen Anfällen; diese Krankheit habe aber in den letzten Jahren mit Medikamenten gut eingestellt werden können. Ein Elternteil müsse allerdings stets telefonisch erreichbar sein. Momentan hänge alles an der Mutter, da der Vater einen schweren Herzinfarkt erlitten habe und sich in einer Rehabilitation befinde. Ein- bis zweimal pro Monat werde die Mutter von der Tagesstätte angerufen. Die Einsatzzeit für die EL-Bezügerin belaufe sich total auf 70,4 Stunden pro Monat für Pflegeleistungen und auf 65,15 Stunden pro Monat für Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen, wovon 28,5 Stunden pro Monat auf die Betreuung entfielen. Die Mutter habe fünf bis sieben Pflegekinder angenommen, um ihre Präsenzzeit sinnvoll nutzen zu können. Eine auswärtige Arbeitstätigkeit sei in der momentanen Situation unvorstellbar. Mit einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 9. September 2013 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der EL-Bezügerin ab (act. G 11.2.194). Eine am 8. Oktober 2013/18. November 2013 dagegen erhobene Einsprache (act. G 11.2.187 und 11.2.183), worin die EL-Bezügerin unter anderem vorbringen liess, dass ihre Mutter seit dem 1. August 2005 eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 15% (vgl. act. G 11.4.6) und seit dem

  1. Dezember 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%, vgl. act. G 11.3.11 und 11.3.15) beziehe, wies die EL- Durchführungsstelle mit einem Entscheid vom 15. Mai 2014 ab (act. G 11.2.175). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 3. November 2015 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 wegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle zurück (EL 2014/28, act. G 11.2.152). Am 22. Januar 2016 gab die Tagesstätte der EL-Durchführungsstelle an (act. G 11.1.141), im Jahr 2015 habe sich die Betreuungsintensität leicht reduziert. Die EL- Bezügerin benötige aber nach wie vor sehr viel Betreuung und Beachtung. In den vergangenen Jahren seien nur für das Jahr 2011 wegen eines medizinischen Problems übermässige Absenzen zu verzeichnen gewesen. Ansonsten habe die EL-Bezügerin jeweils ihre vier Ferienwochen und die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr bezogen. Nach wie vor würden zwei bis drei Telefonate pro Monat geführt. Zwei- bis dreimal pro Jahr gehe es der EL-Bezügerin psychisch nicht so gut. In dieser Zeit seien tägliche telefonische Absprachen notwendig. Wenn sich die EL-Bezügerin in der Tagesstätte aufhalte, sei diese den ganzen Tag für die Betreuung zuständig, auch wenn es der EL-Bezügerin psychisch nicht so gut gehe. Es sei schon vorgekommen, dass die Familie in solchen Zeiten die EL-Bezügerin für einen Tag zuhause behalten habe. Am 14. März 2016 beauftragte die EL-Durchführungsstelle das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen mit einer weiteren Abklärung des Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsaufwandes der EL-Bezügerin (act. G 11.1.132). Z.___ erstattete am 12. Juli 2016 einen entsprechenden Abklärungsbericht (act. G 11.1.127). Sie hielt fest, der Betreuungsaufwand sei seit dem Jahr 2013 im Wesentlichen unverändert geblieben. Der Vater habe sich nach einem zweiten Herzinfarkt recht gut erholt. Auch das durch eine Fibromyalgie bedingte A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzsyndrom sei recht gut behandelt. Er habe sich nun frühzeitig pensionieren lassen. Seit bekannt sei, dass die Mutter der EL-Bezügerin eine Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei, sei er allerdings psychisch massiv angeschlagen. Die Mutter habe die Betreuung von Pflegekindern aufgegeben, weil der Aufwand gross und die Entschädigung klein gewesen sei. Seit vier Monaten befinde sie sich aktiv auf Stellensuche. Sie möchte unbedingt 50% arbeiten, weiterhin für die Tochter da sein, soweit der Ehemann die Betreuungsleistungen nicht erbringen könne, oder den Ehemann wo notwendig unterstützen. Im Rahmen der Abklärung habe sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Mutter gar nicht gestellt. Diese könne und wolle möglichst rasch eine Arbeitsstelle finden und arbeiten. Bezüglich des Aufwandes für die Pflege, die Betreuung und die Hausarbeiten sei zu unterscheiden: Wenn die EL-Bezügerin die ganze Woche zuhause sei, belaufe sich der Aufwand für Pflegeleistungen auf 70,4 Stunden pro Monat, jener für die Betreuung auf 28,5 Stunden pro Monat und jener für die Hausarbeiten auf 65,15 – 28,5 = 36,65 Stunden pro Monat; wenn die EL-Bezügerin arbeite und nur zweieinhalb Tage pro Woche zuhause sei, belaufe sich der Aufwand für Pflegeleistungen auf 16,65 Stunden pro Monat, jener für die Betreuung auf 10,1 Stunden pro Monat und jener für die Hausarbeiten auf 26,8 – 10,1 = 16,7 Stunden pro Monat. Damit ergebe sich ein durchschnittlicher Aufwand von 31,62 Stunden beziehungsweise von 7,7 Stunden pro Woche. Mit einer Verfügung vom 26. August 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um eine Entschädigung des Erwerbsausfalls der Mutter ab (act. G 11.1.125). Am 26. September 2016 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2016 erheben (act. G 11.1.124). Am 29. Juni 2017 liess die EL-Bezügerin darauf hinweisen (act. G 11.1.103), dass die Ehe ihrer Eltern zwischenzeitlich geschieden worden und ihr Vater ausgezogen sei. Da die EL-Durchführungsstelle im Einspracheverfahren weitere Abklärungen, insbesondere zum Gesundheitszustand des Vaters, getätigt hatte, erliess sie am 31. August 2017 eine neue, die angefochtene Verfügung vom 26. August 2016 ersetzende Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren erneut abwies (act. G 11.1.100). Am 26. September 2017 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2017 erheben (act. G 11.1.97). Mit einem Entscheid vom 14. März 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 11.1.80). Am 27. April 2018 liess die EL-Bezügerin eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2018 erheben (act. G

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. 11.1.77). Am 24. Oktober 2018 reichte die Rechtsvertreterin der EL-Bezügerin einen Bericht der Tagesstätte vom 4. Oktober 2018 ein (act. G 11.1.67). Diesem liess sich entnehmen, dass die EL-Bezügerin auf eine intensive Betreuung (sie benötige oft eine eins zu eins Betreuung) angewiesen war (act. G 11.1.68). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde am 2. September 2019 teilweise gut und verpflichtete die EL-Durchführungsstelle, der EL-Bezügerin eine Entschädigung für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige im Betrag von Fr. 6'200.-- auszurichten (EL 2018/21, act. G 11.1.48). Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Aufwand für die Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin sei gestützt auf die überzeugenden Abklärungsberichte von Z.___ vom 31. Juli 2013 und 12. Juli 2016 festzulegen. Die Eltern der EL-Bezügerin hätten den Aufwand für die Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin und den Mehraufwand im Haushalt – abgesehen von vorübergehenden, besonderen Umständen – selbst dann gemeinsam bewältigen können, wenn die Mutter der EL-Bezügerin im Umfang von 50% erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund von vorübergehenden, besonderen Umständen im Oktober/November 2011 und von Juni bis Dezember 2013 habe die EL-Bezügerin für diese Zeit einen Anspruch auf eine Vergütung eines Erwerbsausfalls im Betrag von Fr. 6'200.-- (zur Berechnung vgl. EL 2018/21 E. 2.3 f.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bereits am 4. März 2019 hatte die EL-Bezügerin mitteilen lassen (act. G 11.1.59), dass das Arbeitsverhältnis in der Tagesstätte per Ende Mai 2019 aufgelöst worden sei. Ab dem 1. Juni 2019 werde sie von ihrer Mutter zu Hause gepflegt und betreut. Das Verfahren EL 2018/21 sei noch pendent. Wegen des unklaren Ausgangs reiche sie vorsorglich eine neue Anmeldung ein und stelle per 1. Juni 2019 das Gesuch um Kostenübernahme des Erwerbsausfalls ihrer Mutter. Am 11. November 2019 informierte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin (act. G 11.1.45), dass wegen der veränderten Wohnsituation das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen nochmals eine Beurteilung vor Ort vornehmen werde. Im Weiteren stellte sie Fragen zum Gesundheitszustand des Vaters sowie seiner Möglichkeit, sich an der Pflege und/ oder Betreuung der EL-Bezügerin zu beteiligen, und bat um die Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnisses. Die EL-Bezügerin liess am 5. Dezember 2019 einen B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arztbericht von Dr. med. C.___ betreffend den Gesundheitszustand ihres Vaters einreichen (act. G 11.1.40). Dr. C.___ hatte am 30. November 2019 angegeben, aufgrund der komplexen medizinischen Situation sei der Vater nicht in der Lage, sich an der Betreuung der EL-Bezügerin zu beteiligen (zu den Diagnosen siehe act. G 11.1.40). Am 6. Januar 2020 fand die Abklärung durch das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen statt. Im Bericht vom 7. Januar 2020 hielt die Abklärungsperson fest (act. G 11.1.39), die EL-Bezügerin lebe mit ihrer Mutter in einem 6 Zimmer-Haus. Der Vater könne wegen seiner Erkrankung keine aktive Rolle in der Betreuung einnehmen. Alle Aufgaben würden durch die Mutter abgedeckt. Die EL-Bezügerin könne Teile der Körperpflege selbstständig durchführen, brauche aber wegen der Hemiplegie während der Körperpflege Unterstützung. Sie esse selbstständig, das Essen müsse aber durch die Mutter zubereitet und zerkleinert werden. Fortbewegen könne sie sich selbstständig. Sie habe am Gespräch teilgenommen und könne sich gut mitteilen. Aufgefallen sei, dass sie ihrer Mutter oft ins Wort gefallen und viel Anleitung der Mutter benötigt habe. Die Kommunikation verlange der Mutter viel Einfühlungsvermögen und Geduld ab. Laut der Mutter sei die EL-Bezügerin auf dem geistigen Entwicklungsstand eines fünfjährigen Kindes. Geistig und körperlich habe die EL-Bezügerin in den letzten Monaten stark abgebaut. Die EL-Bezügerin sei zeitlich und örtlich nicht orientiert. Die Mutter müsse ihr eine klare Tagesstruktur vorgeben. Auf unbekannte Situationen reagiere die EL-Bezügerin unsicher und ängstlich. Sie könne sehr ungeduldig und launisch sein, wenn sie sich missverstanden fühle. Sie könne zu keinem Zeitpunkt alleine zuhause bleiben oder ausserhalb des Hauses unterwegs sein. Unter Anleitung der Mutter übernehme sie kleine Aufgaben im Haushalt. Die Mutter müsse sie zu Beschäftigungen animieren. Die EL-Bezügerin sei auf eine Betreuung rund um die Uhr angewiesen. Die Mutter habe einen sehr ruhigen, liebevollen und geduldigen Umgang mit ihrer Tochter. Eine berufliche Tätigkeit neben der Betreuung sei nicht möglich. Die Abklärungsperson erhob einen Aufwand für Pflege und Betreuung von 49 Stunden pro Monat, für die Alltagsbegleitung von 22 Stunden pro Monat und für hauswirtschaftliche Leistungen von 42 Stunden pro Monat, total also von 113 Stunden pro Monat, wobei sie dies basierend auf 28 Tagen bzw. 4 Wochen berechnete. Sie gab an, die Präsenzzeit tagsüber und in der Nacht sei nicht eingerechnet worden. Die Alltagsbegleitung (gemeint wohl: Begleitung zu Arztbesuchen und Therapien) sei zeitlich nicht erfasst worden. Im Blatt zum Leistungskatalog (nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAI-HC 2015, act. G 11.1.38) waren in der Kategorie Pflege und Betreuung folgende Leistungen aufgelistet: Hygiene und Komfort (Ganzwäsche, Haare waschen, Nägel schneiden Finger/Zehen, Zahnpflege, Hilfe An-/Auskleiden morgens), Ernährung (beim Essen helfen) und Therapien (Medikamente richten, Verabreichen gerichtete Medikamente). In die Kategorie Alltagsbegleitung fielen folgende Leistungen: Psychiatrische Leistungen (Erarbeiten und Einüben einer angepassten Tagesstruktur, Anleiten/Unterstützen bei der Wohnungspflege, Begleiten zu Arzt, Klinik, anderen Institutionen, Behörden) und Diverses (kleine finanzielle, administrative Aufgaben). In die Kategorie hauswirtschaftliche Leistungen fielen folgende Leistungen: Wohnen/ Haushalten (Bett frisch beziehen, Kleiderpflege, Waschen Hand/Maschine, Bügeln/ flicken, Abwaschen, Wochenkehr mehr als vier Zimmer, Küche/Bad reinigen, Heizen/ Lüften, Abfall/Altpapier entsorgen, Haushalt organisieren), Verpflegung (Einkaufen mit Klientin, Morgen- und Abendessen zubereiten, Mittagessen kochen). Die Abklärungsperson vermerkte auf dem Blatt, sie habe den Zeitwert für das Begleiten zu Arztterminen etc. nicht erfasst (nach Bedarf); die EL-Bezügerin werde zu allen Arztbesuchen und Therapien begleitet. Den Zeitwert für das Verabreichen gerichteter Medikamente habe sie ebenfalls nicht erfasst (nach Bedarf); die EL-Bezügerin benötige wegen der Epilepsie z.T. Notfallmedikamente. Den Aufwand für die Haushaltstätigkeiten und die Verpflegung rechnete sie wegen des Zweipersonen- Haushalts teilweise zur Hälfte an (z.B. beim Abwaschen, Küche/Bad reinigen, Einkaufen, Kochen). Die EL-Durchführungsstelle gewährte der EL-Bezügerin am 6. April 2020 das rechtliche Gehör (act. G 11.1.32). Sie teilte mit, gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019 stehe fest, dass es der Mutter der EL-Bezügerin bis auf die erwähnten Zeiträume vor 2014 zumutbar gewesen wäre, in einem 50% Pensum erwerbstätig zu sein. Tatsächlich sei sie jedoch nur in einem bescheidenen Ausmass bzw. seit 2016 gar nicht mehr erwerbstätig gewesen. Demnach habe sie nicht aufgrund der Betreuung der EL-Bezügerin, sondern aus anderen Gründen einen Erwerbsausfall erlitten. Die Mutter der EL-Bezügerin habe keine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VKB/ SG erlitten. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass sie jemals wieder eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen wollen. Eine Vergütung nach Art. 12 VKB/SG sei B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demnach nicht zu leisten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Mutter die EL-Bezügerin seit Juni 2019 zuhause betreue. Die EL-Durchführungsstelle legte den Abklärungsbericht vom 7. Januar 2020 bei. Die EL-Bezügerin liess am 4. Mai 2020 geltend machen (act. G 11.1.29), der Abklärungsbericht lasse keine Zweifel offen, dass für die Mutter neben der Betreuung der EL-Bezügerin rund um die Uhr eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. Die EL-Durchführungsstelle gehe mit keinem Wort auf diesen Bericht ein, sondern unterstelle der Mutter gar, sie hätte ab September 2019 ausserhäuslich erwerbstätig sein müssen und das auch ab der Zeit, als die EL-Bezügerin wieder zuhause gelebt habe. Von der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen beurteilten Situation könne nicht auf die Situation ab 1. Juni 2019 geschlossen werden. Mit einer Verfügung vom 20. Juni 2020 wies die EL-Durchführungsstelle eine Vergütung für die Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin durch die Mutter ab (act. G 11.1.26). Die Begründung entsprach den Ausführungen im Schreiben vom 6. April 2020. Das Dispositiv lautete: "Das Gesuch um Übernahme des Erwerbsausfalles infolge Pflege und Betreuung durch Familienangehörige vom 4. März 2019 wird aufgrund fehlender wesentlicher sowie fehlender theoretischer Erwerbseinbusse abgewiesen". Die EL-Bezügerin liess dagegen am 21. August 2020/23. November 2020 eine Einsprache erheben (act. G 11.1.25 und 11.1.17). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte sie geltend, es sei falsch, dass die Mutter der EL-Bezügerin "nicht aufgrund der Betreuung" ihrer Tochter, sondern "aus anderen Gründen" einen Erwerbsausfall erlitten habe. Die Mutter habe selbstverständlich infolge der Pflege und Betreuung ihrer Tochter ab 1. Juni 2019 eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erlitten. Sie sei nie auf der faulen Haut gesessen und wehre sich dagegen, dass sie als Bezügerin einer halben Rente angeblich freiwillig auf ein Einkommen für ihre Restarbeitsfähigkeit von 50% verzichtet haben solle. Falsch sei ebenso, dass sie keine Arbeitsbemühungen getätigt haben solle. Sie habe damals (als sie noch mit dem Ehemann zusammengelebt habe) mehrfach versucht, bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in Nachtschicht zu arbeiten, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Ebenso habe sie sich auf verschiedene Stellen beworben. Zudem übersehe die EL-Durchführungsstelle, dass die Mutter seit November 2018 zuhause B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wieder Pflegekinder betreue. Dies sei die einzige Möglichkeit, neben der Betreuung der EL-Bezügerin ein Einkommen zu erzielen. Die Rechtsvertreterin reichte ein Muster- Bewerbungsschreiben der Mutter der EL-Bezügerin (undatiert), ein Absageschreiben vom 3. November 2015 und zwei Lohnausweise (1. November 2018 bis 31. Januar 2019 und 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) der Tageseltern-Verwaltung ein (act. G 11.1.18). Die EL-Durchführungsstelle bat am 7. Dezember 2020 um die Einreichung von weiteren Unterlagen zur Erwerbstätigkeit als Tagesmutter sowie zu allfälligen Arbeitsbemühungen (act. G 11.1.15). Die Rechtsvertreterin der EL-Bezügerin teilte am 21. Dezember 2020 mit (act. G 11.1.14), eine Pensum-Angabe zur Erwerbstätigkeit als Tagesmutter sei nicht möglich, da die Anzahl Kinder variierten. Die Mutter der EL- Bezügerin habe sich auch für andere Arbeitsstellen beworben. Falls notwendig, sei diese persönlich zu befragen. Mit einem Entscheid vom 17. Februar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 11.1.11). Zur Begründung gab sie an, gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019 sei der Mutter der EL-Bezügerin einzig für die Zeiträume Oktober/November 2011 und ab Juni bis Dezember 2013 ein durch die Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin resultierender Erwerbsausfall entstanden. Mit Ausnahme der erwähnten Zeiträume hätte sie stets im Rahmen ihrer Resterwerbsfähigkeit von 50% erwerbstätig sein können. Tatsächlich habe sie jedoch ab dem Jahr 2012 bis aktuell mit Ausnahme des Jahres 2014 nur bescheidene Erwerbseinkommen erzielt (vgl. IK-Auszug). Gemäss den Lohnausweisen habe sie ab November 2018 bis Januar 2019 ein Einkommen von Fr. 1'164.-- und im Jahr 2019 von Fr. 7'476.-- erzielt. Daraus sei zu folgern, dass sie ihre Tätigkeit als Tagesmutter ab Juni 2019 nicht reduziert habe. Eine ausserhäusliche Tätigkeit habe sie ab dem Jahr 2011 nie ausgeübt, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Es lägen auch keine quantitativ und qualitativ ausreichenden Arbeitsbemühungen vor. Eine Befragung der Mutter der EL-Bezügerin könne an der Beweislosigkeit der Arbeitsbemühungen nichts ändern. Dieser gelinge es daher nicht zu belegen, dass sie im Zeitraum, als sich die EL-Bezügerin noch im Heim (gemeint wohl: Tagesstätte) aufgehalten habe, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Resterwerbsfähigkeit von 50% oder auch weniger nachgegangen wäre. Zudem sei nicht belegt, dass sie infolge des Heimaustritts der EL-Bezügerin einen Erwerbsausfall B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. als Tagesmutter erlitten habe. Eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VKB/SG sei nicht ersichtlich. Sie habe deshalb nicht aufgrund der Betreuung der EL-Bezügerin, sondern aus anderen Gründen einen Erwerbsausfall erlitten. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. Die EL-Bezügerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess dagegen am 19. März 2021 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2021 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte sie geltend (vgl. auch die Beschwerdeergänzung vom 23. August 2021, act. G 9), aus dem Abklärungsbericht des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2020 gehe unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine Betreuung rund um die Uhr angewiesen sei. Der Mutter sei eine ausserhäusliche Tätigkeit neben der Betreuung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stelle sich auf den Standpunkt, dass die Mutter durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin keine länger dauernde, erhebliche Erwerbseinbusse erleide, sondern "aus anderen Gründen". Welche anderen Gründe dies seien, darüber schweige sich der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 aus. Die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe seit August 2005 eine Invalidenrente der Unfallversicherung über 15% Erwerbsunfähigkeit und seit Dezember 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Sie habe ihre langjährige Arbeitsstelle (nach Eintritt der Invalidität von 50%) per Ende Januar 2008 aufgrund der notwendigen intensiven Betreuung der Beschwerdeführerin beendet. Seit vielen Jahren habe sie (nebst der intensiven Betreuung der Beschwerdeführerin) etliche Tageskinder bei sich zuhause betreut. Diese innerhäusliche Tätigkeit sei mit der Betreuung der Beschwerdeführerin vereinbar, jede andere ausserhäusliche Tätigkeit wäre dies nicht. Diese Tätigkeit sei sehr schlecht bezahlt, was aber nicht auf dem Rücken der Familie ausgetragen werden dürfe. Seit dem 1. Juni 2019 wohne die Beschwerdeführerin zuhause. Die notwendige Pflege und Betreuung sei damit zweifellos noch intensiver geworden und aufgrund der Scheidung und des Auszugs des Ehemannes liege die ganze Verantwortung bei der Mutter. Selbstverständlich wäre die Mutter ohne die Betreuung der Beschwerdeführerin zu 50% ausserhäuslich erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hätte die Mutter der C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 279 E. 2.1 mit Hinweisen) ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Die Verfügung, mit der eine Vergütung für die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Mutter abgelehnt worden ist, datiert vom 20. Juni 2020. Vorliegend sind deshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) sowie des kantonalen Ergänzungsleistungsrechts in der bis 30. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. 2. Beschwerdeführerin zu ihren getätigten Arbeitsbemühungen zumindest anhören müssen, statt diesen Antrag antizipiert abzulehnen. Dies sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Die Beschwerdegegnerin habe geltend gemacht, die Mutter habe ab 2011 nie eine ausserhäusliche Tätigkeit ausgeübt, obwohl ihr dies (mit wenigen Zeitspannen als Ausnahme) zumutbar gewesen wäre. Aus der damaligen Situation könne die Beschwerdegegnerin aber nichts auf die ab 1. Juni 2019 andere Situation (keine Fremdbetreuung mehr) ableiten. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. September 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 11). C.b. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 18. Oktober 2021 auf eine Replik (act. G 14). C.c. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bat die Beschwerdegegnerin am 29. November 2021 um die Einreichung der IV- und der vollständigen EL-Akten der Beschwerdeführerin (act. G 16). Diese gingen am 27. Dezember 2021/17. Februar 2022 ein (act. G 17, 20). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen (act. G 26). C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4 Abs. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). Diese hat in Art. 12 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB/SG, sGS 351.53) statuiert, dass Kosten für die Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, vergütet werden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL- Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1). Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt den Umfang der Pflege und Betreuung fest (Abs. 2). Je Stunde werden Fr. 25.-- vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt (Abs. 3). Bei der Berechnung der Überentschädigung wird die Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und bei mittlerer Hilflosigkeit zur Hälfte angerechnet (Abs. 4). 3. Der Verordnungsgeber des Kantons St. Gallen hat mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 1 VKB/SG, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, die Regelung von Art. 13b der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV), die per 31. Dezember 2007 ausser Kraft getreten ist, weitergeführt. Gemäss Art. 13b Abs. 1 ELKV sind Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht worden sind, vergütet worden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen gewesen sind (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben (lit. b; AS 2003 4299). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die zu Art. 13b Abs. 1 lit. b ELKV ergangen ist, hat jede länger dauernde Erwerbseinbusse, die einem Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung eines EL-Bezügers entstanden ist, einen Vergütungsanspruch auslösen können. Eine solche Einbusse hat dadurch entstehen können, dass ein Familienangehöriger aufgrund der Pflege und Betreuung eines EL-Bezügers seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit hat reduzieren oder gar aufgeben müssen. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse hat aber auch darin liegen können, dass ein Familienangehöriger daran gehindert worden ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV hat deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, 8C_773/2008 E. 5.1, mit Verweis auf Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1619 ff., N 357). Massgebend ist also, ob aufgrund der Pflege und Betreuung eines Familienangehörigen die Erwerbsfähigkeit an einem anderen Arbeitsplatz nicht hat verwertet werden können. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung zu Art. 13b ELKV nicht auch für Art. 12 Abs. 1 VKB/SG Geltung haben sollte. Von Art. 12 Abs. 1 VKB/SG wird also nicht nur ein tatsächlich entstandener Erwerbsausfall, sondern auch ein hypothetischer Erwerbsausfall infolge einer Nichtausübung respektive einer Nichtausdehnung einer Erwerbstätigkeit gedeckt. 4. Die Beschwerdeführerin hat um eine Vergütung des Erwerbsausfalls ihrer Mutter infolge ihrer Pflege und Betreuung ab 1. Juni 2019 ersuchen lassen, da sie sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Tagesstätte, sondern zuhause bei ihrer Mutter aufgehalten hat. Obwohl Art. 15 ELG eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für Leistungen, die bis zu 15 Monate vor der Gesuchstellung in Rechnung gestellt worden sind, vorsieht, ist vorliegend eine Vergütung des Erwerbsausfalls ab 1. Juni 2019 zu prüfen, denn die Rechtsvertreterin hat explizit erst ab diesem Zeitpunkt um eine entsprechende Vergütung ersucht. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 einen Anspruch auf eine Vergütung eines Erwerbsausfalls ihrer Mutter hat. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Ablehnung des Gesuchs um eine Vergütung des Erwerbsausfalls der Mutter der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen mit der Begründung für rechtmässig gehalten, der Erwerbsausfall habe seine Ursache nicht in der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin, sondern darin, dass die Mutter auch ohne die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt hätte, da sie in der Zeit, als sich die Beschwerdeführerin noch in der Tagesstätte aufgehalten habe und sie (die Mutter) ihre Resterwerbsfähigkeit von 50% hätte verwerten können, mit Ausnahme des Jahres 2014 nur bescheidene Einkünfte erzielt habe. Im Weiteren hat sie festgehalten, es lägen auch keine quantitativ und qualitativ ausreichenden Arbeitsbemühungen der Mutter der Beschwerdeführerin vor, die belegen würden, dass sie im Zeitraum, als sich die Beschwerdeführerin noch in der Tagesstätte aufgehalten 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen wollen. Die Beschwerdegegnerin hat hierbei verkannt, dass hinsichtlich einer zu vergütenden Erwerbseinbusse nicht massgebend ist, ob die Mutter bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der Tagesstätte Ende Mai 2019 ein Einkommen erzielt hat, sondern allein, ob sie ab dem 1. Juni 2019 eine Erwerbseinbusse erlitten hat, da sie wegen der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit von 50% nicht hat verwerten können. Dabei reicht eine hypothetische Erwerbseinbusse aus. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin gewillt gewesen ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zeigt sich nur schon daran, dass sie seit November 2018 erneut Tageskinder bei sich zuhause betreut hat. Sie hat diese Tätigkeit gut mit der Betreuung der Beschwerdeführerin vereinbaren können. Nicht massgebend ist deshalb, ob sie sich um eine ausserhäusliche Arbeitsstelle bemüht hat, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie sich um eine ausserhäusliche Arbeitsstelle hätte bemühen müssen, wenn ihre Resterwerbsfähigkeit von 50% mit der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin bereits ausgeschöpft gewesen ist (vgl. unten E. 4.4). Ohne die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin hätte die Mutter also überwiegend wahrscheinlich eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt, sofern sie eine entsprechende Stelle gehabt hätte. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist wie folgt zu berechnen: Die Mutter der Beschwerdeführerin hat an ihrer letzten Arbeitsstelle, an der sie bis Januar 2008 tätig gewesen ist, als ungelernte Hilfsarbeiterin bei einem 50%-Pensum Fr. 30'221.-- verdient (Jahreslohn 2007, act. G 11.2.229-5). Wenn sie ab dem 1. Juni 2019 wieder einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, hätte sie überwiegend wahrscheinlich erneut eine Hilfsarbeit ausgeübt, da sie damit ein höheres Einkommen hätte erzielen können als mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter. Als Tagesmutter hat sie im gesamten Jahr 2019 nämlich lediglich Fr. 7'476.-- verdient (act. G 11.1.18-7, wobei das Pensum nicht hat beziffert werden können), während das durchschnittliche Einkommen einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2019 Fr. 55'222.-- bzw. bei einem 50% Pensum Fr. 27'611.-- betragen hat (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Das hypothetische Erwerbseinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin hat deshalb Fr. 27'611.-- betragen. Auf den im Jahr 2007 zuletzt erzielten Lohn von Fr. 30'221.-- kann nicht abgestellt werden, da aufgrund der langen Zeitdauer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Mutter ab 1. Juni 2019 ohne die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin immer noch an ihrer früheren Arbeitsstelle erwerbstätig gewesen wäre. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Aufwand für die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Die 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungsperson hat einen Aufwand für Pflege und Betreuung von 49 Stunden pro Monat, für die Alltagsbegleitung von 22 Stunden pro Monat und für hauswirtschaftliche Leistungen von 42 Stunden pro Monat, total also von 113 Stunden pro Monat, ermittelt (act. G 11.1.38, 11.1.39). Die Präsenzzeit der Mutter der Beschwerdeführerin tagsüber und in der Nacht hat sie nicht eingerechnet. Auch den Zeitaufwand für die Begleitung zu Arztbesuchen und Therapien und für das Verabreichen von gerichteten Medikamenten hat sie nicht erfasst, da diese Aufwände nach Bedarf nötig gewesen sind. Sie hat festgehalten, die Beschwerdeführerin benötige eine Betreuung rund um die Uhr. Die Mutter müsse ihr eine klare Tagesstruktur vorgeben; unter Anleitung könne die Beschwerdeführerin im Haushalt kleine Aufgaben erledigen und zu Beschäftigungen müsse sie animiert werden. Auf unbekannte Situationen reagiere sie unsicher und ängstlich; zeitlich und örtlich sei sie nicht orientiert. Diese Beurteilung ist stimmig mit verschiedenen Arztberichten: Dr. med. D.___ hatte am 25. Juli 2006 berichtet (act. G 21.1.432), die Beschwerdeführerin leide an einer Epilepsie, einer Hemiplegie und einer geistigen Behinderung. Sie bedürfe wegen ihrer therapieresistenten Epilepsie einer dauernden persönlichen Überwachung. Am 30. Juli 2011 hatte er angegeben (act. G 21.1.456), die Beschwerdeführerin benötige eine dauernde persönliche Überwachung, da sie Gefahren schlecht abschätzen könne und sich in ihren Fähigkeiten häufig überschätze. Dr. med. E.___ hatte am 6. November 2017 mitgeteilt (act. G 21.1.476), bei der Beschwerdeführerin bestünden seit der Geburt ein zerebrales Anfallsleiden und eine psychomotorische Entwicklungsretardierung. Die Angaben im Fragebogen zur Revision der Hilflosenentschädigung seien korrekt. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte darin unter anderem angegeben, die Beschwerdeführerin benötige im Alltag Hilfe und Begleitung, wenn sie etwas mache. Sie könne weder lesen noch schreiben. Die Tagesstätte, in der sich die Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2019 tagsüber aufgehalten hat, hatte am 4. Oktober 2018 berichtet (act. G 11.1.68), die Beschwerdeführerin benötige mehrmals täglich Gespräche über Regeln, Abmachungen und den Umgang mit den Mitarbeitern sowie dem Personal. Bei der Arbeit benötige sie eine klar strukturierte Anleitung und Begleitung. Sie verstehe vieles falsch. Sie wolle alles wissen, könne die Informationen aber nicht verarbeiten. Bei Überforderung rufe sie aus, schreie manchmal, sei schon davongelaufen, weine, fluche und habe auch schon geschlagen. Sie benötige sehr viel Zeit, um sich etwas erklären zu lassen. Sie habe Konzentrationsschwierigkeiten und sei schnell ablenkbar. Sie benötige oft eine eins zu eins Betreuung. Aus diesen Berichten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest tagsüber nicht hat alleine gelassen werden können, sondern eine Person benötigt hat, die stets in ihrer Nähe gewesen ist, sie angeleitet und betreut hat. An sich wäre weiter abzuklären gewesen, wie hoch der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufwand für die Begleitung zu Arztbesuchen und Therapien und für das Verabreichen von gerichteten Medikamenten gewesen ist. Auch zum Betreuungsaufwand in der Nacht fehlen Angaben. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin zumindest tagsüber nicht hat alleine gelassen werden können, also eine entsprechend umfassende Betreuung erforderlich gewesen ist, kann der exakte Aufwand für die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin jedoch offen bleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der überzeugend ermittelte Aufwand von mindestens 113 Stunden pro Monat basierend auf 28 Tagen bzw. 4 Wochen pro Monat berechnet worden ist. Richtig wäre gewesen, den durchschnittlichen Aufwand pro Monat basierend auf 365 Tagen pro Jahr zu berechnen. Dies ergibt einen Aufwand von mindestens 123 Stunden pro Monat (113 Stunden ÷ 28 Tage x 365 Tage ÷ 12 Monate = 123 Stunden pro Monat). Die Beschwerdeführerin ist von ihrer Mutter alleine betreut worden. Der Vater, der von der Mutter geschieden gewesen ist und nicht mehr im gleichen Haushalt gewohnt hat, hat sich an der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin nicht beteiligt. Eine solche ist ihm auch nicht zumutbar gewesen. Dr. C.___ hat am 30. November 2019 nämlich berichtet (act. G 11.1.40), der Vater leide an einer koronaren Herzkrankheit, die im Vergleich zu 2017 progredient sei. Zudem leide er unter generalisierten Schmerzen. Aufgrund der komplexen medizinischen Situation sei er nicht in der Lage, sich an der Betreuung der Beschwerdeführerin zu beteiligen. Massgebend ist somit, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter betreut worden ist und dass ihrem Vater eine Mithilfe bei der Betreuung unzumutbar gewesen ist. Da die Mutter die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin alleine erbracht hat und da die Beschwerdeführerin zumindest tagsüber nicht hat alleine gelassen werden können, ist es der Mutter unmöglich gewesen, ihre Resterwerbsfähigkeit ausserhäuslich zu verwerten. Ihr ist also eine durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin verursachte, länger dauernde Erwerbseinbusse entstanden. Da sie nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin einbezogen gewesen ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 VKB/SG), hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Vergütung der Kosten für ihre Pflege und Betreuung durch ihre Mutter. 4.4. Das hypothetische Erwerbseinkommen der Mutter der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2019 Fr. 2'316.-- pro Monat (Fr. 27'781.-- ÷ 12) betragen (E. 4.2). Da nur die Erwerbseinbusse vergütungsfähig ist, ist vom Betrag von Fr. 2'316.-- das als Tagesmutter tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzuziehen. Diese Erwerbseinbusse ist dem Betrag für den Pflege- und Betreuungsaufwand gegenüberzustellen, da die Kosten im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Höhe der Erwerbseinbusse berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 3 VKB/SG). Der Aufwand für die Pflege und Betreuung eines Familienangehörigen wird mit Fr. 25.-- pro Stunde vergütet. Der Aufwand für die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin hat mindestens 123 Stunden pro Monat betragen (E. 4.3). Der Betrag des Pflege- und Betreuungsaufwands beläuft sich somit auf mindestens Fr. 3'075.-- (123 x Fr. 25.--). An diesen Betrag ist die Hilflosenentschädigung zur Hälfte anzurechnen (Art. 12 Abs. 4 VKB/SG). Die Hilflosenentschädigung hat im Jahr 2019 bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades Fr. 1'185.-- pro Monat betragen. Die Hälfte davon ist Fr. 592.50. Nach Anrechnung der hälftigen Hilflosenentschädigung an den Betrag des Pflege- und Betreuungsaufwands verbleibt ein Betrag von mindestens Fr. 2'482.50 (Fr. 3'075.-- abzüglich Fr. 592.50). Da der Betrag der Erwerbseinbusse von Fr. 2'316.-- abzüglich des als Tagesmutter erzielten Erwerbseinkommens tiefer ist als der Betrag von Fr. 2'482.50, ist der Beschwerdeführerin nur die Erwerbseinbusse ihrer Mutter zu vergüten. Das als Tagesmutter erzielte Erwerbseinkommen hat im gesamten Jahr 2019 Fr. 7'476.-- brutto betragen (act. G 11.1.18). Wie hoch das ab 1. Juni 2019 als Tagesmutter erzielte Erwerbseinkommen pro Monat gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach der Vornahme dieser Abklärungen wird sie die ab 1. Juni 2019 entstandene und zu vergütende Erwerbseinbusse festlegen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ein Höchstbetrag von Fr. 60'000.-- pro Jahr gilt (Art. 4 Abs. 4 ELG/SG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 ELG und Art. 19b Abs. 1 ELV). bis Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. f ATSG). 5.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235 E. 6.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwendigen Fall betreffend Ergänzungsleistungen spricht das Versicherungsgericht eine pauschale 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aktenumfang erweist sich zwar als überdurchschnittlich gross, aber ein wesentlicher Teil des Sachverhalts ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits aus den Verfahren EL 2014/28 und EL 2018/21 bekannt gewesen, für die bereits Parteientschädigungen von Fr. 3’000.-- und Fr. 2'000.-- ausgerichtet worden sind. Der für dieses Verfahren angefallene erforderliche Vertretungsaufwand ist deshalb als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung für dieses Beschwerdeverfahren auf Fr. 2’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

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St. Gallen
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Deutsch
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SG_KGN_999
Gericht
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SG_KGN_999, EL 2021/16
Entscheidungsdatum
22.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026