St.Gallen Sonstiges 20.12.2021 EL 2020/51

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.05.2022 Entscheiddatum: 20.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 17a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revisionsverfahren. Der pauschale Amortisationsbetrag erleichtert zwar die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, sie benachteiligt aber diejenigen EL-Bezüger, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.--. Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten. Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen ist per 1. April 2020 somit in unveränderter Höhe anzurechnen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2021, EL 2020/51). Entscheid vom 20. Dezember 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/51 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A. bezog ab dem 1. November 2003 Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente (Dossier 1, act. 67). Im August 2008 informierte die AHV-Zweigstelle B.___ die EL- Durchführungsstelle darüber, dass sie von der Versicherten im Juli 2008 über eine im Jahr 2006 angetretene Erbschaft in Kenntnis gesetzt worden sei (Dossier 1, act. 47). Die Abklärungen der EL-Durchführungsstelle ergaben, dass die Versicherte das gesamte Vermögen in der Zwischenzeit aufgebraucht hatte (Dossier 1, act. 45-3). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Dezember 2008 wegen eines Einnahmenüberschusses auf (Dossier 1, act. 44). Die EL-Durchführungsstelle hatte in der Anspruchsberechnung ein Vermögen von Fr. 501'970.-- angerechnet. Mit Verfügung vom 26. März 2009 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2006 auf und forderte von der Versicherten die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück. Die EL-Durchführungsstelle hatte in der Anspruchsberechnung ab 1. Juli 2006 A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Vermögen aus der unverteilten Erbschaft von Fr. 455'501.-- und einen Zins "aus übrigem Vermögen" von Fr. 3'644.-- angerechnet (Dossier 1, act. 36). Ab dem 1. Januar 2007 hatte die EL-Durchführungsstelle ein Sparguthaben von Fr. 476'362.-- und einen Zins "aus übrigem Vermögen" von Fr. 5'239.-- berücksichtigt. Ab dem 1. Januar 2008 hatte das angerechnete Sparguthaben Fr. 158'666.-- betragen. Zudem hatte die EL-Durchführungsstelle ein hypothetisches Vermögen ("Schenkung") von Fr. 291'833.-- und einen Zins aus übrigem Vermögen von Fr. 2'334.-- angerechnet. Im März 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 29). Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 1, act. 23). In der Anspruchsberechnung (ab 1. März 2014) hatte sie ein hypothetisches Vermögen ("Vermögensverzicht") von Fr. 384'095.-- und hypothetische Erträge aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 768.-- angerechnet (Dossier 1, act. 24). A.b. Im September 2018 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 17). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch wieder wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 1, act. 12). Die EL-Durchführungsstelle hatte in der Anspruchsberechnung (ab 1. September 2018) ein Sparguthaben von Fr. 233.--, ein hypothetisches Vermögen von Fr. 344'095.-- und einen hypothetischen Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 344.-- berücksichtigt. A.c. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte eine Einsprache (Dossier 1, act. 9). Mit Entscheid vom 20. Mai 2019 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten (rückwirkend ab 1. September 2018) die EL- Minimalgarantie zu (entspricht der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung). Zur Begründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, es sei davon auszugehen, dass der Verzicht auf Fr. 291'833.-- bereits per 31. Dezember 2007 und nicht erst per 1. Januar 2008 erfolgt sei. Das anzurechnende hypothetische Vermögen reduziere sich deshalb nochmals um Fr. 10'000.-- (auf insgesamt Fr. 334'095.--). Zudem sei gemäss dem Mietvertrag vom 1. November 2003 ein Mietzins von Fr. 1'100.-- geschuldet. Die Versicherte werde vom Sozialamt unterstützt und könne deshalb (ihren Kindern, siehe Dossier 1, act. 9-1) nur einen Mietzins von A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 800.-- pro Monat bezahlen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie den gesamten Betrag bezahlen würde, wenn sie die finanziellen Mittel hätte. Aus diesem Grund sei in der Anspruchsberechnung ein Mietzins von Fr. 1'100.-- zu berücksichtigen. Unter Anrechnung eines hypothetischen Vermögens von Fr. 334'095.-- und eines Mietzinses von Fr. 1'100.-- pro Monat erhalte die Versicherte (ab 1. September 2018) die Minimalgarantie von monatlich Fr. 402.-- (2018) respektive Fr. 410.-- (2019). Diese werde nicht an die Krankenversicherung ausbezahlt, da die Versicherte vom Sozialamt unterstützt werde und dieses die effektive Prämie aus der kantonalen IPV bezahle. Dieser Entscheid war von der EL-Durchführungsstelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht umgesetzt worden (Dossier 2, act. 16). Deshalb meldete sich die Versicherte im Februar 2020 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 2, act. 49). Die EL-Durchführungsstelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2020 wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 2, act. 21, 45). In der Anspruchsberechnung hatte sie (wieder) lediglich den effektiv bezahlten Mietzins von Fr. 800.-- pro Monat angerechnet. Das angerechnete Sparguthaben hatte sich auf Fr. 107.--, das hypothetische Vermögen auf Fr. 314'095.-- und die hypothetischen Erträge aus dem hypothetischen Vermögen hatten sich auf Fr. 125.-- belaufen. Dagegen wendete die Versicherte am 26. März 2020 ein (Dossier 2, act. 40), dass ihre IV-Rente am 1. Mai 2020 durch die Altersrente abgelöst werde und sie deshalb aus dem Sozialamt B.___ "entlassen" werde. Daher werde der "übliche" Mietvertrag wieder aktiv. Ab dem 1. Mai 2020 werde sie eine Monatsmiete von Fr. 1'100.-- bezahlen müssen. Am 9. April 2010 reichte der Vertreter der Versicherten Belege für die Überweisung eines Mietzinses von monatlich Fr. 1'100.-- ab April 2020 ein (Dossier 2, act. 35 ff.). A.e. Mit Verfügung vom 15. April 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab 1. April 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe der sog. Minimalgarantie zu (Dossier 2, act. 32). Die EL-Durchführungsstelle hatte in der Anspruchsberechnung neu (wieder) einen Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat angerechnet. A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 17. April 2020 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses per 1. Mai 2020 auf (Dossier 2, act. 29). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Altersrente die bisherige Invalidenrente per 1. Mai 2020 ablöse. In der Anspruchsberechnung war neu 1/10 (statt bisher 1/15) des anrechenbaren Vermögens als Vermögensverzehr angerechnet worden. Der Vermögensverzehr hatte neu Fr. 27'670.-- betragen (bisher Fr. 18'446.--). Zudem hatte sich der Rentenbetrag auf Fr. 22'752.-- pro Jahr erhöht (bisher Fr. 17'064.--). Die übrigen Berechnungspositionen, d.h. auch das angerechnete hypothetische Vermögen, blieben unverändert. A.g. Am 24. April 2020 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2020 (Dossier 2, act. 19). Sie machte geltend, bei der jährlichen Reduktion des hypothetischen Vermögens sei zu berücksichtigen, dass ihr (infolge der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens) pro Jahr ein Betrag von Fr. 18'000.-- fehle, um ein normales Leben zu führen. Das hypothetische Vermögen sei ab 2007 um Fr. 28'000.-- pro Jahr zu reduzieren (Fr. 10'000.-- plus Fr. 18'000.--). Somit wäre das Vermögen im Jahr 2020 schon verbraucht und es dürfte kein hypothetisches Vermögen mehr angerechnet werden. A.h. Am 19. Mai 2020 notierte die zuständige EL-Sachbearbeiterin, dass die Umsetzung des Einspracheentscheides vom 20. Mai 2019 vergessen worden sei (Dossier 2, act. 16). Dies sei nachzuholen. A.i. Auf Nachfrage hin teilte das Sozialamt B.___ der EL-Durchführungsstelle mit, dass die Krankenkassenprämien in den Jahren 2018, 2019 und 2020 durch das Sozialamt bezahlt worden seien (Dossier 2, act. 14). A.j. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für die Zeit vom 1. September 2018 bis 21. Januar 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe der sog. Minimalgarantie zu (Dossier 2, act. 13). Zur Begründung hielt sie fest, dass damit der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 umgesetzt werde. A.k. Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 widerrief die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 20. März 2020 und setzte die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. A.l.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Februar 2020 bis 31. März 2020 auf Fr. 416.-- fest (sog. Minimalgarantie, Dossier 2, act. 8). In der Verfügungsbegründung führte sie an, dass gestützt auf den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 ein Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat als Ausgabe berücksichtigt werden könne. Mit Entscheid vom 23. November 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2020 ab (Dossier 2, act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass die berücksichtigte Verzichtshandlung bereits rechtskräftig festgestellt und deshalb vorliegend nicht zu prüfen sei. Obwohl die Argumentation der Versicherten grundsätzlich nachvollzogen werden könne, sei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung zur Anrechnung und Amortisation eines hypothetischen Vermögens klar sei und keinen Spielraum für die Anrechnung zusätzlicher Amortisationen lasse. Aufgrund der klaren Regelung in Art. 17a ELV könne eine höhere Reduktion des hypothetischen Vermögens als diejenige in Art. 17a ELV nicht berücksichtigt werden. Die angefochtene Verfügung sei daher nicht zu beanstanden. A.m. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Vertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Einbezug des "normalen Lebensunterhalts", und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anrechnung des Vermögensverzichts. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 21. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.b. Am 2. Februar 2021 stellte die zwischenzeitlich beauftragte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bat um die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (act. G 5). In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die verfahrensleitende Richterin orientierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2021 darüber, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht entsprochen werden könne (act. G 6). Zur Begründung hielt sie fest, Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die derzeitige Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögens bzw. die zu berücksichtigende jährliche Verminderung dieses hypothetischen Vermögens. Die Amortisation des anrechenbaren Verzichtsvermögens sei in Art. 17a Abs. 1 ELV abschliessend geregelt. Diese Bestimmung sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzes- und verfassungsmässig. Die verfahrensleitende Richterin wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ohne Gegenbericht bis 20. Februar 2021 davon ausgehen werde, dass die Beschwerdeführerin mit der formlosen Erledigung des Gesuchs einverstanden sei. Am selben Tag räumte das Gericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, eine nachträgliche, ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen (act. G 7). B.d. In der Beschwerdeergänzung vom 5. März 2021 hielt der (neue) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, dass am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht mehr festgehalten werde, auch wenn die Beschwerdeführerin die formlose Erledigung als falsch betrachte (act. G 10). Zur Begründung der Beschwerde machte er geltend, in Rechtskraft könne nur das Verfügungsdispositiv erwachsen, nicht die Begründung und somit auch nicht die Berechnung bzw. die Höhe des im Jahr 2008 festgelegten Verzichtsvermögens. Dies gelte auch für die nachfolgend erlassenen Verfügungen. Ausserdem sei es bei diesen vormaligen Verfügungen stets um Ergänzungsleistungen zur IV gegangen, im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch um Ergänzungsleistungen zur AHV; dies seien grundsätzlich andersartige Ansprüche. Schliesslich seien die Verfügungen aus dem Jahr 2008 offensichtlich unrichtig gewesen, weil das damalige Verzichtsvermögen falsch berechnet worden sei. Jener Betrag, welcher zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufgewendet worden sei, könne nicht zum Verzichtsvermögen gehören. Als Verzichtsvermögen könnte höchstens jener Anteil angerechnet werden, den die Beschwerdeführerin allenfalls verschwendet habe. Eine entsprechende B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Ausscheidung und Abklärung sei nicht erfolgt. Damit sei diese Verfügung offensichtlich unrichtig und für das Gericht − auch aus formellen Gründen − nicht rechtsverbindlich. Bei dieser Ausgangslage sei das Gericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin verpflichtet, die Sache rückwirkend ab dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das Erbe erhalten habe, neu aufzurollen und zu beurteilen. Der für ihren Lebensunterhalt aufgewendete Anteil sei vom Erbe abzuziehen und vom Rest des (nicht mehr vorhandenen) Erbes seien jährlich Fr. 10'000.-- abzuziehen. Auf dieser Basis sei das Verzichtsvermögen per 1. Mai 2020 zu bestimmen und gestützt darauf sei der EL- Anspruch neu zu berechnen. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.f. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 23. November 2020. Diesem liegt die Verfügung vom 15. April 2020 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2020 auf Fr. 416.-- pro Monat (sog. Minimalgarantie) festgesetzt hat. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin war die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund einer Mietzinsanpassung per 1. April 2020 erfolgt. Bei genauer Betrachtung ist per 1. April 2020 jedoch gar keine Sachverhaltsveränderung eingetreten und damit auch keine Revision der Ergänzungsleistungen möglich gewesen: Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit dem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 rückwirkend ab 1. September 2018 eine Ergänzungsleistung in der Höhe der sog. Minimalgarantie zugesprochen. Dieser Entscheid war jedoch nie vollzogen worden. Die Beschwerdeführerin hat sich deshalb im Februar 2020 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Da die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt hatte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, diese jedoch nicht ausbezahlt worden sind, ist sie auf die Neuanmeldung eingetreten und hat das Gesuch um Ergänzungsleistungen am 20. März 2020 abgewiesen. Dabei hat sie in der Anspruchsberechnung − in Diskrepanz zur der dem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 zugrunde liegenden Anspruchsberechnung − lediglich einen monatlichen Mietzins von Fr. 800.-- statt von 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (bisher) Fr. 1'100.-- angerechnet. Nachdem die Beschwerdeführerin belegt hatte, dass sie ab April 2020 wieder einen Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat würde bezahlen müssen, hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. April 2020 erlassen. Erst später hat die Beschwerdegegnerin gemerkt, dass eigentlich gar keine Neuanmeldung vorgelegen hatte, sondern dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 seit 1. September 2018 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte, dieser Entscheid jedoch nie vollzogen worden ist. Korrekterweise hätte die Beschwerdeführerin in dieser Situation nicht nur die Verfügung vom 20. März 2020, sondern auch die Verfügung vom 15. April 2020 widerrufen müssen. Letzteres hat sie jedoch nicht getan, sondern sie hat, obwohl sich per 1. April 2020 keine Änderungen bei den Berechnungspositionen ergeben haben, mit der Verfügung vom 17. Juli 2020 lediglich die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. März 2020 neu festgesetzt. Die Verfügung vom 15. April 2020 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht unzulässig gewesen: Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich um eine Dauerleistung, die für die Zukunft lediglich angepasst werden kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Art. 17 Abs. 2 ATSG verlangt als Revisionsgrund eine Sachverhaltsveränderung; eine solche ist per 1. April 2020 nicht eingetreten, weshalb die Ergänzungsleistungen per 1. April 2020 nicht neu hätten verfügt werden dürfen. Da die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 15. April 2020 aus verfahrensrechtlicher Sicht fehlerhaft gewesen ist, müsste der angefochtene Einspracheentscheid grundsätzlich aus formellen Gründen aufgehoben werden. Nun sind jedoch die Verfügung vom 17. April 2020, welche den EL-Anspruch ab 1. Mai 2020 regelt, und die Verfügung vom 17. Juli 2020, welche den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. März 2020 regelt, bereits unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Der EL-Anspruch vor und nach April 2020 ist somit bereits rechtskräftig festgesetzt. Ein verfahrensrechtlich korrektes Vorgehen würde also voraussetzen, dass die Beschwerdegegnerin bereits formell rechtskräftige Verfügungen wieder aufheben würde. Vor diesem Hintergrund wäre die rein formal zu begründende Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides nicht verhältnismässig. Die Sache ist somit materiellrechtlich zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin ist − ohne dies näher zu begründen − davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 17. April 2020 im Einspracheverfahren mitangefochten sei (Dossier 2, act. 6-1, 19-1). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 17. April 2020 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Mai 2020 neu festgesetzt, da die Invalidenrente per 1. Mai 2020 von der Altersrente abgelöst worden war und dies einen Einfluss auf verschiedene EL-Berechnungspositionen 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, dass nur das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft erwachsen könne, nicht jedoch die Begründung und somit auch nicht die Berechnung bzw. die Höhe des früher festgelegten Verzichtsvermögens. Diese Schlussfolgerung des Rechtsvertreters ist nicht stichhaltig. Das Dispositiv einer Verwaltungsverfügung ist auslegungsbedürftig. Für die Auslegung einer EL-Verfügung sind, neben der Verfügungsbegründung, insbesondere auch die dazugehörigen EL-Berechnungsblätter massgebend. Bei der Verfügung vom 15. April 2020 hat es sich um eine (vermeintliche) Revisionsverfügung gehandelt. Eine Anpassung der Ergänzungsleistungen für die Zukunft ist nur möglich, wenn sich der anspruchsrelevante Sachverhalt nachträglich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat das der laufenden Ergänzungsleistung zugrundeliegende hypothetische Vermögen per 1. April 2020 also nur anpassen können, wenn per 1. April 2020 eine Veränderung eingetreten ist, die sich auf die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögens ausgewirkt hat. gehabt hatte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eindeutig nur Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2020 erhoben: In ihrer Einsprache vom 24. April 2020 hat sie lediglich die Verfügung vom 15. April 2020 erwähnt und nur eine Kopie dieser Verfügung beigelegt. Der angefochtene Einspracheentscheid erwähnt im Rubrum denn auch lediglich die Verfügung vom 15. April 2020. Zwar steht im Sachverhalt des Einspracheentscheides sinngemäss, dass gegen die Verfügung vom 17. April 2020 Einsprache erhoben worden sei (Dossier 2, act. 5-2 Ziff. 10 f.). Hierbei muss es sich jedoch um ein Versehen gehandelt haben, denn in den Erwägungen des Einspracheentscheides deutet nichts darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Inhalt der Verfügung vom 17. April 2020 hätte auseinandersetzen wollen. Es fehlt denn auch eine gesetzliche Grundlage dafür, die Verfügung vom 17. April 2020 als mitangefochten zu betrachten. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens beantragt, ist deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit lediglich der Inhalt der Verfügung vom 15. April 2020, d.h. der EL-Anspruch für den April 2020. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat moniert, die Verfügungen aus dem Jahr 2008 seien offensichtlich unrichtig gewesen, weil das damalige Verzichtsvermögen falsch berechnet worden sei. Diese Verfügungen seien für das Gericht deshalb nicht rechtsverbindlich. Die Beschwerdegegnerin hatte die 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 3. Dezember 2008 und 26. März 2009 wegen der Anrechnung einer Erbschaft rückwirkend ab Juli 2006 aufgehoben. Ein im Jahr 2014 gestelltes Gesuch um Ergänzungsleistungen hatte die Beschwerdegegnerin abgewiesen. Im September 2018 hatte sich die Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Mit einem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 ist der Beschwerdeführerin ab

  1. September 2018 eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden (sog. Minimalgarantie). Die den Verfügungen aus dem Jahr 2008 zugrundeliegenden EL- Berechnungen sind im vorliegenden Verfahren also tatsächlich nicht relevant, allerdings nicht aus dem vom Rechtsvertreter angeführten Grund, sondern weil die Beschwerdegegnerin bei der Neuanmeldung nicht an die früheren Leistungsverfügungen gebunden gewesen ist. Der Rechtsvertreter hat weiter vorgebracht, bei dieser Rechtslage sei das Gericht verpflichtet, die Sache rückwirkend ab dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das Erbe erhalten habe, neu aufzurollen und zu beurteilen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat also sinngemäss verlangt, dass das Gericht eine Wiedererwägung der Revisionsverfügungen vom 26. März 2009 und 3. Dezember 2008 (rückwirkende Einstellung der EL per 1. Juli 2006) vornehme. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung bestimmt wird. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der EL-Anspruch für April 2020 und nicht eine von der Beschwerdegegnerin verfügte Wiedererwägung der Verfügungen über den EL- Anspruch ab 1. Juli 2006. Der Art. 53 Abs. 2 ATSG räumt lediglich dem Versicherungsträger die Möglichkeit ein, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht hat also gar keine Möglichkeit, eine Verfügung von sich aus in Wiedererwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführerin bleibt demnach nur die Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Bei IV-Rentnern wird 1/15, bei Altersrentnern 1/10 des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Vermögen in Anwendung von Art. 17a ELV ab 1. Januar 2009 jährlich jeweils um Fr. 10'000.-- reduziert. Diese pauschale Reduktion hat das hypothetische Vermögen bis 1. Januar 2020 auf Fr. 314'095.-- sinken lassen. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eingewendet, dass das hypothetische Vermögen − zusätzlich zu den Fr. 10'000.-- − jeweils um den Betrag zu reduzieren sei, welchen die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufgewendet habe. Die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene absolute Pauschalierung des Vermögensverzehrs, die keine Rücksicht auf die Höhe des hypothetischen Vermögens nimmt, missachtet das Ziel des Gesetzes, jederzeit die im Einzelfall angemessene Leistung auszurichten und führt zu stossenden Ungleichbehandlungen: Sie benachteiligt nämlich EL-Bezügerinnen wie die Beschwerdeführerin, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.-- (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, Rz. 211). Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet (BGE 118 V 150) und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten (siehe z.B. Urteil vom 14. Dezember 2020, 9C_435/2020 E. 5; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25 E. 3.1). Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen hat sich per 1. April 2020 somit unverändert auf Fr. 314'095.-- belaufen. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Auf die Beschwerde wird, soweit die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 beantragt hat, nicht eingetreten; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Demnach ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 beantragt hat, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. aArt. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Partei­ entschädigung ist deshalb abzuweisen. 4.2. Das Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 9. Februar 2021 formlos abgelehnt, da es die Beschwerde als aussichtslos beurteilt hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die formlose Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwar als falsch erachtet; am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat er trotzdem nicht mehr festgehalten (Beschwerdeergänzung vom 5. März 2021, act. G 10 S. 2). Damit besteht auch kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 4.3.

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